1919 / 71 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1919 18:00:01 GMT) scan diff

ö

.

2 *

———

De.

53

ö ö ahh ckiagr ö ö . Ah icliag ĩ ü inzuliefern . inbeltebettea. Kune ehre . Einbeittbetn;. wn fern e, , Einbeitt 9 mit den Einheite⸗ . 3 ischein den Einheits. der Stůcke 80 . betrag laut der Etc 4 ö ie g 37 66 Spalte 2 valie * 2 III. VII. Grasilien. Frankreich. . 8. S olg Brasillan. Anl. v. 1889... . 8 19 H * 1. 8.17 4 9 IXII7. 3 oso Franzdsische Rente.... . Fr. loo Æ 89 1. 7. 18 A 689 k . 156. 8 co 1510 Marolko Staats Ani... . 56560 . 6 1. 106 15 66 sI. So 1994 Sas Paulo Gife'b. al. St. 1 = : 195 j. 7. i5 iz vin. 68. Ho 1igos Rio de Janeiro Stadtanl.. . S 20 . 498 1. 6. 19 450 Japan. . . ; 79. 44 00o 1. Japanische Staats Anl. v. 1966 .. S 20 Æ 408 15. 8. 19 4AÆ 6490 15 309. 4 60 X Jahanifch: Staatg Äni. . is6ßss6.. 30 . 108 19. 7.18 519 ble. 3. 7 FJaßanische Staats Anl. v. 1907... . a5 96 . olo . Chllen. Gold Anl.. 6. 13 4. 36. ö. 41 16 82 1 2 * . . JJ Pes. 00 15 ; . 4 , .. 8 12. 3. 19 Dig . . 5 9 6. Soo ig Ghilen. Regierungtannuitaͤten Ser. A. 1090 1. 7. 9 4660 82. 2 do gar. Italien. Eb. Obl. . w St. 1 4 499 1. 7.1 1 9 S7. 4E 1885 Ghilen. Gokb-⸗An. ... . k 195 85. g, Lo Livorno Gr. Obi, Ser. 9 u. 1 . 400 1. 7.1 276 68. 43 196 dd 6 500 84. 40ͤ Jial. Mitielmeerbahn Dll... J 340 . . h 85. 24 G Süditalien. Eb. Obl., Ser. Af... 1 40 1. 10. 19 280 V ; X China. por 6. h z gal. S9. 5 co 1896 Chines. Lal.... , 1 E 25 519 4. 19. 198 4 39 . . d 2 ö 6. Go 1313 Ghinef. R rg. Anl. (Znterimeschein ß . 35 . 1455 1. 1. 1 zo Fg. gran bortugies Tabel Mengpel Ant.. . r gte S b , , , n, h g 7. Il 0 log Ghines. Anl 6 dis R 5 i5 555 87. 350 Portugies. unif. äußere Anl. v. 1902, Ser. II. 29 4190 7.19 72. 35 9 19535 6 Lien tsin ak nf. gr,, 8 1066 1. 10. 19 119 88. 30,0 Hortugies. unif. Ani, von 1902, Ser. III.. St. 1 . 4066 1. 7.19 33 ä, , do lig Cöteer Kinllteben der it.. ; . , (. 3. 1, W . 74. 5 οG 1811 CGhoinef. Jukuang Anl.... 26 . 408 . 6. 19 4350 Z 50 Beira⸗Baixa Eb. z 9 5 ö a. WI. ins chein Engl ; XI. Nr. 11 76. 21 0l0 Englische en de 4 J E 50 M 120 1. 7. 19 6 19009 ö. Siam. . 76. O o Victoria Falls & Power Obl. . 10 201 1. 7. 19 250 6 , Fim, n, , ,, S 20 M 108 1. 9. 19 * 1460

Anordnung,

betreffend das Verbot der Ausfuhr, Ver- äußerung oder Verpfändung aus ländischer Weripa pie re.

Im Anschluß an die im Reichsanzeiger vom 4. März 1919 (Nr. 53, abgedruckse und am gleichen Tage in Kraf genetene Anordnung wird auf Grund des Gesetzes zur Ab⸗ änderung der Verordnung über autzlä dische We spapiere vom 22 z 1917 Reichs⸗Gesetzöbl S 260) vom 1. Marz 1819 (Reichs Gesetzbl. S. 264) hiermit angeordtiet;

. Biz zum 31. Mai 1919 ist es verboten, ausländische Werk papieie nach dem Ausland auszuführen oder an eine im Ausland ana e Person zu veräußern oder zu verpfänden.

ö auelän diche Wertpapiere geltin soiche, aus denen ekn im Auslande ansässiger Schuldner haftet. oder durch die eine Beteiligung an einem im Ausland anlässigen s,, derbrieft ist, ein. r Ter Zeugutsse über die Betelltgung an ausländischen

U tien gesellschaften. . .

Desterreichische, ungarische, bulgarische, fürkische und russische

Weripapiere werden von dieler Anordnung nicht betroffen.

2. Das Verbot der Ausfuhr findet kelne Anwendung., wenn laut be l e n n der 9 bank , senstelle ausländische Wersipapiere nur zum Bezuge von Zins- oder Gewinn⸗ anteilscheinen zum Auetausch oder zur Abstempelung bei Konversionen, zur n von Stimm- und Beugerechten, oder fällige oder aus geloste Aktien und Obligationen zum Zwecke der Cinlösung ver= sandt ober überbrächt werden, e n .

3. Daß Ausführverbot findet ferner keine Anwendung I) auf dielenigen Wertpapiere, die einem Ausländer ent Rücssicht darauf, ob er im Inland oder im Ausland ö. 9 aer, und nach-⸗ weis lich vor dem 4. März 1919 don ihm erwor gn fint diesenig Werlpapiere, die das Reich gemäß Anordnung des Heichs minister der Finanzen vom 26. März 1919 (hteichs⸗Gesetzblatt S.. ) aug⸗ drücklich freigegeben hat, 3) auf in daz Ausland verkaufte ausländische Aktien, sofern der Geg nwert in ausiändischer Währung der Reicht bank zur Verfügung gestellt wird. .

Die Ausfubr ist in biesen Fällen auf Grund elner vom Reichs. i, n , Stelle für ausländische Wertpaptere, Berlin, aus. zusteljenden Bejch. l igüng zuläffiz. eee ih, h fi , e.

4. Als Weitvapsere lim Sinne dieser Anordnung gelten nicht: e Zins. und Gewinnantelischeine, ferner Erneuerungescheine owie Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel (5 2 der Gekannt⸗ ma uf über den Zablungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 105). . *

b. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahinen von dem Verbot der Ziffer 1 n

tz. Diese Agord nung tritt am 1. April 1919 in Kraft.

Berlin, den 236. März 1919.

Der Reichs minister der Finanzen. m Schiffer. ö?

——

GSekanntmachung.

er Beschluß vom 18. Juli 1918, duich welchen dem Ge— müsehändler August Heinrich ? 1tkolaug don acht Maboisen 9 1II, in Hamburg der Handel min Lebensmitteln au Grund der Bekanntmachung dom 23. Ser tember 1918 zur Fern— g unzuverlässiger Peisonen untersagt war, ist a uf gehdöben worden ! Hamburg, den 22. März 1918. Die Depatation für aden Schiffahrt und Gewerbe.

arrels.

Die von heute ab zur Aue gabe gelangende Nummer 66 des Reichsgesetz blatts enthält unter ö Nr. S774 eine Betanntimachuna, betreffend Aenderung der

Anlage O zur Eisenbahnverkehrgordnung, vom 21. März 1919.

Berlin W. 9, 25. März 1919. Postzeltunge amt. Krüer.

een hen. G esetz aber die Gewährung einer Entschäbigung an die

Mitglieder der ver fassung gebenden Preußischen 24 Sande darf. g. .

ar e ,,, .

a ö

65 1

1

i

1

.

Ee, , . 8 mi n nn, Wahl der ber Cinzeinen Behr seibst nach der ortlichen Bedürfnis fest⸗

5 1. Die Mitglieder der Landesversammlung erhalten:

1. für die Dauer der Versammlung sowie acht Tage nach deren Schlusse freie Fahrt auf den preufisch-⸗hessischen Stagfseisen ahnen und den in Preußen belegenen Sirecken der Privateisenbahnen sowie

2. vom 1. März 1919 ab eine Aufwandgzentschädigung von monatlich eintausend Mark, die an jedem Monattersten im voraus zu zahlen ist.

§ 2.

Wenn die Landesversammlung länger als eine Woche zu einer Vollsttzung nicht zusammentzitt, während einer ihrer Ausschüsse tagt, erhalten dessen Mit lieder außer ber Aufwandeentschäbiqung in Tage= geld von zwanzig Mark für jeden Tag ihrer durch das Sitzungs⸗ protokoll des LUusschuffeg nachgewiesenen Anwesenheit.

8 3.

(9D Für jeden Tag. an dem ein Mitglied der Landes versammlung der Vollsitzung ferngeblin ben ist, wird ven der Enischädigung ein Beirag von dreißig Mark abgezogen. Dieser Abzug findet nicht nm wenn der Abgeordnete am gleichen Tage einer Aueschußsitzung als Mitglied angewohnt hat der wenn das Fernbleiben durch Kranthert oder dut veranlaßt ist. ; .

(2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vor⸗ liegen, steht dem Präsidenten der Landesversammlung zu.

Geschäaͤfte im Interesse der Landes versammlung

55 5 4.

Tritt ein Mitglied der Landegversammlung nachträglich ein oder scheidet es vor iz aus, so ist die Entichäcigung nach der Dauer seiner Zugehbrigkest zur Lindesversammlüng zu bemessen.

§5 5. Die Bestimmungen über den Nachweis der Anwesenheit sowie über die Festietzung und Anweisung der Enischädigung trifft der Prãsident der Landes ver sammlung.

383 56.

Gin Mitglied der Landesbersammlung, welches gleich eitig Mit⸗ glled der Deutschen Nationglversammlung ist. bezieht eine Aufwands⸗ enischädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes anteilwerse (6 4) mi für die Zeit nach dem Schlusse der Nationalpersammlung.

Bis zum Schlusse der Natiogalversammlung erhält jedes dieler Mitalieder eri 8 6 des Reichegeletzes hom 22. Februar 1919 Reichs Gesetzbl. S. 212) für feden Lag seiner nachgewiesenen An— wefenhelt (58 ? und o) ein Tagegeld von dreißig Malk.

7. ;

Gin Mitglied der ge ebe n wann darf, abgeseben von dem Falle des g 6, in seiner Eigenschaft als Beamter oder als Mitglied einer anderen volinichen Körperschaft nur für diejenigen Tage Tage⸗ geld beziehen, für welche ihm auf Grund dieses Geietzes ein Abzug . ist. Auch darf es während der Dauer der freien Fahrt auf zer Gisenbahn keine Eisenbahnführkosten annehmen.

838. ̃ Ein Verzlcht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der Anspruch auf Aufwandsentjchaͤdigung ist nicht übertragbar.

§ 9.

st im scalle des Todes eines Mitglieds der Lander versammlung

ein Ehegatte hinterblieben, so kann die Zahlung an diesen erfolgen, ohne daß dessen Eibrecht nachgewiesen zu werden braucht.

Dieses Gesetz tritt mit den Wage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. März 1919. ; Der Prãäsident ber verfassunggebenden Preußischen Landes versammlung. Leinert.

Be st im mungen über Bildung und Aufgaben der Beamtenausschüsse.

Bitz zu einer gesetzlichen Regelung gelten für die Bildung und Aufgaben der Beamtenausschüsse ö Vorꝛschristen:

. a. 1.

Bei jeder Beharde (Antestend Dienstelle) die dauernd mindestens 20 Beamte beschäftigt, wird ein Beamtenausschuß gebildet.

2 . . der Mitglieder . Ausschusses beträgt mindestens 5, stens 16. ) ö Sie werden in geh imer Wahl gewählt. Ihr Amt ist ein Ehren⸗ mt. Wählbar und wahlberechtigt ö alle bei der Behörde dauernd beteten lsramnsen en slerschilh e Geschlechtü, sobald fie eas Lebenej hr vollendet ha

3 y über Zahl der Mit glieder. Zu⸗ Wahl des Ausschusses werden von den Beamien

ie . werden elnstweilen anerkannt:

a. die höheren b. die Bürobea den Bür * nt en

m n bel den Veikehrzverwéltungen auch die in dey Dieler. gleichgestellien

*

i e,. rn n n, n f, im Beamtenausschuß ihrer Mit⸗ gliederzahl entsprechend vertreten sein. . ] Den Mitgliedern des AÄueschusfetz ist, soweit mönl ich, die Aut— übung des Gbrenamts während der Geschäftsstunden durch ent⸗ fyrechende Einteilung des Dlenstes zu ermöglichen. Jbhre Arbeit trägt dienstlichen Charakter. Sie ist auf die Dienstzest anzurechnen. Die Aufgaben der Beamtenauesschtsse haben im Inieresse des Gemein⸗ wohls hinter den übrigen dtenstlichen Aufgaben, zurück utret! n. Die Mitglseder des Beamtenaueschusses können ihr Amt jeder— zeit durch re g Mitteilung an den , , nieder⸗ legen. Vie Riederlegung muß ei folgen, wenn sie von der Degmten— gattung, ö das Mitglied wählte, mit 2s Stimmenmehrheit ver⸗ langt ird.

. 8 3.

Der Beamtenausschuß dient der Aufgabe, das Vertrauensver— hältnis jwischen Verwaltung und Beamtenschaft zu stärken und alz Vertrauensorgan der Beamten deren Interessen behufs Gihaliung ihrer Ärbeitef'eudigkeit und behufs Vermeidung von Reibungen bei dem Vorstand der Behörde zu vertreten. .

Der Ausschuß ist berechtigt, fich über allgemeine innerdienstliche Angelegenhesten“ gutachtlich zu äußern und auf Antrag eines Be— amken in dessen? dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten vor= stellig zu werden. ;

Vir Vorstand der Behörde bat dem Ausschußz in geeigneten Fillen auch ohne eine von ihm ausgehende Anregung por . von Anordnungen die den ingeren Dienst oder persönliche Angelegenheiten, betreffen Gelegenheit zur gutachtlichen Acußerung zu geben.

Insoweil den Beamten das Recht auf Kenntnisnahme von Ein— tragungen in ihre Personalakten eröffnet ist, hat das von einem Be⸗ amten angegangene Ausschußmitglied dasselbe Recht, wenn der Beamte sich damit einverstanden erklärt.

4. . 1 Die Mitglieder des Beamtenausschusses sind zur Verschwiegen, heit über alle Angesegenheiten, die ihnen aus Anlaß ihrer Tatigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet.

85. .

In Einzelangelegenbelten, an denen sie selbst beteiligt sind,

dürfen Mitglieder des Beamienausschusses als solche nicht tätig werden S 6.

Die Minister stnd ermächtigt, in Anpassung an besondere Ver hältnisfe ihrer Veiwaltung nähere Ausführungsbestünmungen int, befondere auch darüber zu erlassen, welche Personen als Beamte im Sinne dieser Bestimmungen zu gelten haben.

Berlin, den 21 März 1919.

Die Preußische Staatsreglerung (Staats ministerium) Hirsch. Braun. E. Ernst. Fischbeck. Hoff. Haenisch. Dr. Südekum. Heine. Reinhardt.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung. Bei dem Ministerinm für Wissenschaft, Kunft und Volks, bildung ist der Kaazleldlätar Ewald Frledr ich zum Geheimen Kanzleisektetäc ernannt worden.

Bekanntmachung.

Der Ehefrau des Heinrich Quernheim, wohnhaft in Sterkrade, Marftstraße 1838, wird, vom 25. d. M. ab der Handel mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfe, asbesondere auch Mehl, wieder ge stattet. Vie Kosten, ins= besondere auch die der öffentlichen Bekanntmachung, fallen der Be⸗ troffenen zur Last /

Sterkrade, den 21. März 1919.

Die Polizeiverwaltung. Der QOberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heu ser.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 27. März 1919.

General Nudant wird, wie der Deutschen Waffenstil lstandskommission in Spaa am 25 März mitgeieilt wurde, noch längere Zeit fortbleiben. Während feiner Abwesenheit finden keine Sitzungen statt, Die Arbeiten ber Kommissionen w ehmen dessen ungeschtet , Fortgang 96 u überreich nden Noten und Mitteilungen ie, durch die hart der Stabtzchess den einzelnen Kam—⸗ missionen 1. ,

En . des MWolffschen Tele ros Hatte de deutsche Kon ssion am 5. März den Marscha * gebeten den in besetzten Gebiet wohner den . bes rb elntf chen n, ,. bie bisher derwelg eise nan

Der

6. bea nlten. ö 1 q. die Übrigen Beamten mit ober ohne fachmäßtge Vor— ,

äffeldorf zur dortigen Tagung dez gs zu gestatten; gleich de, , r , , n , ,

worden. Marschall Foch ließ daraufhin am 25. März mitteilen, die Tagesordnung sei nicht dringender Natur. Sie müsse erst von den Besatzungsbehörben geprüft werden. Der Landeshauptmann solle Kber die einzelnen in der Tagesordnung enthaltenen Fragen dem Generalftab U. in Luxemburg berichten, der ihn alsdann zwegs 3 warfflärung nach Luremburg berufen werde. Die Pässe für . lbaegrhneten würden einstweilen nicht ausgestellt.

Dieler e lung Fochs widerspricht eine belgische Note, eben⸗ falls . 28. Marg, weiche mitteilt, daz Ersuchen um Reiseeriaußnis ö Abgerrdnete des rheinischen Provinztaltgudtags

n die Besatzunge behörden zu richten, die zur Bewilligung er⸗ arten nd; ö. ze in Belgien n Frankreich beschlagnahrn ken 3

4 mächttgt seien. . .

Vie deursche Kommission ersfuchte die Ahlierten um Uuskunft, ob tatsächlich in Mainz und Kastel die Offiziers⸗, Unteroffizters⸗

und Beamten familien zur Räumung ihrer Wohnungen gezwungen

werden. Hutreffendenfalls werde dagegen Einspruch erhoben und sofortige Aufhebung des Befehls verlangt. .

Tie deutsche Regierung ließ den Alliierten mitteilen, daß sie sich, falls die Nachrichten über den Verkauf deu scher U⸗Boote auf Wahrheit beruhten, alle Rechtsansprüche aus einem derartigen, den Friedensverhandlungen vorgreisendem Vorgehen vorbehalte.

Die dentsche Kommission richtete an die Gegner die Bitte, das Uebergabelager Mannheim an die Stadt Mannheim zurilckzugeben, vie in thm für unbemittelte kinderreiche Familien Nor. woh nungen errichten will.

——

Wie bereits furz mitgeteilt, reist auf Veranlassung des Obersften Wirtschaftszrats der Allilerten eine deutsche inanzabordznung noch im Laufe bieser Woche nach ersailles Die Note, durch dle der Vorsitze de der hritischen Sektion der permanenten internallonglen. Waffen stillstan de⸗ kommission in Syga ben Enischluß der Alllierten zur Kenntnis der Teutschen Waffenslillstandtséksmmission gebracht bat, in vom 24. März datiert und hat, wie „Wolffs Telegraphenbürs“ meld t, folgenden Wortlaut: Ich bin beauftragt, Ihnen mitzutellen, döß der Oberste Wirt— schafißrat in Pariz folgend? Beschlüsse gefaßt hat:

1 Daß die deuttche Regierung eingeladuön wird, elnen kleinen inanzausschuß, sechs Mitglieder einschsteßlich der Sekretäre nicht bberschreitend, nach Versailles zu entsenden. ;

2) Diesem Ausschuß werden alle Erleichterungen gewährt sein, um sich schnell mit der dent'chen Regierung verständigen zu können. Er wind der reguläre Verbindungsweg sein, um mit ber Tinanz— ab eilung des Obersten Wirtschafte rates alle wichtigen Finanz= fragen zu behandeln, und insbesondere wird er ermächtist werden zu verhandeln über: . .

a. Fragen, die sich auf verfügbare oder requirierte Werte beziehen,

b. Fragen über deutsche, sofort in den neutralen Ländern fällig werdende Verbindlichkeiten und Verfügungen über den Goldexvort,

e. die Methode, wie die dem Gyport nach den neutralen Länder * ig Geldsumme für die Bezahlung der Lebensmittel sicher⸗ zustellen ist.

Ven deutscher Seite werden sich an den Verhandlungen in Versa lles beteiltgen: Bankier Mey Warburg (Hamburg), Dr. Melchior (Hamrurg), Dir von Siauß (Deutsche Bank, Dir. Urbig ,, Herr Merton (Inhaber der Metall Akt. Ges.), Bankdir Bergmann, Württemb. Regierungs⸗ tat Schall, Legationsrat Freiherr von Lersner.

——

Wie Wolffs Telegraphenbüro“ erfährt, gehören der miltsarischen Vertretung bei der deutschen Friedens⸗ 6 n utscha ft nachftehenbe Offiziere des Generalstabes als essen Be , te an: General von Ham merst ein, der bie⸗ herjge milltärische Vorsitzende der Waffenstlllsiande kommisston n Spag, Major von. Bock, zuletzt 1. Generalstabgoffisser bei eereg gruppe Deusscher Kronprinz, Oberstleuinant von yl ander vom bayerischen Generasstab Mejor von Bötticher vom fächsischen Generalstabh und der württemhergische Haupt— mann Geyer. Die Leitung der militärischen Vertretung über— nimmt Generalmajor von Wrisberg vom preußischen Krieges⸗ ö

ö

In Spaa ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ bilros“ von dem Vertreter der deuts hen Regierung folgende bringende Note, betreffend Kohlenzufuhr über See nach Libau, übergeben worden:

Die für militärische Zwecke verfügbaren Kohlenvorräte in Libau und Windau sind am 1. April erschöpft. Die Aussichten für die milttärischen Opergtionen im Osten sind alsdann aufs äußerste ge⸗ fährdet, wenn die Kohlenzufuhr über See noch Liban nicht sofort frel— err wird, Biaher ist nur die Koblenschiffahrt bis Danzig nicht is Libau, ere den, Ich bitte Herrn General Nudant, dem Ernst der a echnung zu trggen und die sosortige Genehmigung der stohlenschiffahrt nach dem Ssten, inkbesondere nach Libau, zu erwicken.

Auf das wiederholt an die Alliierten gerichtete dringende Ersuchen, nähere Aus kunst zu geben über bie Zahl und den Stand des Abtransports der dentschen Traypen und Zivilpersonen in der Türkei und Südrußland ist der deutschen Waffenstillstandskommission in Spaa am 25. März u. a. mitgeteilt worden:

Die von General d'Geperey, dem Oberkommandierenden der Orientarmee, unter dem 1. März gegebene Auskunft besagt, daß sich 12090 Deutsche in Koenstantinopel, 2900 deutsche Militär, und 200 Zivilyersenen in a . und 9h0g deutsche Militär, sowie 200 Zivil⸗

ersonen in Nikolasew befinden. Die Zahl der in Poti befindsichen eutschen Trnpyen kann nicht genau sestgestellt werden. Ende Jonüor wurden 11 000 Deutsche als dort befindlich gemeldet. Nach Angabe der britischen Admiralität sollen für die Heimbeförderung der Deutschen aug dem Schwarzen Meer⸗Gebiet, von denen bereits 10 000 nach Hamburg unterwegs sind, sieben deutsche Schiffe ver⸗ wendet werden. Man vlant außerdem die Veiwendung von siehen zsterreichisch⸗ungarischen Dampfern für die Heimbeförderung der Deutschen aus der Türkei und Südrußland.

Wie die Großbritannische Regierung durch Vermittlung der Schweizerischen Reglerung lavt Meldung des „Wolffschen i raphenbürog“ hien her mitgeteilt hat, lst mit der Heim⸗ . g der deutschen Zlivtlperfenen aus Ost⸗ 24 a bereits begonnen worden. Die Heimschaffung der

vllpersonen aus den anderen hritischen üherseesschen Be⸗ tzungen wird erfolgen, sohbald sür die Ueberführung nach opa die erforderlichen Schiffe verfügbar find.

Me wensche after kilssabatammhssten mlttesst. ka . ö 3626 am h ö 2.

ng 9 * 8 . 4. ö 3 2 *, ' 8 . a

von Ban butgz: die Dampfer Grogtafels . Koßbtelg n‘, ute mem, 5 ' ö Belgrabta⸗ un? Gisgravia“;

von d tertin ih er ö

.

von Emden: die Dampfer Horncap“, Procida“, Malaga“, Mannheim“, „Rendsburg“ und Tbherese Horn“;

von Bremerhaven; die Dampfer Zeppelin, „Prinz Friedrich Wilbelm und Waldeck

von RNordanhatm: „Solfeig *.

ö

Noch der Zahl ber bisher bei ber Reichsentschädligungs⸗ kommission (Naschinenabteilung) elngegangenen Melde⸗ karten der Indu strte über die in Belgie umd

Maschtnen ünd dergleichen muß angengmmen werden, da 63 eine größe Aunzgh! der jetzten Hesitzer mit ihren

eldungen im Rückstande sind. Da die letzte Frif für die Anmeldung am 31. März abläuft, bie Kommission auf die vermögen srechtlichen Folgen elch 9 Unterlefsung der An iheldung näch sich zieht. Vle Koömmission bittet dahet zu beuchten, daß sie nicht nür von Besitzesn Meldungen üher die Maschinen erhält, sor dern auch von densenigen Stellen, die die Maschinen in Feindesland beschlagnahmt und in Deuischland bewirtschastet haben. Eyisprechend den ein gegangenen Verpflichtimgen muß die Kommisston den Verbleib einer jeden Maschlne guf dag genaueste prüfen. Soweit sich Hierbei heraus slellt, daß Lieldungen un terlassen worden sind, muß die Kommnisfion un⸗ nachsichtlich von Amts wegen das Sträfterfahren und die Kon— fis kation der nicht gemeldeten Einrichtungen herbeiführen.

mwmach ernstlichen hrafrechtlichen und aufnmei ksam, wesche

Um die Bevölkerung vor dem Verhungern zu schützen, ist bekanntlich die ,,. von Lebensmitteln aus dem Auslande bringend erforderllch. Die Bezahlung muß teil⸗ weise durch den Verkauf aus ländischer Wertpapiere an das Ausland erfolgen. Zu diesem Zweck ist heute eine Bekann machung des Reichsministers der Finanzen erschienen (6. amtlicher Teil), laut der alle ausländischen fest verzins ichen Wertpaplere, mit Ausnahme der rüssischen und der Anleihen unferer früheren Verbündeten, dem Reiche kauflich zu tberlassen sind. Verschtedene Werttzopierfategorlen sind sofort gegen eine nach dem ungefähren Wert vom 31. Dezember 1918 berechnete Ab⸗ schloge zahlung abzutiefern, bie anderen sind alsbald anzun⸗ melden. Alle Bauken und Bankfi men find vom Reich zur Annahme bzw. Anmeldung der Wertpapiere ermächtigt und erhalten vom Reiche eine Vergümmg. Sle siad aber micht befugt, vom Publikum eine Gebühr zu erheben. An alle Befitzer auslündischer Weitpaplere ergeht die Mahnung, ihrer gesttlichen Pflicht zur Verhütimg von Vermögens nachtellen ünd Strafen nachzukommen. An die Banken und firmen ergeht baz Ersuchen, die ihnen bekannten Wertpapfen⸗ besitzer von der bevorstehenden Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Ueherreichungs⸗ und Anmeldefermulare werden in den nächsten Tagen bel Banken und Bankfirmen ausltegen.

Vereits im November 1918 hatte die Deutsche Regierung

durch Vermittlung der Schwelzerischen Regierung den Re—

gier ungen der Entente vorgeschlagen, zur Feststellung der

Schuld am Kriege elne internationale Kommisston eitizufezen. Da eint Antwort auf diesen Vonschlag nicht er⸗ folßte, wurde er in Jarnar wiedenhalt. des 7. März teilte die Schweizerische Regierun

Gesandischaft in Bern laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗

graphenbüros“ mit, daß sie von dem britischen Gesandten

folgende Mitteilung erhalten habe:

Ich hahe die Ghre, Sie zu benachrichtigen, baß die Regierung Seiner Majtstät der Meinung jst, daß es unnötig sei, auf den

Teutschen Vorschlag irgendetng Antwort zu geben, da nach der Meinung der verbündeten Regierungen die Verantwortlichkett

Deutschlands für den Krieg längst unzweifelhaft festgestellt ist.

Die Deuische Regiernmg hot daraufhin der Schweizt⸗ Hischen Negierun folgende Note en lassen:

In Begniwosltung des Schrelbens voin 5. Mär; deutsche Gesandischaft bas

Britkschen Regierung zur Kenntnis zu H nen, daß die Deutsche Regierung gegen die in dem Schreiben tir Britischen Regierüng wiedergegebene Aufsfassurg der Aullierten nachdrücklich Verwahrung einlegt. Wenn in Vorschlag auf Einsetzung einer neutralen

Prüfung der Frage der Schuld am Kiiege bedürfe Uniwort, weil die Veranjwortlichkeit an, Antlaͤger und Richter zugleich zu Jein, und zwar in einer Sache, in der sie zum Teil gleichtalls der Schuld geziehen werden. Deutsch— land kann einen Urteilsspruch in dieser Frage nur anerkennen, wenn

er von einer Stelle e e der das gesamte Aktenmaterial beider

Parteien zur Versllgung steht und die in der Lage ist, die nöligen

Bewelse durch Urkunden und Zeugen in voller Deffentlichkeitz ; 3

erheben.

in einer Versommlung scharfen Einspruch erhoben e die Annextonsahsichten Frankreichs auf die ur deutsche Pfalz. In der Enitschließung heißt es dem „Wolffschen Telegrayhenbüro“ zufolge: i Hunderte von Pfälzein, Pfälzerinnen und Freunden der Pfalz legen feierliche Vemwahrung ein gegen die unauggesetzten Bedrückungen, unter denen die Pfalz durch die feindliche er gung zu leiken bat, insbesondere gegen die Abschnürung des Verkehrs mit dem übrigen Deutschland, gegen den Gewissenszwang durch Fälschung der öffentlichen

Meinung zugunften des Frantosentums und gegen die wesentlich un⸗

e gen. Behandlung der Pfalz im Vergleich init den anderen besetzten interheinischen Gebieten. Wir 6

ersuch, die Malz oder Teile derselben von Deunschland loszureißen.

zie Pfälter sind nach Abstammnng, Sprache, Kultur und He. sinnung mit ihren deutschen Bruderstämmen in des Reichs aufs innigste ndr für alle Zukunft gewahrt wissen; Sie erfuchen daher die zuständige Reichs und Landesvertretung, allen enn e . während der Dauer der Besetzung und bel den Friedeneverhandlungen auf ent⸗ schiedenste entgegenzutreten und dag Berbleiben der Pfal; wn Ber⸗ bande des Reicht zu sichern. V 6.

Vas r r s elegraphenhknro⸗ berlchtet aber ee age an der .

ont; ; 414 Kilffit Kahn Baßnhef did und wee drt , nr, ge, n,, . ., des 36 werben 3 dee ö

vosenscken Frent fa dt und an der w , nn ndlich Im gr lun dn

.

Bank⸗

Unter dem Datum der deuischen

duch die deutsche Gesandtschaft in Bern

. bittet die schweizerische Pelitische Departement, durch Vermittlung der schweijerischen Gefane üchaft in London der

diesem Schreiben erklärt wird, der deuische Kommission zur keiner . Deutschlands. für den Krieg längft unzweifelhaft sestgestellt sei, so miaßen sich die Allilerlen

eum e.

n nachdrücklich Einspruch gegen ji den

den übrigen Teilen und wollen diese ,,,,

Bromberg. Nördlich Kempen richteten die Polen wiederum

euer gegen Zixilarbeiter.

ö * ö. Meldungen funken die Polen fortgeseßt Bexichte, wie folgt! Bei Pagti, Suimsrschütz sndet ganz heftiges Irtanterte- ,, von den Vo lnischen Kruppen a 6 Und von un eren Truppen mar gezwungen eiwtdert wird, bletbt versch .

,

Im Einverständnis mit dem Reichswirtschaftzministerium wird, mie „Wolffg Telegraphenbüro“ mitteilt, durch den Reiche komm ifsar für Aus-und Ein fuhrbewilligun gen in Berlin die Ausfuhr von Wein künftig unter nach— stehenden Bedingungen gestattet werden: .

1) Der inländische Verkäufer muß die Handelserlaubnis für Wein besitzen ö 5 der Verordnung über Wein vom 31. August 1917, Reichs⸗Gesetzblatt S. 751). ; .

) Ee därfen nir Weißweine inländtschen Ursptungs in Flaschen oder Faͤssern ausgeführt werden, die als hochwertig, ins besondere als Edelgewächse anzusehen sind. Konsumwein (Cogenannte Handelswate muß für den heimischen Bedarf erhalten bleiben. ü.

3) Die Bezahlung soll, wenn möglich, in ausländischen Devisen vereinbart werden.

Hiernach wird künftig weder eine Reichs abgabe erhoben, noch werden Mindest⸗Aus fuhrpreise festaesetzt.

Anträge auf Ausfuhr von Wein find vorerst bei der Weinhandel gesellschaft m. b. H. in Berlin (Nene Wilhelmstraße 3) einzureschen, die sie mit entsprechen der He⸗ gutachtung an den Reiche kommissar für Aus- und Einfuhr⸗ hewmilligung, Herlin W. 0 (Lutzowufer 6 ), zur Entscheldung vorzulegen hat. Die Anfrägè sind auf den üblichen Vordrucken, die bei den Handelskammern oder dem Kriege aueschuß der deuischen Industrie in Berlin (Kurfürstenstraße 137) erhältlich sind, in doppelter Fertigung und unter Beifügung einer e , mr. bei der obengenannten Gesellschaft zu tellen.

Um zu vermelden, daß Unberufene Einblick in die Ge⸗ schüfze beziehungen der Äntragsteller erhalten, sst auf Vorschlag ber Wein han dels gesellschaft und im Snverstänbniz mit den he⸗ teiligten Reichsstellen be der Wehn han belsgesellschaft ein he⸗ sonderes Bürd unter Leitung unabhängiger, nicht interessier ter Persönlichketen eingerichlet worden. Sowohl die Leimng wie die Beamten und Angestellten des Büros find amtlich zur Wahrung deg Dienstgeheimnisses verpflichtet So veit der Aue schuß der Weinhandelsgesellschaft zur , in Zwerfelg fällen beige sogen werdin muß, ift Vorsorge getr ffen huß meder Üüberflässi le Einzelheiten bes Einfelontrags (ins be⸗ sontere nichtaue ländlfche Empfätiger), noch die Geiamtausfuhr her einzelnen Firmen dem Ausschuß bekanntgegeßzen werden.

Wie „Wolffs Telegraphenbürn“ mitteilt. gehen täglich beim Relchsministertum des Innern Anmeldungen von Forberungen auf Srfatz pon Schaden an Leib utzb Gut ein, die durch die mit den inneren Unrnhen zufammer hüngenden Kämpfe und Ausschreltungen verurfscht sind. Es wird ausbrücklich darauf Hgingerniesen, daß bie AMn⸗ melbung von Tutnultschädetz bei den Reichzbehör den nich t dte in deu Jellenben Tuirhuhtgesegzen vielfach vörgeschrleben? An⸗ möelbrng der Forderungen bel den in Ben genannten Gesetzen für haftpflichtig erktärten Gemein den ersetzen kann; ingbefondere wird hurch die Anmeldung ei einer NeichKz⸗= behörde bie Mus schlußfrist sür Geltendmachung eines Ersatz⸗ anspruchs nicht gewährt. . 1

Sambnrg.

Die Bürgerschaft hat gestern die vorläufige Ber⸗ fassung en bloc angenommen, wonach ihr die Austbung

der höchsten Stätte gewalt allein übertragen wird.

Bremen.

Trotz anfang hartnäckiger Weigerung eines großen Tells der Seeleute, bie deut schen SHandelsschlffe nach England vnb Frankreich zu überführen, ist, wie; Wolffs Telegréphenblro“ melbet, nunmehr die Augreise ber an die Verbündeten abzullefernden Schiffe gewährleistet.

De slexreich.

Im Hauptaugschuß der deut sch⸗ssterreichischen Nattionalversammlung berichtete der Präsident Setß lber etne Reihe von i, s vorlagen gan die Nationalbersammlung, harunter . brtreffend Aufhebung bez Adels und gerossser Ehrentifel und Würben, he⸗ treffend Landes derwelsung und Uebernahme des Vermögens zes Hauses Habsburg, Lothringen, betteffend Abs r der nicht im Völkerrecht , , Exterritorialität, betre

Aüufhehung der Todenstrafe, Kreditors rationen, wegn »Der Vu nd der Rheinpfälzer“ in Würzburg hai lh f feel , , gegen

von ruffischen und finnischen Kriegsgefangenen und Zäilinter⸗ nieren ö. ber eh, Er . trafen, Nie lle e i . ichen Kampfes mlt Rußland ünd Finnland hongt sinb. J Frankreiĩch. Nach dem vom „Wolffschen Telegraphenbüro“ verbreiteten

Lloyd Gearge, Jusammenkün te be

der⸗

melder, int kesgn dere , . f ,

ö ö . ; ; * 23

*