e . *
Gegenständen, Grubenanzügen, Geschirr, Stall⸗ und Sattlerwaren) die Nummer der Feinlederkarte und die Nummer des Freigabescheins enthalten.
Bei Kleinverkäufen im Betrage von weniger als 50, — „t bedarf es der Einsendung des Veirflichtungsscheins und der Rechnungs— abschrift an die Reichslederstelle nicht.
§5 4. Feinlederkarten.
Freigegebene Feinleder dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen des 89 nur an solche Personen und Betriebe, die im Besitze von Feinlederkarten sind, abgegeben werden.
Feinlederkarten erhalten: a. fabrikmäßige Hersteller von I Lederwaren, 2) Reise⸗ und Sportartikeln, 3) optischen Gegenständen, 4) Grubenanzügen, ) Geschirr Stall- und Sattlerwaren, 6) Karosserien und Wagen mit der Einschränkung der Vorschrift des § 5, o auf Grund ihrer Gesamtbezugsmenge in Feinleder während der im SF 5 angegebenen Zeiträume, sofern sie mindestens 50 v. H. hiervon unmittelbar vom Hersteller bezogen haben. kFeinlederhandlungen.
Die Feinlederkarten lauten auf den nam entlich benannten In- haber und sind nicht übertragbar. Sie sind 3 Monate, gerechnet vom Tage der Ausstellung, gültig. Wer innerhalb dieses Zeitraums das Bezugsrecht nicht ausübt, verliert den Anspruch auf Belieferung.
8§ 5. Errechnung der Anteile.
Für die Errechnung der auf den Feinlederkarten zu ver⸗ merkenden Mengen sind maßgebend: a. bei den in §S4 unter a Ziffer 1—— genannten Betrieben.
aua. die am 31. Dezember 1913 bestanden haben, die im Kalender⸗ jahr 1913 unmittelbar vom Lederhersteller zur Herstellung von Gegenständen des Zivilbedarfs bezogenen Mengen Fein leder mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Betrleben, die am 31. Dezember 1913 nech kein volles Jahr gearbeitet haben, die durchschnittliche Monatsbezugsmenge zu errechnen und mit 12 zu ve vielfachen ist,
bb. deren Gründung zwischen dem 1. Januar 1914 und 31. Juli
1914 erfolgt , die durchschnittliche, monatlich zur Her⸗ stellung von Gegenständen des Zwilbedarfs unmittelbar vom Hersteller bezogenen Mengen Feinleder dieses Zeitraums mit 12 vervielfacht,
ee. bei Kriegsgründungen 50 v. H. der im ersten Betriebsjahr unmittelbar vom Lederhersteller zur Herstellung von Ge— genständen des Jivilbedarjs bezogenen Mengen Feinleder mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die kem volles Jahr gearbeitet haben, die durchschnittlich monatlich zur Herstellung von Gegenständen des, Zivilbedarfs un— mittelbar vom Hersteller bezogenen Mengen Feinleder mit 12 vervielfacht, zugrunde gelegt werden.
b. bei Feinlederhandlungen,
ag. die, unmtttelbar mit Verarbeitern für eigene Rechnung getätigten Umsätze in Feinleder aus dem Kalenderjahr 1915 mit der Maßgabe, daß bei den senigen Firmen, die am 31. 12. 1913 noch kein volles Jahr bestanden haben, die durchschnittsiche Mongisbezugsmenge zu errechnen und mit 12 zu vervielfachen ist.
bb. die bis zum 1. Juli 1916 gegründet worden sind, 50 v. H. der, unmittelbar mit Verarbeitern für eigene Rechnung ge—= tätigten Umsätze in Feinleder lür die Zeit vom 1. Juli igl5 bis 30. Juni 1916 mit der Maßgabe, daß bei denjenigen Firmen, die kein volles Jahr bestanden haben, die durch schnittliche Monatsbezugsmenge zu errechnen und mit 12 zu vervielfachen ist;
é. bei den im § 4 unter a. Ziffer 6 genannten Betrieben die zum Innenausbau von Wagen und Karosserien, die nachweislich für Ausfuhraufträge bestimmt sind, in Betracht kommenden Ledermengen — für Verdeckleder (nicht Knieleder) — die Bezugsmengen unter ent— sprechender Anwendung der Vorschriften unter a. nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Bestände.
§ 6. Meldung der Bezugsmengen.
Die Bezugs⸗ bezw. Umsatzmengen sind der Reichslederstelle auf den von ihr aufgegebenen Vordrucken ausweislich der Geschäftsbücher oder Rechnungen bis zum sestgesetzten Zeitpunkt zu melden. Ver— i unrichtige oder unvollständige Angaben können gerichtliche
estrasung sowie Ausschluß von den weiteren Zuteilungen freigegebener Leder zur Folge haben.
§ 7. Abschreibungen auf der Lederkarte.
Der Veräußerer hat die abgegebenen Mengen auf der Fein⸗ lederkarte mit Tinte zu vermerken und den er nd ß u unterzeichnen. Dem Käufer steht es frei, die auf ihn entfallende Menge von einer oder mehreren Firmen zu beziehen.
Bezüge der Inhaber der Feinlederkarten. Inhaber von Feinlederkarten dürfen freigegebene Fein—⸗ n von Lederherstellern, n icht von Feinle derhandlungen, eziehen. g
Verkäufe von Feinlederhandlungen.
Die bereits im Jahre 1913 bestandenen Feinlederhand⸗ lungen haben die von ihnen auf Grund der Feinlederkarien be— zogenen Mengen an ihre frühere Kundschaft nach Maßgabe der Bezugsmengen derselben aus dem Jahre 1913 abzugeben.
Feinlederhandlungen, die erst nach dem Jahse 1913 gegründet worden sind, haben die von ihnen auf Grund der Feinlederkarten bezogenen Mengen unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung ihrer gesamten Kundschaft an diese abzugeben.
Die Feinlederhandlungen sind verpflichtet, auch an solche Betriebe Feinleder in gleichem Umfange wie an ihre alte Kundschast abzu⸗ geben, die ihnen von der. Reichslederstelle zur Belieferung zu⸗ gewiesen werden. ;
Bei Verkäufen von Feinleder seitens der Feinlederhandlungen bedarf es nicht der Vorlage einer Feinlederkarte.
Die Feinlederhandlungen haben über die Verkäufe der von ihnen n Mengen ein Verkaussbuch zu führen, in dem solgende
ngaben a. Name und Wohnort des Kunden, b. Art des Betriebes desselben, 6. die abgegebene Menge, d. die Lederart, S. der berechnete Vertaufspreis enthalten sein müssen.
3 10. Private Verbraucher.
Die Abgabe von freigegebenem Feinleder an private Ver= braucher ist in jedem Falle unzulässig.
§ 11. Veräußerungsfrist.
Lederhersteller haben die ihnen freigegebenen Mengen längstens innerhalb zwei Monaten, vom Tage des Empsanges des Frei⸗ gabemcheins an n auf Grund der Feinlederfarten bezogenen Mengen längstens inner⸗ halb zwei Monaten, vom Tage des Rechnungsempfanges an ge—
erechnet Feinlederhandlungen haben die von ihnen
rechnet, abzusetzen. Innerhalb dieser Frist nicht abgesetzte Posten sind der Reichslederstelle zu melden, welche die Verkaussfrist verlängern oder über anderweitige Verwendung der Leder Verfügung treffen kann. § 12. Veräußerungsverbot für Verarbeiter.
Die Verarbeiter sind verpflichtet, die von ihnen bezogenen Fein⸗ leder im eignen Betriebe oder durch ihre Heimarbeiter verarbeiten zu lassen oder der Reichslederstelle zur anderweitigen Verteilung zur Versügung zu stellen. Eine Veräußerung von Feinleder seitens der Verarbeiter ist nicht gestattet.
8 13. Son dervorteile.
Es ist verboten, Verkäufe von freigegebenem Feinleder von Be⸗ dingungen abhängig zu machen, die dem Verkäufer einen besonderen Vorteil verschaffen sollen, insbesondere zu verlangen, daß Aufträge auf andere Waren erteilt oder frühere Lieferungsverträge ganz oder teilweise aufgehoben werden. 64
Revisoren.
Die Reichslederstelle kann durch beauftragte Revisoren die Einhaltung vorstehender Bestimmungen sowie die Richtigkeit der erstatteten Meldungen nachprüfen lassen. Den Revisoren ist der Zutritt zu den Betriebs- und Lagerstellen sowie Einsicht der Bücher und anderer Unterlagen zu gewähren.
§ 15. Gebühren.
Die Reichslederstelle erhebt an Gebühren bis auf weiteres 12 3 für jedes Kilogramm bei den nach Gewicht gehandelten frei⸗ a n Feinledern, 12 5 für jeden Quadraimeter bei den nach Maß gehandelten freigegebenen Feinledern von dem Empfänger des Freigabescheins. Die auf diese Weise verauslagten Gebühren dürfen beim Verkauf des Leders den Abnehmern bis zum Verarbeiter ein⸗
schließlich in Rechnung gestellt werden.
§ 156. Verstöße.
Verstößt ein Lederhersteller gegen diese Bedingungen, so hat er zu gewärtigen, daß er vom Bezuge von Rohstoffen ausgeschlossen wird.
Verstößt ein Käufer gegen diese Bedingungen, so hat er zu ge— wärtigen, daß er vom Bezuge freigegebenen Feinleders ausgeschlossen wird.
Bei allen Verstößen gegen die Bedingungen hat die Reichs- lederstelle das Recht, von den Zuwiderhandelnden eine Vertrags⸗ strafe bis zur Höhe des Verkausswertes desjenigen Leders einzufordern, bezüglich dessen die Bedingungen verletzt sind.
8 17. Inkrafttreten der Bedingungen.
Diese Bedingungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im „Deutschen Neichsanzeiger“ in Kraft. z
Berlin, den 8. April 1919. Reichslederstelle. Blasse. Fecher.
Bekanntmachung.
Der Beschluß vom 23. Februar 1918, durch welchen dem Kaufmann Ferdinand Franz Benz 8 der Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art owie mit sonstigen Gegenständen des kläglichen Bedarfs, mit Ausnahme des Handels mit Wertzeugen sowie mit Oelputzmitteln, hergestellt in der Fabrik in Wilhelmsburg, untersagt worden war, ist aufgehoben worden.
Hamburg, den 2. April 1919.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Sthamer.
z Bekanntmachung.
Der Bäcker Johannes Christian Wilhelm Hackmack, geboren am 24. Juni 1878 in Geesthacht, Am Mnukt Nr. 7, wird wegen Unzuverlaässigkeit vom Handel mit Mehl, Brot und Back⸗ ware ausgeschlossen.
Hamburg, den 5. April 1919.
Die Landherrenschaften. Dr. Engels.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 75 des Reichsgesetzblatts enthält unter
Nr. 6795 eine Verordnung, betreffend die Einberufung von Hilferichtern zum Reichsmilitärgericht, vom 31. März 1919, unter
Nr. 6796 eine Ausführungsvorschrift zu den Verordnungen vom 4. und 24. Januar 1919 über die . Entlassung ünd Entlohnung gewerblicher Arbeiter und Angestellter während der Zeit der mirtschaftlichen Demobilmachung (Reich⸗Gesezbl. S. 8 und 100), vom 4. April 1919, und unter
Nr. 6797 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnungen über die , n,. Entlassung und Entlohnung von gewerblichen Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 4. und 24. Januar
1919 (Reicht⸗Gesetzbl. S. S und 100), vom 4. April 1519.
Berlin W. 9, 7. April 1919. Postzeitungsamt. Krüer.
Preußen.
Verleihung.
Auf Grund des Artikels 2 des Wohnungsgesetzes vom
28. März 1918 (G.⸗S. S 23 ff.) wird hie rmit die Enteignung
der in dem eingereichten Plan grün angelegten Flächen Ge⸗ markung Oberröblingen Kartbl. 1 J
Parzelle 228 Plan Nr. 85 in Größe von 1 3530 ha
1 476 / 229 60 6 84 4 b 1 60 1 o, 7720 1
/ 77229 r , 84 d ö 9 1. 419 2
A168 539 818 7923599
w, n, 251 nn, , 83 A . 0. 0, 416709 n 2 488 / 232 1 J. 82 2 , 1 1 0 45790 n 43h aß , , , .
82 — 8 8 2 O — 282
1666, . haz, 71466 3667 , 1495653 durch die Afttengesellschaft. A. Rie beck'sche Mon tan⸗ 3 in Halle a. S. zu Arbeitersiedlungen für zulässig erklärt.
Berlin, den 4. April 19199.
; Preußische Regierung.
In Vertretung: Der Staats kommissar für das Wohnung wesen. Scheidt.
1
— —
er r ginanzmiwisterin n.
Die bisherigen Regierungstäte Günther von der Ober⸗ zolldirektion in Magdeburg, Mir re von der Oberzolld rektion in Berlin, Dr. Magnus von der Oberzolldirektion in Berlin sind zu Geheimen Finanzräten und Vortragenden Räten im Finanzministerium, .
der bisherige Diätar Karl Meyer ist zum Geheimen Kanzleisekretär beim Finanzministerium ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Gewerberat Meyer in Disseldorf ist zun e gierungs⸗ und Gewerberat ernannt worden.
Dem Regierungs⸗ und Gewerberat Meyer in Düsseldorf ist die planmäßige Stelle eines Regierungs⸗ und Geweiberats bei den Regierungen än Stettin und Stralsund verliehen worden. Gleichzeitig ist er zum Aufsichtsbeamten im Sinne des §z 1396 der Gewerbeordnung für die Bezirke dieser Regierung bestellt worden.
Der Berginspeltor Bergrat Langer des Steinkohlen⸗ bergwerks Camphausen ist als stellvertretender Bergwerktz⸗ direktor an das Steinkohlenbergwerk Sulzbach bei Saarbrücken
versetzt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Bekanntmachung.
Gemäß der Vorschrift im 5 44 des Kommunalabgaben⸗ i vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. . mache ich ekannt, daß das der Kreiseinkommensteuerpflicht unter⸗ liegende Reineinkommen aus dem ansiedlungs⸗ fiskalischen Grundbesitz für das Rechnungsjahr 1919 1. in den Kreisen der Provinz Westpreußen 148,67 Hundertteile, 2. in den Kreisen der Provinz Posen 270 93 Hundertteile des Grundsteuerrelnertrags beträgt.
Berlin, den 3. April 1919. ,
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Abicht.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
In Anerkennung hervorragender Leistungen auf der Aus⸗ stellung „Sparsame Baustoffe“ des Reichsverban des zur Förderung sparsamer Bauweise in Berlin hat der Minister der öffentlichen Arbeiten nachbezeichneten die „Denkmünze für verdienstvolle Leistungen im Bau⸗ und Verkehrswesen“ verliehen, und zwar
a. in Silber:
dem . Regierungsrat, Professor Dr. Seeßelberg in erlin, dem ,, Regierungsrat, Professor Dr.Ing. Brix in erlin, dem Oberbaurat Dr.-Ing. von Emperger in Wien, dem Geheimen Regierungsrat Dr⸗Ing. Muthesius in Berlin, dem Prof ssor Dr. Knoblauch in Hianchtn, dem Dr.-Ing. K. Hencky in München, den Bauten⸗ und Industriewerken Arthur Müller in Berlin⸗ Johannisthal, dem Rheinischen Schwemmsteinsyndikat, G. m. b. H. in Neuwied a. Rh., 2 28 n , R? 3 ö. : en Torfoleumwerken Ed. erhoff in Poggenhagen bei Neustadt a. R., ; f Koggenhag dem Holzbausystem Meltzer in Darmstadt, der Eisenbauanstalt Breest u. Comp. in Berlin, der A.-G. Steffens u. Nölle in Berlin;
b. in Bronze:.
dem . von Besser vom Demobilmachungsamt in erlin,
dem Beigeordneten Dr.-Ing. Schmidt in Essen,
dem Zwilingenieur Georg Beil in Danzig⸗Langfuhr,
der Firma für Holzbauten Olof Boecker in Berlin⸗
Wilmersdorf,
dem Seydelbausystem, G. m. b. H. in Wien,
der , rn erger Fabriks⸗ und Baugesellschaft in en,
dem Spezialbaugeschäft Karl Tuchscherer in Breslau,
der Ilse⸗Bergbauaktiengesellschaft, Grube Ilse N. S.,
der A. G. Wayß u. Freytag in Berlin,
dem Baurat Siebold in Bethel b. Bielefeld.
Ministerium far Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.
Der hisherige außerordentliche Professor in der rechts⸗ und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Kiel Dr. Jellinek ist zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät, der blsherige Privatdozent Dr. Erich Trefftz ordenilichen Professor an der Technischen Hochschule in Aachen, der bisherige Privatdozent in der phisosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität in Berlin, Professor Dr. Max
errmann ist zum außerordentlichen Professor in derselben Fakultät und der hisherige Privatdozent Professor Dr. Otto Dragendo 1 in Greifswald, Abteilungsborsteher am Ana⸗ tomischen Jnstitut der dortigen Universität, ist zum außer⸗ ordentlichen Prosessor in der medizinischen Fakultät derselben Unioersität ernannt worden.
— —
Bekanntmachung.
Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (6.S S. 152) wird hierdurch bekannt gemacht, daß das Reineinkommen der Liegnitz-Ramwitscher Eisenbahn aus dem Betriebejahr 191718 auf 347 089 6 76 3, buchstäb⸗ lich Dreihundertsiebenundvierzigtausendneunundachtzig Mark 76 Pfennig, festgesetzt worden ist.
Breslau, den 1. April 1919.
Der Eisenbahnkommissar. Mallison.
ersonen und Firmen
ist zum
Bekanntmachung.
Das gegen den Kaufmann Roderich Torngu in Berlin“ Steglitz Albrechtstraße 5, erlassene Handels verbot vom 21. August 1917 wird hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 5. April 1919. Der Landrat des Kreises Teltow: von Achenbach.
Aichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 9. April 1919.
Der Staatengusschuß versammelte sich heute in Weimar zu einer Vollsitzung; vorher hielten die vereinigten , für Handel und Verkehr und sür Jasthzwesen eine
tzung.
Das Reichs ministerium des Auswärtigen hat, wie, Wolffs Tele araphenbüro“ meldet, auf Antrag des Unterstaatssekretärs des Reichsluftamts den Justizrat Dr. Viktor Niemeyer in Essen a. d. Ruhr und den Direktor Rasch in Staaken als Sonderkommissare für die Behandlung der Fragen des Luftverkehrs zu den Beratungen der Friedens⸗ konferenz abgeordnet. .
Dem Sitzungsbericht der Waffenstillstandskom⸗ mission in Spaa vom 7. April 1919 entnimmt „Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Mitteilungen:
Der General Nudant übergab eine Note, betreffend die Bezahlung von Schäden und Zerstörungen die von den alliierten Besatzungstruppen in den besetzten Rhein⸗ landen verursacht worden sind. Sie enthält die Feststellung, daß die Schäden von der deutschen Regierung bezahlt werden müssen, soweit es sich nicht um die Folgen groher Nachlässigkeit oder verbreche⸗ rischer Handlungen seitens der alllierten Truppen handelt. So würden z. B. Schäden, die durch die Unterbringung der Trupyen, durch Manöver, Biwak und Einrichtung von Schießplätzen entstehen, deutscherseits zu decken sein. Die Abschätzung der Schäden solle von den zuständigen alliierten Militärbehörden vorgenommen werden, wenn die Kosten unbestreitbar von der Entente getragen werden müssen. In Fällen, in welchen eine Untersuchung notwendig erscheint, ob die Kosten von der deutschen Regierung zu kragen sind, sollten diese Militärbehörden mit den zuständigen deutschen Lokalbehörden zusammenarbeiten, während in anderen Fällen die Bewertung durch die deutschen zuständigen Be⸗ hörden erfolgen solle. Die Bestimmung trete mit dem 15. April in Kraft und gelte auch sür alle schwebenden Fälle, die bis zu diesem Tage nicht erledigt sein werden. Der deutsche Vor⸗ sitzend, der sich die Antwort auf die Note vorbehielt, bemerkte, die Auffassung der alliierten und assoziierten Regierungen sei wohl auch als gültig anzusehen für die Berechnung der Schäden, die während des Krieges von den deutschen okkupierenden Armeen in Nordfrankreich und Belgien entstanden sind. Der französische Vorsitzende be⸗ siritt diese Vergleichsmöglichkeit, worauf der deutsche Vorsitzende fest⸗ stellte, er sehe den Unterschied vor allem darin, daß die einen Schäden im Kriege, die anderen während einer friedlichen Besetzung ohne An— wendung von Waffengewalt entstanden seien.
Der englische Vorsitzende teilte mit, am 2. April sei eine Schiffs⸗ ladung Kohlen von Stettin nach Libau abgegangen. Zur Gilaubniserteilung für weitere Verschiffungen seien die einzelnen Schiffe und die Zeit der Verschiffung anzugeben. Sie würden berück⸗ sichtigt werden.
Im Hinblick auf die durch die Heimbeförderung der deutschen Schwerverwundeten und Kranken verur⸗ sachte große Inanspruchnahme der deutschen Lazarette wurden die Alliierten ersucht, die Lazarette in Frankfurt a. M. für deutsche Kranke und verwundete Heeresangebörige freizugeben. Ferner wurde gebeten, die Freigabe der im Bezirkssanitätsamt Koblenz zurückbe⸗ haltenen Sanitätsmaterialien anzuordnen, damit den steigenden An⸗ forderungen nachgekommen werden könne. Schließlich wurde deutscher— seits vorgeschlagen, Fragen, die mit der Heimschaffung deutscher Kriegs- und Zivilgefangener aus England zusammenhängen, künftig unmittelbar in Rotterdam oder einem anderen Orte Hollands zwischen deutschen und englischen Vertretern zu regeln.
Der Vertreter der deutschen Regierung wies in einer Note darauf hin, daß die interalliierte Eisenbahnkommission den Präsidenten der Eisenbahndirektion Saarbrücken persönlich verant⸗ wortlich machen will, falls unter den dortigen Eisenbahnarbeitern ein Streik ausbricht. Man habe ihm für diesen Fall mit seiner Verhaftung gedroht. Der Regierungsvertreter ersuchte die Alliierten, dafür Sorge zu tragen, daß diese Drohung nicht in die Tat um⸗ gesetzt wird.
In der Geschäftsstelle des Auswärtigen Amts für die Friedensverhandlungen fand gestern unter dem Vorsitz des Botschafters Grafen Bernstor ff eine Besprechung über die beim Friedensschluß zu regelnden Fragen der deut⸗ schen christlichen Missionen im Auslande statt. Der Missionsdireklor Dr. Axenfeld erstattete einen eingehenden Bericht über die Bestrebungen, namentlich der britischen Regie⸗ rung, die Deutschen auch nach dem Kriege von jeder Mission⸗ betätigung auszuschließen und über die durch nichts gerecht⸗ fertigte Vergewaltigung deutschen Missionsgeigentums in den feindlichen Kolonien sowie im chinesischen Reiche. Zur weiteren Bearbeitung dieser Fragen wurde ein aus Vertretern der Regierung sowie der Missionsanstalten beider Konfessionen bestehender Ausschuß eingesetzt.
Der oberste Verwalter des Saargebiels General Andlauer veröffentlicht in den Saarbrückener Tageszeitungen folgende Bekanntmachung: —
In Verfolg der Proklamation des Generals, obersten Ver⸗ walters des Saargebietgz, vom H. April, welche die Belegschaften der Saargruben zur Arbeitsleistung requirierte, und in Anbetracht, daß nur ein Fünftel der Belegschaften die Arbeit wieder auf— genommen hat, sind folgende Maßnahmen getroffen worden: Eine gewisse Anzahl von Verhaftungen sind erfolgt wegen der Weigerung, dem Befehl zur Arbei s eistung nachzukommen. Von den Verhafteten
wurden 21 vor das Kriegsgericht gestellt und zu Strafen von zwei
bis fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Die übrigen wurden in das rechtsrbeinische Gebiet durch Eisenbahntransport abgeschoben. Der Zug verließ Saarbrücken am 7. April, 19 Uhr Abends.
Mit Rücksicht auf die derzeitigen Schwierigkeiten der postalischen Verbindungen ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, die in 5 9 der Bekanntmachung über die Ueberlassung ausländischer Wertpapiere an das Reich angegebene r lt sür die zur sofortigen Ablieferung aufgerufenen
nleihen, soweit sie sich im Inlande befinden, bis zum 25. April verlängert worden. Die Fiist für die zur sofortlgen Ablieferung aufgerufenen im Auslande befind⸗
lichen sowie die Frist für die anzumeldenden Wertpapiere ist bis zum 30. April hinausgeschoben. Die Uebergabe bezw. Anmeldung der Wertpapiere hat bei einer im Inlande an⸗ sässigen Bank oder Bankfirma stattzufinden. — Die Geschäfte⸗ 1äume der Geschästsstelle für ausländische Wertpapiere befinden sich jetzt in Berlin W. 35 (Potsdamer Straße 123).
Die Sozialisierungskommission hat ihr Mandat in die Hände der Regierung zurückgelegt. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist die Ursache weniger in sachlichen Gegensätzen als in persönlichen Empfindsamkeisen der Soziali⸗ sierungskommission zu suchen. Der Reichswirtschaftsminister
hatte bei dieser Lage der Dinge in einem Schreiben an die
Sozialisierungs kommission betont, daß er die Möglichkeit eines gedeihlichen Zusammenorbeitens immer mehr schwinden sehe. Die Sozialisierungskommission hat aus dieser Auffassung des Ministers Wissell die Konsequenz gezogen und ihr Mandat niedergelegt. Die Regierung wird nun, wie ihr das ja auch staats rechtlich und faktisch ausschließlich zustand, auf dem Wege der Gesetzgebung die notwendigen Sozialisierungsbestrebungen und die weitere gemeinwirtschaftliche Organisation der deutschen Volkswirtschast allein durchführen.
Auf Grund freier Vereinbarung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat die Arbeitsgemeinschaft der Kali⸗ industrie, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, unter dem 27. November 1918 für die unter Tage beschäftigten Arbeitnehmer eine Erhöhung der gesetzlichen Teuerungszulage von 1 6 für die Schicht beschlossen. Nach einer weiteren unter dem 5 Februar 1919 erfolgten Vereinbarung ist die Teuerungs⸗ zulage für die vorgenannten Arbeiter für die Schicht mit Wirk⸗ samkeit vom 1. Februar 1919 ab um eine weitere Mark erhöht worden. Für die über Tage arbeitenden, über 17 Jahre alten männlichen Mitglieder der Beleaschaft soll nach der nämlichen Vereinbarung vom 1. Februar 1919 ab eine Teuerungszulage, ebenfalls zuzüglich zu der gesetzlich festgelegten, in Höhe von 1096 J für die Schicht gezahlt werden. Auch soll vom 1. Fe⸗ bruar 1919 ab das Geleuchte nach dem Durchschnitts verbrauch der letzten 3 Monate von der Grubenverwaltung frei gestellt werden. Die Arbeitgeber haben sich mit diesen Abmachungen unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß bis zum 31. März 1919 eine der Erhöhung der Unkosten einschließlich der vorerwähnten Teuerungszulagen entsprechende Heranufsetzung der Kalipreise eintritt. Unter Wahrung der Interessen der deutschen Landwirtschaft sind im GinverständniJsz mit der preußischen Landwirtschaftlichen Verwaltung die Verkaufpreise für die einzelnen Kalisalzsorten in einem dem Staatenausschuß bereits zugestellten Gesetzentwurf, der voraussichtlich im Laufe der nächsten Woche der Nationalversammlung zugehen wird, neu festgesetzt worden. Bei dieser Festsetzung ist bereits berück⸗ sichtigt worden, daß eine weitere Erhöhung der Kohlenpieise voraussichtlich nicht eintreten wird. Dementsprechend sind die Preise niedriger bemessen, als vom Kalisyndikat beantragt worden ist. Damit sind die Bedingungen erfüllt, unter denen das gedachte Abkommen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande gekommen ist.
Nachdem die Bewirtschaftung der Kohlenindustrie bereits durch das Gesetz vom 23 März 1919 geregelt ist, sind in dem dem Staatenausschuß wegen der Kaliindustrie vorgelegten Gesetzentwurf in gleicher Weise Bestimmungen enthalten, die
den gemeinwirtschaftlichen Aufbau der Kaltiindustrie,
den für diese zu schaffenden Selbstverwaltungskörper und die einzurichtende Vertriebsgemeinschaft vorsehen. Da das geltende Kaligesetz außer den wirtschaftlichen einschneidende soziale Maßregeln enthält, wird zur endgültigen Regelung der Kali⸗ wirtschaft die Umarbeitung des geltenden Kaligesetzes erforder⸗ lich. Es steht zu erwarten, daß der Gesetzentwurf im Laufe k Mai der Nationalversammlung vorgelegt werden wird.
In der vergangenen Woche fanden die Verhandlungen, zu welchen die Preußische Staate regierung sachverständige Ver⸗ treter aus den Provinzen Ostpreußen, Wesipreußen, Posen und Schlesien im Hinblick auf die große Bedeutung der Ostf ragen bei der Friedenskonferenz geladen hatte, ihren Abschluß. Mit großem Fleiß und großer Umsicht haben die Kommissionen der einzelnen Provinzen eine Fülle von Material gesammelt und damit die Vorarbeiten der Regierung auf das wertpvollste unterstützt. Bei den Sitzungen war die Regierung durch Kom⸗
missare vertreten. Laut Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros“
wurde in allen Einzelberatungen der provinzlellen Sachver⸗
ständigen unterschiedslos der Wille und das Recht zu einer unversehrten Erhaltung der Ostprovinzen beim preußischen Staate durch die Friedenskonferen;z an die Spitze gestellt. Die Polen hätten weder völkisch noch historisch ein Recht, Ansprüche auf Teile von Oberschlesien, Ost⸗ und Westpreußen zu erheben, wobei die Frage der urdeutschen Stadt Danzig mit besonderer Schärfe behandelt wurde. Auch für die Provinz Posen träfe die Fesistellung des unbestreitbar polnischen Landes keineswegs zu. Selbst da, wo die Polen den Grundsatz zu ihren Gunsten angewandt wissen möchten, zeige sich eine so starke Durchsetzung deutscher und polnischer Bevölkerung und allerorten so rein deutsches Wirt⸗ schaftsleben und deutsche Kultur, daß die Abtretung von Gebietsteilen eine Preisgabe deutschen Wesens und starker deutscher Rechte bedeuten würde.
Bei der Gelegenheit erfuhr das derzeitige Verhalten der Polen in den 4 Teilen der Provinz Posen schärfste Zurückweisung. Ihr Vorgehen innerhalb einer zum preußischen Staatsgebiet gehörigen Provinz bedeute einen Rechtsbruch und politischen Gewaltatt. Die Behandlung der Deutschen, nicht zum wenigsten der Beamten, stünde in schärfstem Widerspruch mit der von den Polen immer wieder veibreiteten Behauptung der Reziprozität im „polnischen Staate“. Die Polen griffen dem Friedenskongreß sowie der Regelung der Gebiefsgrenzen durch den Völkerbund in einer allen Gesetzen und Empfindungen hohnsprechenden Weise vor und suchten durch Beseitigung preußischer Hoheitsrechte und ma e nn regierungsseitigen Einflusses schon vor dem Friedensschluß ein unbestreitbar polnisches Land zu . Die Kommisstonen aller Provinzen sprachen sich einmütig für den Schutz der nationalen Minderheiten im Staatsgeblete aus, gaben aber der Erwartung Ausdruck, daß die Resiprozität in außerdeutschen Gebieten mit allen Mitteln auf der Friedenz⸗
konferenz angestrebt werde.
preußischen Ministerien
provinzen zugegangen,
zu gemeinsamem
Einen breiten Raum nahmen die Erörterungen über bie Wlederanbahnung der wirtschaftlichen und Handelsbeziehungen mit den östlichen Nachbarstaaten und die Schaffung eines inter⸗ nationalen Arbeiterrechts in Anspruch.
Mit einer Vollversammlung der Sachoerständigen sämt⸗
licher Ostprovinzen, der auch der Bolschafter Graf Bernstorff
vom Neichsministerium des Aeußern und Professer Dr. Schücking von der künftigen deutschen Friedensdelegation beiwohnten, unter Leitung des , ein⸗ richs vom Stagtzministerium und Beteiligung sämlicher endeten die Verhandlungen. 3
sammensassend stellten sie eine erneute starke Bekundung vaterländischen Empfindens dar, mit dem Ziel ungeschmälerter Erhaltung der SOstprovinzen bei Preußen ⸗Deutschland. Die preußische Staatsregierung dankte hierfür und sagte dem Wunsche aller Anwesenden entsprechend zu, für eine starke Vertretung Preußens bei der Behandlung der Ost⸗ fragen auf der Friedenskonferenz zu sorgen und sich mit aller Energie dafür einzusetzen., daß die Gefahren, die Preußen und seinen unbestreitbar deutschen Gebieten im Osten drohen, abgehalten würden. Entgegen kleinmütigen Auffassungen, daß über Gebietsabtretungen bereits entschieden wäre, müßte immer wieder nachdrücklichst betont werden, daß hierüber allein die Friedenskonferenz zu bestimmen hätte, auch über die jenseits der — durch militärische Zufälligkeiten ge⸗ schaffenen — Demarkationslinie liegenden Teile der Provinz Posen. Bel Behandlung der Gebietsabtretungsfragen wäre die Regierung durch die Annahme der Wilsonschen Punkte ge⸗ bunden, unter keinen Umständen aber verpflichtet, darüber hinaus zugehen. —
Dem Autwärtigen Amt sind in den letzten Togen zahlreiche Telegramme aus den preußischen Ost⸗ welche Protestkundgebungen gegen die von der feindlichen Presse verkündete Annexions⸗ politik enthalten und deren Verbreitung auf fun kentelegraphi⸗ schem Wege erbeten wird. In einigen dieser Telegramme ist auch der Wunsch ausgesprochen worden, daß die Kandgebung unmittelbar an die Adresse des Präsidenten Wilson weiter⸗ geleitet werden möchte.
Leider würden schon aus technischen Gründen, die im Ver⸗ hältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stark belasteten Funken⸗ stationen nicht imstande sein, den außerordentlich gesteigerten Anforderungen zu genügen, die ein derartig ausgedehnter Telegraphendienst mit sich bringen müßte. Die Regierung betont aber ausdrücklich, daß sie es von jeher als ihre vor⸗ nehmste Pflicht erachtet hat und auch setzt noch dauernd bestrebt ist, unseren Feinden sowohl wie der ganzen Welt die volle Wahrheit über unser Land und seine Be⸗ wohner zu erkennen zu geben. Sie sei überzeugt, auf diese Weise den Interessen des gesamten deutschen Vaterlandes am besten zu dienen und die berechtigten Hoffnungen des deutschen Volks ihrer Erfüllung näher zu bringen. Sie bittet deshalb, auch in Zukunft alle Wünsche und Beschwerden in der gleichen
Weise wie bisher an das Auswärtige Amt gelangen zu lassen, wodurch die größtmögliche Wahrnehmung aller Interessen am
sichersten gewährleistet wird.
Eine gestern von 1000 Personen besuchte Versammlung der Parteifunktionäre, Betriebs vertrauensleute und Arbeiterräte der sozialdemokratischen Mehrheitspartei Berlins hat, laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“, folgende Entschließung einstimmig angenommen:
Wir protestieren mit aller Entschiedenheit gegen die von den Ententemächten geplante Vergewaltigung des deutschen Volkes. Das deutsche Volk wird einen Gewaltfrieden niemals als verbindlich an⸗ nehmen. Wir wollen uns willig einer gerechten Entscheidung fügen, aber ein Friede ohne Gerechtigkeit wird von uns nicht als Friede anerkannt, sondern nur als eine Vertagnng der Feindseligkeiten. Wir wollen mit der Welt dauernd in Frieden bleiben, darum fordern wir von der Regierung, jeden Gewaltfrieden abzulehnen.
Ferner wurde folgende Entschließung ebenfalls ein⸗ stimmig angenommen: Die Versammlung protestiert mit aller Schärfe gegen die Ver⸗ suche der Unabbängigen und Kemmunisten, die Berliner Ärbeiterschaft in einen Generalstreik hineinzuhetzen. In der gegenwärtigen Stunde, wo die Heranschaffung von Lebensmitteln und Rohstoffen zum Wieder⸗ aufbau unserer Volkswirtschaft begonnen hat, schädigt ein Generalstreik die Lebensinteressen der Arbeiterschaft aufs schwerste und bringt uns wirtschaftlichen Tod. Die Er⸗ fahrungen zeigen, daß die Führer der Generalstreilpropa⸗ ganda diesen Streit zurn gewaltsamen Sturz der gegen⸗ wärtigen, vom Vertrauen der Volkgsmehnheit getragenen Reglerung und zur Auftichtung der Gewaltherrschaft einer Minderheit benutzen wollen. Unter den heutigen Verhältnissen bringt ein solcher Streik die Herrschaft des lichticheuen Gesindels mit Pländerungen und Lebensbedrohung der fridlichen Bevölkerung. Die Konferen fordert die Arbeiterschaft auf, daß . über das Interesse einzelner Parteien und machtlüsterner Führer zu stellen und 5 6 nicht nur abzulehnen, sondern mit aller Schärfe zu be—⸗ ämpfen.
Bahern.
Die Regierung des Freistaats Bayern wendet sich in einem Aufruf an das bayerische Volk, in dem, dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge, zunächst der Leiden und Entbehrungen der Kriegsjahre . wird. Sodann ermähnt der Aufruf die seit Besiehen des durch die bayerische Volks⸗ vertretung gewählten Ministeriums Hoffmann zum Wohle des Stagts und seiner Bürger getroffenen Maßnahmen und fordert
die Volksgenossen und Arbeiter auf, hinter ihre selbstgewählte
Regierung zu treten und im Geiste des Sozialismus und der Demokratie im gemeinsamen Aufbau der Arbeit n Terror und Diktatur für die ,, des bayerischen Volls und für die sozialistische Volksregierung zu wirken. r
Die Bauernschaft des Rieses erläßt einen Aufiuf, in dem es obiger Quelle zufolge heißt: . Die Bauern 5 der Oberpfalz und des Rieses haben sich orgehen zusammengeschlossen. Die Bauerns 3 Oberbayern, Schwabens und des Allgäu flijeß: sich an. Die esamte Bauernschgft der genannten Kreise steht inter dem Minästerium Hoffmann und erklärt dieses Ministerium und den bayerischen Landtag als gesetz⸗ liche Regierung und Volksvertretung und tut alles zu deren Unterstützung. Sie steht zusammen mit den Arbeitetn und Bürgern, die auf dem 3 der ersten Revolution und des Staats⸗ . er Am Dientztgg, den 8. April, wird die Lebens- ug
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mittessperre über Augsburg und München verhängt, big in München die RNäteregierung zurückgetreten ist.
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