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Verwaltungsbebörde zulässig. Die Entscheidung der höheren Ver— waltungtzbehörde ist endgültig.
Gegen die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehrde im Falle deg 5 5 kann jeder Beteiligte innerhalb eines Monats, nachdem sie ihm zugestellt ist, die Entscheldung des ordentlichen Gerichls anrufen. ᷣ
6 Im § S werden hinter dem Worte auf die Worte „die Bewirtschaftung der Wesen und Weiden sowie auf“ eingefügt.
7. Im § 9 werden binter dem Worte „Gartenbestellung“ die Worte und die Bewirtschastung der Wiesen und Weiden“ eingefügt.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Woitlaut der Verordnung über die Sicherung der Acker und Gartenbestellung, wie er sich aus Artitel 1 dieser Verordnung ergibt, ist in jortlaufender Nummern folge der Paragraphen unter der Ueberschrift Verordnung über die Sicherung der Landb wirtschastung“ sowie unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs Gesetzblatt be⸗ kanntzumachen.
Berlin, den 4. Februar 1919.
Der Staate sekretär des Reichsernährunge amtes Wurm.
Bekanntmachung
der neuen Fassung der Verordnung über die Sicherung der Landbewirtschafkung.
Vom 4 Februar 1919.
Auf Grund bes Artikel 2 der Verordnung über die Sicherung der Acker⸗ und Gartenbestellung vom 4. Februar 1919 (Resche⸗Gesetzbl. S. 177) wird der Wortlaut der Ver⸗ ordnung über die Sicherung der Land bewirischaftung, wie er sich aus Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 1919 er⸗ gibt, nachst⸗hehend bekanntgemacht.
Berlin, den 4. Februar 1919.
Der Staate sekretär des Reichsernährungsamttz. Wurm.
Verordnung über die Sicherung der Landbewirtschaftung. *
Vom 4. Februar 1919.
51.
Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der gandeszentralbe hörde bestzgt, die Nutzüngsberechtigten von Landgätern und landwirtschaftlichen Grundstücken inst kurzer Frist zu einer Er⸗ klärung darüber aufjufordern, ob oder wie sie ihre gesamte Acker säche bestẽsn wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in Aussicht. genommenen Bestellung ist auf Erford ern glaubhaft, zu machen. Die Aufforderung kann durch oͤffentliche Bekanntmachung erfolgen.
4 52 Soweit der Nutzungèhergchtigte die Bestell ung nicht übernimmt der die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft macht oder die estellung in unwirtschaftlicher Weife verzögert oder im letzten irtschaftgjahre die Bestellung so ae elne ausge ührt hat, 4 Vas Grundstück einen unverhältnismäßig geringen Ertrag gebrach hat, und zu etwarten ist, daß die Neubestellung ebenso inangelhaßft augge führt wird, oder wenn der Nutzungsberechtigte die Aufforderung unbeantwortet läßt oder nicht erreicht werden kann, ist die untere Pewmaltungebehßrde nach Anbörung des Bauern. und Landarbeiter⸗ vat befugt, die uf n. des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zum Teil auf längstens feths Jahre dem Berechtigten zu entjiehen und dem Kommunalverband oder einer Gemeinde zu übertragen. Der Kommunalverband und die Gemeinde haben bet der Nutzung det Grundstücks nach den Negeln einer ordnungsmäßigen Wirtschast zu verfahren.
53
Aus Gründen der Billigkeit kann die untere Verwaltung behörde die Rückgabe der Grundstücke an den Berechrigten berelts zu einem früheren Zeitpunkt als dem zunächst bestimmten verfügen.
84
Die untere Verwaltungèbehrde bestimmt, inwieweit der Kom— munalverband oder die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten eine Ent⸗ schädigung ju gewähren haben oder der Nutzungsberechtigte dem Kommunalverband oder der Gemeinde für nachweisbare Ver⸗ besserungen des Grundstücks Ersatz zu leisten hat. Die Landes e, ,, kann Grundsaͤtze für die Enischädigung und die Grsatz eistung aufstellen.
Auf Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde bei Rückgabe bet &wundstücks die gesamte Auseinandersetzung zwischen dem Kom— munalverband oder der Gemeinde und dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzung berechtigten vorzunehmen; sie hat hierbei, sowett ni 3 gemäß Ahs. 1 Satz 2 aufgestellten Grundsätze eingreifen, nach billtgem Crmessen zu verfahren.
§8 5 r Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltun gsbehörde nach U bit 3 ist binnen einer Woche die Beschwerde bei der böberen erwaltungsbebörde zulässig. Die Entscheidung der höheren Ver— waltun sbehoörde jst endgültig.
Gegen die , . der unteren Verwaltungabehörde im an des 3 4 kann jeder Vetelligte innerkalß eines Monats, nach em 6 ihm zugestellt ist, die Entscheidung des ordentlichen Gerichts anrufen.
86 Die Landeszentralbehörde erläßt die erforderlichen Ausführungs— vorschtlsten.
. ; 587 ĩ
Ole Vorschriften dieset Verordnung finden auf die Bewitt— schaftung der Wiesen und Weiden sowie auf stäctische, zur landwirt—⸗ schafflichen oder gaͤrtnerischen Nutzung geeignete Grundstücke ent. sprechende Aawendung.
Sotpelt die Sicherung der . und Gartenbestellung und die
Dewirtschaftüng der Wiesen und Welden im Wege der de, ü n y. sst, nden die Voischriften diefer Verorbnung eine Unwendunq.
Diese Verorbnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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Auftänfer für Alttorke und Kottab fate.
ie Firma S. Les ke, Korkenfabrik. Berlln O. 27, Hol ard, gl ing, fiir Althorke und Koriabdfalle im Sinne hes Artikel J d 6 . jung Nr. C. 15. 18. KRA vom 18 Mal 1515 I ber Bekannimachnng c. G 16. 7. KR, betreffend Beschlagnahme und Be— andg rhebung pon Konkholz, Korkabsällen und den daraus sergestellten Halb- und Fernigerzeugnissen zugelassen worden. Berlin, den 16. de, 1918. sas min isterlum. Kriegsamt. i, , em n ,
*.
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Beauftragte Sortierbetriebe. Die Firma Garl Pilz G Go. Berlin N. 28
im Sinne des 4 der Bekanntmachung Nr. W JV. 9g00 4. 18. kRA, betreffend Seschlagnahme, Restanzserhebung und Höchst= pteise von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art vom 9. April 1918 gelöscht worden. Berlin, den 13. Februar 1916. Krieg sministerinm. Kriegs amt. Kriegs-Rohstoff⸗ Abteilung. Wolffhügel.
Bekanntmachung,
Dem Händler Emil Paul Roth in Glsterberg ist der
Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln wieder gestattet worden.
Plauen, den 11. Februar 1918.
Amtshauptmannschaft. Dr. Mehnert.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenbde Nummer 35 bes Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6702 das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt, vom 10. Fehruar 1919, and unter Nr 6703 eine Verordnung über die Preise für Thomae⸗ phosphatmehl, vom 7. Februar 1919. Berlin W. 9, den 11. Februar 1919.
Postzeitungsamt. Krüer.
Prensßen.
Die Preußische Regierung hat den Regierungs⸗ und Ge⸗ werbeschulrat Dr. Ziertmann zum Landesgewerberat und ordentlichen Mitglied des Landes gewerbeamts sowie
den zur Generalkommission Düsseldorf gehötigen ständigen Hilfsarbelter, Landesökonomierat Schlüter zum Regierunge—⸗ und Landesökonomierat ernannt.
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Ministerium des Innern.
Der Regierungsrat Paehler in Hechingen ist zum Ober⸗ amtmann in den Hohenzollernschen Landen ernannt worden. Ihm ist das Oberamt Hechingen übertragen worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volkabildung.
Dem Lektor der englischen Sprache an der Univerfilät Münster, Studienrat Hase, ist das Prädikat Professor hei⸗ gelegt worden.
Die nach den Beschlüssen des Generallandtags der West⸗ preußischen Landschaft vom 6. Juni 1918 in der anliegenden Zusammenstellung aufgeführten Nachträge zu
1. dem revidierten Keglement der Westpreußischen Landschaft vom 25. Junt 1851, .
2. der Fürsorgeordnung, betreffend die Witwen und Waisen von Beamten der Westpreußischen Land⸗ schaft und der Neuen Westpreußischen Landschaft und der Landschaftlichen Bank der Provinz Wespreußen vom 17. April 1893,
3. dem Statut der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen werden genehmigt.
Berlin, den 27. August 1918.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium. Drews. von Eisenhart-⸗Rothe.
Zusammenstellung der Beschlüsse
des am 6. Juni 1918 versammelt gewesenen 30. General— landtags der Westpreußischen Landschaft, welche der Aller— höchsten Genehmigung bedürfen.
A. In landschaftlichen Angelegenhelten. J. Nachtrag zu dem revidierten Reglement der Westpreußischen Landschaft vom 25. Juni 1851, Ges. Samml. S. 523 fl.
1. Zusatz zu 5 124 Teil 1. t ie Westpreußiche Landschaft übernimmt zusgmmen mit der Neuen Westpreußischen Landschaft die solidarische Haftung für die gelamten Verbindlichkeiten der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen in Danzig aus deren Sparberriebe gegenüber den Spar einlegern. Andererseits hat die Bank mit densenigen Anlagen, in denen die Spareinlagen untergebracht sind, nach Maßgabe der vom Verwal ungsrgt der Bank zu erlassenden Bestimmungen den beiden Landschaften Sicherheit zu leisten und ihnen außerdem den zu bildenden Sparreserpefondg zur Sicherheit zu übereignen. Die Verwaltung der übereigneten Sicherheiten erfolgt durch die Generaldirektion der Westpreußischen Landschaft. 2. Die Anmerkung zu 6 Tell j des Reglements „Der Wert eines Gutes wird nach den am 15. April 1868 von dem Minister des Innern bezw. für Landwirtschaft, Domänen und Forsten genehmigten Abschätzungsgrundsätzen und deren Nachträgen bestimmt“ wird als zweiter Absatz dem 5 6 Teil 1 des Reglements eingefügt. 3. Vem 5 102 Teil 2 des Reglements wird folgende Bestimmung als Absatz?2 eingefügt: Er ist ermächtigt, über Aenderungen der Abschätzungsgrundsätze l . en. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch den mister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.“
ILE Nachtrag zur Fürsorge Ordnung, betreffend die Witwen und Watsen von Beamten der Wesipreußischen und der Neuen West— preußischen Landschaft und der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen, vom 17. April 1893, Ge. Samml. S. 202, ad 1. 4. im S 3 sind die Worte „sofern sie nicht auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der un“ mittelbaren Staatsbeam ien, vom Staate Witwen, oder Waisengeld empfangen,“
zu str chez 1 . ö ; 5. ⸗ 6 Absatz? Allerhöchst bestätigt am J. September 1913 er— hält folgende Fassung: .
Dag Witwengeld soll jedoch vorbebaltlich der im 8 6 verordneten , mindessens dreihundert Mark und höchstenz fünftausend Mark einschließlich des Betragegz, den die Witwe
Spahn.
Wolliner Straße 27a, ist als beauftragter Sortier betrieß
FE. In Angelegenheiten der Landschaftlichen Bank der Provinz Westpreußen.
III. Nachtrag zu dem Statut der Landschaftlichen Bank der Provinz Westrreußen in Danzig. Allerhöchst genehmigt am 28. Juni 1509, Ges-Samml. S. 777 Nr. 7.
J. 1 Abs. 3 wird gesttichen.
2. 3 f Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Einzahlungen in barem Gelde als Depositen sowie nach den dom Veiwaliungsrate festzusetzenden allgemeinen Bedingungen als ,, anzuseben und zu verzinsen.
3 6
. Die Westpreußischen und die Neue Westpreußische Landschaft haften den Spareinlegern gegenüber neben der Bank solidarisch für deten gesamte Berbindlichkeiten aus dem Sparbetriebe. Für die Uebernahme dieser Haftung hat die Bank den beiden Landschasten mit den Anlagen, in denen die Spareinlagen untergebracht sind, nach Maßgabe Ter vom Verwgltungsrate zu erlassenden Bestimmungen ihrerseits Sicherheit zu leisten.
4. § 3f Abs. 4.
Die Bestände der Spareinlagen können auch in sicheren Hypo theken auf Grundstücken innerhalb der Provinz Westpreußen nach einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden und von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen und Foisten und dem Miifter deg Innern zu bestätigenden Anweisung angelegt werden.
65. 8 10 Abf. 1 erhält folgende Fassung: sah Für die Verwendung des Reingewinns gelten folgende Grund⸗ atze 6. 3 10 Abs. 2.
Von dem erzielten Reingewinn werden zunächst die Ueberschüsse des Sparbetriebes ausgesondert, Um die Ermittlung der Ueberschüsse zu ermöglichen, ist über den Spareinlagenverkehr in seinen Akupig und Passivis getrennt Buch zu führen und Gewinn und Verlust für zen Sparbetrieb darnach gesondert zu berechnen. Als Spareinlagen sind hierbei die Bareinlogen anzusehen, die zu einem vom Reichsbank— diskont unabhängigen im voraus allgemein zestgt setzten Zingsatz un ter Aut= sertigung von Sprachbüchern für die Einlagen angenommen werden. Die Ueberschüsse des Sparbetriets wenden nach Abzug eines ange— messenen nicht über go/0 der Gesamtspareinlagen zu bemessenden Beitrags ju den Verwaltungskosten der . einem besonderen Sparreservefonds zugeführt. Hat der Sparreservefonds 10 6 der Emlagen erreicht, fo findet eine weitere Zuführung von Ueberschüssen an ihm nur insoweit statt, als sie erforderlich ist, um den Spar— reservefonds auf 10 / des jeweiligen Spareinlagenbestandegz zu erhalten.
7. 5 19 Abf. 3. . Der Mehrbetrag des Reingewinns aus dem Sparbetriebe wirz bis zu J zum allgemeinen Reserbefonds der Bank abgeführt, während der Rest an die Wesspreußische Landschaft und die Neue Westpreußische Landschaft zu gleichen Teilen fließt, wenn nicht die engeren Aus— schüsse beider Landichaften auf Antrag des Verwaltungsrats beschließen, daß ein weiterer Teil des Reingewinns unter Kürzung des den Land- schaftsfonds zufallenden Betrages dem Reservefonds der Bank zu⸗ geführt werden soll.
8. 5 10 Abs. 4. :
Reicht der Reingewinn der Bank nicht aus, um den HGe— stimmungen über die Ansammlung und Ergänzung des Sparreserve⸗ fonds zu genügen, so ist der dazu erforderliche Betrag aus dem vor⸗ handenen allgemeinen Reservefonds der Bank zu eninehmen.
9. S 10 Abf. 5.
Der Sparreservefonds wird den beiden genannten Lanbschaften als weitere Sicherheit für die von ihnen gemäß 5 3 Ziffer f, Abs. 3 übernommene Haftung übereignet. Der Sparreserpesonds ist in ,, n. Wertpapieren anzulegen. Die Zinsen fließen dem
apital zu.
z 6 Der bisherige 5 10 Abs. 2 erhält als 5 10 Abs. 6 folgende assung: ; U en
Sofern für die Landschaftliche Bank Rückgriffe auf den Reserve= fonds oder das Stammkapital erforderlich werden sollten, müssen aus den Gewinnen der folgenden Jahre erst die genannten beiden Fendt wieder voll aufgefüllt werden, bevor Ueberweisung an die Landschaften erfolgen darf.
11. 5§ 15 erhält folgende Fassung:
Der Verwaltungstat wäͤhli einen oder mehrere Kuratoren, von denen mindestens einer in Danzig wohnen muß. Die unmittelbare Aufsicht über den Sparbeirieb der Bank führt ein besonderes Kura—⸗ orium von 3 Mitgliedern. Je ein Mitglied und dessen Stellper⸗ tteter wird von der Westpreußischen Landschaft und der Neuen West— preußischen Landschaft nach . des 5 14 gewählt. Die Syn. diker der Westpreußischen Landschaften sind wählbar. Der Kurator der Bank oder dessen Stellvertreter ist gleichzeitig Mitglied des Spar⸗ kassenkuratoriums und dessen Vorsitzender. Sind mehrere Bank kutatoren vorhanden, so wählt der Verwaltungsrat aus diesem dat Mitglied und dessen Stellvertreter. .
Den Kuratoren sind für den ihnen überwiesenen Geschäftskreiß die Vorbereitung aller vor den Verwaltungsrat gehörenden Ange⸗ legenheiten, vorläufige Enischeidung in schleunigen Fällen 5 Ueberwachung des Geschättsbetriebs, insbesondere die monatlichen Kassenrepisionen und Geschästsrevisionen zu übertragen.
Beglaubigt. Marienwerder, den 17. Juni 1918.
Königlich Westpreußische Generallandschaftsdirettion. (L. S.) Hoffmann.
Die von dem Generallandtage her Neuen Wesspreußischen Landschaft am 6. Juni 1918 beschlossene und nachstehend auf⸗ geführte Zusatzvorschrift zu dem Statut der Landschaft wird genehmigt:
„Die Nene i . Landschaft übernimmt zu⸗ sammen mit der Westpreußischen (Riiterschaftlichen) Landschaft die solidarische Haftung für die gesamten Verbindlichkeiten der Landschaftlichen Bonk der Provinz Westpreußen in Danzig aus dem Sparbetriebe gegenüber den Spareinlegern. Andererseits hat die Bank mit densenigen Anlagen, in denen die Spar⸗ einlagen untergebracht sind, nach Maßgabe der vom Ver⸗ waltungsrat der Bank zu erlassenden Bestimmungen den beiden Landschaften Sicherheit zu leisten und ihnen außerdem den zu bildenden Spar ceservefonds zur Sicherheit zu übereignen.
Die Verwaltung der Überelgneten Sicherheiten erfolgt durch die Generaldirektion der Wesipreußischen Landschaft.“ Berlin, den 27. August 1918. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium.
Dr. Spahn. Dr. Drews. von Eisenhart⸗Rothe.
Betrifft: Eintritt in Freiwilligentruppenteile.
Zum Eintritt in Freiwilligentruppenteile bedürfen die Beamten des Urlaubs. Der Ulaub ist auf Antrag, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, zu erteilen, gleichvi⸗l ob die Truppenteile dem Heimaischutz oder der Auf⸗ rechterhaltung der inneren Ordnung dienen sollen, und zwar vorläufig bis Ende März 1919. Die Zivildiensthezüge sind den beurlaubten Beamten bis auf weiteres zu belassen, es sind
Staat agf Grund des Gesetzes vom 26. Mai 1882, be⸗ reffend die Fürsoige fär die Witwen und Waifen der un, mittelbaren Staatsbeamien, erhält, betragen.“
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also auch den als Offizier oder oberer Militärbeamter in
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, eintretenden Beamten die gegenwärtigen
militärischen Bezüge (Gehalt, Zulage, Verpflegungsgeld, Unter⸗ kunfte entschädigung ufw.) * auf das Ziolldiensteinkammen anzurechnen.
Berlin, den 6. Februar 1919.
Der Finanzminister. In Vertretung: Usch.
An bie nachgeorbneten Behörden.
Bekanntmachung.
Den Bäcker Anton Weckauf bierselbst, Altendorferstr. 264, abe ich zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Gegen
ständen des täglichen Bedarfs wieder zu gelaffen.
Essen, den 1. Januar 1919. Stadtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Hel m.
— —
Bekanntmachung. Der Schlachter Jo hannes Maurer in Tru benhausen
sst zum Viehhandel wieder zu gekaffen. — DTle Kosten der Veröffentlichung traͤgt Maurer.
Witzen hausen, den 5. Februar 191. Der Vorsitzende des Krelsausschusses. Dr. Wolf.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhastung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 hi Hi. S. 663)
habe ich dem Schankwirt Max Lzblin Berlin⸗Wilmers“
dorf, Duigburgerstraße 1, durch Verfugung vom heutigen Tage den dandel mit e n än den des fäglichen Bedarfs wegen , in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ agt. Gleichzettig ist auf Grund des 5 8 der Bekanntmachung zur Gmnschränkung des Fleisch⸗ und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 RGBlI. S. 7I4) die Schließung der von Löbl geleiteten Gchank- und Speisewirtschaft in Berlin, Bellevuestraße 4
angeordnet worten.
Berlin, den 11. Februar 1919.
er Positeinrästdent zu Berlin. Kriegewucheramt. 3. B. Dr. Fal.
Bekanntmachung. Vem Deltkateßwarenbändler Dietrich Krutmann in
Bochum, Friedrichstraße 26, ist auf Grund der Bundegtatever—
erdnung vom 23. September 1915, hetr. Fernhaltung unzuverlässiger 6 vom Handel — RG Bl. S. 605 — der Handel mit egenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit
Lebensmitteln aller Ait, sowie die Bermittlertätigkeit
hierfür wegen Unzuverläfsigkelt u ntersagt worden. BVochum, den 10. Februar 1919. Die Stadtpolizeiverwaltung. X. A.: Fissmer.
Bekanntmachung.
Auf Grunb ber Bundesratsverordnung vom 23. Seytembet 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird en Gbeleuten Metzgermeister Ferdinand Thomas üngerer in Runkel der Handel nit Nahrungs⸗ und Fenußmitteln aller Art, namentlich aber der Betrteb des Metzgerei und Gastwirtsgewerbet und der Handel
nit Fleisch un RFleischwaren jeder Art sowie mit Häuten ꝑntersag t. — Die Kosten dieser Veröffentlichung haben die Ehe⸗
leute Thomas zu tragen. Weilburg, 10. Februar 1919. Der Landrat. Lex.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
PBrenßen. Berlin, 13. Februar 1918.
Der Reiche präsident Ebert empfing am Mittwochnach⸗ mittag im Foyer des Nationaltheaters in Weimar die Ver⸗ treter der deutschen und deutschösterreichischen
BFRresse, um gleich beim Antritt seines neuen Amtes persönlich
mit ihnen in Fühlung zu treten. Er führte hierbei, wie „Wolffs Telographenburg“ berichtet, folgendes aus:
Der erste Tag meines Amtes soll auch der Tag sein, an dem ich untt der deutschen Presse Fühlung nehme. Sie wissen, ich war ebenfalls Redakteur. Ich kenne aus eigener Erfahrung Ni Aufgaben unh Pflichten, Ihre Schwierigkeiten und n⸗ strengung. Bei mir tönnen Sie jeder Ünterstützung sicher ein. Ich freue mich, daß mir ein Amt zugefallen ist, unier 37 vornehmsten Aufgaben die Wahrung der völligen Presse⸗ reiheit obenan steht. Unter den hier versammelten Herren sind alle Parteirichtungen vertreten. Es ist meine Aufgabe und das Erfordernis meines Amtes, mit Ihnen allen in Beziehungen in treten ohne Rücksicht auf Ihre oder meine Parteizugehörigkeit. Sehen Sie bitte darin ein Zeichen für die Art, wie ich das Prä— identenamt verwalten will. Nicht eine Partei, sondern die große Mehrheit des ganzen Volfes hat mich erwahlt und kann daher auch don mir verlangen, aß ich der Präsident des Volkes und nicht einer Partei bin. Ich glaube, wir alle, die wir im öffentlichen Leben politisch tätig find, haben ju einem gewissen Teil diese Pflicht, uns nicht als Vertreter nur eines Teiles, sondern als Vertreter des h. Voltes zu fühlen. Das einzelne kann nur gedeihen, wenn as Allgemeine gedeiht, und Parteiideale lassen sich nur durchführen und dürsen nur durchgeführt werden, wenn sie der Ansicht und
dem Wohle des Ganzen entsprechen. Zur Demoktratie gehört auch
der Respekt vor einer anderen Ansicht, der dem Partei ampf feste Grenzen ziehen muß. Die große Mehrhejt von Ihnen gehört ja den Parteien an und steht ihnen nahe, aus welchen ö. die neue Re⸗ gierung bilden wird. Die anderen Herren bitte ich, in unseren Taten nicht nur das Trennende, sondern auch das Gemeinsame sehen zu wollen, und bei mir auch vorauszusetzen, wag ich auch bei Ihnen voraussetzen will: Eine tiefernste Auffassung von der Pflicht zum Vaterlande. .
Zwei Aufgaben hat die neue Regje rung vor allen an⸗ deren; Den Frieden zu fiche tn und die Verfas(sung in beschließ en. Beides muß gescheben im Zeichen der Gerechtigkeit, Herechtigkeit nach außen und innen, für Deutschland gegenüber unseren. bisherigen Gegnern, für jeden unserer Volksgenossen gegenüber bis beriger Bedrückung und Unfreiheit. Das Arbeltsprogramm, auf Grund ssen, die neue Regierung diese zwei Aufgaben lösen wird, wird der Ministerprästdent morgen vertreten. Ich will heute nur eines I sageg; Cs ist fein Kompromißprogramm jm schlechten Sinne. Alle drei Parteien, die daran mitgearbeitet haben, haben sich rückbaltlos auf den Boden unverfälschter und under kürster Demokratie gestellt.
Wir können beate sagen, dig emokratie sst für dee gin in dinem Umfange gesichert, wie ft n andereß Land. Het unserer zutschlaggebenden Beteiligung am lerun i . iönnen Me sich denken, daß auch unserẽ sojlaliffischen Ideale vie Programm- aufstellung nn beeinflußt haben. . alß wahrhafte
acht, andere
emokraten haben wir nicht daran g Ansichten und
Auffassungen ju n n fh aber wir haben ez ermöglicht, daß eine 3 — ebereinstimmung erslelt wurde über die Art, wie ve Gozialisterung anzubahnen sei. Danach allen Wirtschaftg= jweige, die nach ihrer Art und ihrem Entwicklungs gang einen privatmoncholisti chen Chgrakter angendmmen hahen und a— durch zur Soztalssierung reif geworden sin d, auf Reich, Staat, Ge= meindederbände und Gemeinden zu übernehmen sein und als solche Wirtschaftszweige werden besonders erwähnt die Bergwerke und die Erzeugung von Energie. Sie sehen, die fozialistische Partei kann und wird ihren Idealen nicht untreu werden, aber ste lebnt es in echt marxistischer Weise ab, ein Vergewaltigungsprinzty des Wirt⸗ schaftslebens an die Stelle des Prinzihs des organischen Wachstums zu setzen. Als die Zeit zur Demokrgiie reif war, ist das demokrgtische Deutschland entstanden. Nun muß die Zeit zum Sozialismus reif werden und bis dorthin muß der soziale Gedanke alle Handlungen jeder R gierung bestimmen.
Meine Herren! Die Organe der Regierung, welche mit den Herren von der Presse zu tun haben, sind angäwiesen, diese ihre Arbeit in verständnisvollstem Sinne zu leisten, in einem Sinne, der nichts zu tun hat mit Beeinflussung, sondern der geeignet ist, die Mitarteit der Presse anzurufen. Der große englische Demokrat Junius bat einmal gesagt, die Freiheit der Presfe, wenn sie unter einer despotischen Regierung möglich wäre, könne allein schon ein Gegengewicht gegen die Macht des Fürsten werden. Ueber einen solchen Gegensatz sind wir weit hinausgewachsen. Aber ich sage heute und würde mich freuen, wenn ich dabei Ihre Zustimmung fände, daß die Freiheit der Presse, ihre Kritik, ihre Mitarbeit, ihrs Anregungen, ihre Vorschläge, wie dies alles im heutigen Deutschland jeder Beschränkung entbunden sein soll, eine notwendige Fortsetzung unserer Atbeit in der Regierung bildet und uns Tag für Tag in lebendigen Zusammenhang mit Volksmeinung und Volkswillen setzen muß.
Die Ansprache des Reiche präsidenten wurde von den ver⸗ sammelten Pressevertretern, in deren Namen Bernhard das Wort zu einer Erwiderung ergriff, an mehreren Stellen ,, am Schluß dutch lebhaften Beifall unter⸗ rochen.
Der durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 errichtele Staaten ausschuß hielt am 11. Februar 19198 im Landtagsgebäude zu Weimar seine erste Sitzung ab und erklärte sich mit der Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Fesistellung eines 3. Nachtrags zum Reichs haushaltsplane für das Rechnungs⸗ jahr 1918 an die Nationalversammlung, einverstanden.
Durch die Deutsche Waffenstillstandakommission ist laut Meldung bes „Wolffschen Telegraphenbüros“ jolgende Note der deutschen Regierung, beireffend den Durchmarsch der Polen nach Grodno, übergeben worden:
Marschall Foch hat am 25. Januar den freien Durchzug der volnichen Truppen nach Grodno und darüber hinaus zur Abwehr des Bolschewismus verlangt und die Weigerung der deutschen Behörden, die Besetzung jener Gebiete dich die Polen zu gestatten, als Be⸗ weis dafür hingestellt, daß die deuische Regierung dem Bolsche— wismus keinen Widerstand entgegensetzen wolle. Die deutsche Regierung bat darauf ihre Behörden angewiesen, eine Einigung mit den Polen über deren Vormarsch herbetjuführen, und es ist an Ort nnd Stelle ein entsprechendes Abkommen formuliert worden, dag eee n tlg der Regierung jur Prüfung vorliegt. Indem die deutsche
gierung solchergestalt den Wünschen der allüerten Mächte auf Zu—⸗ , des Vormarsches polnijcher Truppen nach Grodno und in das Gebiet östlich und südlich davon Nechnung trägt, fteht sie sich genötigt, auf folgendes hinzuweifen:
Das Bekanntwerden der Zulassung des polnischen Vormarschetz bat einen energiichen Einspruch der Litauer und Weißiussen zur Folge gebabt. Beide Teile verwahren sich gegen die Auslieferung nichi— polnischer Gebieisteile an Polen und machen geltend, daß die Zu⸗ lassung der Polen lediglich eine brutale Vergewaltigung aller nicht⸗ polnischen Bewohner ung weiter eine Auslieferung der Gebiete an den Bolschewismus zur Folge haben werde. Die deussche Regierung hat hierauf geantwortet, daß ste zu ihrer Maßnahme durch den Druck der alllierten Mächte gezwungen worden sei. Sie selhst könne sich der Stichhaltigkeit des erhobenen Einspruchs nicht verschließen. Die Regelung der politischen Gestaltung der chemals russischen Gebiete ist der Friedenskonferenz vorbehalten. Die Zulassung pol⸗ nischer Truppen in Gebiete, die den Polen bieher nicht zugeiprochen sind, bedeutet daher eine Maßnahme, die den Beschlüssen der Friedens⸗ konferenz vorzugreisen geeignet ist. Die deutsche Regierung hat, um sich nicht dem Vorwurf eines solchen Vorgreisens auszusetzen, in da Abkommen eine auedrückl che Bestimmung aufnebmen lasfen, wonach sie duich Zulassung der Truppen in daß sin ne Gebiet keineswegs zur Frage der endgülligen Zugebörigtei des s Gebiets Stellung nimmt. Sie bringt dies den allierten Mächten hiermit zur Kenninis.
Des weiteren ist darauf hinzuwensen, daß die Widerstandskraft der polnischen Truppen gegen die Bolschewisten infolge der großen Verbreltung des Bolschewismus in der polnischen Armee sehr gering ist, so daß die polnische Abwehr des Bolschewitmus nicht nur seitens der Litauer und Weißrussen, sondern auch deuischerseits mit großem Mißtrauen beirachtet wird. Wie sehr dieses Miß⸗ trauen a. ist, hat sich bei der Räumung der Stadt Wilna gezeigt. Die deutschen Truppen mußten diese Stadt auf Verlangen des Marschalls Foch den Polen zur Verteidigung übergehen. Der Erfolg dieser Maßnahme war, daß die Polen zwar die Stadt besetzten, aber nur, um sie zwei Tage darauf einer ihnen an Zahl und Ausiüstung stark unterlegenen roten Truppen macht zu Überliefern, wodurch das gesamte Uum Wilna aufgebaute Verteidigungssystem erschüttert wurde.
Die deutsche Regierung muß bei dieser Sachlage die Verant— wortung für die Folgen der von Marschall Foch verlangten Maß⸗ nahme ausdrücklich ablehnen. ;
Angesichts der durch die Verkehrs sperre hervorgerufenen kritischen Lage sawohl der linksrheinischen als auch der rechte—⸗ rheinischen Industrie hatte die Deutsche Waffenstillstands⸗ kommission in Spaa, wie bereits mitgeteilt, die Alliterten um eine weitgehende Erleichterung des Verkehrs zwischen dem hesetzten und unhesetzten Gehiet gebeten. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, teilten darauf die Alllierten am 11. Februar mit, baß eine so allgemelne Verkehrgerlaubnig, wie sie deutscherseits gefordert werde, nicht gegeben werden könne. Zur schnellen Prüfung und Erledigung von Ein⸗ und Ausfuhrgesuchen zwischen dem besetzten und unhesetzten Gebiet seten jedoch von ben Be⸗ satzun gsbehörden ., Wirischaftsahteilungen errichtet worden: Die Wirtschaftsabteilungen der belaischen Armee in 6 M.⸗Gladbach und Cöln, die Wirtschaftsabtellung der amerikanischen Armee in Mainz und die Wirtschafts abteilung der 8. französischen Armee in Ludwigshafen. Einfuhrgesuche seien also an die Wirischaftsabtellung des Bestimmungébegirks zu richten, während die Ausfuhrerlaubnig von der Wirischafts⸗ abteilung des Absendungzbeztrks erteilt werde. 3h den be treffenden Anträgen müsse zie Menge der zu defürdernden Ware angegeben werben.
Nach Ausbruch des Krieges sind ven der Entente für Deutichland . Lebensmittelladungen, die einen bedeutenden Wert darssellen, beschlagnahmt worden. Es würde der Billigkeit enisprechen, wenn die dadurch entstandenen großen Forderungen von deumschen Kaufleuten an die Gegner gegen die von den Alliierten in Augssicht gestellten Lebens mittel= lieferungen verrechnet würden. Der Verband der Getreide⸗ und Futtermittel⸗Vereinigungen Deutschlands als Vertretung des deutschen Einfuhrhandels in Getreide und Futtermitteln spricht in elnem an die Deutsche Waffenstillstands kommisston gerichteten Telearamm die bestimmte Erwartung aus, daß sie de, n n. für die Verrechnung dieser Forderungen eintreten werde.
Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstands kommission in Spaa vom 11 Februar entnimmt „Wolffs K folgende Mitteilungen: 3
Da die in belgischer Gefangenschaft befindlichen deutschen Krankenschwestern und Aerzte sewie das in Belgien weilende deutsche Pflegepersonal seit vielen Wechen nicht mehr für die deutschen Veiwundeten und Kranken benötigt werden, ersuchte die deutsche Kommission um ihre Rückführung. ;
Der Vertreter der deutschen Regierung in Spaa hatte die Alliierten gebeten, den Mitgliedern der jür Ende Februar nach Bar⸗ men einberufenen rheinischen Provinzialspnode die Ausreise ans dem besetzten Gebiet zu gestatten. Das amerlkanische und britische Oberkommando haben für ihre Abschmitte die Erlaubnis erteilt, während sie vom französischen Oberkommando in Mainz ohne Angabe der Gründe abgelehnt wurde. Die belgische Militärbehörde hat noch nicht geantworfet. Der Vertreter der deut⸗ schen Regierung ersuchte die Alliierten nunmehr, die Ausreise gleich⸗ mäßig zu erlauben. .
In einer der früheren Sitzungen hatte die deutsche Kommission Einspruch dagegen erhoben, daß die Franzosen ibr Gesetz über den Handel mit dem Feind auch in den von ihnen be⸗ setzten deut schen Gebieten anwenden, und zwar zum Nach- teil des rechtsrheinischen Deutschland. Die französische Kommt sion gab in der heutigen Sitzung die Erklärung ab, daß das betreffende Gesetz auf dem linken Rheinufer nicht in Kraft sei, schon aus dem Grunde nicht, weil man angesichis der Blockade im besetzten Gebiet
on feinem Handel sprechen könne. Es seien allerdings einzelne
Handels kommissionen eingesetzt, denen jetoch nur die Auf- gabe zufalle, gewisse mirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Rheinland und den alliierten und neutralen Ländern zu gestalten und zu tontrollieren, daß die aus diesen Ländern eingehenden Waren nicht in das unbesetzte Deutschland gelangen. Ferner obliege diesen Kom- missionen die Kontrolle des zugelassenen Warenverkehrs zwischen dem befetzten und nicht besetzten Deutschland.
Die alliierten Kommissionen genehmigten eine Reihe von Gin⸗ und Ausfuhrgesfuchen vom links ins rechts⸗ rheinische Gebiet und umgekehrt. Es handelt sich um Ckemikalien, Samt und Seide, Aetznatron, Saarkohle für Bayern, Zeitungsfarben und gewisse Materialien für links, und rechtsrheinische Fabriken. Dem Ldeutschen Ersuchen, den Saatgutverkehr zwischen dem besetzten und nicht besetzten Gebiet zu gestatten, wurde Folge gegeben. .
Auf die deutsche Bitte, den Rentenempfängern im rechtsrheinischen Gebiet zur Abholung ihrer Renten die Ginreise ins besetzte Gebiet zu erlauben, orwiderten die Alliierten, sie hätten An— weisungen gegeben, daß die Gelder von der linken Rheinseite näch dem unbesetzten Dentschland geschickt werden können.
Der Vorsitzende der deutschen Kommission setzie den Verband kn Kenntnis, daß deutscherseilt Anordnungen getroffen worden sind, um die unter den deutschen Truppen in Nit olaje w befißadlichen Elsaß⸗-Lothringer mit dem ersten abgehenden Tränzpoört heimzube fördern.
Der deutsche Vorsitzende übergab den Gegnern einige Zettungs⸗ nachrichten, die ein gutes Bild geben, wer in den deutschen Ostsee⸗ provin zen der angreifende Teil ist.
Die in den dentschen militärischen Paketämtern lagernden Feld⸗ post sendungen, welche infolge der Verkehrssperre nicht ins besetzte Gebiet befördert wurden, können, wie die Alliierten bekanntgeben, den Adressaten im besetzten Gebiet zugestellt werden.
Ein vom Kriegsminister Reinhardt und dem Unter⸗ staatssekretär Göhre unterzeichneter amtlicher Erlaß, betreffend Waffen und Munition, besagt laut Meldung des „Wolffschen Telegrsphenbüros“:
Das Kriegsministerium bittet dringend, auf die unterstellten Truppen durch wiederholte Belehrung und Aufklärung und dauernde üieberwachung in dem Sinne wirken zu wollen, daß mlt den ihnen übergebenen Waffen und der dazu gehörigen Munition in sparsamster und zfleglichster Weise umgegangen wird. Die wirtschafiliche Lage der Heimat verlangt, daß mit den vorhandenen Beständen außt— gekommen wird.
Hierbei hemerkt das Kriegsministerium, daß bei der Rückführung des Heeres sehr erhebliche Mengen verloren gegangen sind und weitere sehr große Mengen aus Grund des Waffenstillstands vertrages dem Feinde gusgelsefert werden mußten, und daß die zurückgebrachten Waffen sich infolge schlechter Pflege bei den Truppen in nicht brauch- barem Zustande befinden. Schlechte Pflege, eine Preisgabe oder ein Verlieren von Waffen und Munition ist heute eine nicht wieder gut zu machende Schädigung der Volksgemeinschaft und ist auf das schärfste zu verurteilen. Das Waffentragen muß wieder zur Ehre werden, die Waffe muß ihrem Träger heilig sein.
Das Triegsministerium bittet, diese Verfügung allen Soldaten räten der Truppen zur weiteren Einwirkung auf diese zuzustellen.
Nach 81 der Verordnung über Rückgabe der in Belgien und Frankreich beschlag nahmten, nach Deuischland übergeführten Betriebseinrichtungen vom 1. Februar
1919 — Reichs ⸗Gesetzbl. S. 143 — müssen die Eigentümer,
Besitzer und Gewohrsaminhaber ihre Anmeldungen der Reichgentschädigungskommiision späsestens bis zum 20. Fe—⸗ bruar 1919 einreichen. Die Verhandlungen, die mit dem Feindbund über Form und Inhalt der Anmeldung hahen gepflogen werden müssen, sind noch nicht abgeschlossen. In— folgedessen ist die sachgemäße Erledigung der Anmel⸗
dungen innerhalb, der vorgesehenen Frist nicht mehr
möglich. Das Neichsamt des Innern hereitet, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, den Erlaß eines Gesetzes vor, durch welches die Anmeldefrist verlängert werden soll und hat die Bundesregierungen ersucht, die Staats anwaltschaften anzuwelsen, mit Ruͤcksicht auf die zu erwartende gesetzliche Frist⸗
. i enn wegen Nichtbeachtung der am 20. Februar ab⸗
laufenden Frist nicht eiozuschreiten. Es empfiehlt, bis auf meitere Tnordnungen von der Anmeldung abzusehen.
Ueber die Lage im Osten liegen folgende Meldungen des We schen Telearaphenbür os vor: . Durch den estnisch⸗finnischen Vormarsch ist nunmehr dag ganze . der estuischen Republik von den Bolschewisten
efreit worden. Außer dem wichtigen Gisenbahnknotenpunkt
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