1919 / 65 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

worden sind, die Zahl der daran beteiligten Angestellten, die Zahl der von ihnen gelemmeten Ueber stunden und die Art der vorgenommenen Arbenen einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Erfordern den zuständigen Aufsichtsbeamten (5 16) jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

5 Anbeschadet der Dersch ite des § 4 dürfen Angestellte über die im § 1 sestgesctzte Arbeite zeit an zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen im Jahre beschäftigt werden. Die Ve⸗ schäftigung daif zehn Stunden täslich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr Abenetz dauern.

Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein Angestellter über die nach z 1 festgesetzte Arbeitszeit hinaus be⸗ schaf tigt ist.

Arbeitgeber, die ihre Angestellten auf Grund der vorstehenden Bestimmung über die im 8 1 sestgesetzte Zei beschäftigen, sind ver pflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle des Arbeiteraums eine Tafel auszubängen, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit statt— findet, vor Beginn der Ueberarbeit einzutragen ist.

; 56 Wenn Naturereignisse, Unglücksfälle oder andere unvermeidliche Störungen den Betrieb eines Urbeitg⸗hers unterbrochen haben, so kann eine ven den Beslimmangen der 1 bis 3 abweichen de Rege= lung durch den zusländigen Aussichtebeamten (5 16) noch Anhörung des Angestelltenausschusses oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Angestell tenschaft widerruflich genebmigt werden. Die auf Grund vorstehender Bestimmung zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich Erlassen. werden. Abschrift der Genehmigunge versügung ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Aibeitsraums auszuhängen.

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Ahweich 9 Resti ; E66 1 big 3 um

Abweichend von den Bestimmungen der 3 1 bis 3 und 5 kann durch Tariswwertrag eine anderweitige Regelung der Arbeitezeit und der eberstnden getroffen werden.

Int besondere kann durch Tarifhertrag vereinbart wenden, daß an die Stelle der achtstündigen Tagesarbeinszeit die achtundvierzigstündige werktägige Wochenanbeitszeit ober die sechsundneunzigstündige werk— tägige Dappelwochenarbeitszeit tritt.

Die Zahl der durch Tgriwertrag zugelassenen Ueberarbeitstage darf höchstens dreißig im Jahre beiragen, sofern nicht duich Fest⸗ legung von ganz oder teilweise freien Tagen oder verkürzter Arbeitg⸗ dauer zu bestimmten Jahreszeiten für Ausgleich der Ueberstunden gesorgt wird.

Die Aibeitgeber sind verpflichtet, eine Abschrift der auf die Regelung der Arbeitszeit und der Uebersunden bezüglichen Be⸗ stimmungen des Tarispertrags den zuständigen Aufsichtsbeamten ein zureichen.

88 Mm. 665 zt. 5698 . * .

Die Norschriften des § 105 5 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung finden auf alle Angestellten im Sinne dieser Verordnung Anwendung.

Die Ausnahme, und Sonderbestimmungen über die Sonntags— yuhe der Ange ellten im Handelsgewerbe gelten auch für die sonstigen Angestellten im Sinne dieser Verordnung.

Die hiernach für Sonn- und Festiage zugelassenen Ueberstunden sind auf die in den 55 5 und 7 dieser Verordnung festgelegte Höchst⸗ zahl nicht anzurechnen. .

Von sieben Uhr Abends bis sieben Uhr Morgens müssen offene Verfaufsstellen mit Ausuabme der Apotheken zür den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die heim Ladenschlusse schon anwesenden Kunden dun fen nech bedient werden.

Nach sieben Uhr Abends. jedoch bis spätestens neun Uhr, dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens zwanzig von der QOrtepolizei= hebörde zu bestimmenden Tagen für den geschästlichen Verkehr ge— öff“ nt fein.

Vor sieben Uhr, jedoch nicht vor fünf Uhr Morgens, dürfen Lehensmitielgeschafte nach näherer Bestimmung der Orttpolizeibehbrde geöffnet sen.

Die Ortepolizelbehörden baben vor der Genehmigung der Aus— nahmen die Aeußerung des zuständigen Aussichtsbeamfen (8 16) ein⸗ zuholen und diesem die erteilte Ausnabmegenehmigung in Abschrift mitzuteilen. Glaubt der Aufsichte beamte, daß die Ausnabmegeneh⸗ migung mit dem Schutze der Angestellten nicht zu vereinbaren ist, so hat er unverzüglich die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde herbeizuführen.

: . § 10

Die Demobilmachungskommissare sind befugt, nach Anhörung der Aufsichlebeamten oder Aussichtebe örden (5 16 widerruflich weiter⸗ ehende Ausnahmen, als in den voissehenden Bestimmungen vorgesehen sind, zu erteilen, wenn diese Ausnahmen im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Dujchführung der geordneten Demobilmachung, zur Verhinderung der Ailbeitslesigkeit oder zur Sicherstellung der Volks⸗ ernährung dringend nötig werden. Abschriften der erteilten, Ge⸗ nehmigung sind binnen zwei Tagen dem Demobilmachungsamte vorzulegen.

311

Die vorstehende Regelung umfaßt diejenigen Angestellten, die

1. mit kaufmännischen Diensten beschäftigt werden, inshesondere Handlungsgehilfen,

2. mit technischen Diensten beschäftigt werden, mit Ausnahme derjenigen technischen Angestellten (Beiriebsbegmte, Werkmeister, Techniker), die hinsichtlich der Regelung ihrer Aibeitszeit der An⸗ ordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. Nobember 1918 (Reiche ⸗Gesetzbl. S. 1334) unterliegen,

3. mit Schreib', Rechen, oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden (Bürbangestellte) ein schließlich derjenigen, die für Büros niedere oder lediglich mechanische Dienste leisten,

4 sich als Lehrlinge in einer geregelten Ausbildung zu einer der vorgenannten Beschäftigungen befinden.

12 Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf

J. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Ge⸗

nossenschafteregister eingetragenen Vertreter eines Unternehmens,

2. auf sonst ige Angesteüte in leitender Stellung, die Vorgesetzte

von in der Regel mindesten s zwanzig Angestellten oder fünfzig Arbeit- n . sind oder deren Jahretarbensverdienst siebentausend Mark bersteigt, ; 3. Angestellte, die in Betrieben der Land, und Forstwirtschaft einschließ lich ihrer Nebenbetriebe bejchäftigt sind, 4. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken.

8 13 Die Regelung gilt für alle Arbeitgeber einschließl ich der Körper⸗ chaften deg öffentlichen Rechts. Es macht keinen Unterschied. ob der rbeitgeber seinen Betrieb oder sein Büro mit der Absicht der Ge⸗ winnerzielung führt oder nicht.

14 Soweit von Körperschaften des öffentlichen Rechts Angestellte emeinsam mit Beamten beschäftigt werden, sind für die Regelung er Beschäftigung diefer Angestellten, mangelz abweichender Verein- a die für die Beamten gültigen Dienstvorschriften maß= gebend. 2

5§5 15 Für die in Verkehrsgewerben erforderlichen allgemeinen Ausnahmen von borstehenden Vorschristen sind alsbald Vereinbarungen zwischen Betriebe leitungen und den Arbeitnehmerperbänden zu treten. Solange derartige Vereinbarungen nicht zustandegetommen sind, bleiben weitere Anordnungen den zuständigen Demobil machung kommissaren vorbehalten. : 1

16 . Die Aufsicht Eber die nues den der vorstehenden Bestimmungen von den Landetzentralbehörden ausschließlich oder neben den

ordentlichen Polizeibehörden den Gewerbeaussichte beamten oder be

n, e. Beamten zu übertragen. An die Stelle der Gewerbegufsichts=

eamten kreten bel bergbaulichen Betrieben die Bergrevierbesmlen.

Die ¶Aufsichtgbeamten befugt, mit den lla fr le l fe

libeitgebers oder mit allein zu rer— iesem Zwecke die Angestelltenaueschässe einzuberufen.

über Betriebe und Büros der Körperschasten des

im Beisein des bandeln und zu Die Aussich

offentlichen Rechts fällt den die allgemeine Dienstaussicht ausübenden Sitzung

Behörden zu.

amtlichen Besugnisse der

l

817

Den Aufsichtsbeamten stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle Ortsvolizeibehörden zu, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung der Betriebe und Büros. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheim⸗ haltung der amtlich zu ibrer Kenninis gelangenden Geschäfts., und Betriebe verhältnisse der ihrer Aussicht unterltegenden Betriebe und Büros verpflichter.

Die aur Grund der vorstebenden Bestimmungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestaiten.

Die Amlbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannien Beam en oder der Polizeibehörde di jenigen stätistijchen Mitteilungen über die Verhaältnisse ihrer Angestellten zu machen, weiche vom Reichs ministerium für die wirischaftliche Demobilmachung oder von den Landetzennalkehörden unter Fest etzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.

§5 18

Mit Geldstrafe bis zu zweülausend Mart, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, wird bestraft, wer den vor stchenden Beftimmungen oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zu niderhandelt.

Wer der Täter zur Zeit der Begebung der Strastat bereits wegen Zuwiderhandlung nach Abs. 1 bestraft, so tritt, falls die Stiaftst vorsatzlich begangen wurde, Geldstiafe von einhundert bis dreitausend Mark oder Gefän nis bis zu sechs Monaten ein.

Dle Bestimmung des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn die frühere Strase nur ieilweise verbüßt oder ganz oder teilweise er⸗ lassen ist.

819 Im übrigen finden die in Reich⸗ und Landesgesetzen und dle auf Grund dieser Gesetze eilassenen Vorschriften im bisherigen Um⸗ fang so weit Anwendung, als sie nicht den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufen. 5 20 Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft, den Zeit- punkt ihres Außerkrafttretens bestimmt das Reichsministerium für die wirtschaftliche Bemobilmachung.

Berlin, den 18. März 1919.

Reichs ministerium für pi mirtschaftliche Demobilmachung. oe th.

——

Bekanntmachung.

Zwischen dem Deutschen Braunkohlen⸗Industrieperein, dem Verein der deutschen Kali⸗Interessenten, dem Arbeitgeber⸗ verband der chemischen Industrie Seltion Vb und dem Attions— komitee Halle für den Generalstreik in Mittel Deuischland, dem Bezüks⸗Bergarbeiterrat beim Oberbergomt Halle, dem Vert ks⸗A.„ und S.⸗Rat für JZeitz⸗Weißenfels⸗Naumburg, dem Be sirks⸗A⸗ und S⸗Rat Mersehurg, dem Verband der Bergorbeiter, dem Metallarbeiteroerband Holle, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutzchlands, der Arbeits gemeinschaft freier Angeftelltenverhände, dem Gewerkschafiszbund kansmännischer Angeselltenver bände, der Vereinigung der Angestellien des mitseldeutschen Bergbaues wurde am 12 März 1919 in Weimar big zur endgültigen gesetzlichen Regelung folgende ng für das mittel deutsche Streikgebiet getroffen:

Grundsätze für die Errichtung von Betriebsräten.

1. Die Wohlen der Arbeiter- und Argestelltengusschüsse sollen nach den Fesetzlichen Vorschriften durchgé führt werden.

2. Albeiter⸗ und Angestelltenausschuß des einz⸗snen Betriebes väh en aus ihrer Mitte in gemeinsamer, geheimer und unmittel barer Wahl als zusführendes Organ den Beiriebsrgt. Sofern nach den geletzlichen Voischriften Arbeiter- und Angeste lltenausschüsse nicht he⸗ ftähen, erfolgt die Wahl duich die Arbeiter und Angestellten des Be— triebes unmittelkar. Der Betriebsrat besteht bei einer Belegschast bis zu 100 Personen aus 3 und bei über 100 Personen aus h Mit⸗ gliedern. Bestehl der Betriebsrat aus 3 Mitgliedern, so muß eines en Angestelller fein, besleht er aus 5 Mitgliedern, so muß sich in ihm ein kaujmännischer und ein technischer Angestellter befinden. Er arbeit im Rabmen der Dienstanweisung nach den Richtlinien, die ihm gemesnsam beide Ausschüsse oder Betriebs, bezw. Belegschafts— versammlungen einschließlich der Angestellten geben.

Muüͤglieder des Beiriebsrais können nur Personen sein, die mindestens das 24. Lebensjahr erreicht haben und deutsche Reicht⸗ angehörige sind.

Die Amtsdauer der Betriebsratsmitglieder bettägt ein Jahr und fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Wiederwahl ist zulässig. Das Ausscheiden aus der Beschäftigung des Unternehmens zieht auch des Ausscheiden aus dem Betriebsrat nach sich. Erfaäͤtzwahlen müssen innerhalb 14 Tagen nach Ausscheiden vorgenommen werden

Spricht mindestens die Hälfte der im Betriebe Beschäftigten in geheimer Abstimmung dem Betriebsräte oder einem Mitgließe ein Mißtrauen votam aug, so muß unverzüglich eine Ersatzwahl vor— genommen werden.

3. Für den vereinbart.

Vorläufige Dienstanweisung für den Betriebsrat.

1. Der Betitiebgrat ist die Vertretung aller Angestellten und Arbeiter des Be!riebes.

Der Betriebsrat tritt so oft zusammen, als es von wenigstens zwei seiner Mitglieder oder der Betriebsleitung gewünscht wird.

Die Betri bsleilung teilt im Cinvernek men mit dem Berriebsrat jedem seiner Mitglieder bestimmte Arbeitsgebiete zu.

3. Der Berriebsrat forgt mit für die peinlichste Durchführung der berg⸗ und gewerbepolizeilichen Bestimmungen und der Unfall⸗ verhütungsvorschrkften. Er wird bel Unfalluntersuchungen von der Berriebs leitung hinzugezogen. *

4. Drei vom Betriebzrat aus seiner Mitte bestimmten Personen, darunter mindestens einem Angestellten, die, spweit es sich nicht um neueröffneie Betriebe handelt, mindestens 1 Jahr lang in dem Unter⸗ nehmen tämig gewesen sind, ist auf Wunsch Cinhlick in alle n,, des Betriebes zu gewähren, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. ze

Auf Antrag der Beteiliglen baben sich bei Gehalte, Vohn. fragen und Arbeilskedin gungen allgememner Natur Betriebsrat und Betriebsleitung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der von den wirtschaftlichen Organisationen getroffenen Vereinbarungen Mm ver ständigen. t .

s. Ueber die Einstellung und Entlassung Fon Arbeitern und An— gestellten sollen zwischen den wirtschaftlichen Organisatisnen Grund⸗ fätz? vereinbart werden. Der Betriebsrat bat gemeinsam mit der k für die Innehaltung dieser Grundfätze Sorge ju tagen. . 2

7. Der Betilebzrat erhält von der Betriebsleitung einen ge— eigneten Raum jur Verfügung gestellt, in welchem er jederzeit zur Aut übung , Befugniffe zusammenkommen kann. Zweckmäßig sind gemeinsame, in festen Abständen statifindende Besprechungen des Betrlebgrats mit der Betriebsleitung unter deren Porsitz in denen dag Arbeltgzprogramm des Betriebg und Nie Tätigkeit der Mitglieder

beg Betriebiralg besprochen wird. Die Mitalieber des Betriebratt

Betriebsrat wird anliegende Dienstanweisung

5

rbalten während ibrer Tätigkeit im Beniebsrat ihren rollen Lohn

(bezw. Gehalt). ö

8. Ucker alle in gemeinschaftlichen Sitzungen des Betrleberots mit der Betriebzleitung gerflogenen Verbandlungen wird in der ein Protokoll verfaßt, worin festgelegt wird, welche An⸗ gelégenheiten bekanntgegeben werden dürfe. Betriebsleitung und Petr jebsrat veirflichten sich auf genaue Einhaltung dieser Vor⸗ schrifsten. Bei Verstößen behält sich die Betriebs leikung vor, den Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen und ihn nötigenfalls

schadenersatzpflichtig zu machen. 1 e g. Die Ausführung der gemeinsam mit, der Betriebsleitung ge⸗ faßten Beschlusse übernimmt die Betriebe leitung der nach wie vor bie Leitung des Betriebes zustebt. Ein Gn seiff in die Betriebs⸗ leitung durch selbständige Anordnungen steht dem Betriebsrate

nicht zu. . . 1H. Streitigkeiten zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat enk⸗

scheiden die zuständigen gesetzlichen Körperschasten, sofern nicht durch bas Zusammenwirken der Betriebsräte mit den wirtschaftlichen Organi⸗ sationen der Arbeitnehmer einerseits und den wirtschafstlichen Drgani⸗ sationen der Arbeitgeber andererseits besondere Schlichtungsstellen er⸗ richtet werden. 14 Berlin, den 15. März 1919. Der Neichs arbeits minister. Bauer.

Auf Grund des s 18 Abs. 4 des Darlehns kassengesetzes vom 4. August 1914 (RG3l. S. 340) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. daß am 28. Februar 1919 Darlehnskassenscheine im Betrage von 16 53690 bog9 O00 ausgegeben waten. Hierbon befanden sich 10 435 749 000 im frelen Verkehr.

Berlin, den 18. März 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V: Schroeder.

Dle von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern os und 59 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten:

Num mer 58 unter Nr. 6759 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Erwer bolosenfuürforge vom 13. November 1918, vom 14. März 1918 ,

Nummer 59 unter Nr. 6760 eine Verordnung über die Preise für Stickstoff⸗ düngemittel vom 13 März 1919, unter .

Nr. 676 I eine Verordnung über die Bildung einer Preia⸗ ausgleichzstelle für Stickstoffdüngemittel, vom 13. März 1919, nd unter , 6 1 Rr 6762 etne Bekanntmachung üher die Aufhebung der Bekannimachung des Bundesrats über Preisbeschränkungen bei Verläufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden vom 8. Fe⸗

bruar 1917, vom 13 März 1919. Berlin W. 9, den J7. Marz 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. Ministerium für Landwirtschaft, Do münen und Forsten.

Der Forstmeister Mar maetzschle in Nikolaiken ist nach

zütt verseßt worden. ; —⸗ Ce fn r fer Gröning ist zum Oberförster in Grüne⸗ berge ernannt worden.

Ze Goerförstern zunächst ohne Uebertragung einte Reriers sind serner ernannt worden die Foꝛrstassessoren Kroll in Limmtiß Rm, Roeder in Dillenburg, Roth in Marlen⸗

werder.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st

und Volksbildung.

Der Oberlehrer Dr. Blankenburg am Stifte aymnasium in Zeitz ist zum Proninzialschulrat ernannt, worden, Als solchem ist ihm die Stelle eines Technischen Rattz bei dem Propninzia lschulkolleglum in Magdeburg verliehen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung zur Fein- haltung unzuverlässiger Persrnen vom Handel vom 23 Sey tember i9gl5 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Kurt Becker in Berlin, Mathieustr. 160 11. die Wie de raufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs ge stattet.

Berlin O. 27, den 14. März 1919. in.

Landespolizesamt beim Staagtékotnmissar für Völlternährung.

9 Dr Pokrantz.

Bekanntmachung.

Der GEhefrau des Binzenz Glenz in Buer i. W., Schal⸗ kerstr 45, ist der Handel mit Obst und Gemüse wiener ge staftet worden. Die Kosten der Bekanntmachung trägt die Betroffene.

Buer i. W., den 15 März 1819.

Die Polizeiverwaltung. Ruhr, Bürgermeister.

Bekanntmachung.

Die Anordnung vom 24. Februar 1919, durch die dem Schußmacher Alfred Schulz in Gleiwitz, Fabrikstr. wohnhaft, der Handel mit Schuhwaren untersagt worden ist, wird hiermst aufgehoben. . n, ns.

Gleiwitz, den 1. März 1919.

Die Polizeiverwaltung. J. A.: Jeenel.

Bekanntmachnn g.

Die gegen den Kaufmann Skar Gauner in Ortel burg verfügke Geschäftsfchlleßung wird aufgehoben.

Ortelsburg, den 6. März 1919 r ,

Der Landrat und Vorsttzende des Krelgautschussez. von Poser.

* Nichtamtliches. Deutsche s Reich.

Preußen. Berlin, 20. März 1818.

Der Staatenaus schuß trat heute zu einer Sitzung zu— y . der,. 22 ö. . Ausschüsse für Zoll⸗

Steuer wesen un r Handel und Verkehr sowie der Ausschuß fr Zoll⸗ und Steuerwesen ö

Der Vorsitzende der Deutschen ,, kommission in Epaa hat laut Meldung des „Wolffschen ,, vorgestern abend folgende Note über⸗

92 . s

Nach englischen Blättermeldungen hat der Premierminister Lloyd George erk ärt, daß der Friedensvertragsentwurf den Deutschen . werde, sobald der Präsident Wilson seine Genehmigung ge⸗ geben habe Man werde den Deutschen aber nicht, gestatten, Über den Entwurf zu debattieren oder irgend welche Veränderungen an ibin vorzunehmen. Das Datum der Einberufung der deutschen Dele⸗ garion hänge von der inneren Lage Deutschlands ab.

Zu derselben Zeit bat der franzssisch Minister des Auswärtigen Pichon in der wöchentlichen Pariser Pressekonferenz nach über⸗ nstimmender Meldungen der sranzöͤsischen Presse erklärt, daß die Alliierten fich in keine Debatte über den Vorfrieden mit den Deuischen einlasse werden. Die Deulschen dürften den Vgrfrieden, so wie er a,, worden sei, nur annehmen oder sie könnten ihn auch

146 . ö

Der Reichsminister des Aeußern und ich als Vorsitzender der Deutschen Waffenstillstands kommifsion ersuchen um r Auf⸗ klärung, ob diese Meldungen der englischen und französtschen Presse, welche bisher ohne Widerspruch von zuständiger amtlicher Seite ge— blieben sind, als zutreffend angesehen werden müssen, und ob die alltierten und assoziierten Mächte nach diesen Meldungen zu ver⸗

fahren gedenken. Reichsminister Erz berger.

Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstands⸗ lommission in Spaa vom 18. März entnimmt „Wolffs Telearaphenbüro“ folgende Mitteilungen: .

Die Entente hatte, wie bereits mitgeteilt, angekündigt, daß sie über Hamburg auf dem Elbwege und über Mannheim durch die Cisenbahn Lebensmittel nach Pra be⸗ fördern werde, Die Kontrolle der Transporte sollen allijerte und tschecho-⸗flopakische Behörden übernehmen. In einer Note teilte der deutsche Vorsttzende den Allierten heute mit, daß die Lebensmittel nur über Hamburg auf der Elbe nach Prag befördert werden könnten. Der Eisenbahnwag ab Mannheim oder 2 müsse wegen des gegenwärtigen Zustandes der deutschen

erkehrsmittel als undurchführbar abgelehnt werden. Für die Trans⸗ porte auf dem Wafferwege werde Deutschland die Verantwortung bis zur Grenze ühernehmen, ausgenommen für solche Verluste, bei denen ein deutsches Verschulden nicht vorliege. Cine Kontrolle der Trans⸗ porte durch alltierte und tschecho-slovakische Organe innerhalb Deutsch— lands sei demnach überflüssig und könne nicht zugestanden werden. Fracht und Umschlagskosten müßten in englischen Pfunden oder amerikanischen Dollarg bezahlt werden und diese Beträge Deutschland für den Ankauf von Lebensmitteln zur Verfügung stehen.

Der General von Hammerstein erhob in einer Note an n, Ginspruch dagegen, daß die Gegner während der

etzten Zeit Forderungen an Deutschland in der Weise übermittelten,

daß kurzerhand eine Gntscheidung der alliterten Regierungen in der bet effenden Frage mitgeteilt wurde. Diese e, sei, wie der deutsche Po sitzende hervorhob, um so. ungewöhnlicher, als es sich dabei meist um Forderungen handelt, die über die Bedingungen des Waffenstillsta des hinausgehen. Der General von Hammerstein sprach die Erwartung aus, daß die Form, wie sie unter gleichberechtigten Staaten angezeigt ist, in Zukunft gewahrt werde. Er erinnerte Taran, daß er bereits früher einmal darauf hinweisen müßte. Der General Nudant entgegnete, er werde sich Mühe geben, daß dieses Vor⸗ tommnis sich nicht wiederhole, .

In einer weiteren Note brachte der General von Hammer⸗ ste in die Tatsache zur Sprache, daß am 15. März französische Soldaten unter Nichtachtung der sett Monaten bestehenden und von beiden Seiten anerkannten Abgrenzung der neutralen Zone den Stadtteil Rödelheim der Stadt Frantfurt a. M. betreten und auf neutralem Boden Tafeln angebracht haben, die den Durchgang verbieten. General von Hammerstein ersuchte, die Angelegenheit aüfzutlären und gegebenenfalls einzugreifen, damit die auf Grund des Waffenstillstands⸗ vertrages ö Vereinbarungen innegehalten werden.

Auf die deutschen Vorschläge zur Beschleunigung des Po stverkehrs mit den deutschen Kriegsgefangenen in den Ententeländern teilten die Alliiexlen mit, die Frage der Verspätung der an die deutschen Gefangenen in Frankreich ge—⸗ richteten Briese werde geprüft. Die Zensurvgrschristen für diese Briefe seien berefts gemildert worden, wodnrch sich wahrscheinlich eine hellere Beförderung ergeben werde. Der deutsche Vorschlag, die Briefe für die in England befindlichen deutschen Gefangenen direkt und nicht auf Umwegen nach England zu befördern, sei für längere Zeit undurchführbar, da der, Postverkehr im ehemals besetzten belgischen und französtschen Gebiet infolge der Zerstörung der Gisen⸗ bahnen überlastet sei. Nur Briefe aus und nach dem besetzten deutschen Gehiet würden jetzt dirert übermittelt,. ;

Gntsprechend e enn her Grsuchen hat Frankreich sich bereit erklärt. das heimzubefördernde deutsche Sanitätspersonal nach Cöln zu leiten und die Ankunft sechs Tage vorher mitzuteilen.

Die Deimführung, aher nicht die Ausweisung der China— deutschen sei wie die Alliierten auf den dentschen Ginspruch bin mittel lten, von ber chinesilchen Reglerung beschlessen wordeg. Der Abtransport habe bereits begonnen. Für die Missionare würde keine Ausnahme gemacht perden. Der französische Vertreter fei jedoch er= mächtigt worden, einzelne deutsch Wige ösrige von Misstonen, die unter alllierter Leitung stehen, dort zu belassen. In diesen Fällen müßten jedoch besondere Sicherheiten für die Gesinnung und Haltung der Betreffenden vorhanden sein.

9

Der Marschall Foch hat am 18. März folgendes Tele— gramm an die Waffenstillstands kommission in Spaa gerichtet:

Die Verpflegungsabteilung des Obersten Wirtschaftsrats bringt zur Kenntnig, haß infolge der Brüsseler Verhandlungen zwei fran⸗ zö6sische Delegierte Donnerstag, den 20. Merz, 4 Uhr Nach⸗ mittags, in Rotterdam im Hetel Maaß eintreffen werden, um über den Ver kauf von Palmnüssen und anderen Produkten zu verb ande ln. Es wird gebeten, die Vertreter der deutschen Regierung bei der Waffenstillstandskommission davon zu benachrichtigen. . *

Die Verhandlungen der Unterkommissionen der deutschen Waffenstillst ands kommission mit der inter alliierten Kommission zur Festsezung ber Aust⸗ führungsbestimmungen für die mi ic De⸗ markationslinie find, wie , enbttro“ meldet, geflern früh in Posen abgebrochen worden.

Gs war fistr den Augenblick nicht möglich, zu einer

Einigung zu gelangen, namenslich aber die sogenannte parl=

tätische Oberkommission, die als Veschwerdeinstanz süc die Paritätekommission dienen sollte. Diesen 3 war zur Aufgabe gesetzt, eine vollkommen paritätische Behandlung der Deutschen and Polen beiderseits der Demarkationsllnie ohne Ünterschied der Nationalität in bezug auf Schutz deg Lebens, der perfönlichen Freiheit, des Eigentums und der Ausübung des Seruft oder der e. echte zu garantieren.

ö, deutschen Varschlag zusammensetzin aus je einem ban der preußischen Reglerung und der internationaien Kommission er— nannten Mitglied sowie einem neutralen Vorsitzenden, welcher entweder vom Bundespräsidenten ber Schweiz oder dem Payst ernannt werden sollte. Die Alliierten hatten demgegenüber eine andere Jusgmm mensetzung empfohlen, nämlich; einen Alllierten, eincn Dentschen, einen Polen Und zwei noch zu kooptterende Mitglieder, so daß unter allen Umständen die Alllerten die Mehrheit gehabt hätten. Als endgültiger Vorschlag blieb dann von beiden Seiten bestehen: auf der beutschen Seite der Plan, den Vorsitzenden durch den Papst ernennen zu lassen; auf der , . die Absicht, die Wahl bes Vorsitzenden der internationalen permanenten Waffenfiillstanda kommission in Spag. zu ühertragen, Die deutsche , , sah die Interessen der Deuischen bei einem zahlenmäßigen Ueberwlegen der Entente nicht gesichert, während die interalliierte Kommission wieberum durch keinen Neutralen und auch durch den Papst nicht den Vorsitzenden ausgewählt wissen wollte.

Von deutscher Seite ist nichts unversucht geblieben, um namentlich den Vorschlag des von päpstlicher Selte aus zu wählenben Vorsitzenden in besonders eindringlicher Form den Volken nahebringen zu lassen, worguf aber aus formalen Gründen der Vorsitzende der interalliterten Kommission, Bot⸗ schafter Noulens, nicht eingehen zu können glaubte und die Verhandlungen abbrach Der Abbruch der Verhandlungen ist für die deuischen Interessen kein Verlust, da auch die von der Gatente gemachten milttärischen Vorschläge den deutschen An⸗ sprüchen nicht genügen.

Die Reichsregierung heabsichtigt nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ die Sommerzeit vom 28. April an wieder einzuführen.

In Händlerkreisen wird nach einer Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ aus naheliegenden Gründen bas Gerücht verbreitet, daß die Beschlagnahme sämtlicher Kleintierfelle demnächst aufgehohen werde, hezm. daß dee Aufhebung bereits erfolgt sei. Die wirtschaftlich so wichti⸗ gen Felle werden infolgedessen zurückgehalten und allerlei Verfuche gemacht, bereils erfolgte Verträge rückgängig zu machen. Auch haben bereits freie Verkäufe stattgesunden, Von amtlicher Seite wird deshalb ausdrücklich, darauf hingewiesen, daß zwar die Beschlagnahme von Reh,. Rot=, Damm⸗ und Gemswildfellen, wie von Hunde⸗ und Schweine⸗ fellen, auch von Kaninchen, Hafen- und Katzenfellen . ist, daß aber auch für diese Felle nach wie vor durch die amt⸗ lichen Sammelstellen die nutzbringendste Verwertung gesichert bleibt. Dagegen ist die Beschlaanahme ber Kleintierfelle im engeren Sinne wie Kalbe, Schaf‚, Lamm⸗, Zie gen. und Zickelfelle überhaupt nicht aufgehoben und es besteht auch nicht die Absicht, sie demnächst aufzuheben. Diese eigent⸗ lichen Kleintierfelle müssen nach wie vor den gesetzlichen Vor. schriften entsprechend, an die behördlichen Stellen angeliefert werden. Ver Schleichhandel und die Höch stpreisüberschreitungen werden unnachsichtlich gerichtlich verfolgt werden. ü

Gewerbliche Verbraucher von mindestent 10 Tonnen Kohle, Koks und Briketts monatlich müssen laut Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 10 März 1919 (Reichs anzeiger Nr. 61) die üblichen Meldungen in der Zeit vom 1. bis 5. April 1919 erneut erstatten. Aenderungen in den Bestimmungen über die Meldepflicht sind gegenüber dem Vormonat nicht ein⸗ getreten. Die Meldekarten sind bei den bekannten Stellen Orts⸗ oder Bezirkskohlen⸗, Kriegswirtschafts⸗-, Kriegsamtsstelle bezw. der an ihre Stelle getretenen Zioilverwaltungsstelle) zum Preise von 3 Pfennig für ein Meldekartenheft mit vier Karten (40 Pfennig mit fünf Karten) nebst Wortlaut der Bekanntmachung sowie von 10 Pfennig für eine Einzelkarte erhältlich.

Nach einer im Reichsversicherungsamt gefertigten Zu⸗ sammenstellung sind durch die Post und die Sonder⸗ anstalten gezahlt worden

im Monat November 1918 als Zulagen zu Invalidenrenten (monatlich 8 MS) zu Krankenrenten (monatlich 8 S) zu Witwenrenten (mongilich 4 S6]. zu Witwenkrankenrenten (monatlich 4 ƽ)

7 807 672 16, i 925 *, 281 860 10552

S 771 So 1 16.

Zusammen.

Der Landesverband Westpreußen der Deutsch— Nationalen Volkspartei hat Danziger Blättermeldungen zufolge Telegramme an die Regierungen, die Parlamente und zufländigen Behörden des Reiches und Preußens gerichtet, in denen er angesichtz der immer bedrohlicher werdenden Gefahr einer Losreißung Westpreußens mit Danzig eine Voͤlksabstimmung nach Wilsons Grundsätzen verlangt und erklärt, bis zum letzen Atemzuge gegen bie brutalen Annertansgelüste der Polen kämpfen zu wollen. Ghenso haben bie Einwohner des alten deutschen, 190060 Selen zählenden Ortes Oliva in Westpreußen, vertreten

durch die Ortsvgrstände ihrer Parteien und Berufsvereini⸗

gungen, flammenden Einspruch gegen jede Abtrennung West= preußenz oder einzelner . Teile vom Deutschen Reiche er— hoben, die sie für eine Vergewaltigung deutschen Landes, un⸗ vereinbar mit Wilsons 14 Punkten, für bie Vernichtung

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spinüereien imn Lancashire kritiscch.

Der Zentrumsverein Meseritz hat an den Reichs⸗ minister des Auswärtigen ein Telegramm gerichtet, wonach die in Meseritz versammelten deutschen Kaihollten es für nor⸗ wendig erachten, laut zu bekennen, daß in den wiederholten Ftundgebungen der deutschen Volkaräte Westposens auch ihre nationalen Gefühle unb Wünsche zum Nue druck gelommen sind. So treu die beutschen Katholiken stets zu ihrem kirch⸗ lichen Sberhanpt in Poasen befanden kähten, so treu und zh , h an ihren Deu schtttt f. 2 . . KBellere Rundgebun n, in Denen gegen die von

toßpolnischer Selte Inter hosmmin chen Versuche, Oberschlesien ⸗˖. r n Iründenden palnijchen Stagt ein iwer ben, Einspruch erhoben wurde, haben in Gleimitz, My lowitz, in Polnisch Neudorf und Brinnitz rels Oppeln) stait ge funden.

Statistik und Volkswirtschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Die Berliner Mülesrbeiter sind hiesigen Blättern zn— olge aufs neue in den Aus st amd eingetreten Die Wirt schaftsgenossenschaft Berliner Grundbesitzer ba! den Betrieb einstweilen ein ftellen müssen, weil die Arbeiter trotz des hoben Lohnes von durchschnittilich 0 * für den Tag (me weitere Yerabfegung der tartfn igel Pfüchtarbeit forzerten. Die Jorde rungen der Möllarbejter nirken die Genosen nn neuerding mit 35 M lionen Mart jahrlich belasten, die der Hausbesißzer bezw. Mister aufzubringen hätte.

In Breslau fand, wie W. T. B. mel ket, am 18. . M. eine Vertreterversammlung der Ob jiuanner der Breslauer Eifenbabnarbeiter statt. Die Abstunmung. ergab eine Zweidrittelmehrkeit für den sofortigen ener nie. st and aller Gisenbahnhand werter und arbeiter bel Nichte füllung Ihrer Ferderungen. Nach Mitteilungen des deut chen Glen bahner⸗ verbandes fällt die endgültige Entscheidung über die Erfüllung der Forderungen am morgigen Freitagnachmittag in Berlin. Auch die eberschlestfchen Cifenbaßpner sollen in eine Sohnberegung eingetreten sein. Sie wollen aber zunächst die Entscheidung in Breslau abwarten.

Zu dem angedrohten Generalausstand der engli⸗ schen Bergarbeiter und Eisenbahnangestellten schreibt, wie. W. T. B. aus Feotterdam erfährt, der Korrespondent ber „Daily Jens für Arheiterangelegenheiten, es jeien keine An⸗ seichen dafür vorhanden, daß die Pareien einander nähergefommen seien. Die Haltung der Besitzer der Koöhlengruhen und der Eisen bahnverwaltungen lasse nicht auf die Absicht schließen, irgend ein Zugeftändnis zu machen, das als Bewilligung der Forderungen der Bergarbeiter oder Eisenbahnangestellten betrachtet werden konnte. Antererseits habe die Älbneihung unter den Rin. arbeitern gegen eine Regehmg zugenommen, Auch die Eisen⸗ bahnangestellten wollen feine ihrer Fordernngen fallen laffen. G3 sei unwahrscheinlich, daß die Mitglieder der Rohlenkommtssion zu einer Einigung gelangen würden.. = Der „Times“ zufolge ist die Lage in den Haumm o ll⸗ Ungefähr 0 vo der Arbeiter find ohne Arbeit. Dies wird der großen Steigerung der Löhne zugeschrieben, die es Lancashire unmöglich macht, zu den von den Abnehmern gebotenen Preisen zu liefern. In einigen Kreisen beginnt man auch für die Baumwollspinnereien in xancashire das einzige Heil in der Verstaatl'ichun 4 zu jehen. Dle „Time hält die Frage für um so bedenklicher, als England nicht mehr länger der Kreditgeber der Welt ist. s

Kunst und Wiff enschaft.

In ihrer Märzsitzung begrüßte die Gesellschaft für Erd⸗ kun de die aus Ostafrika heinigekehrten Schutztruppen. Geheimrat Pro⸗ fessor Dr. Pen ck, der Vorsitzende der Gesellschaft für Erdkunde, hob in seinen Willtommens worten Heipor, wie die einheitliche Leitung in der ostafrikansschen Kolonie es möglich gemacht hat, daß die Front in Ostaftika erst ins Wanken fain, als auch in Gumoha die deutsche Westfront sich nicht mehr halten konnte. Geehrt auch vom Ferne find die Afrtkaner in die Heimat gekommen, sie haben auch bisher unbekannte Gebiete von Deutsch⸗ und Portugiesisch⸗ Ostarrita

so die Landeskunde des dunklen Erdteils fördern der Universität, rief den

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