1919 / 46 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Eine Versammlung von 600 Bürgern deatscher und polnischer Zunge autz Antanienhütte⸗Nen dorf erklärte, wie Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, daß fie bei ihrtr schlefischen Heimat, der Deutschen Republik, verbleiben wollen, mit der sie in historischer, wiürtschaftlicher und kultureller De= ziehung aufs enaste verwachsen find, und erhob feierlich Gin⸗ pruch gegen die von natlonal⸗polnischer Seite unternommenen Versuche, Oherschlesien oder Teile danon dem zu grün—⸗

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Aehnliche Kundgebungen, in denen flammenber Prolest een eine etwaige Angliederung Oberschlesiens an Polen er⸗ hoben und die einmütige Forderung, bei Dentschland zu bleihen, ausgedrückt wurde, haben in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kreuzburg (J. BZ. Groß und Klein Blumenau, Ober Ellguth und Schloß Ellguth, Pitschen, Rosenberg (Krasban und Saubenberg), Oppeln (Podewils) und Groß⸗ Strelitz stattgefunden.

Ueber die Lage unserer Truppen an der Ostfront verbreitet, Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Meldungen:

Unsere Truppen in der Provinz Posen sind nach Bekannt— gabe der Demartkationslinie in ihrer bisherigen Aufstellung stehen ge— blieben. Offensivbewegung ist eingestellt. Die polnischen Truppen haben sich bicher an die festgelegie Demarlationslinie nicht gehalten. Von allen Teilen der Front gehen Meldungen über her— ausfordernde feindliche Patrouillentätigkeit und feindliche Angriffe ein. Es ist selbstverständlich, daß unsere Trupven jedes polnische Vorgehen mit Waffengewalt verhindern, solange die Demarkationslinie nicht end— gültig feststeht. Die Truppe hat das Gefühl, daß der Pole die Demarkationslinie nur für die deutschen Truppen als verbindlich an⸗ steht. Es wird daher mit weiteren polnischen Versuchen, das Auf— standsgebiet zu vergrößern, gerechnet. Die neuerlichen siarken Vor— stöße der polnischen Truppen östlich Beuthen bei Kempen und süd⸗ eg lic Schildberg sowie das Vorschieben der polniichen Linien im Netzeabschnitt bestätigen diese Annahme. Die ieilweise will kürliche Führung der Demarkationslinie, welche die spätere Aufgabe cinwand— frei von deutschen Truppen besetzten Gebiets vor abem in der Gegend von Birnbaum zur Folge haben soll, hat bei der Bevöl kerung und den Grenzschutztruppen die größte Eihitterung hervorgerufen.

Die Lage im Baltikum hat sich weiterhin gefestigt. Es ist uns gelungen, unsere bisherige Front restlos zu behaupten und durch veischiedene glücklich durchgejührte Unternehmungen den Gegner empfindlich zu schäbigen. s ; l

Jede

Besonders erfolgreich war ein Vorstoß bei Murajewo, wo unseren Truppen außer einer Anzahl von Gefangenen 2 Fahnen, 2 Feldtüchen und 40 bis 90 Wagen mit Lebensmüteln, Bekleidung und Ausrüstung in die Hände fielen. Die weiteren Ab—⸗ sichten des Feindes vor der Baltischen Front sind in Dunkel gehüllt. Sie werden anscheinend durch die in Livland erfolgreich operierende estnisch⸗sinnische Nordarmee erheblich beeinflußt. Es scheim jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Bolschewisten einen erneuten Vorstoß in planen. Verstärkungen sind unsererseits auf dem Antransport.

In Litauen ist unsere Gegenoffensie gegen den bei Olita eingebrochenen Feind weiterhin erfoigreich gewesen. Sie hat dank der rechtzeuig eingetroffenen Verstärkungen zur völligen Wiederherstellung unserer alten Linie geführt. Weitere Kämpfe siehen zu erwarten, da nach Gefangenenaussagen die bolschewistischen Truppen infolge Lebens⸗ miitelnot zum Fortsetzen ihrer Offensive gezwungen sind.

Gemäß des mit den Polen getroffenen Vertrags verläust die Räu⸗ mung des bisher von uns noch besetzten polnischen Gebiets programmäßig. Bialostok wurde am 29. Februar den Polen übergeben, auch die Bahn Mosty— Grodno ist zum großen Teil bereit in polnischen Betrieb übergegangen. Gleichzeitlig mit der Uebernahme des Hinterlandes geht die Ablösung der deutschen Front— truppen durch Polen Hand in Hand; auch diese ist bisher glatt ver— laufen. Die Zuführung der bisher eingetroffenen amerikanischen Ldebensmitteltransporte, die am 17. Februar begann, ist ohne Ver⸗ zögerung durchgeführt. Es sind keine Zwischenfälle eingetreten.

Es mehren sich die Nachrichten von Truppenverschiebungen der Tschechen nach der schlesischen Landesgrenze. Ver allem deuten verschiedene Meldungen auf starfe Truppenansammlungen um die Grafschaft Glatz hin. Aus diesen Anzeichen lassen sich Schlüsse für ein offensives Vorgehen der Tschechen gegen deutsches Gebiet nicht ohne weiteres ziehen, jedoch muß mit einem solchen Vorgehen immer gerechnet werden. Ucser Grenzichutz wurde entsprechend verstärkr.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des WVlattes sst der neue Entwurf einer Verfassfung des Deutschen Reichs veröffentlicht.

Statiftit und Bolkéwmirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Am Sonnabend nachmittag fand, wie hiesige Blätter be— richten, eine Ve sammlung der Arbeiter der Span⸗ dauer Gewehrfabriken statt, in der ein allge mei⸗ ner Ausst and beschlossen wurde, der dazu dienen soll, den Ausstand im Ruhrgebiet neu zu beleben. Die Aibeiteischaft, die von heute an in den Ausstand tritt, besteht fast nur noch aus Unabhängigen und Kommunisten, da der Arbeiter— rat die Anhänger der Mehrheitssozialisten und der bürgerlichen Parteien angeblich wegen Mangel an Arbeit entlassen hat. Infolge— dessen fand cin Widerstand gegen den Beschluß der Versammlung nicht statt.

Zu der durch spartakistische Umtriebe hervorgerufenen all gemeinen Ausstandsbewegung im Ruhrrevier und im rhbeinisch-westfälischen Industriegebiet berichtet W. T. B.“ folgendes: Das Generalkommando in Münster teilt mit: Die Sitzung der An und S.⸗Räte des Industriegebiets am 21. d. M. hat de Waffen⸗ stillstandsbeding ungen des Generalkommandos angenommen, dessen wesentlichste Punkte sind: sofortige Einstellung des allg meinen Ausstands. Waffenabgabe, un— gehinderte Aibeit der Militär⸗= und Jivilbebörden sowie Pfeß⸗ jreiheit. Es bleibt abzuwarten, inwieweit Spartakus diese Ne⸗ dingungen erfüllt. Die Regierungstruppen stehen jedenfalls bereit, ins Industriegebiet einzumarschiesen, falls die Bedingungen nicht restlos durchgeführt werden. Die Regierung ist fest entschlossen, nicht auf halbem Wege slehen zu bleiben, sondern unter allen Um⸗ ständen im Industriegebief auch für die Zukunft Ordnung zu schaffen. Die Zahl der Aus ständigen im Ruhrgebiet batte sich am Sonnabend gezen den vorhergehenden Tag kaum verändert. In der Nach mittagsschicht am Freitag, in der Nachtschicht und in der Morgenschicht am Sonnabend feierten auf 100 Schachtanlagen etwa 145 000 Mann. Die Wirkung des Beschlusses der Kommunisten und der Unabhängigen, betreffend die Aufhebung des allgemeinen Auestands, wird sich eist am heutigen Mentag bemerkbar machen, da der Be⸗ scbluß erst am Sonnabend bekannt wurde. In Bottrop, einem Hauxptsitz der Spartatisten, sind . eingerückt. Der Führer der Spartakisten Fuldzennek wurde festgenommen, als er im entgegengesetzten Sinne der von ihm bereltgz anerkannten Waffenstillffands bedingungen auf die Menge einzuwirken suchte. Troy zer auesbedungenen , nd b fand man bei ihm noch einen jschweren Revolver vor. Als er zur Untersuchung ins Gefängnis ge⸗ bracht werden sollte, widersetzte er sich dem Posten. Es kam zu einer Schießerei, wobei Fuldzennek sein Leben

Sꝛiimmen. **

einbüßte. Neben, dem Freiwilligenkorbs Lichtschlag ist gestern morgen die Dipyiston Cerstenderg ver Bettrop eingelreffen

* 51

und bat des Gekiet nördlich Bentrop sowie Dersten beseßt. Der Vivisien Gerssenberg folgt urch das Kerpyß Roder aus Wilhelms hapen. In Düsseldorf ist nach einer Bekanntmachung des Vollzugfrats der all!lgemelne Lusstand als gus⸗ gehoben erklärt worden. Der Betrieb des Fernsprechamis

ruhte gestern immer noch. Zwar soll der A und S.⸗Rat 1 . *

sich berein erklärt haben, selne Leute aus dem Fernsprechamte zurückzuzieben, aber nur unter der Bedingung, daß ihm ge

stattet werde, den Fernsprechderkehr von einigen seiner Beauf⸗ ragten kontrollieren zu laffen, insbesondere die Gespräche mit dem Generalkommando in Münster und anderen militäͤrischen Stellen. Die Beamtenschaft verharrt dagegen auf dem Standpunkte, daß fremde, nicht zur Amtsverschwiegenheit verpflichtete Personen zur Ueberwachung und Vermittlung von Gesprächen nicht geculdet werden können, weil dadurch der ordnungsmäßige Betrieb unmöglich gemacht wird. Der NVollzutzsrat der TDüsselderfer Arbeiterraiß hat das Wiedererschetnen der bürgerlichen Zeitungen in Düsseldorf gestattet. Die Wachen in den Druckereien sind zurückgezogen worden.

Aus Agram wird dem W. T.

. T. B. gemeldet, daß außer in Banat auch in Baranig ein Eisenbahnerausstand

aus

London erfährt W. T. B.“, daß die englischen Bergarbeiter der verschiedenen Distrikte sich nach einer Reuter meldung mit überwältigender Mehrheit für den Ausstand ausgesprochen haben.

Die Confédération Génsrale du Travail ver— langt, wie W. T. B.“ aus Paris meldet, die Gin fübrung des Achtstundentags und seine Festlegung auf der Friedens⸗ konferenz.

In Madrid und in Barcelona sind nach einer von W. T. B.“ übermittelten Havosmeldung die Elektrizitäts- arbeiter in den Ausst and getreten. Die Blätter können nicht eischeinen. Die Truppen wurden in den Kasernen konsigniert. Romanomes sell erklärt haben, er werde zurücktreten, sobald die jetzigen Unruhen unterdrückt seien.

5 . 116

Knnst und Wissenschaft.

In der Nacht zum Sonnebend ist hier der Bildbauer Professor Dr. Loni Tunillon, Witglied des Senats der Akademie der Künste, im 57. Lsbensjahr gestorben. Ein Bertiner Kind, lag Tugillon an der hiesigen Arademie und im Kunstatelier von Begas seinen Studjen ob, um im Jahre 1885 nach Rom zu übersiedeln, von wo er erst im Jahre 190 nach semer Vaterstadt zurückkehrte. Aus der römischen Zeit stammen un a. die vor der Nationalgalerie aufgestellte „Amazone“ der Rosselenker in Bremen und der in Privatbesiß über⸗ gegangene Sieger!. Von den giößeren Werken der späteren Zeit seien das Kaiser Friedrich- Denkmal in Bremen sowie die Retter⸗ standbilber Kaiser Friedrichs und Kaiser Wilhelms 11. auf der Rhein— brücke in Cöln genannt. An der hiesigen Akademie für bildende Künste leitete der Verstorhene ein Meisteratelier. Die Friedrich Wilhelms-Universität hatje ihm bei ihrer Jahrhundertfeier die Würde eines Ehrendoktors der Phllosophie verliehen.

Hugo Kravn-Ausstellun g. Dem vor wenigen Wochen gestorbenen Berliner Maler Hugo Krayn, der nur ein Alter von 34 Jahren erreicht hat, widmet die „Berliner Sezession“ eine Ge— dächtnisausstellung. Krayn lenkte in den letzten Ausstellungen durch verein elte Werke die Aufmerksamkeit auf sich. Wenn man aber dem jungveistorbenen Künftler, der eben erst anfing, ein persönliches Werk

zu schaffen, jetzt das ganze Ausstellungshaus einräumt und alle Säle mit Graphik, Zeichnungen und etwa 150 Gemälden anfüllt, so ist das ein etwas jweifel⸗

hafter Freundschafisdienft. Aus den vielen unfertigen Sachen und Versuchen muß sich der Betrachter erst wieder die Werfe heraussuchen, die der Künstler wohl selbst für wichtig und reif genug halten mochte, um sie in Auestellungen zu zeigen. Krayn war drauf und dran, ein Ehronist seiner Naterstadt zu weiden. Seine ganze Art befähigte ihn, gegenständlich zu beobachten und anetdotisch zu erzählen. Das Maleriiche reizte ihn nicht allzu sehr; er ist der geborene Graxhiker gewesen, der lie Menschen und Gegenstände scharf umreißt und

sehr einge hend durchzeichnet. Erst ganz zuletzt malte er Landschaften, die aus einem fertigen malerischen Erlebnis heraus /

entstanden sind. In den Werken, die für Hugo Krayn charakeristisch sind, siellt er mst Vorliebe nüchterne Berliner Straßen dar, deren niederdrückend eintönige Stimmung er ausgezeichnet trifft. Er be⸗ müht sich auch um soziale Motive, die er mitlids voll empfindet, und stellt in einer harten, scharfen, mehr zeichnerischen als malerischen Art in duntelbraunen Bildern Szenen aus dem Leben der Arbeiter dar. Aber die beabsichtigte anklagende oder aufrüttelnde Wirkung bleibt auf. Der Künstler ist zu schwerfällig und zu temperamentlos.

Er gleicht hierin dem verwandten Baluschet, an dessen Werke man des öfteren erinnert wird. Nur in einem Ge⸗— mälde, in dem 1917 entstandenen „Gemüsewagen“ liegt über

den Gestalten der verhärmten Frauen ein Zug, der an Käthe Kollwitz denken läßt. Stärker als diese großen Werke, auf die der Künstler wohl den Hauptwort gelegt haben wird, wirken jene kleinen Aus— schnitte aus dem eben, in denen ein witzig gesehenes Motiv kurz— weilig behandelt ist. Die Klatschbasen“ oder das von oben gesehene, an eine Zeichnung Menzels in der Nationalgalerie anklingende Motiv eines Fuhrwerks im Schnee sind in ibrer Anspryuchslosikeit recht fesselnde Leistungen. Sie zeigen deutlich die Herkunst Kranns aus der Schule Orliks und seine ursprüngliche Begabung für die Grapbit. Unter den sachlichen Bildnissen ragt das „Selbstrornät mit der Mutter“ durch den verinnerlichten Ausdruck hervor. C. Pl.

Theater und Mustk.

Im Opernhause wird morgen, Dienstag. ncueinstudiert

Joseph in Egypten“ aufgeführt. Die Besetzung lautet: Benjamin: Kläre Dux; Joseph: Joseph Mann; Jakob: Karl Armster; Ruben! Kurt Sommer; Simeon: Baptist Hoff— mann; Naphtali: Waldemar Henke; ein Offizier: Rudolf Krasa. Musikalischer Leiter ist der Kapellmeister Urack, Spielleiter:

Hermann Bachmann. Aufang 7 Uhr. Im Schausvjelhause werden morgen „Die Kreuzel⸗ schreiber“ in der gewohnten Besetzung aufgeführt. Anfang 7 Ubr.

Der Konzertbericht befindet sich in der Zweiten Bellage.

Mannigfaltiges.

Die Wahlbeteiligug bei den Stadtverordneten wab hen in Groß Berlin war, wie W. T. B.“ mitteilt, durchschnittlich um 20 0,0 geringer als bei den Wahlen zur vreußi⸗ schen Landesversammlung. Am meisten haben an Stimmenzahl die . rechtestehenden Parteien eingebüßt, während die Demekraten und Unabhängigen am besten abgeschnitten haben. Die Mehrheitzsossalisten erhielten in Berlin nach den vorläufigen ,. 233 68h Stimmen, die Unabhängigen 181201, *

emokraten 86 sol, die Deutschnationalen 67 169, die Christliche Volkspartei (8entrum) D 721 und die Denutsche Voltapartei o 86

bezugsvorste llung.

(Ww. T. B.) Infolge AB,

28 * irre, n m, e gungegebiets und des dadurch Milchmangels in dn S T*Tbiichkeit der Stug⸗ linge in Büffelderf sast um iGo vo, die der Kinder ven == 3 Jahren sogar um dag Fünffache gestieg an.

Du sseldorf, 22. Februar. perrnung des rechtär hein: :* entstandenen Mil

. Em den, 22. Februat. (B. T. B.) Das Schüßenkorpt Röder fand dier 1800 versteckt gehaltene Bewebre und beschlagtiahmte sie.

(W. T. B.)

Hanau, 22. Februar. Infolge der blutigen Ausschreitungen ist über Hanau heute früh der Belag e— tungsznustand verhängt und die Siadt von Regie rungs⸗ tr u p pen besetͤzt. worden. Bei Haussuchungen nach gestohlenen Lebensmitteln und Waffen wurden zahlreiche Verhaflungen vorge⸗ nommen. Die Bevölkerung begrüßte freudig den Einmarsch der Division Rumschöttel, die Sandu pon der dreimonatigen

Schreckensherrichast der Spartakisten befrait hat. Es herrscht vollständige Ruhe. Der rote Soldatenbund wurde entwaff net, und die Haupträdelsführer sind verhaftet worden.

6. Die „Frankfurter Jeitung' meldet aus. Hanau: Durch ÄUn— gaben von Verbafteten hat man ermittelt, daß die Neglerunge— trurzpen im Bruchköbeler Wald überfallen werden sollten. Man

wollte bierin. Spartakisten aus / den umliegenden Orten und aus Frankfurt heranziehen. Schnellbacher, den man als den geistigen Urbeber des Neberfallplanes bezeichnete,

flüchtete, wurde aber in Dörnigheim verhaftet. Man ermittelte auch vier Maschinengewehre, die für den Neberfall verwendet werden sollten, in einem Keller. Es wurde überhaupt eine große Menge von Waffen und Schießbedarf durch Hauß— chungen zutage gefördert, unter anderem bel einer Frau 20 Patronen, die zu Dum Dum-Geschossen umgearbeitet worden waren. In einer Pripatwohnung fand man eine ganze Kiste von Hand— granaten. Auch, von geplünderten Lebensmitteln sind große Mengen wieder herbeigeschafft worden. Bisher sind 60 Verhaftungen, nament⸗= lich ven Plünderern, Männern und Frauen, vorgenommen worden.

Gottbus, 23. Februar. (. T. B.) Die Stadt Gotthus ist vom Landesschützenkorps mit der ersten Garde landesslchützengbteilung besetzt worden. Das Dffiziers, asigo, (Sitz des Soldatenrats , die Kasernen, Militärbüros und öffentlichen Gebäude sind in der Hand der Regierungstruppen, die ewa 1200 Mann stark sind. Die Besetzung hat mit örtlichen Vor- gangen nichts zu inn. Es sind hier bisher 69 erlei Unruhen vorgekommen. Der einzige Jweck der Besetzung ist die Gr zwingung der Anerkennung der von der Regierung festgesetzten Kommandogewalt, der Entlassung der Jahrgänge bis 1399, die hier noch nicht entlassen worden sind, und der Freiwilligenwerbung für den Ostschutz.

. Dresden, 22. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗ meldet: Gesten abend 7 Uhr fuhr der von Annaberg kommende Personenzug 1351 infolge irrtümlicher Freigabe der Ein⸗ sahrt auf. Bahnhof Wililschthal auf den in Abfahrt befind—= lichen Güterzug 7z77. Durch den Zusammenstoß wurden 23 Personen, und Güterwagen stark beschädigt, eine Hilfszug. schasfnerin des Güterzuges getötet und elne Anz a Reifen der verletzt, davon sieben schwer. Die a er, Reisenden erhielten durch Jofort herbeigerufens Aerzte aus Ischopau und Scharfenstein die erste Hilfe. Vie Schwerverletzten wurden mit Sonderzug dem Chemnitzer städtischen Krankenhaus zugeführt. Die Aufräumungzarbeiten werden voraussichtlich heute abend beendet sein. Der Vertehr auf der Linie konnte aufrecht erhalten werden.

Ham hurg, 22. Februar. (W. T. B.) Auf der Werft don Blohm u. Voß müssen bis auf weiteres S000 8000 beiter wegen Kohlenmangels feiern.

Pari, 23. Februar. (B. T. B.) Ein Brand zerstsrte bei der Station Diien- Is sur Tille ein amerikantsches Lager mit einer Millton Uniformen und vielen Augrüstungsstücken.

riss, 24. Februar. (WB. T. B.) Der Matin“ meldet: Das Mitglied der Akademie der Wissenschaften Rateau hat eine Erfindung gemacht, die es Flugzeugen ermöglicht, mit bither unbekannter Geschwindigkeit in bis heute unerreichbare Höhen u fliegen. Dadurch könnte die Reife von Paris nach Algier in füns und nach Kairo in elf Stunden zurückgelegt werden.

(Fortfetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Paris,

Theater. Opernhaus. (Unter den Linden) Dienstag: 53. Dauer

ezugsorstelling. Dienst. und Freiplätze sind aufgehoben. Neu ein—⸗ stu it. Jesef in Egypten. Oper in drei Akten von G. M. Möhnl. Rezitative und Neubearbeitung von Max Zenger. Musikalische Leitung: Otto Urack. Spielleitung: Hermann Bach⸗ mann. Anfang ? Uhr.

Schaun spielhaus. (Am Gendarmenmarkt) Dienstag: 56. Dauer⸗ b lun Dienst⸗- und Freiplätze sind aufgehoben. Die Rtrenzelschreiber. Bauernkomödie mit Gesang in drei Aftten

(6 Bilder) von Ludwig Anzengruber. Spielleitung: Albert Patry. Anfang 7 Uhr. . r ö 6

Mittwoch: Opernhaus. H. Dauerbezugsvorstellung. Dienst und Freiplätze sind. aufgehoben. Die Fledermaus. Komtsche k 6. 9 drei 64 ö. , und Haléby. Be— arbeiter von C. Haffner und Richard Gene. Musit von Johann Strauß. Anfang 7 Uhr. ; .

Schauspielhaus. 57. Dauerbezugsvorstellung. Dienst.· und

5 ö ie ohn Othello, ö von Venedig. uerspiel in fün ufzügen von Shakespeare. Spielleitung: Dr. Reinhard Bruck. Anfang 7 Uhr. . . j

Die Ausgabe der März-Dauerbezugskarten für 28 Vor— stellungen im Spernhause und 31 Vorstellungen im Schaufvielhause sindet an der Theaterhauptkafse gegen Vorzeigung der Dauerbezugs⸗ verträge von 5 bis 1 Uhr statt, und zwar: am 25. d. M. für den . ö 1. e . ö X ang ö ,,,, am 2tz. d. M. für den 3. Rang des Opernhauses und für alle Platz gattungen des Schauspielhauses. ö. .

Gerantwortlicher Schriftlel ter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenburg-

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle, NRechnunaz rat Mengerina in Berlin. Mr, ,, n, e,. . in Berlin kuck der Norden uchdruge rei gad Dorlaggzanstall, . 2 Acht Beilagen

leinschliesßli G Sörsenbtilatel.. D

e 46.

Aich tamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung ist der nachstehende

Entwurf einer Verfassung des Deutschen Reichs

zur Beschlußfassung vorgelegt. Der Staatenausschuß hat dem Entwurf in der vorliegenden Fassung zugestimmt, jedoch zu den Artikeln 15, 19 und 40 abweichende Beschlüsse gefaßt, die fich

aus den Fußnoten zu den angeführten Artikeln ergeben. Entwurf einer Berfassung des Deutschen Reichs.

Das deutsche Volk, geeint in seinen Stämmen und von dam Willen beseelt, sein Reich auf der Grundlage der Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuen und zu sestigen, den inneren und zußeren Frieden zu sichern und den sozialen Fortschritt zu fördern, hat sich diese freistaatliche Verf aßssung gegeben.

1. Abschnitt. . Das Reich und seine Gliedstaaten.

Artikel 1.

Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der bisherigen deut⸗ schen Gliedstaaten sowie aus den Gebieten, deren Bevölkerung traft des Selbstbestimmungsrechtes Aufnahme in das Reich begehrt und die vurch ein Reichsgesetz eingegliedert werden.

Die Reichssarben sind Schwarz⸗Rot⸗Gold.

Artikel 2.

Die Staatsgewalt liegt beim Volke.

Sie wird in den Reichsangelegenheiten durch die auf Grund der Meichsverfassung bestehenden Organe ausgeübt, in den Landegangelegen⸗ heiten durch die Organe der deutschen Gliedstaaten nach Maßgabe ihrer Landesverfassungen.

Artikel 3.

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als

bindende Bestandteile des deutschen Neichsrechts. Artikel 4.

Die Beziehungen zu den auswärtigen Staaten sind in Gesetz⸗ gebung und Verwaltung ausschließlich Sache des Reichs.

In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zu— steht, können die Gliedstaaten mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge hedürfen der Zustimmung des Reichs.

Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne Gliedstaaten aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, hat das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten Gliedstaaten die er— forderlichen Einrichtungen und Maßnahmen zu treffen.

. Artikel 5.

Die Verteidigung des Reiches zu Lande, zu Wasser und in der

Luft ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkes ist

durch ein Reichsgefetz einheitlich zu regeln.

Die Gesetzgebung auf diesem Geblet steht ausschließlich dem Reiche zu. Die Verwaltung führt der Reichswehrminister nach näherer Bestimmung des über die Gestaltung der Wehrmacht zu er⸗ lafsenden Reichsgesetzes.

Durch dieses Gesetz sollen den obersten Kommandostellen in den einzelnen Gliedstaaten und Landesteilen selbständige, auf die Pflege der besonderen Stammestüchtigkeit und landsmannschaftlichen Eigenart gerichtete Verwaltungsbefugnisse eingeräumt werden, deren Aus⸗ übung der Aufsicht des Reichs unterliegt.

86. nach den bisherigen Verfassungsgrundlagen selbständige Landesmilitärverwaltungen bestanden haben, dürfen die betreffenden Staaten in ihren hieraus sich ergebenden Sonderrechten ohne ihre Zustimmung nicht beschrankt, werden. Die hiernach fortbestehenden Landesverwaltungen bleiben jedoch dem Reiche gegenüber unmittelbar verantwortlich. Die Sonderrechte Baverns auf dem Gebiete des e,, aus dem Bündnisvertrage vom 23. November 1870 (Reichs⸗Gesetzblatt 1871 S. 9) können nur mit seiner Zustimmung aufgehoben oder eingeschränkt werden, jedoch wird Bavern die Ver— wendung der ihm zugewiesenen Reichfmittel dem Reiche gegenüber

nachweisen. Artikel 6.

Das Kolonialwesen ist in Gesetzgebung und Verwaltung aus⸗ schließlich Sache des Reichs.

Artikel 7.

Die Gesetzgebung über das Zollwesen sowie über alle Angelegen⸗ heiten, die die Einheit des Zoll⸗ und Handelsgebtets und die Frei⸗ g it des Warenverkehrs berühren, ist ausschließlich Sache des Neichsg.

Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Ginnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden, sowie über die Aufstellung von Grund sätzen für die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben, soweit sie sich im Rahmen des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 18657 bewegen oder eine Doppelbhesteuerung verhüten sollen.

Die Jölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden erhoben und verwaltet, die übrigen Reichsabgaben durch die Glied—⸗ staaten.

Durch die Reichsgesetzgebung kann die Erhebung und Verwaltung auch der nicht unter den Abs. 3 fallenden indirekten Reichsabgaben Neichtzbehörden übertragen werden.

Die Erhebung und Verwaltung von Reichsabgaben, soweit sie nicht nach Abs. 3 und 4 Reichsbehörden obliegt, sowie von Landes⸗ abgaben kann auf Antrag eines Gliedstaates Reichebehörden über⸗ tragen werden. .

Bei der Besetzung der mit der Erhebung und Verwaltung der Abgaben betrauten Reichsfinanzbehörden soll hinsichtlich der in den Giiedstaaten tätigen Beamten die Berufung von Landesangehörigen der Gliedstagten als Regel gelten.

Artikel 8.

Das öffentliche Verkehrsweseg ist nach Maßgabe der Vorschriften

des VI. Abschnitts Sache des Reichs. Artikel 9.

Das Reich hat die Gesetzgebung über:

1. die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, das Armen wesen, das Paßwesen und die Fremdenpolizei sowie die Ein- und Auswanderung; das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren sowie die Beistandsleistungen von Gerichts—⸗ und Verwaltungsbe hörden: das Enteignunazrecht; .

e Rechisderhältnisse der Arbeiter und Angestellten, ihre

Verstcherung und den Arbeiterschutz:

5. den Handel, vos Maß und Gerichtswesen, das Münzwesen und die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowüe das Börsenwesen;

6. das Gewerbewesen und den Bergbau:

7. das Versicherungswesen;

18

C 2

24. Februar

1919.

3. das Seeschiffabrtswesen:

8. das Presse⸗, Vereins⸗ und Versammlungswesen:

10. das Gesundheitswesen und den Verkehr mit Nahrungs—⸗ mitteln;

11. den Schutz der öffentlichen Sicherbeit und Ordnung und die öffentliche Wohlfahrtspflege, soweit ein Bedürfnis für

den Erlaß gleichmãß iger Vorschriften vorhanden ist;

12. die Fürsorge für Friegsteilnehmer und ihre Hinter⸗

bliebenen;

13. das Wohnungswesen;

14. die Grundsätze für das Siedlungswesen, insbesondere für die Regelung der Bevolkerungsverteilung und die Bindung des Grundbesitzes;

15. die Regelung der Herstellung und Verteilung der wirt⸗ schaftlichen Güter für die deutsche Gemeinwirtschaft:

16. den Schutz und die Pflege der schulentlassenen Jugend.

Grundsäͤtzlich erfolgt die Ausführung der Reichsgesetze durch die Landesbehörden. Artikel 10.

Reichsrecht bricht Landesrecht.

. Arlifel 11.

In Streitfällen darüber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrechte vereinbar ist, kann nach näherer Vorschrist eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs angerufen werden.

Artikel 12.

Reichsgesetze treten mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das betreffende Stück des Reichs⸗Gesetz⸗ blattes in Berlin ausgegeben wird, wenn nicht in dem Gesetze selbst ein anderer Zeitpunkt für den Beginn seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist.

Artikel 13.

Die Reichsregierung erläßt die zur Ausführung der Reichsgesetze 9 )

erforderlichen Verordnungen. Artikel 4.

Die Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, die durch die Reichsgesetzgebung geregelt sind.

Insoweit die Reichsgesetze von den Landesbehörden auszuführen . sind, steht der Reichsregierung die Befugnis zu, allgemeine Ver⸗ waltung vorschriften über die Ausführung der Reichsgesetze zu erlassen. Sie ist ermächtigt, zur Ueberwachung der Ausführung der Reichs⸗ gesetze zu den Landeszentralbehörden Beauftragte zu entsenden.

Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichs⸗ regierung Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze hervor⸗ getreten sind, zu beseitigen; bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung wie die Regierung des betroffenen Glied⸗ staats die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen.

Artikel 15. *)

Die deutschen Gliedstaaten sind berechtigt, sich zum Iwecke der Bildung größerer leistungsfähiger Gliedstaaten im ganzen oder in Teilen zusammenzuschließen. Dabei ist grundsätzlich von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:

1. Kleinere Landesteile, die in keinem örtlichen oder wirt⸗ schaftlichen Zusammenhang mit den übrigen Teilen ihres Staates stehen, sollen mit einem der angrenzenden Glied⸗ staaten vereinigt werden.

Kleinere Landesteile, die mit einem angrenzenden anderen

Gliedstaate oder mit Teilen eines solchen in näherem wirt—

schaftlichen Zusammenhang stehen, als mit ihrem eigenen

Lande, sollen mit jenem vereinigt werden.

3. Kleinere Gliedstaaten sollen sich mit angrenzenden oder nahe⸗ gelegenen anderen Gliedstaaten verbinden,

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soweiz nicht überwiegende wirtschaftliche Gründe die Erhaltung ihrer Selhständigkeit erfordern.

Landesteile anderer bei dieser Vereinigung unbereiligten Gliedstaaten, die mit den sich vereinigenden Gliedstaaten in nahen örtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen stehen, sollen in die Verbindung einbezogen werden.

4. Neuerrichtete Gliedstaaten sollen mindestens eine Million Einwohner umfassen.

Kommt in solchen Fällen die Vereinigung bei den Verhandlungen der Nächstbeteiligten nicht zustande, so tann von den gesetzlichen Ver— tretungen der beteiligten Staaten, Gemeinden oder Gemeindepecbände die Vermittlung der Reichsregierung angerufen werden. Bleibt diese Vermittlung erfolglos, so kann auf Antrag eines der Beteiligten die Angelegenheit durch ein verfassungsänderndes Reichsgesetz geregelt werden.

Die Bildung bedarf der Bestätigung durch Reichsgesetz.

Artikel 16.

Jeder Gliedstaat muß eine freistaatliche Landesverfassung haben, nach der die Voltsvertretung in allgemeiner, gleicher, unmittel⸗ barer und geheimer Wahl von Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhäliniswahl gewählt wird, und nach der die Landesregierung des Vertrauens der Volksvertretung bedarf.

Artikel 17.

Ueber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Gliedstaates, der kein Gericht zur Erledigung derartiger Streitigkerten besitzt, sowie über Streitigkeiten nichiprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen

neuer Staalen

Gliedstaaten oder zwischen dem Reiche und einem Gliedflaate ent,

scheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für das Dentsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zuständig ist.

Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staategerichtshofs.

Artikel 18.

Zur Vertretung der deutschen Gliedstaaten bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.

Artikel 19. **)

Das Stimmrecht der Gliedstgaten im Reichsrat ist von der Zahl ihrer Einwohner nach Maßgabe der jeweils letzten Volts— zählung abhängig. Grundsätzlich entfällt auf eine Million EGinwohner eine Stimme, wobel ein Ueberschuß von mehr als einer

halben Million einer vollen Million gleichgerechnet wird. Kein Gliedstaat darf mehr als ein Drittel aller Stimmen führen. Sofern

Artikel 15 Abs. ? Satz? ist vom Staatenausschusse nicht ange⸗ nommen worden. . ;

) Der Slaatenausschuß hat den Artikel 19 in folgender Fassung an= genommen; . ( ; .

Das Stimmrecht der Gliedstaaten im Reichsrat ist von der Zabl ihrer Einwohner nach Maßgabe der ieweils 3 Volkszählung abhängig. k . auf eine Million Einwohner eine Stimme, jedoch in der Weise, da ö . ö. . 2.

1. ein Ueberschuß von mehr als * Million einer vollen Million leichgerechnet wird, ; . . ; Hi eder von mehr gls einer Million Einwohnern in dem ihnen nach der fiüheren Reichzverfassung zugebilligten Stimm recht nicht verkürzt werden, 3. Gliedstagten, deren Einwohnerzahl mindestens eine halbe Million beträgt, je eine Stimme haben.

128 '

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Kein deutscher Gliedstaat darf mehr als ein Drittel aller Stimmen ö

übren, Sefern irdoch, hierdurch die, Stimmen zahl Preußens unter acht zehn sinkt, ist das Stimmenverhältnis im Reichsrat im Wege der Ver⸗

jedoch hierdurch die Stimmenzahl Preußens unter achtzehn sinkt, ist das Stimmenverhältnis im Reichsrat im Wege der Verfassungs⸗ änderung neu zu regeln. Gliedstaaten, die weniger als eine Million Einwohner haben, sind nur stimmberechtigt, wenn durch Reichsgesetz anerkannt wird, daß überwiegende wirtschaftliche Gründe eine be—⸗ sondere Vertretung erfordern. ö

Diese Vorschriften treten erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Reichsverfassung in Wirksamkeit. Bis dahin gelten für die Bildung des Reichsrats folgende Grundsätze: .

Im Reichsrat hat jeder Gliedstaat mindestens eine Stimme. Bei den größeren Gliedstaaten entfällt grundsätzlich auf eine Million Einwohner eine Stimme, wobei ein Ueberschuß, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Gliedstaats gleichkommt, einer vollen Million gleich gerechnet wird. Kein Gliedstaal darf durch mehr als ein Drittel aller Stimmen vertreten sein.

Wenn Deutsch⸗-Oesterreich sich dem Deutschen Reiche anschließt, erhält es des Recht! der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Einwohnerzahl entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin nimmt es mit beratender Stimme teil.

Artikel 20.

In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet,

führt jeder stimmberechtigte Gliedstaat eine Stimme. Artikel 21.

Die Gliedstaaten werden im Reichsrate durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Sie sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen führen. Die Mit glieder des Reichsrats sind an Weisungen nicht gebunden, indessen können die Stimmen eines Gliedstaais nur einheitlich abgegeben

werden. . (. Artikel 22. . . . Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt ein

Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht an den Verhand—⸗ lungen des Reichsrats teilzunehmen, und müssen während der Be— ratung auf Verlangen jederzeit gehört werden.

Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.

Artikel 23.

Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen. ;

Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts⸗ ordnung.

Die Vollsitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Oeffentlichkeit für einzelne Beratungs⸗ gegenstände ausgeschlossen werden. ö Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Ab— stimmenden. Bei Verfassungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Artikel 24.

Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung beim Reichstag bedarf der Zustimmung des Neichsrats.

Kommt eine Uebereinstimmnng zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so ist die Reichsregierung berechtigt, die Vorlage gleichwohl einzubringen, hierbei aber verpflichtet, die ab- weichende Auffassung des Reichsrats darzulegen.

Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, der die Reichs= regierung nicht zuzustimmen vermag, jo bat sie die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunktes beim Reichstag einzubringen.

Artikel 25.

Die Vertreter der Gliedstaaten sind berechtigt, im Reichstag den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstand der Verhand lung zu vertreten, und müssen zu diesem Zweck während der Bera— lung auf Verlangen jederzeit gehört werden.

Artikel 26.

Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat Einspruch zu.

Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen vom Tage der Schlußabstimmung im Reichstage ab bei der Reichsregierung ein gebracht und mit Gründen versehen werden.

Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstage zur nochmaligen Beratung vorgelegt. Kommt hierbei eine Ueber- einstimmung zwischen Reichsrat und Reichstag nicht zustande, so kaan der Reichspräsident über den Gegenstand der Meinungs- verschiedenheit eine Volksabstimmung herbeiführen, oder aber das Gesetz in der vom Reichstag beschlossenen Fassung verkünden, wenn es dort die für Verfassungsänderungen vorgesehene Mehrheit ge—

funden hat. Artikel 27.

Die Reichsregierung bedarf zum Erlaß von Ausführungs- verordnungen der Hustimmung des Reichsrats. .

Der Reichsret ift von den Reichsministerien über die Führung der Reichsgeschäfie auf dem Laufenden zu halten. Zu Beratungen über wichtige Gegenstände jollen von den Reichsministerien die zu ständigen Ausschüsse des Reichsrats zugezogen werden.

II. Abschnitt. Die Grundrechte des deutschen Volkes.

Artikel 28. ; Alle Deutschen sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. Alle öffent=

lichrechtlichn Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind zu beseitigen; ihre Wiederherstellung durch Gesetz oder Verwal⸗ tung ist verfassungswidrig. ö

Artikel 29.

Die Angehörigen jedes Gliedstaates haben in allen anderen Glied- staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die eigenen Staats angehörigen. Die Ausübung politischer Nechte kann von dem Besitz der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden. .

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen den gleichen An— spruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 30. .

Es besteht volle Glaubens« und Gewissensfreibeit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Die Bebörden haben nur insoweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religions. gemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen.

Million Einwohner haben, sind nur stimm berechtigt, wenn, durch Reichs= Zesetz anerkannt wird, daß überwiegende wirtschaftliche Gründe eine Ver⸗ tretung erfordern. ; ; Biefe Vorschriften treten erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Reichsverfaffung in Wirkfamkeit. Bis dahin gelten für die Bildung des Reichs rats folgende Grundsätze ;. . . ; Im Reichzrat hat jeder Gliedstaat mindestens eine Stimme, Bei den arößeren Gliedstagten entfällt grundsätzlich auf eine Millign Einwobnen eine Stimme, wobei ein Ueberschuß, der mindesten der Einwohnerzahl des kseinsten Gliedstaats gleichkommt, einer vollen Million gleichgerechner wird. Jedoch werden Gliedstaaten von mehr als einer Million Ein wobnern in dem ihnen nach der früheren Reichzverfassung zuge billigten . 16 verkürzt. e, darf durch mehr als ein Drittel aller Stimmen vertreten sein. . . Wenn Dentsch-Oesterresch sich dem Deutschen Reich anschltegt, erbäh es das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit einer sciner Einmwohnerzabl mntsprechenden Sümmenzahl. Bis dahin ninmt es mit beratender

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