1919 / 75 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzei Preußischer Staatsanzei

Einzelne AUnmmern hosten 25 Hf.

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Aer Ge ugspreis beträgt nirrteljährlich O „. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung an sür Kerlin außer den Hostanstalten und Zeitungs nertrieben für elhstabholer anch die Geschäftsstelle 8sWw. 18, Wilhelmstraße 32.

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. Anzeigenpreis für den Raum einer Fagejipaltenen Einheitszetile ] den Anzeigenprzeis ein Teuerungszuschlag von 20 v. D. erhoben.

Anzeigen nimmt an:

die Geschäfisstelle des Reichs- und Staatsanzeigers

Berlin si. 48, Wilheimstraße var. 32.

A8 35. Reichsbankgirokonto.

Inhalt ves autlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Gesetz über die Besteuerung der Reichsbank für as Jahr 1918.

Verordnung über Erwe terung der Fortbildungsschuspflicht für die Zeit der wirtschafllichen Demobilmachurg

Verordnung über die Freimachung von Aibeile stellen während der Zeit der wirischaftlichen Demobilmachung.

Bekannimachung Üoer Uebertraaung der dim Reichsschatz⸗ minister durch die 85 3 4 und 7 der Verordnung über die Rückgabe der aus Belgien und Frankreich entfernten Maäschinen vom 28. März 1919 verliehenen Befugnisse.

Bekanntmachung, betreffend Bestandeserbebung und Heschlag⸗ nahme von Kautschuk, Guttapercha, Balata und Aspbest.

Bekanntmochung, benefsend die Zusassung eines Systems von Eleft izitãts zählern. ;

Bekannimachung betreffend eine Anleihe der Lech⸗Elekirizitäts⸗ werke in Augsburg. ;

Handelsverbot

Anzeige, beneffend die Arsgabe der Nummer 6070 des Reichs⸗ Gesetzhlatts.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß. benreffend die Anrechnung des Kriegsdlenstes auf das Dienstalter der Staatsbamten.

. . betreffend die Bildung eines Stadtkreises Wilhelms⸗

haben.

Aufhebung eines Haadelsverbots. Handeleverbote.

Amtliches.

Dentsches Reich.

Gesetz über die Besteuerung der Reichsbank für das Jahr 1918.

Vom V. März 1919.

§1. Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1918 wird n n. Betrag von dreihundert Millionen Mark dem Reiche erwiesen.

. § 2.

Die für das Jahr 1918 von der Reichsbank für Kriege verlaste' bilanzmäßig zurüczustellende Reserve darf bis zum 37. Dezember 1920 nur zur Deckung von solchen Verlusten verwendet werden.

Soweit der zurückgestellte Betrag bis zu diesem 3 üpuntt keine Venwendung gefunden hat, ist über ihn durch das nächste, zufolge 8 41 des Bankgesetzes zu erlassende Gesetz endgültige Bestimmung zu treffen. 18

Soweit der für das Jahr 1518 nach Abzug der sämtlichen Aus— gaben sich ergeben ze Reingewinn den duichschrättlichen Reingewinn der Jahre 1911, 1912 und 1913 übersteigt, fallt er zu achtzig vom Hundert an das Reich.

Die Verteilung des biernach verbleibenden Gewinns regelt sich

nach § 24 des Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom J. Juni

1909 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 5165).

* 2 . 4. Der im § 2 bezeichnete Betrag ist der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen.

Weimar, den 2. März 1919.

Der Reiche präsident. Ebert.

Der Reichs minister der Finanzen. Schiffer. dnnn

; Verordnung

über Erweiterung der Fortbildunasschulpflicht für die Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung.

Vom 28. März 1919.

Auf Grund der Verordnung über die mirtschaftliche Demebilmachung vom J. Nooember 1918 (Reichs Gesetzbl. S 1292 und des Erlesses des Rats der Volksbeauftragten über die Errichtung eines Reichsamis für die wirtschaftliche Demobi machung , . vom 12. November 1918 (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 1304) ergeht hiermit falgende Ver⸗ ordnung über Erweiterung der Fortbildungsschulpflicht.

. 9 6

Durch statutariscke Bestimmung einer Gemeinde oder eines reiteren: Kommunalverbandes können zugendliche Personen unter 18 Jahien, die seit Ostern 1918 die Volkeschule verléssen haben und keine weiterge bende wissenschaftliche oder tünstleyische Uuebiltung ge⸗ nießen, verpflichtet werden die Fortbildungeschule ihres Wohnorts zu besuchen, soweit sie nicht berests kraft reichs, oder landesgesetz licher Vorschrift fortbildungsschulpflichtig sind.

ends.

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1201.

Postscheckkonto: Berlin 41 821.

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2.

Die Vorschriften des 8 12 der Reichsgewerbeordnung finden entsprechend Anwendung.

Insbesondere können die Arbeitgeber der Schuspflichti nen und, soweit diese nicht in einem Arbeitsverbältniss- stehrn, ihre gesetzlichen Vertreter durch statutarische Bestimmungen (8 1) ve pfl chtet werden, sie innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beim Schulleiter an⸗ und abzumelden.

Die Arbeitgeber und die gesetzlichen Vertreter können ferner ver— pflichtet werden, den Schulpflichtigen die zum Besuche der Schule nötige freie Zeit zu gewähren und sie zu pünktlichem und regelmäßigem Schulbesuch anzuhalten.

3. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der §5 1 und R er— lassenen statutarisch n Bestummungen werden nach 5 150 der Reichs⸗ gewerbeordnung bestraft. ö

Dlese Verordnung tritt mit dem Tage ibrer Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt ihres Aufierkraftwetens bestimmt das Reichs ministerium sür die wirischaftliche Demobilmachung.

Berlin, den 28 März 1919. Reichs mini sterium für ö. n , Demobllmachung. oeth.

Ver ordnung

über bie Freimachung von Arbeitsstellen mährend der Zeil der wirtschaftlichen Demobilmachung.

Vom 25. März zl ai

16 .

Auf Grund der Vroronung üiber die wir tschastliche De⸗ mobilmechung vom 7. November 1918 (Reich s⸗Kesetzwl. S. 1292), des Eilasses des Rates der Voliebenuft ogten uber die Errichtung des Reiche ame sür die wintschastliche Temohi⸗ machung (Demobilmachungsom) vom 12 Nevember 19 8 (Rigs Gesetzhl S 1364) und der Verordnung über den Erlaß von Sirafbeinimmungen durch das Reichsomt für die wirtschaftliche D mobimochmng vom 277. Novdember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1339) wild verordnet, was folgt:

1

Die Demobilmachungsausschüsse sind befugt. Arbeitgeber im Rahmen dieser Verordnung zur Freimachung von Arbeitsstellen anzu⸗ halten, wenn sich diese Maßnahme zur Bekämpfung einer erheblichen Arbeitslosigkeit als erforderlich erweist.

68 staß gebend für die örtliche Zuständigkeit des Demobilmachungs— ausschusses ist die Lage der Arbenssiäne. Bei Arbeiten. deren Aus führung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinten erstreckt, gilt als Arbenssstätte diejenige Stelle, von der aus die Arbeit unminelbar geleitet wird.

§3. Die Anordnung kann an die Gesamtheit der nach § 2 in Frage kommenden Arbeiigeber oder an einzeine derselben ergehen.

§ 4.

Die Anordnung ist durch Veröffentlichung im Amteblatt bekannt zumachen. Sie muß eine Bestimmung über den Tag ihres Intrajt— tretens entbalten; zwischen dem Tage der Belang machung und dem des Intraftiretens muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.

ö Durch die Anordnung kann den im 8 1 genannten Arbeitgebern auferl'gt werden, diejenigen dei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zu enilassen welche ; . J. weder auf Erwerb angewiesen sind noch hei Kriegsausbruch einen auf Erwerb gerichteien Beruf hatten oder 2. bei Krieggauebruch orer später ais Arbeiter in einem land— oder orstwirtichaftüichen Hupt. oder Nebenbetrieb, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren oder 3. während des Krieges von cinem anderen Orte zugezogen sind, es sei denn, daß sie Schweibeschädigte sind oder b im Inkrafttreten dieser Verordnung an ibrem Derzeitigen Wohnort mit ihrer Familie einen gemeinschafllichen Vaus⸗ stand fübren oder bei Kriegsausbruch ihren Woh rsitz als Reichsdentsche im Ausland oder an einem Orte hatten, wohin ihnen die Rücktehr infolge von Maßnahmen feind— licher Machthaber veiwehrt tst.

8 6. ö nn, n, des § 4 darf nicht angeerdnet werden in ezug au 2 1. die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushalty— angebörigen. -.

2. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Genossenschaftsregistet eingettagenen Organe und Verneter des Unternehmens,

3. Arbeiter in einem land⸗ oder forstwirtschaftlichen Haupt⸗

4.

oder Nobenbetriebe, Bergarbeiter,

5. Gesinde, ö.

6. Bühnen und Orchestermltglieder.

Der Demobilmachurgzausschuß ist befugt, allaemein oder in Einzelfällen Ausnahmen von der durch seine Anordnung vegründeten Entiassungspflicht zu bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interssse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich sind. Er kann Form- und Fristvorschriften über das Verfahren erlassen.

8 8.

Soweit der 5 . auf Grund dieser Ver⸗ ordnung die Entlassung von Arbeitnehmern angeordnet bat, sind die Nibeitaaber verpflichtet denselben zu kündigen. Vie Kundigungefrist ist die gesetzliche oder die vertragsmäßige sofern diese die kürzere ist, mindestens aber eine zweiwöchige. Oe Kündigung hat für den ersten Termin zu erfolgen fir ten sie zulä'ssig ist.

Im Wege der Auanahmebewilligung gemäß § ? kann der Zeit⸗ punkt der Kündigung binausgeichoben wergen.

§ 9.

Vor der Kündigung nach 3 8 bat der Arbeitgeber den Ange— stelltengusschuß (Arbeiteraussch aß) zu hören. An die Sielle dieser Ausschüsse treten in den durch 5 12 der Verordnung über Tarifver— träg', Arbeiter- und Angestelltenausichüsse und Schlichtung von Aibeitsstreitiateiten vom 23. De emder 1918 Reichs⸗Geietzhl S. 1456) festaelegten Fällen die dort bezeichneten Vertretungen der Angestell ten (Arbeite) Wo wecer Aueschüsse noch die letztgenannten Ver⸗ tretungen bestehen, iritt an ihte Stelle die Mehrben der Angestellten (Arhe tem.

Ist die nach Abs. ! vorgesrieben' Anhörung vor der Kündigung nicht möglich, jo ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 10. Kommt ein Arbeitgeber de Veipflichiung zur Kündigung gemäß 8 nicht nach, so ist der Vemod Llmachungsaueschuß berechtigt an eine Stelle die Kündig ing für den s weil zuläissigen Termin unter Einhahlung der Frist des 5 8 Abs. 1 Satz 2 auszusprechen.

Vor der Kündigung sind der Arbeitgeber und der Abeitaehmer zu hören. Die Vorichrift des s 9 Abs. 2 findet entsprechende An—⸗ wendung. Die Kündigung bat dieselbe Wirkung, wie wenn sie von dem Arbeitgeber ertlärt wäre. Die Wirkung iritt mit der Zustellung au“ den Arhennehmer ein. .

Dem Arbeitgeber ißt eine Abichrift der Kündigung mitzuteilen.

811.

Eine vach 19 vom Dem bilmachungsausschuß ausgesprochene Künd gung kaun durch üb reinstimmende Eillärung des Arbeit— gebels un Arheisnehmers binnen einer Woche eit Zastellung im Wege der Beichmeide an den Vemobum chungskommissac angefochten werden.

Der Demobilmachungskommissar entscheidet endgültig.

5 12

Arbeitnehmer, denen gemäß 8 8 oder 8 10 dieser Verordnung gekündist ist, können in Ünsehung der Räumne, welche sie für sich orer ihre Familie an ihrem bisherigen Wohnort gemietet baben das Minverhältnid unter Einhaltung der gesätzlichen Frist digen. Die digng kann nur für den ersten Termin ersolgen, für den sie zulä sig ist. lie z sig is 81.

Arbeitnebmer, die in den ersten sieben Tagen nach ihrer auf Grund dieser Verordnung erfelgenden Gnilassung nach ihrem Heimais⸗ orte fahren, betommen für ibre Person und gegebenenfalls für ihre Familie freje Beförderung bei Vorlage des peliseilichen Abmelde⸗ scheins und einer Beschemiaung des Arwcitgebers über den Zeispankt und den rechtlichen Grund ih er Entlassung. Die stosten dieser freien Beförderung werden vom Reiche den zustaadigen Eisenbahnverwaltungen erstattet.

Die Anordnung des Demohilmachungsausschusses kann bestimmen. daß dem Argeitnebmer im Falle des Abf. ] von dei Gemeinde segers lerfen Wonnsitzes eine angemessene Beihilfe zu den Reiseunkosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Umzugeguts, aus Muteln der Eiwerbslosenfürforge zu gewähren ist.

Arbeitnebmein, die nicht auf Erwerb angewiesen sind, stehen die Nechte aus Abs. 1 und 2 nicht zu.

§ 14.

Die Anordnung des Demobllmachungeausschussts kann die Neu— einstellung von Aroeinnen mera verbieten, scweit ib te Weirerdeschäftigung dieser Velordnung zuwiderlausen würde.

8 16.

Die Anordnung des Demobi machungsausschusses kann bestimmen, inwieweit der Arbeisg ber für jeden auf Grund denelben zu ent— lassenden Arbeimnehmer eine Eriatzperson einzustellen hat und in wieweit er sich hierbei der Vimittlung eines nicht gewerbs äßigen Aibeirsnachweises zu bedienen hat.

5 153.

Arbeitgeber, die einer nach F 15 erlassenen Anordnuna schuldhast zuwider bandeln. insbesondere ohne wichtigen Grund die Einstellung einer ibnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern, können von dem Demobilmachungsausschuß für jede nicht besetzte Arbeitestelle mit einer Buße bis zu dieitausend Mark belegt weiden. Die Buße wind wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließt der Gemeinde der Arbeitestätte (8 2) za.

Dem Arbeitgeber stebt binnen einer Woche seit Zustellung die Beschwerde an den Demobilmachungskommissar zu. Dieser entscheidet endgültig. un

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ur Durchführung der Benimmungen dirser Verordnung kann der Demobismachanasanrschuß den in Betracht kommenden Arheit⸗ gebern und Aibeirnebmern die erforderlichen Aaskugsts, und An⸗

mel depflichten auferlegen.

Wer auf dieje Weise Kenntnig von Geschästs⸗, Bettrirbs oder pevsõn lichen Verhältnissen erlangt, ist zu ihrer Geheimhaltung ver⸗

wet. pl 16.

Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses ist bekagt. die Beteiligten vorzu aden und zu verrebmen. Er Faun für den Fill des Jichtersch ens eine Geldstrafe bis zu dundert Mart androhen und bei unentichu Cigtem Ausbleiben festsetzen.

Die Ben immungen des z 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

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