1919 / 59 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

165 1. Der Reickékommissar für die Kohlenverteilung stellt di Listen Fs 4) nach Anhörung der Landes zentralbebön den und der Organi⸗ ann,. der Beieiligten auf. legt sie dem Yieick zmirt chafteministerium zur Genehmigung vor und veröffentlicht die genebmiglen Listen. 63 2. B's zur Veröffenticheng der nach Abs. J aufgestellten Listen 6. vorläufige Listen maßgebend, die der Reichekommissar be⸗ anntmacht. . 56 1. Die beiden Beisitzer wählen den Ohmann. 2. Fommt eine Wahl nicht zustande, so wird 2 weiter Verständigung der Ohmann von dem Präsidenten den Ober, landesgerichts ernannt, in dessen m ,. e seinen Wohnsitz S3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. . 8 Der Pha le bern r e n hen, soll den Obmann aus der Zabl der besonders geeigneten richterlichen Beamten oder Rechts anwilte oder der beamfeten Techniker seines Bezirls wählen; er kann auch andere geeignete Personen wählen.

mangels anber⸗—

Das nach den Ss 2 bis 6 gepildete Schiedegericht blzibt für die Anträge auf Aenderung des Schiedespruchs (5 2 Abs. 3 der Ber⸗ orenung vom 1. Februar 1919) zuständig.

5 8 .

1. Die Vorschriften der 86 2 bis 6 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt. ̃ ;

2. Verzögert ein Mitglied die Erfüllung seiner Pflich nn unge⸗ bührlich, so kann jede Partei es ablehnen. Ueber die Ablehnung Änes Beisitzers entscheidem der Obmann, über die des Obmanns der Oberlandesgerichtspräsident (5 6 Abs. 2) endgültig.

59 Das Schiedsgericht tritt am Wohnsitz des Obmanns i fr, sofern der Obinann über den Zusammentriit nicht anderweit bestimmt.

§ 10 1. Wird die Aenderung einer Abmachung beantragt, die die Lieferung von elektriicher Arbeit, Gas oder Leitungswasser durch den Vermieter an den Mieter für den Gebrauch der Mieträume betrifft, o finden die S8 2 bis 9 keine Anwendung ( . 1 Ille n, nhl ist, wenn die Beteiligten nichts andʒ res vereinbaren, die Schiedsstelle zuständig, die gemäß 5 1 der Ver— ordnung üher Sammelheizungs und Warm waffere n erg ng ran gg in Mieträumen vom 2. November 1017 (Reichs Gesetzbl. S. 989) für den Bezirk, in dem sich die Mieträume hefinden, errichtet ist. Wo eine Schiersstelle nicht besteht ist das Mieteinigurgsamt, wo auch kein Miteinigungsamt errichtet ist, der Gemeindevorstand

zuständig. 511

Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedegerichte sind zur Amtsperschwiegenheit verpflichtet.

II. Verfahren.

12

Ist ein Schiedsgericht auf Grund der Vereinbarung rer Ve— telsigten oder nach den 88 2 bis 8 zusammen etreten, so gelten für

das Verfahren die Vorschriften der 65 13 bis 265, 27.

513

Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich zu stellen. Er 1 unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweiemittel 63 begründet werden; der Schiedtk äger soll die ihm zugänglichen Be, weiJurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe, beifügen.

8 14 ö ö

Das Swiedegericht verhandelt und entscheidet n nicht ffentlicher

Sitzung. Der Ohmonn kann Personen, die ein Interesse an der Gnischeidung haben, zu der Verhandlung zulassen.

15

1. Die Parteien sind zur n er Verhandlung der Sech c zu laden. Dle Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Der Ob mann kann eine andere Art der Ladung anordnen. .

2 Die Parteien können sich in der mändlichen Verhandlung lowest nicht das veriönliche Gischeinen angeordnet ist durch Tine it schriftlicher Vollmacht versebene Person vertreten lassen. Der Ob— mann kann das persönliche Eischeinen der Parteien oder ihrer gesch⸗ lichen Vertreter anordnen. Sind die Parteien oder ihre . trotz rechtieitiger Ladung e erschienen, so wird gleichwohl in der

he ver elt und entschieden. k 64 k Anordnung kann ohne mündliche Ver⸗ handlung erlassen werden. Vor dem Erlaß ist der Gegner zu hören.

5 6 .

1. Das Schiedegericht kann den Keteiligten, aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sach verhalts ar zugeben 3 , ,. insbesondere Urkunden, vorzu—

er Zeu en zu stellen k der Frist kann das Schiedsgericht nach Loge der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. .

. 4 1

1. Das Schiedsgericht kann dse Nerbandlung und Entscheidung mehrerer Sachen verhinden und die Verbindung wieder aufheben, 2. Auf überein stimmenden Antrag der Parteien kann das Schiedt⸗ ericht die Sache an ein anderes Schied gericht zur gemein schaft lichen zerhandlung und Entscheidung mit einer dort anhängigen Sache ahgeben. Das Schiedsgericht an das die Sache abge gehen it, wird mit der Verkündung des Beschlusses für das weitere Verfahren

ig. zustandig z16

1. Das Schiedagericht kann auf Antjag oder von Amt wegen Beweiße erheben, ins besondere Zeugen und Sachverständige vernehmen, die freiwillig vor ihm erscheinen. ,

. Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen ist das Schiedsgericht nicht befugt.

819 ö.

Die Befugnisse aus den S5 It, 18 stehen außerhalb der Sltzungen dem Obmann zu.

. i Schieds ar n icht oder ür erforder⸗

1. Eine von dem Schiedsgericht oder dem Obmann für er. lich erachtete richterliche Handlung, zu der sie nicht befugt sind, bat auf Antrag einer Partei das zuständige Gericht vorzunehmen, sofern

n Antrag für zulässig erachtet. . ;

9 ö B. gien chte das die Beeidigung eines Zeugen oder Sah. perständigen vorzunehmen hat, steben auch die Easscheidungen zu, die im Falle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens not— wendig werden.

§ 21 . ;

1. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen, der von . durch Handschlaz an Eides Statt zu treuer und gewissenkafter Fübrung seines Amten verpflichtej wird. .

2. Ueber di Verhandlungen wird eine Niederschrist aufgenommen, die deren wesentlichen Teil festinhalten haf. Ste soll Ort und Tag der Verhandlung und die Riezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten enthalten. Sie soll den anwesenden ,, . vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrie en werden. Sie ist von dem Obmann und dem Schriftführer zu unter⸗

jeichnen.

5 22 . .

Schiedgsy ist zu verkünden. Er enthält außer der Ent- aer! . Mitalieder, die bei der Entscheidung mit⸗ gewirkt haben, eine gedrängte Darstellung des Sach. und Stieltstandes und die Gntscheidungsgründe und ist von dem Obmann zu unter—

§ 2 J. Die Entscheikungen des Schledsger chts sind von dem Schrift führer auszusertigen; er bescheigigt die Uebereinstimmung mit der Urschrift und den Tag der Veifündung, bei nicht vertündeten einst⸗ weiligen Anordn ngen den Tag des Erlasses. JJ 2. Die Enticheidungen sind den Beteiligten, soweit sie nicht in ihrer Gegenwart verkürdet sind, in der un § 15 Abs. 1 por⸗ geschriebenen Weise mitzuteilen. * ; Die ven den Beteiligten dein Schiedsgerichte vorgelegten schrift. lichen Unterlagen sind zu sammeln und bei der Gemeindebehörde des Ortes, an dem das Schiedsgericht zusammentritt (3 9), aufzubewahren. 725 1. Die Mitglieder der * ee cgerichte und der Schrift sührer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit einschließlich der ihnen erwachsenen Auslagen. ö. . XZ. Der Obmann kann für diese Vergütung vom Kläger und für die Kosten von Beweigaufnahmen von der Partei, die ie beantragt hat, einen Kostenvorschuß einfordern. Der weitere Fortgang des Verfahrens kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht iden. man! Das Schiedsgericht setzt im Schieds pruch oder, wenn die Parteien sich vergleichen, durch Beschluß die Kosten des Verfahrens sest und spricht aus, wer sie zu tragen hat. . 4. Gegen die Festsetzung des Betrags der Kosten ist innerhalb eines Monats nach der Verkündung des Schiedsspruchs Besck werde an den Reichekommissar für die Kohlenverteilung zulässig. Der Reichs⸗ kommissar entscheidet endgültig. 26 Ist in einem Verfahren gemätz 8 19 die Schiedsste lle der, der Gemeindevorstand als Schiedsgericht zuständig. so gelten die Vor⸗ schriften der Anordnung das erfahren vor den Schiedsstellen vom 2. November 1917 (RMeiche⸗Gesetzbl. S. S9), ist das Mien⸗ einigungsamt zuständig, so gellen, die Vorschriften der Aygrdnung für das Verf hren vor den Mietemigungtämtern vom 23. Ser— tember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1146). 27 ; Alle Schiedegerichte sind verpflichtet, dem Reicht lammissar für die Kohlenverteilung die von jhnen eclassenen Schiedssprüche und die vor ihnen geschlossenen Veigleiche, auf Erfordern auch d dazu gehörigen Aken, einzusenden (3 3 der Bekanntmachung des Slaalß⸗ sefretärg des Reichs wirtschaftsamts vom 1. Februgr 1915 Reich(— Gesetzbl. S. 137 —.

Weimar, den 5. März 1919.

Der Reiche wirischafts minister. Wissell.

——

Bekanntmachung über Druckpapter. Vom 10. März 1919. .

Auf Grund der Verordnung über Druckpapler vom 18 April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306) wird folgendes be⸗ stimmt: 9

Verleger und Drucker von Zeitungen, Druchwerlen (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschiiften usn. ). Musikalien, Zeit schrifsten und sonstigen periodisch erscheinenden e r en durfen in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 30. Juni 1919 Diuckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegswirtschafts elle für das Deutsche Zeitun gögewerbe festgesetzt werden. Diet gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits ap⸗ geschlossener gi fer unge her hae handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Giundsätzen: . ;

4 J die im Jahre 1915 eine Fläche

erfahren eine

Einschränkung bis 200 4m eingenommen hatten, von 11 vy von 201 —- 250 4m h ü. 13.5 ö

25 J- 3065 .

801 390 . - 22,

6h 1 460 ?

4015 0

601 600

601 - 700 .

101 - 800 ,

S801 950 ,

951—1 10) .

1101 1290 ,

251 1400 , 379 1401 - 1666 . 42 5

über 1600 ö. ö 44,55, der von ihnen für den Druck der Zeitung jm Jahre 1915 verbrauchten Menge von maschinenglattem, bolz— haltigen Druckpapier, errechnet für einen Zeinaum von drei Monaten. ö

Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitenglöße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1919 gehabt bat. w .

Zeitungen, deren Qudratmeterfläche sich im Jahre 1141 gegen · über dem Fahre 1913 verringert hat, erbalten, wenn die Nit erung

1. bis zu 300 J 68

2. von 31 450 , . 5

ö. 451 00 , ö

4. über 500 ö 4 . ; über diejenige Menge hinaus, zu deren Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind. .

Zeitungen, deren Quadiatmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Ver mehrung

1. bis zu Ho

2. von Sl 5 !

J JI 6 ; J

Bezug sie gemäß

* * * * n

l 6 9

, v5

. . . . unter derjenigen Menge, Ziffer 1 berechtigt sind. . 2. Verleger und Drucker solcher auf maschjnenglattem, holz⸗ haltigen Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu je vier Seiten umfass n, unterliegen, scweit sie por dem 26. Juni 1917 erschtenen sind, toner Einschränkung im Verbrauch von Druckpapier der genannten Art; sie dürren dach in der Zeit vom 1. April 1419 biß zum 30 Juni 1919 nicht mehr nicschtuenglaites, holz haltige Druckrgzrier beziehen, als der dreifachen Menge es Verbraucks im Mongt März 9ld9 enispricht. . . ö. n , dieser Zeitungen hahen her Krie wirt chafeestelle für das Deuische Zestungsgewerbe guf ihre Kosten, ein Pflicht. exemplar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu übermweisen. 54 . uber Beslimmungen nach Ziffer 2 Abs. 1 und 2 inden keine Anwendung zjuf Verleger und Drucker, in deren Verlag auch Zeitungen erschienen, die den Vorschriften der Ziffer unterligen 3. Verlegern und Druckern von Zeitungen darf in den Monaten April, Mai und Juni 1919 nur je ein Drittel der von der Kriegs in , nn, i das , Viertel . 1919 a d gn idr, menge Diuckrapier (eliefert werden. Ausgenommen Be⸗ . deren Gejammmenge für das zweile Vierteljahr 1919 deb Kilo.

zu deren

sonst gen veriedisch ersckeinend n Diucsckiiften dürfen Leren Verleger und Druder in der Zeit vom J. Aprit 9018 bis jum I Juni 1813 die gleiche Menge Druckpapier bezie ben ; errechnet auf einen Zeitraum pon brei Monaten jun Jabre 1918 zu deren Herstellung verwendet worden ist.

und verbrauchen, die

d. Bei Festsetzung det Menge nach Ziffer 1 bis 4 werden rot- handene Bellände aagerechnet. . 5 (Bücher,

Falls Verleger und Drucker von Druckmerlen

Sammelwerke, Gin ze werke, Jugendichriften usw.), Musikalien, Zeit schriften ond sonsigen veriodisch ericheinenden Druckschriften das ißnen

nach Ziffer 4 zuste hende Bezugsieckt in der Zeit vom 1. April 1912 bis zum O0 Juni 1919 nicht oder nicht vollständig ausnutzen, erköbt

sich bei Festietzung eines Bezugsrechts für die Zeit nach dem 1. Juli

1919 dieses Bezugsrecht um die im zweiten Vierteljahr 1919 nicht bezogene, Menge. Sie önnen diefen Aufyruch bis zum 10. Juli 1819 bei der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsge werbe in Berlin geltend machen.

8 k Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten ober mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: . . wer dem 51 zuwider Druckpapier der im 81 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbraucht, als für ihn von der Kriegswirtschaftestelle für das Deutsche Zeitungs= gewerbe festgesetzt wird, .

. wer Druckpapier der im 8 1 bezeichneten Art ohne (Ge. nehmigung der Kriegt wirtschaftsstelle für dan Deutscke ,, verkauft oder liefert oder den von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe an die Lieferung gefnüpften Bedingungen znwiderhandelt.

3 3 Die Bestimmungen treten . 1. April 1919 in Kraft. Berlin, den 19. März 1919. Rrichswirtschafttzministe rium. J B.: von Moellendorff.

Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnungen über Yer schäftigung Schwerbeschädigter vom 1. Februar 1919 (Reichs ⸗Gesetzbl. S 152) und damit auch vom 9. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbhl. S. 28).

Vom 11. März 1919.

Artikel Im Wortlaut hes Aes. 2 dis Artikels 2 der Verordnung nom 1. Februar 191g (Reiche Gesetzbl. S. 132) it für den 15 März 1919 jeweils der Zeitpunkt des 185. April 1919

inzusetzen. ö Artikel II

Die Verordnung trütt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krast. Berlin, den 11. März 1919. Der Reichsminister für e nr. Demobil machung o eth.

Die am 1. Oktober 1919 zur Rückzahlung gelangende Serie der auslosbaren Hhprozentigen Schatz⸗ anweisungen des Deutschen Reichs von 1914 (1. Kriegsanleihe) wird an Freitag, den 4 Aprii 1919, Vormittags 10 Uhr, in unserem Dienstgebcude, Oranienstraße 92 / 94, vorn 1 Treppe, öffentlich durch das Los bestimmt werden. Berlin, den 10. März 1919. Reichs schuldenverwaltunn.

Bekanntmachung. Nr. F. L. 156g id R, R., . Im Auftrage des Reichsministeriams für die wirtschft⸗ liche Demobilmachung wird folgendes angeordnet: Art kel ; In der Bekanntmachung Nr. Pa. 150059. 17. K. R. A=, e⸗ , JJ und Stroh⸗ 1m st o vom 18. Oktober 191 tritt . . . fi 8 7 Satz 2 . die Stelle der Kriegs. Nobstoff⸗ Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums das Reichs⸗ wirtschaftaministerium. Artikel 11 ö Diese Bekanntmachung tritt am 12. März 1919 in Kraft. Berlin, den 109. März 19189. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. Wolffhügel Berichtig ung ber Bekanntmachung vom 12. Februar 19198 über das Verhot öffentlicher Ankündigungen beschlag— nahmter Altlederwaren. In der Bekanntmachung der Relchsstelle für S chuh⸗ versogung vom 18 Februar 1919 siber das Verbot soõffent⸗ licher Ankündigungen und Verkäufe beschlagnahmter Altleder⸗ waren (Deuischer Reichs anzeiger Nr. 46 vom 21. Februnr 1919) ist im Kopf und in 1 das Datum . 30 März ; vom „12. Jult 1918“ zu berichtigen in: „5. Huli 1918 („Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung“ 1918 1 . Nr. 4 S. 57* Berlin, den 12. März 1919. Neichestelle für Schuhversorgung. Dr. Gümbel. Thurmann.

Bekanntmachung, . betreffend die Ausgabe von Schuldverschrelbun gen , n ,,, Augsburg auf den Inhaber.

Mit Minssterialentschließung von heute ist genehmigt worden, ho die e , , e. Schulbhverschreibungen auf den Inhaher im Gesamtbeirage on 6 Millionen Mark in Stücken zu 160, 299, Soo, 1000, 209990 und 5000 S6 in Verkehr bringe.

München, 6. März 19189.

Stagtgministerlum des Innern. J A Staatsrat von Bölt

gramm nicht äberschteitet. . ice Sammelwerke,

reiben.

4. istellung von ; um rt . riften nw), Mufikalien, Zeltschriften und

.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde Fürth auf den Inhaber.

Mit. Ministeriglentschliekung von heute ist genehmigt

worden, daß die Stadtgemeinde Fürth 4 Schuldoer⸗

schrelbüungen auf den Jahaher im Gesamtbetrage oon 6 Mil⸗

lionen Mark, und zwar in Stücken zu 100, 200, 600, 1000, 60 und 5000 S6, in Verkehr bringe.

München, 6. März 1919.

Siaalsministerium des Innern. J. A.: Staate rat von Uhl.

Be kanntm ach ung.

Auf. Verfügung des Ministeriums ist dem Fleischer Albin Seidel, hier, Schuhgasse 3. der Betrieb seines Pferde⸗ fleischetegeschäfts in den Häusern Schubgosse 3, Weiß flogstraße 1 und Hrunnengasse 19 wieder genehm igt worden.

Geta, den 6. März 1919.

Der Etadtrat. Dr. Ttautner.

Preußen.

Verordnung über Familiengüter. Vam 10 März 1919.

Die Preußische Regierung perordret mit Gesetzeskraft, was folgt:

J. Auflösfung der Familiengüter. 51.

(I) Die Familiengüter sind aufzulösen.

(2) Die Errichtung neuer Familjengüter sewie die Vergrßerung von Familiengütern durch unentgeltliche Zuwendung wird unsersagt.

(3) Soweit nicht bis zum 1. April 192 die Auflösung bon Familiengütern nach Maßgahe der naͤchstehenden Bestimmungen im Wege des Familienschluß verfahrens durchgeffihrt ist, hat das Staa s⸗ ministerium die Auflösung in einem Zirangeveifahren anzuordnen. Dag Staats ministerium hat daß Ver sahß ren“ Ter Zwang squflösung durch, Verordhung zu zegeln, die der Lander versammlung zur Ge nehmigung vorzulegen ist. ;

(64 His zur Durchführung der Auflösurg von Familiengũtern ist zum entgeltlichen Eiwerbe pon Grumbesitz für ein Familiengut die Genehmigung des Justizministers und des Minifsters für Land wirtschaft, Domänen und Forsten erforderlich. Soll einem Familien- gut in einem Veimwendungswherfahren ein Grundstsck einverleib werden, as nicht größer ist als zwei Hektar, fo genügt die Genehmigung der Auseinandersetzungsbehßsrde.

(bũ Familiengüter igt Sinne dieser Verordnung sind standes⸗ herrliche Hausvermögen, Familienfideitommisse, Lehen und Erbstamm⸗ gůter. II. Aufhebung durch Familienschluß. F 2.

1) Jedes Familiengut kann durch einen Familienschluß auf⸗ gehoben werden. .

(2) Der Familienschluß bedarf der Aufnahme und Bestãtigung durch die Aufsichtebehörde; bei Tbronieken ist gußerbem die Ge? nehmigung der Tbronlehnsturse erforderlich.

(1) Zum Familienschlusse sind außer dem Inhaber (Besitzer, Nutznießer) die zur Nachfolge in das Familiengut berusenen Familien mitglieder (Anwärter) uzugiehen.

(M (Unwänter, die si nicht innerbalb des Deut schen Neichs guf. ig find icht zuzuösehen, safern sie Nicht zur Wahn nehmung ihrer Anwärterrechte einn innerhalb des Benischen Reichs wohnhaften Beroll mächtigten bestelit und die Bevollmächtigung der Aufsichts⸗ behörde durch eme öffentliche oter öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen haben. .

(3) Geschäftszunföhlge oder in der Geschäfte fähigkeit beschränkte Beteiligte werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Un die Stelle der Genehmigung den Vormundschaftsgerichts tritt die Ge— nebmigung der Aufsichtgbehbrde. Viese kann abwesenden, unbekannten oder ungewissen Beteiligten (33 1911, 1913 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs) und solchen Beteiligten ri denen die Äufsichts behörde die Vertretung darch ihren gesetzlichen Pertreter als. nachteilig erachtet, einen Pflegen restellen. .

(11 Di MYuνnobme eine; Familtenschlusses kann nur von dem In⸗

baber des Fam lien guts oder von der Familienvertretung (Famillen⸗ Pfleger, Familienrat, Agnatenausschuß, Kuratoren, Exefutoren usw.) beantragt werden. e Mit dem Antrag ist ein Entwurf des Familienschlusses und ein Verzeichnis der zuzuziehenden Anwärter einzureichen. Vestehen gegen den Entwurf keine Bedenken oder sind die erhobenen Bedenken re ig so hat die Auffichts behörde einen Termin zur Aufnahme dez Famillenschlusses (Aufnahmetermin) zu Festimmen.

6] Der Antragsteller hat auf Krforbern der Auffichts behörde die Nichtigkeit des nwärter verzeichnisses durch offen liche Ürkunden göer in anderer Welse nachzuweisen oder an Elbes Statt zu ver= sichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der Richttgteit feiner An⸗ gaben entgegenstehe. 34

H.

(1 Zum Aufnahmetermine sind die zujuziehenden Familien⸗ mitglicher und dle Familienvertretung, falls eine fosche vorhanden ist, unter Mitteilung des Entwurfs des Famtlienschlusses zu laden.

(2) Im Aufnahmetiermin ist über den Entwurf zu verhandeln und das Ergebnis der k. festzustellen.

(3) Die Erklärung zu dem Entwurfe detz Familienschlusses kann außer in dem Aufnahmetermin in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abgegeben werden, die spätestens am Tage vor dem Aufnahmetermine der Aufsichtsbeiörde einzureichen ist.

(1) Der Familienschluß muß einstimmig gefaßt werden. Familien mitglieder, die kejne Erklärung abgeben, gelten als zustimmend. Hierauf ist in der Ladung zum Ausnahmeiermine binzuweisen. Stimmen die zwei nächsten Anwärter (Abf. 3) und mindestens die Hälfte aller Anwärter dem Familienschlusse zu, jo kann pie Zustimmung von An⸗ wärtern, welche die Zustimmüng verweigert haben, duich die Zustimmung der Familienvertretung erfetzt werden.

2) Feblt eine Familienvertretung oder stehen ihrer Zuziehung erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so, kann die Aufsichtsbehörde eine Familienvertretung hestellen. Für diese Famslienbertretun gelten 3 . des Bürgerlichen Gesetzbuchs üher Pflegschaften ent⸗ prechend.

68) Nächste Anwärter sind diejenigen unheschränkt geschafts fähigen Anwärter, welche hinter dem Inhaber und feinen Abkömmlingen zu⸗

nächst zur Nachfolge berufen find. Nicht zuzuzfehen sind dabei An—

wärter, die Abkömmlinge eines bereits 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

II. Aenderung stiftun gs mäßiger Bestim mungen. . (1) Die für bas Familiengut geltenden stiftungs mäßigen Be

zugezogenen Anwärters sind.

stimmungen können durch Fam slienschluß geäntert werten. *“ ö Len Familien 16 ; . die 31 bis 5. Uebersteigt

. 63 ) Anm rger . und sitmmen die fünf nächste

dem Fam i n. Ie lb ann bie Juftimmung der

. der ächsten Anwärter ö der Nachfolgerrbhung shnen ngchstehen del Muwerter! bun die

*

2 * * * ö 2 * . Een a 2 2 2 ü 2 . 2 * ca e, , . 2 1 , ö , 2. '

Zustimmung der Familienvertreturg erietzt weiden. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Nachselge zum Nachjeile der nicht zugezogenen Anwärter geändert werden sellen. Usher ras Vorlienen dieler Voraussetzung entscheiget die Aufsichtsbehörde bei ber Be⸗ stätigung (3 81.

(3. Ein Familienschluß, duich den ein Anfallrecht oder Heimfall⸗ recht geändert wird, bedarf der Justimmung der beteiligten Anfall= oder Heim fall be echtigten. Die Justimmung ist vor der Aufsichts⸗ behörde u erklären oder ihr in einer oöffenilichen oder öffen lich be⸗ glaubigten Urkunde einzureichen.

1IV. Verfügungen über das Vermögen. 5 8.

( Der Inhaber des Fainilienguls kann auf Grund eines Familienschluss⸗s über die zum Familiengute gehörenden Gegenstände verfügen und Veryflichtungen für das Femiliengut begründen. Für den Familienschluß geiten die 3 2 big 7.

(2) An Stelle eines Familienschlusses genügt die schriftliche Zu⸗ stimmung der Familienvertretung oder mangels einer Familien- vertretung der hemden nächsten Anmätter (5 6 Abf. 3). falls

1. (Geundstücke zu offentlichen Zwecken, insbeso nere zum Zwecke

*

Pessen Bejke bas Vermgen

der inneren Kolonijation, ollen;

2. außerordentliche Aufwendungen zur Ethaltung des Familien- guts gemacht oder Mittel fur eine Veibesserung aufgebracht werden sellen, die nach dem JZeugnisse der öffentlichen Kreditgnstalt geeignet ist, den Wert des Famil ienguts dauernd zu erhöhen ober die oidnunge mäßige Bewirt⸗ schaftung nachhaltig zu fördern;

Steuern und andere öffentliche Abgaben, die als auf den Stamm des Vermögens gejegt anzusehen siud, entrichtet

oder auf gesttzlicher Verschrift berulß ente Veirflichtungen aus dem Stamme des Vermögens erfällt werden sollen Dienst⸗, Racht⸗ oder Mietverträge geschlossen werden sollen;

5. Verfügungen über Kapitalien (Gelder, Forderungen, Werspapiere usw.) getroffen werden sollen, die einem wirt⸗ schaftlichen Bedürfnisse det Familienguts oder öffentlichen Zwecken drenen; dem Inhaber Aufwendungen, die er und s genannten Zwecken gemacht hat, erstattet werden sollen. Der Inhaber kann die Eistattung dteser Auf⸗ wendungen, jefern nicht stiftungsmäßig oder hausgesetz lich ein anderes bestimmt ißt, qus dem Familiengute verlangen.

Die Zustimmung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichts— behörde.

(3! Fehlt es an geeigneten Anwärtern oder ziebung erhebliche Schwierigkeiten entgegen, so hehörde eine Familienverlretung entsprechend.

veräußert oder belastet werden

zu den in Ziffer 2

stehen ihrer Zu—

kann die Aufsichts⸗ beste llen. 3 6 Abs. 2 gilt

V. Bestätigung. . 882

) Die Aufsichts behörde hat die Bestätigung eines Familien. schlusses zu versagen, wenn seine Vollziehung einzelne Famtlienmit— lieder unbillig beeinträchtigen würde, e sei denn. daß die betroffenen Familienmitglieder sich einverstanden erklärt haben. Sie darf die Vestätigung eines Familienschlusses eder der Justimmung (5 3 Abs. 21 nut versagen, wenn die gesetzlichen Vorgussetzunge. ichl er= füllt sind. ;

(2) Gegen den Reschluß über die Bestätigung steht dem Inbaber, den heiden nächsten Anwärtern und der Familienbertretung sow le deni Anfall⸗ eder Heimfallberechtigten, dessen Recht durch den Familien schluß geändert wird, die sofortige Beschwerde zu. Wird die Be⸗ statigung erteist, so steht auch denjenigen Familtenmitgliedern, die dem Familienschluste widersprochen haben, die sosortige Beschwerde zu.

(6) Ist die Bestätigung rechtskwäftig, jo ist es auf die Rechts— wirksam keit des Familienschlusfes der der Zustimmung ohne Einfluß, wenn die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

VI. Waldgüũter. 5 1b.

Gehört zu dem Familiengüte Wald, der schaffen heit und seinem Umfange Bewirtschaftung eignet, stimmungen:

J. Zur Aufhebung des Familsenguts auf Grund dieser Ver— ordnung oder anderer Vorschristen ist die Genehmigung des Justiz— ministers und des Ministers für Landwirtschast, Domänen und Forsten erforderlich.

II. Der Inhaber ist verpflichtet, den Wald nach sorstwirtschaft⸗ lichen Grundsäßen, welche die Nachhaltigkeit der Erträge gewähr⸗ leisten, zu bewirtschasten und für den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes durch genügend besähigte Persoöͤnen augreichende Fürsorge u treffen. Ist das Maß der Nutzung und die Art der Bewirt= schaftung des Waldbesitzes nicht durch einen ordnungsmäßigen Wirt⸗ schafteplan jestgestellt, so kann der Inhaber von der ussichtobehe re aufgefordert werden, einen solchen Wirtfe hafteplan aufzustellen. Kommt er dieser Aufforderung innerhalb der gestellten Frist nicht nach so hat die Aufsichtsbehbrde den Plan aufzustellen. Ber Wirt- schaftsplan bleibt so lange maßgebend, bis er von der Aufsichts behörde außer Kraft gesetzt wird.

LI. Verletzt der Inhaber die Pflicht zur ordnungsmäßigen Be⸗ wirtschaftung, so hat die Aufsichtsbehörde' die erforderlichen Maß⸗ nahmen zur Erhaltung der ordnungs mäßigen Forstwirischast zu treffen; bei erheblicher Pflichtverletzung kann sie dem Inhaber die Verwaltung des Familiengutz nach § 11 entziehen.

VII. Zwang sperwaltung.

sich nach seiner Be zu einer nachhaltigen jorstmäßigen so gelten die folgenden besonderen Be⸗

§ 11.

(I. Wird durch das Verhalten des Inhabers oder durch seine

ungünstige Vermögenslage die Gefahr einer erheblichen Schaͤdigung des Familienguts begründet, so kann die Aufsichtebehörde dem In⸗ haber die Vermögensverwaltung des Familienguts entztehen und einem Pfleger übertragen. Sind nur einzelne Bestandteile gefährdet, so kann die Anordnung auf diese beschränkt werden. Für die Pflegschaßft gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbucht über Pflegschaften entsprechend. (2) Die Aufsichtsbehsrde soll, bevor sie dem Inhaber die Ver waltung entzieht, wenn tunlich, den Inhaber und die Familienber⸗ tretunz, mangels einer solchen die beiben nächsten Anwärter (8 6 Abs. 3), hören.

FIII. Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen. § 12.

Die Befugnis des Inhaters,' der Famflienvertretung oder der am Familsengute berechligten Familie fowie der Aufsichtsbehörden oder sensttger Personen oder Stellen, Verfügungen und Anordnungen über Fam lltengut auf Grund anderer geseßzlicher, hausgesetz licher oder stiftungs mäßiger Bestimmungen zu treffen, wird durch die Vorschriften

dieser Verordnung nicht berührt.

1X. Aufsichtsbeß rde. § 13. (.) Aunfsichtshehsrde im Sinne dieser Verordnung ift, sofern das Familiengut bereit der Außsicht eines Oberlandesgerickts untersteht, ,, ber Thronlehen die Thronlebnskurie oder die pon ihr hestimmte Behörde, e ,, n , in 6s RFamilienguts ganz eder seinein Haäupthestanhe nach sich befindet.

G In Atze. oder gwellgsaftien entschelhei ze u lun lle,

r ann die au rund diefer Verorhnung oder anderer Vorschtiften

begrsin tete 8 ,, der Aufsicht auch abweichend vom Al fel 1egeln und ciner anderen Behörde übertragen. ö

(3) Die Aussichtsbehörde hat für alle Familiengüter die im Ar tikel 16 des Aussührungsgesetzes zur Grund oncherd nung vem 26. Sep- tember 33 Gesetzsamml. S. 307) bezeichneten Befugnisse; Ar= titel 16 Ab.? Fes genannten Chsetzes gilt emfprechend, Ariel 16 1e ird auge hoben. .

d Aus führung der Vererd nung. 4 . 8 14. . Die Ausführung der Verordnung erfolgt durch den Justizmipister. 8

XI. Inkrafttreten. 2 815. Die Verordnung tritt am J. April 1919 in Kraft.

Berlin, den 10. März 1919.

Die Preußische Neglerung. Hirsch. Braun. Eagen Ernst. Haenisch. Südekum. Heine.

1

Ver onrdnung über die Versorgung der Hofbeamten und ihrer Hinterbliebenen.

Vom 19. März 1919.

Die Preußische Regierung verordnet mit Gesetzes krast,

was folgt:

§1. Doßsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind die bei irem In— krafltresen im Dienste des vormaligen Königlichen Hauses oder eines seiner Mitglieder stehenden Reamtem foweit sie Staatebeamte im weiteren Sinne sind und Gehälter beziehen, die nach dem Vaushaltt. plane der bisherigen Kromnkasse dieser zur Last fallen.

Nicht unter diese Verorbnung fallen 3

1. die Begmien im Dienste derjenigen Nehenlinsch, die sich . Besitze des Königlich⸗Prinzlichen Familienfidtikommisses efinden; Beamte, die nach einer dem Finanzminister von dem An inistey des Königliches Hauses vor dem 1. April 1919 abön gebenden schriftlichen Grklärung mit ibrer Zustimmung in ihrem bisberigen Dienstberhältnisse bebalten werden.

3 *

Auf die Peisetznang der Hofbeamten in den Nuhestand und die Versorgüng ihrer Hinterbliebenen finden fortan die für rie unmittel⸗ baren Staatsbeamten jeweils geltenden geletzlichen Vorschriften mit zen aus den S8 3 bis sz sich ergebenden Abweichungen enisprechende Anwendung.

553

Entscheidungen und Erklärungen, die nach den für die un mittel⸗ baren Staatsbeamten geltenden Vorschriften der vorgesetzten Bienft⸗= behörde zugewiesen sind, sowie die dem Verwaltungechef oder dem Verwaltungschef in Vemeinschaft imit dem Finanzminister zugewiesenen Entjcheidungen trifft der Fingnzminister.

51.

Bei der Berechnung des ruhegehaltsfäbigen Dien steinkom mens wird eine hisber eima gewährte fiele Vervflegung, freie Dienst—⸗ kleidung, freie ärztliche Behandlung und freie Arzneiversorqung, soweit deren Wert nicht schon nach den sonst geltenden Vorschriften anrechnungtzfähig ist nach einein bon Fall zu Fall vom Finanzminister befonders zu bestimmen den Betrag in Ansatz gebracht. Die Berück- schtigung anderer laufender Nebenbezüge unterliegt dem billlgen Ermessen des Finanzministerg.

8 5

Bei Berechnung der Tienstseit kommt auch die Zeit zur An= rechnung, wäbrend der ein Beamter ach Maßgabe der bieher für ihn geltenden Bestimmungen oder der Vorschriften dieser Verordnung sich unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande he⸗ junden hat.

8 6. 83 Der Dienst im vormaligen Königlichen Hause oder bet einem seiner Miiglieder wird dem Reichs- oder Stagtsblenst im Sinne dez sz 27 Ziffer 2 des Zivilruhegehaltsgese ßes vom 27. März 1872 (Gesetz samml. S. 268 in der Fassung vem 27. Mai 1607 (Gesetz⸗ samml. S. 95) gleichgeachtet.

2

S 1. ö Für die Lösung des Dienstverhältnisses bei den Unter dem Vor⸗ behalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Hofbeamten ist der Finanzminister zuständig. 8 8

Diejenigen Hofbeamten, die infolge der Umgestaltung der Haus= und Hofverwaltungen aus dem Hofdienst ausscheiden und in der Staatsverwaltung nicht verwende werden, können vom Finanz minister unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versezt werden.

Sie erhalten als Wartegeld während eines Zeitraumtz von fünf Jahren den vollen Betrag, nach Ablauf des fünssährigen Zeitraums aber drei Viertel ihres ruhegehaltsfähigen Dienstei kommens. Dabei wild der Wohnungsgerdzuschuß, solange die Hofbeamten als Warte⸗ geld den vollen Betrag des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommenz be— zieben, nicht mit dent Darchschninnsfatze, sendern nach der Ortstlasse ibres bisherigen dienstlichen Wohnorts in Ansatz gebracht.

83 *

Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Hofbeamten haben im Falle ihrer einstweiligen Versetzung in den Ruhestand einen Anspruch auf Wartegeld nur bis zu dem Zeitpunkte, für den der Widerruf oder die Kündigung frtühestens zu lässig wäre. Für die spätere Zeit kann ihnen vom Finanzminister ein Wartegeld bis auf die Höhe des im §z 8 Abs. 2 vorgesehenen Betrags bewilligt werden.

5 10.

Der Jahresbetrag des Wartegeldes ist, sofern nicht das volle rubegehaltssähige Dtenstein kommen gemährt wird, nach oben so abzu⸗ runden, daß bei Teilung durch drej sich volle Markbeträge ergeben.

511.

Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in dersel ben Weise, in der bis dahin das Gehalt gezahlt worden ist. Die Ge⸗ halte zahlung bört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahrs, daß auf den Monat folgt, in dem dem Hofbeamten die Entscheidung über seine einstweilige Verletzung in den Rubestand, deren Zeitpunkt und bie Höhe des Wartegeldes be⸗ fannt gemacht worden find. Vom Zeiwunkt der einstweil igen Ver⸗ setzung in den Ruhestand bis zum Beginn der Zahlung des Warte geides stehen dem Hofbeamten die zur Bestreifung von Dienstauf. wandskosten gewährten Einkünfte nicht zu und ren den zur Be—⸗ streitung von Repräsentattonskosten gewährten kommen zwanzlg vem Hundert in Abzug.

85 12.

Die einstweilen in den Ruhe stand versetzten Hefbeamten sind bei Verlust, des Wartegeldeß zur Annahme eines Ihnen übertragenen Amtes im unmittelbaren Sigatedier te verpflichtet, das ibrer Berufs⸗ bildung entspricht und mit mindesfens gleichem Range und gle chem Diensteinkonunen wie das vorher pon shnen bet ledite , , ,

Bei der Vergleichung des früheren. und des nenen e g. einkommens sind der Wohnungtgeldzuschuß somie esne etroa. gewährte freie Dienstir Chnung oder. Heieigentsch tigung außer Betracht zu lassen. Dag neue lg ene nne it nicht det weten glg deringer anzusehen, weil die Gielegenheit zur BHermwaällung von Neben amtern nicht wierergewährt wirs gde weil die für Die astunkosten besondert ausgz Ktn Cinnahwien mit vlesen Unkosten selkst fortfallen.

artegelbempfünger soslen bei der 3 erledigter Stellen, für die sie sich eignen, vorzugsweise bern sich ligt werden.