1919 / 46 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

den Regierungsrat Bischoff daselbst zum Stel

des zweiten Mitglieds des Bezir ksausschusses z ö * . r 6 4 18 NR

auf die Dauer ihres Huuptamts am Sitze des Bezirke—

aue schusses ernannt

Ver ordnung, betreffend die Anrechnung des Krieasdienstes auf das Besoldungsdienstalter der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.

Vom 30. Dezember 1918.

Auf Grund des Gesetz's über die Anrechnung des Kriegs—

dienstes auf das Resoldunge dienstalter der Lehrer und Lehre— rinnen an den öffentlichen Volkaschulen vom 18. Juli 1918 (Gesetzlamml. S. 140) wird verorbnet:

Die Anrechnung des Kriegsdiensteö auf das Besoldungs— dienstalter der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks— schulen findet nach folgenden Grundsätzen siatt:

. 8 1 Für Kriegsteilnehmer wird der Dienstzeit im Schulamt im Sinne des § 34 des Lehrerbesoldungsgesetzes auch die vor dem Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahrs sallende Zeit des aktiven Militär— dienstes bezlehungsweise des außerdem als Kriegsdienst im Sinne dieser Verordnung gelienden Dienstes hinzugerechnet, insoweit infolge des Militär« beziehungésweise Kriegsdienstes die eiste eidliche Ver— pflichtung für den öffentlichen Schuldienst oder der Eintritt in den

öffentlichen Schuldienst (5 34 Abf. z des Lehrerbesoldungsgesetz es) nachweie lich später stattgefunden hat. 3

Kriegs dienst im Sinne dieser Verordnung unterbricht nicht die

zur Erlangung einer Amtszulage nach 5 24 Abf. 2 des Lehrerbesol⸗

dungegesetzes erforderliche ununterbrechene zehnjährige Dienstzeit als

erster oder alleiniger Lehrer und ist auf diese Zeit imoweit anzu

rechnen, als er über die aktive Frieden sdiensipflicht hinausgeht. . 8 3.

Kriegsdienst im Sinne dieser Verordnung ist der Dienst bei dem Heere, der Marine, den Schutztrupxpen voin Tage der Mobilmachung bis zur Demobilmachung oder der Dienst bei der Krankenpflege, sofern er auf Grund einer auch für den Etappendienst übernommenen Ver— pflichtung erfolgt, sowie der Dienst der für die Verwaltung der be— setzten fremden Landesteile zur Verfügung gestellten Lehrer, der vater— ländische Hilfsdienst, der auf Grund einer Ueberweisung (§8 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 5. Dezember 1916, Reichs⸗Gesetzhl. S. 1333) oder auf Grund einer von der porgesetzten Dienstbehörde ausge— sprochenen Beurlaubung abgeleistet ist und der wäbrend der Kriegs zeit geleistete Dienst in dem Meere oder der Marine eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates.

Dem Kriegsdienst ist auch die Zeit gleichzurechnen, während welcher ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge einer

Gesundheitsschädigung oder aus sonsti machung hinaus beim Heere usw. zurückgehalten werden sollte. Ob und Dienstverrichtungen, ü

. inwieweit sonstige welche für unmittelbare Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schutztruppen oder der verbündet gewesenen Heere geleistet sind die Zeit eines unfreiwilligen Aufenthalts in Auslande, den Schutzgebieten oder vom besetzten Landesteilnn dem Kriegsdienste gleich⸗ gerechnet werden können, bestimmt das Ministerium für Wissenschaft,

sowie

Feinde

Kunst und Voltsbildung im Einvernehmen mit dem Finanz— ministerium. § 4. Dem Kriegsdienste kann bis zum Höchstmaße von neun Monaten hinzugerechnet werden die Verzögerung, die eintritt: 1. infolge einer im Kriege dienst erlittenen und über die Zeit nach Beendigung dez Kriegsdienstes hinaus wirkenden

mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Gesundheitsschädigung;

2. bei denjenigen Kriegsteilnehmern, welche ohne Ausbruch des Krieges innerhalb eines Jahres seit ihrer Einberufung zum Kriegsdienst oder ihrem Eintritt in eine dem Kriegs dienste gleichzuachtende Tätigkeit zu einer für den Eintritt in den Schaldienst vorgeschriebenen Prüfung (z. B. zur Seminarentlassungsprüfung, nicht jedoch zur Prüsung für die endgültige Anstellung) hätten zugelassen werden können infolge der Lurch den Kriegsdienst verursachten Einbuße in der Beherrschung des zu dieser Prüfung erfor— derlichen Lernstoffs.

Ihm Falle zu? daif die Anrechnung die Dauer der Kriegsdienst— zeit nicht überschreiten. Die Anrechnung erfolgt durch Bestimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung oder der durch dieses bezeichneren Dienststelle.

85.

Die Anrechnung des vor Beginn des einundzwanzigsten Lebens jahres liegenden Kriegsdienstes sowie derjenigen Zeit, die, ohne daß afiiver Militärdienst vorliegt, dem Kriegsdienste nach den Bestim— mungen dieser Verordnung gleich behandelt wird, findet nur statt, spfen der Lehrer (die Lehrerin) unmittelbar nach Beendigung des Kriegsdienstes im Sinne der sg 3 und 4 Abs. 1 Ziffer 1 dieser Ver⸗ ordnung oder der Schulzeit sich dem demnächst ergriffenen Beruf im Volksschuldtenst oder der Vorbereitung dafür zugewendet hat.

Wieweit im Falle eines späteren Berufswechsels eine Anrechnung siattfinden kann, entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Eine Anrechnung von Kriegsdienst im Sinne der §§ 3 und 4 dieser Verordnung findet auch zugunsten von Volksschullehrern statt, die als ehemalige aktive Offiziere des Heeres, der Marine und der Schutztruppen sowie als ehemalige aktive Deckoffiziere der Marine sich unmittelbar nach Beendigung des Krieges oder ihrem früheren Aus— scheiden aus dem Militär-, Marine⸗ oder Schutztruppendienst oder der nachfolgenden Schulzeit dem Volksschuldienst oder der Vorbereitung dafür zugewendet haben.

Berlin, den 30. Dezember 1918. Dle Preußische Regierung.

Hirsch. Ströbel. Braun. Eugen Ernst. Rosenfeld.! Ver ordnung äber Weitererhebung von Zuschlägen zur Ein⸗

kommensteuer und zur Ergänzungssteuer für das Etatsjahr 1919.

Vom 31. Januar 1919. Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, wag folgt: .

Für das Etatsjahr 1919 werden die Zuschläge zur Ein⸗

22

kommensteuer und zur Ergänzungssteuer, wie sie durch S1 des

Gesetzesz, betreffend die Erhöhung der Zuschläge zur Einkommen⸗ steuer und zur Ergänzungssteuer, vom 8. Jult 1916 (Gesetz⸗ Samml. S. 109) festgesetzt sind, weiter erhoben. 8 2 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. Januar 1919. Die Preußische Regierung.

Hirsch. Braun. Eugen Ernst. Fischbeck. Hoff. Haenisch. Südekum. Heine. Reinhardt.

——

Erlaß der Preußischen R

betreffend Anwendung des vereinfachten t⸗

eignunasverfghrens zur Fortführung des Hetri

hes der Halleschen Kfännerschaft. Aktiengesellich aft

in Halle (Saale), gehörigen Braunkohlenbergweris Alt Zscherben dei Z3scherben im Saaltrei

ö 6 101 Vom z9. Januar 1912.

Pr 1919 ve

zreußischen Regierung som 11. Januar Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 25. Jannar 1919. Die Preußische Regierung. Hirsch. Braun. j Haenisch. Südekum.

Eugen Ernst. Fisch heck Heine.

Hoff Re Iinkorht Meinhardbi.

Erlaß der Preußischen Regierung,

betreffend Anwendung des vereinfachten eignungsverfahrens bei der Erweiterung der A raumhalde ber der Gewerkschaßt Rheinland bei Groß Kayna im Kreise Weißenfels

73 3 19 Vom 25. Januar 1919.

1915 (GesetzSamml. S. 141) und vom 15. August (Gesetz⸗SZamml. S. 144) wird bestimmt,

land hei Groß Känßna im Kreise Weißenfels durch Erlaß der

Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 25. Januar 1919.

Dle Preußische Regierung. Braun. Eugen Ernst. Fisch beck. Sÿ de kum. Heine. Reinhardt.

Hirsch. Haenisch.

Erlaß der Breußischen Regierung,

gesellschaft zu Grube Ilse N. L. kohlenberg werk Erika hei Laubusch im Hoyerswerda und zum Foribetriebe

gewinnung im Felde dieses Bergwerks.

Vom 29. Januar 1919.

Auf Grund des 8 einfachtes Enteignungsverfahren, (Gesetz San ml. S 59) in der ? 27. März 1915 (Gesetz⸗Samml. vom 25. 1915 (Gesetz Sammle S. 141) und vom 15. August 1918 (GesetzSamml. S. 144) wird hestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübur des Enteignungsrechts, das der Ilse Berghau⸗Aktlengesellschaft zu Grube Ilse N. L. zur Anlegung von Abraumhalden für das ihr gehörige Braunkohlenbergwerk Erika bei Laubusch im Kreise Hoyerswerda und zum Fort⸗ betriebe der Kohlengetzhinnung im Felde dieses Bergwerks durch Erlaß der Preußischen Regierung vom 8. Januer 1919 ver—

liehen ist, Anwendung zu finden hat Berlin, den 29. Janugr 191. Die Preußische Regierung. Eugen Ernst. Fischheck. Hoff. Heine. Reinhardt.

1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ 11. September 1914 issung der Nachträge vom

50), ?

vom

Braun. Südekum.

6 Haenisch.

Finanzministeri um.

Bei der Pieußischen Centralgenossenschaftakasse ist der Bürohilfs arbeiter Georg Brinsa zum Buchhalter einannt worden.

Ministerium des In nern.

Der Landrat Lentz aus Rybnik ist seitens der Preußischen Regierung zum Regierungsrat ernannt, ; Der Regierungsrat Wehr in Ihurg ist zum Landrat

übertragen worden.

Ju stizministerium. Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Stern in

Düsseldotf ist zum Senatspräsidenten bei dem Kammergericht ernannt. *

Dem Landgerschtsrat, Geheimen Justizrat Lang⸗Heinxrich in Stolp und dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Wegener in Trachenberg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Die Versetzung des Amtsgerichtgrats Effelberger von Schwarzenfels nach Dillenburg ist zurückgenommen.

Dem Ersten Staate anwalt, Geheimen Justizrat Kindler in Liegnitz ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt. .

In der Biste der Rechtsanwälse sind gelöscht die Rechts— anwälte: Karl Richter bei dem Kammergericht, Richard Müller bei dem Landgericht JL in Berlin, Dr. Italiener

.

. .

Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einsachtées Enteignungs verfahren, vom 11. Senter 1914 (GHesetzSamml. S. 159) in der Fassung der e vom 27. März 1915 (GesetzSamml. S. 57), vom 25. September 1915 (GesetzSammt S. 141) und vom 15 August 1918 (Gesetz-Samml S. 144) wird bestimmt, daß das vereinfachte

Euteignungsversahren nach dea Vorschristen dieser Verordnung bei der Auf übung des Enteignungsrechts, das der Halleschen Pfännerschaft, Akliengesellschaft in Halle (Saale), zur Fori⸗ ührung des Betriebs des ihr gehörigen Braunkohlenbergwerks Alt Zscherben bei Zscherben im Saalkreise durch Erlaß der liehen ist,

E ni⸗

D* Vesta in Groß Kayna bei Frankleben gehörigen Braun kohlengrube

Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver— einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetz'Samml. E. 159) in der Fassung der Nachträge vom 27. März 1915 (HesetzSamml. S. 57), vom 25 September 1918 daß das vereinfachte Enteianungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, daß der Gewerk— schaft Vessa in Groß Kayna bei Frankleben zur Erweiterung der Abraumhalde der ihr gehörigen Braunkohlengrube Rhein⸗

Preußischen Regierung vom 10. Januar 1919 verliehen ist,

Hoff.

betreffend Anwendung hes vereinfachten Ent⸗ eignungsverfahrens bei der Anlegung von Ab⸗ raumhalden für pas der Ilse Bergbau-Aktien⸗

gehörige Braun⸗ Kreise

der Kohlen⸗

C ö September

*

. ,, n, . ichtsbezirk der Bewerber im ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Iburg sichiß bet 26

D.. Decke bei dem Landgericht in Breslau, dem Amtsgericht und dem Landgericht in d und August Schumacher bei dem Amte

daericht ia Bonn Ochs bei dem Amte⸗

Landgericht in Essen, Rubarth bei dem

dem Landgericht m Münster, Dr. Drew

gericht und dem Landgericht in Allenstein,

ard bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in

Dr. Goldbaum bei dem Amisgericht in Char⸗ Krombholz bei dem Amtsgericht in Cöpenick, f bei Amtsgericht in Pritzwalk, Frenmuth dem Amtsgericht in Wilhelmshaven, Leine weber bei dem Amtsgericht in Wipperfürth, Heising bei dem Amtsgericht in Halle i. W. und Dr. Sternberg bei dem Amtsgericht in Röddinn.

In die Liste der

Magd burg, lottenburg,

Linsdorff bei dem s

Nechtsanwälte sind eingetragen: der

* Amtsrichter i. R. Götting bei dem Kammergericht, der Staatsanwalt a. D. von Koenen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Stolp, die Rechtsanwälte: Justizrat Dr. Mettenheimer aus Frankfurt a. M. bei dem Amtsgericht 1” Königstein, Montag vom Landgericht Lin Berlin bei dem 9* . mn am on Gel senkirs ; 9 Ohe ** tam ht, Simon aus Gelsenkirchen bei dem Ober⸗

richt in Düsseldorf. Büning aus Hildesheim bet dem Verden, Reichling aus Stolberg (Rheinl)

landes ge

Landgericht in

bei dem Landgericht in Münster, Groeger aus Nikolai bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oels, Neweling aus Herne bei dem Amtsgericht und dem

Woitschützke aus Oels bei dem

Landgericht in Bochum,

Amtsgericht in Groß Wartenberg, Haarbeck aus Herford bei dem Amisgericht in Mettmann, von Berswordt⸗-⸗Wall⸗ rabe aus Hachenburg bei dem Amtsgericht in Herford,

Bernard aus Magdeburg bei dem Amtsgericht in Querfurt, der frühere Rechtsanwalt Dr. Georg Hertzberg bei dem

Amtsgericht in Spandau, die Gerichtsassessoren: Ludwig Glaser bei dem Kammergericht, Kodlin, Dr. Littauer,

Freiherr von Nordenflycht, Dr. Riecke und Selowsky bei dem Landgericht 1 in Berlin, Erich Elkan bei bem Landaericht III in Berlin, Kurt Peters bei dem Land⸗ gericht III in Berlin mit dem Wohnsitz in Charlottenburg, von Alten bei dem Landgericht in Hannover, Rahardt bei dem Landgericht in Osnabrück, Friedrichs bei dem Land⸗ gericht in Verden, Dr. Bruno Fürst, Martin Meyer und Vömel bei dem Landgericht in Frankfurt a. M., Korgel und Piechotta bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Oppeln, Caspers bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Koblenz, Paul von den Hoff bei dem Amtsgericht und in Cöln, Walter Sender bei dem Amte⸗

dem Landger ö . gericht Landgericht in Saarbrücken, Dr. Walter

* 29rIiMht CI i,!

1 * und

dem

Lorenz bei dem Amtegericht und dem Landgericht in Allen— stein, Johann Georg Krüger hei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halberstaßt, Werner Schlüter bei dem Amts⸗ gericht in Striegau, Binheim bei dem Amtsgericht in Hameln, Dr. Flachsbarth bei dem Amtsgericht in Iburg,

bei dem Amtsgericht in Königs⸗ richt in Halle i. W., Herbert ht in Vlotho, Dr. Clasen bei

191 5 neIlgn 111 Vyhgele

* 6 n, * . . 8 * 1 . Eich Kroll bei dem Amtsgericht in

dien hei

hei dem

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und For sten. för ell Kaub und Elbrighausen sind zum J. Mai d. J. zu besetzen; Bewerbungen

2 1 müssen bis zum 22. März

b. J eingehen; die Ober förster⸗ (Breslau) und Weilmünster (Wies⸗ Jult d. zu besetzen; Bewerbungen l d. J. eingehen.

J. werden noch Meldungen für de, bereits früher ausge⸗ enforst (Cöln) angenommen.

549 ako⸗ 2 935 schriebene Obe

Dr. Wüst ist Kaiser-Wilhelm⸗Institus für Eisenforschung tlichen Honorarprofessor in der Abteikung für

lenkun ze, für Chemie und Elektrochemie der Aachen ernannt worden.

Technischen Hochschule

Bekanntmachung.

Die im Jahre 1919 in Berlin abzuhaltende Prüfung für Direktoren und Direktorinnen an Taubstum men anstalten wird am Montag, dem 8. September, Vormittagz 9 Uhr, beginnen. Meldungen zu der Prüfung sind an das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volklshildung zu richten und bis zum 1. April d. J. bei demjenigen Proninzial—⸗ schulkollegium bezw. bei derjenigen Regierung, in deren Auf—

Taubstummen⸗ oder Schul⸗ unter Einreichung der im 8 5 der Prüfungzordnung vom 20. Dezember 1911 (Zentral⸗ blatt für die gesamte Unterrichts verwaltung in Preußen 1912 Seite 224 ff.) bezeichneten Schriftnücke anzubringen. Bewerber, die nicht an einer preüßischen Anstalt tätig sind, können ihre Meldung bei Führung des Nachweises, daß solche mit Zu⸗ stimmung ihrer Vorgesetzten bezw. ihrer Landesbehörde erfolgt, unmittelbar an das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung richten. Berlin, den 3. Februar 1919. Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Haenisch.

dien fie bescht ftizt it,

——

Bekanntmachung.

Gemäß S5 4 ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Preiskornmission für die Provinz Brandenburg

bei dem Landgericht IL in Berlin, Dr. Hugo Hirschberg bei und Rerlin folgende Erzeugerhöchstpreise für Gemüse dem Landgericht II in Berlin, Graßmann bei dem Landgericht

und Obst festgesetzt:

Dr. Carstens bei dem Amis⸗

. 6 je Ztr Mairũben bis 15. 3. 19 23383

Kohlrabi ohne dub.

Gelbe Koh irüben einschl An fuhtptãmie bis 16. 5 15 25

ö ab 16.3. 19 öl

Wehe Fohlra ben ; bis 18. 3 6 6h

4 1 1 * 2 ö . 66 3 ?

Runkelrüben einschl. Anfuhriprämie. . 9 2 . ab 16.3. 19

Weiße Möhren . ö Futter⸗ und Stoppelrüben. bis 15. 3189 . ab 16.3. 19

1 .

C H 1 D T de r 2 28288

Meerrettich . a. wenn 1090 Stg. mehr als 50 Pfr. wiegen 45, . w

22 * J . leichtere Ware 6 .

Bei Lieferung auf Grund eines von der Meichestelle ür Gemttse und Obst ab⸗ geschlossenen oder Ehn ihr genehmigten Lieferung

D J ; , Vzuerrot 1 11 66 Vauermirstngtohl 16 50 11. D . 533 Rote Shessemöhren und längliche . ö / 4 8.50 Gelb Gyeisemoõhren. 68626 6 86 Runde fline Karotten 1336 3. Note Rüben (rote Beete) ö 9850 4 1 4366 21 ,,,, 36

Die obigen Erzeugerhöchsty reise veisteben sich einschließlich der für einzelne Gemüsearten zu gewährenden Vergütung für die n nn,, Einkellern unz derßl). Dlese Vergütung het ragt bet Dane rme Fkohl, Rortohl. h nn oh! ts 2,59 für den Lentner, bei raten Speisemöhten und laͤnglichen Karorten, gelben Frei semohren, kleinen runden Karotten, roten Rüben und weißen Möhren 1,50 für den Jentner, bel Mairüben, Koblrüben, Runkel, rüben, Futter⸗ und Stoppelrüben biz 5. 3. 19 4 135, ab 16. 3. 1h . än, den Zentner. Die Vergütung ist nür dann zu zahlen, wenn der Anbauer nachweist, daß er besondere Aufwendungen an Arbeit oder an Kosten für die Aufbewahrung gehabt hat.

Pie Preise treten mit dem 1. Mär; . in Kraft und gelten, weit nichts anderes bestimmt it, big auf weitereg. Pit diesem Tage treten die Höchstpreife für junge Kohlrabi mit Laub, Spinat, Kürbiz, Sellerie mit und ohne Kraut außzer Kraft.

Die obigen Höchstpreise werden mit dem Bemerken bekannt⸗ ere, dal Neberschre tungen auf SHrund der Verordnung, gegen

reistreiberel Kom 3. Mal 1918 (RGI. S. zoß mit. Gefängni und mit Geldstrafe bis zu 200 000 S ober mit einer dieser Strafen bestraft werden.

Berlin, den 22. Februar 1919.

Dex Jorsitzenbe der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin.

ßK A.: Dierig.

G8etannt machung.

Die derzeitige Preußische Regierung hat den Provinzial—⸗ landtgg der Provinz Braubenburg für Ende * ruar 3. nn,. J. . . Berlin . 6

d mir ettimmung des Tages überlassen. Demzufolge setße ich bie Eröffnung sitßung auf . n k. g 6. den 12. März d. J, Mittags 12 Uhr, sest. Sie findet im Landes hause ; lin, ü straße 20 / 21, statt. k

Charlottenburg, den 17. Februar 1919.

Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg und von Berlin. don Loebell.

Die Im matrikulgtionen bei der schaftlichen ginnen am 16.

1 9. hiesigen Lan dwirt⸗ ochschule für das kommende Sommerhalbjahr be— pril und dauern bis zum h. Mai.

Zur Immatrikulation sind heizuhrlngen:

I. Schulabganghzengnis oder Berecht gungẽschein zum einjährig⸗ reiwilligen Dienst (JZengnisse in fremden Sprachen sind in Urschrift und in beglaubigter Uebersegzung vorzulegen),

2) seitens der Geodäste Studierenden ein Zeugnis über eine mindestens einjährige Beschüftigung bei einem vereideten preußischen Landmesser sowie die vorgeschriebenen Probearbeiten,

. 3) ein polizeiliches Führungkzeugnis vom letzten Aufenthaltsort.

Falls Militärjahr oder Schulabgang unmittelbar voraufgegangen ist

oder ein Abgang zeugnit einer Hochschule c. vom letzien Halbjahr

t Ziffer b) vorliegt, bedarf es in der Regel keines polizeilichen

Führungezeugnisses. Bei Reichsaus läsndern ist in der Regel ein Paß

neueren Datums oder Heimatschein und dergleichen an Stelle des

polizeilichen Führungezeugnisses ausreichend,

) die elterliche oder dormundliche schriftliche Einwilligung zum . Hochschule, jalls der Aufzunehmende noch minder⸗ jährig ist,

é) falls der Aufzunehmende schon andere Hochschulen, Uni— ö usw. besucht hat, die Abgangszeugnisse (Exmatrikei) von

en, :

M die Zeugnisse über die praktische Tätigkeit.

Nach dem 6. Mai eingebende Anträge auf Immatrikulation werden nur ausnahmsweise und bei ausreichenber Entschuldigung ge— nehmigt. 1

Berlin, den 29. Februar 1919.

Der Rektor der Landwirtschaftlichen Hochschule. Dr. Auhagen.

Bekanntmachung.

Die am 15. November 1918 verfügte Schließung des Franz Sch rödterschen k in 5 wegen. Unzuverlässigktit in bezug auf den Handelsbetrieb (eigen. mächtige Erhöhung der auf den Schuhwaren ger , öchst⸗ preise) wird hierdurch aufgehoben. 3

Wittenberg, den 15. Februar 1913. 3 Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Notteb ohm.

Bekanntmachung.

Den Gheleuten Gerbard Paas, Cöln, Schaafenstraße 69, wird auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, namentlich mit Nahrungs- und Lehengmitteln sowie? I Spiritu ofen, Mineralwasser, . al kb fteien Getränslen untersag t. Die Kosten Lieser Neröffent= lichung haben die Gheleute Yaaß ju tiageh.

C6ln, ken 11. Februar 1616. 66.

Der Oberblrgermelster J. V. Dr. Billstein.

Bekanntmachung.

Dem frühgren Pferdemetzger Aloys van Pagen in Hein—

t ror, Rreig Goest, habe 1 ken Candel mit Fleisch und leęisch w * en , in bezug auf diesen Handels.

rieb auf Gtund der r g zur Fernbaltung unzuperlässiger etsonen dom Handel pom 23. September 1513 Neichs · Gesetzblatt

eite os) unterfagt. Foest, den 13. Februar 1919. Der Landrat. Freiherr von Werthern.

Die von heute ah zur Ausgabe gelangenden Nummern 9 und 10 der Preußischen Gesetzsammlung enthalten:

Nummer 9 unter

Nr. 11734 eine Verordnung, betreffend die Anrechnung des Kriegs dienstes auf das Besoldungedlenstalter der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 30. De⸗ zember 1918, unter

Nr. 11735 eine Verordnung über Weitererhebung von Zuschlagen zur Einkommensteuer und zur Ergäͤnzungssteuer für bas Etats ahr 1919, vom 31. Januar 1919, unter

Nr. 11736 einen Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend Anwendung des vereinfachten ,, zur Fort⸗ führung des Betriebs des der Halleschen Pfännerschaft, Aktien— gesellschaft in Halle (Saale), gehörigen Braunkohlenbergwerketz Alt Ischerben bei Zscherben im Saalkreise, vom 25. Januar 1919, unter

Nr. 11737 einen Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erwelterung der Abraumhalde der der Gewerkschaft Vesta in Groß Kayna bei Frankleben gehörigen Braunkohlengrube Rheinland bei Groß Kayna im Kreise Weißenfels, vom 3. Januar 1919, und unter

Nr. 11738 einen Erlaß der Preußischen Regierung, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Anlegung von Abraumhalden für das der Ilse Bergbau⸗ Aktiengesellschaft zu Grube Ilse N. L. gehörige Braunkohlen⸗ bergwerk Erika bei Laubusch im Kreise Hoyerswerda und zum Fortbetriebe der Kohlengewinnung im Felde dieses Bergwerks, vom 29. Januar 1919. ;

Nummer 10 unter

Nr. 11 739 eine Verordnung, betreffend die Zusammen⸗ setzung der Kreistage und einige weitete Aenderungen der Kreitzorbnungen, vom 18. Februar 1919.

Berlin W. 9, den 21. Februar 1919. Gesetzsammlungs amt. Krüer.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 24. Februar 1919.

in der vorgestrigen, unter dem Vorsitz des Reichsministers des Innern Dr. Preuß abgehaltenen Vollsitzung des Staatenausschusses wurde laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ beschlossen, dem Entwurf über die Gewäh⸗ rung einer Entschädigung an die Mitglieder der gesetzgebenden deutschen Nationalversammlung in der beschlossenen Fassung zu⸗ zustimmen. Ferner erklärte sich der Staatenausschuß damit einverstanden, daß die Reichsregierung den Entihurf eines Notgesetzes für elsaß⸗lothringische Angelegenheiten vorlege.

Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Ver⸗ kehr hielt heute eine Sitzung.

Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstands⸗ kommission in Spaa vom 21. Februar entnimmt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Mitteilungen:

Die deutsche Kommission hatte, wie gestern mitgeteilt wurde, Einspruch eingelegt gegen die wtderrechtliche Aufbringung eines deutschen Schleppers in der Ostseee durch einen französischen Zerstörer. Die französische Kommission ging jedoch auf den deutschen Einspruch nicht ein. Sie beharrte auf ihrem Stand. punkt, daß der Schlepper rechtmäßig gekapert worden sei, und erklärte, es widerspreche dem internationalen Gebrauch, wenn der französische Zerstörer mit seiner Prise im Kaiser Wilhelm⸗Kanal festgehalten werde, Sie verlange für den Zerstörer freie Durchfahrt. Der deutsche Porsitzende erklärte daraufhin in der heutigen Sitzung, die deutsche Regierung habe, der Gewalt welchend, angeordnet, den Zer— störer mit der Prise auslaufen zu lassen. Die deutsche Regierung halte aber ihren Einspruch aufrecht und erwarte eine Antwott auf ihren Protest.

Der General von Hammeistein überreichte den Alliierten mehrere Protest kundgebungen deutscher Städte des Ostens

egen die Festsetzüng der Demarkations linie in der Provinz Posen. Er machte ferner auf einen Funkspruch der Warschguer Regierung an das polnische Nationalkomitee in Paris aufmerksam, der behauptet, die deutschen Angriffe gegen Polen würden trotz Abschlusses des neuen. Waffenstillstandsabkommens fortgesetzt. Hammerstein stellte hierzu fest, daß diese Behauptung nicht den Tat— sachen entsyricht.

Der französische Vertreter ühergab eine Note, in der die unver⸗ zügliche Rückgabe aller aus Elsaß-Lothringen sortgeführten Dokumente und Archive verlangt wird. Die Note weist einen etwaigen Ginspruch der deutschen Regierung, daß das Schicksal Glsaß Lothringens erst im Fridensbertrage zu regeln sei, von vorn- herein als unzulässig zurück. Der Vertreter der deutschen Regierung behielt sich vor, das Schriftstück seiner Regierung zu übermitteln. Gr erhob Ein spruch gere; die letzten Ausführungen der französischen Note und erklärte, die deutsche Regierung lege neuerdings, wie schon meh öh Verwahrung dagegen ein, daß die Reichtzlande als fran— hr robinz behandelt werden. Im Anschluß hierzu protestierte der Vertreter der deutschen Regierung nachdrücklichst gegen die un zulässige Beschlagnahme deutscher Hättenwerke im befetzten Preußen und in Glsaß-Loethringen. Er ersuchte, die getroffenen Maßnahmen sofort aufzuheben, da sie das Waffenstillstandgsabkommen verletzen.

; 5 die frühere Mittellung ber Alliierten, der Abtransport er reits

ende bat zäher erneut . . über hen

bet hen aug ber Tärke ;

en der unserer n f bei den leßken Trierer er

Ber . nießerum per prech- und Tele, gröaßphenerkehrt der deutschen Kom mts(sion über⸗ wacht worden. Der Verkehr wurde dadurch stark gestört, jeitweise

sogar gänzlich unterbunden. Die deutsche Kommission proötestterte in der heutigen Sitzung gegen den Bruch es gegebenen Versprechens.

Infolge eines Irrtum bei der U⸗bermittlung der Zeit, iu welcher die dentsche Waffenstillttandslsmmissten auf ihrer Fahrt nach Tompièegne die deuische Line überschreiten sollte, war von deutscher Seite zur unrichtigen Stunde elne örtliche Waffenruhe gugeordnet worden, in deren Verlauf 15 deutjche Offiztete und 330 Männ don den Franzosen gefangen genommen wurden. Die densche Kommission ersuchte um Freigabe dieser un schuldig in die Gefangen⸗ schaft geratenen Krieger.

Der Sitzungsbericht der Waffenstillstands kommission vom 22. Februar besagt obiger Quelle zufolge:

Der General Nudant leilte auf die gestrige deutsche Anfrage mit, daß der Abtransport der Deutschen aus Hatdar Pascha bereits im Gange sei und die ersten Schiffe Malig ver— sassen hätten. Die Vorbereitungen für die Ankunft der Deutschen in Hamburg könnten getroffen werden. .

. Die deutsche Negierung ließ den Gegnern eine Note überreichen, die dagegen protestiert, daß die feindlichen Besatzungsbehörden die Gemeindewahlen im besetzten Gebiet rerbieten. Nudant erklärte hierzu, Marschall Foch habe bis auf einen weiteren Befehl die Abhaltung der Wahlen verboten, da die alliierten Be— satzungsbehörden mit den jetzigen Gemeindevermaltungen, die üher eine lange Erfahrung verfügen, gut eingearbeitet sind. Der Vertreter der deutschen Regierung ersuchte, trotzdem Maßnahmen zu treffen, welche die Durchführung der Gemeindewahlen im besetzten Gebiet sicherstellen. Er bat Nadant, sich in diesem Sinne bei Marschall

Foch zu verwenden. Nudant erwiderle, er glaube nicht * eine baldige Aenderung der Enticheidung des Marschalls Foch.

Es handle sich nicht um Wahlen, die für die Verfassung des Landeß von Helang seien. Der deutsche Vertreter wies darauf hin, daß das Verbot der Wahlen im besetzten Gebiet aus keinem Para⸗ graphen des Waffenstillstandsabkommens hergeleitet werden könne. Nach deutscher Auffassung entspreche das Vorgehen der Besatzungs. behörden nicht dem Waffenstillstandsabkommen. General Nudant antwortete hierauf: „Ich bedaure, aber das ist nun einmal so⸗“ Auf die Erklärung des Vertreters der deutschen Regierung, er habe soeben ein Telegramm erhalten, aus dem hervorgehe, daß auch in der neutralen Zone ein Verbot für die Gemeinde wahlen ergangen sei, erwiderte Nudant, er werde die Angelegen⸗ heit nachprüfen, gleube aber nicht daran und würde, wenn es tat⸗ sächlich der Fall sein sollte, in der richtigen Weise dagegen Cinspruch erheben, da seiner persönlichen Ansicht nach eine solche Maßnahme nicht berechtigt sei. ö Ji

Zum gestrigen Ersuchen des Generals von Hammerstein, die deutschen Krieger freizugeben, welche infolge der für die Fahrt der deutschen Unterhändler nach Compiègne zur falschen Zeit angeordneten Waffenruhe in Gefangenschaft gerieten teilten die Alliierten mit, daß dem deutschen Verlangen nicht Folge gegeben werden könne. P

Die interalliierte Feldeisenbahnkommission in Trier ließ die eutsche Kommission durch General Nudant benachrichtigen, daß die Kohlenvorräte der Eisenbahnen im besetzten Rheinland in beunruhiger der Weise gesünken feien, da die Zu— fuhren aus dem Ruhrgebiet fast völlig ausbliehen. J.

Der Vertreter der deutschen Regierung überreichte den alliierten Kommissionen mehrere Gesuche um Ausfuhrgenehmigung von Waren aus dem linksrheinischen Gebiet nach dem unbesetzten Deutschland. In den Gesuchen wird darguf hin⸗ gewiesen, welch schwere Nachteile die Unterbindung des Verkehrs zwischen dem links- und rechtsrheinischen Gebiet durch die Alliierten zur Folge hat. So können z. B. medizinische Präparate, die für die untereinährte deutsche Bevölkerung im unbesetzten Gebiet unbedingt notwendig sind, nicht aus dem linksrheinischen Gebiet ausgeführt werden. Ferner ist es deutschen Städten, wie Hornburg und Frank⸗ furt a. M., nicht moglich, durch Notstandsarbeiten der berrschenden Arbeitslosigkeit zu steuern, da die notwendigen Baumaterialien aus dem besetzten deutschen Gebiet fehlen. .

Die feindlichen Bebörden haben in Crefeld die Ver öfsfentlichung und Anwendung mehrerer Ver⸗ ordnungen der deutschen Regierung untersagt, darunter namentlich auch Vorschriften über Tarifverträge, Arbeiter und Angestelltenausschüßse und über die Schlichtung von Arbeits— streitigkeiten. Der Vertreter der deutschen Regierung forderte, daß diele dem Waffenstillstandsoertrag zuwiderlaufende feindliche Maß—= regel sofort rückgängig gemacht werde.

Gegenüber anders lautenden Meldungen wird amtlicherseits durch „Wolffs Telegraphenbüro“ darauf hingewiesen, daß über die Abfindung, die den Eigentümern aus⸗ ländischer Wertpapiere gezahlt werden wird, noch nichts fest stehl und auch nichts fesistehen kann, weil die Regelung der Angelegenheit erst auf Grund der Verhandlungen mit der Entente über den Ankauf von Lebensmitteln, zu deren teilweiser Bezahlung die ausländischen Wertpapiere dienen sollen, möglich ist.

Ein Erlaß des Kriegsministers Reinhardt und des Unterstaatssekretärs Göhre, betreffend Verluste von

Leeresgut usw. in Ungarn und in den (lawischen Staaten Oesterreichs, besagt dem, Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge:

Alle Verluste an Heeresgut und Privateigentum der Truppen— angehörigen leinschließlich Geldz, das in Ungarn und in den slawischen Staaten Desterreichs den deutschen Truppen bei ihrem Durch- transport abgenommen oder von ihnen dort zurückgelassen ist, sind um gehend bei der Abwicklungsstelle des Armee⸗Oberkommandos Mackensen in Cassel (Weinbergstr. 6) unmittelbar anzumelden.

Namens der in den Deutschen Volksräten der Pro— vinz Posen zusammengeschlossenen 800 000 Deutschen ist eine Kundgebung an die Nationalversamm lung, an den Präsidenten des Reiche ministeriums und an die Waffenstill⸗ standskommission gerichtet worden, in der gegen die Ver⸗ gewaltigung der Ost markendeutschen durch die Entente flammender Einspruch erhoben wird. Es heißt darin laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“:

Die wirtschaftliche und kulturelle Struktur des im Kern deutschen Landes wird durch eine äußerliche Nationalitätenstatistik nicht wirk— lichkeitegetreu erfaßt. Der gesamte kulturelle Bestand des seinerzeit in völliger Verwahrlosßung dem zerfallenden Polenstaate entglittenen e Landes verdankt deutschem Fleiße und Erfindungsgeist sein Dasein. Da im demokratischen Deutschland den Polen weitherzige Gewährung kultureller und nationaler Autonomie sicher ist, liegt kein infa zu Gebietsabtrennungen vor, die die Lebensinteressen des deutschen Volkes vor allem auf dein Gebiet des Ernährungswesens bedrohen und deshalb den Keim zu neuen europäischen Verwicklungen und k legen müssen, an denen von der Entente allein

rankreich ein egoistisches Interesse hat. Gelingt es nicht, das schwer erschütterte Ansehen der rechtmäßigen Regterungsgewalt in der Ost markt unverzüglich wieder herzustellen, so ist damit eine Ginbuße an Reichsfreudigkeit und Zukunstsglauben auch bei diei Millionen Dentschen der Ostmark mit Sicherheit zu erwarten. .