1919 / 60 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Mit den von der Kohlenstelle abgestempelten Bestellscheinen haben die betreffenden Kohlenbändler und Verhraucher gemäß der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung . 16. August 1917 (Deutscher Reichsanjeiger Nr. 197) zu ver= ahren.

Händler und Verbraucher, die Kohlen fuhrenweise oder im Kleinberkauf von Platzhändlern eines anderen Bejirks in das Gebiet des Kohlenverbandes Groß-Berlin einführen, haben dies nach Ein— fuhr der Kohlen unverzüglich der Kohlenstelle Groß⸗Berlin an⸗ zujeigen.

Die in Abs. 1 bis 3 den Händlern und Verbrauchern aufer— legten Veiryflichtungen treffen auch selbständige Fuhrleute und In haber von Fuhrgeschäften, in deren Betrieb Kohlen in das Gebiet des Kohlenperbandes Groß-Berlin befördert werden.

§ 18.

. Versendungen von Kohlen aus dem Bereich des Geltungsgehiets dieser Verordnung dürfen nur mit Genehmigung der Kohlenstelle Groß. Berlin erfolgen.

20. Auskunftspflicht. . Verbraucher und Kohlenhändler sowie sonstige Beteiligte, ins⸗ besondere Hauswirte und Vermieter, sind verpflichtet, der e eenstelse Groß⸗Berlin, den Kommunalverbänden und zuständigen Gemeinden oder den Beauftragten dieser Stellen auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen Verkehr mit Kohle wahrheitsgemäß jede verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft zu geben, erforderte Unterlagen vorzulegen und Kohlenbestände vorzuwetsen.

Die anläßlich von Erhebungen notwendige Uebermittlung von a n, erfolgt durch die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter. Diese haben alles zur ordnungsmäßigen Erledigung xforderliche zu veranlassen; dabei ist den von den Gemeinden und Kommunal—⸗ verbänden erlassenen Ausführungganweisungen Folge zu leiften.

B. Die Kohlenversorgung der Verbraucher. HI. SHS ausbrand. 1. Küchen⸗ und Ofenbrand.

8 M. Kohlen- und Sonderkarten.

Für Küchen⸗ und Ofenbrand dürfen Kohlen nur gegen Kohlen- oder Sonderkarten an Verbraucher abgegeben und von ihnen ent— nommen werden.

Braunkohlenbriketts dürfen gegen Kohlen⸗ oder Sonderkarten nur unter gleichzeitiger Vorlegung des von der Gemeinde auggestellten Ausweises und nur an solche Verbraucher abgegeben und von ihnen entnommen werden, die in die Kundenliste des Kohlenhändlers ein— getragen sind (33 11 bis 486). Für die Entnahme aller anderen Arten von Kohlen gegen Kohlen, oder Sonderkarten sind die Ver⸗ hraucher in der Wahl der Bezugsstellen nicht beschränkt. Unberührt leiben die Bestimmungen der 62 his 72 dieser Verordnung.

§ 22.

Die Kohlen⸗ und Sonderkarten werden auf den Namen des Verbrauchers ausgestellt und tragen auf der Rückseite den Dienst⸗ stempel der ausstellenden Gemeinde oder des ausstellenden Kommunal- verbandes.

Die Kohlen- und Sonderkarten sind nicht übertragbar.

8 23. Kohlenkarten.

Kohlenkarten werden als Koch., Ofen und Kokskarten aus—

gegeben. 8 24. Die Kochkarte,

Die Kochkarte ist für sämtliche Haushaltungen, ohne Unteischied, eb sie sich in Wohnungen mit Ofenheizung oder in Wohnungen mit Jentralbeizung befinden, zum Bezuge von Kohlen für Wasch und Küchenzwecke hestimmt.

Die Kochkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben.

für Haushaltungen mit 1— 2 Personen über 12 Zentner,

*. . , 3— 6 . y. 16 5 * * ), 71—10 * * 24 ö ö mehr als 10 ö .

Untermieter und Schlafleute zählen bei Berechnung der Personen— ahl nicht mit, es sei denn, daß sie im Haushalt des Mieters volle 1 erhalten.

Tritt nach Ausgabe der Kochkarte eine dauernde Personenstands⸗ vermehrung im Haushalt ein, welche die Zubilligung einer Kochkarte einer höheren Gruppe rechtfertigt, so ist eine solche auf Antrag gegen Rückgabe der , , . Kochkarte von der Gemeinde zu gewähren. Der seit Gültigkeitsbeginn der Kochkarte abgelaufene Zeitraum ist durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten der neuen Kochkarte zu berücksichtigen.

§5 25. Die Sfenkarte.

Die Ofenkarte ist für Haushaltungen in Wohnungen ohne Zentralheizung und für Geschaäͤftsbetriebe in Räumen ohne Zentral— heizung zum Bezuge von Kohlen für Heizungszwecke bestimmt.

Die Ofenkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben;

für 1 heizbares Zimmer oder Küche über 5 Zentner,

2 heizbare J . ö

1 3 24 ,. *. 19 10 20 M

/ 4 0 1 ). / 12 30 ,

J 5 1 f) / nr 1 40 .

9. 6 / 1 *. . n. 50 1 für mehr als 6 s ö. ö 60 J

Sofern Jimmer an Untermieter weitervermietet sind, richtet sich die Gruppe der dem Mieter zu erteilenden Ofenkarte nach der Zahl dersenigen Zimmer, die dem Mieter zur Benutzung verbleiben. Diese Bestimmung gilt auch für Pensionen.

§ 26.

An Haushaltungen in Wohnungen mit Ofenheizung, für die in der Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 zu Heßungszwecken mehr als 129 Zentner Kohlen entnommen sind, darf auf Antrag die Hälfte der in dieser Zeit entnommenen Kohlenmengen abgegeben werden. Diesen Haushaltungen ist eine entsprechende nal von Kohlenkarten von der Gemeinde auszuhändigen.

In dem Antrag ist die guf die Zeit vom 1. April 1916 bis zum 31. März 1917 entfallende Entnahme durch Belege oder durch eine Erklärung der bisherigen Lieferer nachzuweisen. Ist der Nachweis nicht zu erbringen, so ist auf Antrag des Haushaltungsvorstands eine entsprechende Schätzung durch die Gemeinde vorzunehmen.

§ 27.

ür jedes Zimmer, das weitervermietet ist, wird ohne. Rüchsicht auf die Zahl der das Zimmer bewohnenden Untermieter eine Osfen⸗ karte von 19 Zentner gewährt. . Untermieter, die ihre Mahlzeiten selbst herstellen, erhalten ins⸗ esamt diejenige Kohlenmenge, die ibnen bei Führung eines eigenen . ts . Maßgabe der . und der Anzahl der von ibnen bewohnten Zinimer auf Koch- und Ofenkarten zustehen würde. Den Ueberschuß über die im Absatz 1 festgesetzte Menge erhalten diese Untermteter auf Kochkarten.

Die Ofenkarte wird dem Mieter ausgehändigt; dieser ist ver

vflichtet, die auf die Ofenkarte entfallende Kohlenmenge für den

Untermieter 3 rwenden oder auf Verlan ur Verfügung zu

d 3 Bie Ofenkarte verbleibt kei Umsug deß Untermieters dem Mieter;

die Lochkarke ist von dem Untermleier der Gemeinde zurückzugeben. Diese Bestimmungen gelten auch für Penstonen.

§ 28. Die Kokskarte.

Haushaltungen in Wohnungen, denen nachweislich ein Kochgas auslaß fehlt, erhalten auf Antrag eine Kokskarte bis zur Höhe der Mengen ihrer Kochkarte.

An Inhaber von Ofenkarten der Gruppe 1 (5 Zentner) und die jenigen Inhaber von Ofenkarten der Gruppe 11 (10 Zentner), deren Haushalt nicht mehr als 2 Personen beträgt, darf auf Antrag eine Kokskarte in Höhe von 5 Zentnern ausgegeben werden.

F 29. Sonderkarten.

Zusätzlich zut Ofenkarte werden Sonderofenkarten nach Maßgabe der Bestimmungen der S8 30 ff. ausgegeben.

8 50. :

Im Bedarfsfalle sind Sonderofenkarten in folgenden Fällen auh egen . .

Bei schwerer akuter Krantheit gegen ein von der Gemeinde nach— zuprüfendes ärztliches Zeugnis eine Sonderkarte über 2 Zentner.

Bei schwerer chronischer Krantheit gegen ein von der Gemeinde nachzuprüfendes ärztliches Zeugnis eine Sonderkarte bis zu 6 Zentnern für drei Mongte. . , .

Für Wöchnerinnen eine Sonderkarte über 3 Zentner, die bereits vor der Enthindung ausgehändigt und benutzt werden kann.

Für Säuglinge, die das erste Lebenssahr noch nicht vollendet haben, eine Sondertarte bis zu 5 Zentner.

- 5 3 Sonderofenkarten können in nachstehenden Fällen über folgende Mengen bewilligt werden. Aerzte (nicht Tierärzte).

l. Jür das Behandlungszimmer der Aerzte 10 Zentner, für weitere Behandlungszimmer nur nach Befürwortung durch die Aerzte— kammer, jedoch im ganzen nicht mehr als 20 Jentner.

Altersheime. 2. Für Altersheime mit mehr als 7 heizbaren schließlich Küche für jedes weitere Zimmer 6 Jentner. Apotheken. 3. Für den Verkaufsraum der Apotheken 10 Zentner.

Zimmern ein⸗

Amtszimmer.

4. 10 Jentner für das Amtszimmer der Aimen-⸗, Beʒirks= Gemeindewaisenratsvorsteher, Superintendepten, Pfarrer und ähn licher ehrenamtlich tätiger oder begmteter Personen, die ein besonderes Amtszimmer zur Abfertigung des Publikums haben.

Büro⸗, Geschäfts⸗ und Arbeitsräume. 5. Für Büro-, Geschäfts⸗ und Arbeitsräume a. in Wohnungen mit mebr als 7 beizbaren Zimmern ein schließlich Küche für jedes weitere Zimmer 6 Jentner; b. in Sälen von mehr als 50 bis 190 4m. Flächeninhalt 6 Zentner, für je weitere 50 4m Flächeninhalt je 6 Zentner mehr.

Gastwirtschaften (Restaurants) und Wartesäle, Ladengeschäfte, Lichtspiele.

6. Für Gastwirtschaften (Restaurants) und Wartesäle, Laden⸗ geschäfte, Lichtspiele, die sich nicht in einem selbständigen, nur diesem Zwecke dienenden Raume befinden, die gleichen Mengen wie zu Ziffer 5. Für Ladengeschäfte mit 1 oder 2 Räumen ohne Wohnung au Antrag 10 Zentner. ö

Zabnärzte und Dentisten.

7. Nach Begutachtung durch die Zahnärztekammer 19 Zentner für das Behandlungsziumer der Zahnärzte sowie derjenigen Dentisten, die zur Behandlung von Krankenkassenpatienten zugelassen sind oder nach der Ausführungsverordnung zur Reichsversicherungsordnung des Ministers des Innern vom 2. Dejember 1913 auf ihren Antrag zuzu⸗ lassen wären; für weitere Behandlungszimmer und besondere Raume zur Herstellung technischer Arbeiten usw, nur nach Besürwortung durch die Zahnärztekammer, jedoch im ganzen nicht mehr als

20 Zentner. Gasthöfe

3. Für Gasthöfe mit mehr als 7 heizbaren zimmern einschließ⸗ lich Küche für jedes weitere vermietbare Zimmer s Zentner.

Hebammen.

g. Für Hebammen bei Vorlegung eines polizeilichen Zeugnisses 6 Zentner. Rechtsanwälte und Notare. 10. Für Büroräume der Rechtsanwälte und Notare a) in Wohnungen, die ausschließlich Bürozwecken dienen, bis zu 7 heizbaren Zimmern einschließlich Küche außer der Kohlentarte 10 JZentner, für jedes weitere Zimmer je 10 Zentner. b) in Wohnungen, die Wohn« und Bürozwecken dienen, ohne Anrechnung auf die Kohlenkarte für jedes Büro— zimmer 10 Zentner. . Befinden sich Wohn- und Büroräume getrennt in zwei auf demselben Stockwerk liegenden Wohnungen, so findet auf die nur Buürozwecken dienende Wohnung die Bestimmung zu a Anwendung.

Masseure und Heilgehälfen. 11. Für Masseure und Heilgehilfen, die nachweislich Mitglieder des Jentralpereins der Masseure und Heilgehilfen Deutschlands e. V. sind und die Behandlung in ihrer eigenen ofenbeheizten Wohnung vornehmen, bei Vorlegung eines polizeilichen Zeugnisses 6 Zentner.

Kün stler.

12. Für ofenbeheizte Werkstätten der Künstler nach Begutachtung durch den Verein Berliner Künstler: ; bet Gesamtflächeninhalt bis zu 3 4m 9 Zentner . .

. ; JJ *. *. 1 n. 109 *. 50 I/ 3 J

ö,,

/ , / n

ö ö . 9 .

für je weitere 1009 4m Flächeninhalt je 10 Zentner mehr.

Sonderkarten fuͤr Künstler dürfen nur über Gaskoks ausgestellt werden.

Photographen.

13. Für Glas- und Ladenateliers der Photographen auf je 25 m Flächeninhalt je 10 Zentner.

Sonderkarten für Photographen

dürfen nur über Gaskoks aus⸗ gestellt werden. ;

8 3. Sonderkarten werden nur auf einen bei, der Gemeinde zu stellenden Antrag ausgestellt. ,, hiervon sind die an Künstler und Photographen auszugebenden Sonderkarten über Gas koks, welche in der Kohlenstelle Groß⸗Berlin ausgestellt werden. 8 33. 3 Die Kohlen, und Sonderkarten werden von den Kommunal verbänden oder den von diesen bezeichneten Stellen ausgestellt. Diese haben bis zum 19. eines jeden Monats die von ihnen im vorher— gehenden 69 at it Sonderkarten bewilligten Kohlenmengen der Kohlenstelle Groß⸗Berlin anzuzeigen.

ö 5 34. ;

Die Zustellung der Kohlen⸗ und Sonderkarten au die Ver⸗ braucher erfolgt durch den Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter. Die Gemeinden und Kommunasperbänsde können anordnen, daß die Karten bei der zuständigen Brotkommission oder einer anderen Stelle

durch den Hausbesitzer oder Mieter oder deren Stellvertreter ab—

zuholen sind. Diese haben alles zur ordnungsmäßigen Erledigurg Eiforderliche zu veranlassen. l

Diese Bestimmungen finden auf die Zustellung der der Ein— ragung in die Kundenliste zugrunde liegenden Bescheinigungen ent— sprechende Anwendung (8 44).

2

8 35. Um züge.

Verlegt der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seine e Niederlassung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Kohlenverbandes Groß-Berlin oder löst er seinen Daus— halt oder sein Geschäst auf, so hat er sämtliche in seinem Besitz be⸗ findlichen Kohlenkarten (Kohlen⸗, Sonder- und Gewerbekarten) der bisherigen Gemeinde (Kommunalverband) oder der von dieser be— zeichneten Stelle (Brotkommission) zurückzugeben. .

Bei der Rückgabe ist ihm eine Bescheinigung über Anzahl und Art der zurückgegebenen Karten sowie über die Zahl der abgetrennten Abschnitte auszustellen. Bei der Ausgabe der neuen Karten ist die entsprechende Anzahl von Abschnitten abzutrennen.

Bei Zuzug von Verbrauchern in das Gebiet des Kohlenverhandes Groß-Berlin ist bei Ausstellung der Karten der seit Gültigkeitsbeginn der Karten abgelaufene Zeitraum durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten zu berücksichtigen.

§ 36. Verlust von Kohlen karten.

Bei Verlust von Kohlenkarten darf durch die Gemeinde (Fommunalverband) auf Antrag eine Ersatzkarte ausgestellt werden, wenn der zuständige Beamte unter Würdigung aller Umstände die icberzeugung gewinnt, daß ein Verlust tatsächlich eingetreten ist.

Mit dem Antrage ist eine Bestätigung der Autgabestelle (Brotkommission) einzureichen, daß die verloren gegangene Karte dem Verbraucher ausgehändigt war, sowie eine Bescheinigung deß Kohlen⸗ händlers, in dessen Kundenliste der Verbraucher eingetragen ist.

Die Bescheinigung muß enthalten;

1. Name und Adresse des Kohlenhändlers,

2. Nummer der Eintragung in die Kundenliste,

J. die Erklärung des Kohlenhändlers, daß ihm der Verlust der Kohlenkarte gemeldet ist,

4. die Unterschrift des Kohlenhändlers. ö

Der seit Gültigkeitsbeginn der Karte abgelaufene Zeitraum ist durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten zu berücksichtiaen. Von dem hiernach verbleibenden Rest können bis zu 2e ersetzt werden. .

8 537

Die während der Heizzeit 1918/19 zur Ausgabe gelangten Koblen— karten behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch besondere Verordnung außer Kraft gesetzt werden. 5

Die Entnahme und Abgabe von Kohlen auf Kohlenkarten und Sonderkarten darf nur auf die zum Kohlenbezuge freigegebenen Ab schnitte erfolgen. ö

Die Kohlenstelle Groß⸗Berlin wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Vorständen der Kommunalvperbände die jeweils zum Kohlen- bezuge freigegebenen Abschnitte der Kohlen- und Sonden karten (58 23-31) festzusetzen und die Dauer der Gültigkeit der Abschnitte für den Bezug von Kohlen zu befristen. ;

Das Einvernehmen mit diesen Vorständen kann auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Entscheidung des Kohlenverbandes Groß⸗Berlin herbei⸗ uführen. . . . Die vom Kohlenverbande Groß⸗Berlin oder von der Kohlen— stelle Groß-Berlin erlassenen Bestimmungen über Freigabe von Ab schnitten der zurzeit, geltenden Kohlen- und Sonderkarten bleiben in Wirksamkeit.

Bei Abgabe von Kohlen haben die Kohlenhändler eine der ab⸗ gegebenen Menge entsprechende Zahl von Abschnitten abzutrennen. Die Abgabe von Kohlen gegen bereits abgetrennte Abschnitte ist unzulässig.

Die während des vorangegangenen Monatz abgetrennten Ab⸗ schnitte sind aufzubewahren und zu je 100 gebündelt bis zum 15H. eines jeden Monats derjenigen Gemeinde ,,,. einzusenden, in der die Kohlenhandlung ihren Sitz hat. ie Bestimmungen des 59 Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Die Anzeige hat sich auch darauf zu erstrecken, ob und in welcher Menge unter den abgelieferten Abschnitten unvorschriftsmäßige (verfallene oder noch nicht freigegebene Abschnitte) sich befinden.

§ 40.

Be rung frei Haus darf der Kohlenhändler pon den Karten Abschnitte schon bei der Bestellung abtrennen. In diesem Falle hat er dem Verbraucher auf sein Verlangen eine Empfangtz bescheinigung über die ihm überlassene Kohlenkarte bezw. über die Anzahl der von ihm abgetrennten Abschnitte auszustellen,

Ueber die vor der Lieferung abgetrennten Abschnitte hat der Kohlenhändler ein Verzeichnis zu führen, aus welchem hervor— gehen muß:

1. der Tag der Abtrennung, . 2. Name und Wohnung des Verbrauchers, J. die auf die abgetreten Abschnitte entfallenden Mengen

nach Art (Kohlen, Sonder- und Gewerbekarten) gesondert,

4. Daten und Menge der tatsächlich erfolgten Lieferung. Nach erfolgter Belieferung ist mit diesen Abschnitten gemäß

8 39 Abs. 2 zu verfahren. . Bei einer Repision sind dem revidierenden Beamten mit dem Verzeichnis diejenigen Kohlenkartenabschnitte getrennt von den übrigen vorzulegen, auf welche eine Belieferung noch nicht stattgefunden hat.

§ 41. Kundenliste.

Die bestehende Kundenliste bleibt für die Ver- teilung von Braunkohlenbriketts für Küchen- und Ofenbrand auf Kohlen- und Sonderkarten G 2 Abs. 2) maßgebend. .

Eintragungen und Löschungen in der Kundenliste sind nur auf Anweisung der Kohlenstelle Groß-Berlin zulässig (5658 44 u. 46).

5 42.

Die Abgabe und Entnahme von Braunkohlenbrikette gegen Kohlen- und Sonderkarten darf nur an derjenigen Abgabestelle des Kohlenhändlers erfolgen, bei welcher die Eintragung in die Kunden— liste geschehen ist.

§ 43.

Kohlenhändler, die bisher eine Kundenliste nicht geführt haben, dürfen eine neue Kundenliste nur mit Ge⸗ nehmigung der Kohlenstelle Groß-Berlin einrichten.

Für die Aufstellung der Kundenliste dürfen nur die von der Kohlenstelle Groß-⸗Berlin herausgegebenen Vordrucke benutzt werden. Die Vordrucke sind sorgfältig auszufüllen.

§ 44.

Die Eintragung eines noch nicht in die Kundenliste eines Kohlenhändlers eingetragenen Vzer⸗ brauchers ist nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen .

1. der Verbraucher hat eine von der Gemeinde (Kommunal verband) ausgestellte Bescheinigung, die sich aus einer für den Kohlenhändler bestimmten Grund karte und einem für den Ver⸗ braucher beftimmten Ausweis zusammensetzt, bei der Kohlenstelle Groß⸗Berlin einzureichen.

2. Der von der Kohlenstelle mit der Versorgung des Ver⸗

einzutragen unter Angabe a) der laufenden Rummer

brauchers beauftrage Kohlenhändler hat diefen in seine Kundenliste

der Gntragung,

b don Name und Wohnung des einzĩutragenden Verbraucher,

e der nach der Grundkarte auf den Verbraucher entfallenden Kohlenmenge in Zenmern.

.

. Nach Eintr der e i tn permersen⸗

) den Namen des Kohlenhändlers, b] die hgahestelse, ej die mer der Eintragung,

. erdem auf der Grundkarte; Y die Nummer der Händlerstammfarte.

. Der Kohlenhändler hat den Ausweis nach Grundkarte dem Verbraucher unverzüglich der Kohlenftelle Groß Berlin einzufenden.

; 8 45 Die Kohlenstelle Groß Berlin Eintragung in die Kundenliste geschaffene Verteilung abzuändern. . 8 46. Bei Abänderung

Maßgabe, alten den neuen Ausweis auszuhändigen hat.

von dem Kohlenhändler der Kohlenfelle Groß Berlin einzusenden. 2. Zentralheizung.

F *

5

schein abgegeben und ven ihnen entnommen werden. schein ist nut mit schriftlicher (Einwilligung des ausstellenden Kom muna

verbandes übertragbar.

Dle , ne. werden für das vom 1. April bis 31. März laufende Jahr ausgegeben. Am II. März verliert der Bezugsschein des an diesem Tage ablaufenden Jahres seine Gültigkeit derart, daß

Lieferungen auf den Bezugsschein nicht mehr erfolgen dürfen.

( § 48. Yle auf den Bezugsschein bezogenen Kohlenmengen dürfen von dem Verbraucher nur für die ire Heijungsanlage des in dem

Bezugsschein bezeichneten Grundftücks verwendet werden.

Bei Selbstabkolung der Kohle durch den Verhrgucher darf der

Kohlenhändler Kohle nur gegen Aushändigung einer schriftlichen tlärung des Verbrauchers ahgeben, 2 31 z eln f Verbrauchèsstelle die Kohle bestimint ist.

Grundstücks und des Verbrauchers schriftlich anzuzeigen. 5 49.

Der Hezugsschein ist von dem Kommunalverband auszustellen,

in dessen Gehiét das Grundstück belegen ist. In den Hezugsschein ist einzutragen: a) von dem Kommunalverband L. die laufende Nummer des Bezugsscheins, 2. das Hrundstück, auf dem dle Aclage fich befindet, sowie der Eigentümer eder Verfügungsberechtigte 3. die für die Anlage festgesetzte Gesamtkohlenmenge in entnern, 4. Ort und Tag der Ausstellung, hi ö. , m in Kommunalverband (Unterschrift und Dienst⸗ empel), b) von dem Cigentümer oder fenst Verfügungsberechtigten b. eine Erklärung dartzber, ob und wiebiel zentrale Heizungs⸗ anlagen sich auf dem im Bezugeschein angegebenen Grund= stück besinden, durch, welche . Fabrikräume, n fich Zwecken dienende Räume (ygl. S 51 Abf. Y), Nuseen, Thegter, [ n Lichtspielhäuser und ähnliche ö Lern iin g st ten beheizt werden, . Art ind Tag der Erklärung, 8. pie ,,. des Eigentümers oder sonst Verfügungs⸗ berecht en 6 , e) don den Kohlenhändler J. die Nummer seiner Eintragung auf dem Bezugsschein, 10. der Tag der Eintragung, 1. Name und Adresse des Kohlenhändlers, 12. die dom Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen— menge in Jentnern, 13. die Unterschrift des Kohlenbändlers.

Der Kohlenhändler hat seine Eintragung auf den Bezugsschein zu verweigern, wenn die zu Ziffer J bis 8 vorgeschriebenen Ein= tragungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind.

Dem Kohlenhändler ist alsbald nach erfolgter Eintragung von dem Verbraucher eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist

1. der Name des eingetragenen Händlers, 2. . . und der Ort der Ausstellung des Bezugs— eins, 3. die Verhrauchsstelle, 1. die im Bezugéschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge, 3. die vom Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen— menge.

Die für diese Bescheinigung zu benutzenden Vordrucke sind bei der- Kohlenstelle Groß Berlin in Empfang zu nehmen. i Be⸗ scheinigung ist von dem Kohlenhändler sorgfältig 8 , , Tritt an die Stelle des in dem Bezugsschein genannten Verbrauchers ein anderer, so ist der Bezugsschein von dem bisherigen Verbraucher dem zuständigen Kommunglverhand zur Vornahme einer entsprechenden Aenderung vorzulegen. Nach erfolgter e r n at der neue Ver— braucher den Bezugsschein dem zur Kohlenghbgabe verpflichteten Kohlenhändler borzulegen und die von dem i een Verbraucher ausgesteslte Beschelnigung üer die erfolgte Eintragung auf dem Be⸗ zugsschein seinerseits durch Unterschrift unter Beifügung des Datums anzuerkennen. .

3 50. Die e fsetzung der Gesamtkohlenmenge erfolgt durch den Kom⸗ munalyveiband.

Verbraucher, welche für ihre Zeutralheizungs⸗ oder Warmwasser⸗ ,, bisher einen Bezugsschein nicht erhalten haben, haben die Ausstellung eines solchen unberfüglich bei dem zussändigen Kom— munalverband zu beantragen.

5 51.

Die Abgabe und Entnahme von Kohlen ist für die Zentral⸗ heizungsanlagen, durch pt gf lediglich Fabrikräume, gewerblichen Zwecken dienende Räume, Museen, Theater, Konzertsäle sowie alle mit Gastwirtschgften verbundenen Säle, Lichtspielhäufer und ähnliche Vergnügungsstätten beheizt werden, nur zulässig, wenn die Kohlen- stelle Groß Berlin (für Fabriken die a fte, der Kriegs⸗ amtstelle in den Marken) durch einen auf, dem * if ein ein⸗ getragenen Vermerk die Genehmigung hierzu erteilt hat. Für Muscen, Theater, Konzertsäle, Lichtspielhäuser und ähnliche Ver= gnügungsstatten ist die Genehmigung zu verweigern, soweit es sich nicht um Stätten zur Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und ähnlicher Interessen höherer Art handelt.

Als gewerhlichen , dienende Räume im Sinne dieser Bestimmuhg find nur Räume anzufehen, die irt her der gewerb⸗ lichen Herstellung, Bearbeitung ober Verarbe ,. . ö. . deen. ü. ae

ie Genehmigung ist unter Vorlegung des Bezu ins bei der Kohlenstelle Groß . zu beantragen. 9

; 5 ö ; An Musęen, ter, Konjerfsäle, Lichtspielhäuser und ähnliche era n n ig ff ke e in . 3 . hnlit voin J. August bitz 0. Nobember nicht mehr als 30 vH, vom 1. Dezember bis 31. Mär weltere .. . 260 vH,

ung von Erzeugnissen

ung deg Verhrauchers in die Kundenliste hat der Grundkarte und auf dem Ausweis zu

Aus Abtrennung der auszuhändigen und die Grundkarte

wird ermächtigt, die durch die

; der Kundenliste finden die Bestim—⸗ mungen des 5 44 Ziffer 2 bis 4 entsyrechende . 5. der

x daß der neue Kohlenhänbler bem Berbrauchet bon der Abänderung Mitteilung zu machen und diesem gegen Rückgaße des Der alte Ausweis ist

- 8 47. . Für Haus- und Stechpertezentralheizungen und Warnnpwasser⸗ bereitungsanlagen dürfen Kohlen an Verbraucher nur gegen Bezugk— Der ,

6. cher hervorgeht, für ,.

Werden Kohlen auf ein Grundftück geliefert, für das sie nicht bestimmt sind, so find der Kohlenhändler, welcher die Lieferung be— wirkt hat, und, der Empfänger dieser Kohlen verpflichtet, dies unver— züglich der Kohlenstelle Groß Berlin, Abteilung Jentralheizung, unter Angabe der abgegebenen Kohlenmenge und der Kohlenart fowie des

ln ganzen also nicht mehr alls. 50 vH der in Bezugsschein festgesetzten Gefämtkohlenuenge abgegeben und von ihnen ntnommen werden.

n alle übrigen Verbraucher dürfen unheschadet der Bestim—⸗

mungen des 8 60 in der Zeit

vom 1. April bis 31. Juli nicht mehr als. 39 vH, dom 1. Auguft bis V. November weitere 39 vy, vom 1. Dezember bis 31. Marz weitere 29 vH,

im ganzen also nicht mehr als . 380 pH der im Bezugsschein festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden. w

Setzt der Bezugsschein durch Vermerk (8 51) den Kohlenbezug des Verhrauchers abweichend von vorstehender Regelung fest, so ist diese Festfetzung maßgebend.

§ 33.

Die Kohlenhändler sind verpflichtet, über die von ihnen für jedes Grundftück, in welchem sich Haus⸗ oder Stockwerkszentral⸗ eizungs⸗ oder Warmwaffer bereitungsanlagen befinden, abgegebenen Mengen laufend eine schriftliche Nachweisung!) zu führen, aus der in nachstehender Reihenfolge ersichtlich ist: .

1. der Tag der Eintragung auf den Bezugsschein, 2. der Name des Eigentümers oder sonst Verfügungs— berechtigten des Grundstücks nebst dessen Wohnung, die Berbrauchsstelle, die Nummer und der Ausstellungsort des Bezugsscheins, etwaige Sonderwermerfe auf dem Bezugsschein 8 51, die im Bezugsschein festgesetzte Gesamttohlenmenge, die Porn Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen⸗ er ; bei Wechsel des Kohlenhändlers (3 5): die von allen unter der gleichen Nummer eingetragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenhändlern seit dem 1. April auf die übernommene Kohblenmenge (Ziffer 7) abgegebenen Mengen, und zwar in Zentnern und Teilen vom Hundert der von dem ersten gusgeschiedenen

Handler ursprünglich übernemmenen Kohlenmenge,

J. die monatlich auf den Bezugsschein abgegebene Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art.

.

*

O0

§ 54.

Ein Wechsel des auf dem Bezugsschein eingetragenen Kohlen⸗ händlers darf während der Geltungsdauer des Bezugsscheines nur auf Anweisung der Kohlenstelle Groß Berlin erfolgen.

Bei Wechsel des Kohlenhändlers muß der Verbraucher dem neuen Kohlenhändler nachweisen, welche Mengen auf die von dem früheren Kohlenhändler übernommenen und von diesem in den Bezugsschein eingetragenen Kohlenmengen bis zum Eintritt des Wechsels abgegeben sind. Zu diesem Zweck hat jeder ausscheidende Kohlenhändler auf dem Bezugsschein die big zum Tage desz Wechsels auf die ursprünglich ein— getragene Menge abgegebene Kohlenmenge zu vermerken, und zwar in Zentnern und Teilen vom Hundert der eingetragenen Kohlenmenge.

Der neue Kohlenhändler hat sich unter der gleichen Nummer und unter erneuter Angabe der unter diefer Nummer ursprünglich eingetragenen Kohlenmenge auf den Bezugsschein einzutragen.

Die gemäß 8 4. 6 4 vom Verhraucher auszustellende Be⸗ scheinigung muß bei Wechsel des Kohlenhändlers auch diejenigen Mengen enthalten, die seit dem 1. April von allen unter der gleichen Nummer eingetragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenhändlern auf die ursprünglich eingetragene Kohlenmenge abgegeben sind.

§ 55.

Die Verbraucher sind verpflichtet, die Eintragung des Kohlen⸗ händkers auf den Bezugsschein in Höhe der . Gesamt⸗· kohlenmenge bis zum 15. März zu veranassen.

Verbraucher, die trotz nachgewiesener Bemühungen bis zum 15. März keinen Kohlenhändler zur Abgabe der ihnen zustehenden Kohlenmenge bereit gefunden haben, haben hiervon der Kohlenstelle Groß Berlin unter Angabe der im Bezugsschein sestgesetzten Gefamt⸗ kohlenmenge und der Kohlenhändler, welche ihnen in der Jeit vom

Mitteilung zu machen.

5 56. Koehlenhändler, welche die jeweils freigegebene Teilmenge an ihre sämtlichen Abnehmer abgegeben haben, sind verpflichtet, dies der Kohlenftelle Groß Berlin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3 5R*.

Kohlenhändler dürfen für Haus- und Stockwerkszentralheizungen oder Warmwasserbereitungsanlagen als Ersatz für etwa fehlende Kohlen anderer Art, Braunkohlenbriketts

a) an solche Verbraucher überhaupt nicht abgeben, die während des mit dem 31. März abgelaufenen Jahres Braun⸗ ö für die betreffende Anlage nicht verwendet gaben,

b) an solche Verbraucher, welche Breunkohlenbriketts neben anderen Arten von Kohlen währen ces mit dem 31. März abgelaufenen Jahres verwendet laben. nur bis zur gleichen

die betreffende Anlage nachweislich abgegeben worden sind.

Bei Wechsel des Kohlenhändlers ist der ausscheidende Kohlen⸗ händler auf Verlangen des Verbrauchers verpflichtet, eine Be⸗ scheinigung darüber auszustellen, welche Braunkohlenbrikettmenge er während des am 31. März abgelaufenen Jahres abgegeben hat, und ferner anzugeben, welche Braunkohlenbrikeitmengen seit dem 1. April des Jahreß bis zum Tage des Wechsels auf den Bezugsschein ab⸗ gegeben sind.

„Die für diese Bescheinigung zu benutzenden Vordrucke sind bei der Koblenstelle Groß Berlin in Empfang zu nehmen.

Unberührt durch die Bestimmungen dieses Paragraphen bleiben zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verfügungen der Kohlenstelle Groß Berlin, dat welche die Abgabe von Brifetts auf Jentralhelzungsbeugsscheine verboten st.

Bei erstmaligem Wechsel are. t die Ausstellung der Bescheinigung auf Grund der Bücher des Kohlenhändler s, bri weiterem Wechsel auf Grund der Bescheinigung des zuletzt ausgeschiedenen Kohlenhändlers, wobei die von den einzelnen Kohlenhändlern seit dem J. April des Jahres abgegebenen Braunkohlenbrikettmengen unter Angabe der be— treffenden Kohlenhändler, getrennt. u rr. sind. Jeder Kohlen⸗ händler darf, diess Bescheinigung jeweils nur in einer Ausfertigung aus— stellen. Die , n ne, sind vom Auzsteller laufend zu numerieren und unter ihrer Nummer mit Angabe des Verbrauchers in eine Lsste einzutragen. Jeder neue Kohlenhandler ist veipflichtet, die ihm ausgehändigte Bescheinigung aufzubewahren.

§ 68. Kohlen dürfen zur Heizung von Räumen mit Zentralheizung nur insoweit verbraucht werden, daß die Innentemperatur 180 0 nicht r . gemessen in der Mitte des Raumes 15 m über dem ußboden.

Bei Vorhandensein von zentralen Warmwasserbereitungsanlagen in Grundstücken mit Mieträumen muß der Vermieter an Werktagen von Montag bis Freitag von 1 bis 9 ui Nachmittags, am Sonn⸗ abend von 1 bis 19 Uhr Nachmittags und an Sonn, und Feiertagen von 8 Uhr früh bis 4 Uhr Nachmittags warmes Wasser abgeben. Ahweichende Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sind unwirksam . .

Die Abgabe von Warmwasser zu sestgesetzten Tageszeiten ist unzulässig Die Hestimmung des Abf. 3 findet keine Anwendung

a) für zentrale Warmwasserbereitungsanlagen, wenn und sowett

anderen als den im Abf.

sie dienen: gewerblichen Küchenzwecken, Schul und Fahrt,

) Vardrucke für diese Nachweisungen sind bei der Kohlenstelle Groß Berlin, Berlin W. 9, . 26, .

1. Dktober bis 31. März Kohlen abgegeben haben, sowie der von den einzelnen Kohlenhändlern abgegebenen Mengen bis zum 20. März

Menze abgeben, in der solche während dieses Jahtes für

bädern, Krippen, Ssuglingsanstalten und dergleichen somwie e, e ne und Erholungestätten, dia unter berufe.

ärztlicher Aussicht stehen: . R mit Abwärme (Abdamps)

h. für folcke Anlagen, welche arbeiten. ; ;

Für den Betrieb, von Badeanstalten zur öffentlichen Benutzung dürfen Kohlen am Dienstag. Donnerstag und Sonntag einer jeden Woche bis auf weiteres nicht verbraucht werden; der Betrieb von Schwimmbädern hat zu unterbleiben.

3. Besandere Fälle. S 5h.

Behörden and Kirchen. k Kohlen dürfen ohne Unterschied, ob Ofenheizung oder Jenttal=

heizung vorliegt, zur Beheizung . don Geschäftsräumen der Reichs, Staats-, Gemeinde- und Kirchenbehörden, der Berufsgenossenschasten und Kranken⸗ kassen sowie von Räumen der öffentlichen und Privat- schulen, Krankenhäunser und Unfallstationen, der Vereins⸗ lazarette, Privatk . sowie folgender Anstalten und Kin⸗ lichtungen der öffentlichen Wohlfahrtepflege: gemeinnützige Speiseanstalten (Volts⸗, Mittelstands⸗ . Armen⸗ küchen), Alters versorgungsanstalten (Hoipitäler, Siechen⸗ häuserj, Waisen⸗ und Erziebungsanstalten, Aastalten zur Beherbergung Mittellofer während der Nachtzeit (Nsvle, Hethergen, Hospize, Obdachanstalten). Säuglingsheime, der Kinzerkorte (Kindergärten, Krippen) und der Kriegs

fürsorgeheime, .

* ten Kihschen, Kapellen, Synagogen K nur if Beznugesche n fär Ofenbrand oder gegen Bezugsschein?‘ fir Jentralheizungs und Warmwasserbereitungsgan lagen nach Maßgahe der Bestimmungen der ss 660 bis 6tz abgegeben und von ihnen ent⸗

nommen werden. ;

Der Bezugsschein ist nicht übertragbar.

Für die Kohlenversorgung der Kirchen, Kapellen und Synagogen sind besondere, von den Bezugescheinen für Geschäfttzräume der Kirchengemeinden und Behörden getrennte Bezugeschesme aus ʒuste len.

. 8 60. ; Die in § 59 Ziffer 1 genänaten Verbraucher dürfen mit den vollen im Bezugsschein festgesetzten Kohlenmengen versorgt werden, sedoch mit der Maßgabe, daß an diese Verbrgucher in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli nicht mehr als. 40 vp 1. August bis 30. Nopember weitere 49 I. Dejember bis 31. März weitere. ö . der im Bezugsschein festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden dürfen. An die in § 59 Ziffer 2 genannten Verbraucher dürfen in der Zeit : vom 1. August bie 30. November nicht mehr als 9 vH 1. Dezember bis 31. März weitere ö im ganzen ao nicht mehr allt 59. der im Bezugsschein festgefetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden. Setzt der Bezugsschein durch Vermert (5 5I) den Kohlenbezug des Verbrauchers abweichend von vorstehender Regelung frft, o 9 diese Festsetzung maßgebend. .

Bei Vorhandensein von Jentalheizungen oder Warmrosser⸗ bereitungsanlagen finden die Bestimmungen der 85 47 0, 53 83 entsprechende Anwendung. ie. t . 5 62.

Bei Vothandenfein von Osenheizung sind für den Bezugs schein die Bestimmungen der S8 63— 55 maßgebend. Die Bestimmungen der 8s 47 und 48 finden entsprechende Anwendung.

3 53. Der Bezugsschein ist von dem Kommunalverband auszustellen, in defsen Gebiet die zu beheizenden Räumlichkelten belegen sind. In den Bezugsschein ist einzutragen: a) von dem Kommunalverband L. die lgufende Nummer des Bezugsscheins, . 2. der Verbraucher (Behörde, Kirche ufw., vgl. 8 89), 3. die festgesetzte Gesamtkohlenmenge in Zentnern, getrennt Lach Braunkohlenbriketis und Kohlen anderer Art,

4. Ork und Tag der Ausstellung,

stempel). b) von den Kohlenhändler 6. die Nummer seiner Eintragung auf den Bezugsschenn,

. der Tag der Eintragung

3. Name und Adresse des Kohlenhändlers,

J. die von dem Koh lenbhändler übernommene Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,

10. Unterschrift des Kohlenhändlers. Der Kohlenhändler hat seine Eintragung auf den Bezugsschein

zu verweigern, wenn die in Ziffer 1 bis y vorgeschriebenen Angaben nicht ordnangsmäßig gemacht sind. Dem Kehlenhändler ist alsbald nach erfolgter Eintragung von dem Verbraucher eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist. ;

L. det Name des eingetragenen Kohlenhändlers,

. , nen und der Ort der Ausstellung des Bezugs⸗

scheintz, .

3. die in dem Bezugsschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge in Jentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Köhlen anderer Art, .

4. die von dem Kohlenhändler zur Abgabe übernommene

Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlen—⸗ hrikettz und Kohlen anderer Art,

Y. Unterschrift unter Angabe des Verbrauchers (Behörde,

Anstalt usw.)

Die für diese Bescheinigung zu benutzenden Vordrucke sind bei der Kohlenstelle Groß Berlin in Empfang zu nebmen.

Die Bescheinigung ist von dem Kohltnhändler forgfältig auf— zubewahren. ; 64.

, 364 Die Festsetzung der Gesamttohlenmenge erfolgt durch den Fommunglverband. . 3 Verbraucher, welche für die zu beheizenden Räumlichkeiten bisher 6g Bezugsschein nicht erhalten habens haben die Autzstellung eines soschen unverzüglich bei dem zuftändigen Kommunalverband zu beantragen. J

5 65. ! z e Die Kohlen händler 9 veryflichtet, über die von ihnen für jeden der in 8 5) ge annten Verbraucher zwecks Ofenheizung abgegebenen Kohlenmengen Larfend eine schriftliche . zu führen, aus der in nachstehender Reihenfolge ersichtlich itt

1. der Tag der Eintragung guf den Bezugsschein, 9 . i e, . . ö die Nummer und der Ausstellungsort des Begugsfcheins,

die im Bezugsschein k er. Gesamttohlen menge in atnernz sertennt nach Braunfohlenbrikett, Ind Kahlen

8. die dom gblen ändler jur Abgabe übernommene Kohlen. . in Zenfnern, getrennt hach Braunkohlenbrikeris nd hin dnberer il

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