1919 / 91 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Gegen den Bescheid der Reichswirtschaftsstelle für Jute, durch ben die Zulassung abgelehnt oder eine beieits genehmigte Zulassung widerrufen wird, steht dem Betreffenden das Recht der Beschwerde bei der Reichsstelle für Textilwirtschaft zu. .

Die Verpflichtungen der zugelassenen Sackgroßhändler und Weber gin f der Reichswirtschaftsstelle für Jute werden durch besondere

ulassungsbedingungen geregelt.

S 5.

Oeffentliche Anerbletungen zum Ankauf oder zum Verkauf von Säcken mit Ausnahme von Papiersäcken sind nur den zugelassenen Sackgroßhändleen und Webern gestattet; sie haben dabei hinzuzufügen: „Für Faserstoffsäcke zugelassen“. .

Angebote für Papiersäcke müssen als solche kenntlich sein.

II. Preisfestsetzung.

8 6.

Die zugelassenen Sackgroßhändler dürfen die von ihnen er— worbenen, in der Anlage aufgeführten gebrauchten Faserstoffsäcke nur zu den in der Anlage festgesetzten Preisen abgeben. ;

Werden die Preise ermäßigt, so treten die neuen Preise erst einen Monat nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt ausdrücklich festgesetzt wird.

§ 7. Die Verkaufepreise gelten für Säcke in handelsüblicher Be— schaffenheit und umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Ver— ladestelle des Ortes, von dem aus die Ware mit der Bahn oder zu . versandt wird, sowie die Kosten des Einladens. Neben den Verkaufspreisen dürfen Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art nicht besond ers in Rechnung gestellt werden.

III. Bestandsanmeldung.

§ 8.

Die zugelassenen Sackgroßhändler und Weber haben ihren Be⸗ stand an Faserstoffsäcken am I. eines jeden Monats, alle übrigen k von Faserstoffsäcken, die mehr als 1000 Stück besitzen, haben ihren Bestand an Faferstofffäcken am 1. des ersten Monats gines jeden Kalendervierteljahres der Reichswirischaftsstelle für Jute, Abteilung Säcke, Berlin W. 8, Unter den Linden 33, auf vor— geschriebenem Formblatt anzuzeigen. ;

Die Meldungen müssen spaäͤtestens am dritten Tage nach dem Meldetermin abgesandt werden.

8 9. Die im Eigentum des Reichs oder eines Bun desstaats befind lichen Bestände an Faserstoffsäcken unterlsegen der Meidepflicht nur insoweit, als sie in gewerblichen Betrieben Verwendung finden.

IV. Bedarfsanmeldung. § 10.

Sächeverbraucher, die ihren Bedarf aus den Beständen der Sack—⸗ i r und Weber nicht oder nicht vollständig decken können, aben ihren ungedeckten Bedarf. möglich st früszeuig bei der Reichs- wütschastestelle für Jute, Abteilung Säcke, Berlin W. 8, Unter den Linden 35, unter Angabe des Verwendungezweckes auf dem vorge— schriebenen Feimblatt anzumelden. Die Reichewirtschaftsstelle vermittelt die Deckung des angemel · deten Bödarss in für den angegebenen Venwen ungszweck geeigneten Säcken nach Maßgabe der verfügbaren Bestän de.

V. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland. § 11.

Wer aus dem Auslande leere Fasersteffsäcke einführt, ist ver⸗ pflichtet, den Eingang derselben unter Angabe der Menge, der Arten, der Großen, des im einzelnen gezahlten Einkaufepreises und des Auf- bewahrungsortes der Reichswirsschajtestelle für Jute unverzüglich duich eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Bei Eingang von mit Waren gefüllten Säcken besteht die gleiche Anzeigepflicht, jedoch kann die Angahe der Arten und Größe der Säcke durch Angabe des Füll— materials und der Inhaltsmenge ersetzt werden. .

Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsbeiechtigte nicht im Inlande, so tritt an seine Stelle der Empfänger.

§ 12.

Die Reichswirtschaftsstelle für Jute hat sich binnen 10 Tagen

mich Empfang der Anzeige zu erklären, ob sie die Säcke ganz oder teilweise übernehmen will. Geht binnen 1 Tagen nach Absendung der Anzeige die Erklärung nicht ein, so ist der Cinfübrende berechtigt, die Säcke als Inlandsware nach Maßgabe der Vorschriften Ab— schnitt J und 1I dieser Verordnung zu veraͤußern.

VI. Abgabenerhebung. § 13.

Die zugelassenen Sackgroßhändler und Weber haben für jeden an den Veibraucher verkauften und abgelieferten Faserstoffsack eine Abgabe von des Verkaufspreises an die Reichswirtschaftsstelle für Jute zu entrichten. Die gleiche Abgabe haben auch alle übrigen Personen zu entrichten, falls ihnen die Genehmigung zum Verkauf oder zur Herstellung und zum Verkauf von Faserstoffsäcken besondeis erteilt wird. Wird die Herst llung zur Verwendung im eigenen Be— triebe im , . e genehmigt, so tritt für die Berechnung der Abgabe an Stelle des Verkausepreises der für Ware gleicher Art zurzeit gezahlte Markipreis.

Am 1. und 15. eines jeden Monats ist der Reichswirtschafts⸗ elt für Jute auf dem vorgeschriebenen Formblatt Rechnung zu egen. VII. Uebergang sbestim mung.

§ 14.

Die zugelassenen Sackgroßhändler haben für ihren bei Inkraft⸗ treten dieser Bekanntmochung vorhandenen Bestand an gebrauchten Faserstoffsäcken die Hälste des Unterschiet 8 zwischen dem bit herigen Verkaufepreise und dem neuen Verkauf preise an die Reichsn irt— schaftsstelle für Jute zu zahlen. Diese Beträge sollen an die Ein— zahler zurückvergütet werden, falls ihnen aus Preisänderungen oder aus der Aufhebung der Säckebewirischaftung Verluste erwachsen. Ueber das Vorliegen solcher Verluste über den Maßstab der Ver— teilung sowie über eine etwaige andeiweitige Verwendung entscheidet der Unterausschuß für Säcke endgültig.

Die Sockgroßhändler haben ihren Bestand an gebrauchten Faser⸗ stoffsäcken sofort aufzunehmen, die Vol ständigkeit, und Richügkeit der Nachweisung zu hescheinigen und sie mit einer Unterschteds⸗ berechnung binnen zwei Wechen der Reichswirsschaftsstelle für Jute, Abt. Säcke, einzureichen. Die Zahlung hat binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen zu erfolgen.

VIII. Schlußbestim mungen. § 15.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit einer Geldstrafe bis zu 15 (00 S6 oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den in den 8§5 2, 5, 8 und 11 enthaltenen Vorschriften zuwider⸗ handelt.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Reichswirtschafts—⸗ stelle für Jute ein. ;

§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast.

Berlin, den 15. April 1919.

Reichs wirtschaftsielle für Jute. Der Vorsitzende: Hoffmann.

Anlage zur Bekanntmachung J. 10.

Ver zeichnis von Verkaufspreisen für gebrauchte Faserstoffsäcke.

Ungefähre Nr. Bezeichnung der Sacksorten ö Preis am 3

1. Original flickfreie, gewendete Saat⸗ und Reis Bombays, Saat⸗ Köper Säcke und ähnliche Säcke, ohne Geruch (zum Transport von Lebensmitteln geeignet)...

Original⸗ Kakao Säcke (noch nicht mit anderen Produkten gefüllt ge⸗ wenn;,;,

3. 109 kg. Original schwere prima

Mandel⸗Säcke (noch nicht mit

anderen Produkten gefüllt gewesen)

,

5. Original flick freie Saat⸗ und Reis⸗

Bombays, Saat Köper⸗

Säcke und ähnliche Säcke, mit

Geruch (zum Transport von Lebens⸗

mitteln nicht mehr geeignet ö

6. Rohzucker⸗Bombavy⸗Säcke (ge⸗

waschen oder gebürstet, für 2 Ztr.

ox l00f11I5 400

o

7h x I20 390

75130 390 b6 xXII5 320

70x 0/115 325

Rohzucker⸗Versand geeignet) . 7220100 320 7J. Ao. Calcutta Säcke... 72x I00 315 8. Original Santos⸗Kaffee⸗Säckel noch nicht mit anderen Produkten ge⸗ nl ne,, 700695 240 9. 50 k Mehl- S äche bh xI05 240 10. 54 Kleie ⸗Säcke (bestehend aus Ballen gleichen Fassungsvermögens) . 650135 245 11. 44 Kleie⸗Säcke (darunter fallen auch andere in dieser ungefähren Größe vorkommende Sorten, ebenso b0 kg Hafersäcke). . Ox I05 235

12. Calcutta⸗ und Bom bay⸗Säcke I (Reis. Bombay⸗ und Caleutta⸗Säcke II) 70s75 01051115 345 13. Original -⸗-Leinsaat⸗Laplata⸗Säcke (noch nicht mit anderen Produkten ge⸗ äh gen,, 14. Original Pflaumen ⸗Säcke und tleine Ballen 1 (darunter fallen auch Kaffee⸗, Auftral⸗, Kakao⸗-Säcke und andere Sorten in diesem Gewebe, die kleiner als Reis⸗Säcke sind; noch nicht mit anderen Produkten gefüllt ge⸗ wenne, . 15. Gewaschene trockene Original Sal, peter Säcke (noch nicht mit

8 xI00 215

bh x( 100/110 235

anderen Produkten gefüllt)... 65 x 90 195 16. Original⸗Kleie⸗ und Mais-⸗-La—=

plata⸗Säcke (noch nicht mit

anderen Produkten gefüllt gewesen) . od x00 175

——

Bekanntmachung

über Abänderungen und Neéufassung der „Anord—

nung gufs dem Wirtschaftsgebiet der Reichswirt—

schaftsstelle für Ersatzspinnstoffe Nr. E. 10 über

Spinnpapier- und Papierrundgarn⸗Lieferungs⸗ verträge vom 4. März 1919“.

Vom 1. April 1919.

Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft wird gemäß 5 1 der Verordnung über wirischafiliche Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 174) und 5 2 der Bekannimachung über ,, der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirschaftsstellen auf dem Textilgebiete vom gleichen Tage (Reichs⸗Gesetzbl. S 175) die Anordnung auf dem Wirtschafisgebiete der Reichs⸗ wirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe Nr. E. 10 vom 4. März 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 55 vom 8. März 1919) über Spinnpapier- und Papierrundgarn-Lieferungsverträge, die vor dem 4 Dezember 1918 abgeschlossen worden sind, wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

8 1.

Hat ein Lieferer den Lieferungsvertrag bis zum 1. März 1919 einschließlich nicht oder nicht vollständig erfüllt, so ist jeder Vertragg— teil berechtigt, den Vertrag in bezug auf den noch nicht gelieferten Teil der vereinbarten Menge rückgängig zu machen. Diese Berechtigung bezieht sich höchstens auf die Hälfte des rückständigen Teiles der ver— einbarten Menge; bei Spinnpapier-Lieferungsverträgen darf diese Berechtigung nur bis zu demjenigen Teil der vereinbarten Menge ausgeübt werden, der nachweislich bis zum 1. März 1919 einschließlich noch nicht hergestellt war. 1

Die Rückgängigmachung wird durch Erklärung mittels Einschreibe⸗ briefes an den Vertrag gegner vollzogen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie bis zum 20. März 1919 zur Post gegeben worden ist; Ausnahmen hiervon kann die Reichswirtschaftsstelle für Ersatz⸗ spinnstoffe zulassen.

§ 2.

Bei Spinnpapier⸗Lieferungsverträgen tritt für die im Inland erzeugten und in der Zeit vom J. März 1919 aucsschließlich bis 31. Mai 1919 einschließlich gelieferten Mengen an Stelle des ver⸗ einbarten ein Preis, der um zehn vom Hundert des in der Be⸗ kanntmachung Nr. W. III Tob 5. I7 KRA. vom 10. Juli 1917 und der Nachtragsbekanntmachung Nr. Paga 120011. 17 kFRA. vom 1. Februar 1918 angegebenen Preises niedriger ist als der vereinbarte Preis. Ist der vereinbarte Preis niedriger als der in der Bekanntmachung Nr. W. 1II1 7065. 17 KRA. vom 10. Juli 1917 und der Nachtragebekanntmachung Nr. Paga 1200 11. 17 KRA. vom 1. Februar 1918 angegebene, so bleibt er in Kraft. Hat der Abnehmer bereits erfüllt, so ist der Lieferer ver— pflichtet, ihm den Unterschied zwischen dem hiernach zu zahlenden und dem vereinbarten Preise zu erstatten.

Eine Rückwirkung dieser Regelung auf ein Verrechnungsver⸗ hältnis gegenüber der Spinnpapier-Ausgleichskasse findet nicht statt.

§ 3.

Soweit Papierrundgarn⸗Lieferungsverträge bis zum 1. März 1919 ausschließlich noch nicht erfüllt waren, tritt an Stelle des vereinbarten ein Preis, der dem in der Bekanntmachung Nr. W. III 7005. 17 KRA. vom 10. Juli 1917 und der Nachtragsbekanntmachung Nr. Paga 12900711. 17 KRA. vom 1. Februar 1918 angegebenen Garnpreis unter Berücichtigung der nachstehenden Abzüge enispricht, sofern nicht der vereinbarte Preis niedriger ist:

Nr. 3 metrisch und gröber. . Ho / 3,1 bis 5 metrif . J7,I bis 10 metrisch .. . 25 0s 10,1 metrisch und feiner . . 35 00.

Dat der Abnehmer hereits erfüllt, so ist er berechtigt zu verlangen, daß der Lieferer ihm den Unterschied zwischen dem hiernach zu jahlenden und dem vereinbarten Preise erstattet.

Der Anspruch auf Preisermäßigung ist durch Erklärung an du Vertragsgegner geltend zu machen. Die Erklärung ist, nur, wirhsahn wenn ö bis zum 15. Mai 1919 einschließtich mittels Einschreih briefes zur Post gegeben worden ist.

§ 4. . Vor dem 1. März 1919 abgeschlossene Vergleiche aller Art übn Spinnpapier- und Papierrundgarn⸗Lieferungsverträge bleiben in Kraß,

§ 5. Die Vorschriften dieser Anordnung finden keine Anwendung auf lüstrierte Papierrundgarne, Mischgarne (Textilose, Textilit, Depn. . Bindfäden und Seilerwaren sowie für die zu deren derstellun estimmten Spinnpapiere. . ; ; Zellulongarne und dergleichen Zellstoffgarne sind nicht Papie. rundgarne im Sinne dieser Anordnung.

§ 6.

Dlese Bekanntmachung tritt an Stelle der Bekanntmachun Nr. E. 10 über Spinnpapier- und Papierrundgarn · Lie ferungs vertrag vom 4. März 1919 und mit Wirkung vom Tage der Verkündung du Bekanntmachung Nr. E. 10 in Kraft.

Berlin, den 1. April 1919.

Reichswirtschaftsstelle für Ersatzspinnstoffe. Der Vorsitzende: Georg W. Meyer

Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesitzer für das Kalenderjahr 1919 ent— fallenden Absatzes von Kalisalzen, gemäß § 7 dez Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen von 25. Mai 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 775).

Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat beschlossen, die gemäß 8 7 des Gesetzes über den 3. von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzblatt S. 775) ses⸗ zusetzende Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesitzer für daz Kalenderjahr 1919 entfallenden Absatzes von Kalisalzen, wi folgt, festzusetzen:

Inland Auslam Doppelzentner reines Kali (20) Carnallit mit mindestens 900 und weniger

als ) Oo KO. d 39 000 66 Rohsalze mit 12— 150M Kro... 3 700 000 42100) Düngesalze mit 20- 22 KyO ... 121600 bð0 0 Düngesalze mit 39 32660 Kro; ,. 49 000 660) Düngesalze mit 40 426, K. einschließl.

Kalidünger mit 38/0 zo... 946 000 266 00) , 3 015 000 hb bo Sr . Kalt mit über 42 , KeOo-. 72260 23 Schwefelsaure Kalimagnesia.. . 20 600 46 50h

Summe 9 067 800 1 476 8 10 534 630.

Berlin, den 16. April 1919. Der Vorsitzende der wer,, , n. für die Kaliindustrie: eckel. h

Bekanntmachung.

Die Han delsuntersagung gegen die Firma, P ro bat! Fabrik und Großbetrieb chem.⸗techn. Artikel G. m. b. H. in Drekden Schumannstraße 31, ist aufgehoben worden.

Dresden, am 16. April 19 9.

Der Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt.

Preußen.

Die Preußische Regierung hat den Geheimen Regierunggrnt und vyortragenden Rat im Ministerium des Innern Dr. Kutschet zum Präsidenten der Regierung in Hildesheim ernannt.

9 Gesetz über Abänderung des Gesetzes, betreffend die Um

legung von Grundstücken in Cöln, vom 28. Juli 1911 (Gesetzlamml. S. 160.

Vom 28. März 1919.

Tie verfassunggebende Preußische Landesversammlung h folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Für das Umlegungsgebiet des ehemaligen Festungegürtels de Stadt Cöln von der Luxemburger Straße aus in nördlicher Rich tung bis zum Niederländer Ufer und auf dem zwischen Dürent Straße, Aachener Straße und Stadtwald gelegenen Teile des Stadt gebiets der Stadt Cöln werden folgende Ausnahmebestimmungen n, dem Umlegungsgesetz für die Stadt Cöln vom 28. Juli 1911 (Geseß samml. S. 160) erlassen, und zwar: ; ö

1. Zu §S 1. Der Nebensatz in der zweiten Zeile: „für die del Bebauungsplan endgültig festgestellt ist“ fällt weg.

2. Sz 13 findet in folgender Fassung Anwendung: Für dag n Straßen und Plätzen über den Flächeninhalt der eingeworfene öffentlichen Wege und Plätze hinaus erforderliche Gelände ist de Eigentümern Entschädigung in Geld zu gewähren, und zwar sowe dieses Gelände 50 v5 der von den, Eigentümern eingewonfenn Grundfläche übersteigt. Die Entschädigung ist als Bruchteil. Gesamiwertes des zu den Straßen und Plätzen bestimmten Gelände zu berechnen.

3. —⸗ 23 Absatz 1 letzter Satz findet keine Anwendung.

4. 29 erhält als 3. Absatz folgenden Zusatz: Zu den un legungsfähigen Aufwendungen im Sinne des vorstehenden zweite Absatzes gehören die gesamten Kosten der neuen Anlagen (Straft— und Grünflächen, nebst Brücken, Verlegungarbeiten usw. einschliefli fünfjähriger Unterhaltung), soweit sie notwendig oder zweckmi sind; ferner die Kosten im Sinne des Artikels 6 der Ausführung bestimmungen.

5. In f 30 Zeile 2 ist in der Klammer statt bisher „(5 29 1 satz 3) zu schreiben (6 29 Absatz 2 und 3).

6. S. 34 wird um folgende Bestimmung erweitert: Der Vtf teilungäfplan kann getrennt für einzelne in sich abgeschlossene Teil des Gesamtgebiets aufgestellt und festgesetzt werden. Die Ausdehnum und Reihenfolge dieser Einzelgebiete bestimmt die Kommission 33 Die Zerlegung in Einzelgebiete erfolgt im übrigen unbeschader Einheitlichkeit des Umlegungsgebiets und insbesondere unter Wa rung des für das gesamte ,,, feststehenden Hunde l fene des abzutrefenden Straßen und Platzlandes. 3 .

Ist somit der Hundertteilsaz des zu Straßen und Plätzen (Fu flächen) abzutretenden Geländes in den Einzelgebieten verschieden dem in 3 4 fi eren Durchschnittshundertteilsatz, so kann Figentümer bei höherem Hundertteilsatz Entschädigung in Geld ma sz 13 oder Landentschädigung im Wege der Vereinbarung (5 26) a

denjenigen Einzelgebleten verlangen, die einen kleineren Hunderttell!

Freiflächenland abzutreten haben. In diesen letzteren Gebieten wird das überschüssig ausgeworfene Bauland entweder zu vorerwähnter Verteilung oder aber der Gemeinde als Entgelt für die Geld- entschädigung überwiesen.

Berlin, den 28. März 1919.

Die Preußische Staatsregierung. Haenisch. Dr. Südekum. am Zehnhoff. Oeser.

t ——

Ministerium des Innern. Der Regierungssekretär Borde aus Frankfurt⸗Oder ist

an htte Registrator im Ministerium des Innern ernannt worden. J

Fisch beck.

ine. Reinhardt. ir.

Stegerwald.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

Dle Oberförsterstelle Gersfeld im Regierungs⸗ bezirk Cassel ist zum 1. Juli 1915 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 15. Mai 1919 eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige Hilfsbibliothekar an der Preußischen Staats⸗ bibliothek in Berlin, ö ofessor Dr. Keller, ist ie h e, an ö mig , e blitthes husophisch

er ordentliche Professor in der philosophischen Fakultät der Friedrich ⸗Wilhelms⸗Universität in Berlin, Dr. gr nl ist zum Lehrer des Arabischen am Seminar für orientalische Sprachen in Berlin und

der wissenschaftliche Hilfsarbeiter am Meteorologischen . in Berlin, Dr. Knoch, zum PObservator ernannt woꝛ den.

.

Bekanntmachung.

Das gegen den Bäckermeister FritzHaberer und dessen Ehe= frau Gertrud geb. Pop gr a 16 ehlendorf, . erlasseng Handels verbot vom I7. September 1917 wird hierdurch aufgehoben.

Berlin, den 15. April 1919.

Der Landrat des Kreises Teltow. von Achenba ch.

Bekanntmachung. Die Ehefrau des Gust av Grebe, hierselbst, Segerothstr. 128, habe ich zu m Handl mit Leben. und Futtermitteln und Gegen ständen des täglichen Bedarfß wieder zugelassen. .

Essen, den 5. April 1919 Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.

Bekanntmachung.

Den Kaufmann Peter H. Dretkauß bierselbst, Rütten- scheiderstraße Nr. 70, habe ich zum Hander mit Lebens. und y und Gegenständen des täglichen Bedarfs wieder zu— gelassen. ö.

Essen, den 11. April 1919.

Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Helm.

Bekanntmachung.

Dem Pferdemetzger Gustav Busche, hier, Steinweg 50 wohnhaft, ist auf Grund der Bundegratsverordnung vom 253. Sep- tember 1915 , ,,. mit Nahrungs- und Genuß⸗ mitteln wegen Uͤnzuverlässigkeit unt ersagt worden. Vie Kosten dieser Bekanntmachung fallen Busche zur' Last.

Barmen, den 11. April 1919.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.

Bekanntmachung.

Dem Metzgermeister Robert Kohl, ECrefeld, Neußer 3 10, habe ich auf Grund der Bundegratsberordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. tzos) zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger . vom Handel den Handel mit Fleisch und Fleischwaren mit Wirkung vom 14. April 1919 ab auf unbe⸗ stimmte Zeit untersag t. Die Kosten des Verfahrens fallen Kohl zur Last.

Crefeld, den 28. März 1919.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Printzen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Dandel (Reichs⸗ Gesetzbl. S 6063), haben wir dem Händler Wilbelm Holtmann in Dortmund, Helligegartenstraße Nr. 36, durch Verfügung vom heutigen . den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen ,, des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuperlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die

Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichs⸗

neger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu ragen.

Dortmund, den 11. April 1919. Lebensmittel⸗Polizeiamt. J. A.: Schwarz.

Bekanntmachung.

Der Mühlenbetrieb des Mühlenbesitzers Ernst Christ jn Erfurt, Grüne Schildchens Mühle, Marstallstraße 4, ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers gemäß 571 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 dauernd geschlossen worden.

Erfurt, den 5. April 1919. ;

Die Polizeiverwaltung. Schmidt.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 191, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger i vom Handel ,, 603), ist den Kaufmann

ozaschen wohnhaft, der Handel mit Gegenständen des täglichen

Bedarfs untersa 6 t worden. Die Kosten dieser Veröffent⸗

lichung haben die Kozaschen Cheleute zu tragen.

Gleiwitz, den 14. April 1919. ö Ile Polizeiverwaltung. Feenel.

o hann und Anna eleuten in Gleiwitz, Löschstraße Nr. 1I5

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1916 (RGBlI. S. 663) habe ich dem Kaufmann, Arbeiter Karl Sm erg in Zech ku bezw. dessen Ehefrau durch Verfügung vom heutigen Tage den Hande mit Material- und Koloniglwaren wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Seelow, den 1. April 1919.

Der Landrat. J. V.: Fürst.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 81 Abs. 1 und 2 der Verordnun vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend die Fernhaltun une g , Personen . Handel (Reichs -Gesetzbl. S. 503), habe ich dem Grünwarenhändler Friedrich Heine in Schiffbek den Handei mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs untersagt. Die Kosten der Bekanntmachung trägt Heine.

Wandsbek, den 4. April 1919. Der Landrat des Kreises Stormarn. J. V.: Ramm.

l Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 19. April 1919.

In der am Donnerstag unter dem Vorsitz des Vertreters des Reichs ministerpräͤsidenten. Reichsministers der Finanzen Schiffer abgehaltenen Vollsitzung des Staatenaus⸗ schusses wurde den Gesetzentwürfen über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangs⸗ wirtschaft und über einen allgemeinen Feiertag in der von der Nationalversammlung beschlossenen Fassung die Zustim⸗ mung erteilt. Ferner wurde der Einbringung folgender Gesetz⸗ entwürfe an die Nationalversammlung zugestimmt: Gesetzentwürfe über eine außerordentliche Kriege abgabe für das Rechnung z⸗ jahr 1919, über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs, Entwürfe eines Grundwechselsteuer gesetzes, eines Vergnügungst⸗ steuergesetzes, eines Tabaksteuergesetzes, eines Spielkartensteuer⸗ gesetzetz und Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verwertung von Militärgut. Zugestimmt wurde auch dem Entwurf einer Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Ver— gütung von Reguisitionen und Kriegsleistungen im besetzten und geräumten Reichsgebiete. Außerdem wurde über zahlreiche Eingaben Beschluß gefaßt.

Die Deutsche Waffenstillstandskommission in Berlin teilt durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mit, daß die von einigen Berliner Blättern gebrachte Nachricht, der Vor— sitzende der interallierten Waffenftillstandskommission in Spaa, General Nudant, habe am 16. d. M in Spaa dem Vorsitzenden der Deutschen Waffenstillstands kommission, General v. Hammerstein, den Text der vom Präsidenten Wilson gehaltenen Ansprache im Viererrat über die Einladung der deutschen Vertreter zum 25. April nach Versailles amtlich überreicht, trifft nicht zu. Weder General von Hammer⸗ stein, noch General Nudant ist zur Zeit in Spaßa anwesend Die Deutsche Waffenstillstandskommission in Spaa erhlelt lediglich durch Funtspruch von einer Havasnote Kenntnis, welche die Ansprache Wilsons im Viererrat wiedergibt. Diese ist nach Berlin weitergegeben worben. Eine offiziel le Einladung der deutschen Vertreier über Spaa zu den Vorfriedenverhand⸗ lungen ist noch nicht erfolgt.

. Die deutsche Waffenstillstandskommission gibt betreffs der Einlösung von Forderungen an elsaß⸗lothringische öffentliche Kassen und an deutsche öffentliche Kassen in Elsaß-Lothringen folgendes bekannt:

Im Artikel III des Trierer Finanzabkommens vom 13. Dezember l918 hat sich die deutsche Reglerung verpflichtet, den Elfaß Loth. ringern alle Schulden bezw. alle bereits fälligen oder während der Dauer, des Waffenstillstands fällig werdenden Effekten, die deutsche öffentliche Kassen betreffen, an ihren Fälligkeitsterminen und gemäß den in Kraft befindlichen Gesetzen auszuzahlen, alfo z. B. Schatz gnweisungen, Effekten, Post= ünd andere Schecks, Ueberweifungen, Akzepte usp. Diese Aufzählung soll, wie es im Artikel II heißt, nur hinweisend und nicht abschließend sei.

Zur Ausführung des Artikels IJ ist am H. April in Kehl zwischen deutschen und französischen Vertretern ein Abkommen ge⸗ troffen worden. Dieses Abkommen geht insofern über die im Artikel II vorgesehenen Maßnahmen hinaus, als die Franzosen zu— gestanden haben, daß nicht nur die Forderungen der in Elsaß— Lothringen wohnenden Personen und Gesellschaften an deutsche öffentliche Kassen in Elsaß⸗Lothringen, sondern auch die Forderungen der in den deutschen Bundesstaaten wohnenden Personen und Gesell— e n an elsaß-⸗lothringische öffentliche Kassen nunmehr eingelöst werden.

Das Abkommen lautet: ; Kehl, den 12. April 1919.

Art tkel 1.

In Elsaß⸗Lothringen wohnende Personen, die dort bereits am 21. November 1918 wohnten und Inhaber von fälligen oder während der Dauer des Waffenstillstands fällig werdenden Forderungen sind, welche deutsche öffentliche Kassen betreffen, können diese Forderungen durch Vermittlung der Reichsbank unter den nachstehend dargelegten Bedingungen einziehen.

Die gleiche Befugnis wird den juristischen Personen und den Ge— sellschaften eingeräumt, die ihren Sitz in ElsaßTothringen haben und bereits am 21. November 1918 gehabt haben. .

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Forderungen, die am 21. November 1918 einer außerhalb Elsaß⸗Lothringens wohn⸗ 1. Person oder einer außerhalb Elsaß⸗Lothringens ihren Sitz habenden juristischen Person oder Gesellschaft zustanden.

Artikel 11. Die vorliegenden Bestimmungen finden Anwendung auf Forde—

rungen jeder Art, die öffentliche Kassen betreffen, insbesondere Schatz.

anweisungen, Wertpapiere, Wechsel, Post⸗ und andere Schecks, Zins⸗ scheine, Geldscheine, Ueberweisungen, Akzepte, Forderungen an den deutschen Militärfiskus usw.; die hier vorgenommene Aufzählung ist hinweisend und nicht abschließend.

Artikel III.

Die Inhaber der in den Artikeln 1 und II bezeichneten Forderungen können ihre Zahlungsaufforderungen gegebenenfalls unter Beifügung der Schuldtitel an den Schaltern irgendeiner in Elsaß-othringen im Betriebe befindlichen Reichsbankstelle einreichen. Der Zahlungs— aufforderung sind beizufügen:

1), eine von einem Beauftragten der französischen Regierung unterzeichnete Bescheinigung darüber, daß der Gläubiger die im Ärukei Absatz 1 und 2 hinsichtlich des Wohnsitzes aufgestellten Vorausetzungen n. Für eingetragene juristische Personen und eingetragene Gesell. schaften wird die Bescheinigung durch einen Negisterauszug ersetzt;

eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts, daß die einzu— ziehende Forderung nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 1 Absatz 3 fällt.

Die Zahlungsaufforderungen und die Schuldtitel werden bei der

Reichsbankhauptstelle in Straßburg gesammelt; diese wind sie der Reichshantstelle in Karlsruhe weiter 1 n , .

Die deutschen und alliierten Behörden haben alle zur Sicherung der ordnungsmäßigen Uebermittlung dieser Zahlungtaufforderungen und Lieser Werte erforderlichen Anordnungen zu treffen. Jede der deutschen und alliierten Behörden ist für die so übermittelten Urkunden und Werte nach den Landesgesetzen und ⸗bestimmungen bis zu dem Augenblick verantwortlich, in dem ihr Entlastung erteilt worden ist.

Artikel IV. . . . . Die Reichsbankstelle in Karlsruhe wird der Reichsbankhauptstelle in Straßburg für die so übermittelten Urkunden und Werte Ent— lastung erteilen. -.

Sie wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Weiter⸗ gabe der Forderungen an den Zahlungsort und ihre Vorlage zur Zahlung sicherzustellen. .

Artikel V.

Die eingezogenen Beträge werden durch Ueberweisung auf die Bücher der Reichsbankanstalten in Elsaß-Lothringen übertragen, bei denen die Forderungen eingereicht wurden. -

Diese Anstalten werden in den Büchern der Reichsbankzentrale in Mark für den Betrag dieser Einziehungen erkannt. a/

Die Gutschriftsanzeigen, die von den Reichsbankanstalten, welche die Einziehung besorgt haben, zur Versendung gelangt sind, werden bei, der Reichsbankstelle in Karlsruhe gesammelt; diese wird sie der Reichsbankhauptstelle in Straßburg übermitteln. Die Reichsbank⸗ hauptstelle in Straßburg wird die Gutschriftsanzeigen an diejenigen elsaß⸗lothringischen Anstalten, für die sie bestimmt sind, weiterleiten.

Sogleich nach Empfang der oben angeführten Gutschrifts anzeigen werden die Bestimmungsanstalten die Vorzeiger in Mark. fur die eingezogenen Beträge erkennen. Sie werden mit den gleichen Be⸗ trägen ein Konto; „Reichsbank, Berlin, Schuldkonto für Inkasso an Elsaß, Lothringen“ belasten.

Artikel VI.

Die nicht bezahlten Forderungen und Werte werden beb der RNeichsbankstelle in Karlsruhe gesammelt werden; diese wird sie unter Angabe des Grundes der Nichtzahlung an die Reichsbankstelle in Straßburg zurückgehen lassen.

Die Gutschriftanzeigen und die nicht bezahlten Forderungen und Werte werden von Karlsruhe nach Straßburg unter den oben im Art. III vorgesehenen Bedingungen übermittelt werden.

Artikel VII. , .

Für die in den Art. JI bis VI bezeichneten Einzugsgeschäfte werden für die Reichsbank die in ihren Bestimmungen festgesetzten Gebühren erboben werden.

Artikel VIII.

Ausnahmsweise wird zugestanden: In einem deutschen Bundes staate wohnhafte Personen, die dort bereits am 21. November 1918 wohnten und Inhaber von fälligen oder während der Dauer des Waffenstillstands fällig werdenden Forderungen sind, welche elsaß— lothringische öffentlichengtassen betreffen, können die Forderungen durch Vermitilung der Reichsbank einziehen lassen.

Die gleiche Befugnis wird den juristischen Personen und den Gesellschaften eingeräumt, die ihren Sitz in einem deutschen Bundes⸗ staate haben und dort bereits am 21. November 1918 gehabt haben.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Forderungen, die am 21. November 1918 einer außerhalb eines deutschen Bundes staats wohnhaften Person oder einer außerhalb eines deutschen . ihren Sitz habenden juristischen Person oder Gesell⸗

aft zustanden.

Die Einziehung dieser Forderungen gibt Anlaß zu geschäftlichen Maßnahmen, Bescheinigungen und eidesstattlichen Versicherungen, Uebermittlungen und Ueberweisungen, entsprechend jenen, die in den Artikeln 1IEI, IV, V, VI und VI vorgesehen sind. .

Die Reichsbankanstalten in Elsaß-Lothringen, welche die Ein—

ziehung bewirkt haben, werden für die eingezogenen Beträge ein

Konto: „Reichsbank, Berlin, Forderungskonto für Inkasso in Elfaß⸗ Lothringen“ erkennen.

Die Reichsbankhauptstelle in Straßburg wird einmal in der Woche der Reichsbankzentrale in Berlin die Bilanz der Salden der in den Artikeln V und VIII bezeichneten Schuldkonten und Forderungs⸗ konten mitteilen.

Die Hauptbilanz der gesamten in den Büchern der Reichsbank stellen in Elsaß Lothringen eröffneten Schuld- und Forderungskonten wird den Gegenstand eines Barausgleiches zwischen der Reichsbank⸗ hauptstelle in Straßburg und der Relchsbankzentrale in Berlin bilden.

Artikel e.

Die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird 14 Tage

nach Unterzeichnung dieses Protokolls beginnen.

Gezeichnet: Für Deutschland: Für Frankreich: Rich ter. Pierre Strohl. Schott. Ch. de Fröville, Assistent d. Herrn Strohl.

Der Sachverständigenrat für die Kohlen wirt⸗ schaft hat seine erste Tagung, die vom 14. bis 16. April unter Vorsitz des Ministerigldireklors Dr Meydenbauex statt—⸗ fand, nunmehr abgeschlossen und die Vorschläge des Reichs⸗ wirtschaflsministeriums zur Regelung der Kohlenwirt— schaft durchberaten. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mit— teilt, hat er sich auf folgende Grundlagen geeinigt:

Ein Reichskohlenrat von 50 Vertreiern der bergbaulichen Arbeitgeber und nehmer, der Verbraucher, des Kohlenhandels und der Wissenschaft leitet die Kohlenwirtschaft.

Den Vertrieb der Kohle übernehmen Syndikate, die in den einzelnen Bergbaubezirken zu errichten sind, sofern sie nicht schon be⸗ stehen. In jedem Syndikat stellen die Arbeitnehmer 2 bis 3 Aufsichtsratsmitglieder und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstand s. Die Gasanstalten, welche Koks erzeugen und absetzen, bilden ein Reichsgaskokssyndikat. Die Syndikate werden in einem Reichskohlenverband zu— sammengefaßt, in dessen Aussichtsrat die Arbeitnehmer drei Stellen, die Angestellten eire Stelle besetzen. Auch hier stellen die Arbest⸗ nehmer ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Alle wich— tigen Fragen können im Wege der Berufung an diesen Reichskohlenrat gebracht werden.

Der Kohlenhandel wird nicht in gebundene Organisationen übergeführt. Die Beseitigung des unwirtschaftlichen Wettbewerbs und der Schutz der Verbraucher wird durch die Zusammensetzung des mit weitgehenden Rechten ausgestatteten Reichskohlenrats und außer dem durch folgende besondere Bestimmungen gesichert: Jedem Verbraucher wird ermöglicht, seinen Bedarf von mindesteng einem Eisenbahnwagen zu den dafür festzusetzenden und. zu veröffentlichenden Preisen, Zeiten und sonstigen Bedingungen gegen Barzahlung zu beziehen. Dberfle Instanz für die Preisfestsetzung ist das R eichswirtschafts⸗ ministerium unter Mitwirkung des Reichskohlenrats. In den Bedingungen wird auch die Noiwendigkeit berücksichtigt werden, daß der Bezug möglichst in der verkehrsgünstigen Frühjahrs und Sommerzeit erfolgt. Die Gemeinden und bei weniger als 10 3665 Einwohnern die Kommunalverbände können welter Preisfest? setzungen für den Kleinhandel vornehmen. Die volle Oeffent— lichkeit der Preisbildung ist das beste Mittel gegen Mißstände. Die Verbrauchergenossenschaften und deren Verbände werden ebenlo wie alle Wiederverkäufer im Einkauf bei den Syndikaten unter gleichen Bedingungen gleichmäßig bebanxelt.

„Neben den Vertriebdorganisationen werden eine Technisch⸗ Wirtschaftliche Gesellschaft für Kohlenbergbau,

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