1919 / 34 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

. ; . 1 ] . . 3 ö ö 1 . . l . * *

8 Rekurg ist ferner auggeschloßsen, wenn es fich lediglich um

die Rasten des Ver fahreng (5 16, 17) andelt.

§5 12 Will in einer grundsätzlichen Rechtsfrage ein Senat des Reichs— Militärversorgungegerichtß von der Gnischeidung eines anderen ab⸗ weichen, so hat er die Sache unter Begründung seiner Rechts ausfassung zur Enischeidung an den Großen Senat (58 6) zu berweisen. Das gleiche gilt, wenn en Senat von der Entscheidung des Großen Senats selbst abweichen woll.

2.

Wie zu verfahren ist, wenn innerbalb des bayerischen Landes Militärversorgungegerichts (5 s ein Senat von der Enischeidung eines anderen abweichen will, bestimmt die Landesregierung.

8513

Kommt statt der Militärversorgung oder neben ibr wegen des selben Leidens oder wegen eines Todes alls eine Entschädigung nach den Vorschristen der Reichspersicherunge ordnung über Unfallversicherung in Frage, so kann das Reichs Militärversorgungsgericht den Träger der Unfallversicherung in dem Verfahren beiladen und zur Ent— schädigung verurteilen, auch wenn der Anspruch gegen ihn bereits rechte träftig abgelehnt worden ist.

Zur Verhandlung und Entscheidung der Sache sind Falle zwei vom Präsidenten des Reicht versicherungsamts bezeichnete nichtständige Mitglieder dieses Amtes, und zwar je ein Arbeitgeber und ein Versicherter aus dem entsprechenden Rereiche der Unfallver sicherung (5 37 Abs. 1, S5 8) bis g der Reichsversicherungs ordnung) als weitere Beisitzer zuzuziehen. Ibre Teilnabme an der Sitzung gilt für ihre Vergütung als Teilnahme an einer Sitzung in Sachen der Unfallyersicherung.

Die Vorschrifien der Abs. 1, 2 gelten entsprechend für das baverische Landes. Militärversorgungsgericht (8 8), sofern d Bezirk des Trägers der Unfallversicherung sich nicht über das Gebiet Baverns binaus erstreckt. Erstreckt er sich darüber hinaus, so kann das Landes Miluärversorgungegericht die Sache an das Reichs Militärversorgungs gericht zur Entscheidung abgeben.

514

Der Militärfiskus wird in dem Verfabren vor den Militär— versorgungsgerichten durch die im Verwaltungsverfahren an letzter Stelle entscheidende Militärpeiwaltungsbehörde, in dem Verfahren vor dem Reichs ⸗Militärversorgungegerichte Landes Militärversorgungs⸗ gericht, durch die oberste Militärperwaltunge behörde des Kontingents vertreten, der Rekurs kann auch von der höheren Militärverwaltungs— behörde, die im Verwaltunge verfahren an letzter Stelle entschieden hat, eingelegt werden.

§ 15

Vor den Militärversorgungsgerichten und dem Reichs. Militär— versorgungsgericht (Landes- Miltjärpersorgungsgericht) wird mündlich und öffentlich verhandelt. Die Ocffentlichteit kann aus Gründen dez öffentlichen Wohles oder der Sütlichkeit oder auf Antrag des Klägers auß besondelen Gründen für die ganze Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausgeschlossen werden; der Beschluß ist öffentlich zu verlünden.

Die Parteien können erscheinen und sich vertreten lassen. Die Erschienenen sind zu hören.

Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände zurückweisen, die das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben. Dies ilt nicht für Rechtsanwälte und sosche Personen, denen das Ver— zandeln vor Gerichten oder Versicherungs behörden gestattet ist, sowie für Verireter gemeinnütziger Rechtsauskunftsstellen und gemeinnütziger oder wirischaftlicher Organisationen.

516

Unterliegt der Kläger in vollem Umfang, so legt das Gericht ihm eine Gebühr auf; es kann ihm eine solche auferlegen, wenn er nur teiln eise unterliegt oder sich mit dem Gegner vergleicht oder das Rechtsmittel zurücknimmt. Ist das Rechiämittel unzulässig oder ver— spälet eingelegt, so kann von der Auferlegung einer Gebühr ab— gesehen werden.

Die Gebühr beträgt in dem Veifahren vor den Militär— versorgungsgerichten drei bis fünfzig Mark, in dem Verfahren vor dem Reichs Milisärversorguyngsgerschte (Landes. Militäwersorgungs— gericht) fünf bis einhundert Mart, bei Geltendmachung von Ansprüchen der im 57 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art drei bis einhundert Mart beziehungsweise fünf bs zweihundert Mart. Die Gebühr wird in der Eutscheidung über die Hauptsache oder, wenn eine sosche nicht ergeht, durch besondere Enischeidung festgesetzt. Bei der Bemessung ist auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und die Höhe der tat— sächlich entstandenen Kosten Rücksicht zu nehmen.

Für Personen, die auf Grund einer während des gegenwärtigen Krieges erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsansprüche haben, ist bei Geltendmachung von Ansprüchen aus kieser Beschädigung das Verfahren gebührenfrei. Dies gilt jedoch nicht bei mutwilliger Ver— folgung des Anspiuchs, Verschleppung des Verfahrens oder Irre— führung des Gerichts.

§ 17

Bei der Verhandlung wird von Amts wegen geprüft, ob und in welchem Besrage die unterlegene Partei dem Gegner seine Kosten zu erstatten hat. =. . .

Die Höhe dieser Kosten wird in der Entscheidung festgesetzt. Wild das Rechtsmittel zurückgenommen, so wird auf Antrag des Gegners über die Erstattung seiner Kosten entschieden.

5 18

Die nach 8 16 auferlegten Gebühren und die nach § 17 zu erstattenden Kosten werden wie Gemeindeabgaben, beigetrieben, und zwar die Kosten auf Antrag der obsiegenden Partei.

519

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge der Militärversorgungsgesetze an sie ergebenden Ersuchen der Militär— versorgungegerichte und des Reichs Mülitärversorgungégerichts (Landes Mil lärpersorgungsgerichis] zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare . zu vollstrecken. Die aus der Rechtshilfe erwachsenden

osten hat das ersuchende Gericht zu eistatten.

Die obersten Militärveiwaltungebehörden der Kontingente haben sich auf Ersuchen des Reichs Militärversorgungsgerichis Candes⸗ Militärversorgungsgerichts) zu einzelnen Fragen gutachtlich zu äußern.

§5 20 U

Die Vorschristen der s 137, 138 der Reicheversicherungs— ordnung über Gebühren, und Stempelfreiheit gelten für das Spruch⸗ verfahren vor den Militärpersorgungsgerichten und dem Rieichs— Militärversorgungsgerichte (Landes. Militärversorgungsgericht) ent⸗

sprechend. prech 52

Die Kosten des Reichs-Militärverforgungégerichts trägt das Reich. Die Kosten der Militärversorgungsgerichte werden bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung duich das Reich verauslagt.

Die von dem Reichs Militärversorgungsgericht auferlegten Ge⸗ bübren fließen in die Reichstasse. Daz gleiche gilt bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung für die von den Militärversorgungsgerichten auf— erlegten heb hn z ö

Die näheren Bestimmungen über die Militärversorgungsgerichte und das Reichs-Militärversorgungsgericht sowie über das Verfahren vor ihnen werden durch den Siaatssekretär des Reichsarbeitsamts, für die haverischen Militärversorgunge gerichte und das baperische Land g. Militärversorgungsgericht pon der Landesregierung erlaffen.

In gleicher Weise wird eine Gebührenordnung erlassen, nach er sich die Vergütung für die Berufstätigteit der Rechteanwälte im zeif hren vor den Militärversongungegerichten und dem Reichs⸗ dilitärversorgungsgerichte (Landes, Militärversorgungsgericht be—

stmmt. Eine Vereinbarung über höhere Sätze, als die Geßshren.

prdnung vorsieht, ist nichtfg.

Artikel 11 In die Reichs verficherungtzordnung werden folgende Vorschriften eingestellt: 8 17032

Kommt statt der Unfallentschädigung oder neben ihr wegen des⸗ selben Leidens oder wegen eines Todesfalls die Versorgung nach den Militã sorgungsgefetzen in Frage, so kann das Reichsversicherungs—⸗

1 eg 19e. n. 6 amt den Militärfiskus in dem Verfahren beiladen und zur Zablung der Gebührnisse verurteilen, auch wenn ein Anspruch gegen ihn bereits ! ͤ ; ü ö 929

t Verhandlun

C z

g und Entscheidung der Sache sind in diesem Falle aus den Beisitzern des Reichs Militärversorgungsgerichts bestellten Personen ein Vertreter der Militärverwaltung und eine aus dem akltiven Militärdienst ausgeschiedene Person, die der Präsident des Reichs versicherungsamts bezeichnet, als weitere Beisitzer zuzuziehen. Ihre Teilnahme an der Sitzung gilt für ihre Vergütung als Teilnahme an einer Sitzung in Sachen der Militärversorgung.

Für das hayerische Landesversicherungsamt gelten die Abs. 1, 2 entsprechend, sofern der baverische Militärfiskus beigeladen und ver— urteilt werden soll. Soll der Reichsmiliiärfiskus belgeladen und verurteilt werden, so kann das Landesversicherungsamt die Sache an das Reiche versicherungsamt zur Enischeidung abgeben.

§ 17372

Die Vorschrift des 8 12032 über die Beiladung und Ver—

urteilung des Militärfiskus gilt entsprechend. Artikel 1 Uebergaugsyvorschriften

E. Die Verordnung tritt am 1. März 1919 in Kraft.

2. Bei Feststellungsbescheiden, die vor dem 1. März 1919 zu⸗ gestellt worden sind, bestimmt sich die Dauer der Einspruchsfrist nach den bisher geltenden Vorschriften; bei Bescheiden der Pensions— regelungsbehörden, die vor dem J. März 1919 zugestellt worden sind, endet die Ginspruchsfrist mit dem Ablauf bis 31. Mai 1919.

Sz. Ueher Einsprüche gegen Bescheide der höheren Militär—

verwaltungsbehörde, die vor dem 1. März 1919 zugestellt worden sind, entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents auch dann, wenn auf Grun dieser Verordnung der Einspruch gegen den Bescheid der höheren Militärverwaltungsbehörde ausgeschlossen ist. Gegen die Bescheide der obersten Militärperwaltungsbehörde findet in diesem Falle die Berufung an das Militärversorgungès— gericht statt. 4. Gegen Feststellungsbescheide der obersten Militärverwaltungs— behörde des Kontingents, die vor dem 1. März 1919 zugestellt worden sind, ist von diesem Tage ab statt der Klage im ordentlichen Rechts— weg bis zum Ablauf der für sie gegebenen Frist die Berufung an das Militärversorgungsgericht zulässig.

6. Ist am J. März 1919 ein Rechtsstreit vor einem ordent⸗ lichen Gericht anhängig, so würd er nach den bisher geltenden Vor—

schriften erledigt.

Solange der Rechtsstreit vor dem Landgericht anhängig und ein Urteil noch nicht ergangen ist, hat das Gericht auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das zuständige Militärpersorgungsgericht zu ber— weisen. Der Antrag ist bis zum 31. Mai 1919 zu stellen. Die Stellung des Antrags gilt als rechtzeitige Einlegung der Berufung. Die vor dem Landgericht entstandenen Gerichtskosten werden nieder— geschlagen jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.

6. Die oberste Mililärveiwaltungs behörde des Kontingents hat über Ansprüche, die sich auf eine nach dem 1. August 1914 abge— schlossene Dienstleistung stützen und auf Grund endgültiger Ent— scheidung des innerhalb der obersten Militärverwaltunge behörde ge— bildeten Kolleg ums abgewiesen sind, auf Antiag einen neuen Be— scheid zu erteilen. Dies gilt entsprechend, wenn eine andere Militär⸗ ve waltungsbehörde den Ansrruch auf Grund eines Tatbestandes ab— gewiesen hat, der der endgültigen Entscheidung des Kollegiums unter— legen hätte, wenn Einspruch bis zur obersten Militärberwaltungs— behörde eingelegt worden wäre. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1919 zu stellen; die Vorschriften des § 29 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Mannschafteversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

Berlin, den 1. Februar 1919. Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.

Bekanntmachung

über die Aufrechterhaltuna der von militärischen Stellen zur Regelung verkehrswirtschaftlicher Ver⸗ hältnisse erlassenen Bekanntmachungen.

Vom 4. Februar 1919. ö

Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftraaten über die Errichtung des Demobilmachungtzamts vom 12. No⸗ vember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1304, und auf Grund der Verorbnung der Reichsregsernng über den Erlaß von Straf— bestimmungen durch das Reichszamt für die wirtschaftliche De— mobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1339 gibt das Demobilmachungsamt folgendes bekannt:

Alle Bekanntmachungen, die von den deutschen Kriegsministerien, dem Oberkommando in den Maiken, den stellvertretenden General kommandos, Gouvernement und Kommandanturen zur Regelung verkehrswirtschaftlicher Verhältnisse auf dem Gebiete der Eisenbahn und der Schiffahrt erlassen sind, bleiben im Interesse der wirtschaft— lichen Demobilmachung znnächst inseweit in Kraft, als sie betreffen

I. Im Eisenbahnverkehr:

1. Das Verbot falscher Angaben bezüglich der Bezeichnung des Absenders, der Art, der Menge und des Gewichts des Gutes, des Empfängers und der Verwendung des Gutes gegenüber Militär- und Eisenbahnbehörden, sei es, daß sie im Frachtbrief, auf Dringlichkeits⸗ vordrucken oder dergleichen oder mündlich gemacht werden.

2. Das Verbot, Wagen, die von der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung bestimmter dringend benötigter Güter bevorzugt gestellt werden, zu anderweiten Zwecken zu verwenden und Wagen, die bei den Verkehrétreibenden heladen eingegangen sind, nach Entladung ohne Einverständnis der Eisenbahn wieder zu beladen.

3. Das Veibot, die zur Entladung bestimmten Eisenbahnwagen über die Ladefrist hinaus unentladen stehen zu lassen.

4. Das Gebot, auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung Eisen— bahnwagen auch an Sonn- und Feiertagen zu be⸗ und entladen sowie die Verpflichtung der Angestellten und Arbeiter der zur Be- und Ent— ladung angehaltenen Betriebe, auf deren Ersordern Sonn, und Feier— tage zu arbeiten.

5. Das Gebot für Inhaber kaufmännischer Firmen, dafür Sorge zu tragen, daß Benachrichtigungen über Beladen und Entladen der Eisenbahnwagen auch an Sonn und Festtagen zu ihrer Kenntnis.

kommen. . . tz. Die Ermächtigung der Gisenbahnverwaltung, bei Ueber— schreitung der Entladefrist die Güter auf Kosten der Empfänger nach Maß abe der von der Eisenbahnverwaltung aufzustellenden Be— rechnung zwangsweise zu entladen und zuzuführen. .Die Verpflichtung der Gemeinden, Polizeiverwaltungen uswe, sich unterrichtet zu halten, welche Bestände an a. ständig unbenutzten Lastwagen und Lastkraftwagen und b. Zugpferden, die nicht oder nur während eines Teiles des Tages beschäftigt werden, vorhanden sind sowie die Verpflichtung der Obengenannten und von Gespannhaltern oder Gesvannbesitzern ihre pertügbaren Pferde und

Transportmittel nebst Führer und Mannschaften der Eisenbahn⸗ verwaltung auf Anfordern noch Maßgabe des Kriegkleistungsgesetzeg gegen Kntgelt zur Ve und Entladung von Eisenbabnwagen und ÄAn—

und Abfuhr von Eisenbahngütern zur Verfügung zu stellen.

8

8. Die Einrichtung von Fuhrämtern, um die volle und wel. n gift Ausnutzun 1 an einem Orte vorhandenen Transporr mittel zu gewäbrleisten. IE. Im Schiffahrtsverkehr:

J1. Die Abwanderung von ere gen aus dem Heimatgebiet, und zwar Ueberführung über die Ünterelbe zur Weser.

2. Die Auskunftspflicht der Inhaber von Schiffahrts, und Um⸗ schlags betrieben. .

3. Die wasserstandsgemäße Beladung und den Ableichterzwang auf Elbe und Oder.

4. Die Kahnsperren auf westdeutschen Wasserstraßen.

5. Die Meldepflicht und Löschl, Lade, und Bunkererlaubnis der Kauffabrteischiffe.

6. Die Versand⸗ und Lagerpflicht für Erze.

. Die Verwendung von Binnenfahrzeugen zu Lagerzwecken und das Erfordernis der Meldepflicht und Erteilung einer Lagererlaubnit.

Ist in den aufrechterhaltenen Bekanntmachungen bei mildernden Umstaͤnden wahlweise Daft⸗ oder Geldstrafe angedroht, so kommt die angedrohte Haftstrafe in Fortfall.

Berlin, den 4. Februar 1919.

Reichsamt für die ö che Demahilmachung. koeth.

Bekanntmachung über Saatkartoffeln. Vom 6. Februar 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicher der Volksernährun m 22 Mai 1916 Reicht⸗ Sicherimg der en ern, rung vam; Gesetzbl. S. 401) ö . ͤ 8 2 7 Geseß 8 833 und des 5 8 Abs. 2 der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 (Reicha⸗Gesetzhl. S. 1092) wird bestimmt:

§1

Saattartoffeln dürfen außer im Falle des 5 2 der Verordnung über Saagtkartoffeln aus der Ernte 19818 vom 2. September 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 1992) aus einem Kommnnalverband in einen anderen auch dann geliefert werden, wenn die Lieferung auf Grund eines in der Zeit vom 10. Februar bis 15. März 1919 einschlteßlich abgeschlossenen und von dem Kommunalverband, aus dessen Benirk die , geliefert werden, genehmigten schriftlichen Vertrags er solgt.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Kartoffeln an landwirtschaftliche Berufsvertretungen oder an solche Personen, die sie selbft zur Aussaat verwenden wollen, abgesetzt werden. Im letzteren Falle muß die nach 5 3 Abs. J der Verordnung über Saat- kartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 beizubringende Bedarfsbescheinigung nach dem beigefügten Muster“) gesertigt sein.

8 6.

Der Antrag auf,. Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrags, spätestens bis zum 20. März 1919 zu stellen.

Die Kommunalverbände haben bis zum 15. April 1919 der Reichskartoffelstelle eine Uebersicht der von ihnen genehmigten Ver⸗ träge einzureichen. 56

Die Vorschriften der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 10992 finden, vorbehaltlich der sich aus vorstehenden Bestimmuͤngen ergeben⸗ den Abweichungen, entsprechende Anwendung.

2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Februar 1919.

Der Staatssekretär des Reichsernaͤhrungsamts. Wurm.

Das Muster ist hier nicht abgedruckt.

Bekanntmachung über die Zugehörigkeit zu den Ersatzlebensmitteln.

Vom 8. Februar 1919.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über dle Genehmigung von Eisatzlebensmitteln vom 7 März 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 118) wird die Bekanntmachung über die Zugehörigkeit zu den Ersatzlebensmitteln vom 8. Apiil 1918 (Deutscher Reichsanzeiger vom 10. April 1918 Nr. 84) wie folgt ergänzt:

Im Abschnitt 1 ist einzufügen:

1. nach „‚Fleischextraktersatzmittel“: KR rebeertrakt, Krabbenertrakt, Krebspulver, Krabbenvulver, Vilzerxtrakt;

2. nach „Paniermehlersatzmittel“ Backstreumehlersatzmittel; ;

3. nach „Gestreckte Konserpierungsmittel für Lebenzmittel“: Tonservierungtmittel für Lebensmittel mit Zusätzen, Färbemittel, die für Ersatzlebensmitte! (mit Ausnahme

von gebranntem Zucker) hestimmt sind, Saponine und andere Schaummittel für Lebensmkttel.

Berlin, den 8. Februar 1919.

Der Staats sekretär des Reichtzernährungsamts. Wurm.

Ver ordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen. .

Vom 29. Januar 1919.

Die Reichsregierung verordnet mit Gesetzeskraft für das Reich, was folgt:

Das Reichswirtschaftsamt wird ermächtigt, die Verwendung von hochgiftigen Stoffen zur Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schäd⸗ linge zu regeln.

84

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehnteufend Maik oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den zur Durchführung dieser Ermächtigung von dem Reichswirtschafts—= amt erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

3 . Diesn Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Jamnar 1919.

Die Reichsregierung. Ebert. Scheidemann.

Der Staats sekretar hetz Reiche wirtschaftsamts. Dr. August Müller.

Sekanntmachung, betreffend Ausführung der Verordnung über die Schad ling s bekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 28. Januar 1919 eichs⸗-Gesetzbrl. S. 1655.

Vom 7. Februar 1919.

Auf Grund der Verordnung über die Schädlings⸗ bekämpfung mit hochgifligen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichs Gesetz bl. S. 165) wied benimmt:

51

Der Gebrauch pen Blausäure zur Schärlinge bekämpfung ist in jeder Inwen dungs form verboten.

Dieses Verbot erstreckt sich nicht guf bie Tätjgkelt der Heeres⸗ und Mar ineveiwaltung, auf de wisfenschaftiiche Forschung in staat⸗ lichen und Ihnen gleichgestellten Anstallen und die Tätigkeit des Technischen Ausschusses für Schadlingebekämrpfung.

X 2

? 8 Die Abgabe von cvanwasserstoß sauren Sahen und deren kösungen zur Verwendung für die Schädlingsbekämpfung darf nur an die im 5 1 Abs. 2 Fezeichneten Stellen erfolgen.

83 . Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Vertündung in Kraft. Berlin, den 7. Februar 1919.

Der Staats sekretär bes Reichs wirtschaftsamte. In Vertretung: von Moellen borff.

Bekannt machung

der Reichs-Faßstelle betr. die Geschäftsabteilung der Reichs⸗Faßstelle.

L. Die Kiiegewirtschafts. Aktien ges⸗llschaft Geschäftgabteilung der Reichs hekleidungaftelle, welche gemäß 5 5 her Reichs kan zler⸗ bekannimachung vom 28. Juni 1917 6ber die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirischastung RG Bi. S. 577) die Geschäftsahteilung der Reichs-Faßstelle bildet, hat zufolge Beschlusses ihrer Generalversammiung vom 31. De⸗ zember 516 die neue Firma

„Reichs⸗Textil⸗Aktiengesellschaft“ angenommen.

Geschäftsabtellung der Reicha⸗Faßstelle ist nunmehr bie Reichs⸗Textil-Aktiengesellschaft mit bem Sitze in Berlin.

II. Alle Zahlungen, welche an die Reichs⸗Faßstelle, Ver⸗ waltungs⸗ und Geschäfisabteilung, zu leisten sind, find jetzt an die Abresse „Liguidations-Konto der Kriegswirt⸗ schafts⸗Mktiengesellschaft bei ber Bank für Handel und Industrie (Darmstädter Band, Berlin W. 56“, abzuführen.

III. Die Rriefadresse der Ge schäfts ahteilung ast Reichs⸗Textil-Attiengesellschaft Abteilung Foß, Berlin W 5b, Nürnberger Platz 1“. Zeinsprecher für Stadtoerkehr: Amt Uhland 6203, für Fernverkehr 6201. Tele grammadresse: Webgut Berlin.

Berlin, den 6. Januar 1919. Der Reichs kommissar für Faßbewirtschaftung. Stöhsel, Ministerialrat.

BSetktanntm achung

über die Ausgabe von Schulbverschrelbungen der Stadtgemeinde München auf den Inhaber.

Mit Ministerlalentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München 4 prozentige Schuldyerschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 30 Millionen Mark in Verkehr bringe, und zwar in Stücken zu 100, 200, 500, 1000, 2000 und 5000 M.

München, 3. Februar 1919.

Staatsministerium des Innern. Im Auftrage: Staatsrat von Völk.

Preußen. Ministerium des Innern. X.

Der Kreis deputterte, Gerichts assessor a. D. Dr. Freiherr von Richthofen auf Kuhnern, Kreis Striegau, ist zum Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Striegau übertragen worden.

Der Regierungsrat Freiherr von Münchhausen in Wlttlage ist zum Landrat ernannt woörben. Ihm ist das Landratsamt im Krelse Wittlage übertragen worben.

Der Regierungsossessor von Loebell in Swinemünde ist

zum Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Usedom⸗Wollin übertragen worden.

Der Regierungsrat Ulr ici in Marienberg ist zum Land⸗ rat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Oher⸗ westerwaldkreise übertragen worden.

Der Regierungsrat von Lettow⸗Vorbeck in Cochem ist um Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landrateamt im

reise Cochem übertragen worben.

Der Regterunggrat Knoepfler in Neuhaus a. O. ist zum

Lanbrat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise

Neuhaus übertragen worden. . ; . Der Regierungsrgt Freiherr von Werthe rn in Soest ist

6 Landrat ernannt worden. Ihm ist das Landrat amt im

reise Soest übertragen worden.

Ju stizministerium.

Dem Oberlandeggerichtsrat, Gehesmen Justizrat Grun—⸗ wald in Königsberg i. Pr. hem Landgerichtarat, Geheimen Justtzrat Bechmann in Stettin und dem Lanbgerschttzrat Nohl in Hagen i. W. dem Amitzggerichts rat, Geheimen Justizrat Lohd? in Sulingen und dem Amtsgerichtsrat

Schmidt in Allenstein ist die nachgesuchte Diensientlassung

mit Ruhegehalt erteilt. Versetzt sind: der Landgerichtsrat Roloff aus Lüneburg

als Amtagerichtsrgt nach Celle, der Amtsrichter Oh ling aus Lilneburg und der Landrichter

Uslar als Landrichter na Elauditz aus Laineburg az Amtsrichter nach Uslar.

Der Amtsrichter Dr. Bernhard Welß hei dem Amtg— gericht Berlin-Mitte ist infolge seiner Uebernahme in die all= gemeine Staaisverwaltüuntz unter Ernennung zum Reglerungs— rat aus dem Justizdtenst geschleben.

Zu Handelsrichtern find arnannt; der Kommerzienrat Gmil

Krüger in . bel dem gandgericht I in Berlin und ber

Faufmann Heinrich Heyde in Hwörlitz, wiederernannt: die Faufleute Martin Friedberg ind Georg Leichte ntritt in Berlin bei dem Landgericht l in Berlin und der saufmann Edwin Appelhagen in Memel⸗Schmel; bei dem Landgericht in Memel. .

Ju stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Sigismund Wilkowski in Gharlattenhnig bei dem Landgericht J in Berlin, der Fabritbesigzer Richard Seener in Görlitz und ber Fabritbesizkr Gustds Huboe in Magde= hurg, wiederernannt: der Kommerzienrat Simon Nathan in Charlottenburg bei dem Landgericht L in Berlin.

Ju Notaren sind ernannt die Aechtsanwälte: Justizräte

Dr., Oswald Roeder und Rudolf Schererz in Hal berstadt, Justizr at Heinrich Pabst in Naumburg a. S. und Erich Weck⸗ werth in Hoyerswerda. .

In der Liste der Recht anwälte sind gelöscht die Rechte⸗ anwälte: Jufttzrat Vogt bei dem Landgericht in Neuruppin, Dr. Gutmann und Montag bei dem Landgericht 1 in Berlin, Dr. Knmmert nab Dr. Pickarbt bei hem Land—⸗ gericht 11 in Berlin, Dr. Kromrey bel dem Landgericht HII in Berlin, Dr. Fürth bei dem Landgericht in Liegnitz, Dr. von Löhbeche bei dem Landgericht in Duishurg, Dr. Friffch bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Zreslan, Rie⸗ mann bei dem Amtsgericht in Könlgsherg (Neumark), Haaß bei dem Amisgericht in Lennep, Dr. Brandt bei bein Amisg⸗ gericht in Mülheim (Ruhr), Dubeck bei dem Amtsgericht in Velbert, Dr. Roberk Brandis bei dem Amis gericht in Ahaus, Cob lenzer bel dem Amtegericht in Essen, Simon bei dem Amtsgericht in Gelsenkirchen und Fischer bei dem Amttzgericht in Nikolalken.

Mit der Löschung des Jufltzrats Vagt in der Rechts⸗ anwaltsliste ist zugleich sein Amt altz Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Natten aus Stolberg (Rheinl) bei dem Amtegericht und dem Landgericht in Aachen, Wolny aus Gleiwitz bet dem Landgericht in Beuthen 1. D. Schl., Dr. Martin Rosenberg aus Berlin hei dem Amtsgericht und dem Land— gericht in Landsberg a. W, Sch reiber aus Ueckermünde bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halle a. S Schleuß aus Berlin hei dem Amtsgericht in Zehbensck, Gerner aus Sulzbach bei dem Amtsgericht in Züllichau, Dr. Fritsch aus Breslau bei dem Amtsgericht in Nimpisch, Bracht aus Paderborn bei dem Amtsgericht in Herne, Barilau aus Königshütte bei dem Amtsgericht in Pr. Friedland und Duncker aus Stargard 1. P. bei bem Amtz— gericht in Gollnow, die Gerichtsaffessoren: Krewe und Theodor Vogt bei dem Kammergericht, Dr. Cleeves bei dem Land— gericht J in Berlin, Dr. Erwin Hirschfeld bei dem Land— gericht III in Berlin mit dem Wohnsitz in Charlottenburg, Georg Prinz bet dem Landgericht in Hildesheim, Dr. Alexander Herzfeld bei dem Amtsgericht in Charlottenburg und dem Land— gericht III in Berlin, Dr. Otto Haase und Dr. Gom mergz⸗ bach bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn, Dr, Ernst Schneider bei dem Amtsgericht und dem Land“ gericht in Cassel. Ruschen bei dem Amtsgericht und dem Londgericht in Essen, Hum borg bei dem Amiägericht und dem Landgericht in Münster i W, Walter Kallmann und Dr. Lorenz Müller bei dem Amtsgericht und dem Land— gericht in Stettin, Dr. Bernhard Sandhaus bei dem Amte⸗ gericht in Neuenhaus (Hann.), Dr. Matthies bei dem Amts— gericht in Peine, Alfred Kochs bei dem Amtsgericht in Gelsen— kirchen und Dr. Karl Steinhaus bei dem Amtsgericht in Gronau i. Westf., die früheren Gerichtsassessoren: Julius Koplowitz bei dem Landgericht III in Berlin und Dr Hell⸗ mut von Breskg bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt a. O.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind die Bauräte Rellensmann von Wiesbaden an die Regierung in Gumbinnen und Lübke von Soran N. L. an die Regierung in Oppeln sowie die Regierungshaumesster Werner von Celle nach Emden, Arntzen von Dorimund nach Münster i. W, Hillebrand von Verden an dag Ober— präsidium (Abteilung für Vorarbelten) in Hannover. Dem Regierungsbaumeister Grün in Wiesbaden ist die Vorstands— stelle des Hochbauamts daselbst übertragen.

Bekanntmachung.

Gemäß S 1 der Befanntmachung zur Fernhaltung unzuver= lässiger Personen vom Handel vom 25. Ech lem her 1915 babe ich dem Schlachtermeister Heter Jans in Henn stedt durch Ver= fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs, kugbesondere mit Flessch und Fieißfch= waren, wegen Unzuverlässigkeit in hezug guf diefen Handelsbetrieb n en Die Kosten der Veröffentlichung fallen Jans zur Last.

Heide, den 4. Februar 1919. Der Landrat. Behncke.

Die von heute ab zur Ausgahe gelangende Nummer 8

der nnn Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11732 eine Verordnung, betreffend die Relsekosten der Kreigärzte und Kreistierärzte in gerichtlichen Angeleg en⸗ helten, vom 3. Januar 1919, und unter .

Nr. 11733 eine Verordnung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend bie Fürsorge für Beamte infolge von Be⸗ triebsunfällen, vom 2. Juni 1902 aut Anlaß der gegenwärtigen Unruhen, vom 24. Januar 1919.

Berlin W. 9, den 7. Februar 1919. Gesetzsammlungtzamt. Krüer.

X

Doeutsche Nationaltersammlung zu Weimar. Dritie Sitzung vom Sonnabend, dem 8. Februar 1919, Nachmittags 3 Uhr. (Bericht von ‚Wolffg Telegraphenbäro“ )

An den Tischen her Reschzregierung und der Vertreter der Einzel egierungen:; bie Volksbeguftragten Ebert, Landg⸗

berg und Wissell, die Stagtssetretäre Dr. Prenß, Dr. von

Krause, Erzberger und Schiffer, der preußische Minister Hir sch u. a. 1 . . Präsident Dr. Da vid erössnet die Sitzung nach 31 Uhr.

Ga ist eine Neihe weiterer Glückwunschadressen und Tele⸗ gramme an die Natignalversammlung eingelaufen.

Die Nattienalbemokratische Pere en Desterreichs sende unter dem Auzdruck ihres gtoßen Bedauernz, noch nicht an Der deutschen Nationalversammlung teilnehmen ju können, dem gi öõßeten Deutichland ihre Grüße. (zebharter Beifall.. Die Angebörigen der Lepublilanischen Soldatenwehr in Lübeck, größtenteils altgediente Mannschgfien, geben die Verficherung ab, daß sie mit dem Verhalten einiger Soldatenräte und mit sonstigen radikalen Strömungen nicht einverstanden sind, sencern treu zur Regierung frechen. (Beitall.) Der Lissaer Arbeiter, und Soldatenrat eutbirtei der National- dersammlung Gruß un? Glückwunsch und erwartet von ihr, daß sie sich des hartbedrängten Ostens annekmen und der volnichen Flut einen Damm zu setzen helfen wird. (Beifall.)

Das Ergebnis der Wahl der Schriftführer wird bekannt— gegeben. Gewählt sind bie Abgeordneten: Fischer (Soz) mit 381 Stimmen, Dr. Neumann⸗Hoser (Dem. P.) und Stücklen (Soz) chenfalls mit se 386 Stimmen, Dr. Pfeiffer (Chr. V. P.) mlt 38 Stimmen, Kempes (D. Nat. V. P) mit 387 Stimmen, Bolz (Ehr. V. P.) mit 381, Malkewltz (D. Nat. V. R) mit 376 und Frau Agnes (U. Soz) mit zi Stimmen.

Der Aha. Maenner (Gayer. Bauernbund), gewählt im 25. Wahlkreise, hat das Mandat medergelegt.

Zur Gheschäftsordnung demerkt

Abg Gegner (U. Zoj.): Bel der gestrigen Schriftführerwahl hat der Schriftführer Richard Fischer, während er sein int anskbie, vom Präsirenten David Stimmzettel entgegengenommen, ein St abgeristen und den so verftümmelten Zettel dem Schriftführer ber- geben, der ihn in die Ucne legte. Ich ftelle das fest, ohne die Wahl selbft zu banstanden. (Hört, hört? bei den U. Soz.)

Abg. Fischer (Soz.): Der Vorgang hat sich, wie Eben an— gegeben, vollzogen. Es ist dabei nur übersehen, daß ich einem Miß— verständnig unterlag und daß, als ich von dein Mißverftändniz unter richtet wurke, das Nötige erfolgt und der abgerissene Rame der Stimmenzabl zugezählt worden ft. (Rufe bei den U. Soz.: Ganz gleich! Ungehsrig !)

Präsident Dr. David erklärt dazu, dat er durch den Schrift— führer Fischer selbst von dem Vorgang unterrichtet worden und die Annahme, daß es sein Wunsch fei, daß der Name Ter Trau Nane abgetrennt werden jollte, sofort als irrtümlich bezeichnet babe. Eine entsprechende Berichtigung res Wablergebniffes fei sofort deranlaßt worden. (Zurufe bei ben U. Soz., Schlußruse, Unruhe.)

Abg. Gerner: Es ist also ein Mißbrauch des Schrtftfähreramti konstattert. Das müßte eigentlich die Mißbilligung des ganzen Hauseg erfordern.

Hierauf tritt das Haus in die Tagesorbnung ein: 1. Be⸗ ratung dez Entwurfs eines Gesetzes über die vor— läufige Reichs gewalt.

Staats sekretär Dr. Preuß. „Die Schaffung einer Verfassung ür das Reich liegt Ihnen ob. Der Beruf und die Vollmacht zut

Scha fung dieser Verfassung liegt in der Souveränität der Nation. Deutschland wird eins sein, ein Reick, regiert vom Willen des Voltes unter der Mitwirkung aller einer Glieder. Wenn über manches Zweifel bestehen mögen, die Forderung der Einheit ist die Forderung der ganzen Nation die Einheit will sie, die Einheit wird sie haben. Mit diefen Worten grüßte einst Heinrich von Gagern die erste verfassunggebente Nationalversammlung des deutschen Volkes in rer Paulskirche in Frankfurt. Ünd wenn Sie, meine Damen und Herren, heute diese Worte wieder vor sich seben, so zweifle ich nicht: Sie empfinden darin mit wunderbarer Wieber— holung der Erscheinungen angedeutet die Aufgaben, vor denen die berfassunggebende Nanonalversammlung in Weimar steht. Die Schwierigkeiten, die auf dDesem Wege zu finden sein werden, und das Ziel, über das hoffentlich bei aller Verschtedenheit der Ansichten über die Mittel und Wege alle Teile dieser hohen Versammlung einig sind, weijen bei aller Aebnlichkeit auch die größten Verschiedenheiten auf,. Damals nach einer langen Zeit des Friedeng ein auffteigendes Volk, ein wirtschaftlich aufsfteigendes Volk, daz beseelt war von dem Wunsche, sich das Ideal eines nationalen Zusammenlebens zu schaffen, heute ein Volk nach schweren Kriegsleiden, nach dem Verlust eines der gewaltigsten Kriege der Welt— geschichte, ein Volt aber. dem die Art. wie es an der Front und hinten im Lande diese schweren vier Fahre durchtämpft hat, das Recht gibt, auch nach dem Verluste Dteses Krieges vertrauensvoll auf seine eigene Zukunft zu blicken, auch, gestützt auf die Leistungen und auf die Tüchtigkeit des Volkes, an der Hoffnung fest⸗ zuhalten, daß es auf diesen Stur, einen Aufstieg geben wird und geben muß, für den die Grundlage zu legen der boße, heilige und schöne Beruf dieser Versammlung ist. (Lebhafter Beifall) Wenn damals über die Frage, ob es der Beruf der Nationalbersammlung sein würde, als Trägerin der Souveränität des Volkes von sich aus den neuen Zustand schaffend zu gestalten, noch manche Zweifel bestehen mochten. und der Gang der Eieignisse hat damalg Diese Zweifel leider bestätigt so steht heute der Beruf dieser Versammlung, die, auf demokratischer Grundlage aufgebaut, den Wilen des souveränen Volkes vertritt, wohl außer jedem Zweifel. Beifall und Zustimmung.) Damals ist, wie man annahm, nament. lich an dem Widerstand der dynastischen Kräfte in Veutschland das Werk der Nationalpersammlung in Frankfurt gescheitert. Dieser Widerstand ist durch vie Revosution beseitigt. Aber so leicht wird sich auch nach Beseitigung dieses Widerftandes die Neuorganisarion des Reiches nicht schaffen lassen. Damals war das Reich bloß ein Traum, das Idealbild nationaler Einheit. Heute haben wir das Reich, baben es seit Jahrzehnten gehabt, und es ist durch die Greignisse der jüngsten Vergangenheit nicht auf⸗ gelt, nicht bejeitigt, nur seine ee, een lichs Organ i⸗ ation, ist jusammengebrochen und bedarf der Erneuerung. Es bedarf das, was durch die Revolution geschehen ist, nunmehr der rechtlichen Ordnung und Fundamentierung durch diese hohe Versammlung. Dat Reich als solches, die Gesamtheit der deutschen Nation, von der wir ja nach den Kundgebungen diefer Tage boffen und erwarten dürfen, daß sie sich durch den Hinzutrint unferer deutschen Brüder aus Desterreich rvervollftändigen wird, ist, der feste Bestand, den wir in den neuen Zustand hinüber nehmen,. Auch in den Wirren der letzten Vergangenheit ist bei allen Stürmen und Zwischenfällen, die mit den revolutionären

Zuständen untrennbar verbunden sind, im großen und ganzen der

ordnungsmäßige Gang der Geschäfte im wesentlichen aufrecht er⸗ halten worden, und ich glaube, an dieser Stelle den Kräften des Beamtentums die sich ahne Rücksicht auf politische lieber— kugung in den Dienst der Aufrechterhaltung der vaterländischen Ordnung und der Grledigung der vaterländischen Geschäfte ge⸗ stellt haben, Anerkennung augsprechen zu dürfen. ß ) Gin großer und mächtiger , in unserem Volte geht hoch stärkerer Vereinheitlichung, ein Drang nicht nur des Gefühls, sondern auch der harten materiellen Notwendigkeit Zustimmung). Will Deutzchland nach allem, was gescheben ist, wieder aufsteigen unter den Nationen, 9 muß es mehr noch als bigher seine Ginheit betonen und strken. 9 ehr richtig! Aber der Gegensatz dazu liegt reines⸗ wegs bloß in den Dynasften, es ist Hein eine segengreiche und fruchthane Gigenschast unseres Volkg, daß eg mit Heiz und Seele an den Ginrichtungen, an dem Leben engerer Gemeinschast angt, und solche engere Gemein jchaften wachsen schon in ver⸗ äimn zm hig kurzer Zelt zu einem festen Organismug zu⸗ sammen, der den Se , des Gemein wesens zeitigt ünd an dem seine, Kinder mik Ltebe und Leidenschaft hängen. Auch von dem gar nicht ftark genug zu betonenden Standpunkt der Reichsetnßeit at's wäre ez doch verfeblt, diefen Trieb und Drang

. w r. wollen. (Gebr richtig!! Auch in ihm legt

3 rken lunserez . dle 3 selbst sich . schmückt fie anch den Garten! Aber einfßgen muß Fe sich in die Pedingungen der Stärke und Gxistenz unseres gesamien

. —— ee, .

ö Ü.

J,,