Reichsanzeiger
aatsanzeiger.
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Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Gyn ennungen 2c.
Geseg über einen allgemeinen Gesez über eine vereinfachte Form Zwecke der Uebergangsmirtschaft.
Feiertag. der Gesetzgebung für die
Rererdnung üher Höchstpreise für . e der Kartoffel⸗
trocknerei und der Kartoffelstärkef n.
Pekanntmachung zur enderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Ertzeunnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikatlon vom 30 November 1915.
BVelanntmachung, betreffend einen Tarifvertrag zwischen dem deutschen Trangzportarhelterverband und der. Hetriebä⸗ vereinigung der Straßen⸗ und Klelnbahnverwallungen im gisenbahn direttionsbezirk Essen.
andelsverbole.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 81 des Reicht
esetzblatts. Preußen.
Grenennungen und sonstige Personaloeränderungen. gGelaß, betleffend die Annahme von Notgelb. Sande lt ver bote.
.
Amtliches.
Dentsches Reich.
Der Herr Reichspräsibent hat im Namen des Reichs den Stactesekceiär a. D. Dernburg zum Reichsminister der . ernannt und zum Mitgliebe des Reichsministeriums
erufen.
Der Heir Reichspräsident hat die Reglerungéassesoren bel der Neichsversicherungtzanstalt für Angestellte Dr. Fritz, Relf Landmann, Dr. Karl Sway, Lubwig von Raveu, Dr. Philipp Eisengarthen, Theodor Oppermann und Albert Rolffs zu Regierungsräten bei der Reichsoersicherungs⸗ anstalt für Angestellte ernannt.
Gesetz über einen allgemeinen Feiertag. „,.
Vom 17. April 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nalionalversammlung hat bas folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:
81.
Es wird ein allgemeiner Feiertag eingeführt, der dem Gedanken de Weltfriedens, des Völkerbundes und des internationalen Arbeit er= scbutzes geweiht ist und für den der Charatter eines Weltfeiertags , wird. ,, a, , . 4 -
Seine endgültige Festlegung erfolgt nach Friedensschluß un Perabschiedung der Verfassung. ö
In diesem Jahre wird er am 1. Mai gefeiert, zugleich als eine Polkskundgebung für polimischen und sezialen Fortschrüt, für einen eg Frieden, für sosortige Befreiung der Kricaegefangenen, für
lumung der besetzten Gebiete und für volle Gleichberechtigung im Vönlkerbunde.
Der 1. Mai 1919 gilt im Sinne reichs⸗ und landesgesetz licher
Vorschriften als allgemeiner Feiertag.
2. Das Gesetz tritt mit dem . der Verkündung in Kraft. Verlin, den 17. April 1919. Der Reiche präsident. Ebert.
Der Relchsminister des Innern. r. Preuß.
Gesetz über elne vereinfachte Form der Gesetzaebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft.
Vom 17. April 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Natlonalpersommlung hat vas folgende Geseßz beschlosen. das nach Zustimmung des Gtaatenaueschusses hlermit verkündet wird:
81 Während der Dauer der Nationalversammlung kann die Reichs— regierung mit Zustimmung des Stagtenausschusses und eines von der Jlattonalpersammiung gewäblten Ausschusses von 25 Mütgliezern diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anordnen, welche sich jur Regelung des Uebergangez von der Krieggswirtschaft in die Friedenswirischast
als notwendig und dringend erweisen. Diese Perordnungen sind der Natlonalversammlung alabald zur
Kenntnis zu bringen ünd auf yr Verlangen aufruheben.
Reichs bankgirokonto.
SYsezbl. S. S3 w
Berlin, Dienstag,
—
8 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Et ist von der Reichsregierung außer Kraft ju setzen, Jobaly die Nationalyersammlung es beschließt.
Berlin, den 17. April 1919.
? Der Neichsprãsident. Gbert.
Der Reichsminister des Innern. Dr. Preuß.
Vererdnung ä6ber Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartaffel— trocnerei unb der Kariofselstärkefabrikatton. Vom 17. April 1919. .
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnghmen zur Sicherung der Volktszernährung vom . e, . J n,, 13 Uugust v7 Meschs⸗
Gesetzbl. S. 401)
ird verordnet:
81. Beim Verkaufe von Kartoffelwalimebl, trockener Kartoffelstärke und Karsoffclstärkemebl dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im 5 2, folgende Preife für 100 kg Reingewicht nicht äberschrilten werden:
bei Kartoffelwaljmehl!!⸗ . 96,50 , bei trockener Kartoffelstärke und Kartoffel⸗ stãrkemehl ö 46
Riederlassung des Verkänsert und az Lager eder die Ver kauftstelle dez Gmpfängers in demselben Gemeindebezirke, so hat
duich den 9
zu erfolgen.
8 2.
Beim Verkaufe von Kartoffelwalimehl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl an Verbraucher in Mengen, die o Kilogramm nicht überst igen, dürfen folgende Preise für ho0 Gramm Reingewicht nicht überschritten werden:
bei Kartoffelwalimebl .?. . . 60 Pfennig, bei trockener Kaitoffelstärke und Kartoffel stũrkemehl. ö w ö
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden.
Die Landesentralbehörden ober die von ihnen bestimmten Stellen können niedrigere als die im AbsJ. 1 sestgesetzten Preise festsetzen.
8 2.
Beim Verkaufe von Karioffelflocken und Kartoffelschnitzeln därsen folgende Preise fär 100 Ee Reingewicht nicht überschruten werden:
bei Kartoffelflocken .. 85 6, bei Kartoffelschnitzeln .. 3853,50 5. Die Lieferung ju diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn ober Schiff) des Empfängers zu ersolgen.
5 4. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetztg, betreffend Höchsipreise.
— 6 Der Reichsernäh ungsminister ann Ausnahmen von Len Vor— schrlften dieser Verordnung zulassen. Für Kartoffelflocken und Kartoffel⸗ schnitzel, die zu Futterzwecken abgegeben werden, können auch die Landegzentialbehörden Ausnahmen von den im 8 3 festgesetzten Preisen zulassen. j
86.
Diese Verordnung tritt mit dem 24. April 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Höchstpreise für Erjeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der artoffelstärlefabri⸗ kation vom 165. September 1910 (Reichs Gesetzbl. S. 588) in der Faffung der Verorbnungrn vom 24. Februar, 29. Februar und H. November I5Is (Reicht⸗Gesetzbl. S. Us, 135, 1261) außer Krast.
Berlin, den 17. April 1919.
Der Neichsernährungsminisier. Schmidt.
* 2 5.
Bekanntmachung
zur Aenderung der Bekanntmachung über die
Einfuhr von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknenei
und! der Karfoffelstärkefabrikatton vom 39 No⸗ vember 1915 (Deuischer Reicht anzeiger Nr. 28).
Auf Grund deJ 8 13 der Verordnung über die Regelung des Äbsatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der e n der Verordnung vom 31. ANugust 1916 (Reichs⸗Gesetzll. S 1070) wir bestimmt:
J. Ver 5 5 Abf. 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Erzeugnifsen der Kartoffellroc'nerei und der Kartoffelstärkefabrikation
vom zH. Rovember 1915 1. Deutscher Reichsanzeiger' Nr. 282) erhält
folgende Fassung: Der von der Trockenkartoffel⸗Verwertun gs, GHesel schaft iu oll regelmäßig den für Eijeugnisse der
zahlende Preis Rartoffeltrocknerel sowse der Kartoffelstirkefabrikatlon fest⸗˖
gesetzten Höchstprelz nicht übersteigen.
den 22. April. Abends.
— —
2
— ——
Postsche k konto: Berllu 4821.
Fraft. ; Berlin, ben 19. April 1919. Der Reichtzernchrungzminister. Schmidt.
I Diese Bckanntwachung tritt mit dem é. Aprit 1018 in
Sekanntmachung.
Der Zentralverband der Gemeindearbeiter und Straßenbahner Deutschland s, Sekretariat Essen, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen Trans⸗ portarbeiterverbanb einerseits und der Betrieb tz⸗ vereinigung der Straßen⸗ und Kleinbahnverwal— tungen im Eisenbahndiretionsbezirk Essen anderseits am 55. Januar 1915 abgeichossenen Tarifvertrag gemäß 32 ber Verordnung vom 25 Dezember 19163 (Reichs, Gesetzbi. S. 1456) für den örtlichen Bereich der genannten Betrieba⸗ vereinigung für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April erhoben werden und sind an das Reichs arbelts⸗ ministerium, Berlin, Luisensir. 33, zu richten.
Berlin, den 19. April 1919. Der Reichs arbeitzminlster J. V.: Caspar.
Bekanntmachung.
Dem Metzgermeister Gebbard Kothmund in Ober⸗ uhldingen ist wegen Unzjuberlässigkelt der Handel mit F ieifch und Fleischwaren mit sofertiger Wirkung bis auf weiteres untersagt worden.
Neberlingen, den 12. April 1913. 6
Badisches Bezirksamt. Koehler.
Bekanntmachung.
Dem Gemüsebündler Folef Büsgdorf, Schöningen, wird
wegen Unjuperlässigkeit der Handel mit Lebensmitteln
untersagt. . — Helmstedt, ben 6. Mär 1813. 3 Kreis direktion. Dr. Blasiu gt. er .
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 81 des Reichsz⸗Gesetzblatts enthält unter ü 3.
Rr 6517 die Verhängung des Belagerungszustandes ber . Gebitt des Freistaatz Braunschmeig, vom 13. April 1919, und unter ; .
Ne. 8813 eine Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Belarnmmachimgen Über Sicke vom A. Juli 1515 (Reiche⸗Gesezzb. S. E34 und vem 20. Dezember 1917 (Reichs ⸗Hesetzbl. S. 1116, vom 8. April 1919. 31
Berlin W. 9, den 17. April 1919. Postzeltungs amt. Krůer.
Preußen. ö
Die Preußische Staatsregierung hat den Bürgermeister Dr. Maler in Charlottenburg zum Sberpräsidenten der Proplnz Brandenburg und w
den Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und wall , Pꝛrofessor Dr. . zum Uanterstaatssekretär in diesem . ernannt. J
ö
Finanzministerium. 73
Hetrifft die Annahme von Notgeld. Anschließend an den Runderlaß vom 10. März — J. n, Die Reichsbank hat so große Bestände an Zahlunggmitteln
in Abschnitten von 1 6 ünd aufwärts angesammelt, daß sie Fir Einlösung der umlaufenden Sisatzwertzeichen . Größen autzreichen. Es erscheint daher geboten, den Verkehr sobald alg möglich von blesen Ersatzwerl ichen zu hefrelen. Die bei den Kassen aufkommenden, au S und mehr laufenden Ersatzwertzeichen sind daher nicht wieder m , 5 sonbern bel den Ausgabestellen in Reicht geld umzuwechseln. Bom J. Mai 1919 ab* sind die auf J 6 und mehr lautenden Ersatzwertzeichen überhaupt nicht mehr anzunehmen,. . Die auf 5 3. und darunter laufenden Srsatzwertzeichen müssen bel dem foribesiehen den Mangel an en! nden Münzen noch im Verkehr belassen werden. Sie sind vb den Kassen auch weiterhin anzunehmen. Nur in den Fällen, wo den mn n, ,, liegender besonderer Verhältnifse von vornherein eine her
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