8 5 1. Der Reickskommissar fär die Kohlenverteilung siellt die Listen 6 4) nach Anhörung der Landes: den und der Organi— ationen der Beieiligten auf eat sie dem Reichs wirt chaftsministerium zur Genebmsgung vor und verkeft untlichk 2. 3 Kö ;
. * 13 2 ie genebmissen Listen. ? 1 1
*
anntmacht.
1. Die beiden Beisitzer wähsen den Obmann.
2. Kommt eine Wahl nicht de, wird mang weiter Verständigung der ODomann b lan esgenschts erna n B er lagte seinen Wohnsitz hat. S 3 Ab 2 Satz 3 :
3. Der Ober Fgerichtspräsident soll den Obmann aus der geeigneten richterlichen Beamten oder Rechts- eamteten Tächniker seines Bezirls wählen; er ndere geeignete Personen wählen.
§7
Das nach den 85 2 bis 6 génildete Schiedegericht bleibt für die
ati dae ᷣ g S zedef o Ißs. e ittäge auf Anderung des Schiedespruchs (5 2 Abs. 3 der Ver— Debönung vom 1.
kann auch
Februar 1919) zuständig.
8
1. Die Vorschriften der . bs 6 gelten entsprechend, wenn ein Mitalied des Schiedsgerichts stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt.
2. Verzögert ein Mitglied die Erfüllung seiner Pflichten unge— bührlich zo kann jede Partei es ablebnen. Ueber die Ablebnung eines Beisitzers ertscheidei der Obmann über die des Obmanns der Oberlandesgerichtspräsident (5 6 Abs. 2) endgültig.
89
ritt am Wohnsitz des Obmanns zusammen,
über den Zusammentritt nicht anderweit bestimmt. 8 10
1. Wird die Aenderung einer Abmachung beantragt, die die Lieferung von elekiriücher Arbeit, Gas oder Leitungswosser durch den Vermieter an den Mieter für den Gebrauch der Mieträume betrifft, so finden die S8 2 bis 9 keine Anwendung
2. Als Schiedsgericht ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, die Schiedsstelle zuständig, die gemäß § 1 der Ver— ordnung über Sammelbeizungs und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. Nevember 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) für den Bezirk, in dem sich die Mieträume kefinden, errichtet ist. We eine Schiersstelle nicht besteht ist das Mieteinigungsamt, wo
auch Miteinigungsamt errichtet ist, der Gemeindevorstand zuständig.
. 6 Vas Schtedeger ch 1
sofern der Obmann
42 ein
flichtet.
II. Verfahren. ö 8 12 „Ist ein Schiedsgericht anf Grund der Vereinbarung der Be— teiligten oder nach den SS 2 bis 8 zusammen enreten, so gelten für das Verfahren die Vorschristen der 85 13 bis 25, 27.
13 Der Antrag auf Entscheidusg ist schriftlich zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweizmittel kurz begründet werden; der Schiedek zger soll die ihm maänglichen Be— weisurkunden, inkbesondere Vertragäurkunden und Briefe, beifügen.
14 Das Schiedsgericht verbandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Der Obmann kann Personen, die ein Interesse an der Enischeidung haben, zu der Verhandlung zulassen.
15
1. Die Parteien sind zur ö Verhandlung der Sache zu laden. Die 2nrung ertolat durch eingeschrsebenen Brief. Der Ob— mann kann eine andere Art der Ladung anordnen.
2 Die Parteien können sich in der mündlichen Verhandlung, seweit nicht as versönliche Eischeinen angeordnet ist durch eine mit schriftlicher Vollmacht versebene Person vertreten lassen. Der Ob— mann kann das versönliche Eisckeinen der Parteien oder ihrer gesetz— lichen Vertreter anordnen. Sind die Parteien oder ihre Vertreter trotz rechtieitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.
3. Eine instweilige Anordnung kann ohne mündliche Ver— handlung erlassen werden. Vor dem Erlaß ist der Gegner zu hören.
§ 16 1. Das Schiedegericht kann den Reteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sach— verhalt am zugeben und Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorzu— legen o er Zeu en zu stellen
2 Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht noch Lage
der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. § 17
6
1. Dag Schiedsgericht kann die Nerbandlung und Ensscheidung
mehrerer Sachen verbinden und die Verbindung wieder aufheben.
2. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann das Schiedtz— ericht die Sache an ein anderes Schiedsgericht zur gemeinschaftlichen erhandlung und Entscheidung mit einer dert anhängigen Sache
abgeben. Das Schiedsgericht an das die Sache abgegeben ist, wird
mit der Verkündung des Beschlusses für das weitere Verfahren
zuständig. 8318
l. Das Schiedsgericht kann auf Antrag oper von Amts wegen Beweise erheben, inbesonzere Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ibm erscheinen.
2 Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen ist das Schiedsgericht nicht hefugt.
819
Die Befugnisse aus den S5 16, 18 stehen außerhalb der Sitzungen
dem Obmann zu. § 20 1. Eine von dem Schiedäarricht oder dem Obmann für erforder-
8 20 2 * K
J. Die Entscheidungen des Schtedsgerichts sind von dem Schrift führer auszusertigen; er bescheinigt die Uebereinstimmung mit der Urschrift und den Tag der Veikündung, bei nicht vertündeten einst— weiligen Anordn ngen den Tag des Erlasses. kö
2. Die Enticheidungen sind den Beteiligten, soweit sie nicht in ihrer Genenwart verkündet sind, in der im 5 15 Abs. 1 vor— geschriebenen Weise mi zuteilen.
8 24 . von den Beteiligten dem Schiedsgerichte vorgelegten schrift— nterlagen sind zu sammeln und bei der Gemeindebebörde des n den Schiedsgericht zusammentritt (3 9), aufzubewahren. 8 25 ö
1. Die Mitglieder der Schiedsgerichte und der Schriftfübrer haben Anwiuch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit einschließlich der ihnen erwachsenen Auslagen. -
2. Der Obmann kann für diese Vergütung vom Kläger und für die Kosten von Beweisaufnahmen von der Partei, die sie beantragt hat, einen Kostenvorschuß einfordern. Der weitere Fortgang des Verfahrens kann von der Zahlung des Vorschusss abhängig gemacht werden. s
3. Das Schiedsgericht setzt im Schieds pruch oder, wenn die Parteien sich ver, leichen, durch Beschluß die Kosten des Verfahrens sest und spricht aus, wer sie zu mragen hat. ( .
4. Gegen die Festsetzung des Betrags der Kosten ist innerhalb eines Monats nach der Verkündung des Schiedsspruchs Besdk werde an den Reichskemmissar für die Kohlenverteilung zulässig. Der Reichs⸗ kommissar entscheidet endgült g. 962
26
Ist in einem Verfahren gemäß § 10 die Schiedsstelle oder der Gemeindevorstand als Schiedsgericht zuständig, so gelten die Vor— schriflen der Anordnung für das Verfahren vor den Schiedsstellen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gejetzbl. S. FSMl), ist das Miet⸗ einigungsamt zuständig, so gelten die Vorschriften der Anordnung für das Verf hren bor den Miesemnigungeämtern vom 24. Sep- tember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1146).
827 Alle Schiedsgerichte sind verpflichtet, dem Reichs kommissar für die Kehlenverteilung die von ihnen e lassenen Schieddprüche und die vor ihnen geschlossenen Vergleiche, auf Erfordern auch die dazu gehörlgen Aken, einzusenden (5 3 der Bekanntmachung des Staafs— sektetärs des Reichswirtschaftsamts vom 1. Februar 1919 — Reichs—
Gesetzbl. S. 137 —.
Weimar, den 5. März 1919.
Der Reichs wirmschaftisminister. Wissell.
— —
Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 10. März 1919.
Auf Grund der Verordnung über Druckpapier vom 18 Apeil 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 806) wird folgendes be— stimmt:
81
Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschrifien um] Musikalien, Zeit⸗ schriften und sonstigen perjodijch ericheinenden Druckschriflen duͤrsen in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 30. Juni 1919 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die sür sie von der Kriegswirtschafts elle für das Deutsche Zeiturgègewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits ab= geschlossener Lieferung periräge handelt. Die Fesisetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen:
J. Zeitungen, die in Jahre 1915 eine Fläche
erfahren eine
200 am eingenommen hatten, 291 260 gu - ö = 6h ; 01 — 350 551460 4015 60 01 — 600 301 - 700 0IL - 8090 S801 — 950 5 951— 110) . 1101 —12 30 251 — 14090 1401 - 16060 . über 1600 . - , der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschmenglattem, hoiz— halligen Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Qundratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Pavieiseitengröße und der Gesamtzahl der Seiten (Unwifang), die die Zeitung im Jahre 1919 gehabt hat. j Zeitungen, deren Qudraimeterfläche sich im Jahre 1915 gegen · über dem Rahre 1813 perringert hat, erhalten, wenn die Minderung bis zu 23009 rer von 341—*0 . w
. 451 — 560 , - . über 5090 . ö k ! über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß Iiffer 1 berechtigt sind. Zeitungen, deren Quadiatmeteifläͤche sich im Jahre 1916 über dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die mehrung . bis zu 50 2. von i J
716— 100
.
.
n
gegen⸗ Ver⸗
am beträgt
. *
101 —1 25 ⸗ .
über 125 ö. . JJ unter derjenigen Menge, zu deren B zug sie gemäß
Ziffer J berechtigt sind.
sonstigén periodisch erscheinend n Diuckschriften dürfen . und Drucker in der Zeil vom 1. April 18919 bis zum 3 ur lehr 861 99 2 z . , 1616 die gleiche Menge Druckpapier beziehen und verbrauche 0 oh errechnet af einen Zeitraum von drei Monaten — im n , zu deren Herstellung verwendet worden ist. ö
. der NM 5 Aiff
5. Bei Festsetzung der Menge nach Ziffer 1 biz 4 wewen handene Benände angerechnet. en dor, Druckwerken (Bin
*
6. Falls Verleger und Drucker von Sammelwerke, Einzeiwerké, Ingendschrifien usw.), Musikali uche, schriften und sonnigen periodisch ericheinenden Drückschtif ten lien elt nach Ziffer 4 zustchende Bezugsrecht in der Jeit vom ] n lbnen bis zum O Juni 1919 nicht oder nicht vollständig etz u tl ls sich bei. Festletzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem! ar 1919 dieses Bezugsrecht um die im zweiten Vierteljahr 6 Juli bezegene Menge. Sie können diesen Auspruch bis zum 16 uh 19lg bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs- mut in Berlin geltend machen. JJ
1
w
32 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit G lIdstraf . fend Bark wir 5. 1 Geidstrafe biz zu zehmausend Mark wird bestraft: l. wer dem Fz 1 zuwider Druckpapiet der im 8 1 pers Y 3* 639 923 7756 . . * ö . ö 1 hezeichnelen Art in großeren Viengen bezieht der verbraucht als fun ihn von der Kriegswirtschaftestelle für das Deutsche Jer tun . 4 * 1 =. 1 e rl 382 gewerbe feltgesetzt wird, 6 wer Druckpapier der im 5 1 bezeichneten Art nehmigung der Kriege wirtschaftsstelle für das Deutsc Zeitungßgewerbe verkauft oder liefert oder den bon er Kriegswirischaftsstelle für das Deutsche Zetlungogewerbe n die Lieferung geknüäpften Bedingungen zuwiderhandelt, * 22
ohne Ge
1 9 Die Bestimmungen treten am 1. April 1919 in Kraft. Berlin, den 10. März 1919.
Reichswirtschafttzministerium. J V: von Moellendarff.
, betreffend Abänderung der Verordnungen über Be⸗ schäftigung Schwerbeschädigter vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S 132) und damit auch von 9. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 28 Vom 11. März 1919. Artikel Im Wortlaut des Aes. 2 des Actikels 2 der Verordnung vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) ist für den 15 März 1919 seweils der Jeitpunkt des 15. April 1915 einzusetzen. . Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlündung in Kraft. Berlin, den 11. März 1919.
Der Reichsminister für n n n. Demohll machung. o eth.
— ——
Die am 1. Oktober 1919 zur Rückzahlung gelangende Serie der auslosbaren, 5prozentigen Schatz anweisungen des Deutschen Reichs von 1914 (1. Kriegsanleihe) wird am Freitag, den 4 April 1919, Vormittags 10 Uhr, in unserem Dienstgebaäude, Oranienstraße 92 / 4, vorn 1 Treppe, öffentlich durch bas Lo bestimmt werden.
Berlin, den 10. März 1919.
Reichsschuldenverwaltung.
Hd e anni ach n gz wr n n ,,,
Im Auftrage des Reichsminiferiums für die wirischist— liche Demobilmachung wird folgendes angeordnet: Arti kel J In der Bekanntmachung Nr. Pa. 1500196 17. K. R. A. be- treffend Beschlagnabme von Holzzellstoff und Stroh— zel!stoff, vom 18. Oktober 19317 tritt in 8 5 Satz 2 an die Stelle der Kriegs-NRohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums das Reich wirt schaftaministerium. rien in Diese Bekanntmachung tritt am 12. März 1919 in Kraft. Berlin, den 109. März 1919. Kriegs Nohstoff⸗Abtetlung. Wo lffhügel.
— — 1
, der Bekanntmachung vom 13. Februar 1919 über das Verbot öffentlicher Ankündigungen beschlag— nahmter Altleder waren.
In der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuh— versorgung vom 13. Februar 1919 über das Verbot öffent⸗ licher Antündigungen und Verkäufe beschlagnahmter Altleder⸗ waren (Deuischer Reichsan eiger Ne. 46 vom 2t. Februar 1919) ist im Kopf und in 51 das Datum der Bekann machung
309 März 19
vom „12. Juli 1918“ zu berichtigen in: „Ig. Juli
Bekanntmachung,
hetreffend die Ausgabe von Schuiphverschreibungen der Stadtgemeinde Fürth auf den Inhaber.
Mit Ministerialer ischlleßung von henfe ist genehmigt norden, daß die Stadtgemmeind. Fürth ** Schuidoen—, schrelbin agen, auf den In haber im Gesamihetrage von 6 Mil— psen Marl, und zwar in Stücken zu 100, 200, 500, 1609, Iöbh und 5h t, in Verkehr bringe.
München, 6. März 1919.
Sfaatsministerium des Jonern. J. A.: Staatsrat von Völk.
Bekanntmachung.
Auf Veifügung des Ministeriumß isß dem Fleischer Albin Seidel, hier, Schuhgasse 3. der Betrieb seines Pferde— seische reigeschaft⸗ in den Väusern S chuhgosse A, Weißflogstraße I ud Brunnengasse 10 wieder genehmigt worden.
Gera, des 6. März 1919.
Der Stadtrat. Dr. Ttautner.
Preußen. Verordnung über Familiengüter. Vom 10. März 1919.
Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzeskraft, watz folgt: .
. Auflösung der Familiengüter. 51.
(I) Die Familiengüter sind außulösen.
(2) Die Errichtung neuer Familiengüter sewie die Vergrößerung von- Familiengütern durch unentgeltliche Zuwendung wird uniersagt.
(3) Soweit nicht bis zum 1. April 1421 die Auflösung von samiliengütern noch Maßgabe der nach stehenden Bestimmungen im Wege des Familiensch lußverfahrens durchgeführt ist, hat das Staats ministerium die Auflösung in einem Ziwangepeifahren anzuordnen. Das Siaatsministerium hat das Verfahren der Zwangsaufsösung. duch Verordnung zu gegeln, die der Landekverfammlung zur Ge— nehmigung vorzulegen ist.
(a Bis zur Durchführung der Auflösung von Familiengütern sst zum entgeltlichen Eiwerbe von Grundbesitz für ein Familtengut die Genehmigung des Justizministers und des Ministers für Land— virtschaft, Domänen und Forsten erfonet lich. Soll einem Familien— gut in einem Veiwendungsverfahren ein Grundstück einverleibt werden, fas nicht größer ist als zwei Hektar, so genügt die Genehmigung der Uuseinandersetzungs behörde.
(5) Familiengüter im Sinne dieser Verordnung sind standes— herrliche Hausvermögen, Familienfideikommisse, Lehen und Erbstamm— lter. ; II. Aufhebung durch Familienschluß.
8 2.
(I) Jedes Familiengut kann durch einen Familienschluß auf gehoben werden.
(2). Der Familienschluß bedarf der Aufnahme und Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde; bei Thronlehen ist außerdem die Ge— nehmigung der Thronlehnskurie erforderlich.
83.
(1) Zum Familienschlusse sind außer dem Inhaber (Besitzer, Nutznießer) die zur Nachfolge in das Familiengut berusenen Familien mitglieder (Anwärter) zuzuziehen.
(2) Anwärter, die sich nicht innerbalb des Deutschen Reichs auf⸗ halten, sind nicht zuzuziehen, sofern sie nicht zur Wahrnehmung ihrer Anwärterrechte einen innerhalb des Deurschen Reichs wohnhaften Bevollmächtigten bestellt und die Bevollmächtigung der Aufsichts—⸗ behörde durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen haben.
(3) Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Peteiligte werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. An die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftegerichts tritt die Ge— nebmigung der Aufsichisbehörde. Diese kann abwesenden, unbekannten der ungewissen Beteiligten (63 1911, 1913 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchsꝰ und solchen Beteiligten kein denen die Aufsichte behörde die Vertretung daich ihren gesetzlichen Vertreter als nachteilig erachtet, linen Pflegne testellen.
§5 4.
(11 Ta unf nahbme einez Familienschlusses kann nur von dem In haber des Fam lien gzuis oder von der Familienvertretung (Famillen— pfleger, Familienrat, Agnatenausschuß, Kuratoren, Exekutoren usw.) beantragt werden. . (Mit dem Antrag ist ein Entwurf des Famllienschlusses und ein Verzeichnis der zuzuzichenden Anwärter einzureichen. Vestehen gegen den Entwurf keine Bedenken oder sind die erhobenen Bedenken Fseitigt, so hat die Auffichtsbehörde einen Termin zur Aufnahme des Famistenschlusses (Aufnahmerermin) zu bestimmen.
) Der Antragsteller hat auf Erfordern der Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit des Anwaͤrterverzeichnisses durch öffentliche Urkunden der in anderer Weise nachzuweisen oder an Eides Statt zu per— sichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der Nichtigkeit seiner An= laben entgegenstehe. 563
7.
(U) Zum Aufnahmefermine sind die zuzuzlehenden Familien—⸗ mitglieder und die Familienpertretung, falls eine solche vorhanden sst, unter Mirteilung des Entwurfs des Familienschlusses zu laden.
(2) Im Aufnahmetermin ist über den Entwurf zu verhandeln md das Ergebnis der Yi ch feln g festzustellen. ̃
3) Die Erklärung zu dem Entwursfe des Familienschlusses kann ufer in dem Aufnahmetermin in esner öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abgegeben werden, die spätestens am Tage vor em Aufnahmetermimne der Aufsichtsbehörde einzureichen ist.
8
I) Der Familienschluß muß einstimmig gefaßt werden. Familien
den. Dies gil zum Nachteile d
Ueber das V Aufsichts behörde bein
Zustimmung der Familienvertrelurg ersetzt we wenn die Bestimmungen über die Nachsoig zugezogenen Anwärter geändert werden sollen. dieser Voraussetzung entscheiset die stätigung (3 91.
(3 Ein Familienschluß, durch den recht geäutert wird, kedarf der Jastimm ing der oder Deimfallbe echtigten. Tie Juftimmung it behörde „u ertlären oder ihr in einer öffentlichen on glaubigten Urkunde einzureichen.
lV. Verfügungen über das 88.
( Der Inhaber des Famnilienguts kann auf Grund eines Familienschluss-s über die zum Familiengute gehörenden Gegenstände bersügen und Perpflichtungen für das Familiengut begründen. Für
den Familienschluß gelten die 88 2 bis 7. (2) An Stelle eines Familienschlusses stimmung der Familie ndertretung eder vertretung der beiden nächsten Anwärter (8 6 J. Gtundstücke zu offentlichen Zwecken, insbesonere zum Zwecke veräußert oder belastet werden
n 391
9 — 128 1 Familien
1 1 1
der inneren Kolonisation, ollen;
2. außerordentliche Aufwendungen zur Erhaltung des Famllien— guts gemacht oder Mittel fat eine Veibesserung aufgebracht werden sollen, die nach dem Zeugnisse der öffentlichen Kreditanstalt geeignet ist, den Wert des Familienguts dauernd zu erhöhen oder die ordnungsmäßige Bewitt— schaftung nachhaltig zu fördern;
Steuern und andere öffentliche Abgaben, die als auf den Stamm des Vermögens gelegt anzusehen sind, entrichtet oder auf gesetzlicher Verschrift beruhende Verpflichtungen Aus dem Stamme des Vermögens erfüllt werden sollen; Dienst⸗, Pacht- oder Miemverträge geschloͤssen werden ollen;
Verfügungen über Kapitalien (Gelder, Forderungen, Wertpapfere usw.) getroffen werden sollen, die einem wirt schaftlichen Bebürfnisse des Familienguts oder öffennichen Zwecken dienen: dem Inhaber Aufwendungen, die er zu den in Ziffer 2 und z gengnnten Zwecken gemocht hat, erstattet werden sollen. Der Inhaber kann die Eirstattung dieser Auf— wendungen, sofern nicht stiftungsmäßig oder hausgesetzlich ein anderes bestimmt ist, aus dem Familiengute verlangen. Die Zustimmung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichte— behörde. . (3) Fehlt es an geeigneten Anwärtern oder steben ihrer, Zu— ziehung erbebliche Schwierigtenen entgegen, so kann die Äufsigts— behörde eine Familienveriretung beste lien. 3 6 Abs. 2 „Iilt entsprechend.
59
. Re stätig ihn 55
1) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestätigung eines Familien schlusses zu versagen, wenn eine Vollziehung einzelne Familienmit—⸗ glieder unbillig beeinträchtigen würde, es sei denn, daß die betroffenen Famjilienmitglieder sich einperstanden erklärt haben. Sie darf die Wöstätigung eines Familienschlusses oder der Zustimmung (8 8 Abf. 2) nur versagen, wenn die gesetzlichen Vorausetzungen nicht er— füllt sind.
(2) Gegen den Reschluß über die Bestätigung steht dem Inhaber, den heiden nächsten Anwärtern und der Familienvertretung sowie dem Anfall, oder Heimfallberechtigten, dessen Recht durch den Familien schluß geändert wird, die sofortige Beschwerde zu. Wird die Be— statigung erteilt, so steht auch denjenigen Familienmitgliedern, die dem Familienschlusse widersprochen haben, die sofortige Beschwerde zu.
(3) Ist die Bestätigung rechtskräftig, o ist es auf die Rechtz— wirksamteit des Familienschlusses oder der Zustimmung ohne Einfluß, wenn die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorausfetzungen nicht erfüllt waren.
VE. Wald güte r. 6
Gehört zu dem Familiengute Wald, der sich nach seiner Be— schaffen heit und seinem Umfange zu einer nachhaltigen jorstmäßigen Bewirtschaftung eignet, so gelten die folgenden besonderen Be— stimmungen:
J. Zur Aufhebung des Familienguts auf. Grund dieser Ver— ordnung oder anderer Vorschristen ist Tie Genehmigung des Justiz⸗o ministers und des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erforderlich.
II. Der Inhaber ist verpflichtet, den Wald nach forstwirtschaft lichen Grundsäßen, welche die Nachhaltigkeit der Erträge gewähr— leisten, zu hewirtschasten und für den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes durch genügend besähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen. Ist das Hhtas der Nutzung und die Art der Bewirt— schaftung des Wgldbesitzes nicht durch einen ordnungsmäßigen Wirt— schafteplan sestgestellt, so kann der Inhaber von der Aufsichtsbehörde aufgefordert werden, einen solchen Wirtschaftéplan aufzustellen. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb der gestellten Frist nicht nach so hat die Aufsichtsbehörde den Plan aufzustellen. Der Wirt— schaftsplan bleibt so lange maßgebend, bis er von der Aufsichtsbehörde außer Kraft gesetzt wird
III. Verletzt der Inhaber die Pflicht zur ordnungsmäßigen Be— wirtschaftung, so hat die Aufsichts behörde die erforderlichen Maß— nahmen zur Erhaltung der ordnungsmäßigen Forstwirsschaft zu treffen; bei erheblicher Pflichtoerletzang kann sie dem Inhaber die
2
Verwaltung des Familienguts nach 5 11 entziehen. VII. Zwangsverwaltung.
8411
(1). Wird durch das Verhalten des Inhabers oper Lurch seine ungünstige Vermögenslage die Gefahr einer erheblichen Schädigung des Familienguts begründet, so kann die Aufsichtabehörde dem In⸗ haber die Vermögensberwaltung des Familiengurs entziehen und einem Pfleger ühertragen. Sind nur einzelne Bestandtrile gefährdet, so kann die Anordnung auf diese beschränkt werden. Für die Pflegschaft gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pflegschaften entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde soll, bevor sie dem Inhaber die Ver⸗=
baren Staatsbeamte
Die Aussichtsbehörde hat für alle Tamiliengüter s Ausjührungsgesezes zur Grundhuchordnur in 36. 9 Gesetzlamml. S. 307) bezeichneten Befugyisf
des genannten Gesetzes gilt emsprechend,
*
. ** [ 1 11 . ordnung erfolgt durch
Inkrafttreten,
Die Preußische Regierung. raun. Eugen Ernst. Haenisch. Südekum. Heine. k a über die Versorgung der Hofbeamten Hinterbliebenen. 10. März 1919. Die Preußische Regierung verordnet mit was solgt:
und
.
kraftireten im Dienste de
seiner Mitglieder stehenden
weiteren Sinne sind und Gehalt
plane der bisherigen Kionkasse dieser
Nicht unter diese Verordt len: 1. die Beamten im Dienste derjenigen Nebenlinien, die sich im Besitze des Königlich-Prinzlichen Familienfideikommisses hrfinden; Beamte, die nach einer dem Finanzmintster von dem Aw inister des Königliches Hauses vor dem 1. April 1919 abzugebenden schriftlichen Erklärung mit ihrer Zustimmung in ihrem bisherigen Dienstverhältnisse behalten werden. 7
beamte im Yaushalts-
Staa te
min den Ruhestand und die
finden fortan die für die unmirtel geltenden gesetzlichen Vorschriften mit en aus den S5 3 bis ß sich ergebenden Abweichungen enisprechende
Anwendung.
sorgun
1
8 .
Enischeidungen und Erklärungen, die nach den für die unmit tel— baren Staatsbeamten geltenden Voischriften der vorgesetzten Dienft— behörde zugewiesen sind, sowie die dem PVerwaltungechef oder dem Verwaltungschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister zugewiesenen Entscheidungen trifft der Finanzminister.
§ 1. des ruhegehaltsfäbigen Diensteinkommens bisher etwa gewährte freie Verpflegung, freie Dienft— ärztliche Behandlung le Arzneiversorgung, nicht schon nach den sonst geltenden Vorschrerten
nach einem von Fall zu Fall vom Finanzminister Die Berück⸗ dem billigen
Ber der Berechnung wird eine ) tleidung, freie soweit deren Wert anrechnungsfähig ist besonders zu bestimmenden Betrag in Ansatz gebracht. sichtigung anderer laufender Nebenbezüge unterliegt Ermessen des Finanzministers. 8 5.
Bei Berechnung der Tiensizeit kommt auch die Zeit zur An rechnung, während der ein Beamter nach Maßgabe der bisher für ibn geltenden Bestimmungen oder der Vorschriften dieser Verordnung sich unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande be—⸗ funden hat.
8 56.
Der Dienst im vormaligen Königlichen Haufe oder bei einem seiner Miiglieder wird dem Reichs- oder Staatsdienst im Sinne des 8§z 27 Ziffer 2 des Zivilruhegebaltsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetzsamml. S. 268) in der Fassung vom 27. Mai 1907 (Gesetz⸗ samml. S. 95) gleichgeachtet.
8 7.
Für die Lösung des Dienstverhältnisses bei den unter dem Vor behalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Hofbeamten ist der Finanzminister zuständig.
Diejenigen Hofbeamten, die und Hofverwaltungen aus dem Hosdienst ausscheiden un in der Staatsverwaltung nicht verwendet werden, können vom Finanz minister unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden.
Sie erhalten als Wartegeld Jahren den vollen Betrag. nach
ie infolge der Umgestaltung der Haus ͤ ;
Zeitraums m Dabei ie Hofbeamten als Warte—
shigen Diensteinkommens be⸗ sondern nach der Ortskflasse
95 1 ** lnsatz gebracht.
geld den vollen Betrag des ruhege halte ziehen, nicht mit dem Durchschnittssatze, ihres bisherigen dienstlichen hno Die unter dem Vorbehalt Widerrufs oder der Kündigung angestellten Hofbeamten haben im Falle ihrer einstweiligen Versetzung in den Ruhestand einen Anspruch auf Wartegeld nur bis zu dem Zeitpunkte, für den der Widerruf oder die Kündigung frühestens zu läfsig wäre. Für die spätere Zeit kann ihnen vom Finanzminister ein Wartegeld bis auf die Höhe des im § 8 Abs. 2 vorgesehenen Betrags bewilligt werden. 5
Der Jahresbetrag des Wartegeldes ist, sofern nicht das volle ruhegehaltstähige Dienstein kommen gewährt wird nach oben so abzu— runden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
11. ß
Die Zahlung des Wartegelses erfolgt im voraus in derselben Weise, in der bis dahin zehalt gezahlt worden ist. Die Ge⸗ haltszahlung hört auf und des Wartegeldes beginnt mit
21 * 968 (Mitteilungen der Reichszstelle für Schuhversorgung“ 1091s 6 . n fit ilien, . . gitzlieder, die keine Erklärung abgeben, gelten als zustimmend. Hierauf Re, 1 S 57. z ft in der Ladung zum Aufsnahmeiermine hinzuweisen. Stimmen die B i zy spei nächsten Anwärter Abi. 3) und mindestens die Hälfte aller erlin, den 12. März 4919. n iter 3. Familienschlusse zu, so kann ö. e n ,. vIII. Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen. 2 — J 9 * 9 8 * 5 8 Reiche stelle für Schuhversorgung. . n, , ,,, ,. haben, dunch die Zustimmung . 5 12. ; . Dr. Gümbel. Thurmann. *) Fehlt . . oder steben ihrer Zuziebung Die Befugnis des Inhabers, der Famklienvertretung eder der am . s J 1 1 ö 2 x D, ,. . R Iipnnintse BbewrerßiidtzfJ T 3716 ö. * Nifsich Spehör? P der cthebliche Schwierigkeiten entgegen so kann die Aufsichtsbehörde eine vammiltem ute. berecl ligen. Tamilit, ion ie der Aufsichtsbehörden zer mmilienvertretung? beftellen ; ks r biese Familie nderttetng gelten sonsttger Perssgen oder Stellen., Versüqungen und Aner nungen über se Vorschrif , ,,, , ,. at. dos Familtengut auf Grund anderer gesetzlicher, hausgesetzlicher oder , M. n . . ᷣ a f 3. ̃ . ö ; J otschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pflegschasten ent— stiflungsmäßtger Bestümmungen zu treffen, wird durch die Vorschriften gewissenhafter Fuhr ung seines Am en , g. für das Den sche Zeitungs gewerbe zuf ihre Kosten ein Pflicht beireffend die Ausgahe von Schuldverschreibungen prechend. ö ö ö 6, 2 a die ser Bernt nung nicht berührt.“ 33 j 66 86 Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Hofbeamten sind bei 2. Ueber di Verband lungen wird eine Nicderschyist ufgenommen, semplar ieder Auegabe durch die Post regelmäßig bestellgelsfrei zu der Stadtgemeinde Augsburg auf den Inhaber. J , Tächste Anwärter sind Ticsenigen un beschtän t geschäste sähigen ö . ; Verlust des W Annahme eines ihnen übertragenen die deren wesenflichen Teil sest inhalten hat. Sie soll Ort und Tag übermeisen. . J ö 36 h ; hm t nwärter, welche hinter dem Inhaber und seinen Abkömmlingen zu⸗ IX. Aufsichtsbehörde. Amtes in , erpflichtet, das ihrer Berufs. der Verband iung und die Fejeschnung. der mitwirk nden Personen Die Beslimmungen nach Ziffer 2 Abf. 1 und 2 Finden keine Mit Ministerialenischlie fung von heute ist gent 89 michst zur Nachfolge berufen sind. Nicht zuzuziehen sind dabei An— § 13. kilpung uf , n nrg, Range und ale chem und der Be geil igten entbas ten. Sie soll den anwesenden Beteiliaten Anwendung auf Verleger und Drücker, in deren Verlag auch worden, daß die Stadtgemeinde Augsburg pen kane, die Abkömmlinge eines bereits zugezogenen Anwärters sind. (1) Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist, fofern das Tien tnt on met wir Per urden ift ! . 9 . F ; . 5 ) . 5. . x J 54 9 . . J ö s 2 — ö . ' P ö . . 112 36 28182 1 1 , , ö. / . ö 563 Uleinl om 91 h 2648 . lhnen unn, 1 vorgelesen oder zur Durchsickt y, K Zeitungen , 6 24 Vorschrijten der Ziffer 1 unterliegen Schulz erschra ungen auf den Inhaher im Ge amtbe ge 3 Abs. gilt entsprechend. Familiengut bereits der Aufsicht eines & derlandesgerichts untersteht, Bei der Vergleichung des früheten und des neuen Dienst⸗ k Ayri5 Ha Wen gin ; i Eur den Feitungenm Larf in den Hnaten 6 Millionen Mart in StÜicken zu 100, 200, 5öö, 1600, 2pb ll. Aenderung stiftungt mäßiger Bestim mungen. klefes Sberlgndesgerickt, bei Throniehen die Tbrgnlebnskurie oder die einkommen fie M W uns gelszmn ie eine etwa gewährte zeichnen. il. Mai und Juni nurn je ein Trittel der von der Kriegt. und 5000 S in Ver kehr bringe. 87 von ihr bestimnte Bebörde, im übrigen das Oberlandesgericht, in frese Dienftirohnung Pher ; außer Betracht zu München, 6. März 1919. fin e Dich für. das
. wirt chghenglle, für dag zweue, Nierteisahr 1b lb Jestgesetzten Ge ö etz Familienguts ganz oder seinem 13se 2 , ö Der Schiesssyruch ist iu verkünen. Er enthält außer der Ent— sta setzin elan . x des enquig ganz eder lassen, Daß nene Diensteinkommen it nicht deßwegen gls geringer önnen dur . Staats ministerium dez Innern. ile n e gern des tzeberste gt 168i 3 in el J er kann die auf Grund dseser Verordnung oder anderer Vorschtiften
menge Diuchnapier eliefert werden. Auggenom men bier bo . 6 ve , rr, , enn, , e, scheidung die Namen den Mitglieder, die bei der Entsckeiduna mit- züge, deren Ge jam menge für das zweite Viertelfahr 1919 h w 9 anzusehen, weil die Gelegenheit zur Verwaltung von Rebenamtern gewirkt haben, eine gedrängle Darstellung des Sach. und Streitstandes . J A ESiaatgrat von Wölk ür den Familie id e n, ngen bene.
ũcher, Sammelwerke 36 Abf. z . ; , F f ö . Cee é Zust nd igkeit X Aufsich H abwelchen ? ; . ; ann die Zustimmung der begrüntete Zuständigkeit zur Führung der Aufsicht auch abwelchen ⸗ . k ron Wöf. fegen und einer anderen Behörde sibertragen.
gramm nicht überschreitet d 2) nicht wöebergelpährf wird oder weil die für Dienstunkosten besonder s und die Entscheidungsgründe und ist von dem Obmann zu unter— 4. Zar Y ie Zahl, der Anwärter jehn und n der Rachfoigeotbmung ihnen nachstehenden Anwärter durch die
waltung entzieht, wenn tunlich, den Inhäber und die Familienver— tretung, mangels einer solchen die beiden nächften Anwärter (5 6 Abs. 3), hören.
dem Ablauf des Vierteljahrs, das in dem den Hbfbeamten die Entscheidung über den Rubestand, deren Jeitpunk . kannt gemacht worden sind m Zeitvun er ; Ver⸗ 732 21 395716 3 35
setzung in den Ruhestand his
lich erachtete richterliche Handlung, zu der sie nicht befugt sind, bat 2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, hol auf Antrag einer Partei das zuständige Gericht vorzunehmen, sofern haltigen Drucpaxpier georuckten Zeitungen deren Ilus 16 . es den Antrag für zwässig erachtet. Woche nicht mehr gls sechs Bögen 9 je per . ä. , . 2A Dem Gerichte das die Beeidianng eines Zeugen ober Sach, unterliegen seweit sie vor dem 20 Ju“ 1517 eiche et n . verständigen vorzunehmen hat, stehen auch die Entscheidungen zu, die EGinschränkung im Verbrauch von DYuckpaxiet 3. e , ra im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens not⸗ sie Türsen J doch in der' Zeit dom?“ April nn nn e,. wendig werden. 30. Juni 1919 nicht mehr maschinenglattes, hol za tiges Yum al
War
geldes stehen dem Hofbeamten a1 wandskosten gewährten zit. Be streitung von Meyprasentattons jewahrten kommen zwanzig vom
Hundert in Abzug.
beziehen, als d z 9 w * (Ginkünfte nicht zu und ron den . der dreifachen Menge dis Verbrauchs im Mongt Marz . 3 ol9 enispricht. . — . . K . ö 9 . ö Die Veräeger dieser Zeitungen haben der Kriege wirtschaftsstelle Bekanntmachung,
8 21 1. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftfübrer zugezogen, der
von Sem Ohmann durch ndschlag an Eides Statt zu treuer und
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23* 1 8 Jöüinf et — 10 * il deiii caeigung
8 * ; . 9 ssen Bezirke das B n ili e ⸗ n Ber dessen Bezirke des Bermögen amiliengut geltenden stiftungs mäßigen Be in , n, ferme.
imilte ; vert en. a h 5 9 , , , , eie (2) In Strelt⸗ oder gweifels fällen entscheldet ber Jussizmintstet;
ur ausgesetzten Cinnahmen mit biefen Unkosten selbit fortfallen. Et 3 ö,, e ,,, j Wartegeldempfänger sollen bei der Wiederbesetzung erledigter schreiben. Ftnzelwerke, Jugendschriften ufw.), Mufikalsen, Zeltschriften und d e e
Stellen, für die sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt werden.