1919 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Ner Gejngsprein beträgt vierteljährlich 9 (. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung au: für gerlin außer 7 den Rostanstalten und Reitungaurrtritben für Kelhstubholer ;

auch die Geschäftsstelle 8. 48, Wilhelmstraße 2. 5

Einzelne AUummern kosten 25 R.

. . 2 . X * 2 *

die Geschäftsstenle deß Reichs⸗ nnd Staatsanzeigers

*

Auzeigenhreis für den Raum einer 3 gesaltenen Ginheits zeile 50 63 einer 3 gespalt. Gintzeits eile 90 Pf. Mußerdem mird auf den Unzelgeuprels ein Teuerung szuschlag von 2 v. D. er haken.

MUuzeigen nimmt an:

Serlin Sw. 43, Wilhelmstraste Rr. 32. )

M z6.

Zahlungen fur den „Reichs- und Staatsanzeiger“ können auch durch Ueberweifung der Beträge auf dessen Reichsbankgirokonto bezw. Postscheckkonto geleistet werden. Im

Reichs bankgirokonto.

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Zusaz zur Ausführungsverordnung zum Ge Bilzung einer vorläufigen Reichswehr. Verordyung über die Abänderung der Verordrung über bie Nruaussiellung von Zulassur gaöbeschelnigun gen sär Krafi⸗ fahrzeuge vom 21. Februar 1919. . Belanntmachung, betreffend Aenderung von Bekannfmachtwgen aber Beschlagnahme, Behandlung, Verwendun pflicht von rohen Kalbfellen, Scha über Höchsipreise von Kalbe, Schaf,, Lamm⸗ und sellen über Beschlagnahme usw. von rohen Großvieb häuten und Roßhäuten, üher deren Höchspreise, über Höchstpreise Fichtenrinde sowie über Beschlagnahme,

Ernennungen ꝛc. setz über die

und Melde⸗ Jiegenfellen,

Lamm⸗ un

für Eichen⸗ und

Döchstpreise usw. von Lederabfällen.

kaantznachung, betreffend Aenderung der RBelanntmachung über Beschlagnahme und Bestandserhebung von Beauanstein.

Bekanntmachung, betreffend die Restzahluna ber Reichsbankanteile für das Jahr 1918.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 71 unh 72 des Reiche Gesetzblatts.

Ernennungen

auf die Dividende

BPrenßzen. und sonslige Personalveränberungen.

us führung gzanweisungen zu den Londgemeinde⸗

ordnungen für die Pravinz Westfalen und für die Nhein⸗ Handelt verbote.

Amlliches.

Deutsches Reich. Bei der Reichsbank sind zum 1. Mai b. J. ernannt

der Erste Vorstandsbeamte der Reichsbankstelle in Siegen, sten Vorstandsbeamten der Neichs⸗

der Zweite Vorstandsbeamte der Reichsbankstelle in Stegen, zum Ersten Vorstandgzheamten der

der Bankvorsland Daeter in Offenbach a. M. zum en ,,. Zweiten Vorstandsbeamten der Reichs bankfielle n Siegen; ; der Zweite Vorstandsbaamte her Reichsbankhauptstelle in or Richter, zum Ersten Vorstands⸗ e in Erfurt;

Bankdirektor Brüll, zum Er bankstelle in Karlgruhe;

KBankassessoꝰ Sattler, Reichs bankstelle daselbst;

Frankfurt a. M eamten der Reichsbankste der Zweite Vorstandsbeamte der burg, Bankassessor Kli der Neiche bankhauptste der Bankoorstand Wil mistlschen Zwelten Vorstat. dt

le Vorstandsbeamte nach, Bankdireltor Münch, Reichs bantstelle in Cotibus; der Zweite Vorstande beamte nach, Bankassessor Scholz, Relchsbankstelle daselbst; der Bankvarst Zweiten Vorftan

„Bankase

Reichsbankstelle in Wsrz⸗ pstein, zum Zweiten Vorstanda beg mten lle in Frankfurt a. M elm in Heilbronn zum interi⸗ beamten der Reichsbankstalle in

der Reichgbankstelle in FRrerz⸗ zum Ersten Vornendsbeamten der

ber Neichshankstelle in Kreuz⸗ zum Ersten Vorstandsbeamten der

tand Eitner in Detmold zum interimistischen sandsbeamten der Reichsbenkstelle in Kreuznach; weite Vorstandsbeamte der Reichs ban kstelle in Aachen, zum Ersten Vorstandsbeamten der

r Filezewski aus Trier zum interi⸗ Zweiten Vorstandsbeamten der Neichshaukstelle in

standbeamle der Neichtzpfankftelle in Mil- Erstea Vorstanbtz⸗

*

or Privat,

Reichs ban kstePlle daselbst; Ban kvorstand ] . r

der Zweite Voꝛ hausen 1. Els., Ban tassess beamten der Reichtzbankstelle der Zweite Vorstande beanie der Reichsbankhauptstelle in zum Ersten Vorstandabeamten der

landsbeamte der Relchsbankstelle in Gleiwitz, g, zum Zweiten Vorstandgbeamten der

us Herford zum intnrimistischen Reicht banksielle ix Gleimitz;

ustandabeamte der Reichtzbankste ge in Mainz, 2 Ersten Vorstands beamten der

Klocke, zum in Hildesheim;

ankasessor Goy, k . f ke

er Zw or gan e Buck

er Zank aon staad Kulka aus ten Vorsiar ds beamien der

Berlin, Mittwoch, den 2. Anril, Ahends.

der Bankvorstand Wingera th aus Düren zum interim sti⸗ *. Zweiten Vorstandsbeamten der Reichsbankstelle in ainz; der Zweiie Vorstanbsbeamte der Reichsbankhauptstelle in Cöln, Ban kassessor Hennig, zum Ersten Vorstands beamten der Reichshankstelle in Wietzbahen;

der Zweite Vornandsbeamte der Reichsbankstelle in Allen⸗ siein, Baufassessor Wag ner, zum Zweiten Vorstandsbꝛamten der Reichs bankhaupistelle in Cöln;

der Bankvorstand Ram beau aus Helmstedt zum interi⸗ . Zweiten Vorstandzbeamten der Reichsbankstelle in

enstein; .

der ar Vorstandsbeamte der Reichs banknelle in Zwickau, Bankassessor Böttger, zum Zweiten Vorstands bamien der Neichs ban khayptste lle in Dresden;

der Bankoorstand Dreyse aus Altenburg zim interimisti⸗ schen Zweiten Vorstandsbeamten der Reichsbanknelle in

Zwickau;

der Zwelte Vorstandsbeamte der Reichsbankstelle in Görlltz, Bankassessor Zöllner, zum Zweiten Vorstandsbeamten der Reichsbanthaupistelle in München;

der Hanfkvorstand Kuntz aus Iserlohn zum interlmistischen Zwelten Vorstandsbeamten der Reichabankstelle in Görlitz;

der Bankvorstand Renneberg aus 5 zum ,, Zweiten Vorstanbsbeamten der Reichsbankstelle n Tilsit; .

der Bankyorstand Hegemann aus Duisburg⸗Ruhrort zum interimistischen Zweiten Vorftanbet beamten der Reichs bank⸗ stelle in Flensburg.

Z3usatz .

zur Ansführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr.

Vom 31. März 1919.

Der 3 12 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Neichswehr wird dahin erganzt, daß bis zum 1. Ottober 1919 auch Mannschaften mit einer Verpflichtung auf 3 Monate eingestellt werden

nnen. ; Berlin, den 31. März 1919.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reichs wehrminister. Nos ke.

Der Preußlsche Kriegsmimnister als Mitglied ber Reichtzregierung. Reinhardt.

ö 9. Ver or bd uung ö

über die Abänderung der Verordnung über die

Neugusstellung von Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge vom 21. Februar 1919

(Reich s⸗Gesetzbl. S. 243). ; Vom 31. März 1919.

Auf Grunb der Verordnung des Bundesrats über die mirlschaftliche DLemobilmachung vom 7. November 1918 (Relchs⸗ Gesetzbl. S. 1292) und auf Grund des Erlasses des Rats der Volksbeguftragten über die Errichtung des Reichs amts für die wirtschafiliche Demobilmachung vom 12. November 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1304) wird verordnet, was folat: .

In Abänderung der Verordnung über die Neuaugstellung von

ulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge vom 21. Februar 1919 J s⸗Gesetzbl. 9 243) wird 6

5 1. ö

Dle der Milifärverwaltung gehörenden, bei mobilen Heeresber⸗ bänden, die den Oberkommandos (Nord, Süd, Lüttwitz unterstehen, verwenbeten Kra fahrzeuge erhalten lediglich einen römischen Unter⸗ scheidungsbuchstaben (N S. L) in roter Farbe , . Nummer nach Anorznung des Preußischen Kriegsmintstertums. Giner erneuten Zulassung bedarf es für diese Kraftfahrzeuge nicht.

Das Reichsministertum für wirtschafiliche Demobilmachung behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Sonder vorschrift zu bestimmen. . 4 ö

5 2. . . 4 am 15. April 1919 endigende Frist wird auf den 30. April 1919 ir Kraftfahrzeuge, deren Neuzulassung bis zum 30. April 1919

*

Besch Meldepflicht von rohen Kalb und Ziegenfellen, sowte von Leder daraus, vom 20. De⸗ zember 1916 wird wie folgt abgeändert:

Be ssch Meldepflicht Roßhäutgen, vom 20. Oktober 1917 wird wie feigt geändert:

e gr r n von rohen

In öchstpreise für Gichen⸗ und Fichtengerbrinde, ö 6. 1918 werden die in 52 J

dochstprei

.

ir gt g. Demobllmachung vom 7. 3 19 8 69

nicht hat erledigt werden können, erteilt die zuständige Zulassungs— inigung des Inhalts, daß die Erneuerung der keel arte , ge ge u ner ln iche.

ö

.

lksbeauftragten über

188.

Vo kschekkonto: Berlin 41821.

Bescheinigung behalten die bisherige Zulassungsbescheinizung und das bisherige . Gültigkeit auch über den 30. riß 1919 hinaus bis zur Erledigung der Neuzulassung. 83. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 1919.

Reichs ministerlum für 5 De mobil machung. d eth.

Bekanntm achung. Nr. FE. L. 560 3. 19 KRA.

. Grund der Verordnung des Bundesrats über dle wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reiche⸗

Gesetzbl. S. 1292) und auf Grund des Srlasses des Rats der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichszzamts für die

wirtschaftliche Demobilmachung vom 12. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1304) wird folgendes angeordnet:

e Die , Nr. J. 11114. 16 RA., betreffend lagnahme, ehandlung, Verwendung und 6er. Scha f⸗, Lanmm⸗

1. Der 5 14 erhält folgende Fa i Alle aus Heeres⸗ und Martneschlachtungen stammenden geg. unter a, b und e genannten Arten jeden ewichts. 2. In 8 2 fallen die Worte unter a, b und o' fort. 3. Der 5 8 sällt fort. Artikel II.

n der Bekanntmachung Nr. L. I00sLI. 16 KRA, betreffend

reise von Kalb⸗, Schaf⸗, Lamm und

f ö len, vom 29. Dezember 1916 erhält der 5 14

ung: . ;

Alle aus Heeres⸗ und ö stammenden

Felle, der unter a, b und 6 genannien Arten jeden Ge= wicht. ;

Artikel III.

Die Bekanntmachunger Nr. L. 11157. 17 KRA, betreffend

lagnahme, Behandlung, Verwendung und

von rohen Großviehhanuten und

1. Der F 1e erhält solgende Fassung: = Alle aus Deeres- und Marineschlachtungen stammenden

Häute und Felle von Schlachtileren. Pferden, Ponwe Fohlen, Eleln, Maultteren und Mauleseln.“ ge. 2. Der letzte Absatz des 1 zällt fort. ü 3. Im §z 2 fallen die Worte „unter a und b“ fort. Artikel 12. Die Bekanntmachung Nr. L. 70077. 17 KRA. betieffend

Großvieh häuten und Roß än ten, vom 20. Ottober 1917 wird wie folgt geändert: 1. Der 8 10 erhält folgende Fassung: J ; „Alle aus Deeres, und Marxineschlachtungen stammenden äute und Felle von Schlachttieren, Pferden, Ponys, ohlen, Eseln, Maultieren und Mauleseln.“ ö 2. Der letzte Absatz des 1 sällt fort. i . der Bekanntmachung Nr. L. 12. 18 RA., betreffend 6 Gier 1 festgesetzten e je um 2.— für die die jährige veindenernte ei ht. . Artikel I. w Die Bekanntmachung Nr. L. 988 10. 18 KlhäA,, betreffend Be=

t von

, Höch stpreise, Mel de und Verkaufs« i außer

ede va bf ler, pom I5. Cttober 185 srit:

Artikel VII.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1918 in Krast. Berlin, den 1. April 1919. 2 J Reichs miniflerium für wirtschaftliche Demobilmachung. k k Wolffhügel. k

e, mmm n,

5

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Setkanntm ahn g. Nr. E. R. 70 3. 18 RRa. Auf Grund der Verorbnung des Bundesrats üb

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