— — —
*
—
ö .
Gegen ihre Ensscheidung ist binnen zwei
. 28 o ce
n die Beschwerde an
die vorge letz. Verwaltungébehörte zuläsfig. Viese entscheidet end— gültig, Sie hat Wahlen die gegen das Gesetz oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschtiften verstoßen, für ungültig zu erklären. § 15 n s 21 * 5 9 . ö z
Die Meglieder der Arbeité kammer und die Stellvertreter werden
auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sind mehr als
ein Mittel der Vertreter Ter 66 — . Arbeiter Stellverireter Vertreter aus der Arbeite kammer Aufgeschieden, so kann die Aufsichtsbebörde eine Neuwahl * ö 71 37 * 5 2 — 1 ö * 1 52 auf den Rejt der Wahlzeit für sämtliche Vertreter der Arbeitgeber und deren Stellvertreter oder für sämtliche Vertreter der Arbeiter und deren Stellvertreter anordnen. mi 12 . * 3 1 Mitglieder, hinsichtlich deren Uinstände werden, welche die Wählbarkeit ausschließen,
11
oder der Vertreter der
. Arbheitgeher
' ö und die die ser I 67
eintreten oder befannt cht. die haben aus der Mrheitt kammer auszuscheiden, es sei denn, daß es sich nur um den Eintritt ., vorübergebenden Arbeiislosigleit handelt. Im Falle der ng ersolgt zie Enthebung des Beteiligten durch Beschluß der rbeitsfa mmer, nachdem ihm Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist. Deren den Beschluß ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichts behörde zulässig. Diese entscheidet endgültig. III. Kostengufwand ; 517
Die aus der Errichtung und T ätigkeit der Arbeitskammern er⸗ wochsenden Kosten sind, sewsit sie nicht anderweit Teckurg finden, für jede Arbeits kammer von denjenigen in ihrem Bezirke belegenen Gemeinden zu tragkn, in welchem sich Betriebsstätten des in der Tam ner vertretenen Zweiges des Bergbaues besinden.
Er Dabei werden die Kosten je zur Hälfte auf die beteiligten Be— trlebsslätten und auf die in ihnen beschäftigten Arbeiter rechnerisch verteilt und hierauf die Beträge ermittelt, die auf die einzelnen Be— triebsssätten und Arbeiter ent fallen. .
Bei der Ermittlung der auf die einzelnen Betriebsstätten ent— fallenden Beträge ist die Zahl der beschäftigten Arbeiter nach näherer Bestimmung. der Aufsichtshehörde zu berücksichtigen. Die auf die Arbeiter entfallenden Beträge sind nach der Kopfzahl zu verteilen.
; Die Landeszentralbehörde kann bestin men, daß die Kosten der Arbeitßkammer von weiteren Kommunalberbänden' ssart von den Gemeinden aufgebracht werden.
§18
Der Voisitzende der Arbeitskammer stellt alljährlich den Ver— teilungsplan ( 17) auf. sz 13 gilt entsprechend.
„Gegen die Verteilung der Kosten findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt. Diese entscheidet endgültig. 5 19
Die Gemeinden und im Falle des 8s 17 Abf. 4 die weiteren Kommunalverbände sind ermächtigt, durch Statut (5 142 der Gewerbe⸗ ordnung) zu bestimmen, daß die auf sie entfallenden Kostenanteile nach Maßgabe dez Verteilungsplans (85 17, 18) von den Inbabern und Arbestern der in der Gemeinde belegenen beteiligten Betriebsstätten erhoben werden. In dem Statut ift zugleich zu bestimmen, daß die Inhaber dieser Rektriebsstätten verpflichtet sind, die auf ihre Ärbeiter entfallenden Beiträge vorschußweise zu zahlen.
Für diesen Fall sind die Inhaber der Betriebsstätten berechtigt, den Vorschuß den am Tage der Zahlung im Betriebe beschäftigten Arbeitern innerhalb eines Zeitraums ben vier Wochen nach der Zahlung bei der Lohnzahlung anzurechneg. Dabei darf jedoch dem einzelnen Arbeiter nur der nach dem Verteilung plan auf den Kopf des Arheiters entfallende Betrag angerechnet werden. Hat ein Arbeiter im Laufe eines Kal'nderfahrs den auf ihn entfallenden Beitrag für eine Arbei kammer entrichtet, so darf er in demselben Jahre zu einer Beitrassleistung für eine Arbeits kammer desselben oder eines anderen Gewerbezweigä nicht herangezogen werden. Dem Arbeiter ist auf Antrag beim Austritt aus em Arbeitsverhältnis eine Bescheinigung über die von ihm für eine Arbeitskammer gelessteten Beiträge vom Arbeitgeber oder von dessen Stellvertreter auszuhändigen.
Kann der Inhaher einer Betriebsstätte die von ihm vorschuß— weise gezahlten Beiträge von feinen Arbeitern nicht voll wieder ein⸗ ziehen, so hat er deswegen an die Gemeinde oder den weiteren Kom— wunaglverhand keinen Erstattungsanspruch.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitern über die Beitragsleistung der Arbeiter zur Arbeits— kammer sind die Gewerbegerichte zuständig und gelten die Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes.
. 5 20
Die durch die Errichtung der Arbeitskammer erwachsenden Kosten sind auß der Staatekasse desjenigen Bundesstaats, in welchem sie ihren Sit hat, vorzuschießen.
5§ 2
Die Arbeitskammer hat üßer den zur Erfüllung ihrer Auf— tahen erferderlichen Kostengufwand alljährlich einen Haushaltsplan au fzustellen.
Der Daushalteplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsz⸗ bebörde. Das gleiche gilt für Beschlüsse, deren Ausführung solche Aufwendungen erforderlich macht, welche im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind.
Die Jahresrechnungen sind der Aussichtsbehörde einzureichen.
I. Geschäftsführung. §8 22
Die Ginberufung der Arbeilskammer erfolgt ersimalig duich die Aufsicht behörde. Ihre erste Aufgabe ist die unter Leilung eines Veitreterß der Aussichtsbehörde vorzunehmende Wahl eines Vor— sitzen den. Die Arbeitskammer kann beschließen, einen unparteiischen Vor— schenden zu wählen oder den Vorsitz zwbischen einem Vertreter der Arbeitgeber und einem solchen der Arbeiter wechseln zu lafsen.
Im ersteren Falle erfolgt die Wahl des Vorsitzenden durch Stimmenmehrheit. Kommt eine Einigung über die Person des un— Farteiischen Vorsitzenden nicht zustande, so ernennt die Au ssichts— behörde einen solchen, der weder gewerblicher Arbeitgeber noch Arheit— nehmer nech Vorstandemitglied oder Angestellter eines beruflichen Vereing der Arbeltgeber oder Arbeitnehmer sein darf. Die Arbeit— gebergruppe und die Arbeilnehmergruppe wählen je einen stellver⸗ tretenden Vorsitzenden. Die Reihenfolge der Stellvertretung wechselt alllährlich und wird ersimalig mangels Einigung durch die Au ssichts— behörde bestimmt.
Beschließt die Arbeitskammer, den Vorsitz zwischen einem Ver— treter der Arbeitgeber und einem solchen der Arbeiter wechseln zu lassen, so wählen die Arbeitgebergruppe und die Arbeitnehmergruppe je einen Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden wechseln jährlich
gder, wenn die Arbeitskammer es beschließt, halbjährlich in der Ge-“
schäfisführung. Erstmalig bestimmt, mangels Einigung, die Auf— sichtabehörde den geschäfté führenden Vorsitzzenden. Als Vorsitzender der Arbenskammer im Sinne dieser Veroidnung gilt der jeweilige geschästsführende Vorsitzende, Der andeie Vorsitzende ist jeweiln Stellvertreter des geschäßtsführenden Vorsitzenden. Ist Bedarf nach weiteren Stellvertretern vorhanden, so ist je ein Stellvertreter von der Arbeitgebergiuppe und der Arbeitnehmergruppe zu wählen. Abs. 3 Satz 4 findet Anwendung. § 23
Der Vorsitzende führt die laufende Verwaltung sowie die Ge⸗ schäfte der Arheitskammer und vertritt sie, .
Der Vorsitzende bestimmt die Sttzungen der Albeitskammer und leitet sie. Der unparteiische Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder hat der Vorsitzende die Kammer zur Sitzung einzuberufen. .
8 21
Hat die Arbeitskammer einen unparteiischen Voisitzenden, so kübrt in jeder Gruppe der von ihr gewählte stellvertreiende Vor⸗ in der Arbeitékammer den Vorsitz, andernfalls der von ihr ge— wählte Vorsitzende der Arbeits kammer.
amm mmm. me,.
Der Vorsitzende der Gruppe hat eine Sitzung derselben e beraumen, wenn ihr der Vorsitzende der Arbeitskammer gemäß 5 26 ine Angelegenheit überwiesen hat. In Angelegenheiken des 8 5 Nr. 1 kann er selbständig Sitzungen der Gruppe anberaumen.
6
Die Kammer ist berechtigt, aus ihrer Mitte und mit besonderen regelmäßigen oder vorübergel betrauen.
Ausschüsse zu bilden enden Aufgaben zu
3 26 Die Beschlußfassung über die zu e stellenden Anträge erfolgt, auch wenn g in einer Gruppe staitgefunden kat,
. 5351 * or 23 attenden Gutachten oder zu
u e Vorberatung itzung der Arbeits—
1 er Arbeitgeber und der
einer
kammer, wohei eine gesonderte Abstimmung de Arheiter vorzunehmen ist. Ergiht die Abstimmung, daß mindestens
drei Viertel der Arbeitgeber einerseits und mindestens drei Viertel der Arbeiter anderseits einen entgegengesetzten Standpunkt einnehmen, oder kommt, nachdem die Angelegenheit zum zweiten Male quf die Vägesordnung gesetzt ist, ein gemäß 8 31 Abf. 2 oder 5 32 Abs. * gültiger Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende gelegenheit der Arbeitgebergruppe und der Arbeitnehmergruppe zu ge— sonderter Beratung und Beschlußfassung zu überweisen.
8 27 8§ 2
3 T 1In⸗ die „n⸗
Der Beschlußfassung der Gesamtheit der Arbeitskammer bleibt vorbehalten:
1. die Feststellung des Haushaltsplans, die Abnahme der Jahresrechnungen und die über Ausgaben, die im Haushaltsplane gesehen sind, die Beschlußfassung gemäß 5 16.
5§ 28
Die Sitzungen der Arbeits kammer sind öffentlich. Ausgenommen von der öffentlichen Verhandlung sind diejenigen Gegenstände, welche von der Kammer als zur öffentlichen Beratung nicht geeignet be— funden oder welche bei Erteilung, von Aufträgen von den Behörden als für die Oeffentlichkeit nicht geeignet bezeichnet werden. Ab— stimmungen haben geheim ssattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Prüfung und Beschlußfassung nicht vor⸗
7
529 Die Kammern, die Gruppen und die Ausschüsse sind berechtigt, zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen. . 8 30
Zu den Sitzungen der Kammern und Gruppen kann die Auf— sichtwbehörde einen Vertreter entsenden, der auf sein Verlangen jeder— zeit gehört werden muß. ; ö 8 85
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefatzt.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter Mitteilung der Beratungs gegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte: der zur zeit der Kammer, der Gruppe oder dem Ausschuß angehörenden Mitglieder erforderlich.
§8 32 ;
Bei der Beschlußfgssung der Kammern und ihrer Ausschüsse müssen Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl mitwirken. Sind auf der einen Seite weniger Vertreter erschienen als auf der anderen, so scheidet auf dieser Seite die erforderliche Zahl von Mitgliedern, mit dem an Lebensalter Jüngsten beginnend, aus. Zu den Außt— scheidenden darf der dieser Seite etwa angehörige Vorsitzende nicht
gehören. 1 66 *. . 1 2.1 * 3 y * Verringert sich durch diefes Verfahren die Zahl der zur Be— schlußfassung berufenen Mitglieder auf weniger als die Hälfte der
7:
zurzett der Kammer oder dem Ausschuß angehörenden Mitglieder, so ist die Kammer oder der Ausschuß gleichwohl keschlußfähig, sofern mindestens drei Arbeitgeßer und drei Arbeiter oder, falls der Ausschuß nicht mehr als sechs Mitglieder umfaßt, mindestens zwei Arbeitgeber und zwei Arbeiter ihr Stimmrecht auzüben können. 8 33 Ueber jede Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Niederschrift oder ein Auszug daraus kann veröffentlicht werden. § 34 Beschlüsse, welche die Befugnisse der Arbeitskammern oder der Gruppen überschreiten oder gegen die gesetzlichen Vorschriften ver stoßen, sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mit auf— schiebender Wirkung zu begnstanden. Die Beanstandung kann mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten werden. Diese ent— scheidet endgültig.
Die
8 35 Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden von der Arbeitskammer in einer von der Aufsichtsbehörde zu geneh— migenden Geschäftsordnung getroffen. Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen enthalten über 1. die Form für die Zusammenberufung der Arbeitskammer und der Gruppen; 2. die Beurkundung ihrer Beschlüsse; 3. die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans; 4. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung; 5. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung der Geschästsordnung; 6. die öffentlichen Blätter, durch welche die Bekanntmachungen der Arbeitstammer zu erfolgen haben.
V. Beaufsichtigung. 8 36 Die Arbeite kammern unterliegen der Aufsicht derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. 8 37 Wenn die Arbeitskammern ungeachtet wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigen, sich gesetzwidriger Handlungen oer Unterlassungen schuldig machen, durch weiche das Gemeinwohl gefährdet wird, andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgen, so lann die Aufsichtsbehörde sie auflösen und Neuwahl anordnen. Während der Zwischenzeit werden die Geschäfte von dem unparteiischen Vorsitzenden der Arbeitskammer geführt. Ist ein solcher nicht vor— handen, so kann die Aufsichtsbehörde für die Zwischenzeit einen Ge— schästsführer bestellen. Welche Behörde unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungs— behörde! und „vorgesetzte Verwaltungshehörde“ (5 14) zu verstehen ist, bestimmt in jedem Bundesstaate dessen Landeszentralbehörde.
VI. Abteilung für Angestellte. 839 Der Arbeitskammer ist eine besondere Abteilung für Angestellte
anzug hiedern.
Angestellte im Sinne dieser Verordnung sind die nach dem Ver— sicherungsgesetze für Angestellte versiche rungepflichtigen Personen mit Einschluß der auf Grund des 5 11 oder des § 14 Rr. 2, 3 desselben Gesetzes von der Versicherangspflicht Befreiten sowie diejenigen, di versicherungspflichtig sein würden, wenn nicht ihr Jabresarbeitsverdiest fünftausend Mark oder ihr Alter das sechzigste Lebensjahr überstiege. Nicht als Angestellte gelten die Generalbevoßl mächtigten sowie die im Handelsregister eingetragenen Vertreter der Unternehmung.
Soweit für die Arbeitskammer geltende Bestimmungen auf die Abteilung enisprechendé Anwendung finden, treten die Angestellten an die Stelle der Arbeiter. ᷓ
Hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der Abteilung, ihrer Arheilgeber⸗ und ihrer Arbeitnehmergruppe gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.
2.
3 40 Ist für die Arbeilskammer ein unharteijscher Vorsitzender bestellt, so führt dieser auch den Borsitz in der Abteilung für Angestellte,
— —
——
—
und Arbeitnehmergruppe wählen je
2 * . . und deren Arbeitgebergrrpre 4
einen stellvertretenden Vorsitzenden. 5 22 Abs. 3 Satz 4 Anwendung. . . 32 Ist für die Arbeitskammer kein unxarteiischen Vorsitzender bestellt, so findet 5 22 in vollem Umfang entsprechende Anwendung. 5 41. ö. . Die Zahl der Mitglieder der Abteilung für Angestellte soll nicht unter zwölf betragen. 8] Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung; ĩ der Arbeitgeber und
Die erforderliche Zahl von Vertretern heitgel deren Stellvertretern wird den Mitgli dern der Arbeitskammer aus den Acheitgebern, die Angestellte beschäftigen, und den auf Grund des § 1 Abs 2 Nr. 2 gewählten Vertretern der Arbeit- geber entnommen. Ist die Zahl dieser beiden Arten von Mitgliedern größer als die für die Abteilung erforderliche Zahl der Arbeftgebervertreter, so wählen sie die in die Ab
1
u entsen denden Vertreter aus ihrer Mitte,. Ist die Zahl ger, so wird die fehlende Zahl von den Arbeitgehervertreiern Arbeitskammer aus den Arbeitgebern, die Angestellte beschäftigen,
oder den auf Grund des 5 11 Abf. 2 Nr. 2 wählbaren Personen
gewählt. w
w
hl von Mitgliedern und Stellvertretern wird
Die 9leie e 9711 mittels Wahl der Angestellten bestellt. 8 4 Hinsichtlich der Vergütung etwaiger Fahrkosten und Tagegelder
5 43 . Hinsichtlich des Wahlrechts und Wahlverfahrens gelten die 85 9 bis 16 entsprechend. 8 hh w Die Vorschriften über den Kostenaufwand (85 17 bis 21) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:. ö . l. die aus der Errichtung und Tätigkeit der Ahteilung für Angestellte erwachsenden Kosten sind besonders festzustellen, zu verteilen und einzuziehen; 2. die für die Heranziehung der Arbeiter bestehenden Vor⸗ schriften gelten entsprechend für die Angestellten. Die Anrechnung der vom Arbeitgeber vorschußweise gezahlten Beiträge (5 19 Abs. 2) darf innerhalb von drei Monaten erfolgen.
5 45
Hinsichtlich der Geschäftsführung und Beaussichtigung gelten die F§§ 23 bis 38 entsprechend.
5 46
Ueber Gegenstände, die sowohl der Arbeitskammer alt auch der Abteilung für Angestellte zur Beratung oder Beschlußfassung vor liegen, oser die die Interessen der Arbeiter und Angestellten gleich⸗ mäßig berühren, kann auf Üübereinstimmenden Antrag der Arbeits kammer und der Abteilung für Angestellte eine gemeinsame Beratung oder Beschlußfassung staitfinden. 5 In diesem Falle werden die Stimmen derjenigen Arbeitgeber, zugleich Mitglieder der Abteilung für Angestellte sind, doppelt
F 856
Die durch die gemeinschaftliche Verhandlung entstehenden Kosten werden von der Arbeitskammer und der Abteilung für Angestellte je zur Hälfte getragen. ö 3 Die Verhandlungen werden nach den Bestimmungen der Ge⸗ schäftsordnung für die Arbeitskammer geführt. Den Vorfitz führt der Vorsitzende der Arbeitskammer. Im übrigen gelten die 55 23 bis 26 und 28 bis 34 entsprechend. VII. Schlußbestimmung. 547 Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Ver— kündung in Kraft. Weimar, den 8. Februar 1919. Die Reichsregierung.
Ebert. Scheidemann. Der Staatselretär des Reichsarbeitsamts. Bauer.
Bekanntmachung, 36
betreffend die Postprotestaufträge mit Wech seln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
Vom 18. Februar 1919.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347) und des 8 3 Abs. 2 des Gesetzetz, betreffend die Erleichterung des Wechsel⸗ protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund der Verordnung der Reichsregierung vom 9. Februar 1919 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 186), betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß Lothringen, wird im An⸗ schluß an die Bekanntmachung vom 6. August 1918, betreffend die Postprotestausträge mil. Wechseln und Schecken, die in Eisaß⸗Lothringen zahibar sind (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1061), folgende Verocdnnng erlassen: .
A. Post Rotestaufträge mit Wechseln, die in. Elfaß⸗Lolhringen zahlbar sind, werden erst au folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn de . 30. Juli 1914 bis einschließlich 28. Mai 1919 einge treten ist. am 31. Mai 1919; b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Mai 1919 eintritt, am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel⸗ und Scheck⸗ rechts nach der BVoischrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel
r Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 6 hn
mit dem Postyrotestauftiage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung
vorgezeigt und, wenn auch diese Vofzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist dürch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist! auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängert? Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Protestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom ... ..... ... 36. Der Zeitpunkt, von dem an die Zien zu berechnen sind, sst nich⸗ anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Dat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bejahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vor— zeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai 1919 (Abs. A) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 18. Februar 1919. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. Rüdlin.
Ausführungsbestim mungen zur Verordnung über Kalkstickstoff vom 24. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzöl. 8. 963). Vom 20. Februar 1919 Auf Grund des 3 2 der Verordnung über Kalkstickstoff vom 21. Oktober 1917 Reiche Gesetzbl. S. S363) ö 8 Jun 9s Neeichs Mech bt. S , wird bestimmt: Die im g 1 der Aus führungsbestimmungen vom 2 82322
N. Ju 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 383) ö ö log Hen iealß alt fr zes Finch. Reich S. Ils) festgesetzt Umlage wird bi auf weiteres mit Wirkung vom 18. Februar 1919 an auf 1 46 für 1 Rg Stickstoff im Fralkstichtoff erhöht Berlin, den 290. Februar 1919. Das Reichgernährungsamt. J. V.: Heinriei.
Bekanntmachung der Reichs bekleibungsstelle
über Wegfall der Bestands meldungen getragener Kleidungs⸗- und Waäschestücke.
Vom 22. Februar 1919.
Auf Grund der Bündegrats verordnung über Befugnisse der Neichshekleidungastelle vom 22. März 197 (Reichs · Gesetzbl. . . wird folgendes hejtimmt: —ͤ
Aüfgehohen werden mit Wirkung vom 1. Februar 1916;
27 ö 13 der Neuen Ausführungs- Bestimmungen der Reicht⸗ ekleidungsstelle üher getragene Kleidung und Wäsche vom
11. Juli 1318 (Mitteilungen Nr. 28 S. 182);
b) § 3 der ekanntmachung der Reichshef leidungsstelle, be⸗ treffend Verwendung getragener Männeroberfleidung zur Bersorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krleger mit bürgerlicher Kleidung, von 73. Fust 1917 (Meichsanzeiger Nr. 178).
Berlin, ben 22. Februar 1919.
Reichsbekleidungsstelle. Dr. Temper. 1 2 3
Die Zins bogen Reihe I zu den Schuldverschrei— bungen der Z3prozentigen deutschen Reichs anleihe pon 1899 werhen vom 15. März d. J. an durch die be— kannten Vermittlungtz stellen ausgereicht.
Berlin, den 19. Februar 1919.
Reich schuldenver waltung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter: Nr. 6723 das Gesetz zur Abänderung der Verordnung über die Rückgabe, der in Belgien und Frankreich weg' enommenen Beirlebse nrichtungen dom 1. Februar 1919 Reichtz⸗Gesetzbl. S. 143), vom 19. Februar 1919.
Berlin W. 9, den 20. Februar 1919.
Postzeitungs amt. Krüer.
Preußen.
. ,
Zusammensetzung der Kreistage und Aenderungen der Kreisordnungen.
Vom 18 Februar 1919.
Die Preußische Regierung verordnet mit was folgt:
betreffend die einige weitere
Gesetzeskraft,
j 81.
Wahlberechtigt zum Kreistag ist:
4. der Wah lperband der Städte, der die Stadtgemeinden des . nach näherer Bestlmmung der einzelnen Kreisordnungen umfaßt;
der Wahlverband der Landgemeinden (in der Rheinprovinz: der Landhürgermestercien, in Westfalen, der Amteperbände), der die an bgemeinden (Landbürgermeistereien, Amtsverbände) und die noch nicht eingemeindeten Gutsbezirke umfaßt. ;
Die jedem Kresse nach den bestehenden Bestimmungen zustehende Zahl von Kreistagsabgeorbneten wird auf die Wahlverbände (5 1) nach folgenden Grundsätzen verteilt: 66 .
1 Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Ver— hältnisfe der städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie es durch die letzte n ne Volkszählung festgestellt ist, bestimmt.
2. Dig nach Abzug der stäbrtschen Abgeordneten übrigbleibende Jihl der, Kreiztagsahgeordneten wird von dem Wah lberkande der Land emtinden (CLandbärgermeistere len, Amtsver bände) gewählt. In Kreisen, in denen keine Slabtgemtinde vorhanden ist, werden amtliche Krelslaggabgesrdnete von dem Wahlverbande ber Land— gemeinden (Landbürgermeistereien, Amtsverbände) gewählt.
* E-Y: S 3.
Hinsichtlich der Verteilung! der von dein Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Städte und die Bildung von Städtewah bezirken sowie hinsichtlich der Wahlen in en Städten bezw. Städtemahlbezirken bewendet eg bel den be, stehenden Hestimmungen mit falgenden Maßgaben ö n die Wahlen der slädtischen Krelztagsabaeordneken sind die Sla tverordnetenpersammlungen (Bürgetvorsteherkollegien ohne Betelsigung der Magtstrate zufländig. an
2. In. Städtewahlkezirken treten die Stadtverordnetenver sanmm lungen (Bürgerhor eher olleglen der beteiligten Städte ohne Pe—⸗ lelligung der Magiftrate zu einer gemeinschaftlichen Wahlversarnm⸗ ling an dem von dem. Kreisausschusse bestimmten Wahlort unter der Litung und dem Vorsitze des von der Wahlversammlung zu wählenden Stad lberordneten (Bürgervorstehers] zur Wahl zusammen.
3. Die Wahlen erfolgen in Städten ober Städtewahlbesirken, zuf. dle minbestens drei Kreistagsabgedrdnete entfallen, nach den dar , der Verhäliniswahl; die näheren Bestimmungen über das Vert ältniswahlspstem erläßt der Kreisgausschuß.
. . . Soweit bei der Unterderetlung der dem Wahlverbande der Vahlgemeinden (zandbürgermeistereien, Amtäberbände) zugewiesenen dreistagsabgeord ner en guf eine Landgemeinpe 7 ermeisterei, enen Amtsverband nach der Seelenzahl minhesten ein . . gin er erlegen die Wahlen durch die Gemelldebertretung die er
meinde (durch die Bürgermetslerekt, Amrep rsaimnlung, die, Birger me iskerlü zezw. dieses Ämtsperbandes). bei sind, soweit auf ng Landgemeinde (Landbürgermeisterel, einen Amts detband) nindestem drei Kreistaggabgenrdnete entfalsen, die Wahlen nach den Gründfätzen er Verhältniswahl vornehmen; die näheren Bestimmungen hiernber ürläßt der Areigausschuß.
— —
Für die Wahl der übrigen auf diesen Wahlrerband entfallenden Lreistagsabgeordneten weiden die zugehörigen Landgemeinden Und Gutshezirke (Zandbürgermeistereien, Amtsverbände) zu Wahlbezirken nach Maßgabe der bestehen den Bestimmungen vereinigt, auf deren jeden indeffen mindestens drei Abgeordnete entfallen. Ifst hiernach eine Wahlbezirksbildung nicht möglich, so findet die Wahl ohne Wabl⸗ bezirke statt. Die in diesem Abjatz: behandelten Kreistaggahgeord= neten werden im Wege der allgemeinen, unmittelbaren und gehekmen Wahlen nach den Grundfaͤtzen der Verhältniswahl gewählt. Jeder
ähler hat eine Stimme, wahlberechtigt sind alle im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte beftnd= lichen Männer und Frauen, welche das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, im Kreise sest sechs Monaten ihren Wohnsitz haben und weer e n er n, 0 unter vorläufiger Vorinundschaft stehen. Wohn sitz im Kreise bat jeder, der in ihm eine Wohn mig unter Umstän zen e . die auf die Absicht einer dauernden Beibehaltung schließen assen.
Bei den erxsimaligen Kieistagswahlen ist gegen die Bildung von Wahlbezirken (Ab. 2) die Beschwerde an das Ministerium des Innern binnen zwei Wochen zulässig.
5.
Für die Wahlen der auf 3 6 des 3 4 Abs. 2 zu wählenden Kreistagsabgeordneten sind erstmalig die Wählerlisten zur preußischen Landespersammlung anzuwenden. Von dem Erfordernisse des sechs⸗ monatlichen , . im Kreise wird hierbei abgesehen.
Nachtragungen in die Wäblerlisten gemäß 5 Abf. 2 der Wabl— ordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen National⸗ versammlung (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1363 sind zuläffig.
Im übrigen gilt die im vorigen Abfatze genannte Wahlordnung hinsichtlich der Wahlen nach 3 4 AÄbs. 2 mit folgen den Maßgaben
1. Der Krelsausschuß fetzt nach Bedarf innerhasß der Bahl— bezirke oder im Fall des 5 4 Abf.? Satz z innerh ab der bei der unmittelbaren Wahl beteiligten Kreisteile Stim nbezirte fest.
. 2. Dex Kreisausschuß ernennt für j:den Wahlbezirk oder im Falle des 8 4 Abs. 2 Satz 2 für die kei der unmittelßaren Wahl beteiligten Kreisteile einen Wahlkommissar, für seden Stimmbezirk einen Wablvorsteher und einen Stellvertreter für letzteren. Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirkes zwei bis vier Beisitzer und einen Schriftführer.
3. Der Kreisausschuß ist berechtigt, die in 5 11 und 12 des Reichtwahlgesetzes vom 30. November 1918 Reichs- Gefetzbi. S. 1345) und S5 12 und 17 der Wahlordnung vom 30. No⸗ vember 1918 (Reichs. Gesetzbl. S. 1353) vorgesehenen Fristen ab— zuändern.
4. In Wahlbezirken oder im Falle des 5 1 Aßs. 2 Satz 2 in den bei der direkten Wahl beteiligten Kreisteilen müssen die Wahl— vorschläge von mindestens 15 zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen der Wahlbezirke (Kreisteile) unterzeichnet sein.
. 8§86.
Wählbar zum Mitgliede des Kreistags ist im Wahslverbande der Städte jeder ün Besitze des Gemeindewahlrechts befindliche Gin— wohner der im Kreise gelegenen Städte, im Wahlverbande der Land
gemeinzen (Landbürgermeistereien, Amtsperbände) jeder wahlberechtigte
Einwohner einer kreisangehörigen Landgemeinde ober (eines kreis- angehörigen Gutsbezirkz. Dabei ist stets mindestens ein sechs Monate langer Wohnsitz im Kreise erforderlich.
§8 7.
Aufgehoben werden Vorschriften, wonach bestimmte Beamten— gruppen von der Wahl zum Kreistag oder zum Kreisausschuß aus— geschlossen sind.
J
Durch Kreistagsbeschluß kann für die Mitglieder des Kreistags und, des Kreisausschusses eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen dieser Körverschaften sestgefetzt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung festzufetzen, welche den Reisekosten und dem entgangenen Arbeitsverdienst entspricht.
Hinsichtlich der Vergütungen für die Mitglieder der Kreis— lommifstonen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
§ 9.
Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vor— gesehen ist, gelten für die Zusammensetzung der Kreistage sinn⸗ entsprechend die bisberigen Vorschriften einschließlich der 85 2ff. des Gesetzes vom tz. Juni 19060 (Gesetzsamml. S. 147).
5 10.
Die bestebenden Kreistage werden aufgelöst. Es ist sofort eine anderweite Verteilung der Kreistagsabgeordneren auf die einzelnen Wablverbände und bis spätestens zum 4. Mai 1919 eine Neuwahl nn r Kreistage vorzunehmen. Die anderweite Verteilung bleibt für einen Zeitraum von je sechs Jahren maßgebend. Im übrigen behäͤlt eg bei den bezüglichen Bestimmungen der Kreisordnungen sinngemäß sein Bewenden.
Die Mitglieder des Kreistags bleiben bis zur erfolgten Neuwahl in ihren Aemtern.
811.
Die neugewählten Kreistage sind binnen 30 Tagen nach de Wahl zusammenzuberufen und haben dabel die neuen Mitglieder fü die Kreisausschüsse und die Kreiskommissionen zu wählen.
Die Wahlen zum Kreisausschuß und zu den Kreiskommissionen erfolgen nach dem Verhältniswablsystem, für das die näheren Be— stimmungen durch Kreistagsbeschluß getroffen werden.
Wählbar zum Kreisausschuß und zu den Kreiskommissionen ist jeder wahlberechtigte Einwohner einer Gemeinde oder eines. Guis bezirks des Kreises. Dabei ist stets mindestens ein sechs Monale langer Wohnsitz im Kreise erforderlich.
Bis zu der Neuwahl (Abs. I) bleiben die Mitglieder der Kreis= ausschisse und der Kreiskommissionen behufs Erledigung der laufenden
§ 12. 74 der Kreisordnung für die Provinzen Ost, und West⸗ vreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, 24 der Kreisordnung für die Provinz Hessen⸗-Nassau, 22 der Kreisordnung für die Provinz Qannover, Iß der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein, IM der Kreisordnung für die Rheinprovinz, 30 der Kreizordnung für die Provinz Weftfalen
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Geschäste in ihren Aemtern.
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erhalten felgznte Fassung: ,
Der Tandrat wird vom Staats ninisterium ernannt. k 96 Der Kreistag ist beugt, für die Besetzung des erledigten Landrats— amts geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. 5 13.
Die Propinzen Posen und Westpreußen, der Regierungsbezirk
Oppeln und die Hohenzollernschen Lande bleiben bis auf weiteres
ven dem Geltungsbereich der Bestimmungen in S§ 1 bis 11 dieser Verordnung ausgeschlossen.
Weimar, den 18. Februar 1919. Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. Fischveck.
Haenisch. Südekum. Heine.
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Die i ab en., Reihe IV zu den Schuldverschreibungen en konsolidierten 3e zinsigen Stauttzanleihe von
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Ministerium für Handel und Gewerbe.
Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Berg⸗ inspektor Nöh in Oberhausen zum Stelloertreter des Vor⸗ sitzenden unter gleichzeiliger Betraunng mit den stell vertretenden Vorsitz der Kammer Oberhausen dieses Gerichts ernannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: der Regierungs- und Baurat Hoebel, bisher bautechnischer Sachperständiger bei dem 6 Generalkonsulat in Konslantinopel, an die Kanalbaudirellion in Essen a. d. R., der Baurat Leg Rudolph von Dramburg als Varstand des Hochbauamig nach Lauenburg i. P, der Regierungsbaumeister Baertz von Herne nach Wesel Bereich der Kanalbaudirektion in Essen a. d. R) und der Regierungs⸗ baumeister Kachel von Lauenburg i. P als Vorstand des Hochbauamts nach Briesen. ö
Der Regierungsbaumeister Salfeld in Magdeburg ist zum Vorstand des hort errichteten Neubauamts für die Ent⸗ wurfshearbeitung der Saale⸗Talsperre (Bereich der Elbstrom⸗ bauverwallung) bestellt. .
Versetzt sind ferner: der Regierungsbaumeister des Eisen⸗ bahnbaufachs Blanck, bisher in Hannover, nach Salzwedel als Vorstand der haselbst neu errichteten Baughteilung sowie die Regierungsbaameister des Maschlnenbaufachs Schieb, bisher in Breslau, nach Halle (Sgale) als Vorstand der Hau⸗ abtellung 1 daselbst und Paul Wagner, bisher in Dort⸗ mund, zum Eisenbahnzentralamt nach Berlin.
Ministerlum für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der Pfarrer und Erzpriester Ziegan in Breslau ist zum Ehrendomherrn bei der Kathedrastirche in Breslau,.
der bisherige orden liche Professor an der Unioersität Straßburg Geheime Justizrat Dr. von Tuhr zum ordent⸗ lichen Professor in der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Halle⸗Wittenberg und . der bisherige ordentliche Professor an der Universität Dorpat D. Girgensohn zum außerordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität in Greifswald er⸗ nannt worden.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 2. Februar 1919.
In den am 18., 19, 20. und 21. unter dem Vorsitz des Reichsministers des Innern Dr. Preuß abgehaltenen Voll⸗ sitzungen des Staatenausschusses muede ö, der Einbringung des Entwurfs einer Verfassung des Deutschen Reichs an die Nationalversammlung zuzustimmen. Heute trat der Staatenausschuß wieder zu einer Sitzung zusammen.
Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstandskom⸗ mission in Spaa vom 29. Februar entnimmt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Mitteilungen:
Der Vertreter der denischen Regierung überreichte den Alliierten eine Note, in der vorgeschlagen wird, daß Deutschland die für s zersorgung nötigen Mengen Weizen und Matis un⸗— mittelbar aus Argentinien beziehen kann, da sich bei früheren Verhandlungen in der Lebensmittel⸗ und in der Finanz kommission herausgestellt habe, daß die alliierten und assoziierten Länder diese Nahrungsmittel zu liefern nicht imstande sein werden. Der Vertreter der deutschen Regierung bat, den Vorschlag bei den alliierten Regierungtn nachdrücklich zu unterstützen.
Der General von Hammerstein erhob feierlichen Einspruch da⸗ gegen, daß deut sche Kriegsgefangene entgegen dem Völker⸗ recht im früheren Kriegsgebie mit dem Ausgraben von Blindgängern beschäftigt werden. ĩ
Der deutsche Vorsitzende machte den General Nudaut darauf aufmertsam, daß trotz dis Trierer Abkommens vom 16. Februcr die aufrührerischen Polen nach vorliegenden bestimmten Nach⸗ richten ihre Angriffe iZn Pofen fort setzen, und bat dahin wirken zu wollen, daß die polnischen Angriffe eingestellt werden. Der General Nudant erwiderte; es befinde sich bereits eine Kom—⸗ mission der Allilerten in Warschau, die eine Einstellung der Feind⸗ seligkeiten veranlassen solle. Außerdem sei der General Dupont vor 43 Stunden zu dem gleichen Zwecke in Warschau eingetroffen. Man könne annehmen, daß durch das Eingreifen dieser Kommission der⸗ artige Zwischenfälle vermieden würden. Er werde jedoch die Mit. teilung des Generals Hammerstein sofort an die zuständige Sielle weitergeben.
Die dentsche Keinmission hat davon Kenntnis erhalten, daß aus dem Heeresdienst entlassene deutsche Offiziere in dem von Belgien besetzten Gebiet unter Angabe ihres früheren Truppenteils und Vorlegung von Photographien aufgkfordert werden, ihre ehemaligen Aufenthaltgorte in den besetzten Teilen Frankreichs und Belgiens anzugeben. Da also anscheinend weitere Verhaftungen
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deutscher Offizlere wegen Teilnabme an Kriegsmaßnahmen vor Huter. jeichnung des Waffenstillstands geplant sind, wies die deutsche Kom⸗
mission in der heutigen Sitzung darauf hin daß ein solches Vor⸗ gehen einen offenen Bruch dez Waffenstillstandsbertrags bedeuten würde. Es sei gegen solche Verhaftungen schon wiederholt Einspruch erhoben worden, und man müsse erneut gegen die fortgesetzten Ver⸗ stöße Verwahrung einlegen.
jedoch noch mügeteilt werden. Der orsitz in den drei alliierten Kommissionen wird der deutschen Anregung gemäß einer und derselben Persönlichtest übertragen werden. Ueber den gesamten x
an einem größeren deutschen oder 9. ĩ erstgatssekretär im Re
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