Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kiaft und nach Beendigung des Kriegezustandez außer Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1919.
Reichswirtschaftsamt. J. A.: von Jonquiêres.
Verordnung
über eine Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 1919.
Vom 2. März 1919. 2.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur ( 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Sicherung der Volksernährung vom 13 Augufl oi. Heichs⸗
Gesetzbl. S. 401) ; ö Gese bl. 8 835 wird verordnet: — 51
In der Zeit vom 5. Mai bis 31. Mal l9i9 werden festgestellt:
Die Anbau- und Einteflächen beim feldmäßigen Anbau von
Weizen a) Winterfrucht,
b) Sommerfrucht, Spelz — Dinkel, Fesen Sommerfrucht),
Roggen ;
a) Winterfrucht,
b) Sommerfrucht, Gerste
a) Winterfrucht,
b) Sommerfrucht, Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 4, Hafer,
Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, sonstigen Getreidearten (Buchweizen, Hirse), Hülsenfrüchten
l. zur Körnergewinnung
a) Eibsen und Pelwnschken,
b) Speisebohnen (Stangen⸗
e) Linsen und Wicken,
d) Ackerbohnen (Sau-, Pferdebohnen),
a) Lupinen,
f) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art, .
g) Gemenge aus Hülsenfrüchten aller Art und Getreide;
II. zur Grünfuttergewinnung (Hülsenfrüchte aller Art, rein oder im Gemenge untereinander oder mit Getreide), auch Lupinen zum Unterpflügen,
Oelfrüchten
a) Raps und Rübsen,
b) Senf
c) alle übrigen Oelfrüchte (Mohn, Leindotter, Sonnenblumen
und andere), Gespinstpflanzen
a) Flachs, Lein, .
b) alle übrigen Gespinstpflanzen (Hanf, Nessel und andere), Kartoffeln
a) Frühkartoffeln,
b) Spätkartoffeln, ;
Rüben und Wurzelfrüchten (nicht zur Samengewinnung)
a) Zuckerrüben, ;
b) Runkel⸗ (Futter⸗) Rüben,
e) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen),
d) Mohrrüben, Möhren, Karotten, Gemüsen
a) Weißkohl,
b) alle sonstigen Kohlarten,
) Zwiebeln, . ö
d) alle sonstigen Gemüsearten (Srargel, Topinamburs,
Schwar wurzeln, Mairüben, rote Rüben, Sellerte, Gurken und andere, einschließlich Hülsenfrüchte als Frischgemüse), 5. Futterpflanzen zur Grünßfutter⸗ und Heugewinnung.
a) Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräsern,
b) Luzerne, ; ;
e) alle sonstigen Futterpflanzen (Serradella als Hauptfrucht, Esparsette, Mais und andere), auch in Mischung,
sonstigen Gewächsen aller Art (Handelsgewächse, Grassämereien, Rüben zur Samengewinnung, Körnermais, Hopfen, Korbweiden, Tahak, Zichorien und andere) . sowie die Bewässerungs- und anderen Wiesen, die gefamten bestellten und nichtbestellten Ackerflächen und die Weideflächen. 5 2 le Erhebung erfolgt gemeindeweise durch Befragung der Grund—
eigentümer und Bewirtschafter (Betriebsinhaber). Ihre Ausführung obliegt den Gemeindebehörden in Vechinduüng mit den zu diesem wecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten; zu ihrer ÜUnterstützung sind schreib⸗ und rechengewandte Personen zuzuziehen.
Emer und Einkorn (Winter⸗ und
Buschbohnen),
Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten nach dem beigefügten Muster 13), dessen Inhalt für den Umfang und die Art der Aus— führung der Erhebung maßgebend ist.
51
Die Erhebung ist so vorzubereiten, daß bis zum 1. Mai 1919 an der Hand der Grundstückskataster oder entsprechender oder ähn⸗ licher Unterlagen (Grundsteuermutterrollen, Grundsteuerbücher, Ein⸗ kommenßnachweisungen, Besitzstandsverzeichnisse, Gütergeschosse. Flur⸗ bücher und dergleichen) die Namen der Eigentümer und Bewirtschafter und die Flächengröße der im Gemeindeflurbezirte belegenen Grund⸗ stücke ermittelt und in die Ortsliste eingetragen sind.
Alle Anbauflächen sind zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, in deren Flurbezirke sie belegen sind. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu überwachen und insbesondere nachzuprüfen, ob die Gesamtheit der durch die Ortsliste festgestellten Anbau und sonstigen Flächen mit den nach § 4 ermittelten Flächen übereinstimmt. 68
)
Der Reichsernährungsminister kann Ausnahmen von den Vor— schriften der 55 4 und 5 zulassen. 5 7 Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigen ums, Pacht, und sonstigen Nutzungsverhältnisse sowie über die Verwendung und den Anbau der Grundstücke Auskunft zu erteilen. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung xichtiger Angaben üher die Anbgu⸗ und Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Guter oder einzelner Grundstücke Auskunft von Behörden einzuholen. 8 38 Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die obersten Landesbehörden. §5 9 Die obersten Landesbehörden erlassen die Bestimmungen zur Autzführung die ser Verordnung. Sie können bestimmen, daß neben ober an Stelle von Ortslisten Fragebogen zu veiwenden sind; sie können die Erhebung auch auf andere Früchte erstrecken und sonstige
) Das Muster ist hier nicht abgedruckt,
ngen der Fassung der O vornehmen, Flächenmaß rorschreiben. Die obersten Landesbeh
mihnen bestimmten Stellen können die Verlä
S 1 zulassen.
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Reichsernährungs—
ministerium und dem Siatistischen Reichsamt bis zum 1. Mai 18919
einzusenden.
vor
§ 10
Die obersten Landesbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhebung nach dem Muster 2“) dem Reichsernährungsministerium und dem Statistischen Reichsamt bis zum 8. Juli 1918 einzusenden.
5 11
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Ergebnisse der Er⸗ hebung über die Ernteflächen beim seldmäßigen Anbau von Früh— kartoffeln der Reichskartoffelstelle unmittelbar bis zum 15. Juni 1919 mitzuteilen. Die Reichskartoffelstelle erläßt die näheren Bestimmungen.
5 12
Wer vorsätzlich die Angahen, zu denen er nach dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung eriassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig macht oder wer der Vorschrift im 5 7 Abs. 2 zuwider das Betreten der Grundstücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Ge— sängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mart oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer fahrlässig die im Abs. UL genannten Angaben nicht oder un— richtig oder unvollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 13 Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 angeordnete Anbauerhebung unterbleibt im laufenden Jahre. 5 14 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. März 1919.
Der Reichsernährungsminister. Schmidt.
Das Muster ist hier nicht' abgedruckt.
Bekanntmachung. Nr. F. R. 30/8. 19 KRA.
Im Auftrage des Reichs ministeriums für die wirtschaft—
liche Demohilmachung wird folgendes angeordnet: Artikel l.
Die Bekanntmachung Nr. L. 11511. 17 KRA, vom 24. No- vember 1917, betreffend Ausnahmebewilligung zu der Bekanntmachung Nr. JL. 8004. 17 KRA. , betreffend Beschlagn ahme, Be⸗ handlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen⸗ und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltemn Leder vom 1. Juni 1917 tritt außer Kraft.
gil n. Diese Bekanntmachung tritt am 8. März 1919 in Kraft. Berlin, den 8. März 1919. Kriegg⸗Rahstoff⸗Abteilung. J B: Hehler.
elan nen a ching einer Anordnung auf dem Wirtschaftsgebiet der Reichswirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe Nr. HE. 10 üher Spinnpapier- und Papierrundgarnliefe⸗ rungsverträge.
Vom 4. März 1919.
Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft wird gemäß 5 1 der Verordnung über wirtschastliche Maß⸗ nahmen auf dem Textilgebiet vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 174) und S2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschafitz⸗ stellen vom gleichen Tage (Reichs⸗Gesetzbl. S. 175) folgende Anordnung für Spinnpapier⸗ und Papierrundaarnlieferunge⸗ verträge, die vor dem 4. Dezember 1918 abgeschlossen worden sind, erlassen:
31
Hat ein Lieferer den Lieferungsbertrag am 1. März 1919 nicht oder nicht ganz erfüllt, ist jeder Vertragsgegner berechtigt, den Ver— trag in bezug auf den noch nicht gelieferten Teil der vereinbarten
Menge mit der Maßgabe rückgängig zu machen, daß der Vertrag nur
noch soweit in Kraft bleibt als er sich auf eine Menge bezieht, die geringer als der rückständige Teil ist, jedoch bei Spinnpapierliefe⸗ rungsperträgen mindestens die nachweislich am 1. März 1919 bereits hergestellte Menge, auch wenn sie seine Hälfte übersteigt, bei Papier—⸗ rundgarnlieferungsverträgen mindestens seine Hälfte.
Die Rückgängigmachung wird durch Erklärung mittels Ein— schreibebriefs an den Vertragsgegner vollzogen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie bis zum 20. März 1919 zur Post gegeben worden ist: Ausnahmen hiervon kann die Reichswirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe zulassen.
§ 2.
Bei Spinnpapierlieferungsverträgen tritt für im Inland erzeugte und in der Zeit vom 1. (einschließlich) bis zum 31. Januar 1919 seinschließlich) gelieferte Mengen an Stelle des vereinharten ein Preis, der um zehn vom Hundert des in der Bekannt— machung — Nr. W. 1II 7005. 17 KRA. vom 10. Juli 1917 — und der Nachtragsbekanntmachung — Nr. Paga 1200/11. 17 KRA. — vom 1. Februar 1918 angegebenen Preises niedriger ist als der ver— einbarte Preis. Ist der pereinbarte Preis niedriser als der in der Bekanntmachung — Nr. W. 111 70055. 17 KRga, vom 10. Juli 1917 — und der Nachtragsbekanntmachung — Nr. Paga 1200/11. 17 KRA. — angegebene, bleibt er in Kraft. Hat der Abnehmer bereits erfüllt, ist der Lieferer verpflichtet, ihm den Unterschied zwischen dem hier nach zu zahlenden und dem vereinbarten Preise zu erstatten.
Eine Rückwirlung dieser Regelung auf ein Verréchnungs— verhältnis gegenüber der Spinnpapierausgleichskasse findet nicht statt.
Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, sofern dle Mengen zur Herstellung von Mischgarnen (Textilose, Textilit, Depa⸗Garn), Bindfaden und Seilerwaren verwendet worden sind.
83.
Soweit Papierrundgarnlieferungsverträge am 15. Januar 1919 (einschließlich) noch nicht erfüllt waren, tritt an Stelle des vereinbarten ein Preis, der dem in der Bekanntmachung — Nr. W. III. 7900/65. 17 KRA. vom 19. Juli 1917 — und Nachtragebekanntmachung — Nr. Paga 1200 U. 17 ERA. vom 1. Februar 1918 — angegebenen Garnvreis unter Berücksichtigung der nachstehenden Abzüge entspricht, sofern nicht der vereinbarte Preis niedriger ist:
. k 1500 Nr. 7,1 bis 10 Meter. wd für Garne feinet als 19 Meter.. 31 vt.
Hat der Abnehmer bereits erfüllt, ist der Lieferer verpflichtet, ihm den Unterschied zwischen dem hiernach zu zahlenden und dem ver— einbarten Preise zu erstatten.
Vor dem 1. März 1919 abgeschlossene Vergleiche über Papier⸗ rundgarnlieferungsvertraͤge bleiben in Kraft.
Diese Anordnung tritt mit 4 Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. März 1919. Reichswirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe. Der Vorsitzende: Georg W. Meyer. ö
Druckfehlerberichtigung.
In der Bekanntmachung der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung, betreffend Höchstpreise von feuerfesten Materialien (Silika⸗ und Chamoltesteine sowie Mörtel), Nr. F. R. 520 / 1. 19 KRA. in Nr. 31 des „Reichsanzeigers“ ist im letzten Satz zwischen die Worte „keine“ und „Preise“ das Wort „höheren“ zu setzen. .
Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde Würzburg auf den Inhaber.
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Würzburg mit 4 vem Hundert verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Ge⸗ samtbetrage von 5 Millionen Mark, und zwar in Stücken zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 S, in Verkehr bringe.
München, den 1. März 1919. Staatsministerium des Innern. J. A.: Staatsrat von Völk.
—
Bekanntmachung. Der Beschluß vom 25. Juli 1916, durch welchen dem Kauf—
mann Carl H. Krogmann in Hamburg der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep— tember 1915 untersagt worden war, i st aufgehoben.
Hamburg, den 27. Februar 1919. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Sthamer.
Bekanntmachung.
Die Verfügungen des Polizeiamts Lübeck vom 19. April und 13. Juni 1916, nach denen dem Agenten Leo Kroner, geb. am 1.März 1873 in Berlin, und seiner Ehefrau, Martha Dorothea
⸗. . ** 1 * ; Kroner, geb. Kannemacher, geb. 31. Dejember 1877 in Langenreihe, der Handel init Nahrungsmitteln jeder Art untersagt wurde, werden hiermit zurückgenommen.
Lübeck, den 3. März 1919.
Das Landes versorgungsamt. J. A.: Nissen.
Bekanntmachung.
Der Milchbändler Adolf Klatt in Bergedorf, Wen— torfer Straße Nr. 46, ist wegen Uebertretung der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom 3. November 1917 über die Bewirt— schaffung von Milch und den Verkehr mit Milch und die Bekannt— machung der Landherrenschaften, vom 24. November 1917 über die Regelung des Verkehrs mit Milch auf Grund det Verordnung des Bundesrats vom 23. September 19153 wegen Unzuverlässigkeit vo m Handel mit Milch und Butter ausgeschlossen worden.
Hamburg, den 21. Februar 1919.
Die Landherrenschaften. Osterath.
*
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 52 des Reiche⸗Gesetzhlatts enthält unter
Nr. 6740 das Gesetz über die Vergütung von Leistungen für die feindlichen Heere im besetzten Reichsgebiet und über die vereinfachte Abschätzung von Kriegsleistungen für das deutsche Heer, vom 2. März 1919, unter
Nr. 6741 das Geset, betreffend Verbot des Agiohandels mit deutschen Bankaolen und Darlehnskassenscheinen, vom 1. März 1919, unter
Nr. 6742 das Gesetz zur Abänderung der Verordnung über ausländische Wertpapiere vom 22. März 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 260), vom 1. März 1919, unter
Nr. 6743 das Gesetz über die Einsiegelung von Schriften, Drucksachen, Wertpapieren und Zahlungsmitteln beim Grenz— übertritte nach dem Ausland, vom 1. März 1919, unter
Nr. 6744 eine Verordnung über die Gebühren der Rechts⸗ anwälte im Verfahren vor den Militärversorgungsgerichten und dem Reichsmilttärversorgungsgerichte, vom 1. März 1919, und unter
Nr. 6745 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung des §z 30 der Eisenbahnverkehrsordnung, vom 1. März 1919.
Berlin W. 9, den 4. März 1919.
Postzeitungs amt. Krüer.
Die von heute ab zur Auegabe gelangende Nummer 53 des Reichs-⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6746 eine Verordnung über eine Anbau⸗ und Ernte—⸗ flächenerhebung im Jahre 1919, vom 2. März 1919. Verlin W. 9, den 6. März 1919. Postzeitungs smt. Krüer.
Preußen.
Weitere Preußische Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 23), zur Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1114), 15. No⸗ vember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1947), 4. Oktober 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1229) und zur Verordnung über Kleie aus Getreide vom 18. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 941) I. Zu § 10 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 23), zu § 9 der Verordnung über zuckerballige Futtermittel vom 5. Ottober 1916 (Reichs ⸗-Gesetzbl. S. 1114), 15. November 1917 Neichs Gesetzbl. S. 1047), 4. Oktober 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 1229) und zu 8 9 der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 18. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 941): Das Landesanzt für Futtermittel darf bei der Verteilung der auf Preußen entfallenden Futtermittel einen Zuschlag von 1 Mart für die Tonne erheben.
1 .. 2 4 Absatz 1 der Preußischen Ausführungsbestimmungen . n 3 or tis zur Verordnung über Futtermittel vom 10. Ja⸗ 1 1. (Re chö - Gesetzbl. S. 23) zugunsten der Landesfuttermittel. lle, Geschäftgabteilung Lanzesfuttermittelgesellschaft m. b. H.), fest⸗ ,, . aufgehoben. 9 nberührt hleiben die Bestimmungen üb i
. ben die Bestu über die Erhebung von . der Probi nzial⸗ Bezirks) Futtermittelstellen und Kom— inunalverbände beim Absatz von Futtermitteln.
III. . Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1 April 1919 in
Kraft. 1⸗ *
Berlin, den 3. März 1919.
Preußischer Staats kommissar für Volksernährung. J. V.: Dr. Peters.
̃ Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
6 Versetzt sind: der Regierungsrat Dr. Sommer, bisher in Magdeburg, als Vorstand lauftrw) des Eisenbahnverkehrs⸗ amis nach Brgunschweig und der Regierungsbaumeister des Gsenbahnbaufachs van Bie ma, bisher in Stralsund, zur (ile bahndtrektiün nach Stettsn. Der Rechnungtzhireflor Jaeckel bei der Eisenbahndirektion in Stettin ist gestorben.
me e e Q Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. März 1919.
In der Sitzung des Staatenausschusses am 4. März wurde dem von der Nationalversammlung angenommenen Ent⸗ wur fe eines n ,. eines Gesetzes über die Bildung einer vorläufigen Reichs wehr und eines Gesetzes zur Durch—⸗ führung der Waffenstillstands bedingungen, ferner der Ein— bringung der Entwürfe eines Sozialisierungsgesetzes und eines Gese es über die Kohlenmirtschaft an die Nationalversamm⸗ lung zugestimmt. Der Vertreter ber Reichgreglerung gab zum Soʒlalisierungs geset die Erklärung ab, daß, sowelt Unter— nehmungen der im 8 2 dieses Gesetzes bezeichneten Art sich im Besitze von Gliedstaaten befinden, das Reich sich bei gemein⸗ wirtschastlicher Regelung mit den Gliedstaaten über deren Interessen auseinandersetzen wende.
Der Ausschuß des Staatenausschusses für Justiz— wesen, die vereinigten Ausschüsse für Justizwesen und für Handel und Verkehr, bie vereinigten Ausschüsse für Handel und Verfehr und für das Seewesen, die vereinigten Ausschüsse für Handel unb Verkehr und für Rechnung wesen somie der Aus— schuß für Hanbel und Verkehr hielten am Donnergtag Sitzungen.
Am 4. März haben in Spaa die Verhandlungen über die Lebensmittelversorgung Deutschlands 'be— gonnen. Sie waren verbunden mik den Verhandlungen über Nie JZurverfügungstellung der deutschen Flotte und die Finanzierung der Lebengmittelversorgung. Geleitet wurden sie deutscherseits von dem Unterstaatesekretär von Braun, eng⸗ lischerseits von dem Admiral Hope. Im Laufe der Vol sitzung überreichten dle alliierten Regierungen zwei Memo⸗ randen, worin die Bedingungen über eine teifweise Lehentmittelversorgung Deutschlands und die Ab— lieferung der deutfchen Handelsflotte im einzelnen festgesetzt sind.
Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ erklärte der Admiral Hope, seine Zeit sei bemessen. Bis übermorgen müßten die Verhandlungen beendet sein. Im übrigen möchte er klar zu verstehen geben, daß man nicht erlauben werde, daß irgendwelche Nahrungsmittel nach Deutschland gelangen, bis ein bedeutender Fortschritt in der Uebergabe der deulschen Handelsflotte gemacht sei. Es müßte daher sofort eine Ver— sicherung der deutschen Regierung erfolgen, daß sie das Nötige für das Auslaufen der Flotte tun und daß sie die gefamte Handelsflotte unter die Kontrofle der Alttiert en tellen werde.
Aus den Verhandlungen geht klar hervor, daß die Alliierten ent— gegen den deutschen Wünschen nicht die Absicht haben, über die ge— klamte Versorgung Deutschlands bis zur nächsten Ernte zu verhandeln, sondern die kleine, bereits abgesprochene Teil“ lieferung von 270 oh Tonnen machen wollen. Darüber hinaus wollen sie Deutschland nur noch eine ziemlich verklaufulierte Teil- lieferung von 100 090 Tonnen aus Argentinien ermöglichen.
Der Admiral Hope erklärte, daß im Vertrage nichts von der Döhe der Lebensmittellieferung stehe. Es sei keine Rede davon, Deutschland oder irgend sonst jemand bis zur nächsten Ernte zu verjorgen. Die Entente beschäftige sich zwar mit der Frage der späteren Versorgung Deutschlands, sie sei aber nicht vorbereitet und nicht gewilkt, jetzt schon über Mengen und Bedingungen der ge— samten Versorgung Deutschlands zu verhandeln. Der englische Delegierte Kanes fügte dem hinzu, daß zwischen Deutschland und der Entente noch Kriegszustand bestehe. Unter diesen ÜUmständen lege die Entente den größten Wert darauf, daß Deutschland die Vorleistung mache. Die Entente habe beschlossen, nicht über mehr zu verhandeln, als über die Menge von 20 0090 1 und auch diese Menge könne Deutschland nur auf dem Wege der Ablieferung der Schiffe erhalten. Wenn die Schiffe abge⸗ liefert seien, werde dieser prinzipielle Standpunkt die Vertreter der Entente nicht hindern, in technijche Besprechungen iber weitere Liefe— rungen an Deutschland einzutreten. Für die Ablieferung der Flotte wurden die alten schweten Bedingungen gestellt.
Der deutsche Delegierte erklärte. daß die Auslieferung der Flotte nach dem Vertrage nur erfolgen solle, um die Lebensmittel versorgung Deutschlands sicherzustellen. Ein Abschluß über die Ge— samtversorgung Deutschlands wäre dazu die notwendige Vor⸗ bedingung. Herr von Braun begründete in längeren Aus⸗ führungen die Rechtmäßigkeit des deutschen Standpunttes nach dem Wortlaut des Vertrags und den Aeußerungen des Marschalls Foch und machte auf die politischen Gefahren für die Verbreitung des Bolschewismus in Europa aufmerksam, die aus der ablehnenden Haltung der alliierten Regierungen folgen müßten. Deutschland habe das größte Interesse daran, die Verhandlungen zu beschleunigen und sei fest entschlossen, mit der Auslieferung der Schiffe sofort zu be— ginnen. Die deutsche Regierung könne aber die Veiantwortung nicht übernehmen, die Flotte herzugeben, ohne die Lebensmittelversorgung für die hungernde deutsche Bebölkerung geordnet zu haben.
Der Admiral Hope erklärte zum Schluß der Verhandlungen, er könne nicht. einwilligen, die Einzelfragen in Unterkommissionen zu behandeln, bevor er nicht schlüssige Antworten auf die Frage wegen der Auslieferung der gesamten deutschen Flotte erhälten habe. Daraufhin wurden die Verhandlungen auf ven 5. März, Vormittags, vertagt.
handlungen über die Lebensmittelversorgung
Jusolge dieser Vorgänge in Spaa fand in Weimar eine Sitzung des Kabinetts statt, als deren Ergebais eine In— struktiog nach Spaa an unsere Unter händler ergangen 1st. Auf Grund dleser neuen Instruftlon wurde am 5. d. M., Na chmltags, in Spaa wiederum verhandelt.
Der deutsche Vertreter führte laut Meldung des Wolffschen Telegraghenbüros“ aus, die Belieferung Deutschlands sei einer der Gründe für die Annahme der harten Waffenstillstande bedingungen gewesen. Deussch⸗ land könne aber nicht die Handelsflotte abliefern, ohne daß die Zusicherung der Alliierten vorliege, daß die Lebensmitteleinfuhr auch tatsächlich erfolge. Bisher habe Deutschland noch keine einzige Tonne Lebentz⸗ miltel von den Alllierten erhalten. Deshalb sei der deutsche Standpunkt, die Handelsflotte zur Verfügung zu stellen, sobald durch bindende Ecklärungen die Lebens mittelversorgung bis zur nächsten Ernte sichergestellt sei. Deutschland schlage aber vor, um weitere Verhandlungen zu ermöglichen, eine teil⸗ weise Zurverfügungstellung der Handelsflotte vorzunehmen und bei Vorhandensein eines definitiven Versorgungsplanes den Rest der Flotte auszuliefern. Der englische Vertreter erklärte, die AÄlliterten hätten die Absicht, die Versorgung Deutschlands von Monat zu Monat zu erleichtern, vorbehaltlich der Ent⸗ scheidung des obersten Kriegsrats, wenn Deutschland sosort die gesamte Flotte abliefere. In erster Linie meide die Einfuhr von 270 900 t genehmigt, die Frage weiterer Lieferungen werde dem obersten Kriegsrat zur Entscheidung vorgelegt. Der Unterstaatssetretär von Braun entgegnete auf dlese Erklärung, daß dadurch die weitere Versorgung Deutschlands von drei unsicheren Faktoren abhängig gemacht und der Ent⸗ scheidung des obersten Kriegsrais vorbehalten sei, mit dem Deuischland keine Verhandlung möglichkeit habe. Er betonte noch⸗ mals, daß die Frage der Lebensmitteloersorgung eine Frage auf Leben und Tod für Deutschlands Bevölkerung sei, von der schon jetzt täglich 800 Menschen an Hunger stürben. Keine Regierung könne es verantworten, sich ohne die Sicherheit, daß die Alliierten helfen, des letzten Mittels zu berauben, sich selbst zu helfen. Hierauf erklärte Admiral Hope, daß die assozüierten Vertreter keine Vollmacht härten, weiter zu gehen, wenn die deutschen Vertreter keine weiteren n. tionen hätten, schlage er vor, die Verhandlungen abzubrechen. Der Un terstaatssekretar von Braun bemerkte, er halte es für wenig wahrscheinlich, daß die deutsche Regierung in dieser Leben frage nachgeben könne. Da weiteres Verhandeln zweck— los erschien, wurden die Verhandlungen über die drei Wirtschaftsabkommen (Lebegsmittel⸗, Schiffahrts⸗ und Finanzabkommen) am 5 Marz Abends abgebrochen. Die beiderseitigen Kommissionen reisten von Spaa ab. .
Die Erledigung der laufen den Verhandlungen der Waffenstillstandskommission in Spaa wird durch den Abbruch der Verhandlungen der drei Unterkommissionen nicht berührt, sondern geht nach wie vor weiter.
Die Deutsche Reichsregierung hat laut 1 „Wolffschen Telegraphenbüros“ beim Abbruch der Ver⸗ handlungen über die Lebensmittelversorgung Deutschlands in Spaa ibren Standpunkt in folgender Note an die alliterten Regierungen bekundet, die in der Vollsitzung der Waffenstillstandskommission in Spaa vom 6. März übergeben wurde:
Die am 4. und 5. März d. J. in Spaa über die Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln, deren Finanzierung und die Zur— verfügungstellung der Handelsflotte geführten Verhandlungen find ergebnislos verlaufen. Die Konferenz ist daran gescheitert, daß die assoziierten Regierungen gegen Zusicherung einer Einfuhr von 2700090 Tonnen Lebensmitteln, die schon in den früheren Vereinbarungen behandelt waren, und weiterer 100 000 Tonnen argentinischen Getreides, über die noch nähere Abmachungen zu treffen waren, die sofortige Aus— lieferung der gesamten deutschen Handelsflotte mit verhältnismäßig ge⸗ ringen Ausnahmen forderten. Bezüglich der weiteren Versorgung Deuischlands waren die assoziierten Regierungen nur bereit, zu er— klären, daß es ihre Absicht sei, diese Versorgung von Monat zu Monat zu erleichtern, vorbehaltlich der Entscheidung des Obersten Kriegsrats bezüglich der Mengen und Bedingungen. Die assoziierten Nigierungen stützten sich hierbei insbesondere auf den Trierer Schiff⸗ fahrtsbertrag vom 17. Januar d. J, nach dessen Artikeln 1 und 10 eine sofortige Uebergabe der Handelsflotte gegen Zusicherung von zu— nächst 270 000 Tonnen Lebensmitteln gefordert werden könne. Dem⸗ gegenüber hielten die deutschen Delegierten auf Grund der durch die Gesamtheit der einschlägigen Verhandlungen geschaffenen klaren Rechte lage an dem Standpunkt fest, daß die Handelsflotte nicht eher unter assoziierte Konnolle und Flagge gestellt werden dürfe, als die Versorgung Deuischlands in ausreichender Weise sichergestellt sei. Um die deutsche Auffassung zu würdigen, ist es eiforderlich, die Ge⸗ samtheit der Bestimmungen noch einmal kurz zusammenzufassen.
Nach Artikel XVI des Waffenstillstandsvertrages vom 11. No⸗ vember 1918 war in Aussicht genommen: Deutschland während der Dauer des Waffenstillstandes in dem als notwendig anerkannten Maße mit Lebensmitteln zu ver— sorgen.
s Die durch diese Bestimmung begründete Erwartung, daß Deutsch⸗ land eine Linderung seiner schweren Ernährungslage schon während des Waffenstillstandes erfahren werde, war einer der wesentlichsten Gründe, die zur Annahme der überaus harten Bedingungen des Waffenstillstandsvertrages geführt haben. Trotz wiederholten deutschen Ersuchens haben die assoziierten Regierungen erst bei der Trierer Konferenz vom 15. und 16. Januar d. J. die Ver⸗ Deutschlands aus⸗ genommen. In Artikel Vll des Trierer Vertrages vom 16. Jannar 1919 hat sich die deutsche Regierung alsdann verpflichtet, die deutsche Handelsflotte während der Dauer des Waffenstillstandes unter assoziierte Kontrolle und Flagge zu stellen, um die Lebensmittel versor ung Deutschlandzs und des übrigen Europas zu sichern.
Es ist klar, daß bei einem so ungeheuer bedeutsamen Schritt (wie (8 die Abgabe der deutschen Handelsflotte ist), unter dem Be—⸗ griffe Lebensmittelversorgung nicht die Lieferung einer beliebigen Menge von Lebensmitteln, sondern die Durchführung eines Pro— gramms verstanden werden muß, das die Ernährung Deutschlands bis zu dem Zeitpunkt sicherstellt, in dem aus eigener Kraft Abhilfe geschaffen zu werden vermag, d. h. bis zur nächsten Ernte. Daher konnte auch durch die in Aussicht gestellie Lieferung von 270 000 Tonnen, die zunächst (in the first instance) erfolgen sollte, und die nur einen zweiwöchentlichen Be⸗ darf deckt, die Versorgung Deutschlands nicht als sce gelten. Mit dieser Menge konnte vielmehr nur ein An. fang gemacht werden. Auch ist das Trierer Schiffahrtsabkommen vom 17. 1. 1919 (insbesondere Artikel 1 und 10), das nur die Aus⸗ führung zum Artikel 8 des Trierer Vertrages enthält, nicht ohne Zusaimmenhang mit diesem Artikel 8 zu verstehen. Dieser Zusammen—⸗ hang führt zwingend zu dem Schluß, daß von einer sofortigen Zur— verfügungsstellung der Flytte nur dann die Rede sein kann, wenn deren Zweck, die Sicherstellung der Ernährung Deutschlands, erreicht ist. Näch Grreichung dieses wecks ist allerdsngg die Flotte — so. fort — zut Verfügung zu stellen, waz auch durchantz den Absichten und Inf hten der deutschen Regierung entsprechen würde.
Die deutsche Regierung hat den vorstehenden Standpunkt dauernd vertreten, insbesondere in einer Note vom 13. Februar 1919.
2 assoziierten Regierungen hatten verlangt, daß eine Reihe von Schiffen am 12. ern, J. fahrthereit gestellt werden sollte, und daß am gleichen Tage eine Notiftkation an die neutralen Re⸗ gierungen dahin zü ergehen habe, daß die in neutralen Häfen liegende deutsche Tonnage den assoziierten Regierungen übergeben werde. Deutschland müßte diese Forderung durch die genannte Note mit der Begründung ablehnen, daß seine Sicherstellung mit Lebensmitteln noch nicht erreicht sei, da zwei wesentliche Faktoren, nämlich die Einigung über die Menge und Preise der Lebensmittel und über deren Bezahlung fehlten.
Die assoziierten Regierungen haben in den jetzt in Spaa geführten Verhandlungen und den vorhergehenden Noten der letzten Zeit mehr— fach hervorgehoben, daß die deutsche Regierung die Flotte zur Ver— fügung stellen müsse, ehe mit der Einfuhr 1 Deutschland begonnen werden könne. Dieser Standrunkt wird deutscherseits geteilt: denn die Flotte soll eines der Mittel sein, um die Versorgung Deutsch— lands (und des übrigen Europa) in die Wege zu leiten. Nicht aber hat Deutschland durch zur Verfügungsstellung der Flotte vorzuleisten, bevor eine Bindung der assoziierten Regierungen (Menge und Preis der Waren sowie insbesondere deren Finanzierung) dafür vorliegt, daß ausreichende Ginfuhren auch tatsächlich erfolgen werden. Deutsch— land mußte schließlich aunxbmen. daß diese Auffassung von den asso—⸗ ziterten Regierungen selbst geteilt wird.
Der Sitzun gsbericht der Waffenstillstands kommission pom 6. März besagt obiger Quelle zufolge:
Entsprechend dem früheren deutschen Ersuchen haben die Alli⸗ ierten die Ausfuhr von Papiergarn und Papiergarnerzeugnissen aus dem linksrheinischen nech dem rechtscheinischen Gebiet in jedem Umfange gestattet. Ferner haben sie aur die deutsche Forderung hin nunmehr die bisher für die Dillinger Hüttenwerke ver— weigerte Ausfuhr von 15 0090 Tonnen Schiffsblech nach Ham— burg erlaubt. Auf die deutsche Forderung, die unterbundene Ausfuhr. von Druchzapser aus der neutralen Zone, nach dem unbesetzten Deutschland wieder freizugeben, harten die Alliierten kürzlich geantwortet, dem deutschen Verlangen würde in der Grenze des Möglichen und soweit es die Umstände erlaubten, Rechnung ge tragen. Ta hieraus hervorgeht, daß die All ierten in der neutralen Zone nicht nur militärische, sondern auch im Wider— spruch zum Waffenstillstandsvertrag wirt schaftliche Kon. trollrechte für sich in Anspruch nehmen, erhob der Vertreter der deutschen Regierung in der heutigen Sitzung gegen jeden Versuch der Beschränkung des wirtschaftlichen Verkehrs inner— halb der neutralen Zone Ginspruch und ersuchte die Allüerten um Aufhebung aller etwa für die neutrale Zone bereits getroffenen wirtschaftlichen Einschränkungen und Anordnungen.
Auf die verschiedenen deut schen Noten, in denen die Belgier um die nötigen Maßnahmen zur Abstellung der Milchnot in Düsseldorf gebeten wurden, führte die belgische Kommission beute aus, daß in dem ganzen von belgischen Truppen besetzten Gebiet großer Milchmangel herrsche. Nur Kinder bis zu sech⸗ Jahren sowie Schwangere und Kranke erhielten Milch. Der zur Verteilung verbleibende Rest reiche bei weitem nicht für die Zivilbevölkerung. Es fehlten, abgesehen von dem Bedarf der Besatzungstruppen, in den Kreisen Aachen und Düsseldorf etwa ] Prozent der nötigen Buttermengen. Trotzdem aber weide der behgische Armeebefehls haber die Möglichkeit wohlwollend prüfen, mit der Lieferung von 284 000 Liter Milch wie im Monat Dezember wieder zu beginnen und diese Menge mit der zunehmenden Milch⸗ erzeugung zu erhöhen. Es müsse aber verlangt werden, daß deutscher⸗ seits die Getreide, Rohzucker⸗ und Kartoffelversorgung des tesetzten Gebiets wie früher durchgeführt werde.
In Ergänzung der den Alliierten in der Sitzung vom 4. März zugestellten Berichte über die Lage der deutschen Truppen in Libau übermittelte die deutsche Kommission den Gegnern Mitteilungen über die unzuperlässige Haltung der von den Engländern durch Abgabe von Waffen unterstützten zeitweiligen Lertischen Re⸗— gierung in Libau.
Die deutsche Kommission erhob in einer Note Einspruch gegen die in französtichen Zeitungen vom 27. Februar veröffentlichte Be— hauptung des Vorsitzenden der amerikanischen Lebensmittelkommission für Polen, Obersten Grove, daß die Deutschen entlang der ganzen Front in Posen das Artilleriefeuer fortsetzten. Es wird in der Note darauf hingewiesen, daß nicht die Deutschen, sondern die Polen die Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens übertreten haben, wie aus zahlreichem den Alliierten übermittelten Material kla hervorgehe. .
Im Verfolg der sich an die letzte Verlängerung des Waffenstill⸗ standes anschließenden Verhandlungen hat z. B. Marschall Fech unter dem 19. v. M, der deutschen Regierung telegraphisch mitteilen lassen: „IL KRöglement d'ensemble — des questions relatives au tonnage allemand, à lLimportätion et au paiement des vivres aura lieu à Sp.. Demgemäß wurden die gemeinsamen Verhand— lungen über diese drei Matferien von beiden Seiten unter die einheit- liche Leitung je eines Vorsitzenden gestellt. Aus allen diesen Um— ständen durfte Deutschland schließen, daß es sich bei den in Spaa u führenden Verhandlungen nicht nur am eine vorläufige Lieferung von Lebensmitteln, sondern um die Aufstellung eines Versorgungeplanes für Deutschland handle, und daß das Schiffahrtsabkommen nicht ohne Abschluß einer Vereinbarung hierüber zur Ausführung kommen würde.
Ungeachtet der oben erwähnten Bestimmung des Artikels XXwI des Waffenstillstandsbertrages, der die Lehensmikftelversorgung Deutsch⸗ lands während des auscheinend jetzt feinem Ende entgegengehenden Waffenstillstandes in Aussicht nahm, hat Deutschland bislang keine Tonne Lebensmittel von den assoziierten Regierungen erholten und nur en stärkeres Anzieben der Hungerschraube durch die Verschärfung der Blockade erdulden müssen, wodurch — von anderem d4b= gesehen — nach dem Durchschnitt der letzten Monate täglich etwa 809 Menschen zum Tode geführt werden. Trotz dieser bitteren Erfahrung nimmt Deutschland immer noch an, daß die Assotiierten bereit sind, es mit Lebensmitteln über die bisher
genannten verhältnismäßig geringen Mengen hinaus zu versorgen.
Deutschland kann aber bei dieser Sachlage die Erledigung der An—= gelegenheit unmöglich ausschließlich dem guten Willen der assoziierten Regierungen überlassen. Es wüll gern an diesen guten Willen glauben, muß aber hervorheben, daß ihm sehr häufig seitens der asso⸗ zierten Regierungen entgegengehalten worden ist, daß noch Krieg sei. Dieses Argument kann Deutschland also nicht aus dem Auge lassen und daher auch die Handelsflotte nicht abgeben, ohne irgend welche bindende Zusagen, ja ohne irgend welche ar en ken. Erklärungen über das allgemeine Versorgungsprogramm zu besitzen. Ohne dergrtige Erklärungen ist eine sachgemäße Fest. seßzung der deutjchen Lebensmittelrationen überhaupt undurchführbar. Auch müßten diese Erklärungen darüber Sicherheit schaffen, daß eine Verquickung der weiteren Kir er ed g über die Lieferung von Lebensmitteln mit anderen Forderungen, die über die Zurverfügung— stellung der Flotte hinausgehen, grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Die deutschen Delegierten haben, den Weisungen der Reichs— regierung folgend, versucht, einen Ausweg zu finden. Sie haben, nachdem einstweilen nur Einigung über die Lieferung einer ver— hältnismäßig geringen Menge von Lebensmitteln erzielt werden konnte, den assoziierten Vertretern vorgeschlagen, jedenfalls einen, Teil der Handelsflette sofort zur Ter e ju stellen. Hierbei würde die deutsche eg er , der der Wunsch der assoziierten Regierungen bekannt ist, die überseeischen Truppen baldmöglichst heimftbefördern, in erster Linie solche Schiffe baren en haben, die für Truppen⸗ trangporte geeigneß sind. Da dle Vertreter der asspziierten Regle= füngen aber erklärten, über inen derartigen Worschlag 4 bei- handeln zu können, wär eg nicht mehr möglich, ihnen diese AÄbsichten sowie sonstige Einzelheiten darzulegen.