1919 / 59 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Preußischer

Err e nnsprrin befrägt vi ertelsährlich d A. Akr Hostansinlten nelhnntu Gesttilnug uu, ssir Aerlin außer ben Nostnustalttn und Beituugnnertrirhen für Kriffabholer aach hit Geschäftastel 8M. 48, Ivithelmstraße 2.

Cinztlar Anm mern kRosten 8 B.

ta zecasareeis fer ven & c, erer s geipal tere, d tadetts, et-

X

Ki Kft., einer d aein alt. Ein at saile 8G R., MN ben Kinazsigerrrri t ein Tenern Ran En sαltaa bos

chern Re, mar e, , mu md er.

ü ngeig en R e an

zee etz r: gene des gäeizg, gend d

Gertla Cre. an, ai sharn Keen s-, rn.

März, Abends.

**

Postscheckk onto: Berlin 41821.

6. . 1 der 5

Deutsches Reich. R Über bie weitere Zulsssung von Hilfamltgllebern im

Eördunng zum Gesetz über die Bllbung einer vor⸗ wehr. ke flber die Schiedagerichte für die Erhöhnng von Prelsen bei der Lieferung von elertrischer Arbeit, Gas und Leitungts wasser. uckpapier. ig ber Verorbnung über Be—

5 i. betreffend Aenberung der Petanntmachung ; öbber 1917 über Beschlagnahme von Holzzellstaff

. än n, dam 3 . .

daß Herbot öffeatlicher Ankündigungen heschlagnahmter Alt⸗

Ketannttnachungen, betreffend Anleihen der Stadtgemeinden n w gan, J

Anfheung elnes Handelgderbetz.

24 , . . . Prensßen.

BVererdenmg lber Familien gůter.

Verstbifnng über bie Versorgung der Hofbeamten und ihrer Hater blie benen. ͤ

Ver tbr g über dle Erhebung von Zuschlägen im Güter- und

Tier der kthr der preußisch⸗hessischen Staatzeisenbahnen.

, Deteffend Ausgahe der Nummer 14 der Preußischen

Ge eßkammlung.

TDeutsches Reich.

. Gee tz üß́er die weitere Zulassung von Hilfsmltgliedern im Patentamt. ö.

Vom 1. März 1919.

rf shggebende Deutsche Nationalversammlung kat . esetãz beschlossen, das nach Zustimmung des büsses hiermit verkündet wird: J Me in dem Gesetze, betreffend die Beschäfligung ilfsmitaliedern im Kaiserlichen Patentamt, vom Mer 1908 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 211) vorgesehene ̃ mäß dem Gesetze vom 20. Februar 1916 elch s- Gesetzbl. S. 139) am 31. März 1919 ab— lanfen de Frist wird bis zum 31. März 19223 ver— lãͤngert. Welnar, den 1. März 1919. Der Reichapräfident. Ebert.

Der Reichsmuinfffer der Jnstt. Sandsberg.

3

16 .

K, Geseß über bie Silhung einer vorläufigen Reichswehr.

Die verfaffunggebende Deutsche Nation alversammlung hat i Uchertsastißzmung mit dem Staatenausschusse folgendes dese z beschio sen

Der ,, hräsident wird ermächtigt, das bessehende Heer aufzu⸗ läsen und reine Fersäufige Reichswehr zn bilden, die biz . Schaffung ber neuen reichggeletzlich zu ordnenden Wehrmacht die Reichs renzen th den Angrbnungen der Mejschtzregierung Geltung verschafft und dle Nuhe und Ordnung im Junern aufrechterhält.

3.

2

h Fe Unteroffizieren und Mannschaften ist die Offiziers zu eröffnen.

ß

t

ö ——

Offlziere und Unteroffiziere, die in die Relchtwehr eintreten, sollen in erster Linie bei Uebernahme in die künftige Wehrmacht be= rücksichtigt werden.

5 3 Die Angebörigen der Reichswehr gelten fllt die Dauer ihrer

Zugehörigkeit als Heeresangehörige im Sinne der reichs gesetzlichen Vomschristen, insbesondere auch der Versorgungsgesetze. . 4 Gegenwärtigeg Gesetz kommt in Bapern nach näherer Bestimmun des Bündnisverfrags vom 23. November 1870 (Rundesgesetzblatt rf S9) unter II 3 H, in Wärttem berg nach näherer Kestimmung der Milifärtonventien vom LI. 20. November 187 (Bundesgesetz blatt 18790 S. 6h3) zur Anwendung. ; 5 5 Dieses Gesetz trikt mit seiner Verkündung in Kraft und mit dem 31. März 1929 außer Kraft.

Weimar, den 6. März 1919. Der Reichs pꝛãfibꝛnt. Ebert.

Der Reichs Kehr minlster. : Nos ke. Reinhardt.

——

Hus führung Syersrdnung . zum Geseß über die Bildung einer oorläafigen

Reiche wehr. .

ö k ö. . Die Reichtmeehr sitht unter dem Oberbesehl dis Relchspräsik enten. *

; ; 8 2

Hie Auzäkung der Befehlsgewalt wird, vorbebcltllch der unA— mittelbaren Befehlserteilung durch den Reltsbrästsenten, dein Reichs wehrmintister und innerhalb seines Konttigents dem preußischen Krierß— minifter äberttagen. Sie sind dem Reichtpräsidenten für die ütt ihrer Fonimandofß hrung verantwortlich. K l

Die an die Oberste Heeretleitiung zu richtenden Befehlr und An— orbnungen ergeben im Auftrag des Reichspräsidenten durch den Reichs⸗ wehrminister und durch den der Reichsregierung als Miiglied an— gehörenden preußischen Kriegsminsster. . Der Reichswehrminister wird ermächtigt, jederzeit im Auftrag des Reichtpräsidenten alle Reichs wehrberbänte zu besichtigen.

8 3

Die Beseblegerzalt kei den böheren Verbänden, bei den Truppen, den Hehörden und sonsiigen Dienftstellen üben die Führer aut. Sie sind ihren Vorgesetzten jirr ihre Tätigkeit vercsisworllich. Der Reiche präsident kann jeder Kommandestelle einen Regierungbeauftragten zur Mitwirkung bet der Lösung besonderer militär-politischer Auf— ö defsen Rechte und Pflichten er von Fall zu Fall be— timmt.

. 5 Beim Erlasse von Anordnungen, die sich auf Lie Fürsorge für die Truppe, auf Urlaub und Be l werd tan ele genhelten beziehen, wirken von allen Angehörigen der beireffenden Trürpe, Behörde oder sonstigen Formation gewählte Vertreter mit. Die gewählten Ver⸗ treter sind berechtigt, Beschwerden, auch solcke allameiner Art, auf dem vorgeschriehenen Wege anzubringen und im Bermungeverfahren bis zur Entscheidung durch den Reichspräsidenten durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Form dieser tretung den Umfang ibrer Tätigkeit und das Wahlverfahren erläßt der Fte ichs. wehrminister. 5 .

Für die Ernennung, Beförderung, Versezung und Entlafsung der Offiziere bleiben in den einzelnen Kontingenten die bisherigen Stellen zuständtg. Dffiziere in Generalstellen werken vom HReichs— präsidenten auf Vorschlag der Krtegsministerien ernannt, befördert, versetzt und entlassen. .

Gewählte Führer in angegliederfen Velksm ehren oder äbnlichen Verbänden bedürfen der Bestäͤtigung duich die sonst für die Er⸗ nennurg zuftändigen Stellen. g

8 6

Der Eintritt in die Offiziers laufbahn steht Unteroffizieren und Mantzschaften frei, die ibre Eignung hietzu Hirch ihre bisherige dienst= liche Tätigkeit und Führung nachgewiesen haben. Sie müssen im Felde bei tadelsfteier Führung mit der Waffe Dienst getan und sich mindestens 3 Jahr als Offizierdiensttuer bewährt haben.

57 Für die Reichswehr jst, vom Reichtwehrminister ein besonderer Etat aufzustellen. Ihre Gliederung und Einteilung kestsmmt der Reichswehrminister.

85

Der Reichtwehrminister wird ermächtigt, zu bestimmen, welche von den bestehenden Freiwilligenverbänden, Volft wehren usw. in die Reichswehr aufzunehmen oder ihr anzugliedern kind.

Für Freiwilligen verbände, Volkswehren ufw., die nicht bis zu einein vom Reichtzwehrminister zu bestinmenden Zeitpunkt der Reicht wehr angegliedert sind, dürfen Reichsmittel nicht mehr in Anspruch genommen werden. 509

Die Freiwilligen werden dur die Gene ialfonmanhos an. 6 . Jeder Korväbezirk biltet einen in sich geschlefseuen Werbe ezirk.

Für bie Werbungen der schon bestehenden Freiwilligen ruppen trifft der Reichswehrḿinister Uebergangsbestim niungen. wen

10 . ; Offtziere, na etesshiet. ar Bien, dle in die , lber treten, werden mit ißren bisberigen Rechten in die Rei aht über⸗ nommen. Die Zugehörigkeit zur Reichzwehr gilt als Fortsetzung ihres früheren Dienstverhältnifses. ;

r. . 2 * 9. .

von dem Zeitpunkt des Zugebens der Aufforderung.

183.

511 Alle Augebörige der Reichtwehr werden durch ein Gelöbnis mi folgendem Wortlaut verpflichtet: w Ich gelobe, daß ich mich als tapferer und n, Soldat ven halten, der Verte digung des Deutschen Rehe und meines Heimatstaais zu jeder Zeit und an jedem Ort⸗ meine ganze Kraft widmen, die vom Volke eingerrtzle Regierung schüzen und meinen Vorgesetzten Getotsan⸗

leisten will. § 12

Alle Mannschaften sind zunächst auf sechs Monate zu verrflichten. Die Verpflichtung verlängert sich jeweils unt drei weitere Monate, wenn nicht von einem Teile mit einmonatlicher Frist gekündigt ist. 513 J Die Handhabung der Difziplin umd des Beschwerderechts in drr Reichswehr regelt der Reichswehrminister. . 8 14 Vas bisherige Heer ist zunächst bis auf die Teile auffulsfen, vin ersocderlich sind, um die Abwicklung der Auftösungsa: bellen zu ge währleisten und die Ergänzung der Reichswehr an Persona! nnr Material sicherzusiellen. ö. Gin richtzingen, die für das zukünftige Friedensheer benötigt werzan, bleiben gleichsalls bestehen. 5 15 Vie näheren Ausfährnngsbestimmungen inekesondkeie auch . Htegelung der KResoldung, Peipflegung, Bekleidung und Unt bringung, erläßt der Reich zn ehr n fster im Cinvernehmen mit ö preußtschen Kriegsminister als Mitglied der Reichsregierung und n Meichsminister der Finanzen, sowmeit dessen Zuständigkeit berährt N 8 16 . Gegenwärtige Verordnung kommt in Bavern nach näherer Be⸗

stimẽmung des Bündnisvertragß dom 23. November 876 (Band

gesetzblan 15871 S. 9) unter 111 F 5, in Württembeig nach hergz

Hestiniming der WMslittr konrenr ion vom 271.25. Norrmber 155 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 658) zur Anwendung. Weimar, den 6. März 1918. Der Reichs präsident. Ebert.

Der Relchswehl ninelfter. Nosgke.

Reinhardt. J.

Bekanntmachung . über die Schiedsgerichte für bie Erhztßznng von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit,

Gas und Leitungswasser.

Vem 5. März 1919.

Auf Grund des 8 4 der Verordnung vom 1. 6 1919 über die schiedzgerichtliche Sihöhung von . der Lieferung von elekfrischer Arbeit, Gas und Leirnngzwasser (Reichs Gesetzbl. S. 135) bestimme ich: 6 .

IJ. Zu fa mm ensetzung, Ginrich tung und Zustsndigkeit ver Schiensgerichte. . 81 . Haben die Beteiligten eine Vercinbarung über die hlt n setzung des Schiedsgerichts nicht getroffen, so gelten die Bestimniungrn der 55 2 bis 8. 82 . ö ; Be . Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei . eisitzern. 6 ** m E. Das Schiedsgericht kann ln hesonders wichtigen zm h— schließen, daß die Zahl der Beisiger uf vier erhöht n rede he in diesem Falle anzuordnen, auf weiche Weise die weiteren Schiedsrichter bestimmt werden. ö

6

83 . 6 1. Der Schiedskläger und der Schiedsberlagte wählen je Bejsitzer. Der Kläger hat dem Gegner den von ihm gen Beisitzer schriftlich mir der Auffordecung zu

ftlich der Aufford bezelchnen, hinnen einer einwöchtgen Frift ein Gleiches zu tun.

Tie r t lan

2. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der 3 n auf Antrag des Klägergz von dem Prästdenten des für den Wohn itz dit Gegners zuständigen Oberlandesgerichts ernannt. Dis gflt auch, wenn der Antteg auf schiedsgerichtliche ntscheit ung gegen meh rere Personen gemeirichaftlich gestellt wird und diese sich nicht intzer

der Frist über die Person des Schiedsrichters einigen. Haben bir

mehreren Beklagten ihren Wohnsitz in verschiedenen Obersandet=

gerichte bezirken, so hat der Kläger die Wahl. Hat die Schiedssache auf den Betrieb eines Unternehmens Bezug, so ist an Stelle des

Wohnsitzes des Unternehmers der Ort maßgebend, an dem die un—

mittelbare Verwaltung des Betriebs geführt wird.

53. Sorald die Bezeichnung des Beisitzeis der Gegenseite zu— gegangen ist, ist der bezeichnende Teil daran gebunden. . * . 1. Die Beisitzer müssen aus Listen ausgewählt werden, dle br Reichs kommissar für die Kohlenverteilung aufstellt. . 7. Aufzustellen sind je besondere Liften der Lieferer von elertrischer Aubeit,

Saß, .

. ö Leitung zwa ffer, ö Vertreter von Gemeinden und Geröeikeverbänpe'n. gewerblichen Vertraucher von elertrischer bert, Ch

und Leitungswasser, J Weiter verbraucher ron elelrlscher A: Seit, Gas * eitungs wa ffer (6 5 der Versrbnung bem 1. Fe. hruar 19153). ö . . 33 J. Die Beisitzer können aus jeder Liste ausgewählt werden.

14 J.

, , . J ö . 4 256 y * 1 * . ; 1 . . * J z 5 * . 2 . 9 . a,,. 5 J 2 ü 2 * * . . . . 2 . z . 5 * ö l. * = 3 1 * 9 . 5 z z J . 9 9 ) ? r ? . * . 5 w / /„/„/ä/„/ä„/ä////ä„/// /// / äääääää/ä/ 1 1. 8 ) ö 9 8 ** 2 ä 1 . , * 22 ö ĩ 93 g 9 2 ö 22 2 2 k / /

r ö. . ö 5 1 I

* ö z ' ,