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Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung von Forderungen
. Bekam tmachun g? betreffend Abänberung von Bekanntmochnngen
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w ger Ke ngspras beträgi riertelfährlich 9 .
Alt Rostanstalten aeumen Gestellung an fur Kerltu auer. 5 den Nostanstalten and Jeitungsverttiehen sur Gelhstabholer auch dir Gnnthästsstelle 8w. 48, Wilhelmstraße 3X.
zinzelne Anm mern koten 25 N.
Preußischer
an.
Reichs bankgirokonto.
Zuhalt des amtlichen Teiles:
Dent sches Meich.
Ernennungen von Reiche beuolln ächtioten für das Kraunkohlen⸗ aebiet östfich der Elbe und für den Braun kohlenbergbau des Casseler Verareviers.
Aue führ unge bistjmmungen zur Verordnung über Aenderung des Verfahrens in Militärvenr sorqunge sachen vom 1. Februar 1919.
Belanntmachung betreffend Rückgabe in Belgien und Frank⸗ rech beschsaagnahmter Betrieheeinrichtun gen.
Regen den belgischen Staat.
über Höchstpreise und Beschlacnghme von Leder, Tien häuten und Fellen, von Gichen. und Fichter ninde, Beschlag nahme und Bestan dserhebung von Trihriemen und über Höchst⸗ preise und Beschlaanahme von Leder usw.
Bekanntmachung h/ treffend f
Aufhebung eines Handels ver ᷣ
SGrste, Zweite und Dritte Seilage.
Bekanntmachung der Kuiegs⸗Rohstoff⸗Abteilung über das Außer⸗ frafttreten von Bekanntmachungen auf dem Gebiete der Textil wirtschaft.
Bela nnmachung der Reich sstelle für Tertilwirtschaft über die Noagelung der Teriuwirtschaft und -
Bet anntmachun gen der Reichs wirischafte stellwn über Bestim⸗ mungen auf dem Gebiete der Textilwietschaft.
Pren hen. Grnennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekannimachung, betreffend den kommunalahagabenpflichtigen Reinertrag der Crefelder Eisenbahngeselschaft. gufbebung eines Handelsnerbots — Handelsnerhoie Berichtigung zu einer Bekanntmachung, betreffend Aufhebung eines Handele verbots. Anzeige, betr. die Ausgabe der Nummer 13 der Preußtschen
Gesetzsammlung. Erste Beilage.
Bekanntmachung der in der Woche vom 16 bis 22 v. M zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Samm⸗ lungen, Werbur gen von Mitalied-rn und Prrtrieben von Gegenfiänden sowie abgelaufener Eelaubnitzerteilungen.
Amtliches. : Dent sches Reich.
Ernennung von Reichtbevollmächtigten für das Braünkohlengebiet östlich der Elbe. Vom 24. Februar 1919.
Gemäß der Verordnung vom 18 Januar 1919, betreffend den Berebau (Rrichs⸗Gesetzbl. S. 64), werden zu Reichs⸗ de,, . für das Braunkohlengebiet ösilich der Elbe ei nannt:
h Oberbergrat Dugciynsli in Halle a. S., 2) Kommerzienrat Schumann in Giube Ilse, IJ Gewertichafte bee mter Josef Briewig in Thamm bei Senftenberg N L Weimar, den 24 Februar 1919 Reichs wirischoftaministerium. Wissell.
Ernennung vor Reichsbevollmächtigten für den Braunkohlenbergbau des Casseler Bergreviers.
Vom 2. Februar 1919.
Gemäß der Vero dnung vom 18. Januar 1919, betreffend den Bergbau (Reiche⸗Gesetzbl. S. 64, werden zu R ichs⸗ bevollmächtigten für den Braunkohlenbergban des Casseler Bergreviers ernannt:
1) Geheimer Bergrat Schornstein in Cassel,
3 Rergwerke direktor Brunne in Ibrinsshausen,
3) Gewerkschaftsbeamter August Balte in Nordhausen. Weimar, den 24 Februar 1919.
Reichs wirts n nnn. Wissell.
Ausführungsbestim mungen
* Verordnung über Aenderung deg Verfahrenz
n Militärversorgungssachen vom 1. Februar 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 149).
Vom 2. Februar 1919. ö
Der Staaienausschuß hat nachstehende Bestimmungen zur Ausfüh ung der Verordaung vom 1. Februar 19198. über a des Verfahrens in Milligrversorgungesachen (Reichs⸗
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Berlin, Sounabend, den J. März, Ahends
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eichsanzeiger
Stantsanzeiger.
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Unzeraenpeets für dem Ctanm etuer gelten- garn det a αs Sz Bf.. einer d gespalt, Ginhetiszetie 60 2s. 4 werd rr] den Mnzeigeavrets ein Teuerung s zu schlau Sa *
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Berit Ger. 46, Cwhwiturtnmistraßke FR. *
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Postscheckkonto: Berlin 41 821. 19418.
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Ausführung de Deutsche Reich
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Regelung de
Düie Bestimmungen des Bundetzrats vom 19. Juni 1906 zur
Uber jede Regelung des Bezugs der Versorgungegebũbrnisse haben die rere, gd r. n einen Bescheid zu enreilen, der den Voischriften des § 279 Abs. 3. 4 detz Mannschartsversorgunge⸗ gesetzes in, der Fassung der Verordnung vom 1. Februar 1919 ent. spricht Bei Renelun gen nach 5 36 Abs. 1 Nr. 5, 4 und 5 37 des Mannschafte versorgungegesetzeg und den enisprechenden älteren Ge⸗
machenden Gintragangen ols Keicheid gelten, wenn sie den Vor⸗
Der Bescheid ist dem Empfänger unter Einschreiben gegen Pest⸗ rückschein oder — im TCrievertebre — gegen Empfang bescheiniqung zuzustellen, den im Zipildienst 65 36 Abs. 2 der Manmnschafts⸗ der orgungegesetz s) arg stellten oder Heschästigten Personen durch
beschemigung auszuhändigen.
Postrüchschein cher Empfangshescheinigung, qus denen die den Bescheid eriesses ke Behörde, das Datum des Bescheiks und der Tag der Zustellung oder der Aushändigusg an den Empfan geberichtigten ersichtlich lein müssen., sind zu den Akten der Pensionzregelungs⸗
Gegen den Bescheid der Pensionzregelungebehände ist innerhalb der im 5 29 Abs. 2 tes Mannschasteversorgunzsgesetzes vorgesehenen
Kontingents zulässig, sonern Fiese nicht schon als Pensiontiegelungs⸗
oberften Militärverwaltungt behörde des Konlingenis zur Ent scheidung Die vorstebenden Bestimmungen gelten auch außerbalb der Fälle
wenn zwichen dem Berechtugten und dem Militärfiekus über die Zahlung der , , n 2. In der Nr. 7 werden
scheiden· die Worte „die eiforderliche Eintragung zu mochtn⸗ ersetzt durch die Werte „bie erforderlichen Gin. tragungen zu mochen oder einen besonderen Besch id zu erteilen (Nr. 3 Abs. 2)“,
b) im Ab. 4 die Wort. wieder ausgebändigt, nachdem Lieser durch Namens unerschrist die Riege lungt verfügnn g ancikannt bat? duich die Worte ersetzu gemäß Nr. 3 Abf. 3 wieder
,,,, — o) im Abf. 6 inter den Worten „bis zum Entlassungstage“ die Worte „gemäß Nr. 3 Abs. 3“ eingefügt.
In der Rr. treten an die Stelle der Abs. 2, 3 fol gende Be⸗
die Pensione regelungsbehörden einen Bescheid zu eiteilen, der den Vor
Der Bescheid ift dem Empfänger unter Einschreiben gegen Post⸗ rückschein oder — im Omtsvertehre — gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen, den im Zwwildienst (8 24 Abs. 2 es Offirierper stons⸗
ihrer vorgeletzten Dienstbebörde gegen Empfangsbescheinigung aus-
P sirückschein oder Empfangebescheinigung Bescheid erteilende Bebörde das Taium des Bescheids und den Tag der Zustellung oder der Auskändigu g an Ren Empfanasberechtigten erfichtlich fein müssen, sind zu den Akten der Pensiontzregelunge behön de
Gegen den Bescheid der Pensiongregelungebebönde ist innerhalb
Frist der Cinsprych an die ohersie Militärperwaltun Ebehörde des Kontingents zuläͤssig, sofern diese nicht schon (1s Pen sloneregelungs⸗ behörde entschieden hat. Der Einspruch ist bei der Persiens . regelungebehörde einzulegen, die inn mit Vorgängen und Begut— achtung der obersten Militärweiwaltungsbehörde des Kontingents zur Enischeidung vorlegt.
Tie vorstebenden Bestimmungen gelten guch außerbalb der Fälle der S5 22 bis 26, 57 des Offizierpen onggesetzes en tsprechend wenn
der Pensionsgebührni
Zur Ausführung des Mililärhinterbliebenen esetzes vom 17. Mai ie,, l. S. 214) wird folgendes bestimmt; des Wiannschafse ver sorgungege etzes stebt das Regelunge ver ahren gleich,
kot fich bei der Hinteißlit benenversergung, ine besont ere zus 8 3 Nr. 2, §s§ 4, b, 7, 5 1. in Verbindung mil 5 3 Nr. 2. aus §§ 15, 21. 30,
Als Penstonsregelungè behörden gelten die Hehdrden, denen die
Artikel
3 Vrannschafteversorgungsgesetzes (3entralblati für das S. 662) werden wie fegt gäänderi: Nr. 3 treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Be⸗
n tönnen die in das Quijtunge buch (Rentenbuch) zu
29 Abj. 3, 4 des , nn et. ent⸗ Gintragungen sind in den Äkien zu beurkunden.
hrer vorgesetzten Diensibehörde gegen Eupfangs⸗
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ngen.
spruch an die obeiste Miitarverwalsunge bebörte des
eden hat. Der Einspruch ist bei der Pen siensrere unge. legen, die ibn nit Vorgöngen und KBegutachtung der
bis 335 des Maunschaftepriorgunzscgesetzes enist rechend, rnisse Streit beneht. Abs. T biater den Worten nach dem Gesetze zu ent—
Artikel I
immungen des Bundegratg vem 19. Juni 1906 zur Aus Offizier pensionsgesetzg (Zentralblatt sür das Deutsche werden wie folgt geändeit:
e Regelung des Bezugs der Pensioneg ebührnisse baben
Fz 19 des Osjfizierr en sionegesttzez in Verbindung mit des Mannschastsversorgungsaesetzes in der Fassung na vom 1. Februar 1919 enispricht.
stellten oder beichäfiüigten Personen durch Vermittlung
aus denen die den
Abf. WTes Mann chaste verlorgungsgesetzes dorgelchenen
Sneit besteht. Artikel 111
in , . und dem Milllärfistut über die Zahlung e
Penstontzrege lunge verahren im Sinne des 3 28 Abs. 6
„40, 43, 4, 47, 49 des NMumnãthmteibliebenengesetzes
2. Treten in den persönlichen Verhältnissen der bezugsberechtigten Hinterthiebenen Veränderungen ein, die rin Erlöschen, Ruhen oder KWiereraufl ben des Rechts auf den Hejug von Versorgungtg⸗ n, . oder eine Erhöhung oder Ermäßigung der leßteren edingen tönnen, jo haben sie hierrdon Ler Pensio gi egelungeb börde Mitteilung zu machen. Die gleiche Veipflichiung liegt allen Behörden 4 öee. amtlich von Veiänderungen der erwähnten Art Kenninit eihalten.
Handelt es sich um die Anstellung oder Beschäftigung im . bienst (5 31 Ab]. 2 Nr 2 des Milian binterbliebenengeseßes) so ist anzugeben: ;
a) Art des Anstellungs oder Beschãfligun gk verhãl nisses insbesendere, ob die Witwe oder Waise als Begmier angestellt ist oder in der Gigenschart einer so chen beschärtigt wird oder ob sie nur in ein rrivatrecht ich s Vernags⸗ verbältniz eines Diensiveipflichteten zu der Bibörte tritt,
ü) Tag des Begincs der Ann hung oder Beschãftigung.
C Höhe und Am Tes Dienstein kommens sewie Zenupunkt, von dem ab das Einkommen gewährt wird.
3. Die Frage, ob eine Witwe usw. im Zivild erst als Beamter angestellt oder in der Gigenschaft ein es solchen beichästi,t wird und ob temnoch die Vorschriß deg 5 31 Abl 2 Nr.? Des Mi. itär · hin ierbliebenengesetzs aul sie anzewenden ist od r ob sie sich nur in einem privatr'chtlichen Verl ogsverbälinis eines Die n stye pflichteten zu der Behörde befi⸗ det, ist schon bei Beginn der Di enstleistung ktlar⸗ zustellen Zunächst enticheidet hierüber die dem Angestellten oder Be. chätsigten Vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unierliegt jedoch der Nachprüfung durch die Lensieneregelun geb hörde. In diese nicht gleichzeitig oberste Mi, ilärve wah unge behörde des Kon ing nig. jo ist nech deren Enischeidung harbeizufukren wenn ichen der der Witmwe usw. vorgesttzien Bebörde und der n, n,, ine Meinung verichiedenheit bestehen bleib oder wenn bei der , Werenfen gegen die Enischeidung einer
entralbehörde obwalten. .
4. Ucher jede Regelung des Bezugs der Ver sorqunge gel hr nifse haben die Pensionsiegelunge hebörden einen Bescheid ju erteilen, der den Voischtisten teß 8 28 Ats 3 det Milnsrhinterbiiebenenge setzes in Verbindung mit 8 239 Abs. 3, 4 des Mannschafte veisorgun, 64 in der Fassung der Wrordnung vom J. F biuar 1919 entsvricht Der Bescheid ist rum Empfänger unter Ejnichreiken gegen Post-· reckicein Sder!«— im Sitt verkihr — geren Enn fangebescheinigung zuzustellen, den im Zw dier st 6 31 bs. ? Nr 2 des Vi itär⸗ hin terbliebenengesetzes) angestellten ode beschäftigten Peisunen durch Vermiüllang bier rorg seßten Dienstbehörke gegen Gnipfangè⸗· bescheinigung auszuhändigen.
Postrückschein 9e Empfangtbescheinigurg, aug denen die den Besckeid erteilende Bebörke, Tas Darum des Besch end und den Tag der Zustellung 1der er ,,, an ten Empfange berichtigen 2 sein müssen, sind zu den Atten der Pensionsregelunge behörde zu bringen. . ;
h. Bezüglich der Einsprücke gegen die Bescheide der Pensions. , . gelten die Bestinmungen des tikel 1 121 . 4 entsprechend.
6 Vie vorstehenden Bestimmungen gelten auch außerhalb der Fälle des 5 3 Nr. 2, der 55 4 5, 7. 8 14 in Veibindung mit 5 3 Nr. 2, der S5 15 21, 30, *, 32 335, 55, 40, 43, 44 47, 489 des Miliärbinterbltebenengesetzes entsprechend, wenn zwischen dem Be⸗ sechtigten und dem Miltiäifistus über die Zablung der Versorgungg⸗ gebührnisse Steeit bestebt. ;
Derlin, den . Februar 1919.
Der Reiche minister des Innern. J. A: Dam mann.
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Bekanntmachung, betreffend Röckaabe in Belgien un? Frankreich beschlagnahmier Betriebs einrichtungen.
1. Nach der Vero dnung vom 1 Februar und noch dem Gesrtze vom 9 Februar 1919 (Reichsgeletzblent S. 143 und S. 99 sind bu jeni en., de am 31. Januar 1919 snödustrielle oder landwirtschaftlich. Bet ie be einrichtungen irgend welcher Art in Besitz oder Gewah sam hatten, Vermeidung empfindlicher Strafen (5 6) veipflichtet di se Hegens nde der Reich smnisd ädigungstommission. Maschinen⸗ srelle, Berlin W. 10, Vito iast aße 34 (Telegrommodresse: Rekhehörde Berlin; Fernusprecher: Zat um 924 -— 26 9140 bie 9143) anzumelden. Nach der Rüter ntmachtng des R ichs ministeriums hes Janern vom 25. 2 19 (RGHi. Nr. 47) ist die Änmeldung bis zum 20 Marz 1919 zu bewirken.
Auf Grund der Ermächtigung in 51 Satz 2 der Ver⸗
aungekommissicn über Art und Jnhelt der Anmeldungen folgendes:
auf am lichen Vordrucken in vier gleichlautenden. durch eine lofe Klammer zu verbindenden Stücken ( Hauptkfarte und z Nebenkarten) zu bewirken. Tie benöligten Vordrucke liefert die Reichsentschädlgungetommnsion unentgeltlich auf Anforbern. . Z. In der Anmeldung müssen arge , werden; K
1) falls bekannt Uisprung rer etriebgeinrichtung (Name des früheren ausläͤndicken Besitzeiß Land in dim. und Ort, an rem der Gegenstand b schia. nabmt worden ist Jö
h) Ren? n e rn Wehlers, heine An schenst, Standort de; Gegenstandes; ö
) Veramittelungästelle, durch welche die Betriebaeinricht .
Hinterbliebenen gebührnisse obliegt.
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, 2 *. 2 * = * — f — 6 — — — —
kee enen e nech bekannt, unter Angabe der Gef .
ordnung vom J. Fehruar 19gl98 bestimmz die Reichs nischãdi⸗
16 Die Anmeldung ist für jede Bemtebseinrichtung einzeln