1919 / 46 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Feb 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Der Genuß bürger licher und staatsbürgerlicher Rechte s Zulassung zu öffentlichen Aemtern ist unabhangig von dem r Betenntnis.

Die freie Ausübung gottesdi der Schranken der öffentlichen Ordn zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaen wird gewähr⸗ leistet. Den bürgerlichen und staatsbürger lich chen Pfli 4 n darf durch Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehe

the 131

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Unterricht in den ö ffentlichen lte schulen soll unentgelt lich sein.

Für die Bildung der Jugend und des ganzen Vol

owie die eligiosen

ist innerhalb Niemand darf

111

kes soll durch öffentliche Anstalten genügend gesorgt werden. Das Schul- und i rh mr. ist in allen Gliedstaaten so einzarich zten, daß sich auf die Volt . der Unterricht in mittleren und böheren Bildungsanstalten aufbaut. Das Unterrichtswesen steht unter staat⸗

licher Aussicht. Artikel 32.

Jeder Deutsche hat das Recht, sich durch Wort, Schrif r oder Bild frei zu äußern, soweit keine staatsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen

Eine Zensur, insbesondere auch eine Varprüfung vor und Lichtspielvorsührungen findet uicht statt. er Sch lichen bei Licht pie por führunt gen und anderen ö fe ie, nn fel ungen bleibt gesetzlicher Regelung überlassen.

Schutz der

Artikel 33 Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne besondere Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln oder Vereine zu bilden.

Die Koalitonsfreiheit darf in keiner Weise beschrankt werden. Artikel 34.

Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Reichs. Artikel 35 lille 9M. . 3 ö ö Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Sie darf nur durch

Gesetz beschränkt werden.

Die Wohnung ist unperletzlich. . Eindringen in die Wohnung sowie Haussuchungen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Artikel 37.

Datz Eigentum ist unverletzlich.

Gine Enteignung . nur zum Wohle der Algemeinheit gegen Entschädigung auf gesetzlich ijrundlage vorgenommen werden.

Artilel 38. Das Post⸗ egraphen⸗ und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich. Ausnahme 9 . nur durch ein R iche geset zugelassen werden. Artikel 39.

Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftl ich mit Bitten und Beschwerden an die Volksvert g oder an die zuständige Behörde zu wenden. Dieses Recht kann jowohl von Einzelnen als auch von

1 3 )

Mehreren gemeinsam ausgeüb

Artik kel

4 * I *1 )

Den fremdsprachlichen V oltzteisen des Reichs darf ihre freie, volkstümliche Entwicklung sowie der Gebrauch ihrer Mutter rsprache nicht beeinträchtigt werden.

III. Abschnitt. Der Re a6 29. Artik el

Der Reichstag besteht aus den Ig rh meln des einheitlichen deutschen Volkes.

Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher unmittelbarer und geheimer Wahl von Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt

Das Nähere bestimmt ein Reichswahlgesetz, das auch die Wahl des Reichspräsidenten und die Voltsahstimmungen regelt.

Artikel 42

Beamte und Militärpersonen bedürfen zur Teilnahme an den Reichs tagsverhandlungen keines Urlau bz.

Bewerben sie sich um einen S zitz im Reichstag, so ist ihnen zur

Vorberelstung ihrer Wahl ein angemessener Urlaub zu gewähren.

1 Die Wahlperiode für den Reichstag dauert drei Jahre. el

Die Mitglieder des Reichstags dürfen nicht durch Aufträge ge⸗

bunden werden. Artik⸗ l 45.

Der Reichstag versammelt sich in je em Jahre am ersten Mitt⸗ woch des Novembers am Sitze der Neichs regierung.

Der Reichspräsident kann ihn früher berufen; er muß dies lun, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Reichtztag 6 oder der Reichsrat verlangt.

gr Reichspräsident verts igt und schließt den Reichstag. Zu einer Vertagung auf mehr als einen Monat hedarf er der Zu⸗ stimmung des Reichstags. Bis zur Dauer eines Monats kann sich der Reichstag selbst vertagen.

Artikel 47.

Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur ein mal aus dem gleichen Anlaß.

Die Neuwahlen finden spätestens am 60. Tage, der Zusammen⸗ tritt spätestens am 96. Tage nach dem Tage der Auflösung statt.

Artikel 48.

Der Reichstag wählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und ihr ftihren Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

Artikel 49. .

Die Sitzungen des Reichötags sind öffentlich. Ueber die Be— ziehungen des Reich. zu auswärtigen Staaten können in nicht öffentlicher Sitzung Beratungen stattfinden.

Artikel ho. .

Dem Präsidenten des Reichstags unt rsteht die Hausverwaltung. Gr verfügt über die Einnahmen und Aus gaben des Hauses nach Maßgabe des? eiche! zaushalts und vertritt daz Reich in allen Rechts- geschäften und Rechtsstreitigkeiten, die diese Verwaltung hetreffen.

Zwischen zwei Sitzungsperioden des Reichstags werden die Ver⸗ waltung seschäfle von dem letzten Präsidenten, zwichen zwei Wahl⸗ perioden vom Reichsminister des Innern weitergeführt.

Artikel 51.

Zum Zwecke der Wah pr rüfungen sowie der Prüfung der Frage, ob ein Mitglied des Reichstags das Recht d iigiie c zaft verloren hat, wird beim Reichstag , Wahl ifungoge zricht gebildet. Es be⸗ fleht aus der erforderlichen Zahl von 5. gliedern des Reichs ztags, die er für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte wählt, und aus der erforderlichen An ol von Hl eben des Reichsberwa erichts oder bis zu dessen Errichtung des Reichsgerichts

eichspräsident auf Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichte

Das Wahl prüfung gericht erkennt auf Grund off. entlicher mänd= licher Verhandlung in der? Yee ung von drei Mitgliedern des Reichs— tags und zwei richierlichen Mitgliedern. .

Die Durchführung des Ver ah rens außerhalb der Berhandlunger vor dem Wahlvrüfungsgericht liegt einem vom Rich spräsiden ten zu eanengenden Reichs kommissar für Wahlvrüfungen ob.

Im übrigen wird das Verfahren vom Plenum des Wahlprüfungè⸗ gerichts geregelt.

) Der Staatenautzschuß hat den Artikel 0 in folgender Fassung genommen:

Auf die fremdsprachlichen Volksteile beg Reichs ist in der Gesetzgebung . Verwaltung des n und der Gliedstgaten hinsichtlich ihrer a,.

0

j ö

mlichen Sigenark, intzbesendere dinsichtlich ihrer Muttersp rache, neh mien.

die Teilnahme von 2

Mit lieder Wiederwahl . . lauf 7 ppasi ent 8 ̃ 5 ,

anung ein ersa ö n z gilt das gleiche,

S n ehe eit ; deres c ir en. 8 aeg, des nech belag j No ach dem Beschlaß t der Reichs

Amtes verhindert.

ihn is gon schreibt. vorzunehmenden enen men . allen.

Die Ablehnung Neuwahl und hat

3

. . an ber i 8 bes der Ab chung J die k gilt als

z Ilge. werden voꝛ s zur 6 ge Der Reichstag 5 R recht, Gef e n en.

n. ö agi

. 1j er erz zahl * 3 1 . ; r. 1 v.,. ö . zwei ö der Anwefenden zu— Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichs⸗

id zom Reichs⸗ einem Fünftel werben vom R

se ein zusetz en.

unt an seiler

don en muß durch einen aus-

Dehorden iind

* äh e en e. eien anvertrauten

16 . er o onst 1ng gezogen werden.

der Versammlung

keichskanzlers und der

dlung zen in den

Verantwortl

el ichsmi ter V

uster und die von ihnen bestellten tun gen des Reichstags und seiner VPerlaängen jederzeit gehört

den Neichts· J aal ßgerichtsho haf fterweise die Reichs Ver Antrag auf t ens 00 Mitgliedern des der Zustimmung von zwei

at oder im La

2

die Dauer de 1

JJ über Personen,

umgeben von

das Ausland zu⸗ des 56 n,, und der fern den 6

e können auf Grund von ebiet einbezogen Erforden niz können au atsverträge oder en Zollgebiete angegliedert werden (Soll⸗

. 3. . as

digung nach

guch. durch Sta

die Reichsregierung. ö 3. * Bremen und Hani

ibt es 8 hin sichtlich der Frethäfen des Deutschen Reichs

lech zprästdent

es und Kunstfleißes

. e, 3 . befinden dürfen ö

der aas. chen tar für den gebiets m ,. werden.

vice 1 den .. iden halten haben.

er [ 954 tf

Durchführung der grundsätzlicher Art eingnisse der Reichs⸗˖ hrisien über ö. Abrechnung und die verden durch Reichsgesetze

erwaltun 950

. .

yet e , . Veteuerungss

Meichspräsident

igen Mächten ow ie 6e sandte . auer n, .

N 3 3 shauehg togesetz

5 r ebnn . en, bed ürse

Gehesn mvertrzg e Völkerbunde bere Inigten Staa len der ö des

hn nen vom Reicherat ea i

ti se,

zustande gekommenen jfrist im Reichs zgesetz b latt

Der Reich opräsident hat die e , e., , auszufertigen und binnen Mo

ig i zu , sste⸗ n, die zur Erfüllung chs oder zur Erhaltung . .

r Reichspräsident hat e Sber befe l über die gesamte R

macht . Reichs.

. Reichs yr ß dent ernennt t die zbeamten und die Offtziere, Gesetz etwar as anherer bestimmt wird.

andere Behörden

nicht durch das E rnennungtzre echt

ch ren .

ö ). die ihnen na ,

mb .

dsehen D biseg end nt dazu mit H

hebli ter in, Ten fol⸗ en fn, ten Ma 6 ffen lich n Sicherhe fe 3u diesem 3w *.

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ne ö ung en 1. nur in Fällen eines für Aus gaben zu ich. Be ihn 9 sowie

n. üb .

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zt n Grundrechte

eich ztag 8 einzih 7 R eichs ta ö die Genehm igung

Reichsgesetz

Soweit d den R ,, J, t

. ein

Artikel 69. Reiche ein Begnadigungsr steht, 2 der Maßgabe aus, daß Am 3 eines Uriel 39 ch schließlich Gen

und ann.

des Reichshrästdenten gseh zu 7 . tigte der durch den Reichskanzler oder einen Reichsmi

ö t we rden von der Reichs regigrun ig mit Zu⸗ Verantwortung ühernimmt.

Befugnis kann auf den

an und; meter sind. 3 . Wunsch

den. der Post, und Telegraphenverwaltung ihres Heimatsstaates zu be—⸗ eine . , n, vorliegt und nicht Telegraphenbetriebs entgegen⸗

Der Reichepräsident wird im Falle gleiner Verhinderung durch Verhinderung horauefichtlich durch ein Reichsgesetz zu regeln. itigen mme des

den Reichskanzler pertteten n die V

längere Zeit, o ist die e gilt ür den . Prasidentenpo

. Neücfichten des Post⸗ und enz bis zur Dull he; der st

Artikel 87 Das Reich kann J

und Württemberg

Artikel 88.

D 2 P᷑ 669 . Die Postwertzeichen sollen ür das ganze Reich gemeinsam sein.

B. Die Eisenbahnen ire, r Q 21 rtikel 89. Das eich hat die Gesetzgebung Über di

ku

8 , diexung n,. mit , des Reichsrats die gen, die den Cisenbahnbau, betrieb und verkehr regeln

Bau,, Betriebs-, Verkehr, Eignalordnung 14 dergl..

g ( Artikel 90. Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgeme

Len Uilk i.

] ö * . llebernahme kann nur im ? Wege des Vertrages gegen Entschadigung

erfolgen. Artik el 91.

Hat das Reich innerhalb eines bestimmten Gebietez die dem allgemeinen Verkehre Dienenden Eisenbabnen in seine Verwaltung

tribal

ibernommen, so steht ihm innerhalb bieses Gebietes

scheidet im Streitfall der Staa egerich tsho Artikel 92.

Die Reichgeifenbahnen sind nach kanfmännischen Grundfäten) ungeachtet der Veranschlagung und des Nachweises ihrer Einnahmen ind Ausgaben und ihres Ert rägnisses in dem Haushalt und der Rechnung des Reiches als ein selbständiges wirtschaftlichez Unter sehmen zu ve walten, das seine Ausgaben einschließ lich Verzin sun z

* n,, der Ei enbehnsß nl el bit zu bestreit en und eine Eisen⸗ . ge. anzuf , hat. Di Höhe der T . und der ge sowie die Verwendungszwecke der Rücklage find' durch be—

sonderes Gesetz zu regeln. Artikel 83.

Zar beratenden Mitwirkung in Eisenbahnverkehr 36 en werden i den vom Reiche verwalteten Eisenbahnen nach nähe 2 ordnung

deß Reichs rats Eifenbahnbeiräte errichtet. Artikel 94

Die Behörden und Aemter der Re K g führen li Bezeichnung des Gliebstaateß, in desser Gebiet fie 3. Sltz haben. Die örtlichen Dien sistellen werden nach dem Gliedstaat

benannt, in dessen Gehiet sie gelegen sind.

Die Beamten und Arbeiter der Reichseisenbahnver uf ihren Wunsch im Gebieie ihres Heimaisfaates 31

.

hücksichten des Gisenbahnbetriebes entgegenstehen.

5 * 95 Artikel 8. *

Hat das Reich innerba b eines bestimmten Gebiets die dem Allgemeinen Verkehre d ienenden Eisenba ihnen in seine Verwal ting

ibermnommen, so konnen innerh halb dieses Gebieig neue dem allgemeine herkebre dienende Cisenbahnen nur va mn Reiche oder mit elner zu

timmung gebaut werden. Wird durch den Bäu neuer oder bie Ver— nderung bestehen der Reichteifenbahnan lagen, der Geschů ie bereich der

, berührt, so hürfen die E ni che bungen der Reichseisen⸗ lahn verwaltung erst nach anhörung der Landesbehörden ergehen In Gebielen, in denen h; Rech die ij seine Verwallung! ubernommen hat, ist es berechtigt, Eisenbahner die für den allgemeinen Verkehr oder für die La der verteidigung .

notwendig erachtet werden, kraft ein eg Reichsgesetzes auch gegen den ,,,. der Gliedstaaten, deren e. durchschnitten wird, un. beschadet der Landeshoheitzrechte für eigene Rechnung anzulegen eder den Bau einem anderen nötigenfalls 6 r Verleihung des Ent⸗

119

tignungs rechts zur Ausführung zu über tlassen. . Jede Gllenbahn verwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen

uf deren Kosten gefallen lassen. A 9X lrtilel 96.

Eisenbahnen des , Verkehrs, die nicht vom Reiche

Rei ch.

verwaltet werden, unterliegen der Beau sfsichtigzung durch das

Die ir cht. wird ausgeübt durch den us ch n des Reichsrats ür dag Eisenbahnwesen. Die Geschäfte de 9 Aus schusses ind vom eiche senbain arm vorzuhereiten. Der Ausschuß kann die Ausübung

seiner Befugnisse in bestimmten Geschäftszweigen dem Reichseisenbahn? amt übertragen. Artitel 97

Die der Reichzaufsicht unterliegenden Bahnen sind nach leichen ur Reiche festgesetzten Grundfätzen anzulegen und srüsten. Diese Bahnen unb die vom Reich verwalteten Bah d zur 8e, des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitlie netz zu betreiben.

Die Eisenbahnt erwaltunger haben daher ine besondere

1. den Verkehr unter Ausschaltung un wirtschaftlichen Wett⸗

bewerbes einheitlich zu bed enen und ju leiten, 2. sich gegenseitig wirksame Betriebs guchti fe zu leisten, 3. möglichst überei instin mend sachliche und persönliche Dienst⸗

vorschriften zu erlassen,

4. die Ginheitlichkeit in den töechnischen Einrichtungen zu

ordern. . 5. die Geschäftseinrichtungen möglichst zu vereinheitlichen. Artikel 98.

Die Sisenbahnen sind in betriebs sicherem Zu 6 nd zu erhalten

und den Verte ra nfstderungen entsprechend auszubauen und auszu- tissen. Der Personch, und Güterberkeß ist dem . tkehrsbedürfnis usprechend zu behtenen und auszugefslalten.

Artikel 99.

1

Bei der Vea ufsichtig ung des Tartswesens ist auf gleichmäßige

nd niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.

Bei Notständen. insbesondere bei ungen ähnlicher Teuerung der

Khen ginittel, haben die Genbahnen für die Beförderung namentlich un Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln zeitweise einen * Hedůr fn sse entsprechen den n, Autnahmetarif einzuführen. r Tarif wird vom Autschuß des Reichsrats für das Gisenbahn⸗ 1 festgesetzt; er darf nich' unter den niedrigften auf der Bahn sir Rohstoffe geltenden Satz hi . Artikel 10). Auch die nicht dem allgemenen Verkehr dienenden Eisenbahnen heben den Anforderungen des Vteichs auf Benutzung der Eisenbahnen um Zwecke der Landesvert teidigung Folge zu seisten. „Das Militär und alle Kriegsbedürfnisse sind zu ermäßigten gitzen zu . CG. Die Wasserstraßen. Artikel 101. Das Reich hat die Gesetzgebung füt das Binnenschiffahrtswesen, reit es sich um den allgemeinen Verkehr und um die Landes—

ibigung handelt. Artikel 102. . Aufgahe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehr dienenden feen e ssetft abi in scine Verwaltung zu übernehmen. Die bernahme kann nur im Wege des Vertrages gegen Gntschädigung

olgen.

53 Reich ist berechtigt, im Interesse beg allgemeinen Verkehrs er der Landesdertelß gung kraft rines Reichs gesee auch gegen den iderspruch der beteilfgten (GGliedstaaten, unbeschadet der Landes cheitg rechte neue , en anzulegen oder vorhandene Wezubaken. Dabei sind die 8 der Landeßkultur und der

sfertofrtjchast zu wahren auch ist auf waren Förderung Htäqhkficht

5. Post⸗ und Telegraphenwesen von Bayern im Wenger des V Veri rags gegen Entschäbigung in r. 8 üben bmen. Bis zur Uebernahme bleiben die . 6 * und Pfi chien von Bavern und Württemberg in n . ahßgabe daß der Do „st· und Telegraphenverkehr mit staaten des Auslands ausschließlich vom Reiche geregelt wird.

tzgebu e Eisenbahnen, soweit sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung

inen Verkehre gelen ber Gisenbahnen in Tine Hrn a tung zu übernehmen. Die

die Enteignung besugnis und die Ausübung der auf das Eisenbal nwesen si ch be⸗

h z h siehenden Hoheit rechte zu. Ueber den fang dieser Rechte ent⸗

auszubauenden Binnen wassersti aße ein einheitliches Stremgebiet ode

neue Wafferf tra ge frbebli ch beeinträchtigt wirs.

zwischen Binnenwassers straßen und Eisenbahnen. Artikel 103

ö

Vertraͤg gegen Entschäͤdigung erfolgen. Artikel 104.

Anstalten (Werke . 6

kermit sind, bärsen nür zu einem verh

8 *

Schiffahrt gabe gh en aufgebracht werden.

Kosten der Herste

Tapitalien. Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes 1f die . die für fünstliche Wasserstra

1 en und für Anstal

beschäftigen, weit eine e e nen. lichkeit vorliegt und nicht jwingende

N ᷣ· Q ,.

dahnen noch ) ni scht in

.

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0

owie in Häfen r . n werden. emessung der Befahrun iffahrt die⸗ Ges⸗

* 46 3 nttosten sur e inde gelegt we rden

eine einheit lich 9 S3S3ndel

; jtraßen der einz 5 'nen G 1e dstaa gleichmãß ig zugelassen und behandelt.

CS a G* 54 * . 959 D. Das Kra 17 ] esen.

Dag Relch hat die en Verkehr mit Kraft⸗ fal drieugen zu Lande, zu Wassk ift sowie über den Bau von Landstraßen im Interesse igung und des allge⸗

meinen Verkehrs.

Die ordentliche Gerichtel

h unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte

8

*

2 234 1 1 Die Richter werden auf szeit ernannt.

110

Willen nur kraft richterlicher Ent⸗ unter den Formen, welche

1 93 . . Richter können scheidung und nur aus

533

Unden die Gesetze bestimmen. oder zeitweise ihres Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Muhestand versetzt werden. Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht Fern hrt. Ber einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder

le können unfreiwi man ein anderes Gericht fernungen vom Amt e nu

. * Landesjustizverwaltu 1 ug ver ugt

des vollen Gehalts

*

Wegen ver m õögen is rech ic r Ansprüche der . aus ihrem ? eld oder Ruhe⸗

c * iensip

. geld, darf der hi. chtsw

erhäͤlini in ? * 3

1

. X. 1 8 * 181 2 8 . Handel richter, Schöffen und Geschworene finden die Be⸗—

9. Auf h/

stimmungen der Artikel 109— 111 keine Anwendung.

Ein Reichsgesetz regelt die BVerwaltunggrecht⸗ pflege in Fragen des Reich cho rechts . die Einsetzung von Verwaltungsgerichten des Reichs. ö

. 114. zesetzes wird ein Staatsgerichtshof

Nach Maßtabe eines d ür das Deutsche Neich errich gen ornn inhgfttreten . 3 Gesetzez übt seine Bęfugnisse ein Senat, von J Mitgliedern aus, den das Plenum des Reichsgerichts äs seiner Mitte wäblt. Das Verfahren vor diesem Senat wird vom Plenum des Hteichtgerschts gerchelt. . VIII. Abf

sti

81 Sch 1u Bbe

nmungen.

In Bayern, Sachsen, V Baden, Hessen, Bremen und Hamburg ver bleibt es hin sicht lich der CGirhebr ing und Verma tung der öl e un ö Ver brauchtssteuern bei der Vorschrift des Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871.

ö. Artikel 116.

In Bavern, Württemberg und Baden verbleibt es hinsichtlich der Se ste ne ung des inländischen Bieres bei den Vorschriften der . 35 Abs.2 und 353 Abf. 4 der Verfassung des Deutschen Reichs

om 16. April 1871, bis ein Gliedstaat sein Einverständnis mit dem e gf treten des Att. 7 Abs. 2 für sein Gebiet erklärt und die Reicht regferüng dem Inkrafttreten zustimmt. . Artikel 117. S259 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 948) bleibt unberührt. Artikel 118.

Uebernimmt das Reich das Immobil iarbran dt sicherun gsm sen in eigene Veiwaltu w so kann eine Ausdehnung der Reichsverwaltung

auf Bahern nur mit dessen Zustimmung erfolgen.

Von den Abgg. Löhe (S z, Gröber (Chr. Volksp.) von Payer (Dädemokr. P) und Dr. R ie ßer (D. Volkgp.) ist nach elner Melbung von „W. T. B“ aus Weimar der Nationaloersf amm! lung der Antrag zugegangen, dem nachstehenden Entwurf ines Gesetzes ua! * Bil⸗ dung ether vorläufizen Reichswehr ihre Zustimmung wu gehen

zu nehmen. Die Gliedstaaten können verlangen, daß das Reich die Binnen wasserffraß en übernimsnt, die mit der neu Manzulegenden 26

afferstraz⸗ ennetz bilden, wenn deren wirtschaftli zer Werk durch .

Jede Wasserstra pen verwaltung hat sich der Anschluß anderer Binnenwasserstrazen auf e.. der Unternehmer, gefallen zu lassen. Die gleiche Werpflichtung besteht für die Herstellu erg einer Verbindung

Aufgabe des Reichs ist es, die Seemasferiiraßen nach Emden, Bre nen. Hamburg⸗Harburg, Lübeck, S kettin, Danzig und Kbnigeberg in GF waltung 3u über nehmen. Die Uebernahsme kann nur durch

Auf natärlichen Wasserstraßen durfen Abgaben nur für solche

inrichtungen) erhoben werden, die zur Er⸗ leicht terung des Verkehrs be estimmt sind. Sie därfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Uagterhaltr ing er⸗ forderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Hei ste i. und Unter⸗

halt un ge ko len für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anden er mech und Interessen

ältnismäßigen Anteil Durch * l . tellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten

piükarm 3 8 finden auch Anwen dung

baaben ? önnen im Berei iche der ine Wa njser traße, ein Strom⸗

—r r ——

1116 PVandels⸗

Dle verfassunggebende deutsche Nationalversammlung vac mn Uebereinstimmung mit dem Staatenausschuß solgendes Geset beschlossen: ĩ

5 1. Der Reichs präsident wird ermäch:i igt, das bestehende Hee

aufzu öfen und eine vorlaufige Reichswehr zu . bisgen. di ie his zur Schaffung der neuen, reichsgesetzlich zu ordnenden Wehrmgch Neichs grenze ! h ützt, ben Anord! ungen der Nei . sT egie erung. Heltung verschafft und die Ruhe und 2 rdnung im e. Innern a uufrec cht erhält.

5 2. Die Reichswehr soll auf demofrafischer Grundlage unter Susammenfafsung lebel. s bestehender Freiwilligen und durch Anwerhu von geyild werden. ts bestehende Ve und a nen ihr an edert werden.

Offiiiere und Unterofft d . amte sonal des be⸗ st ehen den Vt eres sowie seine 6 inrich tungen U d B ehörden kön inen in

die Reichswehr gutgenemmen werden.

J Sie Daue § 3. Die Angehörigen der Reichswehr die Dauner

ihrer JZugehsrigkeit als Heeresangehörige reichsge etz⸗

lichen Vorfchrist. * § 14. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern zu naherer n.

stimmung de Zün r ; l er 18 16 l Bund

ge esetzblatt I 3 zu näher

sti mung de November 6

Telegraphenbüros“ umlaufenden richtet worden 1eg⸗ Valley er⸗

teilt das Mini Gern ren, daß

morbet. un 2 jwer verwundet worben, der Abgeor wei Ministerial⸗ heamte sind ver up ter ist in Sicher heit. Alle Bersonen tot oder verwundet seien zrrespondenz Hoff—

mann zufolge um Zerstörungen erhüten, his egierung ü heschließt. 63 ier Arbeiterschaft hat einen dreitäg igen Generalstreit f jält sich aber durchaus ruhig und wollte heute Die Ar 1 Ille Ban len ind Hotels werben von der Schutzwache zu

* 8 Ihrer —=— 1 4 ihrer Sicherheit bewacht.

89 * ö 8

Vorgestern vormittag far same Sitzung des neu gchildbe ten Zentralvol it dem Minister⸗ rat statt, in . über die Ne ner Regierung

1 * verhandelt wurd ö * Nach: ni sag bh Rn 9

sammlung der Ar rheiter⸗, tenräte im Deutschen Thea mn der nisse ge⸗ schaffenen politi 1 Le 9 ephe 1⸗ büro“ n,, na mne in die Ber en stin⸗ mischen Verlauf unter anderem republik und die der der deutse chen tzende mit⸗ lei te, cheld ngen 3u Bayern t haben sollen. nate die

Sar sntls a * ffung 8 1 12 sofortige affung einer Note An

träge knüpft sich eine erregi⸗ zen de des Münchener Art eiterrals ĩ zen des Zentralauzschusses, iCn dem sich Mülglieder der be ischen

Parteien, des 6 wen kscho fte vereine und des 6 schusses der A. und S.⸗Räte hefiaden, und gab . Grundlagen he⸗ kannt, guf denen die Einigung des Proletariats geschehen solle. Der Antrag auf Bewaffnung des P role rar lats

9

fand einstimmiß Annahme, ebenso der Antrag

auf Ver ndung der bayerischen Räterepublik. Der Vorsitzende begrüßte zum Sch luß i. RNäte⸗ republit Baner rn. die auf on den Arbeitern aller sozialist ven solle. Die Bevölkerung ist ö. sehr erregt es fanden siatt aber es kam nirgends zu größeren Ausjchreiungen gyer Gewagltakten.

Der 3 ent alrat de hende r n r. machung erl 2

Laut 8g. 8 Zentralrats sind zum Schutz der Nevolution bestimmte Persõ nli ichkeiten als Geiseln in Schutzhaft gesetzt worden. Me Sicherheit der Verhafteten wird verbürgt, solange

keine Attentate aus gegenrevolutionären Bestrebungen unternommen werden.

Der Zentralrat hat ferner einen Aufruf an die Ar⸗ beiter in der Stadt anschlagen lassen, in dem erklärt wird, daß das . in den machtvollen Kundgebungen gezeigt habe, wie tief es durch den Verlust Gisnert getyoffen worden sei. Das e, e, habe seine Macht Kun

gebun gen hätten ihren Zweck erfüllt. an. chere.

Das Volksgericht bei dem Landger zicht mit, daß die Staats anwalischaft und das Volksgericht I Munchtu aus Anlaß der Attentate auf die Minister Eisner und Auer sowie der Tötung der Landtagsahgeordneien Osel sofort ein⸗ gehenhe Erhebungen eingeleitet hahen. uu die Möglich⸗ leit zu schaffen, dem Verfahren eine öffentliche Gestaltung zu geben, wird auf Lern a fr des Justizministeriums e ein Vertrauens mann der unabhängigen sozialdem Rrratischen Partei, . der Mehrheitssoziallsten und der bayerischen Volkapartei (Zentrum) zu allen Unterfuchungshandiungen zugezogen.

Aus Anlaß der Ermordung Eisnels kam es am Freltag⸗

abend in Augsburg zu großen Kundgebungen und

nchen teilt

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