2 *
dieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde— karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern (so weit es sich um nicht in Bayern gelegene Betriebe handest) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 5 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Nufschrift: Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrist an die Amtliche Verteilungs⸗ stelle München (6 6.) zu senden. z
Außerdem ist eine besondere fünfte Meldekarte mit der Auf⸗ schrift „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von Fen- jenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchs— stelle haben und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer benehen.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels. und Reederesgesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausgseich Hr n gr, ssiehe auch 5 5 Sa) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels. und. Reedereigesellschaft verwenden. Diese besendere, fünfte Meldekarte ist in dem Meldekarten— beften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Kriegsamt— stellen bzw. den an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstellen oder deren Unterstellen erbältlich sind.
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amfliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gseich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be— zeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.
IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz J. Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verseilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: Gaskokzabteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117“, zu senden.
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.
Amtliche Verteilungtstellen sind:
1. Für Steinkohle“) aus Qber⸗- und Nieberschlesien:
Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8. Unter den Linden 32.
2. Für Ruhrkohle n):
Antliche Vertellungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha. Kruyy⸗Straße 4.
3. Für Steinkohle“) gus dem Aachener Revier:
Amtliche Verteilungestelle für die Steinkoblengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen)
4 Für die Steinkohle aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Koblenverteilungssselle für das Saarrevier in Saarbrücken 3 Kaiserstr. 27 J.
5. Für die Braunkohle) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsiicher Braunkohle):
Amtliche Verteisungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7. Unter den Linden 39.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohle) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungstelle für den mitteldeutschen Braun kohlenberghau in Halle a. S.. Maadehurger Str. 66.
„T Für Braunkohle t? aus den Freistanten Sachsen und Sachsen⸗ Altenburg sowie für böhmische, nach Dentschland (außer Bavern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle“):
Kohlengusgleich Dresden, Linienkommandantur F, Dresden.
83. Für rheinische Braunkohle *):
Amtliche Verteilungastelle für den rheinischen Braunkohlen— hergbau in Cöln Unter Sach senbausen 577.
Za. Für Braunkohlef) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freissaat Hessen:
Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27129, Erdgeschoß.
9. Für Stein“) und Braunkohle) aus dem rechtärheinischen Bayern und für böhmische nach Baye einge ührte Kohlen):
Amtliche Vrfeilungestesle für den Kohlenbergbau im rechts—⸗ rheinischen Bavern, Manchen Loarwiastraße 16.
10. Für Stei kohle“) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Ba sinahansen Ibbenbüren usw.):
Amtliche Verteisungastelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung RBarsin hausen a Deister.
11. Für Gaskoks ““) siehe 5 5, 1V.
8 n Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher Namenkß— unterschrift (Firmenunterschrif) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Ma meldekarten erstattet werden, die ieder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts- oder Bezirks— kohlenstelle, bei Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs— wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegs— amtsstelle bzw. der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstelle gegen eine Gebühr von 9.35 M. für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, 11 sind Hefte ju 5 Karten gegen eine Gebühr von O40 M. vorgeseben. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (srebe 8 5. 12 und „, § 5 II und ,) sind dort für 010 M das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt—
ch zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge—
werblichen Betriebeß zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maß—⸗ gebend, zu welcher Verbrauchergrupve der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver— hrauchergruphe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
SS. Meldung im Falle der Annahme: verweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldefarte bereit findet so bat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben ein⸗ usenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen ieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzu seinem eigenen Lieferer weiterzugeben bis sie zu dem „Hauptlieferer gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten Verkauft⸗ kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf— geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieserer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht e. . als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗ arte hat:
a. die auf die Karte entfallende Menge,
b. die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Oktober 1919 sorgfältig
aufzubewahren. ;
, , , n aunkohlenbrite aßpreßst ine und Grudekoks.
i , arm. hsche und 1 . sowie Koks grus hrikettc⸗. —
wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betieffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bavern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 6,„, andern⸗ falls an den Kohlengusgleich Dreeden (5 6,) zu sendes. Die Karten
landskohle“ zu versehen.
§S 19. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind
verboten. § 1I. Ausnahmebestimmungen (Aus hilfslieferungen).
J. Abgabe und Bezug von Brennstossen außerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarte (5 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisuug oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle, aus deren Beziik dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zu— lässig, Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wicht gen Grundes erteilt.
Die Amtliche Verteilungsstelle macht der Kriegsamtstelle bzw. der an ihre ien g g n Zivilverwaltungsstelle von solchen Aus⸗ hilfslieferungen itteilung und bewirkt die Streichung der ent⸗ sprechenden Menge bei dem ständigen Lieferer (Händler). ;
Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Koblenhandels⸗ und Reederei Ges⸗ m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung tür
der Kohlenausgleich Mannheim. ö
Auf § 3a 1 (letzter Satz; und 10 wird hingewiesen.
2 Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfslieferungen eines Platzbändlers ans Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Kriegsamts⸗ . . der an ihre Stelle getretenen Zivilperwaltungcestelle vorliegt. ;
Diese Stelle benachrichtigt von solchen Aushilfslieferungen die Amtliche Verteilungsstelle, die die Streichung der entsprechenden Mengen hei dem ständigen Lieferer (Händler) veranlaßt.
3. Ein Hauptlieferer (6 9, 1) darf ausnahme weise beim Vor— liegen eines wichtigen Grundeß anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zu⸗ gegangenen Meldekarte verzeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren findet in diesem 6. die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (5 1, 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die ein⸗ schlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ findenden Lieferungen ist in § Za geregelt.
§S12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, someit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
§13. Verwendung von gewerblichen Kohlen
für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb— lichen Verbrauchers bezogen 1 ohne Genehmigung des Reichs⸗ kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab- zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch 5 3Zas.
§S1I4. Strafen.
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach s 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geltstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß § 5, Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 „ bestraft.
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗
hören oder nicht. 3 , rf ttrel nn. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1919 in Kraft. Berlin, den 4. April 1919. Der i nn mn ö Kohlenverieilung. Utz.
) Eine Abänderunn bestehender Lieferungsbezie hungen soll durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden.
Bekanntmachung.
Am Sonnabend, den 19. d. M., bleiben die Büros und Kassen der Reichs hauptbank den ganzen Tag geschlossen.
Berlin, den 5. April 1919.
Reichsbankdirektorium. Ha venstein. von Glasenapp.
——— m
Bekanntmachung,
betreffend Erhöhung der Freigabegebühren der Reich s kederstelle.
Für die vom 15. April 1919 ab freigegebenen Leder betragen die Freigabegebühren der Reichalederstelle a. hei Ledern, die nach Gewicht gehandelt werden, 12 Pfg. für das Kilogramm, b. bei Ledern, die nach Maß gehandelt werden, 12 Pfg. für den Quadratmeter, e. bei Ledern, die nach Stückzahl gehandelt werden, 3 Pfg. für das Stück. Für die vor dem 15. April 1919 freigegebenen Leder bleiben die seitherigen Gebühren der Reichslederstelle maß⸗
gebend. ö Berlin, den 7. April 1919. Reichs lederstelle. Blasse. Fecher. — 4
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Bedingungen für die hgabe von freigegebenem Bodenleder vom 24. Februar 1919.
Die Bedingungen für die Abgabe von freigegebenem
. vom 24. Februar 1919 werden, wie folgt, ge⸗ nd ert: 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung: a. e, , ,, e e. die den unmittelbgren Verkehr mit Lede handlungen e, , , . e r , ,. Sedergroßhandlung insowelt, alg sie sr em de Grzeugnisse
, r .
e,, , ,, , ⸗ 1 . 6
l . 9. handelt, Borschrist
3. Jeder Lieferer (Händler!, der von einem im Auslande J
für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Aus—⸗
Ruhrtohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen
b) 5 15 erhält folgende Fassung: ; -
. Ledergroßhandlungen, die im Jahre 1913 Bodenleder⸗ umsätze mit. Schubmachereibetrieben getätigt haben, fonnen auch Einschreibungen unmittelbar von Schubmacherei⸗· betrieben annehmen. Lederkleinhandlungen bezw. Rohitoff = enossenschaften, die Einschreibungen von Schuhmacherei⸗ 1 annehmen, sind nach Maßgabe der von ihnen im Jahre 1913 mit anderen Lederkleinhandlungen bezw. Roh= stoffgenossenschaften getatigten zodenlederumsätze als Leder- großhandlung zu bericksichtigen.
C. In 3 A ist statt der Ziffer 5 die Ziffer A2 zu setzen. Berlin, den 7. April 1919. Reichslederstelle. Blasse. Fecher. Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Bedingungen für die Abgabe von freigeßebenem Schuhoberleder vom 24. Februar 1919.
In 5 15 sind statt der Ziffern 5 in beiden Fällen dle Ziffern 12 zu setzen. Berlin, den 7. April 1919.
Reichs lederstelle. Blasse. Fecher.
Pren ßen.
Die preußische Staatsregierung hat den Rechttanwalt Justizrat Lippmann in Stettin zum Oberpräsidenten der Provinz Pommern und
den Gewerkschaftssekretär Philipp in Breslau zum Ober⸗ präsidenten der Provinz Schlesien ernannt.
ö Aemter sind ihnen vom 1. April d. J. ab übertragen worden. ;
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Hilfsarbeiter im Ministerium, Regierungs⸗ und Farst⸗ rat Rose ist zum Obe forstmeister, der Forstassessor Conrad in Breslau zum Oberförster in Wormditt ernannt worden.
Versetzt morden find: der Forstmeister Bonse in Sig⸗ maringen nach Kattenbühl, der Forstmeister Geiger in Trappönen nach Grohnde, der Forstmeister Gemmel in Ciersk . Wichertshof, der Forstmeister von Ilten in Krossen nach Walsrode, der Forstmeister Kohlbach in Waithewald nach Marienwalde, der Forstmeister Schellig in Rossitten . , der Forsimeister Schmidt in Torgelow nach
ohenbrück
Dem Oberförster Fenner in Schwarza ist die Oberförster⸗ stelle Hochenburg, dem Oberförster Krug in Reisen die Ober⸗ försterstelle Torgelow, dem Oberförster Ring in Warnen die Oberförsterstelle Trappönen, dem Obersörster Schulte in , en, die Oberförsterstelle Steinau (Cassel) übertragen worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.
Der ordentliche Professor Dr Mittwoch in Greifswald ist in glicher Eigenschaft in die philosophische Fakaltät der Friedrich⸗Wilhelmsz⸗Universität in Berlin versetzt worden.
Die Wahl des Situdienrats Dr. Modersohn an dem Realprogymnasium in Wolgast zum Direktor dieser Anstalt ist namens der Preußischen Regierung bestätigt worden.
Bekanntmachung. Dem Gastwirt Gerhard Bußmann in Vreden, welchem auf Grund der Bekanntmachung vom 23. 9. 1915 (RGBl S. 603) die Verabreichung von Speisen und Getränken jeglicher Art in seinen Wirtschaftsräumen untersagt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Betriebes wieder gestattet worden. Ahaus, den 31. März 1919.
Der Landrat. Frhr. von Schorlemer-⸗Alst.
Bekanntmachung.
Der Händlerin Minng Einfeldt, geb. Strunk, hier— selbst, Kirchbofallee 77, ist die Wiedergufnahme ihres Handelsbetriebs mit Gegenständen des täglichen Bedarfs ge— stattet worden.
Kiel, den 25. März 1919.
Städtische Polizeibehörde. Dr. Pauly.
Bekanntmachung. JJ Der Gastwirtin Elisabeth Gruschka von hier ist die Au sübung des Schankgewerbes in dem Lokale Winzer⸗ . . Nr. 3 hierselbst, vom 2. April d. J. wieder gestattet. Königshütte O. S., den 28. März 1919. Die Polizeiveiwaltung. Werner.
. Bekanntmachung.
, Personen ist auf Grund des 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- tember 1915 wegen Unzuverlässigkeit der Handel . worden: 1) Ww. Julie Grünewald, hier, Gütersloherstr. 72, mit Pferdefleisch der Ankauf von 3. zur Schlachtung und der Betrieb des Roßschlächtereigewerbes, 2) Schlachter Albert Grüne⸗ wald, hier, Gütersloherstr. 2, der Ankauf, von Pferden zur Schlachtung und die Auzübung des Roßschlächtereigewerbes, 3) Schlachtermeister Karl e f, hier, Veeperstr. 130, mit . und Wurstwaren, 4) Möbelhändler Wilhelm Schröder, hier, Iöllenbeckerstr. 16, mit Möbeln. —
Bielefeld, den 29. März 1919.
Der Vorsitzende der zur Entscheidung über die Erteilung und Ent— ziehung der Erlaubnis sowie Über die Untersagung des Handels er—
richteten Stelle. J. V. Heit ka mp.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Levi Cohen in Wickede, Hellweg 90, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 28. September 1918 RGBl. S. 603) den Handel mit Kleidung stücken und Manu fakturwaren wegen Unuverlässakeit bin auf welteres untersagt.
Dortmund, den 295. März 1919.
Der Landrat. J V.: Heini Negierungsrat. Da . ö 83 m
. Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 33. September 1915 (RGB. S. 603)
hahe, ich. der Vändlerin Marta Berkfen in Duie burg,
Kaßflerfelderstraße dl, den Händel mit Lehens - und Fut ter⸗
fn 4 . eln wegen Unzuverlässigkeit in diesem Handelsbetrieb unter ⸗ Duishurg, den 29. März 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V. Dr. Maiweg.
Bekanntmachung. . Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 . 603) habe ich dem Händler Jacob Bastes in Duisburg, Wilhelm straße 17, den Handel mit Lebens- und Futte rmztkein wegen Unzuverlässigkeit in diesem Handelsbetrich unt ersagt. Duisburg, den 29. März 16519.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Maiweg.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1916,
betreffend die Fernhaltung unzuperlässißer Personen vom Handel (GBl. S. 603), ist dem Fleischergesellen Arthur Haufer, Thorn. Mocher, Lindenstraße Nr. 5I, und dem Hausbesitzer . ich ard Haus err, Thorn⸗Mocker, Lindenstraße Nr. 54 wohnhaft, Hder Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere die Abgabe von Fleisch, unter fa gt. — Die von dem vorstehenden Verbot Betroffenen haben die Kosten dieser Bekanntmachung zu tragen. Thorn, den 2. Aptil 1919.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Hasse.
Bekanntmachung.
Die Brotverkauftstelle des Rohert Fries, Feldstraße, ist wegen 1 ihres Inhabers vom 5. April 1919 ab geschlossen. einer ist dem Fries jeglicher Handel mit Lebens- und Futtermitteln alter Ärt fowse mit Gegenstän den des täglichen Bedarfs und jede Ver⸗ miltlertätigkeit hierfür untersagt. — Die durch das Verfahren verursachten Kosten, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, hat der von der An— ordnung Betroffene zu tragen.
Hamborn am Rhein, den 1. April 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Schweitzer.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
/ „„.
Nichtamtliches. Deut sches Reich.
Preußen. Berlin, 8. April 1919.
Das Kabinett hat in seiner vorgestrigen Sitzung, wie dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ von berufener Seite mit— geteilt wird, beschlossen, der Nationalversammlung einen Gesetz⸗ entwurf vorzulegen, wongch der 1. Mai zum National— festtag erklärt werden soll.
Die Preußische Staatsregierung hat laut Meldung des „W. T B. unter dem J. d. M. den nachstehenden Er⸗ laß an die Eisenbahnbeamten gerichtet:
Es sind zurzeit unter den Eisenbahnbeamten Bestrebungen im Gange, zur Durchsetzung einseitiger Gehaltsforderungen gegebenen alls auch in einen Streik einzutreten. Die Staatsregierung timmt mit großen Beamtenverbänden in der Auffassung überein, daß der festen Anstellung der Beamten und der staatlichen Garantie ihrer besonderen Rechte ihre Gebundenheit an den Dienstvertrag, den sie einseitig nicht lösen können, ent— spricht. Auch das Koalitionsrecht rechtfertigt keinen Kontrakt bruch. Jede nicht genehmigte Dienstverweigerung stellt sich daher als Dienst ergehen dar, das die gesetzlichen Folgen nach sich zieht. Die Regierung würde der Volksgesamiheit gegenüber gewissenlos handeln, wenn sie den Beamten die Befugnis einräumen wollte, Staatsbetriebe wie die Cisenbahn stillzulegen und dadurch der
Volksgesamtheit, deren Interesse der Beamte dienen soll, unendlichen
Schaden zuzufügen. Diet gilt um so mehr, als der schwer hedrängte Staat in seiner Fürsorge für die Beamten durch Milliardenaufwendung bis an die äußersten Grenzen seiner Leistungsfähigteit ö gegangen ist und als zahlreiche Volksgenossen, von denen die ittel für Befriedigung der neuen Forderungen der Eisenbahnbeamten aufge⸗ bracht werden mußten, in ibrer Stellung weniger gesichert und geringer entlohnt sind wie eben diese Eisenbahnbeamten. Ja, die Regierung müßte solchen Streik zu einer Zeit, in der das Vaterland noch fort⸗
get durch äußere Gefahren und durch den Mangel an sahrungsmitteln und Rohstoffen schwer bedroht ist, gerade⸗ zu als ein Verbrechen am gesamten Volke betrachten.
Hungersnot und Stillstand der gesamten Wirtschaft würden die unausbleiblichen Folgen des Versagens der Verkehrsmittel sein und die Beamten würden dadurch — neben der Gefährdung ihrer Lebeng⸗ stellung — für sich selbst, für ihre Frauen und Kinder und für alle Volksgenossen namenloses Elend heraufbeschwören. Die Regierung W. daß weitaus die Mehrzahl aller Beamten ihre Ansicht teilt. Diese können sich darguf verlassen, daß die Regierung auch alle ihr zu Gebote stehenden Machtmittel anwenden wird, um Dienstwillige vor dem Terror einzelner zu schützen. Sie ist überzeugt, daß es nur dieser Darlegung bedarf, um die Beamten, die dem Vaterlande ihre Treue in den Zeiten härtester Prüfung und Not unverbrüchlich be⸗ wiesen haben, von einem verderblichen Kampfe gegen die Volks⸗ gesamtheit abzuhalten.
ur deutschen Friedensabordnung ist als Vertreter des Chefs der Admiralität dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge der Kommodore Heinrich kommandiert worden. Kom⸗ modore Heinrich, der bereits in früheren Jahren sowohl im Reichsmarineamt wie auch im Admiralstab tätig war, ist zuletzt im Kriege Führer der Torpedoboote gewesen. Dem Leiter der Marinevertretung sind zur Bearbeitung besonderer Gebiete unter⸗ stellt: Fregattenkapltän Frhr. v., Gagern und Korvetten⸗ kapitän Reymann von der bisherigen Seekriegsleitung; Korvettenkapitän Humann, zuletzt. 1. Offizier des Panzer⸗ kreuzers „Moltke“; Rechtsanwalt Dr. Scheurer (Bremen), bis her Vezernent für Völkerrecht und Seekrlegsrecht im Admiralstab, Kapitänleutnant Köep, zurzeit noch bei der Waffenftillstsands kommlssion in Spaa, übernimmt bie Geschäste eines Adjutanten. —
Zu der im Reichsmarineamt verbleibenden Zentrale für Friedengangelegenhelten gehören die Verbindunggoffigtere zur
Staat als mit ben von der Entente während des
wenig, wie mit
Bepölkerung und der Sicherung eines dauernden Völker⸗
friedens vereinbar drahtlich , erhoben und ed in
Geschäftsstelle für Friedengan zelegenheiten des Auswärtigen Amttz, Koroettenkapitän Frhr. von Weizsäcker und Kapltän—⸗
leutnant Mejer; serner zur Bearbeitung aller Angelegenheiten,
die das Kautichougebiet betreffen, der bekannte Sachoen e für estasiatische Fragen, Geh. Admiralltätsrat Dr. M. chrameter, für alle Entschädigunge⸗ und Finanzangelegen⸗ heilen der Marineintendanturrat Schaller, sür e,, Telegraphen , Kabel- und Verkehrsfragen Kapitänleutnant Eltz e. Für alle besonders die Marine berührenden Fragen des Völkerrechts und Seerechts sind ferner Professor Dt. Triepel (Berlin) und Professor Dr. Pohl in den Kreiz der Sach⸗ verständigeg aufgenommen worden, die in Berlin bei der Friedensgeschäftsstelle verbleiben.
In der Geschäftsstelle des Auswärtigen Amts für die Frie densverhandlungen fand unter dem Vorsitz des Botschchters Grafen Bernstorff und später des Friedeng⸗ delegierten Professors Dr. Schücking eine Besprechung über die voraugtsichilich bei der Friedenskonferenz zur . kommenden Militär⸗ und Maxinefragen stait. Außer zahl⸗ reichen Vertretern der Militär⸗ und Marinestellen nahm eine Anzahl der von der Regierung für die Feiedensverhandlungen berufenen Sachverständigen an der Sitzung teil.
Nachdem in München die Räterepublik ausgerufen ist, die bisherige Regierung München verlassen hat und der Landtag wider Recht und Gesetz aufgelöst worden ist, ist das Ver⸗ hältnis Bayerns zum Reich, wie dem „Wolffschen Tele⸗ graphenbüro“ oon berufener Seite mitgeteilt wird, in ein neues Stadium getreten. Entsprechend der vorläufigen Verfassung dürfen im Staatengugzschuß nur Regierungen vertreten sein, die aus allzemeinen Wahlen hervorgegangen sind und die das Ver⸗ trauen ihrer Volksvertretungen genießen. Beide Vorautz⸗ setzungen treffen auf die Räteregierung München nicht zu. Sie kann also dem Staatenausschuß nicht angehören. Die Reichsregierung nimmt Kenninis von der Erklärung des bayerischen Ministerpräsidenten Hoffmann, wonach die bis⸗ herige Regierung nicht zurückgetreten ist, sondern nur ihren Siß von München weg, verlegt hat. Sie be, trachtet diese Regierung nach wie vor als den Ausdruck des Mehrheitswillens des bayerischen Volkes und ist mit ihr der Ansicht., daß sie die einzige Inhaberin der Höchstgewalt in Bayern und allein berechtigt ist, rechtswirlsame Anordnungen zu , . und Befehle zu erteilen. Der weitere Verbleib ihres Vertreters im Staatenausschuß wird daher von der Reichsregierung als zu Recht bestehend anerkannt.
Wegen des Versuchs, eine Militärrevolte in Magdeburg und Umgegend und in anderen Garnisonen her⸗ vorzurufen, sind in Magdeburg mehrere Verhaftungen vorge⸗ nommen worden. Die bekannteste von den in Haft genom⸗ menen Personen ist der frühere Reichstagsabgeordnete Brandes, der Mitglied der U S. P. war. Der Berliner Vollzugsrat, dem von Magdeburg aus gestern morgen diese e . gemeldet wordin ist, hat, wie „Wolffs Tele araphenbüro“ meldet, beim Reichswehr minister interoeniert und ihm mitgeteilt, die Magdeburger Arbeiter hätten erklärt, sie würden so lange streiken, bis Brandes wieder frei⸗ gelassen würde. Darauf ist der Bescheid erteilt worden, daß Brandes unter allen Umständen der Prozeß für die Straftat gemacht werde, deren er schuldig sei; eine Freilassung käme nicht in Betracht.
Weiteren Meldungen zufolge haben gestern mittag Mit r des Wachregiments den Reichsjustizminister Lands erg, der zu einem privaten Besuch dort weilte, den Kom mandierenden General des IV. Armeekorps von Kleist und den Hauptmann im Generalstab Freiherrn von Schüchting als Geiseln für Brandes und die beiden Mitglieder des Zentral⸗ soldatenrats Kegel und Felkel festgenommen und unter starker Bedeckung nach der Kaserne Ravensberg gebracht. Auch die Ftstnahme anderer in der politischen , stehender Männer aus den Reihen der Sozialdemokratie und der bürger⸗ lichen Parteien ist geplant. Wie von berufener Stelle dem obengenannten Büro mitgeteilt wurde, wird die Reichs⸗ regierung sür die Freiheitsberaubung eines Kabinettsmitglieds und Verletzung der Immunität eines Mitglieds der Natlonal⸗ versammlung aufs energischste n an e . fordern und hat bereits Schritte eingeleitet, um den unhaltbaren Zuständen in Magdeburg ein Ende zu machen. Der Vorfall zeigt, daß der Reichswehrminister nur zu recht hatte, als er am Sonnabend auf diese in Magdeburg geplante Militärrevolte hinwies. Die Schuldigen werden ihre Tat schwer zu büßen haben. Ueber Magdeburg ist der Belagerungszustand verhängt, und eine augreichende Truppenmasse ist in Bewegung gesetzt worden. Von zuständiger Seite wird ferner mitgeteilt, daß der Minister Landsberg unter Bedeckung mehrerer Aufständischer mittels Automobils von Magdeburg nach Braunschweig gebracht werden sollte. Dieses wurde aber in Helmstedt durch die Auf⸗ merksamkeit und Entschlossenheit der 3 angehalten; die Aufständischen wurden entwaffnet und der Minister begab sich auf die Polizeidirektion.
Der Ostpreußische Städtetag in Tilsit hat bei der deulschen , , , . der Nationalversammlung und der Waffenstillstaadskommission in Spa namens der in ihm zu⸗ sammengeschlossenen 67 Städte Ostpreußens gegen eine räumliche Abtrennung der Provinz vom Deutschen Reiche durch einen polnischen Weichselstreifen und gegen die Loslösung und Einverleibung einzelner Teile der Provinz in einen polnischen oder n n,
ege Ansichten und Wilsons Bedingungen ehenso dem Willen der davon betroffenen
vertretenen
dringend gebeten, derartige Friedens b gungen nicht
zu unterzeichnen, ba ch die
ir r ꝛ ertrümmernung ihre Wirtschafts lebens und ihrer deutschen Kultur im Gen zum
Schaden Hstpreußeng und des ganzen dentschen Vaterlandes nicht gefallen lafsen wollten. ᷓ
Bayern.
Die in München anwesenden Mitglieder des Zentralrats sind nach einer amtlichen Meldung der „Korrespondenz Hoff⸗ mann“ in der Nacht vom 6. zum 7. April mit dem redolutio⸗ nären Arbeiterrat München, dem Mitglieder der Mehrheits⸗ sozlaldemokratie, der unabhängigen sozlaldemokratischen und der kommunistischen Partei angehören, zusammengetreten und haben beschlossen, die Räterepublik Bayern auszu⸗ rufen. Bie Versammlung einigte sich auf die vor⸗ läufige Ernennung, folgender Volksbeaguftragter: Aeußeretz: Dr. Lipp (Uu. S. P. D), Inneretz: Sol dmann (U. S. P D.), Volkswohlfahrt (früher soziale Fürsorge): Havemelster (U. S. P. D), Volkzaufklärung: Landauer parteilos), . Silols Gesell, Justiz: Kübler vom Bauernrat, Verkehr: Paulukum (U S. P. D.), Land⸗ und Forstwirtschaft Steiner vom Bauernrat, Volkswirtschaft: Dr. Jaffé (U. S. P. D.), Militär: unbestimmt, Kommissar für Ernährunggwesen: Wu tzlhofer, Kommissar für Wohnungs⸗ wesen: Dr. Wadler.
Dag Generalkommando des 1. Bayerischen Armeekorps gibt obiger Quelle zufolge unter dem gestrigen Datum bekannt:
Unter Heutigem wurde die Näterepublik Bayern ausgerufen. Für den Bereich des 1. Baverischen Armeekorps wird bis auf weiteres der verschärfte Belagerungszustand verhängt.
usammenrottungen und Demonstrationen sind strengstens ver⸗ oten. Wer tätlich gegen die Vertreter der Räterepublik vorgeht, wer plündert, raubt oder stiehlt, wird erschossen. Der in Korpsbereich 1. Bayerischen Armeekorps verhängte Belagerungszustand und das Standrecht werde nur im Interesse der Sicherheit des Proletariats bis auf weiteres aufrecht erhalten. Di- Polizeistunde ist auf Abends 10 Uhr, an Sonnabenden und Sonntagen auf Abends 11 Uhr fest⸗ gesetzt. Eine Stunde nach Eintritt der angegebenen Zeit hat alles in seiner Behausung zu seln. Das Recht der Straße gehört der klassenbewußten Arbeiterschaft! Die revolutionären Soldaten, die den Schutz der Arbeiterklaffen übernommen haben, sorgen für die Durchführung dieser Anordnung.
Eine Kundgebung der Regierung des Frei⸗ staats Bayern an die Beamtenschaft besagt:
Die Nachricht, daß die sozialistische Regierung des Mintsterpräsidenten Hofsmann zurückgetreren sei, ist un wahr. er vom bayerischen Landtag einstimmig gewählte Ministerpräsident Hoffmann hat den Sitz der Regiserung heute nach Bamberg verlegt. Diese Regierung ist die einzige In— haberin der höchsten Gewalt Bayerngz. Nur ihre Anordnungen und Befehle sind zu vollztehen. Alle von anderer Seite ergehenben An— weisungen sind ungülteg.
Die Regierung des Freistaats Bayern. Hoffmann, Ministerpraͤsident.
Abgeordnete aller bürgerlichen Parteien der drei fräntischen Regierungsbezirke haben untereinander Fühlung genommen und erheben einstimmig Ein snruch gegen die Ausrufung Bayerns zu einer Räte⸗ republik. In der Kundgebung heißt es:
Bereits am letzen Sonntag, den 6. April, haben auch die Mehr—
heitssozialisten Bayerns sich aus politischen und, wirtschaftlichen Gründen gegen die Ausrufung einer Räterepublik ausge prochen. Wir fordern die Beamtenschaft und das ö. werktatige Volt Bavperng, Arbeiter, Bauern und Bürger auß, sich hinter den vom Volk gewählten Landtag zu stellen. Die gesamte Bevölkerung ˖ Nordbahyerns und die Presse wird hiermit gewarnt, sich durch den Terror einer verschwindenden Minderheit, vorwiegend von Leuten überwiegend ausländischen Geblüts, einschüchtern zu lassen. Der Augenblick ist so ernst wie noch nie. Bayern hängt über einem Abgrund; wenn es vor dem Stutz nicht bewahrt wird, ist alles ver- ißren. Dann bat Bayern im Innern Brudermord Plünderung und Hungersnot. Eine weitere . ist die wirischaftliche Absperrung Bayerns, durch die ein vollständiges Erliegen uaseres Wirtschafts⸗ lebens, die Stillegung des Eisenbahnverkebrs und ebenso das Auf- hören jeder Kohlen⸗ und Lebensmittelzusuhr eintritt. Das Ausland hat jede Ernährungagbeihllfe an ein bolschewistisches Bavern abgelehnt., Eine Hilfe von Rußland und Ungarn ist ausgeschlossen, da diese Länder selbst durch Hungersnot geyeinigt sind. Der Friedensschluß wird verzögert. Die vielen Tausende von baverischen Kriegsgefangenen bleiben in der Knechtschaft des Auslands. Die Euch dies sagen, sind Eure Landsleute, nicht landfremde Menschen, die von Bayern noch vor wenig Monaten nichts wußten und denen Euer Schicksal gleich⸗ gültig ist. Der A⸗ und S⸗Rat Nürnberg hat nach mehrstündiger Beralung mit 138 gegen 70 Stimmen die Rätereynublik abgelehnt. Dagegen haben sich Würzburg, Fürth, Regensburg, Passau, Hof, Schweinfurt und Antbach für die Räterepublik erklärt.
Württemberg.
Nach dem amtlichen Bericht vom 7. April, Abends, herrscht in Stuttgart völlige Ruhe. Die Geschäfte haben geöffnet. Dag Gaswerk hat mit Hilfskräften die Arbeit auf⸗ genommen. Die Arbeit bei Basch, Daimler und den anderen Großbetrieben soll heute wieder aufgenommen werden, ebenso in Göppingen, wo der Verband der Industriellen die Be⸗ zahlung der Streiktage abgelehnt hat.
Desterreich.
Am Sonnabind und Sonntag tagte in Wien die Reichs⸗ konferenz der Soldaten räte. In seiner Begrüßungsrede sagte der Staatssekretär für das Heerwesen Deutsch, laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ u. a.: Für Deutsch⸗Oesterreich ist die Lage derart, daß bei jeder Hanblung auf die außenpolitische Lage Rücksicht genommen werden muß. Wir brauchen den Frieden unter allen Umständen, damit wir zu arbeiten beginnen können. Jede Taktit, und sei sie innerpolitisch noch so wünschenswert, die uns Ein olitische Gefahren bringt, muß vermieden werden. Wir sind die . und müssen ung deshalb, ob wir wollen oder nicht, dem Sieger fügen. Leise dämmert auch für Deutsch⸗Desterreich eine wirtschaftliche Besserstellung auf: Ver—= Tmmern wir den schüchternen Ansatz nicht.
Nach Darlegung der schweren Folgen, die eine Ausrufung der Räterepublik in Deutsch⸗Desterr rich nach sich zlehen würde, durch Schubauer, wurde eine Entschließung angenommen, in der dem Proletariat aller Länder Brudergrüße übermittelt
nd die Arbeiter der Ententeländer aufgefordert werden, ihre
Regierungen zu verhindern. daß sie der Entwicklung Deutsch⸗ . immer neue Schwierigkeiten in den Weg legen. ie
Skonfereng stehe 4 dem Boden der sozialistischen ablik und erwarte von den Volkabeauftragten Deutsch⸗ r ichn, daß sie unvergüglich an fene ungufschiebbaren ,
3 eine Massenversamm⸗ l lun
5 16 Meldung 9 Wiener Korresponden bũros ü ö Parlesen auf dem
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