—
betreffend Ermächtigung gemäß 81 der Bekannt⸗
die Reichsstelle für stelle beschlagnahmt werden.
der Gegenstände zu richtende kannt machung.
Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über die Einrichtung des Kriegsernährungsamts,
Vom 25. März 1919. .
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über Kriegs maßnahmen zur Sicherung der Volltzernährung vom 2 Mai 1918 18. August 1917
0 S Neichs Gesetz'. S. 100) wird bestimmt: (Reichs⸗Gesetzhl. S. 828)
Artikel 1 s 1 der Bekanntmachung über die Einrichtung des Kriegs⸗ ernährungsamts vom 27. September 1917 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 889) wird wie folgt geändert: . Im ÄÜübs. 1 Satz 1 wird die Zahl „neun“ durch die Zahl achtzehn“ ersetzt. Artikel 2 Diese Bekanntmachung tritt mit in Kraft. Berlin, den 25. März 1919. Der Reichs ernährungsminisier. Schmidt.
— —
Bekanntmachung aber die Anmeldung von Geldzeichen, die auf Rubel
russischer Währung lauten.
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes, hetzeffend Verlehr mit russischén Zahlungsmitteln, vom 15. März 1919 (RGGBl. Seite 321) wird folgendes hestimmt; :
Alle im Inland befindlichen Bestände an Geldzeichen (Bank— noten, Kreditbilletten, Münzen usw. aber nicht Anleihe titel und Zins⸗ scheine), die auf Rubel russischer Währung lauten, gleichgültig ob sie In oder Ausländern gehören, sind in der Zeit vom 5. bis 15. Avril ol9 bei einer Reichsbankanstalt (in Berlin bei der Statistischen Abteilung der Reichshank, Berlin 8W. 19, Alte Leipzigerstr. 2 111) werktäglich in den Dienststunden anzumelden.
Zur Anzeige verpflichtet sind die Gigentümer oder (lhre gesetz⸗ lichen Vertreier, Verwalter von V rmögensmassen aller Art, Bevoll⸗ mächtigte und fonstige Verfügungsberechligte. Für Tie Anmeldung stellt die Neichsbank Formulare zur Ver fügung. Jie Anmeldung hat auf doppelt einzureichendem Formular zu erfolgen. Ein Stück er— hält der Anmeldepflichtige mit der Bescheinigung der Reichsbank über die bewirkte Anmeldung zurück.
Es wird darauf bingewiesen, daß jeder, der nach dem 15. April 1919 im Besitze von Zahlungsmitteln der bezeichneten Art hetroffen wird, ohne eine Bescheinigung der MRetchsbank über die Genehmigung ihrer Gin- oder Durchfuhr oder über ihren Erwerb durch Veimittlung oder mit Genehmigung der Reichebank oder über thre Anme dung bei der Reichsbank beibringen zu können, den in den S§ 5 und 6 des
* )
4 dor 3 é n rer dem Tage der Verkündung
Gesetzeß, betreffend Verkehr mit russischen Zablungsmitteln, vom 15. März 1919 angedrohten Strafen und sonstigen Nachteilen unterliegt.
Berlin, den 24. März 1919. Der Reiche minister der Finanzen. Schiffer.
Bekanntmachung Nr. T. 60
äber Errichtung eines Bastfaser-Hauptausschusses.
Auf Grund des 5 4 Abatz 2 der Verordnung über wirt⸗ schaftliche Maßr ahmen guf dem Textilgebiete vom 2 Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 671) wiid folgende Anordnung erlassen:
5. ; ; 8 1 ; .
Für die Wirtschaftsgebsete der Reichswirtschaftsstellen für Flachs, für Hanf, für Jute und für Hartfaser wird ein Bastfaser⸗aupt⸗ ausschuß errichtet. .
35 Der Bastfaser⸗Hauptausschuß wird ermächtigt, die im § 1 der
Bekanns machung über Befugnisse der Neichsstelle für Textilwirtschaft
und der Reichswirischafisstellen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 175) der Reiche stelle übertragenen Be⸗ jugnisse auszuüben, soweit es sich um Anordnungen für das gesamte Bastfasergebiet oder um Anordnungen für das Gebiet mehierer Bast⸗— faser⸗Reichswirtschaftsstellen handelt.
Beschlüsse und ir nn. ö. Bastfaser⸗Hauptausschusses be⸗ dürfen der Zustimmung der Reichestelle für Textilwirtschaft. Berlin, den 19. März 1919. Reichsstelle für Textilwirischaft. Just.
Bekanntmachung,
machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604). Vom 22. März 1919. Durch Verfügung des Reichswirtschafisamts vom 7. Dezember 1918 ist gemäß § 1 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl S. 604) bestimmt worden, daß die Reichsstelle für Textilwirtschaft und die auf dem Textilgebiete bestehenden Reichswirtschaftsstellen berechtigt sind, sederzelt Auskunft zu verlangen über wirt— schaftliche Verhälinssse, inabesondere üher Vorräte, sowie über Leistungen und Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben, soweit diese Auskünfte zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Berlin, den 22. März 1919. Reichs wirtschafisministerium. J. V. von Moellendorff.
—
Bekanntmachung einer Anordnung für das gesamte Textilgebiet Re R h über Beschlagnahme und Enteignung.
Auf Grund der 88 1 und 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichssielle für Textilwirtschaft und der Reichs⸗ wirtschafisstellen auf dem Textfigebiet vom 1. Februar 1919 (Reichtz⸗ Gesetzbl. S. 175) wird folgendes angeordnet: .
de m,
Textile ,, sowie Halb⸗ vder Fertigerzeugnisse können durch eriilwirtschaft sowie durch eine Reichswirtschafts⸗
8
2. Die Beschlagnahme J, durch schriftliche, an den 2 e⸗
Die Beschlagnabme wind wirfsem seobeld die Anoidnung dem Besitzer zugeht deer mit dem Ablause des Aungabetages des Deut⸗ schen Reichs. und Pieußischen Staalscnzeiteis, in dem die An— ordnung verbffentlicht wird.
53.
Besitzer von beschlagnahmten Gegenständen sind verpflichtet, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung er— forderlichen Handlungen vorzunehmen.
Hierfür, sowie für die duch die Beschlagnabme bewirkte Ver—⸗ fügungebeschränkung kann eine angemessene Entschädigung nur gemährt werden, soweit dies aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf die Dauer der Verwahrung oder der Verfügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Die Enischädigung ist ausgechlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme die Gegenstände übernommen oder anderweit verwertet werden. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft.
§ 4.
An den beschlagnahmfen Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 3 3 Veränderungen, insbesondere Ortsverände⸗ rungen, nicht vorgenbmmen werden. Nechtsgeschäftliche Verfügungen sher sie sind nichtig. Den lechisgeschäftlichen Versügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest⸗ vollziehung erfolgen.
Trotz der Besclagnahme sind alle Veränderungen oder Ver— sügungen zulässig, die mit Zustimmung oder auf Anordnung einer Reichswirtschaftsstelle oder der Reichsstelle erfolgen.
8 5.
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Freigabe
oder mit der Enteignung. Enteignung. 8§8 6.
Das Eigentum an den nach 1 der Beschlagnahme unter⸗ liegen den Gegenständen kann duch Anordnung der Reichestelle für Tertilwirtschaft auf eine ven ihr zu bezeichnende Person übertragen werden.
Gegenstände, die der Bewirtschaftung durch eine Reichswirtschafts⸗ stelle unterliegen, sollen nur auf Antrag oder mit Zustimmung dieser Reichswirtschastsstelle enteignet werden.
§ 7.
Wer den Gegenstand jur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zu gunsten der Reichsstelle für Textilwirischaft oder der Person, auf die das Eigentum übertragen wird. als Eigentümer, es sci denn, daß dieser Behörde oder Person bekannt ist, daß ihm das Eigentum nicht zufteht.
88.
Die Enteignung erfolgt in gleicher Weise wie die Beschlag— nahme (5 2).
§9.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegen⸗ stände ordnungt mäßig zu verwahren, sie herauszugeben sowie auf Verlangen und auf Kosten des Eiwerbers zu überbringen oder zu pversenden. Kemmt er seiner Veryflichlung nicht nach, so kann die Polizeibebörde auf Erjuchen der Reichestelle für Textilwirischaft an seiner Stelle und auf seine Kosten die nötigen Maßregeln treffen; die Koßen sind der Polizeibehörde ven der ersuchenden Stelle zu er⸗ setzen und bei Festsetzung des Uebernahmepreises dem Ver flichteten anzurechnen. .
§ 10.
Die Uebertragungsanordnung ann mit Zustimmung des früheren und Tes neuen Eigentümers widerrufen weiden. Der Widerruf ist an den früheren Besißer zu richten. Wird der Gegenstand, dessen Enteignung widerrufen wird, an den früheren Besitzer zürückgegeben, so gist die Uebertnagungsanordnung als nicht erfolgt. Rechte, mit denen der Gegenstand zur Zeit der Enteignung belastet war, sowie Zurückbehaltungsrechse gelten als nicht erloschen.
In die Heibeisührung einer Erklämung des früheren Eigentümers untunlich, so kann die Uebertragungsanordnung ohne seine Zustimmung widerrufen werden.
§11.
preise nicht überschrilten werden.
Der Ucbernahmepreis ist bar zu zahlen. Er kann bei Ungewiß⸗ heit uber den Empfangsberechtigten einbehalten werden. Aus dem Ucbernabmepreis sind die Anspiüche dritter Personen, die auf die enteigneten Gegenstände Aufwendungen gemacht haben oder denen an diesen Gegenständen ein dingliches Recht oder ein Zurückkbehaltungs⸗ recht zustand, vorweg zu besciedigen, saweit solche Ansprüche bis zur Feftsetzung des Uebeinahmepreises bei dem Schiedsgericht angemeldet und glaubhaft gemacht sind. .
Gemäß § 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Februgr 1919 wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgeietzen höhere Strafen veiwirkt sind, bestraft:
1 Wer der Veipflichtung, die enteigneten Gegenstände heraus⸗ zugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über— bringen oder zu versenden, zuwiderkandelt;
2) wer unhesugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite⸗ schafft, beschädigt oder zerstärt, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3) wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt.
§ 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft. Berlin, den 19. März 1919. Neichsstelle für Tertilwirischaft. Just.
Bekanntmachung einer Anordnung für das gesamte Textilgebiet Nr. T 80 über Beauftragte der Reichsstelle für Textil⸗
wirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textilgebiete.
Auf Grund der 8§ 1 und 2 der Bekanntmachung über Befuhnisse der Reiche stelle für Textilwirischaft und der Reichs⸗ wirtschafiestellen cuf dem Textilgebiete vom 1. Febragr 1919 (Reschs⸗Gesetzbl. S. 175) sowse auf, Grund der Hekannt⸗ machung des Reichskanzlerg über die Augkunftspflicht vom 12 Juli 1917 (Reschs Gesetzbl. S. 604) und vom 11. April 1918 (Reichs Gesetzhl. S. 187) wird folgendes angeordnet:
§1. Die Nachprüfung, ob die sür das Textilgebiet geltenden, ins« besondere von der Reichsstelle für Textilwirtschaft oder von einer Reichtwirtschaftsstelle auf dem Textilgebiet erlassenen Anordnungen beachtet werden, erfolgt durch ere ,.
8 2. Die Beauftragten werden von der Reichsstelle für Textilwirtschaft oder für ein einzelnes Rohstoffgebiet von der hierfür zuständigen
nordnung oder durch öffentliche
die Landeszentralbehörde desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiet sie tätig werden sollen; bis zum 1. Juli 1919 gelien sie vorläuftig als von der Landeszentralbehörde bestätigt.
.
83.
Bei der Vornahme von Nachprüfungen hat der Beauftragte auf Verlangen sich auszuweisen.
Die Autstellung des Auzweises erfolgt durch, die Reichsstelle für Textilwirtschaft für deren Beauftragte, im übiigen durch die zu⸗ standige Reichswirtschaftsstelle in Gemeinschaft mit der Reichsstelle für Textilw irtschaft.
Der Ausweis hat den aus der Anlage ersichtlichen Inhalt.
54. Auf die Beauftragten findet die Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers über die Auskunftspflicht Anwendung.
8 h.
Zur Sicherstellung von textilen Rohstoffen sowie von Halb⸗ oder Tertigerzeugnissen sind die Beauftragten befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere einstweilige Beschlagnahmen vor⸗ zunehmen. Auch Geschäftsbücher und papiere können sie einstweilen beschlagnahmen.
Ueber die getroffenen Maßnahmen ist eine Verhandlung mit dem Beteiligten aufzunehmen.
Die von den Landeszentralbehörden zu bestimmende Polizeibehörde ist von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Die Maßnahmen treten außer Kraft, wenn sie nicht binnen zwei Wochen durch die Reichsstelle für Textilwirtschaft oder durch eine Reichswirtschaftsstelle aufrecht erhalten werden.
56.
Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des § 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Texlil⸗ gebiete vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 671). Außerdem finden die Strafbestimmungen der 85 5 und 6 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht Anwendung.
§ 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. März 1919. Neichsstelle für Textilwirtschaft. Just. Anlage. Vorderseite. Rücksette. Gültig bis zum 30. Juni 1919.
Ausweis
, Lichtbild des Inhabers. für den Beauftragten der Reichswirtschafts⸗ ; ö, .
(Stempel auf dem Lichtbild)
3 , . , , .
Nur gültig mit überstempeltem und mit ,, eigenhönziger Unterschrift versehenem Licht- ; bild des Inhabers auf der Räckseite.
Innenseite.
Der Inhaber dieses Ausweises ist befugt, zur Durchführung der , ob die für das Texiilgebiet geltenden insbesondere von der Reichsstelle für Textilwirtschaft oder von einer Reichswirtschafisstelle auf dem Textilgebiet erlassenen An= ordnungen beachtet weiden Räume, in denen textile Robstoffe sowie Halb- oder Fertigerzeugnisse erzeugt, gelagert oder feilgehalten oder in denen solche zu vermuten sind, zu betreten Dies gilt auch gegen⸗ über staatlichen oder kommunalen Beirieben und Einrichtungen nach w des 5 3 Abs. 3 der Bekanntmachung über die Auskunfts⸗ pflicht.
Er ist ferner berechtizt Betriebseinrichtungen zu besichligen und zu untersuchen sowle Geschäftebücher und Papiere einzusehen. Zur Sicherstellung von textilen Rohstoffen sowie von Halb oder Fertigerzeugnissen ist der Be austragte befugt, die ersorder⸗ lichen Maßnahmen zu jreffen., insbesondere einstweilige Beschlag⸗ nahmen vorzunehmen. Auch Geschäftebücher und Papiere kaun er
einstweilen beschlagnahmen. Die Reichswirtschaftsstelle
für . . 72 2 .
Der Inhaber des Ausweises wird hierdurch ermächtigt, auch auf anderen Wirtschaftsgebieten als der...... .. die vorstehend aufgeführten Befugnisse auszuüben.
Alle Behörden, insbesondere die Ortepolizeibehörden, werden er— sucht, ihn in seiner Tätigkeit zu unterstützen. —
Gemäß § 2 der Betanntmachung der Reichestelle, für Textil⸗ wirtschaft vom 19. März 1919 gilt der- Inhaber vorläufig als von fämtlichen Landeszentralbehörden des Reichs bis zum 30. Juni 1919 bestätigt.
n dn, . .
Die Reichsstelle für Textilwirtschaft.
Vermerk: Bei Ausweisen vom 1. Juli 1919 ab lautet der letzte Satz: Der Inhaber des Ausweises ist von sämtlichen Landeszentralbehörden des Reichs bestätigt.
Bekanntmachung
einer Anordnung auf dem Wirtschaftsgebiete der n n nn n,, Flachs und an Nr. D 90 über Verwendung von Nähfäden.
Auf Grund der Verordnung über wirtschaftliche Maß⸗ nahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 (Reichtz⸗ Gefetzbl. S. 174) und der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirtschaflsamts über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil—⸗ gebiete vom gleichen Tage (Reichs⸗Gesetzãl. 1919 S. 175) wird folgendes bestimmt:
5
Nähfäden (ungezwirnt und mehrfach gezwirnt) aus Baumwolle, Flach, Namie und Hanf, auch in Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, dürfen nur zum Nähen, Stopfen oder Veften verwendet werden; jede andere Verwendung, insbesondere das Ver⸗ weben, Verwirken, Verstricken, Verflechten, Verklöppeln und das Um— spinnen von Drähten, ist verboten. Zuwmiderhandlungen unterliegen der Strafvorschrift des 3 der Verordnung vom 1. Februar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. 1919 S. 174).
. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berltu, den 19. März 1919. Neichsstelle 6 . chaft. u st.
Reiche wirischaftzstelle ernannt. Sie bedürfen der Bestätigung durch
—
fügung an alle beteiligten Gasfüllw
Bekanntmachung über Druckfarbe. Vom 26. März 1919. 9. . Auf Grund deg 8 des Uebergangsgesetzes vom 4. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 285) und des § 1 der Verordnung
lber Drucksarbe vom 26. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 663) zird folgendes bestimmt:
1 Die s8 1 bis 3 und 7, Abs. J Ziffer 1 und 2 der Bekannt⸗ machung über Druckfarbe vom 27. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 664) werden aufgehoben. 4X Die Bestimmung tritt am 1. April 1919 in Kraft. Berlin, den 26. März 1919.
Reichs wirtschaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.
Namensänderung von Reichsbehörden Vom 24. März 1919.
Die nachbenannten Behörden: das Kaiserliche Ober⸗Seeamt, das Kaiserliche Schiffsvermessungsamt, das Kaiserliche Kanalamt führen fortan die Namen:
Reichs oberseeamt, Reichs schiffsvermessungs amt, Reichskanalamt.
Berlin, den 24. März 1919.
Reichs wirtschafts ministerlum. J. V.: von Moellendorff.
F.
Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 28. März 1919. .
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be⸗ treffend die Reichsstelle für Druckpapier, vom 12. Februar ol7 (Reichsgesetzblatt Seite 126) wird folgendes besiimmt:
Maschinenglatte, holzhaltiges Vruckpapier, das für den Druck von ,, bestimmt ist, darf, soweit Lieferung in der Zeit kom 1. April 1919 bis zum 30. Juni 1919 erfolgt, nur zu folgenden Preisen abgesetzt werden:
81.
Jeder Empfänger hat den Preis zu zablen, den er für die letzte ibm vor dem 1. Juli 1915 gemachte Lieferung an den damaligen Lieferer zu zahlen hatte, zuzüglich eines Aufschlages
a. für Rollenpapier von 63, 25 „,
b. für Formatpapier von 67, 20 S sär einhundert Kilogramm. In dem Aufschlage ist die vom 1. August 1917 ab zu ent— mihtende Kohlen⸗ und Frachtsteuer sowie der am 1. April 1918 in sraft getretene allgemeine Kriegszuschlag zu den Figchtsãtzen des Füterverkehrs und die auf Grund detz Gesetzes vom 26. Juli 1918 Feichs⸗Gefetzbl. S. 7789) zu zahlende Umsatzsteuer einbegriffen. ußerdem ist der am 1. April 1919 in Kraft tretende weitere Zu⸗ Hhlag zu den Sätzen des Güterverkehrs s owie die vom gleichen Tage b zu entrichtende erhöhte Umsatzsteuer einbegriffen. Die Zuschläge u den Frachtsätzen des Güterverkehrs sind bei Verkäufen ab Fabrik om Lieferer zu tragen.
8 2. Die Lieferung hat im übrigen zu den n . und Lieferungg⸗ , zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 gegolten aben.
Es hat jedoch
J. in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers
ect, der Empfänger dem Lieferer den Unterschied zwischen dem Nelgeldsatz, der im zweiten Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu beahlen war, und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 30 Juni 1919 bezahlen muß, zu erstatten.
Der Empfänger ist jedoch berechtigt, die Abfuhr des Druck= papiers selbit vornehmen zu i In diesem Falle hat der Lieferer em Empfänger den Rollengeldsatz, der im zweiten Vierteljahr 1915 u bezahlen war, zu vergüten. X. in den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wasserwege ver⸗ enbart war, der Empfänger dem Lieferer den Unterschied zwischen dem für Wasserversendung im zweiten Vierteljahr 1915 geltenden und dem für Wasserversendung in der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 30. Juni 1919 zu bezahlenden Frachtsatz zu erstatten.
; 8 3.
Erfolgt die Lieferung vom Lager eines Papierhändlers, so kann der Händler guf den auf Grund hes 8 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufschlag von 10 vom Hundert berechnen.
§ 4. Bei allen Lieferungen von Bruckpapier vom Lager eines Papier⸗ äändlers hat der Händler auf den Rechnungsbetrag (abzüglich Fracht, Verpackung und etwaiger Zuschläge nach 5 2 Absatz 2) einen Rabatt bon 2 vom Hundert zu gewähren, wenn die Bezahlung der Rechnung urch den Verleger bis zum dreißigsten Tage nach Eingang der Rechnung erfolgt.
Wird die Rechnung an den Händler bis zum sechzigsten Tage keel, so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt erlangen.
. Erfolgt die Bezahlung nach dem sechzigsten Tage, so ist der ländler berechtigt, auf den Rechnungshetrag leinschließlich Fracht, Jeipackung und etwaiger Zuschläge nach 5 2 Absatz 2) zwei vom hundert aufzuschlagen. -
Weitere als die in den 55 1 bis 4 zugelassenen Aufschläge für srungen vom Lager darf der Händler auf die nach 1 zu zahlenden mnise nicht fordern.
S B. .
Hatte die Lieferung vertragsmäßig vor dem 1. April 1919 zu trolgen, so gelten die Bestimmungen dieser Bekanntmachung nur insoweit, als die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs⸗ gewerbe in Berlin bescheinigt, daß die Lieferung bis zum 31. März Ilg nicht möglich war. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung der Reichsstelle für Druckvapier vom 25. Oktober ⸗ w in der durch die Bekanntmachung über Druckpapierpreise vom J. Januar 1919 abgeänderten Fassung (Deutscher Reichsanzeiger Nr. Zbß und 25.)
Berlin, den 28. März 1919. Reichsstelle für Druckpapier. Pfundtner, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Die von mir auf Grund der Bundesratsverordnungen bum 8. März 1917 (RGBl. S. 223) und vom 4. Oktober Igl7 (RGBl. S. 887) über den Verkehr mit ver⸗ flüssigten und verdichteten Gasen und der dazu zehörkgen eisernen Flaschen erlassenen Ausfüh⸗ ungsbestimmun gen vom 25. Juni 1917 8 ng Nr. 154) und. 6. November 1917 (Deutscher Reichs anzeiger Nr. 269) sowie die sie abändernde Rundver⸗ e vom 114. Februar 1919 irrten am 1. April d. J. mit der Maßgabe außer Kraft, daß
die auf Grund der bezeichneten Beslimmungen his dahin fällig werdenden Reichsabgahen noch zu erheben und notfalls auf dem dafür bisher vorgeschriebenen Wege beizutrei zen sind.
Einzelverfügungen zur Regelung des Verkenrs mit ver⸗ flüssigten und verdichteien Gasen und der dazugehörigen eisernen Flaschen werden durch Vorstehendes nicht berührt.
Berlin, den 26. März 1919. Der Kommissar für die Bemirtschaftung eiserner Flaschen. Jaeger, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, wird folgende Form von Elektrizitätszählern dem untenstehenden, be glaubi⸗ gungsfähigen System eingereiht.
Zusatz 2 zu 63. Magnetmotorzähler für Gleichstrom, ab⸗
geänderte Form A3 der Slemens⸗Schuckertwerke in Berlin. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen fein grhjt veröffentlicht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, n. 23 24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 28. Februar 1919. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichtanstalt. E. Warburg.
Bekanntmachung.
Dem Fleischer August Schumm in Oehren st ock ist die Wiederaufnahme des unterm 19. April 1918 ihm untersagten Handels mit Fleisch und Fleischwaren gestattet worden.
Gehren, den 19. März 1919.
Der Schwarzburgische Landrat. Wagner.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 68 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter: Nr. 6778 das Sozialisierungsgesetz, vom 23. März 1919. Berlin W. 9, den 28. März 1919. Postzeitungsamt. Krü er.
Preußen.
Der bisherige Ministerialrat im Ministerium für Elsaß⸗ Lothringen, Wirkliche Geheime Oberregierungsrat Dr. Nobis nt zum vortragenden Rat und Dirigenten bet der Preußischen Staaisregierung (Staatsministerium) ernannt worden.
Die Preußische Regierung hat den Regierungsrat Dr. rie be zum Justitiar und Verwaltungsrat bei einem Probinzial⸗ chulkollegium ernannt. Als solcher ist er dem Provinzial⸗ chulkollegium in Münster i. W. überwiesen worden.
Ju st izm ini sterium.
Der Rechtsanwalt Rogacki in Heilsbera ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Königsberg i. Pr., mit Anweisung seines Amtssitzes in Heilsberg,
die Rechtsanwälte Sem rau und Lewinneck in Pr. Stargard sind zu Notaren für den Bezirk des Oberlandes⸗ gerichts zu Marienwerder, mit Anweisung ihres Amtesitzes in Pr. Stargard, .
die Rechtsanwälte Domnick in Greifswald und Pogge in Stralsund zu Notaren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Stetiin, mit Anweisung ihres Amtssitzes in GreifKwald bezw. Stralsund,
die Rechtsanwälte Erich Korkhaus und Dr. Johannes Strasser in Eisleben zu Notaren für den Bezirk des Sberlandesgerichts zu Naumburg a. S., mit Anweisung ihres Amtssitzes in Eisleben,
die Rechtsanwälte Mary Müller in Eilenburg und Ernst Hertha in Heitstedt zu Notaren für den Bezirk desselben Sberlandesgerlchts, mit Anweisung ihres Amtssitzes in Eilen— burg bezw. Hettstedt,
der Rechtsanwalt Olto Medow in Segeberg ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Kiel, mit Anweisung seines Amtssitzes in Segeberg,
die Rechtsanwälte Wilhelm Höpter in Soest und Dr. Karl von Sigsfeld in Laasphe sind zu Notaren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Hamm, mit Anweisung ihres Amtessitzes in Soest bezw. Laatzphe, .
die Rechtsanwälte Justizrat August Schneider in Alten⸗ kirchen und Dr. Gert Schwengler in Seltertz zu Notaren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M., mit Anweisung ihres Amtsfitzes in Altenkirchen bezw. Selters,
der Gerichtsassessor Dr. Paul Bonne kamp in Duisburg ist zum Notar für den Bezirk des Qberlandesgerichts zu Cöln, mit Anweisung seines Amtssitzes in Ründeroth, ernannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Dahme⸗Uckroer Eisenbahngesellschaft in Dahme (Marh) ist die Erlaubnitz zur Vornahme allge⸗ meiner Vorarbeiten für eine vollspurige Verlängerung der RNebeneisendahn Dahme =- Uckro von Dahme über Schönewalde, Holzdorf, Schweinitz nach Jessen (Elster) erteilt worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige außerordentliche Professor an der Unbpersität in Straßburg Dr. Arndt ist zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität in Berlin und
der bisherige Privatdozent in der 6 Fakultät der Universität in Greifswald Professor Dr. Leick zum außer— ordens lichen , in derselben Fakultät ernannt worden.
Der stellver tretende Direktor bei den staatlichen Museen in Berlin, Direktorialassistent Dr. Demmler, ist zum ordent⸗ lichen Direktor der Sammlung der Bildwerke und Abgüsse des christlichen Zeitalter bei diesen Museen und
der bisherige Hilfsbibliothekar an der Universttäts= bibliothek in Marburg Dr. Ebler von Gontta zum Biblio—⸗ thekar an der Unmwversitätsbibliothek in Halle a. S. ernannt
worden.
Die Wahl des Studtenrats Dr. Kroymann an dem Gymnasium in Steglitz zum Dlrektor dieser Anstalt und die Wahl des Direktors Dr. Gaster von der Oberrealschule der Allgemeinen Deutschen Schule in Antwerpen zum Direttos der Domschule (Realschule) in Kammin ist namens der Preußischen Regierung bestätigt worden.
Bekanntmachung.
Die durch Verfügung vom 7. Februar 1918 gegen den Kaufmann Friedrich Falk in Duisburg ausgesprochene Handels- untersag ung wird hiermit zurückgenommen.
Duisburg, den 13. März 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Maiweg.
Bekanntmachung.
Dem Molkereibesitzer Algermissen in Halede, dem, ich auf Grund der Verordnung über Käse vom 20. Altober 1916 in Verbindung mit 5 1 der Bekanntmachung über die Fernhallung un= zuperlässiger Personen vom Handel vom 23. September 19195 den Betrieb geschlofsen und den Handel mit Käsereiprodukten untersagt hatte, ö. ich den Betrieb und Handel wieder frei.
Hildesheim, den 28. März 1919. Der Landrat des Landkreises Hildesheim. Heye.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuperlässiger Personen pom Handel (RGBl. S. C03), habe ich der Geschäfisinhaberin Ehefrau des Johannes von Gehlen-Rinteln hier, Hars kamp⸗ straße 76, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Rabrung s- und Futtermitteln aller Art, sowie jegliche mittelbare oder unmütelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt.
Aachen, den 24. März 1919.
Der Polizeipräsident, von Hamm acher.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 26 habe ich dem Kleinbändler Stefan Jates bier, Vlktoriaflraße Nr. 4, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art so wie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt.
Aachen, den 26. März 1919.
Der Polizeipräsident. von Hammacher.
Bekanntmachung.
Dem Händler Heinrich Wiechert, gen. Pöévvel mann, früher in Coesfeld, Hoheluchtstraße 15, jetzt zu Efferen bei Cöln, Berenratherstraße 1. ist die Erlaubnis zum Pand el mit Lebens⸗ und Futterm irteln entzogen. — Die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Publikation dieses Be— schlusses bat Wiechert zu tragen.
Coetfeld, den 17. März 1919. Der Landrat: Frhr. von Fürstenberg.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1815. betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (R SBBl. S. 605), haben wir dem Metzgermeister Wilhelm Katt⸗ hagen in Dortmund, Sunderweg Nr. 69, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art fowie mit sonstigen Gegenständen des, täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässikeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. — Die Untersaaung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.
Dortmund, den 26. März 1919.
Lehensmittelpolizeiamt. J. A. Schwarz.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernbaltung unzuverlässiger Personeag vom Handel (RGBl. S. 603), habe ich dem , Emil Schwepper und seinem Soßsne Gustas, beide bier, Wörthftraße 2. wohnhaft, durch Verfügung vom heutigen Tage den . mit Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb vem 31. Marz ds. Is. an untersagt.
Hörde, den 27. März 1919.
Der Erste Bürgermeister. Schmidt.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung n n me, Personen vom Handel Relchs⸗Gesetzblatt Seite 603), habe ich dem Metzgermeister Karl Wilkes fen. in Schwerte, Bahnhofstraße 17, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuperlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb w agt.
Hörde, den 28. März 1918.
Der Landrat. Dr. Luckhaus.
Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzu—
verläfsiger Personen vom Handel vom 25. September 1914 (Rei IGeseß hi Seite os) ist dem Fleischermeister Paul
Palm ow ti, Hier, Lindenstraße Nr. , vom PDtontgg, den 7 Naril d. F, ab der Handel mit Vieh, Fleisch und Fleifchwaren aller Art untersagt.
Stettin, den 26. März 1919.
. Arbeiterrat. Storch. Der Polizeipräsident. Frhr. von Braun.
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Nichtamtliches
Gtatistik und Volkswirtschaft.
Ueber die ag des deutschen Arbeltsmarkts im onat Febrüar 1919
berichtet das vom Statistischen Reichsamte herausgegebene Reiche arbetgblatt ' in einem Märzheft:. J