1919 / 79 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

ö

—— 2

n. Freigemachte Pakete im Gewichte bis 8 KR „Postpaketen) nach dem Auslande. .

Mn gemeines. Den Paketen dürfen ir allgemein Briefe oder briefliche Mitteilungen nicht beigefügt werden; auch dürfen fie außer einer Rechnung (Faktura) keine anderen Geschäfts. papiere enthalten. Wegen der in Fällen dringen sten Bedürfnisses zugelassenen Ausnahmen erteilen die Postanstalten Auskunft.

Jeder Paketkarte sind Zollinhaltserklärungen für das Ausland sowle ein für die Warenverkehrsstatistik bestimmtes Doppel auf grünem Papier in deutscher Sprache beizufügen. Außerdem ist zurzeit . ein

weites Doppel der Inhaltsertlärung auf grünem Papier beizu— fügen. In der unten angegebenen Zahl der erforderlichen Inhaltserklärungen sind beide Doppel mit einbegriffen. Die Üeberschrift der beiden grünen Inhaltserklärungen muß in: Ausfuhrerklärung (für Zwecke der deutschen Zollabfertigung)“

fallen. In der Spalte „Bemerkungen“ hat der Absender zu erklären: „Enthält außer der Faktura keine schriftlichen Mitteilungen.“

Die Ausfuhrerklärungen sind vom Absender selbst, bei juristischen Personen von dem gesetzmäßigen Vertreter (bei Handelsfirmen von dem Inhaber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevoll—⸗ mächtigten) durch Namensunterschrift verantwortlich zu voll- iehen; ein etwa vorhandener Firmenstempel ist beizudrücken. Die Vostanstalten können Über die Persoönlichkeit des Auflieferers einen

e

Ausweis verlangen und, falls dies abgelehnt wird, die Annahme des Pakets verweigern.

Zu jedem Paket müfsen vom Absender besondere Begleit- papiere ( Paketkarten, Zollinhaltserklärungen usw.) ausgestellt werden.

Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Pakete . Luxemburg (ausschl. der Pakete mit Nachnahme und der dringenden Pakete können jedoch auch nicht freigemacht abgesandt werden. Für Nachnahmen (stets in Mark und Pf. anzugeben) mit nachstehenden Ausnahmen be— sondere Gebühr von 1 Pf. für je 1 3A, mindestens 20 Pf.; Postanweisungs⸗ gebühren werden nicht abgezogen. Für Nachnahmen nach Oesterreich mit Liechtenstein und Ungarn werden nur 10 Pf. Vorzeigegebühr erhoben; Uebermittlung des eingezogenen Betrags erfolgt gegen die gewöhnliche Postanweisungsgebühr.

Zahlungsmiktel, die auf ausländische Währung lauten, und Zahlungs- mittel, die auf deutsche Reichswährung lauten, dürfen nach dem Aus— land nicht in demselben Wertpakete versandt werden. Als Zahlungs— mittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecke und Wechsel. Pakete mit Wertangabe na dem Ausland, die Zahlungsmittel in ausländischer Währung im Gesamtwerte von mehr als bo0 „n enthalten, werden nur an— genommen, wenn der Nachweis geführt wird, daß diese bei einer Devisenstelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung der Reichsbank zur Abssendung vorgelegt wird. Die als Devisenstellen bestimmten Banken und Firmen und die bei Feststellung des Gesamtwertes anzu⸗

wendenden Umrechnungskurse sind bei den Postanstalten zu erfragen.

Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland, die auf deutsche Reich währung lautende Zahlungsmittel enthalten, werden nur ange— nommen, wenn eine Einwilligungserklärung der Reichsbank vorgelegt wird. Ohne Einwilligung der Reichsbank ist nur 5. an dieselbe im Ausland ansässige Person oder Firma innerhalb eines Kalendertagz auf deutsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel bis 50 4A, inner. halb eines Kalendermonats jedoch nicht mehr als insgesamt 156 sp, zu versenden. Wertpakete nach dem Ausland, die deutsche oder aus. ländische Wertpapiere enthalten, werden nur angenommen, wenn die Absenderin eine Bank ist. Als Wertpapiere im Sinne dleser Vor— schrift gelten auch die unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs oder der Bundesstgaten, Zins, und. Gewinnanteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hypotheken, . und Rentenschuldbriefe. Dagegen sind nicht als Wertpapiere anzusehen: Papiergeld, Banknoten, Dar— lehnskassenscheine, Wechsel, Anweisungen und Schecke. Als Banken im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Personen und Unternehmungen einschl., der Sparkassen und Genossenschaften, die gere d g Bank⸗ oder Bankiergeschäfte betreiben. lieber bestehende Be⸗ schränkungen bezüglich Ausdehnung und Umfang der Postyakete nach einzelnen Ländern erteilen die Postanstalten Auskunft; ebenso über Postfrachtstücke! nach dem Auslande (Paketsendungen, welche den Bedingungen für „Postpatete“ nicht entsprechen) und im Verkehr mit welchen Landern die Zahlung der Zollbeträge durch den Absender (im Verkehr mit einigen Ländern auch nachträglich) gestattet ist.

Franto ö, Bemerkungen m undgsland bis zum Betrag . . ö. enn 1 g. . ö lt . ĩ u ⸗. rrgut zu . Gewichte von . . AM Pf. Zahl Sprache 9 9 P gut z3 g. nn,, ,, ö 5 kg 80 3 d. 9 . , . d. . ö Dm r -. * - J . 2 h . franz h. hollän „O. oder; d. h. es ist dem Absend 9) Deutschsterreici (Nie lerösterreich, Oberösterreich, Sʒalzhmurg, ,, , g 3 teierm are, Kärnten nd Tirol nördlich der durch den Nas9 en- gtlillstandsper rag festesetelen Sc&Meidelinie ) und Vorarlberg 5 li9g 76 5 d. Y ,, 6 , ,,, Sp. Nur nach Däne 5) Finnland (Verkehr vorläufig eingestellih⸗.. b kg J . 3 D ) Luxemburg J 5 kg J k 80 2 d. 4 Für . Grenzverlehr (. gone) nur 69 Pf. W unbegrenzt; N biz go00 4 J . 5 kg 2 ö. 80 1 d. h. o. f. . ö . ö Dringende Paletẽ und Einschreibpatete 6) Norwegen über Dänemark und Schweden . 5 kg 3 40 3 d. . 8 3 9 hi 383 2 ö a r h J . J 7) Schweden I 2 777 5 kg 1 ö ; d d. f 7 an , 3. his 800 „S: dringende Pakete zuläsfig: E nur nach Postorten 8) Schweiz J ii; b kg 5 . . 0. J. 9 * ie g. 6. h. . . grenzt: N bis go0 „: K. Sp. 9 TSchechoslocakische Kepubli. (BökRmmen, Mähren und ] (69 Pf.. Iiringende Fafeta, dae in Kenner IircRhtung mohr als 60 m mes zen, audlässi9. 6p. . . sg ; 75 3 1 10 W unbegrenzt: N bis 800 ½. Dringende Vakete nicht zulässia. Schriftliche Mitteilungen he, r,, 65 29 5 . un nul nssn Sp. Ius Meurenein / ur . ins er ,,. des ,, - . . ö . . incheemmisters hu dene, dis en ttz vom Abæemn der Fœketkas te beinulis/s ten 10) Ungarn (nur nach den unbesetzten Teilen Ungarns, . . kae, dom nn / iger ber dir serzoblrn weren, ai, ier Faber err, nam, / ers Auskunft ertsilen die Fos dίιιέ!IJI!!!-·-·. 6 kg 95 3 D. Budapest! est bis ci / aerteres gesperrt. .

1) Die Länge des Taxworts ist festgesetzt auf 15 Buchstaben bei offener Sprache oder 10 Buchstaben bei verabredeter Sprache oder auf 5 Ziffern. Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm; im Stadtverkehr 45 Pf., im übrigen Inlandsverkehr und nach Luxemburg und Oesterreich 65 Pi, nach Bosnien⸗Herzegowina und Ungarn 85 Pf., nach dem übrigen Auslande 50 Pf. Durch 5 nicht teilbare Pfennig beträge der Telegrammgebühr (ohne die Reichsabgabe) sind auf solche zu erhöhen. Die Wortgebühren gelten jür den billigsten oder für den gebräuchlichsten Weg, für andere Wege sind sie bei den Telegraphen⸗ ämtern zu erfragen.

2) Satzzeichen, Bindestriche und Auslaßzeichen werden im in neren deutschen Verkehr, einzeln angewandt, kostenfrei mitbefördert. Im Auslandsvertkehr werden sie nur auf Verlangen des Absenders mittelegraphiert und dann auch berechnet. Puntte, Beistr che, Doppel⸗ puntte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutt, gelten as e eine Ziffer.

5) Für dringende Telegramme wird die Wortgebühr dreifach, die Reichsabgabe sedoch aur einfach berechnet.

Ueber die Beschränkungen im mit dem nichtfeindlichen Ausland Vertehrsanstalten ausgehängten Austunft.

141 Im Verkehr innerhalb Deutschlan ds sowie nach Bosnien⸗ Herzegowina, Oesterreich und Ungarn wird für das voraus. zubezahlende Antwortstelegramm —RP-— die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms, für eine dringende Antwort RPI-— die Gebühr eines dringenden Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern voraus.« bezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. Rb 20 oder —Khb 20—-—. Im Verkehr mit dem übrigen Ausland ist die Zahl, der für das Antworttelegramm voraus— bezahlten Wörter in jedem Fall anzugeben, z. B. RP 6— oder RPDI0-.

5) Für die Vergleichung eines Telegramms O- wird ein

Viertel der Gebühr ohne die Reichsabgabe für ein gewöhnliches Telegramm von derselben Wortzahl erhoben.

Telegrammverkehr geben die bei den Bekanntmachungen

mmm

, Fare, . Oesterreich Schlesien rechts der Heichsel und nac Hreistadt (Oeslerr. Schlesien, sind einsteceilen nicht zulässig.

t. Telegramme.

6) Für telegraphische Empfangsanzeige —PG-— ist die Gebübr gleich der eines gewöhnlichen Telegramms von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; für dringende tele graphische Empfangsanzeige PCS erhöht sich diese Gebühr auf das Dreifache. Für brief liche Empfangsanzeige GCP-= sind im Verkehr mit dem Auslande 20 Pf. im voraus zu entrichten. Für briefliche Empfangsanzeigen des inneren deutschen Verkehrs wird keine besondere Gebühr erhoben.

7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenders nachzusendenden Telegramms FS ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten; die Nachsendungs⸗ gebühren hat der Empfänger zu bezahlen. Telegramme, die auf Verlangen des Empfängers nachgesandt werden, sind mit Nachgesandt von“ (Röex pédi6é de) zu bezeichnen. Der Antrag-2 steller ist zur Nachzahlung der Gebübren veipflichtet, wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden können.

8) Telegramme mit der Bezeichnung telegraphenlagernd IR- oder „postlagernd GP- sind zulässig. Mit dem Vermerke Tages“ (Jour) versehene Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur, wenn sie den Vermerk „Nachts“ an tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, . sie wirkli dringlicher Natur sind. Telegramme, die von der Bestimmungs— telegraphenanstalt als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Vermerke PR- oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerke G PR-— zu versehen; für die Einschreibung hat der Absender innerhalb Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. Für Telegramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraghischen Bestimmungslande weiterzubefördern sind, beträgt die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Anschrift die Angabe „Post“ (Weitersendung als gewöhnlicher Brier) oder die Angabe FR enthält, 20 oder 40 Pf.

9) Innerhaltb Deutschlands kann der Absender die Weiter⸗ be förderung durch Eilboten XP -= ohne Rücksicht auf die Ent fernung mit 40 Bf. für jedes Telegramm vorausbezahlen. Dieselbe

Wortgebühr

Gebühr hat der Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort für

die Eilbestellung des Antwortstelegramms vorauszubezahlen RXP-— Wird der Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm als . für das Antwortstelegramm vorausbezaylt, so hat der Verme XP-, —RXP- zu lauten. Hat der Absender nichts vorau bezahlt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung verweigert, nachträglich vom Absender eingezogen. Die Kosten für die Weiter beförderung der Telegramme durch Eilboten im Auslande hat in der Regel der Empfänger zu tragen. Solche Telegramme sind mit dem Vermerk „Ex pròs“ zu 3. Kennt cer Absender die Rohe des Botenlohnes und will er ihn vorausbezahlen, so lautet der Vermerk XPx—, wobei die erhobene Gebühr (ꝛx) in Franken (zu 80 Pf.) ausgedrückt wird. Ist der Betrag des Botenlohnes dem Absender nicht bekannt und will er ihn trotzdem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die telegraphische Meldung des Botenlohnes PI- die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg, oder für die briefliche Meldung XPP 20 Pf. zu zahlen. Bei Telegrammen nach solchen Ländern, welche die Beförderungskosten einheitlich festgesetzt und bekanntgegeben haben, ind die bei diesen Ländern angegebenen Kosten unbedingt vom losender zu bezahlen. In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Anschrift den Vermert XP-.

10 Das zu vervielfältigende Telegramm Mx wird, alle Anschriften in die Wortzahl einbezogen, als ein einziges Telegramm berechnet. Neben der Wortgebuhr werden für jede einzelne Verviel⸗ sältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davon 40 Pf. erhoben. Für dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 80 Pf.

11) Die Vermerke Rl 6 —=—, = TO , Tages usw. zählen als je 1 Wort und sind vor die Anschrift zu setzen.

12) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 10 Pf. erteilt.

13) Für die Mitnahme jedes Telegramms durch den Telegraphen⸗

boten oder Landbriesfträger nach der Telegraphenanstalt werden 10 Pf. Zuschlag erhoben.

. ö . ö ö Wortgebühr Euroyaischer Vorschriftenbereich ö Eur opaischer Vorschriftenbereich: f. Euroṕäischer Vorschriftenbereich! ö. ] 3 Deutschlaud 1 ö K b Zu der Worttaxe wird eine Reichsabgabe von 3 Pf. Norwegen: gewöhnliche Telegramme 15 Stadttelegramme kJ von jedem Wort, mindestens 159 Pf. von jedem d ; ,,, ,,,, d Telegramm erhoben. egra . eichsabgabe von 5 Pf. von jedem Wori, 4 oh lich T l ramme . 1h mindestens 13 Pf. von sedem Telegramme erhoben. Bel Berech. Bosnien ⸗Herze 1 ewöhnliche Telegramme . 109 Schweden t gewohnliche Leleg nung der Reichsab ö z , ; J . ö ö nr e,, ,. . , ,, . ,,, 6 Pressetelegramme . gen, nach unten, wenn si 5, 4, 8 d 9 endi , * 5 vben ai die nächste durch 6 e , gahl ,,, 26 Dänemark (für XP- v. Abs. 75 Pf.): gewohnliche Tel. 10 Schweiz J 10 Gel , . enn Feinde besetzten deutschen Pressetelegrammhec cc ö ö. ; 45 4 e deutschen Telegraphenanstalten Auskunft. . z Spitz en j . Baltische Lande u Deutschösterreich: gewöhnl. Telegramme. m w Dae meer nd e . . , ger *g MJ ; TSchechoslowmakische Eepuhb lik: qeilinliche Tel 67 *. dberbefeblthaber⸗ Ost noch von deutschen Finnland (nur deutsche, franz. oder russische Sprache) öh ͤ Hreyscbeleg mme .,, ... ö ö r . , n n,, euzemburg (nur offene deutsche Sprache zulässi gg. 8 verkehr mit Deutschland zugelassen sind. (Nur Niederlandelfür XP- v. Abs. S0 Pf.): gewöhnliche Tel. 10 ungarn: gewöhnliche Telegramme 6. offene deutsche Sprache zulässih. ... 185 Preffetelegrammee . 8 Pressetelegrammec ..

Enn schließlich der Reichsabgabe, die 3 Pf. von jedem Wort, mindesteng 15 Pf. von jedem Telegramm betrügt. Wegen der Abrundung der Reichsabgabe s. unter Deutschland, wegen der Abrundung der

Telegrammgebühr s. unter 1) der Vorbemerkungen.

Verlag der Geschäftsstelle des Deutschen Reichganzeigers und Preußischen Staatganzeigers (Mengering). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags Anstalt, Berlin 8 W. 48, Wilhe

mstr. 32.

'. 7

3 ö ö * .

Deutscher breußischer

Ner Geiusprein hetrũgt olertelsährtich 9 4.

Alle Nostanstalten nehmen Gestellung an: für Gerlin außer den Bostanstalten nud Zeitungs vertrielen für Lelkstabholer anch die Geschäftsstelle Sw. 48, Wilhelmstraße 38.

Einzelne AUnmmern kosten 283 Hf.

Ww 34

und

3 7 . z 1 6 ö * * * ö 3 2 F 1

Reichsbankgirokonto.

C ——— 6 Er,, .

Jahalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich. Grnennungen ꝛe. Bekanntmachung über Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Bekanntmachung, betreffend Uebernahme der Resibestände der Altbekleidungastellen.

Handels verbote. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 74 des Reichs⸗

Gese tzhlatts. Erste Beilage.

Verzeichnis der von dem Rate der Volksbeauftragten und der Reichsregierung erlassenen und verkündeten Verordnungen.

Preußen. Ernennungen und sonftige Personalveranderungen. Handels verbote.

Anzeige, betr. die Ausgabe der Nummer 20 der Preußischen Gesetzsammlung.

Erste Beilage.

Belanntmachung einer in der Woche vom 23. bis 29. März zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten Entgegennahme von Gelospenden.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Heir Reicheptäsident hat den Reichs mlnister Gothein zum Reichsschatzminister ernannt.

Der Bürodirekior in der Reiche kanzlei Geheimer Hofrat Pinkow ist unter Ernennung zum Geheimen Regierungsrat als Kassenkurator in das Büro des Herrn Reichepräsidenten eingetreten.

Der Kapitän zur See z D. von Grumbkow ist zum Hafenkapitän bei dem Kaiser Wilhelm-Kanal ernannt worben.

Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Vom 28. März 1919.

Auf Grund des 89 der Verordnung über den Zahlungs⸗ reikehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 105) wind folgendes bestimmt:

81

Artikel 1 der Belannimachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 199) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 11. Dezember 1918 (Reichs⸗ Teseßbl. S. 1420) und vom 18. Dezernber 1918 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1440) erhält folgende Fassung:

Bei allen Personen und Firmen, die gewerbzmäßig Geldwechsler⸗ geschäfte betreiben (Geldwechsler), dürfen

1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine Banknoten und Darlehnskassenscheine gegen ausländische Geldsorten, Papier⸗ geld, Banknoten und dergleichen,

2. ausländische Geldsorten, Pariergeld, Banknoten und der. gleichen gegen deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehntékassenscheine

56 um Jug umgewechselt werden. Der Gesamtbetrag der für

echnung einer und derselben Person oder Firma bei einem oder mehreren Geldwechslern innerhalb eines Kalendertags vorgenommenen Geldumwechslungen darf, wenn bei der Umwechslung der Geldwechsler die ausländischen Zahlungsmittel erwirbt, zehntausend Mark, wenn bei der Umwechslung, der Geldwechsler die ausländischen Zahlungs⸗ mittel abgibt, eintausend Mark nicht überschreiten.

Ueber die dguf Grund des Abs. 1 bei Seldwechslern erworbenen ausländischen Zahlungsmittel daf im Ausland innerhalb eines ö bis zum Betrage von eintausend Mark veifügt werden.

Auf den Verkehr zwischen Geldwechslecn findet der Abs. 1 leine Anwendung. 82

ö. Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in

Berlin, den 28. März 1919.

Der Reichs wirtschaflsminister. Wissell.

* 28

.

gra

Berlin,

nds.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsßelle,

betreffend Uebernahme der Restbestände der Alt— bekleidungs stellen.

Vem 4. April 1919.

[.

Die Kommunaloerhände, die mit dem 1. Mai 1919 ihre Altbekleidungestellen aufgeben und Uebernahme ihrer Rest⸗ bestände an getragenen Kleidungs⸗ und Waͤschestücken durch die Reichsbekleidungsstelle gemäß 5 4 der Reiche kanzlerbekaunnt⸗ machung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs⸗ und Wäschestücken nom 23. Dezember 1916 , , . S. 1427) beantragen wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Anträge unter genauer Bezelchnung der Waren und Preisberechnung

bis zum 31 Mai 1919

an die RKReichsbekleldungsstelle Verwaltungsabteilung (Ab⸗ . M) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, einzu⸗ reichen. Nach diesem Zeitpunkie besteht für die Reichsbekleidungs—⸗ . keine Beipflichtung mehr, solche Anträge zu berüͤck— gen. II.

Den Koammunalverbänden, die die ausschließliche Be— wirtschaftung der geiragenen Kleidung und Wäsche über den 1. Mai 1919 beibehalten (Ziffer L der Bekanntmachung der Rrichsbekleidungsstelle vom 26 Mär 1919 „Reiche⸗ anzeiger“ Nr. 69 , bleibt der Anspruch ais 3 4 der ge⸗ nannten Beka nmachung des Reichs kanzlerß vom 23. De⸗ zember 1916 bis zur Aufhebung dis S 9a der Bundesrcts⸗ verordnung vom 10. Juni / 23. Dezember 1916 (Reickz⸗Gesetzbl. S. 1420) gewahit.

Die übrigen Kommunaloerbände, die zwar ihre Alt— bekleidungestellen, nicht aber die ausschließliche Bewirtschaftung der getragenen Kleidung und Wäsche beibehalten, unterliegen vom 1 Mai 1919 ab nicht mehr der Bekanntmachung des Reichskanzler vom 23. Dezember 1916 und hehalten dem⸗ gemäß auch nicht mehr den dort im § 4 festgesetzten Anspruch. ö

Es ist zuläisig, daß Kammunalverbände, die ihre Alt⸗ bekleidungestellen über den 1 Mai 1919 hinaus weiterbetreiben, die Nestbestände solcher Kom munalverbände erwerben, die diese Betriebe am 1. Mai 1919 aufgeben.

Berlin, den 4. April 1919.

Relchshekleidungsstelle. Dr. Temper.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Hermann Stiefel, hier, Inhaber der Firma E. Schütze Nachf., Bayerstraße Nr. 23, wird der Handel mit Feinkost waren, inebesondere mit wanknchen⸗ wurst, Konseryen, We in und Spirituosen, Zuger waren und Schokolade, gemäß 5 1 der Bundesrats bekannt machung vom 253. September 1915 untersagt.

München am 4. März 1919.

Magistrat der Landeshauptstadt Mänchen. Oberbürgermeister Dr. Lon Borscht.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 253. September 1915.

beireffend die Fernhaltung unzuverlassiger Personen vom Handel, ist

der Milch⸗ und Buttergeschäftsinhaberin Anna verw. Gruber in

Oschatz duch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Milch—

produkten und Eiern sowse jegliche mittelbare oder unmittelbare Be⸗

teiligung an solchem Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf

diesen Handelsbetrieb b is auf wer teres unersagt worden. Oschatz, am 2. April 1919.

Die Amtshauptmannschaft. von Seyde witz, Amtshauptmann.

Sekanntmachung.

Auf Grund ber Fs5 1 und 2 der Bekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichsges. Bl. 603) wird dem Schenkwirt Stto Hildebrand der Weiterbetrieb seiner Schank— wirtschaft ‚Deininger Bräu, Große Kirchstraße ⁊, vom 5. April 1919 ab bis auf weiteres untersagt. Kosten, die durch diese Verfügung und ihre Veröffentlichung entste hen, hat der Betroffene zu tiagen.

Gera, den 1. April 1919.

Der Stadtrat. Dr. Trautnert.

Bekanntmachung.

y,, Beschluß des Kreisausschusses vom 31. März 1919 wird der Handelsmann Simon Schönfeld in Ke lsselbach als unzuverlässige Person vom Handel mit BFieb, Fleisch und ern r e, aut geschlassen.

Gießen, ven 1. April 1818.

Kreigant Gießen. J. B.: Tanger m ann.

Nrgeigenvyreis für den Manm einer 5 getfpaltenen Einheits zeile do Gs., einer d gespalt. Ein veits geile 90 RI. Sirrfterdem wird amn ben Anzeigenpreis cin Tenerungszuschlag baun 2 v. S. gehoben.

Wnzeigen nimmt an:

bie Geschäftestele beg Reih. nnd e, ,, nnn

Gerlin 8G. 48, Wwilhelmftraße tr. 3.

1

Postscheckkonto: Berlin 41 2.

nere r

3 83

Sekanntmachung.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 31. Mär 1818 zoird der Metzner Heinrich Rübl von Utphe als unzuverlässige Person vom Handel mit Vieb, Fleisch und Fleinch⸗ waren ausgeschlossen.

Gießen, den 1. April 18918.

Kreisamt Gießen. J. V.: TTangerm ann.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende NRrmmer 74 des Reichs⸗Gesetzblatis enthält unter

Nr. 6793 eine Her anntmachung über den Zahlungt verkehr mit dem Ausland, vom 28. März 1919 und unter

Nr. 6794 eine Verordnung über die Abändernng der Verordnung über die Neuausstellung von Zulassungs bescheini⸗ gungen für Kraftfahrzeuge vom 21. Februar 1919 (Reicht⸗ Gesetzbl. S. 245), vom 31. März 1919.

Berlin W. 9, den 4 April 1919.

Postzeitnngsamt. Krüer.

Breunßen.

Münistertum des Innern.

Zu Regierunge räten sind ernannt worden die Regierunge⸗ assessoen: von Bismarck in Frankenstein, Freiherr von Kinchbach in Gumbinnen, Dr. Win deck in Marienwerder, ö in Marienwerder, Sieger in Aachen, von Maercker in Danzig, von Lücken in Brealan, von Hove in Münster, Freiherr von Wangenheim in

Steitin, Kreuzberg in Kalbe a. S., Dr. stuegler in Bieslau, Dr Rohre in Wiesbaden, Dr. Vogeler in Ott⸗

weliler, von Nappard in Köslin, Dr. von Rlivensleben in Königsberg. Ven sie in Gambinnen, Dr. Stüler in Schleswig, Klein in Kalberg Fürst in Lebus, Dr. Straat— mann in Stetlin, Hoffmann in Frankfurt a. O. von Hedemann⸗ ,, in Schleswig, Kolewe in Saarlouis von Reinersdorf⸗Paczensky und Tenczin in Witimund, Krahmer⸗Möllenberg in Bromberg, wicker in Königsberg, von Bonin in Stade, De. Pott⸗ of in Altentirchen, Prien in Potsdam, Rabe von

Pappenheim in Meldorf. Dr. von Moßner in Königg⸗ berg, von Consbruch in Minden, von Cossel in Aachen, Berner in Königsberg, Frhr. von Münchhausen, Glogau, Abramowski in Danzig, von Siutterheim in Breslau, Zacharige in Winsen a. L, Fürbringer in Bromberg BVollack in Kattowitz, Dr. von Buch ka in Trier und Dr. Rohde in Gumbinnen.

Der bisherige Regierungssekrelär Kuß aus Frankfurt a. O. ist zum Geheimen erpedierenden Sekretär und Kalkulator im Ministerium des Innern und

der bisherige Reg erm issekretär von Preetzmann aus Posen zum Geheimen Registrator im Ministerium des Innern ernannt worden.

Der Regierungssekretär Arndt aus Allenstein ift vom 1. April d. J. ab als Geheimer Registrator in demselden Ministerium angestellt worden.

Su stizministeri um.

Der Rechtsanwalt Hermayn Krause in Aschersleben ist um Notar für den Bezirk des Oberlandes gerichts in Naum⸗ urg a. S. mit Anweisung seines Amtasitzes in Aschers⸗ leben und

der Rechtsanwalt Hermann Wiegleb in Egeln zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichtß in Naumburg a. S. mit Anweisung seiner Amtsitzes in Egeln ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: die Reglerungsräte Eduard Grunow, blsher in Hannover, nach Kattowitz als , , . (auftrw.) bei der Eisenbahndweriion daseibst, Höoel, bisher in Münster (Westf.), als Mitalied der Eisenbahndireltion nach Cassel, Dr. Witte, bisher in Berlin, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, Dr. Goude⸗

froy, bisher in Hamburg, als Mitglied der Eisenbahn⸗ direktion nach Frankfurt (Main), Dr. Barkhausen,

bie her in Braunschweig. als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Hannover und Hellwig bie her in Altona, als Mitglied der Eisenbahndirektion nech Kattowitz; der Oberbaurat Max Büttner, bisher in Essen, als Oberbaurat zur Eisenbahn⸗ direklion nach Berlin; die Regierunas⸗ und Bauräte Zoche, bisher in Breslau. als Oberbaurat (auftrw.) zur G senbahndireklion nach Essen, Julius Dorpmüller, biaher in Saarhrücken, als Mitglied der Eisenbahndireltlon nach Stettin, Hermann Merger, birher in Gael, als Oberbaurat n der Gseadahndtreftlen nach Halle