1919 / 51 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

st trotz der Beschlannahme die Abli ö ö ö . h ten und noch nicht von der Reichswirticha'ksstell⸗ mächtigten Sammelstellen zum rung an die vorbezeichneten für Wolle noch zu bestimmenden ? Die zur Annahme beschl stellen werten von der 3) Ausweis versehen; ihre

ieferung der absichtlich

angesammelt di ngen an die

aufbereiteten Torffaserme le zur Annabme bejonders er— eräußerung und A ichswirtichaftsstelle lujbereitungsanstalten gestattet. 7 ahmter Torf aiein berechtigten Sammel. Reichswi ĩ telle ür W j j

ick wir icha t t lle ür Wolle mit einem tamen werden im Reichsanzeiger bekannt⸗

Enteignung.

2r mel .

Al Bek machu mn g st Ille von der Bekanntmachun n Gegenstände werden

siermit beschlagnahmt.

1

beschlagnabmten Gegen⸗

oder an die von der R

Wirkung d die Wiltung, daß die Vornahme von tt. genständen verboten ist che Ven über sie nichtig sind. Fersügungen stehen Verfügungen gleich die im angsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Die Beschlagnahme hat zeränderungen an d rechisgeschäftliche rechtsgeschäftlichen Wege der In

en Yon ihr berührten Ge Verfügungen

n! . 197 *I n der Beschlagn

Ausnahmen von den Vorschrift

. ; abmebestimn können von der Reichswirtschaftsste ab mebestimmungen

bewilligt werden.

; A t 2

Antrage. Nnträge, welche diese Bekanntmachung oder 15füt rungsbestimmungen berreffen, find 9. 3 ) . ö r. Mobrenstraße 10, zu ri ö ens mit der Aufschrift: „Betrifft Mensche

Anfragen u . Anfragen und Anträge, wel ihr ergehenden A ung wirtschaftsstell

eferungserlaubnis. t die Veräußerung und Lieferung der rlaubt, jedoch mit folgenden Ein⸗

Veräußerungs- und

4 Tiotz der Beschlagnahme is

beschlagnahmten Gegenstände e schränkungen:

„1. Erreichen die durch

Gegenstände eines E

g der Sammelstellen oder deren . geinäß z 4 abgelieferten Mengen

8 po 23 * 6 ö 36 4 . e . arlho5f KI ! 1 s von 29 S für 1 cbm gesammelter Torsfasern haarbeschlagnahme⸗

Dur, diese Bekanntmachung beschlagnahmten ö Eigentümers eine Menge von ; lrten der beschlagnahm ten Ge zusammensetzt,

ich für gesammelte Torf

nstände sich diese Verläunßerunt g nur gestattet: chungsausschuß vom Roten Kreuz de Frauenhaarsammlung, Magdeburg,

ng von mindestens

der von dieser bezeichneten

914 1 3 welche hisher anntmachung

tigten Stellen bewill

oy istzein Veräußerung und Lieferung den Mobhiln s

wrd, nm 77 h erzu ermäch⸗ worden sind, nebst den daran geknüpften Be⸗

. vinz Sachsen, Deutsche asrigen Hestandteise 91 1 33. hlt DVeuische gsrigen Zestandte ilen abgeliefert werden Aunsbereitungsanstalten, Sammelstellen

1 * nn . Proben entsprechen. an die nächstehenden

J. Bergmann & erlin, hen 1. März 1919 Swirtschafts stelle für Wolle.

rsitzende: Avellls.

Laupheim in Würltemberg, : tenntlich gemacht. ig von nichtfasrigen Bestandteilen oder ichungen von den Proben ist ein ent—

Gyn fn 2 . ö Deutsche Haarindustrie

3 Geh G. m. b.

mts 2 1 38 gen erheblichen Abwe ö. . . Preisah ug zulässig. „Einigung zwischen Ablieferern und Sammelstellen so hat die Sammelstelle das gsanstalt, an welche die Ist der Veräußerer mi

llebernahmepreis reis festsetzung durch die Moor—⸗ München erfolgen. le zu verpflichten, die eg, zurn, Hälfte zu über⸗ Aufbereitungsanstalt über—

sprechender

Anordnung auf dem Wirtschaftsgebiet der Seive. Bekanntmachung

über den Uebern Preisangeho! äußerung erfolge der Außsbereitungsanssalt geb standen, kann auf seinen Wuns— ersuchsstation Bremen od Er hat sich gegenüber Kosten der Fesisteslung

4 7 s⸗

ahmepreis nicht zustande, enigen Aufbereitun en soll, einzuholen.

über BSeschlagnahme und Beste Seidengarnen.

Vom 1. März 1919.

oder die Moorkulturanstalt ndserhebung von . lung Alban Männel,

und Haargroßhe

f ; des UUebernahmevreises te andere Hälfte wird von der

thenkirchen im Vogtland, 5 . 5 6. w Von der Bekanntmachung betroffene Gegen stände.

gers kanntmachung werden betroffen sämtliche im Inland Seidengarne, soweit nicht im folgenden abweichende Be— ' Seiden garne im Sinne dieser Bekannt— Urganzine, Trame und Schappe ohne Rücksi . , j ran Schappe ohne Rück . eb sie hergestellt sind aus Erzeugniss 44 ichen. (Tuffah-) Spinners, ferner für Naͤl stimmte Sch ppe und reale Seidengarne. 4 deser Bekanntmachung sind nicht betroffen:

. garne, welche sich in erschwertem Zustande be—

„Frankfurt am Main,

Die Aufbereitungsanstal jür., Margarelenstr. 25,

ür Wolle verpflichtet Veräußerung der angesar Ihfbere tungs nn tal ten für die Or Bewersung, Aufhewahr: Ha , n, bee ne, ö. Gebühr von setzung des orfsasern geltenden

ten sind ven der Reichswirtschaftsstelle V ieser Von dieser Bel brfindlichen stimmungen getroffen meichung sind Groge,

nmeltea Mengen durch die Ablieferer an die 2. ganisat on der Sammlung, Abnahme ? pflegliche Behandlung, „den Sammelstellen angelieferten MM für 1 chm zu zahl Uebernahmepreises von

93426 .

169 Bestimmungen entspre * linderung des Ueberne ermäßigt sich

To. nb. Friedr. S 3 3 9*. Verhpackung und e Inh. Friedr. Dasenmeyer, Berlin W. 36,

ingeljeserien Torffasern eine en, soweit diese den für die Fest⸗ für 1 chm gesammelter

9. 7 88 x voisdamer

en des Maulbeer, oder - und Stickzwecke

Hermann S Rothenkirchen, Vogtland, Schwetzingen,

ig, Hainstraße 3; oder PFersonen, welche die von ihnen jnahmten Gegenstände an die unter

diejenigen Firmen

‚. Alle Seid erworbenen beschla⸗ Alle Seiden

ihmepreises

25 ir sese Gap 25 ½ bm diese Gebühr verhältnismäf J

genannten ' . D 28 9

Ale Seidengarne, welche mehr als 1000 Umdrehungen . z 2. Borr 5) ] 2 [X 5 33 4 Touren auf den. Meter haben (Grenadine, Poil, Krepp⸗ gärne usw). Bei Garnen, welche eine Vordrehung erhalten haben, ist nur die Naͤchdrehung maßgebend.

garne, welche nachweisbar nach dem 15. J lie, Seidenge e ngch n Jult 1917 auß dem neutralen Auslande (nicht Zollau ö eingeführt worden ind. . färbten, aus Schappe oder realer Seid

AU. en, aus Schapr e hergestellt äh und Stickseidengarne. ö ssie ga ö. 9 1

Alle Näh⸗ und. Stickseidengarne, die sich zur Zeit des In⸗ frafttretens dieser Bekanntmachung in Klein .

. Reichswirtschastsstelle für Wolle, Berlin w. Mohrenstraße 10 98erlaubnis. ,,, ist die Aufbereitung der Torffasern den stungsanstalten zu den diesen Firmen d Zwecken gestattet. unterstehen dauernder Ueberwachung.

Aufbereitun

Trotz der Beschlagnahme gemäß 8 4 zugelaffenen vorgeschriebenen Bedingungen un Die Aufbereitungsanstalten .

d) an weitere Firmen oder Personen tell Wolle bezeichnet werden. oder Personen werden im Reichsar 2. Die Neichswirtschaftsstelle für lassung zum Ankauf aufzuheben. Die anzeiger bekanntgegeben.

; nach den vorstehenden uber nnn und Lieferung ist nur zulässi ) ö 1 . H, ; 6 1 20 . für J ktz nicht übersteigen und die wichtseinheit erfolgt.

(. Der zu J. a genannte Mobil Kreuz sowie die J. b d bezeichneten ; 3 heschlagnahmten Gegenstänte Woll . k 8a Wollhandeis, Leipzig, Fleischerplatz 2 5, veräußern ur

schaftsstelle für le, Sei Alle Seiden ger betanntgegeben. 96. ist berechtigt, die Zu⸗ ;. ufhebung wird im Reichs— ö. ) Reichs⸗ BVeräußerungserlaubni Torffasern. ürfen die gemäß § 4 zugel senn nach ihrer Aufbereitung an die Berlin 8Sw. 48, Verl. Hedema zern und abliefern. ö

für aufbereitete sti

zestimmungen erlaubte W 8 die gezahlten P eisberechnung nach E

delsgescha

Aufbereitungsanstalten die Tor . Kriegswollbedar Aktiengesellschaft straße 1 6, veräuf

Alle Bourrettegarne.

machungsausschuß vom Roten Firmen oder Personen lediglich an die

2 . Beschlagnahme. Alle von der Bekanntmachung beschlagnahmt, men ergeben.

zereinigung

betroffenen Gegenstände werden

Meldepfli M ö. . ; depflicht, Meldestelle und Enteignung. . aus nachstehenden Be⸗

Beschlagnahmte Torffasern (8

2 2 wf.

zerarbeitungserlaubnis 8 4 unter J. h und d ge— t ö en heschlagnahm ten jeweiligen Bestandes Weise zu verarbeiten.

ndung auf Abgänge

Sortier⸗ der Beschlagnahme ist den im nannten Firmen oder Personen gestattet Gegenständen bis ĩ ortieren, zu präparieren oder in anderer Verarbeitungserlaubn is findet jedoch keine Anwe Zille. die sich be m Nachsortieren, Präparieren oder Ver— len die er 25 vy ergeben.

Vie auf Grund der vorstehenden Vorschrift aussortierke rbeilete Menge unterlie Be

a) nicht spätestens sechs Wochen no s ies . spãtestene seche Wochen nach dem Ansammeln dieser

Vienge an eine der gemäß 4 anstalten veräußert worden sich im Gewahrsam der gema anstalten befinden, unterliegen der Me depflicht.

Die Meldungen! Reichswirtichaftestelle U. 8. Mohrenstr. 10, mit de zu erstatten.

Hinsichtl ich der Mengen ist Enteign

a gnahme.

, daß die Vornahme von J

von ihrten Gegenständen verboten ist

tlic Verfügungen über dieje nichtig sind insoweit

HGrund der folgenden Anordnungen erlaubt sind. Den M C. . ö

h Verfügungen gleich, die im

ckung oder Arren vollziehung erfolgen.

zugelassenen Ausbereitungs—⸗ Veränderungen an und rechtsgeschäftliche sie nicht auf ech tege ch lichen Verfügungen stehen Wege der Zwangsvolls

54 zugelassenen Aufbereitungs⸗

aben monatlich zu erfolgen und sind an die ; (Statistische Abteilung) 259 3 e,, ,

r Aufschrift „Betrifft Torfsasermeldun parierte oder icht mehr der Besch

nicht mehr der Beschlag— ö t gserlaubnis.

agnahme ist die Veräußerung und Lieferung der ten eidenverwertungs⸗Gesellschaft Berlin W. 30, Viktoria-Luise⸗Platz 8, erlaubt. n n le n Ankauf von beichlagnahmten Ge der Seidenverwertungs⸗Gesellschaft m. b. in drei acher Aussertigung ausgestellt.

der Veräußerer a h

gemäß Sz 8, Ziffer a, meldepflichtig gewordenen ung zu gewärtigen.

2227

Trotz der Beschl

Meldepflicht und beschlagnahmten G

schlagnahmten Gegenstände unterlie ü fli sch nten Gegenstände unterliegen einer Meldepflich Geiamtmenge in, 31 Meldepflicht (S 7) mindestens 1 Rg bet

ö s ; destens g zeträgt. ö. Die Meldungen haben monatlich zu Reichswirtschaftsstelle für Wolle (Statistische Mohrenstraße 10, mit der Aufschrift: zu erstatten.

Melde stel te. se stäg e, an 5 * . *

Meldepflichtige Personen.

ldepflichtigen Gegenstände (85 8) sind ver—

enständen wird von J räußerungsschein Hauptausfertigung hat Berlin *. 30, Firmenstemvel ver⸗ J

Seide nverwertungt⸗ der Veräußerer als

„Zur Meldung der me Peron uf. verpflichteten

erfolgen und sind an die ; Rind an,

e Abteilung), Berlin W. 8, Betrifft Menschenhaarmeldung“

ders Beräuß zer an die Reichswirtschaftsstelle Viktoria-Luise⸗Platz 8, unterschrieben und mit sehen, einzusenden. ö Gesellschaft mi b. H., Beleg aufzubewahren. Falls die Seiden gerwertunas⸗Gesellschaft m. b. von beschlagnahmten Gegenständen ablehnt, kann ein laubnis zu ande weitiger Veräußerung unter Emsendung vo an die Reichswrrischaftsstelle für Seide gestellt werden.

l. Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben 6 Handels betriebes oder sonst des Er— laufen oder verkaufen; oder gewerbliche Unternehmer, in deren Gegenstände

oder aus Anlaß ihres werbs wegen 2 jandwirt scha 37 Vurchschtift * * 4. . Meldepflichtige Zur Meldung verpflichtet sind: 1. alle Personen, die meldepflichti Gegenstände i e Perf ) e meldepflichtige Gegenstände wahrsam haben; ö. kJ gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer; öffentlich⸗ rechtliche Körverschaften und Verbände. die sich am Stichtage (5 8) nicht im befinden, sind sowohl von dem Gig n, der sie an diesem Tage im

verarbeitet personen.

K öffentlich ⸗rochtli z tommunen, öffentlich⸗rechtli Körperschaften und

27

0.

Meldefrist.

Tage jedes Monats tatsächlich vor⸗ slie Gegenständen nes jeden Monats zu erstatten.

. 1 ö Stichtag und

u melden ist der am erste

en re ten handene Bestand an meldeyflichti Meldung ist bis zum 16. ei

ö Meldepflicht und Meldestelle. lle von dieser Betan nt machung hetioffenen Gegenstände unter⸗ sofern die Gesamtmenge usw. (5 6) 3 kg beträgt. heel ; tlich zu erfolgen und sind bis auf weiteres as Wehstoffmeldeamt, Berlin 8w. 48, Verl. Hedemannsttaße 19 iden garnbeschlagnahme“ zu erstatten. J

Meldepflichtige Vorräte, Gewahrsam des Eigentümers tümer als auch von demjenigen zu melde Gewahrsam hat (Lagerhalter usw..

6

lie gen der Mel Meldung verpflichteten Person Die Meldungen haben monatli

V ö . . Anfragen und Anträge. Alle Anfragen und Anträge, welche

auch Freigabeanträge.

ag und Meldefrist.

icht ist bei den Meldungen der bei Beginn des tichtag) fatsächlich vorbandene Bestand ind bis zum 25. Tage eines jeden

diese Bekanntmachung be⸗— sind an die Reichswirt— Berlin W. 8. Mohrenstr. 10, zu ri ung zuständig ist.

treffen, insbesondere schastsstelle für Wo welche für die Entscheid

Für die Melrepst mit der Aufschrift 15. eines jeden Monats (S maßgebend. . Monats zu erstatten.

Die Me ;

eldungen s Meld epfticht ige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind:

1. alle Personen, die von dieser Bekanntma

ö Gegenstände in Gewahrsam haben;

2. Fewerbliche Unternehmer;

3. öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. Vorräte, die sich am Stichtage (5 7) nicht imm Gewahrsam des 89 . . von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der si diesem Tage i 99. ,, ) sie an diesem Tage in Gewahrsam

In Geltung bleiben alle mungen, welche bisher von de den Bekanntm

Ausnahmen bon orste henden Bestim⸗ Abteilung oder den i J ä 2 . 1 28 Mohstoff Abteilung hierzu ermäch— n sind, nebst den daran geknüpften Be—

. Meldescheine. . Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Meldes ol gent die bei der Reichswirtschaftsstelle für Wolle, Be Mohrenstr. 10, anzufordern sind. Die Anferderung der Mendescheine ist mit d (möglichst auch Firmenstempel) und genauer Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilun der . ö , . Von den erstatteten Meldungen ist eine schrift, Durchschrift, Kopie) von ö. een papieren zurückzubehalten.

er Kriegs Nohstoff chung betroffene kl achungen der Kriegs ligten Stellen bewilligt word dingungen.

erlin W. «

. eutlicher Unterschrift ; nschrift zu versehen. 8er a ö. ur machung gen als zur Bantu wortung Nr. W. 50 / . 19 über Beschlagnahme und Meldepflicht von gesammelten rohen Menschenhaaren.

Vom 1. März 1919.

zweite Ausfertigung ( b—

3 . ? Sti y 566 219 den bei seinen Geschäfts— chtag und Meldef riß.

; Für die Melder licht ist der bei Beginn des Mo nets (Stichtag) tatsächlich vorhandene j Meldungen sind bis zum 10. eines jeden M

3. 1. Tages eines jeden Bestand maßgebend. Di Lagerbuch un ö ü . er r. . such onats zu erstatten. Jeder Meldepflichtige ö liegenden Gegeunstände Aenderung in den Vortatäengen und Insoweit der Lꝛgerbuch führt, braucht ein austraglen der Jeeichs virtichaftsst, buchs, der Geschäfstebriese und Ge Untersuchung der Betriebs denen meldeyflichti zu vermuten zind.

uskunftserteilung. ; ö 8 bat für die der Meldepflich

Von der? ö f 3 . Hat für die der Meldepflicht unter—

h 2. ekanntmachung betroffene Ge genstände. (S 6) ein Lagerbuch zu k

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

esammeite rohe Frauen⸗

Die Meldungen haben a scheinen zu erfolgen, die bei der

C6. ar rn frr se Vedemannsiraße

und ih Verwendung eisichtlich eldepflichtige bereits ein res nicht eingerichtet zu wer Ue für Wolle ist die bücher sowie Besichtigung und Räume zu ̃

eschriebenen au ckreiwaltung Berlin Sw. 48

, 2 er Verdrucknummer

. jeder Art und jeder Herlunft, einschließlich ö Stumpfen, Kam mzug, Kämmlingen, Ab— fällen und Abgängen.

melten eigenen Haare werden, solange au befinden, von der Bekanntmychung nicht

2. Chinesenhgare Die von einer Frau gesar

2 u Br tee pilst nz Die Anforderung der

und genauer Anschrift Mitteilungen als wandt werben.

utlicher Untericht; n verseßen. Der Meldeschein darf zu 6 zur Beantwöortung der gestellten Fratztn nicht der—⸗

liebseinrichtungen und ge Gegenstände gelagert,

Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfeitigung sAbschrift, Durchschrist, Kvie) von dem Meldenden bei seinen Ge schaͤftspapieren zurückzubehalten.

5 2. Lagerbuch und Auskunftsertetlung. Jeder Meldepflichti e (58 6) bat em Lagerbuch zu führen. aus

dem lere Aenterung in den Vorratsmengen und ibre Venwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht em besonderes nicht eingerichtet zu werden. Beanftragten der Reichewirtschaftestelle für Seide ist die Prüfung des Lgerbuches, der Geschäftsbriefe und Geschä i8bücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldeꝝflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind.

§ 10. Anfragen und Anträge. Alle Anfragen und Anträge, welche diese Belanntmachung oder die eiwa zu ihr ausgehenden Aus fübrungen betreffen, sind an Lie Reeichtzwirtschafisstelle für Seide in Berlin W. 30, Viktoria Luise⸗ Platz 8, zu richten. zu 11

Ausnahmen.

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung können von der Neichswirtschaftsstelle fur Seide bewilligt werden. 34 SGeltang bleiben alle Ausnahmen, welche bigher von der Kriegß-Rohstoff⸗AÄbteilung bewilligt worden sind, nebst den daran ge⸗ tnüpsten Bestimmungen.

Berlin, den B. Februar 1919. Reichs wirischaftastelle für Seibe. Der Vorsitzende: Abr. Frowein.

IV. Anordnungen auf dem Wirtschaftsgebiet der Kun st⸗ spinnstoffe und Stoffabfälle.

BSekanntmachung Nr. K 10

über Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchst⸗ preise von Lumpen un? neuen Stoffabfällen aller Art. k

Vem 1. März 1919.

§51. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtllche vor⸗ handenen und weiter anfallenden Lumpen aller Art (auch karbansierte, einschließlich Alpaka⸗, Beiderwand⸗, Warp⸗, Zanella, usw. Lumpen) sowie neue Stoffabfälle, die aus tierischen oder pflanzlichen, auch kunstseidenen Spinnstoffen oder deren Mischungen bestehen.

Unter Lumpen im Sinne dieser Bekanntmachung sind zu ver— stehen: alle gebrauchten Web-, Wirk⸗, Strick- und ö sewie die aus ihnen hergestellten Waren, soweit sie wirischaftlich und handelt üblich ihrem ursprünglichen Verwendungezweck nicht mehr zu dienen geeignet sind . Gebrauchte Seilerwaren (auch altes Tau⸗ werk) sind Lempen im Sinne dieser Bekanntmachung, sofern sie ihrem urspränglichen Verwendungszweck infolge ihres derzeitigen Zu— standes nicht mehr dienen. ;

Unter Sioffabfällen ün Sinne dieser Bekanntmachung sind zu verstehen: alle Teile von Web-, Wirk- Strick, Filz. und Seiler⸗ waren, die bei ihrer Herstellung oder Verarbeitung“) entfallen.

2. Beschlagnahme. ; Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beichlagn ahmt ***). 383

Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschla nahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verängerungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechisaeschätiliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der tolgenden Anordnungen eilaubt werden. Den rechtzgeschäfllichen VBerflgungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangavollstreckung oder Arrestvollzlehung erfolgen.

Als unerlaubte Verarbeitung gilt bereitz jedes Vorberritungs— verfahren, wie das Einfetten, Reißen, Schneiden, Waschen, Färben, Bleichen usw.

Trotz der Beschlagnahme ist jedoch das Sortieren der beschlag— nahmten Gegenstände erlaubt

§ 4. Veräußerung serlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände an Personen und Firmen erlaubt, welche gewerbsmäßig den Dandel oder die Sortierung von Lumpen und neuen Stoffabfällen betreiben, sofern diefe Personen nicht Verarbeiter folcher Gegenstände sind. Der Kriegswollbedarf— A. G. in Berlin und der Kriegs Hadern A. G. in Berlin ist es ge⸗ stattet, die heichtagnahmten Gegenstände auch an Verarbeiter zu ver— äußern und zu liefern.

Erreichen die beschlagnahmten Gegenstände eines Eigentümers eine Menge von 10 00 Kg, so ist eine Veräußerung oder Lieferung nur noch an einen der von der Reichswirtschaftestelle für Kunsispinn⸗ stoffe und Stoffabfälle, Berlin 8SW. 19, Leipziger Straße tz, jeweils beauftragten Sortierbetriebe zulässig“*“* *). . .

Mengen, deen Ankauf von drei beauftragten Sortierbetrieben abgelehnt worden ist, dürfen an die Kriegswollbedars⸗. G und an die Kriegs Hadern A. G. in Berlin veräußert und geliefert werden. . sind an die Lumpen-⸗Verwertunge⸗Zentrale in Berlin zu richten.

Beauftragte Sortierbet'iebe dürfen die beschlagnahmten Gegen— stände nur an die Kriegswollbedarf⸗A. G., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 1— 6, oder an die Kriegz Hadern A. G., Berlin 8s W. 19, Teipziger Straße 76, veräußern und liefern. Angebote derartiger Mengen sind an die Lumpen Verwertungs- Zentrale in Berlin 8w. 198, Leip⸗ ziger Straße 76, zu richten.

Verwendungs⸗ und Verarbeitungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme dürfen die im Haushalt vorhandenen und anfallenden beschlagnahmten Gegenstände für die Zwecke des eigenen Haushalts veiwendei und verarbeitet weiden. Ferner ist troßz der Beschlagnahme die Vergsheitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände gestattet; a) auf Gründ eines mit Genehmigung der Reichswirtschafts—

stelle für Kunstspinnstoffe und Stoffabfälle von der Kriegs— wollbedars · A. G. oder der Kriegs Hadern A. G. ausgestelllen Reißerlaubniescheins;

b) sofern sie mit Genehmigung der Reichswirtschaftestelle für Kunstspinnstoffe und Stoffabfälle zugeteilt und zu einem

von dieser bestimmten Zweck verwendet werden.

Y). Stoffmuster, Reisemuster und ähnlichen Zwecken dienende Tertil⸗ abschnitte find Lumpen im Sinne dieser Bekanntniachung, soweit sie ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr dienen. .

Unter Vera beitung ist bei Seilerwaren auch das Auflösen oder Umschlagen zu verstehen.

m Aböricke dei Bekanntmackung sind hei der Reichswirtschaftestelle für Kunstpinnftoffe und Stoftabfalle, Berlin 8 Ww. 19, Leipziger Straße 76, erhältlich. .

. BVerzeich nisse der beaufttagten Sortie hetziche sind el de Neichz pe chats elle für Kunstfyinnftöste und Stoffaßftse, Berlin SW. I9, der ziger Stiyße, 6, erhfttich.

b) Alte halbwollene Strick

inal bunt Hall woll⸗Gertricktes Westen, arben außer weiß woll. Geftricktes, W

vbirs und Trifoi in alle ephirs und ö *, ,. 15 soweit solche

56. Meldepflicht und Meldestelle. ung betroffenen Gegenstände (6 1) Gesamtmenge bei einer zur z 7) mindestens 100 Kg (hundert

monatlich zu erfolgen.

auf amtlichen Meldescheinen 3 9 an die nftspinnstoffe und Sioff abfalle⸗ Berlin Aufschrift „Betrifft Lumpen⸗

Die von dieser Bekanntmo Jacken und en einer Meldeyflicht, erpflicheten Person usw.

eaters, alle 9. Driginal weiß Hal

10. Original bunt

Meldung d esten, Jacken und Kilogramm! Die Meldungen haben Alle Meldungen sind Reichewirtschafisstelle für Ku SW. 9 Leipziger Straße 76, mit der beschlagnahme“ zu richten.

§7. Meldepflichtige Personen. Zur Meldung verpflichtet sind: J. alle Personen, die mel wahrsam haben, gewerblich öffentlich re

halbwollene ßer weiß und Ne 11. Original weiß und naturfarbig

Trikots, einschließli 12. Sonstige alte halbwo bis 11 nicht au

ch Eiderdaunen un llene Stricklumpen, fgeführt sind. .

e) Neue wollene . und Wirkwaren⸗

depflichtige Gegenstände in Ge⸗ Webtritgte e. 875 r dwirtschaftliche Unternehmer, n- Wollirikot⸗ chtliche Körperschaften und V e sich am Stichtage (65 Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Ei demjenigen zu melden, der sie an diesem Tage Lagerhalter usw. ).

5 8.

Stichtag und Meldefrist.

Für die Meldepflicht ist bei der erst

des 15. Marz 1919 (Stichtag), für die s

Beginn des 15. Tages eines jeden Monats handene Bestand maßgebend.

Die erste Meldung ist bis zum 25.

Meldungen sind bis zum 25. Tage eines

phir⸗ und Kammgarn bige Zephir⸗ und Kammgar

Kam mgarn⸗ und Streichgarn⸗ (au

13. Neue weiße Ze 14. Neue normalfar

f —⸗ 16. Neue bunte Zeph ͤ Golfer) Wolltrikotabfälle 16. Neue wollene Nadfahr⸗Trikot 17. Neue wollen? (Kammgarn) Hands neue wollene Strick nter 13 bis 17 n

4) Neue halbwollene Strick⸗ und Wirk⸗ warenabfäll Neue weiße halbwollene Kammgarn⸗

arbigẽ balbwollene Kammgnin . riot.

Gewahrsam eines zentümer als auch von in Gewahrsam hat

Sweaters )) · chub . Trikotabfälle . Wirt warenab alle,

18. Sonstige icht Tufgeführt sind

sowelt solche u en Meldung der am Beginn päteren Meldungen der am (Stichtag) tatsächlich vor⸗

März 1919, die späteren jeden Monais zu erstatten.

und Zephirtrikot

Neue normalf

ll Neue helle h Neue bunte h

albwollene Zephirtrikot albwollene Zepbirrriko Neue halbwollene Radfahr⸗Trik Neue normalfarbige Streichgarn⸗ über 3 vo Wollgehalt . Neue normalfarbige Streichgar Trikotabfälle unter 3 vn Wollge Neue buntfarbige Lammfell⸗, Eiderdaunen⸗ garn⸗Halbwolltrikoiabfälle. Neue original halbwollene Trikotabfälle, alle Farben. Neue weiße halbwollene trikotabfälle. Neue Kamelhaar⸗ Sonstige neue halbwollen fowelt solche unter 19 bis 27 ni B. a) Alte wollene

Alte criginal bunte wollene Tibetlunm en lle Qualitäten auß ollene Tibeillumpe

benen amtlichen Meldescheine sind bei der Reichs⸗

Die vorgeschyje —ͤ n n 2 stspinnstoffe und Stoffabfälle unter Angabe

wirtschaftsstelle für Kun der Nr. K 10 anzufordern. Die Anforderung der und genauer Adresse zu versehen, Mitteilungen als zur wendet werden.

Von den erstatteten M (Abschrift, Durchichrift, Kopie) von schästspapieren zurückzubehalten.

Halbwolltt Meldescheine ist mit deutlicher Unter christ albwoll⸗ (BVigogne⸗) . Der Meldeschein darf zu anderen und Streich 16

Beantwortung der gestellien Fragen nicht ver—

eldungen ist eine zweite Aus Kammgarun⸗) dandschh 1866 n 8 9 1 sPein * wd ) dem Meldenden bei seinen Ge und Eiderdaunen⸗

bwolltrikotab ü ö e Strick- und Wirkwarena

t aufgeführt sind

Tibetlum pen. olle Farben Musselin. n außer Musselin Muasselin lumpen, alle .

. . . 8 16.

Lagerbuchführung und Auskunftserteilung. Jeder Meldepflichtige (63 6 und 7) hat ein aus dem jede Aenderung in den Vorr ersichtlich sein muß. artiges Lagerbuch führt, gerichtet zu werden. Beauftragten der Reichswirt Stoffabfälle ist auf Anfordern zu gesiatten, die Geschäftebücher einzusehen zu besichtigen und zu unters stände erzeugt, gelagert muten sind.

Lagerbuch zu führen, re Verwendung depflichtige bereits ein der⸗ braucht ein besonderes Lagerbuch nicht ein—

atsmengen und ih Soweit der

außer weiß und a Alte original weiße w Alte helle und bunte wollene M.

Faiben und Qualitäten außer weiß Alte weiße wollene Musselinlumpen, Sgnstige alte wollene Tihetlumpen,

solche unter 29 bis 32 nicht aufgefü

b) Neue wollene eue bunte wollene Tibetiumnen, Qualitäten außer weiß und Muss

Neue weiße wollene Tibetlumpe Neue helle und buntsarbige wo

llene Musselinabschnitte onstige geue wollene Tibetlumpen, 34 bis 37 nicht aufgeführt sins. e Alte wollene un getrennte Tib Tihet⸗ und Weichwolitaillen . Tihet, und Weichwollnähte .

C. a Alte wellene Flanell⸗, Lama⸗ und

Weich wollum pen. .

Alte original wollene Flanell⸗ Lama⸗ und Wei lumpen, alle Farben ohne weit; ö Aue original weiße wolle ne Fle

jene Flanell

schaftsstelle für Kunstspinnstoffe und Geschästsbriefe und owie Betriebseinrichtungen und Räume uchen, in denen me depflichtige Gegen—⸗ w feilgehalten werden oder zu ver⸗ alle Farben, sowei

9 . Höch stpreise. Tibet lumpen. Die für die von dieser Bekanntmachung betroffen alle Farben un en die in den beifolgenden ] ĩ Lumpen und neuen Stoffabfällen fest—

en Gegenstände

zu zahlenden Preise dürf Preistafeln für

die einzelnen Klassen von gesetzten Höchstpreise nicht übersch Für diejenigen Gegenstände, In aufgeführten Klassen f dem Preise der Klasse, Beschaffenheit am nächsten kommen. Anmerkung: Es ist genau zu bea igen Preiise snd, die auch Adern A. G. höchstenz bez saubten Verä erunzsgejchäften über Lump de halb die Preeise entsprechend n Es ist ferner zu beachten, . Preise sind, die beide Gejellschaften für bezahlen dürfen; für min ; nen entsprechend niedrigeren Preis be

llene Musselin außer weiß.

die nicht unter eine der in den r Neue weiße wo

allen, richten sich die Preise nach 4 welcher die Gegenstände nach ihrer gesamten eit solche unter chten, daß die festgeietzten Höchst⸗ die Kriege wollbedar⸗A. G Bei den im § 42 en und neue Stoffabfälle müssen

ise die höchsten el bezeichneten te werden beide

3 1 tlumpen⸗ preise diejen 266

die Krlegs H ahlen dürfen. angesetzt werden.

daß die festgesetz en Pe n der Preistaf

Sortimente b derwertige Sortimen

Gesellschaften eir

na und Weich⸗ wollumpen Sonstige alte wo lumpen, soweit solche unter geführt sind b) Neue wollene Flan Weichwollumpen.

Neue original bunte nollene ; wollabschnitte, alle Farben o llene Fleuell Lama⸗ und Veich⸗

Zahlungsbedingungen. Die Höchstpreise schließen den Umsatz tempel, die zum nächsten Güterdahnhof oder 1 often der Verladung und Besorgung der den Gebrauch von Wagendecken sind 3 der Staaiseisenbahn des Abgangs ecken des Verkäufers, vom

Kosten der Be. Lama⸗ und, , n,. förderung bis näãächste zur nächsten 42 nicht ö. Schiffsladestelle sowie die K ö

Bedeckung ein. ell, Lama und

Die Kosten für nach den Preisen des Deckentarif

orts auch bei der Verwendung eigener D

chen sind bis zu 15 zu O40 * für 1 kg,

Käufer e lanell Lama⸗ und * Kan fee ug l. hne weiß (frei von Stanz⸗ oder Packhüllen bis packung zu verwendende O, 20 6 für 1 kg vom K

Die Höchstrreise gelten ür Nitog halb 30 Tagen vom Tage Kaufpreis gestundet, so bankdiekont zugeschlagen werden.

20 für 1 kg, für sonstige Säcke für die bei Preßballen⸗ Draht- und Bandeisenverschnürung bis zu äufer zu erstatten.

wicht und Barzahlung inner des Versandes der Waren. fen bis zu 2 vH Jahreszinsen über Reiche

45. Neue original weiße wollen? wollabschnilte (tei pan Sign

46. Sonstige neue wollene Fignell abschnitie (auch Stanzabfälle), und 40 nicht aufgeführt sin di?! D. a) Alte wollene Decken-, Fries⸗ und

Filzlumpen.

Alte bunte wollene Decken- und Frieslumpen, a Decken. und Fries lumpen. und reinwollene alte und metallischen

soweit solche unter 45

Ausnahmen. n Autnabhmen von den Anordnungen RNeichswirtschaftsstelle für Kunst⸗ Berlin SW. 19, Leipziger Straße 76, zu

Anträge auf Bewilligung vo dieser Bekanntmachung s spsnnstoffe und Stoffabfälle,

Alte weiße wollene Hartwolle und ? PVosamenten,

Bestandteilen) Alte bunte feine wollen Alte weiße feine wollen Alte weiße grobe wollene un Alte Rilzhüte . Alte Filz⸗ und Tuch 1 alie wollene Decken⸗ ö solche unter 47 bis 3 a ni

ne Decken-, Fries⸗ und Filzlumpen.

Neue bunte wollene Decken⸗ un Neue weiße wollen Neue feine, hunte weiche, absälle, alle Farben außer Neue feine weiße wollene F Neue bunte wollene und en außer weiß Futterfilzabfãlle 14 4 . 14 . 2. 1 q 3 * hlen⸗ usw. und hech= Farben außer weiß. ilzabsälle (Sohlen usw.

öbfälle (Gaarfilze)'

doirs (Grobwolle letztere frei von Holz⸗ und halbivollene e und halbwollene

Filslumpen. 30 iltlumpen. 169 d halbwollene Filzlumpen . ö.

14. Anfragen und Anträge. züglich der Meldepflicht s 9 d an die Reichswirischaftsstelle für bfälle, Berlin 8W. 19, Leipziger Straße 76, ppf des Schreibens mit der Aufschrift „Betrifft Lumpenbeschlagnahme“

Anfragen und Anträge b übrigen Anfragen und Ant Kunstspinnstoffe und

zu richten und am laischen⸗

3. und Zilzlum zu versehen. cht aufgeführt

In Geltung stimmunger wurden, ne

ebenden Be⸗ b) Neue woll

bleiben alle Ausnahmen von vorst g bewilligt

er von der Kriegsrobstoffabteilun

bst den daran geknüpften Bedingungen. itte, außer weiß

Ibhivollene Fil; zeiß . 2 . ,

ilzabfälle (auch K

halbwollene Ober

d Friegzabschn und Friesabsch wollene und ha

weiche bish

Preistafel 1

Meldeschein 4 A).

Bezeichnung A A Alte wollene Stricklumpen. nal bunt Woll⸗Gestrickles, alle Farben außer weiß, h icktes, alle Farben außer weiß l. G stlickies fein und halbfein Woll⸗Gestricktes, grob (mit Mohär) e Wollwatte, frei von Roßhaar..

liene Zephirs und Trikots in allen frei von Wa

Neue bunte Neue weiße Futterfil Neue kante grobe nische Filzabfälle), Neue welße grobe F nische FilzabsJälle) Neue Feld flaschen · Filza e neue wollene De sowelt solche unter So bi

c) Alte halhnenn, Decken- und Fries⸗

fem und halbfein Original bunt Woll Gestr

giob (mit Mohä Original weiß Original wei Original wer Original hunt wo ar en, außer weiß und Naturfarbe,

ollene Baffelt cher, alle garhen . rfarbig wollene Zephirs und

ene Decken, f 8 64 nicht aufgeführt

Otiginal bunte w Original weiß und natu

ene Strich lumpen, fowtit solche unter

Alte bunte balbwollene Decken⸗ und Frieslum Alte weiße halbwollene Decken und Frieslumpen⸗ 1 Sonstige alte halbwolleßie Decken=

und Fries luḿß sowcit solche unter 66 und G5 en

icht aufgeführt sind

Son tige alte wollene Strich bis 6 micht aufgeführt find