Mit den von der Kohlenstelle abgestempelten Bestellscheinen haben die betreffenden Koblenbändler' und Verbraucher gemaß der Bekanntmachung des Neichskommissars für die Kohlenverteilung vom 16. August 1917 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 1957) zu ver— sabren.
Händler und Verbraucher, die Koblen fuhrenweise oder im Kleinverkauf von Platzhändlern eines anderen Bezirks in das Gebiet des Koblenerbandes Groß-Berlin einführen, haben dies nach Ein— fuhr der Kohlen unverzüglich der Kohlenstelle Groß-Berlin an— .
Die in Abs. 1 bis 3 den Händlern und Verbrauchern aufer— legten Verpflichtungen treffen auch felbständige Fuhrleute und In— haber von Fuhrgeschäften, in deren Betrieb Kohlen in das Gebiet det Kohlenverbandes Groß-⸗Perlin befördert werden.
§ 18.
. Versendungen von Kohlen aus dem Bereich des Geltungsgebiets dieser Verordnung dürfen nur mit Genehmigung der Koblenstelle Groß. Berlin erfolgen.
Auskunftspflicht.
Verbraucher und Kohlenhändler sowie sonslige Beteiligte, ins— kKlsondere Hauswirte und Vermieter, sind verpflichtet, der Kohlenstelle Groß-Berlin, den Kommunalyerbänden und zuständigen Gemeinden oder den Beauftragten dieser Stellen auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen Verkehr mit Kohke wahrheitsgemäß jede verlangte mündliche oder schriftliche Auskunft zu geben, erforderte Unterlagen vorzulegen und Kohlenbestände vorzuweisen.
Die anläßlich von Erhebungen notwendige Uebermittlung von n , erfolgt durch die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter. Tiese haben alles zur ordnungsmäßigen Erledigung Erforderliche zu veranlassen; dabei ist den von den Gemeinden und Kommunal— verbänden erlassenen Ausführungsanweisungen Folge zu leisten.
B. Die Kohlenversorgung der Verbraucher. E. Hausbrand. 1. Küchen⸗ und Ofenbrand.
§ 21. Kohlen- und Sonderkarten.
Für Küchen⸗ und Ofenbrand dürfen Kohlen nur gegen Kohlen— ober Sonderkarten an Verbraucher abgegeben und von ihnen ent— nommen werden.
Braunkohlenbriketts dürfen gegen Kohlen- oder Sonderkarten nur unter gleichzeitiger Vorlegung des von der Gemeinde ausgestellten Ausweises und nur an solche Verbraucher abgegeben und von ihnen entnommen werden, die in die Kundenliste des Kohlenhändlers ein— , n. sind (38 41 bis 16). Für die Entnahme aller anderen
rten von Kohlen gegen Kohlen, oder Sonderkarten find die Ver— braucher in der Wahl der Bezugsftellen nicht beschränkt. Unberührt bleiben die Bestimmungen der 85 62 bis 72 dieser Verordnung. 8 22.
Die Kohlen⸗ und Sonderkarten werden auf den Namen des Berbrauchers ausgestellt und tragen auf der Rückseite den Dienst— stempel der ausstellenden Gemeinde oder des ausstellenden Kommunal—⸗ nerbandes.
Die Kohlen- und Sonderkarten sind nicht übertragbar.
§ 23. Kohlenkarten. Kohlenkarten werden als Koch,, Ofen- und Kokskarten aus— gegeben. S 24.
Die Kochkarte.
Die Kochkarte ist für sämtliche Haushaltungen, ohne Unterschied, ß Re sich in Wohnungen mit Ofenbeizung oder in Wohnungen mit e e e ng befinden, zum Bezuge von Kohlen für Wasch und
Kächenzwecke bestimmt. Die Kochkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben für Haushaltungen mit . g Personen über e. Zentner, * * — 356 * * 6 * ö 71—10 ö . ⸗ z !. „mehr als 160 !, ö,,
Untermieter und Schlafleute zählen bei Berechnung der Personen⸗ zahl nicht mit, es sei denn, daß sie im Haushalt des Mieters volle Verpflegung erhalten.
Tritt nach Ausgabe der Kochkarte eine dauernde Personenstands— vermehrung im Haushalt ein, welche die Zubilligung einer Kochkarte einer höberen Gruppe rechtfertigt, so ist eine solche auf Antrag gegen Rückgabe der , Kochkarte von der Gemeinde zu gewähren, Der seit Gültigkeitsbeginn der Kochkarte abgelaufene Zeitraum ift durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten der neuen Kochkarte zu berücksichttgen.
5 265. Die Ofenkarte.
Die Ofenkarte ist für Haushaltungen in Wohnungen ohne Zentralheizung und für Geschäftshbetriebe in Räumen ohne Zentral— heizung zum Bezuge von Kohlen für Heizungszwecke bestimmt.
Die Ofenkarte wird in folgenden Gruppen ausgegeben;
für 1 heizbares Zimmer oder Küche über 5. Zentner, ? heijbare reinsthl. 16
9 .
4 n. 5 . für mehr als 6 ö ' ö = Sofern Zimmer an Untermieter weitervermietet sind, richtet sich vie Gruppe der dem Mieter zu erteilenden Ofenkarte nach der Zahl derjenigen Zimmer, die dem Mieter zur Benutzung verbleiben. Siefe Bestimmung gilt auch für Pensionen.
2 2
.
21 n.
An Haushaltungen in Wohnungen mit Ofenheizung, für die in der Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 zu Heizungszwecken mehr als 120 Zentner Kohlen entnommen sind, darf auf Antrag die Hälfte der in dieser Zeit entnommenen Kohlenmengen abgegeben werden. Diesen Haushaltungen ist eine entsprechende Anzahl von Kohlenkarten von der Gemeinde auszuhändigen.
In dem Antrag ist die auf die Zeit vom 1. April 1916 bis zum 31. März 1917 entfallende Entnahme durch Belege oder durch eine Erklärung der bisherigen Lieferer nachzuweisen. Ist der Nachweis nicht zu erbringen, so ist auf Antrag des Haushaltungsvorstands eine entsprechende Schätzung durch die Gemeinde vorzunehmen.
2 5 .
Für jedes Zimmer, das weitervermietet ist, wird ohne Rücksicht auf die Zahl der das Zimmer bewohnenden Untermieter eine Ofen⸗ karte von 10 Zentner gewährt.
Untermieter, die ihre Mahlzeiten selbst herstellen, erhalten ins— gesamt diejenige Kohlenmenge, die ihnen bei Führung eines eigenen Haushalts nach Maßgabe der Personenzahl und der Anzahl der von ihnen bewohnten Zimmer auf Koch- und Ofenkarten zustehen würde. Den Ueberschuß über die im Absatz J festgesetzte Menge erhalten diese Untermieter auf Kochkarten.
Die Ofenkarte wird dem Mieter ausgehändigt; dieser ist ver⸗
pflichtet, die auf die Ofenkarte entfallende Kohlenmenge für den Untermieter zu verwenden oder auf Verlangen zur Verfügung zu halten; die Kochkarte Abs. ?) dagegen wird dem Untermieter
en. Die Ofenkarte verbleibt dei Umzug des Untermjeterg dem Mieter:
vie Kochkarte ist von dem Unterunieter der Gemeinde zurückzugeben. Diese Bestimmungen gelten auch für Pensionen.
Sz 28. Die Koksfarte.
Haushaltungen in Wohnungen, denen nachweislich ein Kochgas— auslaß feblt, erhalten auf Antrag eine Kokskarte bis zur Höhe der Mengen ihrer Kochkarte. .
An Inhaber von Ofenkarten der Gruppe 1 (9 Zentner) und die jenigen Inhaber von Ofenkarten der Gruppe 11 (19 Zentner), deren Haushalt nicht mehr als 2 Personen beträgt, darf auf Antrag eine Kokskarte in Höhe von 5 Zentnern ausgegeben werden.
§ 29. Sonderkarten.
Jusätzlich zur Ofenkarte werden Sonderofenkarten nach Maßgabe
der Bestimmungen der SS 30 ff. ausgegeben. 85 30.
Im Bedarfsfalle sind Sonderofenkarten in auszugeben: .
Bei schwerer akuter Krankheit gegen ein von der Gemeinde nach— zuprüfendes ärztliches ZLeugnis eine Sonderkarte über 2 Zentner.
Bei schwerer chronischer Krantheit gegen ein von der Gemeinde nachzupräfendes ärztliches Zeugnis eine Sonderkarte bis zu 6 Zentnern für drei Monate. . ; .
Für Wöchnerinnen eine Sonderkarte über 3 Zentner, die bereits vor der Entbindung ausgehändigt und benutzt werden kann.
Für Säuglinge, die das erste Lebenssahr noch nicht vollendet haben, eine Sondertarte bis zu 5 Zentner.
831.
Sonderofenkarten können in nachstehenden Fällen über folgende Mengen hewilligt werden.
Aerzte (nicht Tierärzte).
1. Für das Behandlungszimmer der Aerzte 10 Zentner, für weitere Behandlungszimmer nur nach Befürwortung durch die Aerzte— kammer, jedoch im ganzen nicht mehr als 20 Zentner.
Altersheime. 2. Für Altersheime mit mehr als 7 heizbaren Zimmern ein— schließlich Küche für jedes weitere Zimmer 6 Zentner. ö Apotheken. 3. Für den Veikaufsraum der Apotheken 10 Zentner.
Amtszimmer.
4. 10 Zentner für das Amtszimmer der Armen-, Bezirks, Gemeindewatsenratsvorsteher., Superintendenten, Pfarrer und ähn⸗ licher ehrenamtlich tätiger oder beamteter Personen, die ein besonderes Amtszimmer zur Abfertigung des Publikums haben.
Büro⸗, Geschäfts-⸗ und Arbeitsräume. 5. Für Büro⸗, Geschäfts⸗ und Arbeitsräume a. in Wohnungen mit mehr als 7 heizbaren Zimmern ein— schließlich Küche für jedes weitere Zimmer 6 Zentner; b. in Sälen pon mehr als 50 bis 100 qm Flächeninhalt 5 Zentner, für je weitere 50 dm Flächeninhalt je 6 Zentner mehr.
Gastwirtschaften (Restaurants) und Wartesäle, La dengeschäfte, Lichtspiele. zz. Für Gastwirtschaften (Restaurants) und Wartesäle, Laden— geschäfte, Lichtspiele, die sich nicht in einem selbständigen., nur diesem Zwecke dienenden Raume befinden, die gleichen Mengen wie zu Ziffer 5. ür Ladengeschäfte mit 1 oder 2 Räumen ohne Wohnung au Antrag 10 Zentner.
folgenden Fällen
34hnärzte nnd Bentisten.
7. Nach Begutachtung durch die Zahnärztekammer 19 Zentner für das Behandlungszimmer der Zahnärzte fowie derjenigen Dentisten, die zur Behandlung von Krankenkassenpatienten zugelassen sind oder nach der Ausfübrungsverordnung zur Reichsversicherungsordnung des Ministers des Innern vom 2. Dezember 1913 auf ihren Antrag zuzu— lassen wären; für weitere Behandlungszimmer und besondere Räume zur Herstellung technischer Arbeiten usw. nur nach Befürwortung durch die Zahnärztekammer, jedoch im ganzen nicht mehr als
20 Zentner. e . Gasthö fe.
3. Für Gasthöͤfe mit mehr als 7 heizbaren zimmern einschließ⸗ lich Küche für jedes weitere vermietbare Zimmer 6 Zentner. Hebammen. 9. Für Hebammen bei Vorlegung eines polizeilichen Zeugnisses 6 Zentner. Rechtsanwälte und Notare. 10. Für Büroräume der Rechtsanwälte und Notare a) in Wohnungen, die ausschließlich Bürozwecken dienen, bis zu 7 heizbaren Zimmern einschließlich Küche außer der Kohlentarte 10 Zentner, für jedes weitere Zimmer je 10 Zentner. bp) in Wohnungen, die ohne Anrechnung auf zimmer 10 Zentner. Befinden sich Wohn- und Büroräume getrennt in zwei auf demselben Stockwerk liegenden Wohnungen, so findet auf die nur Bürozwecken dienende Wohnung die Bestimmung zu a Anwendung.
Masseure und Heilgehilfen.
11. Für Masseure und Heilgehilfen, die nachweislich Mitglieder des Zentralvereins der Masseure und Heilgehilfen Deutschlands e. V. sind und die Behandlung in ihrer eigenen ofenbeheizten Wohnung vornehmen, bei Vorlegung eines polizeilichen Zeugnisses 6 Zentner.
Künstle r.
12. Für ofenbeheizte Werkstätten der Künstler nach Begutachtung durch den Verein Berliner Künstler: bei Gesamtflächeninhalt bis zu 9 gm 20 Zentner 50
, ; . 166
Wohn⸗ und Bürozwecken dienen, die Kohlenkarte für jedes Büro
150 o. / is ) n . 300 u 80 * füt je weitere 100 am Flächeninhalt je 10 JZentner mehr. ö für Künstler dürfen nur über Gaskots ausgestellt werden.
* . M 7
0
Photographen.
13. Für Glas- und Ladenateliers der Photographen auf je 25 4m Flächeninhalt je 10 Zentner.
Sonderkarten für Photographen dürfen nur über Gasgkoks aus— gestellt werden. .
§ 3X2.
Sonderkarten werden nur auf einen bei, der Gemeinde zu stellenden Antrag ausgestellt. Ausgenommen hiervon sind die an Künstler und Photographen auszugebenden Sonderkarten über Gas— koks, welche in der Kohlenstelle Groß⸗Berlin ausgestellt werden.
S8 33.
Die Kohlen- und Sonderkarten werden von den Kommunal— verbänden oder den von diesen bezeichneten Stellen ausgestellt. Diese haben bis zum 10. eines jeden Monats die von ihnen im vorher— gehenden Monat auf Sonderkarten bewilligten Kohlenmengen der Kohlenstelle Groß⸗Berlin anzuzeigen.
Die Zustellung ber Kohlen. und Sonderkarten an die Ver= hraucher erfolgt durch den Haugbesitzer oder dessen Stellvertreter. Die Gemeinden und Noinmunglverbände können anordnen, daß die Karten bei der zuständigen Brotkommission oder eingr anderen Stelle durch den Hausbesitzer oder Mieter oder deren Stellvertreter ab
zubolen sind. Diese haben alles zur ordnungsmäßigen Erledigung Erforderliche zu veranlassen. k
Diese Bestimmungen finden auf die Zuste lung der der Ein— tragung in die Kundenliste zugrunde liegenden Bescheinigungen ent? sprechende Anwendung (8 44).
8 36. Umzüge.
Verlegt der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlaffung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb des Gebiets des Kohlenverbandes Groß-Berlin oder löst er seinen Haus kalt oder sein Geschäͤft auf, so hat er sämtliche in seinem Besitz be= findlichen Kohlenkarten (Kohlen⸗, Sonder- und Gewerbekartenj der bisherigen Gemeinde (Kommunalverband, oder der von dieser he— zeichneten Stelle Brotkommission) zurückuigeben. ; .
Bei der Rückgabe ist ihm eine Bescheinigung über Anzahl und Art der zurückgegebenen Karten sowie über die Zahl der abgetrennten Abfchnitte auszustellen. Bei der Ausgabe der neuen Karten ist die entsprechende Anzahl pon Abschnitten abzutrennen.
Bel Zazug von Verhrauchern in das Gebiet des Kohlenverbandes Groß- Berlin ist bei Ausstellung der Karten der seit Gültigkeitsbeginn der Karten abgelaufene Zeitraum durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Äbschnitten zu berücksichtigen.
§5 36. Verlust von Kohlenkarten.
Bei Verlust von Kohlenkarten darf, durch die Gemeinde (Kommunalverband) auf Antrag eine Ersatzkarte ausgestellt werden, wenn der zuständige Beamte unter Würdigung aller Umstände die Uüleberzeugung gewinnt, daß ein Verlust tatsaͤchlich eingetreten ist.
Mit dem Antrage ist eine Bestätigung der Ausgahestelle Brotkommifsion) einzureichen, daß die verloren gegangene Karte dem Verbraucher ausgehändigt war, sowie eine Bescheinigung dez Kohlen händlers, in dessen Kundenliste der Verbraucher eingetragen ist.
Die Bescheinigung muß enthalten.
J. Rame und Adresse des Kohlenhändlers,
2. Nummer der Eintragung in die Kundenliste,
3. die Erklärung des Kohlenhändlers, daß ihm der Verlust der Kohlenkarte gemeldet ist,
4. die Unterschrift des Kohlenhändlers. .
Der seit Gültigkeitsbeginn der Karte abgelaufene Zeitraum ist durch Abtrennung einer entsprechenden Anzahl von Abschnitten zu berücksichtigen. Von dem hiernach verbleibenden Rest können bis zu */ ersetzt werden. ö ⸗ 8 .
Die während der Heizzeit 1918119 zur Ausgabe gelangten Kohlen— karten behalien ihre Gültigkeit, bis sie durch besondere Verordnung außer Kraft gesetzt werden. ö 83
8 38.
Die Entnahme und Abgabe von Kohlen auf Kohlenkarten und Sonderkarten darf nur auf die zum Kohlenbezuge freigegebenen Ab schnitte erfolgen.
Die Kohlenstelle Groß-Berlin wird ermächtigt, im Einvernehmen“
mit den Vorständen der Kommunalverbände die jeweils zum Kohlen— bezuge freigegebenen Abschnitte der Kohlen und Sonderkarten SS 23 -= 31) festzusetzen und die Dauer der Gültigkeit der Abschnitte ür den Bezug von Kohlen zu befristen.
Das Einvernehmen mit diesen Vorständen kann auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Entscheidung des Kohlenverbandes Groß-Berlin herbei— zuführen. ; . Die vom Kohlenverbande Groß-Berlin oder von der Kohlen— stelle Groß-Berlin erlassenen Bestimmungen über Freigabe von Ab— schnitten der zurzeit geltenden Kohlen- und Sonderkarten bleiben in Wirksamkeit.
8 39. —
Bei Abgabe von Kohlen haben die Kohlenhändler eine der ab— gegebenen . entsprechende Zahl von Abschnitten abzutrennen. Die Abgabe von Kohlen gegen bereits abgetrennte Abschnitte ist unzulässig.
Die während des vorangegangenen Monats abgetrennten Ab-
schnitte sind aufzubewahren und zu je 100 gebündelt bis zum 15.
eines jeden Monats derjenigen Gemeinde postgeldfrei einzusenden, in der die Kohlenhandlung ihren Sitz hat. Die Bestimmungen u Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Die Anzeige hat sich auch darauf zu erstrecken, ob und in welcher Menge unter den
abgelieferten Abschnitten unvorschriftsmäßige (verfallene oder noch
nicht freigegebene Abschnitte) sich befinden.
§ 40. Bei Lieferung frei Haus darf der Kohlenhändler pon den Karten Abschnitte 6 bei der Bestellung abtrennen. In diesem Falle hat er dem Verbraucher auf sein Verlangen eine Cmpfange— bescheinigung über die ihm überlassene Kohlenkarte bezw. über die Anzahl der von ihm abgetrennten Abschnitte auszustellen.
Ueber die vor der Lieferung abgetrennten Abschnitte hat der Kohlenhändler ein Verzeichnis zu führen, aus welchem hervor— gehen muß:
1. der Tag der Abtrennung,
2. Name und Wohnung des Verbrauchers,U
3. die auf die abgetreten Abschnitte entfallenden Mengen nach Art (Kohlen«, Sonder- und Gewerbekarten) gesondert,
4. Daten und Menge der tatsächlich erfolgten Lieferung.
Nach erfolgter Belieferung ist mit diesen Abschnitten gemäh 5 39 Abs. 2 zu verfahren. Bei einer Revision sind dem repidierenden Beamten mit dem Verzeichnis diejenigen Kohlenkartenabschnitte getrennt von den übrigen vorzulegen, auf welche eine Belieferung noch nicht stattgefunden hat.
11. Kundenliste.
Die be ste hende Kundenliste bleibt für die Ver⸗ teilung von Braunkohtkenbriketts für Küchen Ofenbrand auf Kohlen- und Sonderkarten Gal Abs. 2) maßgebend. )
Eintragungen und Löschungen in der Kundenliste sind vur auf Anweisung der Kohlenstelle Groß-Berlin zulässig (588 44 u. 46).
§ 42.
Die Abgabe und Entnahme von Braunkohlenbriketts gegen Kohlen. und Sonderkarten darf nur an derjenigen Abgabestelle det Kohlenhändlers erfolgen, bei welcher die Eintragung in die Kunden— liste geschehen ist.
5 43
Kohlenhändler, die bis h'er eine Kundenliste nicht geführt haben, dürfen eine neue Kundenliste nur mit Ge⸗ nehmigung der Kohlenstelle Groß-Berlin einrichten.
Für die Aufstesllung der Kundenliste dürsen nur die von der Kohlenstelle Groß-Berlin herausgegebenen Vordrucke benutzt werden. Die Vordrucke sind sorgfällig auszufüllen.
5 44. 3 Die Eintragung eines noc nicht in die Kun denhiste eines Kohlenhändlers eingetragenen . brauchers ist nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen ultsil l. der Verbraucher hat eine von der Gemeinde Kommungh verband) ausgestellte Bescheinig ung, die sich aus einer ür in Kohlenhändler bestimmten Grund karte und einem für den ch. braucher bestimmten Ausweis zusammensetzt, bei der Kohlenstele Groß-Berlin einzureichen. Ver⸗ Der von der Kohlenstelle mit der Versorgqung des e braucher beau ftragie Koh lenhändler hat diesen in seine Kundenlis en,. mn. . 4 a a) der laufenden Nummer der Gintragung, b) von Name und Wohnung des i genden Verheg b, e der nach der Grundkarte auf den Verbraucher entfallenben Kohlenmenge in Zeninern.
rf
rn Gau
np .
öint
nuzzen des 8 44 Ziffer 2 bis 4 entjprechende Anwendung Liafsabe,
jöinderung Mitteilung zu machen ien den neuen Ausweis auszuhändigen hat.
Nach Cintragung der Verhrauchers in die Kundenliste at
gohlenkändler auf der Grundkarte und auf dem ö.
erken: r Ei
a] den Namen des Kohlenhändlers,
D die Abgabestelle,
ej die Nummer der Eintragung,
außerdem auf der Grundkarte: ie Nummer der Händlerstammkarte. .Der Koblenhändler hat den Ausweis nach Abtrennung der nökarte dem Verbraucher auszuhändigen und die Grun karte tzjüglich der Kohlenstelle Groß Berlin einzufenden . : w S 45.
Die Kohlenstelle Groß Berlin wird tagung in die Kundenliste geschaffene
6735. der Kundenliste finden die Bestim— 9 ö mit der dem Verbraucher von der und die sem gegen. Rückgabe des Der alte Ausweis ist
Ausweis
1 1
1 Mo 22
ermächtigt, die durch die
Verteilung abzuändern. Bei Abänderung
daß der neue Kohlenhändler
un dem Kohlenhändler der Kohlenstelle Groß Berfin einzusenden.
Für Haus- und Stögwerkszentralheizungen und
2. Zentralheizung. S 47.
Warmwasser⸗
2
„nitungkanlagen dürfen Kohlen an Verbraucher nur gegen Bezuge⸗
Feln abgegeben und ven jhnen entnommen werden.
Der Bezuge⸗
kein ist nur mit schriftlicher Einwilligung des ausstellenden Kommunal⸗ nbandes übertragbar. n
Die Bezugsscheine werden für das vom 1. April bis 31. März nende Jahr ausgegeben. Am 31. März verliert der Beʒugsschesñ
g an diesem Tage ablaufenden Jahres
seine Gültigkeit derart, daß
serungen auf den Bezugsschein nicht mehr erfolgen“ dürfen.
S§ 48.
Die auf den Bezugsschein bezogenen Kohlenmengen dürfen von en Verbraucher nur für die zentrale Heizungsanlage des in dem ugsschein bezeichneten Grundstücks verwendet werden.
Bei Selbstabholung der Kohle durch den Verbraucher darf der zchlenhändler Kohle nur gegen Aushändigung einer schriftlichen Er⸗
lin erb
Werden Kohlen auf ein Grundstück geliefert, kttinmt sind, so sind der Kohlenhändler,
nintt
ng des Verbrauchers abgeben, aus welcher herworgeht, für welche rauchtstelle die Kohle bestimmt ist. 5 für das sie nicht de lenhänt welcher die Lieferung be⸗ hat, und der Empfänger dieser Kohlen vervflichtet, dies unver-
llc der Kohlenstelle Groß Berlin, Abteilung Jentralheizung, unter
Inga gtun
be der abgegebenen Kohlenmenge und der Kohlenart sowie des dflücks und des Verbrauchers schriftlich anzuze t Cen l
S 49.
Der Bezugsschein ist von dem Kommunalverband aus stellen dessn Gehiet das Grundstück belegen ist. ö n
In
den Bezugsschein ist einzutragen:
a) von dem Kommunalverband
die laufende Nummer des Bezugsscheins,
2. das Grundstück. auf dem die Anlage sich befindet, sowie der Eigentümer oder Verfügungs berechtigte,
3. die für die Anlage festgefetz te Gesamtkohlenmenge in entnern,
Ott und Tag der Ausstellung,
. . ,, Unterschrift und Dienst⸗ empel),
b) von dem Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten
6
6. eine Erklärung darüber, ob und wieviel zentrale Heizungs— anlagen sich auf dem im Bezugsschein angegebenen Grund— stick besinden, durch welche lediglich Fabrikräume, gewerblichen Zwecken dienende Räume (pgl. 8 HI Abs. Y, Nuscen, Thegter, Kenzertsäle, Lichtspielhäuser und ähnliche
Vergnügungsstätten beheizt werden,
. Srt und Tag der Erklärung,
8. die Unterschrift des Eigentümers berechtigten.
. en. ,
. die Nummer seiner Eintragung auf dem Bezugoͤschein,
l. der Tag der Eintragung, . : 4
I. Name und Adresse des Kohlenhändlers, .
12. die vom Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen—
menge in Zentnern,
15. die Unterschrift des Kohlenhändlers.
oder sonst Verfügungs—
Der Kohlenhändler hat seine Eintragung auf den Bezugs schein
de
rweigern, wenn die zu Ziffer 1 bis 8 vorgeschriebenen Ein—
hungen nicht ordnungsgemäß erfolgt sind.
. Kohlenhändler ist alsbald nach erfolgter Eintragung von .
erbraucher eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist:
1. der Name des eingetragenen Händlers,
2. . . und der Ort der Ausstellung des Bezugs— scheins,
die Verbrauchsstelle, .
1. die im Bezugsschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge,
5. die vom Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen— menge.
Die für diese Bescheinigung zu benutz enden Vordrucke sind bei
e hlenssesie Groß Berlin in Eimpfang zu nehmen. migung ist von s
ritt
anderer,
em; lende
mic
Die Be⸗ ö. dem Kohlenhändler sorgfältig aufsubema hren, In die Stelle des in dem Bezugsschein genannten Verbrauchers erer, so ist der Bezugsschein von dem bisherigen Verbraucher uständigen Kommunalverband zur Vornahme einer entsprechenden rung vorzulegen. Nach erfolgter Aenderung hat der neue Ver—
er, den Bejugsschein dem zur Kohlenabgabe verpflichteten
ke ne nn borzulegen und die von dem bisherigen Verbraucher liche
tellte Bescheinigung üßer die erfolgte Eintragung auf dem Be— ein seinerseits durch Unterschrift unter Beifügung des Datums
muerkennen.
Die
ö FS 50. e eng der Gesamtkohlenmenge erfolgt durch den Kom—
7 nunalder ban Verbraucher, welche für ihre Zeutralheizungs⸗ oder Warmwasser—
lie 1
. bisher einen Bezugsschein nicht erhalten haben, haben
töstellung eines solchen unverzüglich bei! dem zuständigen Kom—
unalperband zu beantragen.
§ 51.
„ie Abgabe und Entnahme von Kohlen ist für die Zentral—
h 7
Ide
uma aten, durch welche lediglich
Fabrikräume, gewerblichen
n dienende Räume, Museen, Thea ter, Konzertfäle sowie alle
lit Gastwi re ., 9 ; 6 ae, ö eln caften berbundenen Säle, Lichtspielhäuser und ähnliche IiFhnügungsstätten beheizt werden, nur zuläfssig, wenn die Kohlen—
ile. G
antst
ngenen Vermer 9 fenen Vermerk die i een, k die
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l nic her Interessen höherer Ärt handelt.
. lie
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— roß Berlin (für Fabriten die Kohlenabteilung der Kriegs in den Marten) durch einen auf dem Bezugöschein ein— Genehmigung hierzu erteilt hat. Für ;. Theater, Konzertsäle, Lichispielhäuser und ähnliche Ver zöstitten ist die Genehmigung zu verweigern, fowest es sich um Stätten zur Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und . gewerblichen Zwecken dienende Räume im Sinne dieser nung sind nur Räume anzusehen, die unmittelbar der gewerb⸗ Pstellung, Bearbeltung oder Verarbeitung von. Erzeugnissen
lis 4. 2 ö nen nicht aber Verkaufs- und Büroräume.
une Benehmiqung ist unter Vorlegung des Bezugsscheins bei der
telle Groß Berlin zu beantragen.
; 3 be. . m Museen, Theater, gon ber i, Lichtspielhäuser und ähnliche
nngnngestatten bar in ders Zelt . vom J. August bis 30. November nicht mehr als 30 vH, pom ] De ember bls 31. März weitere. 20 vy,
im ganzen also nicht mehr als.... 291 im Bezugeaschein festgesetzten uifehl abaes gen und bon ihnen entnommen werden, An alle übrigen Verbraucher dürfen unbeschadet der Bestim— mungen des § tzo in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli nicht mehr als J . s 9111 s⸗ 8 30 8 3 5. vom 1. Auguft bis 30. November weitere . . 30 pH, vom 1 Dezember his 3 März wei . r 9 — DVezember his 31. März weitere.. . 20 vH, im ganzen glso nicht mehr l.. . 80 v der im Bezugsschein festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgeg ben und von ihnen eninommen werden. 2 t d 8 *r sf . . 2 * 8 5 do] ( . der Bezugeschein durch Vermerk (8 51) den Kohlenbezug des Verbrauchers abweichend von vorftehender Negelung sest, so ss diese Festsetzung maßgebend.
menge
8 238. Die Kohlenhändler sind verpflichtet, über die von ihnen für jedes Grundstück, in welchem fich Daus oder Stockwertszentral⸗ heizungs⸗ oder Warm wa ferberei tungs an lagen benin den, abgegebenen Mengen laufend eine schriftliche R. chweisung n zr führe ; . n
( l ni Ichtistliche Rachweinsung ] zu fuhren, aus der n
nachstehender Reihenfolge erficht lich ist ö . der Tag der Eintragung auf den Bezugsschein, 2. der Name des Eigentümers oder sonst Verfügungs berechtigten des Grundstücks nebst dessen Wohnung, die Verbrauchsstelle, die Nummer und der Ausstellungsort des Bezugsscheins, etwaige Fondervermerke auf dem Bezugsschein ( Hl, die im Bezugsschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge, die vom Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen menge, bei Wechsel des Kohlenhändlers (8 59): die von allen unter der gleichen Nummer eingetragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenhändlern seit dem 1. April auf die übernommene Kohlenmenge (HSiffer 7) abgegebenen Mengen, und zwar in Zentnern und Teilen pom. undert, der von dem ersten ausgeschiedenen Händler ursprünglich übernemmenen Kohlenmenge, die monatlich auf den Bezugsschein abgegebene Kohlen menge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art. 9 in Wechsel des auf dem Bezugsschein eingetragenen Kohlen⸗ , darf während der Geltungsdauer des Bezugsscheines nur auf Anweisung der Kohlenstelle Groß Berlin erfolgen.
Bei, Wechsel des Kohlenkändlers muß der Verbraucher dem neuen Kohlenhändler nachweisen, welche Mengen auf die von dem früheren Koblenhändler übernommenen und von diesem in den Bezugsschein eingetragenen Kohlenmengen bis zum Eintritt des Wechsels abgegeben Ind. Zu diesem Zweck hat jeder ausscheidende Kohlenbändler auf dem Bezugsschein die bis zum Tage des Wechfels auf die ursprünglich ein—⸗ getragene Menge abgegebene Kohlenmenge zu vermerken, und zwar in Zentnern und Teilen vom Hundert der eingetragenen Kohlenmenge.
Der neue Kohlenhändler hat sich unter der gleichen Nummer und unter erneuter Angabe der unter dieser Nummer ursprünglich eingetragenen Kohlenmenge auf den Bezugsschein einzutragen.
Die gemäß 5 49 Abf. 4 vom Verbraucher auszustellende Be⸗ scheinigung muß bei, Wechsel des Kohlenhändlers auch diejenigen Viengen enthalten, die seit dem 1. April von allen unter der gleichen Nummer eingetragenen und inzwischen ausgeschiedenen Kohlenhändlern auf die ursprünglich eingetragene Kohlenmenge abgegeben sind.
. 5 556
‚ Die Verbraucher sind verpflichtet, die Eintragung des Koblen— händlers auf den Bezugsschein in Höhe der sestgesetzten Gesamt— kohlenmenge bis zum 15. März zu veranlassen.
Verbraucher, die trotz nachgewiesener Bemühungen bis zum 15. März keinen Kohlenhändler zur Abgabe der ihnen zustehenden Koblenmenge bereit gefunden haben, haben hiervon der Kohlenstelle Groß Berlin unter Angabe der im Bezugsschein festgesetzten Gesamt— kohlenmenge und der Kohlenhändler, welche ihnen jn der Zeit vom l. Oktober bis 31. März Kohlen abgegeben haben, sowie der von den einzelnen Kohlenhändlern abgegebenen Mengen bis zum 20. März Mitteilung zu machen.
—ᷣ S5 56.
. Kehlenhändler, welche die jeweils freigegebene Teilmenge an ibre sämtlichen Abnehmer abgegeben haben, find verpflichtet, dies der Kohlenstelle Groß Berlin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
S 57.
Kohlenhändler dürfen für Haus- und Stockwerkszentralheizungen oder Warmwasserbereitungsanlagen als Ersatz für etwa fehlende Kohlen anderer Art, Braunkohlenhriketts
a) an solche Verbraucher überhaupt nicht abgeben, die während des mit dem 31. März abgelaufenen Jahres Braun— ᷣᷣ/ für die betreffende Anlage nicht verwendet zaben,
b) an solche Verbraucher, welche Braunkohlenbriketts neben anderen Arten von Kohlen währ no zes mit dem 31. März abgelaufenen Jahres verwendet laben nur bis zur gleichen Menge abgeben, in der solche während dieses Jahres für die betreffende Anlage nachweislich abgegeben worden sind.
Bei Wechsel des Kohlenhändlers ist der ausscheidende Kohlen— händler auf Verlangen des Verbrauchers venpflichtet, eine Be— scheinigung darüber auszustellen, welche Braunkohlenbrikettmenge er während des am 31. März abgelaufenen Jahres abgegeben hat, und ferner anzugeben, welche Braunkohlenbrikettmengen seit dem 1. April des Jahres bis zum Tage des Wechsels auf den Bezugsschein ab— gegeben sind.
Die für diese Bescheinigung zu benutzenden Vordrucke sind bei der Kohlenstelle Groß Berlin in Empfang zu nehmen.
Unberührt durch die Bestimmungen dieses Paragraphen bleiben zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Verfügungen der Kohlenstelle Groß Berlin, durch welche die Abgabe von Briketts auf Zentralheizungsbezugsscheine verboten ist.
Bei erstmaligem Wechsel erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung auf Grund der Bücher des Rohlenhänd eis, bei weiterem Wechsel auf Grund der Bescheinigung des zuletzt ausgeschiedenen Kohlenhändlers, wobei die von den einzelnen Kohlenhändlern seit dem 1. April des Jahres abgegebenen Braunkohlenbrikettmengen unter Angabe der be— treffenden Kohlenhändler getrennt, aufzuführen sind. Jeder Kohlen— händler darf diese Bescheinigung jeweils nur in einer Ausfertigung aus— stellen. Die Bescheinigungen sind vom Aussteller laufend zu numerieren und unter ihrer Nummer mit Angabe des Verbrauchers in eine Liste einzutragen. Jeder neue Kohlenhändler ist verpflichtet, die ihm ausgehändigte Bescheinigung aufzubewahren.
§ 58.
Kohlen dürfen zur Heizung von Räumen mit Zentralheizung nur insoweit verbraucht werden, daß die Innentemperatur 130 0 nicht übersteigt, gemessen in der Mitte des Raumes 1,5 m über dem Fußboden.
Bei Vorhandensein von jentralen Warmwasserbereitungsanlagen in Grundstücken mit Mierräumen muß der Vermieter an Werktagen
von Montag his Freitag von 1 bis 9 Uhr Nachmittags, am Senn—
abend von J bis 10 Uhr Nachmittags und an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr früh bis 4 Uhr Nachmittags warmes Wasser abgeben. Abweichende Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter sind unwirksam. ; ; U
Die Abgabe von Warmwasser zu anderen als den im Abs. 2 festgesetzten Tageszeiten ist Unzulassig
Die Bestimmung des Abs. 3 findet keine Anwendung
a) für zentrale Warmwasserhereitungsanlagen, wenn und soweit
sie dienen: gewerblichen Küchenzwecken, Schul und Fabrik.
— —
Vordrucke für diese Nachweisungen sind bei der Kohlenstelle Groß! Berlin, Berlin W. 9, Linkstraße 25, erhältlich.
badern, Krip; Trankenanstalten rjtlicher Aumn b. lr solcke arbeiten Für den Betrieb dürfen Kohlen am Dienste Woche bis auf weitere
Sch dan J ; Mn, n,. Dchwimmbadern hat zu unterbleik
Z. Besondere Fälle.
S OB.
Kohlen dürfen heizung vorliegt, zur Beheizung J. von Geschäftsräun Kirchenbehör
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Gemeinde⸗ und d Kranken t nen Privat schulen, Krankenhäuser und lajarette, richtungen der öff Speiseanstalten (Bolks⸗ s⸗, Beamten⸗, küchen), Alterspersorgungsanstalten (Hospitäler, häuser), Waisen- und Erziehungsanstalten, Austalte Beherbergung Mittellofer während der Nachtzei Hospize, Ol Säugli fürsorgeheime, 2. von Kirchen, Kapellen, Synagogen nur gegen Bezugeschein für Ofenbrand oder gegen Bezugsschein für Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen nach Maßgabe der Bestimmungen der Ss 60 bis 65 abgegeben und von ihnen ent nommen werden.
e . 5 60. ? . 3 & 4 ö 2 1 9 z 6 Die in S 59 Ziffer 1 gerungen Verbraucher dürfen mit den vollen im Bezugsschein festgesetzien Kohlenmengen versorgt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß an diese Verbraucher in der Zeit vom J. April bis 31. Juli nicht mehr als. Il. August bis 30. Nobember weitere 1. Delember biß 31. März weitere. 9. ⸗ der im Bezugsschein festgesetzten Gesamtkohlen menge abgegeben und von ihnen entnommen werden dürfen. 9 . Kd . An die in §z 59 Ziffer 2 genannten Verbraucher der Zeit
dürfen in vom 1. August bis 30. Rovember nicht mehr als 30 pH 1. Dezember bis 31. März weitere. 6, iti, , der im Bezugeschein festgesetzten Gesamtkoh len menge abgegeben und von ihnen entnommen werden.
Setzt der Bezugsschein durch Vertnerk (5 HI) den Kohlenbezug des. Verbrauchers ahweichend von vorstehender Regelung fest, so ist diese Festsetzung maßgebend.
561.
Bei Vorhandensein ven Jennalbeizungen bereitungsanlagen finden die Bestimmungen der 85 entsprechende Anwendung.
Warmwasser⸗ — 2 do 8 46 50, 53 — 808
ö § 62.
. Bei. Vorhandensein von Osenheizung sind für den Rezugeschein die Bestimmungen der 88 53 — 66 maßgebend. Die Bestimmungen der s 47 und 48 inden entsprechende Anwendung.
; ⸗ S 63.
Der Bezugsschein ist von dein Kommunalverband auszuftellen, in
dessen Gebiet die zu beheizenden Räumlichkeiten belegen sind. In den Bezugsschein ist einzutragen:
a) von dem Kommunalverband
L. die laufende Nummer des Bezugsscheins,
2. der Verbraucher (Behörde, Kirche usw., vgl. S 56),
3. die festgesetzte Gesamtkohlenmenge in Zenmnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,
4. Ort und Tag der Ausstellung,
5. der ausstellende Kommunalverband (Unterschtift und Dienst— stenmwel),
b) von dem Kohlenhändler
6. die Nummer seiner Eintragung auf den Bezugsschein,
7. der Tag der Eintragung,
8. Name und Adresse des Kohlenhändlers,
. die von dem Kohlenbhändler übernommene Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,
10. Unterschrift des Kohlenhändlers.
Der Kohlenhändler, hat seine Ginmagung auf den Bezugsschein zu verweigern, wenn die in Ziffer 1 his 5 vorgeschriebenen Angaben nicht ordnungsmäßig gemacht sind. Dem Kohlenhändler ist alsbald nach erfolgter Eintragung von dem Verbraucher eine Bescheinigung auszustellen, in der anzugeben ist: .
1. der Name des eingetragenen Kohlenhändlers,
2. die Nummer und der Ort der Ausstellung des Bezugs
scheins, . ;
3. die in dem Bezugsschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art, die von dem Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlen— briketts und Kohlen anderer Art,
5. Unterschrift unter Angabe des Verbrauchers
Anstalt ufw.).
Die für diese Bescheinigung zu benutzen den Vordrucke sind bei der Kohlenstelle Groß Berlin in Empfang zu nebmen.
Die Bescheinigung ist von dem Kohltnhändler sorgfältig auf zubewahren.
§ 64.
Gesamttohlenmenge erfolgt durch den
(Behörde,
Die Festsetzung der Kommunalverband. . Verbraucher, welche für die zu beheizenden Räumlichkeiten bisber einen Bezugsschein nicht erhalten haben, haben die Ausstellung eines solchen unverzüglich bei dem zuständigen Kommunalverband zu beantragen.
55 S8 65.
Die Kohlenhändler sind verpflichtet, über die von ihnen für jeden der in 8 59 genannten Verbraucher zwecks Ofenheizung abgegebenen Kohlenmengen laufend eine schriftliche Nachweisung zu führen, aus der in nachstehender Reihenfolge ersichtlich ift:
1. der Tag der Eintragung auf den Bezugsschein, 2. der Verbraucher,
die Nummer und der Ausstellungsort des Bezugsscheins,
die im Bezugsschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge in
Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbrikettöz und Kohlen
anderer Art,
die vom Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen
menge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketis und
Kohlen anderer Art, .
bei Wechsel des Kohlenhändlers (8 66 i. V. mit § 54h:
die ben allen unter der gleichen Nummar eingetragenen und
inzwischen ausgeschieden en Koblenhändlern seik dem J. April uf die übernommene Koblenmenge (Biffer o) abgegebenen
Mengen, and zwar in Zentnern und Teilen vom Sundert
der bon dem ersten auggeschiedenen Händler urspringlich
übernommenen Menge, getrennt nach Praunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,