1919 / 51 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Preis VII. Zwiine, ferner Strick, und Stepfgarne: r Als Höchstvreis für zwei. ober mehrfach gezwirnte arne in Bündeln oder auf Kreuzspulen ohne Rück⸗ cht auf die Drehung eilt der Garnpreis, vermehrt um folgende Zuschläge per Kilogramm: bis Nr. 17 englisch . k ; Nr. 14 20 . ; ; . 24 26 ä 28/32 36

demjenigen zu

des 1. März l

handene Best l6. März 191

. Vorräte, die sich am Stichtag (6 7) nicht in Gewahisam des Gigentümers befinden, sind sowohl von

(Lagerbälter ujw.)

Für die Meldepflicht ist bei der eisten Beginn des I.

dem Eigenrümer als auch von

meiden, der sie an diesem Tage in Gewahrsam hat

57. Stichtag und Meldefrist.

Meldung der am Beginn 9I9 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vor⸗ and maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum 9,

2. Die Firmen sind verpflichtet, das Waschen der Wolle zu den Sätzen von 0,79 * ür 1 z auf gewaschenes Ge⸗ wicht gerechnet einschließlich Sortierung big zu 20 vo Unter- und Nebensorten und Goh 4 für 1 Kg Zuschlag auf gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortieung über 20 vh Unter⸗ und Nebensorten bei sofortiger Barzahlung obne jeden Abzug zu bewirken. Die Wolle ist gut verpackt einzuliesern.

Der Waschlohn ist vor

Ablieferung der fertiggewaschenen Wolle zu erstatten.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger un Preußzischen Staats

der Ersten Beilage.)

Diese Freigabe ist an die Bedingung gelnüpft, daß die be— effenden Schafhalter ihren sonstigen gefamten Anfall an Wolle von genen Schafen entsprechend den Anordnungen dieser Bekanntmachung

Mengen und Einsendung eines Mußsters) an die d sstell für Wolle, Berlin W. 8. Mohrenstr. 10, zu richten, welche für die Entscheidung zuständig ist.

Berlin, Sonnahend den 1. März

Die Anträge sind (unter genauer Angahe der ahglehnten Neichswirtschaftsstelle

Ferner wird für von dieser Bekanntmachung betroffene Gegen

die aus dem Auslande eingeführt worden sind, di

Die Kriegswollbedarf-⸗Attiengejellschaft wird über Veräußerung von Garnen ;

D

b) an die Kriegswollbedarf⸗Aktiengese Ve Hedemannstraße 1ñ—6 ; Verl. Oedemannst 6 sie erfolgte dreifacher

25 9 einen

.. ö Veräußerer Meichswirt⸗

Die Firmen sind verpflichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlieferung fettfrei, das beißt mit einen bei der Analyse festgestellten Fetigebalt von hochstens 1 v9, zu wajchen und, das Verkaufegewicht auf einen Feuchtigteits.

die folgenden Meldungen sind bis zum 10. eines stãnde,

Mohren

Ablieferung bringen. Die freigegebenen Mengen sind gesondert

den übrigen zu halten. ; * 8 Im übrigen können nach Ableßnung eines Ankaufes durch die

f Fir Msf⸗ rm sssssche NMßptelun * schaftsstelle für Wolle (Statistische Abteilung),

ichdwirtfhaftsstesse fi in sedem K auf 2 Freigabe Reichswirtschaftsstelle für Wolle in jedem Falle auf Antrag Freigab ö

bewilligen, sofern ihr der Nachweis der Einfuhr nach dem 1. De⸗ zember 1918 erbracht worden ist.

40 42 0 / hq 60

.

.

ö jeden Monats zu erstaiten. rsehen, unverzüglich 2

einzusenden. . ö Die zweite Ausfertigung behält die Kriegsr

ll 161

80 100 120 1639 J i] Zwirne von Nr. 140 englisch und aufwärts unter⸗ liegen feinen Höchstpreisen Dazwischen liegende Nummern nach Verhältnis. . gezwirnte Zwirne, sogenannte Kordonetts, be⸗ stimmt sich der Höchsipreis durch Zuschlag auf die Zwirnpreise von 35 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis Nr. It einschließlich, 52 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis Nr. 80 einschließlich, 76 Pf. für das Kilogramm für die Nummern über Für Aufmachung auf Kops

Nr. 80.

ist der handelsübliche Abschlag zu berechnen.“ für Aufmachung in Zweileas

darf der handelsübliche nschlag berechnet werden. Für Näh, Strick. Stick. Stopf⸗ und Häkel⸗ gare in handelssertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf sowie für gezwirnte Fischnetzgarne gelten die Bestimmungen über die Höchstreije nicht. VIII. Veredelte Garne und Zwirne mit Ausnahme von Näh—

faken und Nähzwirsen:

a) Für gefärbte Matoimitatgarne, melierte, merzerisierte, lüstrierte, gasierse und sonstwie bererelte Garne und Zwirne tritt zum Garn. bzw. Zwirnpieise ein an—

n

ö ; 5 § 8. . k . J Meldescheine. ; ö e Die Meldungen haben auf den

zu erfolgen, di fordern sind.

verwandt werd

Von den (Abschrift, Du schäftspapieren

Jeder Me

ersichtlich sein

werden. Beauftrag

nie die Besicht Räume zu ges

betreffen,

Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Mitteilungen als

Lagerbuch und Auskunftserteilung. aus dem jede Aenderung in den

artiges Lagerbuch führt, Prüfung des Lagerbuches, der Geschäste briefe und Geschäftsbücher fo—

gelagert, feilgehalten werden oder

Anftagen und Anträge, die die owie alle übrigen Anftagen und sind

. en auf den vorgeichriebenen Meltescheinen e bei der Reichswirischaftestelle für Baumwolle anzu⸗

Der Meldeschein darf zu anderen zu der Beantwortung der gejtellten Fragen nicht en. erstatteten Me dungen ist eine zweite Ausfertigung ichschrift, Kopie, von dem Meldenden bei seinen Ge⸗ zurückzubehalten.

9.

depflichtige (565 5 und 6) bat ein Lagerbuch zu führen, ̃ Vorrgtsmengen und ihre Verwendung der Meldexflichtige bereite ein dei? braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu

8. mußtz. Soweit

ten der Reichswirtschaftsstelle für Baumwolle ist die

igung und Unterfuchung der Betriebseinrichtungen und atten, in denen meldepfl chtige Gegenstände erzeugt, zu vermaten sind. § 10. Anfragen und Anträge.

Meidungen (8 5 bis 9) betreffen, Anträge die diese Bekanntmachung an die Reichswirischaftsstelle für Baumwolle

gehalt von 17 vH konditioniert festzustellen. : Die Firmen unterstehen der da nernzen Uebeiwachung der Reichs⸗ wirtschaftsstelle für Wolle.

86. Veräußerungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer Einlieferung bei einer der un § 5. benannten Fiumen oder innerhalb 10 Wochen nach ihrer Einlieferung gegen Schlußschein allgemein erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung oder vieferung an Verarbeiter.

Die Kriegswollbedarf⸗Aktiengesell schaft, Berlin 8w. 48, Verl. dedemannstraße 1 = 5. nimmt Angebote entgegen:

a) hon Schafhaltern in geschloffenen Mengen von mindestens 3000 kg Rohwolle,

b) von Großhandelsfirmen des deutschen Wollhandels welche als solche von der NMeichswirischaf sstelle für Wolle be— zeichnet und im Reichsanzeiger bekannt gegeben worden sind in geschlossenen Mengen von mindestens 10 609 kg Rohwolle, .

e) von solchen Personen oder Firmen. welche die Reichswirt⸗ schaflestelle für Wolle als Bezirkeauftäufer zum Aufkauf beschlagznahmter Wolle aus dem Besitz von Kleinzüchtern d. b, Schashaltern mit einein Besiß von weniger als

30 Schafen) benellt hat.

Die K iegswollbedarf-Aftiengesellschaft stellt über jede an sie veräußerte Menge der beschlagnahmten Wolle eine Einpfangs⸗ bescheinigung aus. ö

2 2 45372 aße 126, (8 6) für die abgelehnten Mengen Anträge auf Frei⸗

4 nd Einsendung eines Musters) an die Reichswirtschaftsstelle für

4 egswollbedarf⸗Aktiengesellschaft. Berlin SW. 48, Verl. Hedemann⸗

estellt werden. ö * Anträge sind (unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen

gabe olle, Berlin W. 8, Mohrenstr. 10, zu richten, welche für die Ent⸗ scheidung zuständig ist. . Anfragen und Anträge. ö di stehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen un . e auf die vorstehenden Anerdnungen h. agen unt teln sind an die Neichswirtschaftsstelle für Wolle, Berlin W. 8, Rohrẽ, str. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift ‚Wollbeschlagnahme“ zu versehen. 8 1. . In Geltung bleiben alle Ausnghmen van vporstebenden Be ee nge, welche bisher von der Kriegs Rohstoff. Abteilung oder ; in den Bekanntmachungen der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung hierzu Tmächtigten Stellen bewilligt worden sind, nebst den daran geknüpften H

2

.

Bekanntmachung Nr. W. 20/3. 19, betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Ramelhaaren, Mohär, Alpaka, Kaschmir sowie deren

§ 8. Ausnahmen. k . Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind Wollen der deutschen Schafschur und das Wollgefalle bei den deutschen Gerbereien (auch das Wollgesälle von aus ländischen Fellen); auf diele finder die Bekanntmachung der Reichswirtschaftg elle für Wolle Nr. W. 10, 3. 19 vom J. März 1919, betreffend Benchlagnghme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles z 5 5 939* 9 2nd bei den deutschen Gerbereien, Anwendung. . . Bei der Verarbeitung und Verwendung dieser Wollen ist jedoch ebenfalls der Nachweis der Verwendung nach, Maßgabe des § 5 Absatz 2 dieser Bekanntmachung durch Belegschein zu erbringen. Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können außerdem von der Reichswirtschaftsstelle für Wolle bewilligt werden.

2 ( 89.

Anfragen und Anträge. Anfragen oder Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind mit der Kopfschrift Spinnverbot“ an die Reichswirtschaftsstelle für Welle, Berlin W. 8, Mohrenstr. 10, zu richten.

. . H

In Geltung bleiben alle Ausnahmen von vorstehenden Bestim⸗ In C . , ,, ꝛ¶ mungen, welche bisher von der Kriegs-Rohstoff⸗Abteilung oder den in den Bekanntmachungen der Kriegs⸗Rohstoff-Abteilung hierzu ermächtigten Stellen bewilligt worden sind, nebst den daran geknüpften Bedingungen.

schaft, die dritte hat der Verär

stellung solcher Halh⸗ fertigung nachweislich

6oßF

( 1.

. 18 t, , ,, , g.

äußerer als Beleg aufzubewe 1 J ö. 1514 9 r*] Verarbeitungse J

.* .

Trotz der Beschlagnahme ist die Vera ing und

der von dieser Betannimachung betroffenen Gegenständ

oder Fertigerzeugnisse gesta

a. vor dem Inkrafttreten *.

Kriegsrohstoff Abteilung des preußise

b. nach Reichswirtschaftsstelle für genehmigt worden ist. Der Nachweis diese Garne durch einen Be La. von der Kr des Preuf oder im Falle . Ib. von der R

kanntmachung von d zen Kriegsministerium Bekanntmachung von der

dem Inkrafttreten

vom Verarbeiter der im Falle des Absatzes lung (Wollbedarfprüfungsstelle)

des 6. ö olle mit Gene hmigungs⸗

nteignung. von dieser Bekanntmachung betroffenen

2 . zu gewa

Bei Zurückhaltung der Gegenstände ist Enteignung

Lemessener Veredelungszuschlag hinzu. b) Gebleichte Garne und Zwirne. Zuschlag auf die Garn bzw. Zwirnpreise ... einer dai, der Gewichtsverlust mit? vH in Rechnung gestellt werden. IX. Besond e Ausmachungen:

Berlin V. 8, Krausenste. 171183. zu zich en und am Topfe des Uebernahmevreis. Schreibens mit der Ausschrift „Nesselbeschlagnahme“ zu verfehen. K Kriegswollbedarf⸗Aktiengesellschaft, Berlin 8w. 48. Verl. 361 Hedemannst . 1 S6, wird für das nach 8 5 festgestellt. Verkaufs- , i n . Wolle dem Verkäuser folgenden Ubernahmie. 36 ĩ . ; . ö zahlen: . ; . Auenghmen von den Be l gnabnfbestim mungen zieser Bekannt⸗ ) soweit er Schafhalter ist, einen auf Grund nachstehender Soweit der Höchstpreis für Koptaufmachung be— ö duch die Nieichewirischaftsstelle far Baumwolle be—= Einteilung festgestellten Üebernahmepreis: . z ; AAA inhei 5.20 Maik, ũgli ö ö. . . 6 9 g. , . 3 § 12. einer Prämie k K* für ehe n ö. , 3 ,. k ö In Geltung bleiben alle Ausnahmen wolle, . ö zu dem Kong . Buschlag von d stimmun do c ; ! ö . , e, n, , ,, , . immungen, welche bisher . ; ; . 23 , 60 Me ür die Ausmachung in Zwei eas ein solcher bon 6 vo willigt worden sind, nebst den daran getnüpften Bedingungen. . ; Feinheit . . ,

hinzugerechnet werden. AA K J Berlla, den 1. März 1919 K .

X. Garn und Zwirnabtaälle: 2 3 . n Buri ö bis B. Ig. i Pete nie oder Makefäßzen;.. ... eichswirtschaftsstelle für Baumwolle. ö 1846

Der Vorsitzende: Dr. Schniewind. B bis 9.

Halberzeugnissen und Abgängen. Vom 1. März 1919.

Srtes A 3rnägtiß 9 Kriegswollbedarf⸗ en Mengen Anträge

2

Nach Ablehnung eines Ankauf Aktiengesellichatt (5 4) können für die . ü t B d „Trikot⸗, Wirk⸗ und au k ,,,, sind geson on den übrigen zu Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. über * ,, ö freigegebenen Mengen sind geso von den übrigen z on dieser Bekanntmachung werden betroffen: . 36. , wnrräee ib , ,, ,, 26. 3 und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Vom 1. März 1919. ö J . ore tichafte ftelle sur Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rücken gewaschen, 81. —; . sabrilmäßig, gemaschen, larbonisert, guch, in Mischungen Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. untereinander oder mit anderen Spinnstoffen,. . Von der . . . . ö ve ungefälbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, . diefer, Belann machung n erden et eff Kamelhaar, Mohär, Alpala, Kaschmir, also Kaminzug, sämtliche Vorräte ungefänbter, ö ö Kämmlinge Abgänge und Abfälle jeder Art dieser Spinn— . Webgarne, wuitotg ern . Wir arne 6 . stoffe aus Wäscherel, Kämmerei, Kammgarn und Streich— Streichgarn, Kammgain mit S reichgarn gezwirnt), gleichpiei, farnspinnerei, Vebeiei, Siricke rei, Wir ere oder sonstigen She rief⸗ Garne ber estellt sind 3 k Zweigen der Verarbeitung auch in Mischungen unter— 1. reiner Wolle, Kame wo er Mo 66. pan, n, einander oder mit anderen Spinnstoffen. ungewaschen, rückengewaschen, sahri mäßig gen gen, karbonisiert, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle, 82. . Spinnstoffen aus reiner Schajwolle, Kamelwolle, Beschlagnahme— Mohär, Aipaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Alle von dieser Bekannt machung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Be—

Abgängen jeder Art aus Wäscherei, ämmerei, Kamm, garn⸗ und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei stimmungen Ausnahmen ergeben. 8 *.

und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle

? an ele ohne oder mit Zusgtz irgend welcher

Wirkung der Beschlagnahme. ghderer (auch kunstseizengr) Spiansteffe. . .

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Mischungen der unter 1. . und? K

Weränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist obne oder mit einem a e. 9 . . ö.

nd rechsegeschäfiliche Verfügungen üben diese nichtig sind. Den B. Strickgarne (Dand- und n n n . . Ke .

chisgeschästlichen Verfügungen 'stehen Versügungen gleich, die im garn, Streich jarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), ge

BVBege der Zwangsyollstreckung oder Arrestvollziehung ersolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zu— lässig, die auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen oder mit be—

viel, aus welchen der unter A genannten Spinnstoffe diese Ga nne hergestellt sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baumwolle sonderer Zustimmung der Reichswirtschaftsstelle für Wolle erfolgen. 8 4.

oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen. Veräußerungserlaubnis.

Nicht betroffen von dieler Bekanntmachung werden: .

1. von den unter A aufgeführten Web⸗, Trikot⸗ und Wirkgarnen alle Noppen, Schleifen ELoop⸗Garne) und solche Garne, welche mit einem oder mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellien

. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Fäden gezwirnt sind;

von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstünde an die Kriegs.

wollbedarf⸗Aktiengesellschaft, Berlin Sw. 48, Verl. Hedemannstr. 1—6,

erlaubt.

Ueber jede derartige Veräußerung wird von der Kriegswoll—

2. von den unter B aufgeführten Sirickgarnen ͤ . a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke Fexarf-⸗Attiengefellschaft ein Veraͤußerungsschein in dreifacher Aus fiertigung ausgestellt.

Bekanntmachung Nr. W. 30/3. 19

ers )

len von vorstehenden Be⸗ von der Kriegs-⸗Rohstoff-Abteilung be—

Entscheidung zuständig ist. Ferner wi für Garne, die au worden sind, die Reichzwirtschaftsstelle für W Antrag Freigabe bewilligen, sjosern ihr der Nachweis

nach dem 1. Dezember 1918 erbracht worden ist.

die aus dem Auslande eingeführt in jedem JZalle auf der Einfuhr

b)

d 8

8 8 8 9

Geringere Sorten enssprechend billiger. 1720 Bet Ablieferung geschlossener Wagenladungen 0 15, 6bis b .

von 10000 Eg darf ein Zuschlag von 5 vy gezahlt 165,

werden. 5 14, II. Anordnungen auf dem Wirtschaftsgebiet der Wolle. 5, ;

1 H * 1 1

16 0 9. . 12, für 1 Kg gewaschener Wolle einschließlich Waschlohn. Im Be . 3 . u ng übrigen gelten bezüglich der Wäsche der Wolle die Bedingungen

. des § 5 dieser Bekanntinachung. über Beschlaanahme und Best and gerhebung der

B) soweit er nicht Schafhalter ist, - . deutschen Sch afschur und hes Wollgefälles bei den den gemäß den unter A getroffenen Bestimmungen festgestellten deutschen Gerberelen.

Uebernahmepreis zuzüglich 3 vH. Die Kriegswollbedarf⸗AUkttengesellschaft setzt die von ibr zu §1. Vom 1. März 1919. ng betroffene Gegenstände. 81

Ausnahmen. . . . 8ras Mekgnntit p 19 Ausnahmen von dieser Bekanntmachung wirtschaftsstelle für Wolle bewilligt werden.

.

. 8 8 8 2 8 n a 22

Anträge

Alle auf die vorstehende Be und Anträge sind mit der Kopfschri an die Reichswirmschaftsstelle straße 10, zu richten. . .

Hie ist für die Genehmigung von Freigaben ausschließlich zuständig.

Bekanntmachung Nr. B. 30/3. 19

über Beschlagnahme von Nesselstengeln sowie Be— schlag nahme und Bestandserhebung von Nessel⸗ fasern und Nesselgespinsten.

Vom 1. März 1919.

lichen Anfragen ot für Garne!

1 armen? 198 * t „Verwendungsverb Mohren.

Wolle, Berlin W. 8,

unn“ Lan uggusqallcpozg un

3 *

10. . Geltung bleiben alle Ausnahmen von vorstehenden Bestim— mungen, welche bisher von der Kriegs Ron stoff⸗ Abteilung oder in den Bekanntmachungen der Kiiegs Rohstoff⸗Ab eilung bie ermächtigten Stellen bewilligt worden sind, nebst den daran geknüpf Bedingungen.

C a.

Von der Bekanntmachỹ

uupuah

zablenden Preise unter Zaziehung einer Sachberständigenkom m ij sion fest. Sie wird auf die don ihr zu gewäh renden Preise vor endgültiger M ö 8 ,. x 2 Von dieser Bekanntmachung werten betzroffen N . . 533 ; , . Von der Bekar machung be fene Ge . . . ; 36 1. alle abgeernteten Stengel der brennenden, langstieligen ö anntinachung betroffene Gegenstände Anmerkung: Ez ist genau zu beachten, daß die vo stehend fest= ; 1 9 8 ; . ; ; ö 5 33 , . w . Kur; Von dieser Bekanntmachung weren betroffen: Der 5 Uebernahmeprcis. von der Keienswollbedarf⸗Atktiengefellschaft wie getrocknet, De ; 2 . J K ne getrockne. . *eutscher ; 9 ; j Sorte gezahlt werden dürfen „alle Nesselfasenn, auch mit anderen i gesante Wollgefälle bei den deutschen Geibereien lauch e; Jetahlt we . 4 , . J 11 1 0 * * . n 9 ( . ö ö ö e Art? die . 8 5 5 —f⸗ 'sells 1 9 Woh das Wollgesäslle von aus ändischen Fellen). gleichviel, spreg g ir redn es die Kriegswollbedarf-Atliengesellschaft ent

ertrag!“ genannt.

an Sxinnstoffen gemischt darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht J Nr. W. 40 3. 19 über Beschlagnahme und Bestandserhebung Torf fasern (BGlattscheiden von Eriophorum). Vom 1. März 1919. §1.

88 2 2. ] zausgewerbe⸗ J 8 ö. J 3 Von der Beschlagnahme betroffene Gegenstände.

Regelung eine Abschlagszahlung gewähren. Brennessel (.urtica diofga, und zwar owohl ungerrocknet . ; ; . ö ̃ J gesamte Wollertrag der deutschen Schafschu eg und das Eköchftens für die von dr B kanntmachung betroffenen Gegenstände erster und ohne Rücksicht ; i . . J ich 2 ö e . 9 nd niedrigere Preise zahlen. od die Woll sich auf den Schafen, bei den Schashaltern ö r eg Frei n

sind, 3. qlle Gespinste, die Nesseliasern enthalten, n Alofälle der unter J bis z genannten Gegenstände, gleichviel, ob sie im Inlanp gewonnen oder aus dem Auslande ein—

geführt sind.

oder an sonstigen Stellen befindet. Ausgenommen von der Bekanntmachung sind diejenigen Verräte . ö an Wolle, welche im Gigentum der Krieg swolledars⸗Aktiengesell⸗ Soweit die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände schaft, Berlin 8 w. 48, Verl. Hedemannstr. 1— 6, stehen. (G 1 nicht innerhalb der im § 5 bestimmten Frist zum Waschen § 2. 52 eingeliefert oder nicht innerhalb der im 5 6 bestimm len Frist an die Beschlagnahme. Besch la 9n ab me e veräußert worden sind, unterliegen er Bekan . . 5 3 ; ; . J ie einer Meldepflicht. han. w J , 1. . Alle von dieser B. kanntmachung betroffenen Gegenstände werden . Die . haben monatlich zu erfolgen und sind an die stimmungen . 1 icht aus den nachfolgenden Be. hiermü bächlagnahmt. soweit sich nicht aus den nachfolgenden VBestim— Reichs wirischaflestelle ür Wolle ( Sratistische Abteilung), Berlin w., . mungen Ausnahmen ergeben. . Mohrenstraße 19, mit der Aufschrift „Betrifft Wollmeldung“ ver⸗ . 8. sehen, zu erstatten. Wirkung der Beschlagnahme. chen, n n 6 6. ; Die Beschlagnahme bat die Wirkung, daß die Vornahme von Meldepflichlige Personen. Vöränderungen an, den Jon ihr berührten G ygenst nden verboten ist Zur Meldung verpflichtet sind: und rechts geschäftlizhe Verfügungen über diele nichtig sind. Ven 1. alle Personen, welche Gegenstände der im lechtsge chäftlichen Verfügungen steben Verfügungen gleich, die im Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handels Weg der Zwangsvollsireckung oder Arrestvoll iehung erfolgen. Tiotz betrirbes oder sonst des Emwerbs wegen kaufen oder ver— der. Beschlagnahme sind kaufen,

e alle Veränderungen und Verfügungen zu— lässig, die auf Grund der nachfolge den Be inmungen oder mit gewerbliche Unternehmer, in deren Betriehen solche Gegen stände erzeug;i oder berarbeitet werden oder bei denen sich

besonderer Zustimmung der Reichswirischastsstelle für Wolle, solche unter Zallaufsicht befiaden;

Berlin W. 8, Mohrenstraße 10, erfolgen. § 4. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Ver—

Schurerlaubnis. bände. ö Trotz der Beschlagnahme ist das Scheren der Schafe erlaubt, Stichtag nd j frist.

sofern es nicht zu einer fruheren als der in anderen ahren üblichen . ; ; Zeit geschieht. ! ö. Jah ch .Zu me den ist der am ersten Tage . Monats (Stichtag) tat⸗ ; sächlich vorhandene Besiagz an me depflichtigen Gegenständen. Die Meldung ist bis zum 25. Tage eineg jeden Monats zu ersta: ten.

§11.

88. Meldepflicht und Meldeste!!le— von

Von dieser Bekanntmachung betroffen sind alle Torffajern Blatt⸗

scheiden von Eriophorum), soweit sie mit der Hand gesammelt oder

83. mechanisch ausgesondert worden sind, gleichviel in welchem Zustand Wirkung der Beschlagnahme— I , r m, , n,

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen, an den pon ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtègeschzftliche Verfügungen über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt find. Den rechte geschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im

ege der Zwangsvollstreckung oder Ariestvollziehung erfolgen.

Verbolen ö narnentlich auch das Verfüttern der geernteten Nesselstengel und ihie Verwendung als Gemüse.

5 1 bezeichneten 85. . ; . Verarbeitungserlaubnis. . Trotz der Beschlagnahme ist das Was . Mischen, Färben, Reilzen und Verspinnen sowje jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen⸗ zur Herstellung solcher Halb oder Fertigerzeugnisse gestaltet,

eren Anfertigung nachweislich ;

a) vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von der Kriegs

der eigenen Verarbeitung befindlichen Mengen, U b) sämtliche Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 hexreits in Warenhäusern oder in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an ie ferti eri ie Reichswirt⸗ betriebe befanden. . Die Haupiausfertigung hat der Veräußerer an die Reichswir e . . ö ö ) s ttistische lei . cli ; 3. diejenigen G Spinnstoffen hergestellt sind, die schaftsstelle für Wolle Statistische Abteilung) Berlin W. 8, . ,,,, ö . ben ö. . Mohrenstr. 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, un— gene s. . 9 f , verzüg!l ich einzusenden. . . 46 hon der Nei . ( wa ö. JJ Tie jweite Ausfertigung behält die Kriegswollbedarf-Aktien— ,,, as nach d . . gefüh ggesellschaft, die dritte hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren. worden ist, auf Antrag freigegeben sind. J Diese Ausnahmen von den ,. dieser ne, ,,, d ifen jed insichtlich der in Ziff zezw. 28 näher bezeichneten k ö . ,, . . . Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände n ö mi U e dr, . ; fer en Hef⸗ , 3 den z enden Be—⸗ 9 a) die Gegenstände, welche in Ziffer 2b dieses Paragraphen hiermit beschlagnahmt, k nicht aus den nachfolgenden Be naher bezeichnet sind, zum Kleinverkauf unmsttelbar für die stimmungen Ausnahmen ergeben. Verarbeitung im Haushalt, und zum Verkauf an Haus— 83. 6 gewerhebetriebe auch weiterhin wirklich seilaeha ten . . Be der Verkausspreis der einzelnen Sorten, der in Ziffer gi , und 2b dieses Paragraphen näher bejeichneten Gegenständen Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von

9 1 * der schlag nahme.

D E

4. P) Veräußerungs- und Verarbeitungserlaubnis.

k Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lie erung der be schlagnahmten Gegenstände an die Nesselanbaugesellschast m. b. H., Berlin, Dorotheenstraße 77/78, oder deren Beauftragte

erlaubt. Ankauf die Nesselanbaugesellschaft ab=

ö. ö 26 ! 9 ö , 5 z 91 ihr berührte Ger J st änden V boten ist

ö J e e, ewei ñ bher bemessen wi der zuletzt vor dem Veränderungen an den von ihr berührten Gegenstär den veih

ö M ĩ 1ßi ri J irrtums oder jeweils nicht höher bemessen wi d. 18 . zuleß h 66 ,, fügunce iber diese nicht 18 De

H . . 6 der Reichs 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Ver— und, rechts gesc iltliche . bel, ,,. ö . . g . die 5

wirtschaftes . ; o ö en,. vord ist kaufspreis zuzüglich 20 vom Hundert. rechts geschäh lichen Verfügungen te en er gu den (gleich die im

rischafte stellde für Wolle genehmigt worden ist. Heeren, d . ; Wege der Zwangsvollstreckung oder, Arrestbollziebung ersolgen. Trotz

. er Nachweis dieser Gent hmigung ist. vom Verarbeiter r 2 der Beschlagnahme sind alle Veränderungen, und Verfügungen zu⸗

. durch einen Belegschein zu führen, der im Falle Veräußerungsverbot. lässig, die auf Grund der nachfolgenden Hestin min nen gder mit be⸗

. . 1 5 ö 8 sj r Moi *r ftaste 25 NM 95 . 8 1 . der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung (Wollbedarf⸗Prüfungs— Die im 5 1 bezeichneten Garne werden hiermit beschlagnahmt, . ,,,, Reichswirtschaftestelle sür Wolle, Berlin W. s,

ö ,, f sowert sich nich: f Bestimmungen Ausnahmen er⸗ Mohrenstr. erfolgen.

flelle) Preußischen Kriegsministeriumß, oder im Falle soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmung h . 84.

des des Absatzes ' geben. . ) ; . ; . j j ö ; ; . ; V 8 und Ablieferung serlaubnis 1 von der Reichswirtschastsstelle für Wolle mit Genehmigungs— 863 J 3 uf e 5 ö T V n vermerk versehen ist. Wirkung der Beschlagnahme. für nicht aufber ,,, . Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Tretz der Beschlagnahme wird die Veräußerung nd U bliefeynng Veränderungen 9 den von ihr berührten Gegenstänhen verboten ist der nicht aufbereiteten Torffasermengen an die nachstehenden Auf—

Am merku ng; Vordrucke der Belegicheine sind bei der Reichs wirt⸗ schaftsstelle Wolle, Berlin W. 8, Mohrenstr. 10, anzufordern. Die ö . bit Been elbe i z. schäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. en rechts⸗ ereitungsanstalten, nämlich: . k , e, Verfügungen ieh die im Wege Torfverwertung Hoagenmoor, Eduard Dyckerhoff G. m. b. H.,

Anförherung ist mit deullicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmen- ftempel zu versehen. . 6 § 6. str der Ar llzieh fol Trotz der Poggenhagen b. Neustadt a. Rübenberge, s j ö ung oder Arrestvollziehung ersolgen. Trotz d Hoge 9 ; 23 , ö ij i enn, 16 , und Verfügungen zulässig, Norddeutsche Torfmoorgesellschaft Triangel b. Gifhorn,

Enteignung. t wor ö . ei Jursicktzgltung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Fe auf Grund der nachstehenden Bestimmungen oder mit besonderer . f. k— sche Torfstreufabrit G. m. b. H., SGegenstände ist Enteignung zu gewärtigen. Zustimmung der H , Torfwerke Agilla G. m. b. H., Aht. Dirschau i. Westpr., 4

387 . Baumwollspinnerei Kolbermoor, Oberbayern, Veräußerungserlaubnis.

Freiga be. Jakob Breyvogel, Kaiserslautern, i ĩ ist di u r ĩ der hnung eines Ank ü egswollbedarf⸗A.⸗G. Trotz der Beschlagnabme ist die Veräußerung und Lieferung en ( , pech h e, Gegenstände gestattet:

4 5 1 . ; . (8 4) können für die abgelehnten Mengen Anträge auf Freigabe a) mit besondererer Genehmigung der Reichswirtschaftsstelle

gestellt werden. in, den d ere ; ; , gest Vie freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu für Wolle, Berlin W. &, Mohrenstraße 10, an Verarbeiter halten. gegen Belegschein (6 5.

Für Gegenstände, deren lehnt, tann nach Empfang des ablehnenden Bescheides an die Reichs⸗ wirtschaflsstelle für Baummolle anter Uebersendung von Mustern ein Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 Wochen nach dem Antrag auf Erlaubnis. u anderweitiger Verwertung gestellt werden. Scheren oder Fallen die Ablieferung der Wolle äan folgende Fümen: . Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die En!— 1. Brems Wollkammerei, Bl menthkaf, Probi, Hanneke: . ,,, ö.

Fsgnung zu gewärtigen, sofern sie nicht ihre Bestände an die im 2. Woll. Wascherei und ammerch Hannbver⸗ Döhren Dieien igen Mengen Wolle, die nicht innerbalb dr im 8 8 be, Abs. i Kezeichnele Stelle veräußern und versenden J. Veipziger Woll kämmerem Leipzig (Ver uner Tahn hoh stimmten Frist, zum Waschen eingeliefert oder innerhalb der ün §6

2 Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der 1. Hamburger Wolitämmn rel, Witesmmébn e d br gäihe nnen, Fer an, die üegsnolbedarfAlktiengesesschifi deräudert Fschlagnahmten Gegenstände gestattet auf? Grund einer von ber zum Zwecke des Waschens gestattet 15 ö . sind, werden enteignet werden.

Neichs i ir tschaftestelle nr Baumwalle gemährten Ausnahmebewilsigung, Die Erlaubnis, die Wollen an die porstebenden Firmen abzu⸗ die durch einen Freigabeschein nachgewiesen wird. ;. liefern wird mit der Mußgabe erteilt, daß die Reichsmwirtichaftsstelle

3 nolich ist es gestattet, die geernteten Nesselsten gel für Wolle das Recht hat, anzuordnen, braßz, dis bel einer der vor⸗ trocknen. Tie getrockneien Stengel bleibtn jedoch beschlagrahmt— bezeichneten Termen eingelteserten Wollen an eis andere der bor— bezeichnen Firmen oder an die Firmen Bremer Woll⸗Wäscherei Lesum bei Bremen,

Kirchbaine! Wellwäsckerel G. . 6. S. Küchhain N. E, 2 che Wollentfttung A. G., Oberheinsdorf bei Reichen⸗

ach i. B.,

Wollwäscherei und Karbonlsieranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei Lengenfeld i. V.,

; zum Weoschen weitergesandt werden.

Merdeyflichliße Person Durch eine derartige, Anordnung der Reichẽwirtschaftsstelle für

. . ige Peron en. Woll enl len dem Kin lieferer der Wolle keine besonderen Koften.

Zur Meldung verpflichtet sind Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeschneten Firmen erfolgt zu 1. Dersonen, die Gegenstände der im sz 5 bezeichneten Art in folgenden ven der Reiche wirtschaftsstelle für Wolle ihnen vorge⸗ . . . pliche unterneß ar nn, ,, , ö nem rnschast lite und gewerbliche Unternehmer, l. Die Wolle ist frei nöchsle Bahnssatten fhres agerprtes zu 3. offerte. rihti de Körp rschetzn ur Herber, aden, ,

5 5. Wascherlaubnis.

12. Freigabe. (An Schafbalter werden ohne daß es dazu ciges besonderen Antrages bedarf zum Zwecke der Selbstoersorgung je nach ber Schaf ahl im eigenen Besitz des betreffenden Scha halters aus dem jährlichen Schutanfall von diesen Schafen folgende Mengen Roh. wolle (Schmnutzwolle / freigegeben, und zwar an Schafha iter mit einem Schasbestande von ; 12chaf. 1L kg Rohgewicht (Schmutzwolle) 2 Schasen. 2 ö . 5— 7. 35 10 11 50 ; 51 - 109 ö 109 209 ö mehr als 200

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̃ § 5. Meldepflicht und Meldestelle.

Die im S 1 Ziffer 2 und 3 genannten Gegenstände und deren Abfälle unterliegen der Meldepflicht. Die Meldungen haben monarlich zu erfolgen und sind an die Neichswinischaftsstelle für Baumwolle, Berlin W. 8, Kiausenstraße 17 18, mit der Aufschrift Nesselbeschlagnahme“ zu erflalten.

et. n. Reichswirtschaftsstelle fir Wolle steht das Necht zu, weitere Aufbereitungsaustalten, die zur Annahme und zum Antauf beschlag⸗ nahmter Torffasern berechtigt sind, zu bestimmen. Die Namen dieser Aufbereitungsanstalten werden im Reichsanzeiger bekanntgegeben.

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