1919 / 93 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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In der LBifse der Recht anwälte sind gelöscht die Rechta⸗ Anwälte:

Gerveimer Justizrat Dr. am Zehnhoff bei dem DOberlandesgericht in Düfgeldorf, Just rat von Glebocki bei dem Oberlandesgericht in Posen, Justizrat Christensen bei dem Amtsgericht in Hadersleyhen, Tr. Wegener bei dem Kammergericht, Plätzer bel dem Landgericht IJ. in Berlin, Siber, bei dem Landgericht III in Berlin, Alfred Cohn und Ur Heinrich Seidel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Dr. Hen drichs bei dem Amts gericht und dem Landgericht in Neuwied, Späte bei dem Amtsgericht und dem Landaericht in Bielefeld, Emers bei dem Amtsgericht und dem Land gericht in Flenehurg, Moritz Sammer bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Kopn bri bem Amtsgericht in Rerlin⸗ Schöneberg. Dr Schweitzer bei dem Amtsgericht Berlin= Weddino, Dr. Neugehauer hei dem Amtsgericht in Bunzlau, Dr. Böse bei dem Amtsgericht in Castrop, Dr. Große⸗ Weischede bei dem Amtsgericht in Hat pe und Naumann bei dem Amtsgericht in Ortelaburg.

„„Mit der Löschung des Insthrasß von Glebocki, Dr, Böse und Dr. Gro ße⸗Meifchede in der Rechtsanwalts ssste ist zugleich ihr Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte find eingetragen die Rechts— anwälte: Justizrat Vogt gus Neuruppin und Sommer aus Charlottenburg bei dem Kammergericht, Dr. Seidel aus Breslau bei hem Oberlandes gericht daselbst, Dr. Fürth aus Liegnitz und Dr. Szagunn vom Landgericht in Berlin bei bem Landgericht J in Berlin, Dr. Ernst 2 child aus Colmar i. Eis. bei dem Landgericht in Frankfurt a. M. Dr. Grosse aus Hamm hei dem Amtsgericht und dem Land⸗ Bericht in Frankfurt a. N. Renter aus Altena i. W. bei dem Amte gericht ind dem Landgericht in Magdeburg, Dr. Münch aus Krossen . O bei dem Amtzagericht in Rerlln⸗Lichterfelde, Redlich aus Wronke bei dem Amtsgericht in Wriezen, von Krahn aus Berlin bei dem Amtsgericht in Düben, Dr. Anagust Schulz aus Charlottenburg bei dem Amtsgericht in Osterburg, der frühere Rechtsanwalt, Justizrat Dr. Hey bei dem Landgericht in Trier, die Gerichtsassefforen: Hans Schmidt bei dem Oberlanbesgericht in Cöln, Goetsch bei dem Oberlandesgericht in Stettin, Dr. Ro sen kampff bel dem Landgericht 1 in Berlin, Griese bei dem Landaericht II in Berlin, Koscky bij dem Landgericht in Frankfurt 4. O. Werber bei dem Amtsgericht und Landaericht in Bonn, Albert Daltrop bei dem Amtsgericht und dem Landaericht in Bielefeld, Zerlang bel dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Flensburg, Alfred Loewenstein bei dem Amts—⸗ gericht und dem Landgericht in Allen stein, Kurt Lewinsohn kei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Insterburg, Dr. Sallach bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Danzig, Dr. Unger und Dr. Martin Wendt land bei dem Amtsgericht und dem Landaericht in Stettin, Sim mel bei dem Amtegericht in Liebau i. Schles., Dr. Breiten feld bei dem Amtsgericht in Anklam, die früheren Gerichtsassessoren Hans Oppermann und Alfred Müller bei dem Land⸗ gericht in Berlin.

Ministerium für Landwirtschaft, Dam ànen und Forsten.

Die Oberförsterstellen Ibenhorst (Gumbinnen) und

Oberaula aß. sind zum 1. Juli 1919 j besetzen.

die Oberförsterstelle Padrojen (Gumbinnen)

1. Auaust d. J. 6.

Bewerhungen um diese Stellen müssen eingehen: für

Ibenhorst und Oberaula bis zum 20. Mai 1919, für Padrosen big zum 1. Juni 1919.

zum

Ministerlum fär Wissenschaft, Kunst . und Lern nat

Der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms-Universität in Berlin Dr. Wage⸗ geh sur ist zum außerordentlichen Professor in derselben

akultät, ;

der bieherige Privatdozent in der theoloaischen Fakultät der Universität in Greifswald Lic. De ißner zum außeroꝛdent⸗ lichen Professor in derselben Fakultät und

der aufterordentliche Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Bonn Dr. Schiefferde cker zum ordent⸗ lichen Honorarprofessor in derselben Fakultät ernannt worden.

Die Wahl des Oberlehrers Johannes an dem Städtischen Lyzeum und Oberlyzcum in Thorn zum Direktor des Städtischen Lyzeums in Pr. Stargard ist bestätigt worden.

Staats kommissar für das Wohnun gswesen.

Die RNegierungs⸗ und Bauräte Geheimer Baurat Gyßling in Schleswig, Geheimer Baurat Behrendt in Merseburg. Schierer in Breslau und Bode in Danzig sind aus dem Dienst der Bauverwaltung ausgeschieden und führen die bisher nebenamtlich versehenen Geschäfte des Bezirktz⸗ wohnungsaufsichtsbeamten für die Provinz Schleswig bezw. Sachsen, Schlesien, Weslpreußen nunmehr im Hauptamt.

Der Geheime Baurat Behrendt ist zum 1. Mai d. J. nach Magdeburg versetzt.

Bekanntmachung. /

Auf Grund der Bundegratévererdnung vom 23. September 1916 betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 605) in Verbindung mit Ziffer J1 und 3 der Ausführungs⸗ hestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 haben wir dem Bäckermejster Mar Seldei, hier, Ludwigstraße 49, und der Inhaberin einer Bäckerei, Frau Anna Malnuschke, hier, Präsidentenstraße 36, wohnhaft. durch Verfügung vom heutigen Tage die Herstellung und den Verkauf von Backwaren wegen Unzuverläfsigkeit in bezug auf diesen Gewerbe⸗ betrieb vom 24. d. M. ab untersagt. Dieselben haben die Durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im 3 1 der Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung zu erstatten.

Neuruppin, am 17. April 1919. Die Polizeiverwallung. Warzecha.

J Bekanit in ach ung. Auf Gtund der S5 1 und ? der Bundekratsberorbnung hom 23. September 1915, ber. Fernhaltung unsuperlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), und der Ausfübrungsbestimmungen hierzu vom 27. Seplember 1915, wird der Ehefrau des Theodor

auf die Dauer von neun

, Seobanga geb. Kam m, wohnhaft in Sterkrade, asernenstraße Nr. He, der Handel mit Mehl und Back waren, jaebesondere Brot, sowte jede mittelbare oder un⸗ mittelbare Beteiligung an einem solchen Handel für das Geblet des Deutschen Reichs un tersagi. Die durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen, insbesondere auch die Kosten der Be⸗ kanntmachung fallen der Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 17. April 1919. Die Peliseiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr, He n ser.

Bekannt machung,

zem Händler Heinrich van Laak in Som berg babe i auf Grund der Bun desratsverordnung vom 23. September 191 den Handel mit Lebensmitteln und andern Gegen- ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässtgkeit untersagt. Der Händler van Laak hat die Kosten dieser Bekanntmachung zu tragen.

Mörs, den 11. April 1919.

Der Landtat. von gaer.

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Aichtamtliches. Dentsches Reich. Preußen. Berlin, W. April 1915. Der Staatenaus schuß versammelte sich heute zu einer Vollsitzung, vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel

und Verkehr und für Rechnungswesen sowie der Auxschu sür Handel und Verkehr Sitzungen. . schuß

Die Deutsche Regierung veröffentlicht durch „Wolffs Telegraphenbüro“ folgende Vorschläge für die Errichtung eines Völkerbundes:

J. Grundlagen.

1. Der Völkerkund soll durch obligatorische Schlichtung inter⸗ nationaler Streitigkeiten unter Verzicht auf Waffengewalt den dauernden Frieden zwischen seinen Mitgliedern auf die sitiliche Macht des Rechts gründen und als internationale Arbeitsgemeinschaft dem geistigen und maieriellen Fortschritt der Menschheit dienen.

Er wird auf ewige Zelten geschloßsen und bildet eine Einhelt zur gemein amen r r f nach außen. Die Mitglieder gewährleisten einander ihren territorialen Besitz und enthalten sich gegenseitig der Einmischung in innerpolitische ngelegenheiten. 2. Besondere Zwecke des Völkerbundeg sind: a) die Verhütung internationaler Streinigkeiten; 3 Abrüstung; . e) die Sicht rung ,, und der allgemeinen wirtschaftlichen ,, 3 der 985 er nationalen Minderheiten; : ) die 5 affung eines internationalen Arbeitsrechts: f) die Regelung deg Kolenialwesens; E) die Zusammenfassung bestehender und künftiger internallo- naler Einrichtungen; h die Schaffung eines Weltvarlaments. 3. Der Völkerbund umfaßt: . 3 a) alle kriegführenden Staaten einschließlich der während bes Krieges neu entstandenen; ö b) alle neutralen Staaten, die dem Haager Weltschiedsberband angeschlossen waren; . e) alle anderen, wenn sie von jwei Dritteln der bereits vor= handenen Bundesmitglieder zugelassen werden. Dem Päpstlichen Stuhl bleibt der Eintritt in den Völkerbund vorbehalten. 46 4. Die Mitglieder verpflichten sich, keinen dem Zwecke des Bundes widersprechenden Sondervertrag abzuschließen, auch kein Gebeimabkommen irgendwelcher Art ju treffen. Bestehende Ver⸗ träge solcher Art sind aufzuheben. Geheime Vertiäge sind nichtig.

II. Verfassung. 5. Die Organe des Völkerbundes sind: a) der Staatenkongreß; b) das Weltvarlament; e) der ständige internationale Gerichtshof; d) das internationale Vermittlungsamt;

e) die internationalen Verwaltungsämter; f) die Kanzlei.

A. Der Staatenkongreß.

6. Der Staatenkongreß ist die Versammlung der Vertreter der Völkerbundstaaten. Jeder Staat hat einen bis drei Vertreter; die Vertreter können nur einheitlich abstimmen.

.Der Kongreß tritt mindestens jedes dritte Jahr zusammen.

8. Der , führt die Geschaͤfte des Völterbundes, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind; er wählt bei seinem ersten

usammentxitt einen ständigen Ausschuß, der in der Zwischenzeit die eschäfts führung hesorgt.

9. Die Beschlüsse des 8a, werden, soweit der Vertrag

nichts anderes bestimmt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Staaten gefaßt. Im übrigen regelt der Kongreß seine Geschäftsordnung selbst.

E. Das Weltparlament.

106. Das erste Weltparlament setzt sich zusammen aug Ver— treten der einzelnen Parlamente der Völkerbundestaaten. Jedes einzelne Parlament wählt für je eine Misllon der Bewohner seines Staates einen Vertreter; doch darf kein Parlament mehr als zehn Vertreter entsenden. ̃

11. Ueber die spätere ö des Weltparlamentz r rn das Weliparlament unter Zustimmung des Siaaten⸗ ongresses. ;

12. Die Zustimmung deg Weltvarlaments ist erforderlich für

a) die Aenderung der Bundesverfassung; b) die Aufstellung allgemein gültiger internationaler Rechtg⸗ normen; ) die Einsetzung neuer Bundezbehörden; d) die Festsetzung des , ; ö 86 ln Angelegenheiten bestzt das Weltparlament zugleich e Initiative.

13. Das Weltrparlament tritt gleichzeitt 5 dem Staaten⸗ . iusammen. Im übrigen regelt es selne Geschäftsordnung elbst.

0. Der ständige internationale Gerichtshof.

14. Der internationale Gerichtshof wird vom Staatenkongreß un Jahren wie. folgt gewählt: ir Jeder Staat schlägt mindestens eine und höchstens vier Personen vor, die geeignet und bereit sind, das Richteramt zu übernebmen. Mindestens einer der Vorgeschlagenen soll nicht Angehöriger des vorgeschlagenen Staates sein. . Aug der Gesamtliste der . bejelchnet jeder Staat fünfzehn Personen; die fünfzebn Personen, die die melsten Stimmen

auf sich verelnigen, sind zu Richiern gewählt.

;

Belm. Angscheiden von Richtern treten die Tersonen an Lrxe Stelle, bie nach den fünfzehn Gewählten die mesflen Stimmen halten haben, und zwar in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. 15. Der Gerichtshof trifft seine Enischeidungen in der Besetzung von drei Mitgliedern, von denen jede Partei eines wählt. Den Vor= . bestimmt, falls sich die Parteien nicht über ihn einigen, der erichtshof in seiner vollen Besetzung. ö.

D. Das internationale Vermittlungsamt.

18. Für das internatinnale Vermittlungs amt ernennt jeder Stant vier Wahlmänner seines Vertrauens. Die Wahlmänner treten in einer Tagung zusammen und wäblen mit Stimmenmehrheit die fünfzehn Mitglieder des Vermittlungsamts sowie zehn Ersatzmänner, deren Reihenfolge bei der Wahl zu bestimmen ist.

17. Das Vermittlungsamt faßt seine Beschlüsse in der Bese ung

von fünf Mitgliedern, von denen jede Partei zwei wählt. Den Vor=

sitzen den bestimmt, falls sich die Partesen nicht über ihn einigen, das

Veimittlungsamt in seiner vollen Besetzung. . 18. Die Mitglieder des Vermittlungsamts dürfen weder in

einem aktiven Dienstverhältnis zu ihrem Heimatstaat stehen, noch

gleich eitig Mitglieder eiger anderen Behörde des Völkerbundes scin. Sie nehmen ihren Aufenthalt am Sitze des Völkerbundet.

. Die internationalen Verwaltungsämter. 15. Der Völkerbund wird alle Pestrebungen ö die Zusammen

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. fassung der gemeinsamen Interessen der Völker fordern und auf die

Weiterbildung der bestehenden und die Schaffung neuer internationaler Einrichtungen hinwirken. Dies gilt besonders für die Gebtete des Rechtes, der Wirtschaft und des Finanzwesens.

20. Die bestebenden Unionen weiden dem Völkerbunde nach Möglichkeit angegliedert.

21. Alle internationalen Büros, die früher durch Kollektivverträge eingeführt wolden sind werden, wenn die Vertragsparteien zustimmen, unter die Aufsicht des Bundes gestellt.

22. Alle interngtionalen Büros, die künftig gebildet werden, stehen unter der Aufsicht des Bundes.

F. Die Bundeskanzlei.

23. Die Beamten der Kanzlei werden von dem ständigen

6 des Staaten kongresses ernannt und stehen unter seinen uf . ;

74. Die Kanzlel bildet das gemeinsame Büro der Organe det Völkerbundeg. Ihre Geschäftzordnung wird von dem sitändigen Augschuß dez Stagatenkongresses bestimmt.

25. Die Kanzlei veröffentlicht alle Beschlüsse und Kund. gebungen der Organe des Völkerbundes in ibrem amtlichen Publikationtzegan. Die Mitglieder des Völterbund s verpflichien sich, die Beschlüsse und Kundgebungen des Staatenkongresses und des internationalen Vermiitlungsamts in ihren amtlichen Publitations- organen im Originaltext und in der Landessprache zu veröffentlichen und ibren gesetzgebenden Körverschaften vorzulegen.

26. Die Mitglieder des Völkerbundes veipflichten sich, alle von ihnen abgeschlossenen internationalen Verträge der Kanzlei zur Ver öffentlichung im Publikationsorgan des Völkerbundes einzureichen.

Gd. Stellung der Bundesbeamten.

27. Alle Mitglieder in internationalen Behörden und des elt. parlaments mit Ausnahme derjenigen, die dem Aufenthalttzstaate 6 angehören, genießen dort die diplomatischen Vorrechte und Ge reiungen. I.

25. Die Mitglieder des Weltvarlaments genießen in dem Staate, . 9. angehören, dieselben Rechte wie Parlamentsmitglieder dieses

aates.

III. Friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten. . 2h. Alle zwischenstagtlichen Streitigkeiten, die auf diple— matischem Wege nichl haben erledigt werden können und für dle nicht eine besondere Schier sgerichtsbarkeit vereinbart wird, müsfen entweder durch den ständigen internationalen Gerichtshof aug ö. oder durch das internationale Vermittlungsamt geregelt

weiden.

30. Daz regelmäßige Organ für die Entscheidung von jwischen⸗ staatlichen Rechtsstreitigkeiten ist der internationale Gerichtshof. Jedeg Mitglied des Völkerbundes hat hier ein Recht zur Klage, auf die sich der Gegner einlassen muff Die Entscheidungen ergeben in Namen des Völkerbundes.

Das gleiche gilt für das Verfahren vor dem Vermittlungsamt.

31. Der internationale Gerichtshof ist außer für Streitigkeiten der Staaten zuständig:

a) für Klagen Privater gegen auswärtige Staaten und Staatg. oberhäupter, wenn die Staatsgerichte sich für unzuständtg erklärt haben;

b) für Streuigkeiten zwischen . verschie dener Glied. staaten des Völkerbundes, sowelt die Auslegung von Staatt- verträgen den Gegenstand des Streites bildet.

32. Den beteiligten Staaten bleibt vorbehalten, für einzelne Streitfälle oder bestimmte Arten von Streitfällen Schiedsverträge i ie Diese Befugnis steht ihnen jedoch nicht zu, soweit es sich um die Auslegung allgemeiner geschriebener Nomen det inter nationalen Rechtes oder um die Auslegung der Satzung des Völker⸗ bundes handelt. 33. Erhebt in einem Staatenkonflikt vor dem internationalen Gerichtshof der Beklagte den Einwand, daß es sich um einen reinen , , oder um einen Rechtsfall von überwiegend politt= scher Bedeutung handle, so hat der Gerichtshof üher die sen Ginwand vorah, zu entscheiden. Finder er ihn begründet, so verweist er ven Konflikt vor das Vermittlungsamt zur Regelung. .

Ist der Konflikt vor dem Vermittlun gsamt anhängig gemacht und wird dort der Einwand erhoben, daß es sich um eine reine Mechtsfrage handelt, so , das Vermittlungs amt den Fall mi nächst dem internationalen Gerichtshof, der daruber entscheidet, der Konflikt an das Vermittlungsamt zurückverwiesen wird oder bet dem Gerichtshot anhängig bleibt.

384. Der Gerichtshof entwirft auf der Grundlage des Haag Abkommens über die friedliche Erledigung internationaler S* gr keiten vom 18. Oktober 1907 eine Verfahrengordnung; diese bedarf zu ibrer Wrksamkeit der Zustimmung des Staatenkongresses. *

Das Verfahren vor dem Vermittlungs amt wird von diesen selbst bestimmt. ;

Sowobl der Gerichtshof als das Vermittlungzamt sind befunh, das Streitverhältnißz für die Dauer des Verfahreng durch eine var= läufige Verfügung zu regeln. ;

35. Die Entschließung des Gerichtshofs erfolgt nach den inter⸗ nationalen Vereinbarungen, dem völkerrechtlichen Gewohnheitzrecht und nach den allgemeinen Grundsätzen von Recht und Billigkeit.

36. Die Entscheidung des Gerichtshofes oder des Vermittlungt⸗

amts verpflichtet den betroffenen Staat, ihren Inhalt nach Treu und

Glauben auszuführen.

IV. Verhütung internationaler Streitigkeiten.

37. Stellt dag Vermittlungtzamt fest, daß in den Beziehungen einzelner Völkerbundstaaten eine Spannung eingetreten ist, so kann es den beteiligten Staaten seine Vermittlung anbieten. Diefe sind dann verpflschtet, die Angelegenheit vor dem Ven e kiff age mt zu er⸗ . und . die Unterlagen für einen Vorschlag zur Lösung der

rage zu geben. ; ;

38. Jeder Völkerbundastaat ist e die Beschimpfung eines anderen Volkes in Wort, Schrift ober Bild durch seine Gesetz= gebung und Verwaltung zu bekämpfen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der geschädigte Staat die Gntscheidung det internationalen Ge. richtshofs anrufen.

39. Zwischen den Staaten des Völkerbundes gilt eine weihsc.

seitige Verpflichtung, solche tatsächlichen Behauptungen, die durch vie

se des chien Etaates mm Nachteil dez anderten veröffentttch n find, Lederzelt zu berichtigen. Bei Verweigerung der ichtigung enischeidet der internationale Gerichtshof.

V. Abr stung. (0. Die Mitglieder des Völkerbundes werden ibre Rüstungen ande und in der Luft so begrenzen, daß von ihnen nur die zur herheit des Landes erforderlichen Streitkräfte unterhalten werden. „Sie werden ihre Müstung zur See auf die Machtmittel be⸗ anten. die zur Verteldigung ibrer Küsten n 3 I. Gesamtjahretaußgaben zu Rüstungszwecken nach Voranschlag Lbrechnung sowie die Jiffern der Gffektivbestände an Truppen Käriegsmitteln aller Art, insbesondere an Kriegsschiffen, sind jedes e der Bundeskanzlei einzureichen und von »dieser in dem Publi⸗ andorgan des Völkerbundes zu veröffentlichen. 42. Zur Durchführung der Abrüstung wird ein besonderes Ab men getroffen, das auch die internationale Kontrolle über die ehaltung der getroffenen Vereinbarungen enthalt. Das Abkommen bildet einen wesentlichen Bestandteil der Ver⸗ ng des Völkerbundes.

VI. Verkehrsfreiheit. ö

3. Die Herrschaft über das Meer wird dem Völkerbunde Fragen. Er übt sie durch eine internationale Seepolizei aus, deren Organisation ein besonderes Abkommen entscheidet. Die für die Seepolizei erforderlichen Machtmittel werden chen a Seestaaten des Völkerbundes durch das Abkommen ingentiert. . ier den Schiffen der Seepolizei dütfen keine bewaffneten öiffe das Meer befahren.

14. Die für den internationalen Seeverkehr unentbehrlichen ., . Kanäle stehen den Schiffen aller Völkerbundsstaaten mäßig offen ö . Kein Pölkerbundsstaat darf die See, und Binnenschiffahrt g anderen Völkerbundstaates ungünstiger bebandeln als diejenige eigenen oder des meistbegünstigten Landeg. Dies gilt insbesondere die Hen hing der Einrichtungen für die Versorgung der Schiffe ir und Betriebsstoffen. Die Küstenschiffahrt wird durch esondereß Abkommen geregelt. Wegen der Seetüchtigkeit der hife und der Bordverhälinisse werden bis zur Regelung durch den ltetbund die Gesetze des Fiaggenstaats altz maßgebend anerkannt. 66. Die Lußt steht dem Verkehr der Luftfahrzeuge aller Völker⸗ distaaten gleichmäßig frei. Zur Durchführung dieses Grundsatzes dein besonderes Abkommen getroffen, das u. a. die ,. dem Gebiete des überflogenen Staats sowie die Sicherung de llaufkommens regelt. ; . 47. Kein Völkerbundsstaat darf in der Freiheit des Kabel⸗ und uspruchverlehrs beschränkt werden. . .

15. Die Rechtöstellung der Angehörigen des einen Völkerbundg⸗ ges im Gebiete des anderen in bezug auf persönliche Freiheit, stutfreiheit, Aufenthalts⸗ und Nie derlassungsrecht sowie Gerichts⸗ s regelt ein besonderez Abkommen auf der Grundlage möglichster echstellung mit den Inländern. .

49. In der Ausübung von Handel, Gewerbe und Landwirtschaft n die Angehörigen des einen Völkerbundsstaats im anderen eibundsstaat den Imnländern gleichgestellt sein, insbesondere auch sichlich der damit verbundenen A bgaben und Lasten. 39. Die Völkerbundsstaaten werden sich weder unmittelbar noch telbar an n beteiligen, die auf eine Fortsetzung eder Fdeiaufnahme des Wirtschaftskriegs abzielen. Zwangsmaßnahmen Völkerbundes bleiben vorbehalten.

. Waren aller Art, die aus dem Gebiet eines Völkerbunds⸗⸗ niz kommen oder nach einem solchen gehen, sollen in den Gebieten Völkerbundsstaaten von jeder Durchfuhrabgabe frei sein.

3. Der gegenfeitige Verkehr soll innerhalb des Völkesbundes t durch Ein- Aus und Durchfuhiverbote gehemmt werden, soweit micht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheits⸗ —Eeuchenwolizei oder zur Durchführung der inneren wirtschaftlichen czzebung erforderlich ist. . zj. Den einzelnen Völkerbundsstaaten steht es frei, die wirt⸗ Tustlchen Beziehungen zu einander unter Berücksichtigung der be⸗ deen Bedürfnisse durch Sonderabkommen auch in anderen als den sthend aufgeführten Beziehungen zu regeln.

Sie anerkennen als Ziel ihrer Bestrebungen die Schaffung eines

lthandelspertrags.

Il. Schutz der nationalen Minderheiten.

54. Den nationalen Minderheiten innerhalb der einzelnen sterbundsstaaten wird ein nationales Eigenleben, insbesondere in wache, Schule, Kirche, Kunst, Wissen aft und Presse verbůrgt. Ueber die Di ch f ltu dieses Grundsatzes entscheidet ein be= dete Abkommen, das vornehmlich bestimmt, in welcher Weise das ät der Minderheiten vor den Organen des Völkerbundes geltend zacht werden kann.

vIII. Arbeiterrecht.

55. Es gehört zu den Hauptaufgaben des Völkerbundes, der helterschaft aller Gliedstaalen ein menschenwürdiges Dasein und Freude an der Berufstätigkeit zu sichern. Ein besonderes, in der lage beigefügtes Abkommen regelt zu diesem Zwecke für die Ar⸗ ker die Fragen der Freizügigkeit, des Koalitionsrechts, der Gleich ung der In, und Ausländer in bezug auf die Arbeits bedingungen, Lrbeitsvermittlung, der Sgzialversicherung, des Arbeiterschutzes, Heimarbeit, der Aibeitsaufsicht und der internationalen Durch⸗ rung und Fortbildung dieser Normen. ,

5. Für die Ueberwachung und den Ausbau des Arbeiterrechts bei der Bundeskanzlei ein Weltarbeitsamt eingerichtet werden.

IX. Kolonien.

ö5J. Für die Verwaltung der Kolonien, die nichj das Recht det lbstverwaltung besitzen, schafft der Völkerbund eine internationale dnung auf folgenden Gebieten:

ö der Schutz der Eingeborenen gegen Sklaveret, Alkohol,

Waffen⸗ und Munitionshandel, Volksseuchen, Zwangsarbeit und Zwangsenteignung; .

b) die Färsorge für Gesundheit, Erziehung und Wohlstand

der Eingeborenen und die Sicherung der Gewissensfreiheit;

c) Die Siche ung des Friedens durch Neutralisierung der

Kolonialgeblete und durch Verbot der Militarisierung.

5383. Den in den Völkerhundstaaten anerkannten . aften wird die freie Ausübung ihter Bekenninisse und der Misston allen Kolonten gewährleistet. 26. Den Angebörigen aller Völkerbundstaaten wird die Freiheit wirischaftlichen Betätigung unter Berücksichtigung der vorstehen⸗ allgemeinen Bestimmungen über die Verkehrs reiheit in jeder lone gewãhrleistet. . h

bo. rg , n nrg und. Ueberwachung ber borstehenden Be⸗ mungen 3. ein Welt Kolonialamt eingerichtet. 7 jeder lone sind . des Völkerbundeg verpflichtet, Über die nehaltung der vorstehenden . zu wachen.

öl. Ueber das Schicksal der dem er mittelbar angeschlessenen Gebtete kolonialen Charakters kann r duch Beschluß des Völkerbundes zugunsten eines Mitgliedes ver⸗

gt weiden. 566 6 . . . §2. Weigert sich ein Völkerbundsstaat Sprüche, Beschlässe oder etfügungen (ines zuständigen Organeg deg Wölfet bundes auszuführen fehr e, 8 gn. n . ö. eerft ffn . i as Verm . in seßger Vollbesezung von fün itgliedern iber die 1. ben i. ö ; 63. Die i r , kanh a) ö,. der viplomatischen Beziehungen dur aaten;

shesondere e i ia n alle

kerbund nicht unmittelbar

b) Ginschränkung eder Abbruch der wirtschaftlichen Be— niehungen, namentlich Gin. und Ausfuhrverbote, ungleich mer f irn n . Sperrung des Personen , Güter⸗ und Nachrichtenverkehrg, Beschlagnahme von Schiffen;

e) militärischen Maßnahmen, die dem verletzten Staate allein oder in Verbindung mit anderen Staaten aufgetragen werden.

64. Jeder Staat hat das Recht, bei einem Angriff auf sein Ge⸗ biet nicht nur zu den Rechtsmitteln des Völkerbundes, sondern sofort zur Selbsthilfe zu greifen. ;

65. Alle Kosten und Schäden, die den Mitgliedern des Völker⸗ bundes einzeln oder gemeinsam aus den Maßnahmen der Voll— streckung entstehen, zahlt der friedebrechende Staat.

Xl. Ko sten.

66. Die gesamten Köosten des Völkerbundes werden von den Mitgliedern nach einem Schlüssel aufgebracht, der von dem Staaten— kongreß in Anlehnung an den Schlüssel des Weltpostvereins fest⸗ gestellt wird.

Der Divisionsgeneral Nu dant, Vorsitzender der ständigen interalliierten Waffenslillstandskommission, hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros an den Vorsitzenden der i Waffenstillstands kommission folgende Note über⸗ andt:

Der Marschall⸗Oberbefehlshaber der alliierten Armeen tele⸗ graphiert am 22. April unter der Nummer 2093:

Wollen Sie die folgende Antwort der alliierten und assoeilerten Regierungen der deutschen Regierung übermitteln: .

1) Die deutschen Delegierten können abreisen, wann sie hierzu bereit sind. Die deutsche Regierung wird gebeten, den Termin ihrer Abreise so schnell wie möglich bekannt zu geben. Ihre Reise im alliierten Gebiet wird so geregelt, daß sie Abends in Versailles an⸗ kommen, um in Ruhe sich einrichten zu können. .

2) Die deutschen Delegierten werden jede Bewegungafreiheit zur Erfüllung ihrer Mission haben Ebenso haben sie völlige Fietheit für telegraphische und telephonische Verbindung mit ihrer Regierung.

3) Die deutschen Delegierten können schon jetzt ihre Dreimitglieder⸗ kommission nach Versailles senden, um die Unterbringung vor— zubereiten. Nudant.

In den uns aufgezwungenen Wöoffenstillstandsbedingungen war die sogenannte Demarkationglinie, durch die das von den Polen besetzte Gebiet der Provinz Posen abgegrenzt wurde, suüdlich von Nakel so gezogen, daß die Netze und die Bahnstrecke Schneidemühl Natel Bromberg in deuischer Hand verblieben. Trotz ihrer Verpflichtung, an dieser Linie Waffenruhe zu halten, haben die Polen, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wiederum am 16. April Abends den Bahnhof Nakel mit Artillerie beschossen. Von den acht abgegebenen Schüssen traf einer den Bahnsteig, tötete einen Posischaffner und verwundete einen Lokomotivführer und einen Heizer. Offenbar haben die Polen den Personenzug 255 beschießen wollen, der ungefähr zur Zeit der Beschießung den Bahnhof Nakel durchfahren mußte. Das rechtswidrige Verhalten der Polen hat außer dem Schaden an Leib und Leben der deutschen Beamten eine erhebliche Störung im Eisenbahnbetrieb zur Folge gehabt.

In der Nacht zum Ostersonntag ist der Wirkliche Geheime Rat, ordentliche Honorarprofessor an der Universität Berlin Dr jur. und phil. h. e. Adolf Stölzel im 88. Jahre eines ar beitgreichen, gesegneten Lebens verschit den. Ausgestattet mit ungewöhnlichen Geistes gaben, war es ihm vergönnt, in vielseitiger Betätigung als Richter und Verwaltungs beamter, als langjähriger Präsident der Justizprüfungskommission wie als Rechtslehrer und xrechtshistorischer Forscher Hervorragendes zu leisten, als Schrlftsteller Werke von bleibend'm Werte zu schaffen. Nach Beendigung seiner Studien in Marburg und Heidelberg (1849 bis 1857) ist Stölzel zunächst bei den kurhessischen Gerichten in Cassel, seit 1867 bei den preußischen Gerichten daselbst als Richter tätig gewesen. Eine aufsehenerregende Arbeit über „die Entwicklung des gelehrten Richtertums in den deutschen Territorien“ wurde Anlaß zu seiner Be⸗ rufung an das Kammergericht (1872) und sodann in das Justizministerium als vortragender Rat (1873) Seit 1875 gehörte er der Justizprüfungskommission als Mitglied an, 1886 wurde er deren Prösident. In dieser Stellung blieb er kein Ausscheiden aus dem Amt eines vortragenden Rats (1898), bis ihn nach mehr als fan feige h r ger Beamtenlaufhahn 1904 körperliches Leiden nötigte, zurückjutreten. Neben den Amte geschäften fand Stölzel Zeit und Gelegenheit zu fruchtbarer litergrischer Aibeit. 1885 gab er eine Lebensbeschreibung des Schöpfers des All⸗ emeinen preußischen Landrechts Karl Gottlieb Suarez, gene die, 1j über den Rahmen eines Lehens⸗ bildes hinausgehend, rechtsgeschichtliche Bedeutung hat und überaus relzvolle Einblicke in das geistige Leben am Ende des 18. Jahrhunderts gewährt. Ein großes zweibändiges Werk über Branden burg⸗Preußens Rechls⸗ verwaltung und Rechtsnerfassung folgte 1888, eine Darstellung der Entwicklung des gelehrten Richtertums 1901. Nicht minder anregend und bedenungsvoll war seine Hetätigung auf dem Ge⸗ biete des zuristischen Ausbildungs und Prüfungswesens. Hierhin gehört seine viel verbreltete Schrift Ueber Proberelalionen /, seine zweibändige „Schulung in der zinilistischen Praxis“, eind Einführung in die Handhabung des Zivilprozeßrechts, die über die Grenzen Deutschlands hinaus Beachtung und Anerkennung gefunden hat. Tas Werk entstand in engem Zusammenhange mit den stark besuchten Vorlesungen, die Siölzel seit 1887 als Professor an der Universität in Berlin hielt. Zahlreich sind die Aufsätze, in denen Stölzel einzelne Rechts⸗ oder rechts⸗ historische Fragen behandelt het. Mehr als vier Jahrzehnte kindunch ist Siölzels Wirken auf die Heranbildung der jungen Juristen, auf die Rechtswissenschast und Rechtiprechung be⸗ deutsam gewesen. Seine Lebengarbeit als Beamter und Rechtsgelehrter stellt ihn in die Reihe der ausgezeichneten Männer, denen ein ehrendes und dauerndes Gedenken ge⸗

sichert ist. 35

Bahern.

Nach Meldungen des „Wolffschen Telegranhenbüros“ ist in München der Generalstreik wegen Finanzschwierig⸗

keiten und Unzufriedenheit der Arbeiter von gestern an auf⸗

gehoben worden. Die Stimmung der Bevölkerung ist infolge des Terrors äußerst gedrückt. Es mangelt an Zeitungen und 1 richten von augmwärttz. Das Aufheben der vön den

strafe bedroht. Vie Arbeiter wurden aufgefordert, in die

eg , . worfenen Flugblätter wird mit Todeg⸗

ahnangen der Yürger zu gehen und sich Quartiere zn suchen.

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Nach einer Mitteilung des Truppenkommandoz in Augs⸗ burg war Dlengtag die Frist zur Waffenah lie ler nn“ abgelaufen, ohne daß in Oherhausen genügende. Waffen, ablieferund erfolgt wäre. Die Frist zur Abgabe wurde daranf bis 12 Uhr Mittags verlängert. Bis dahin wurde eju Teil der Waffen bei der Polizeistation an der Wertach- brücke niedergelegt und, die Geschütze aogegeben. Als die Regierungsztruppen die niedergelegten Waffen abholten, entstand aus bisher noch nicht völlig geklärter Ursache ein Zusammenstoß zwischen Regierunge ruppen und Beoölterung. (Verluste der Bevölkerung: ein Toter, vier Verwundete) Va seststand, daß die Waffen in Oberhausen auch jetzt noch nicht völlig abgeliefert waren, ordnete der Führer der Regierunga⸗ truppen den Einmarsch in die Obe hausener Vorstadt an, um endgültig Ruhe und Orhnung herzustellen. Dem Elnmarsch wurde, soweit biszher bekannt, kein Widerstand geleistet.

Baden.

Die badische Regierung hat dem „Wolffschen Tele graphenbüro“ zufolge erklärt, daß sie nicht heabsichtige, badische Truppen nach Württemberg oder Bayern zu senden.

Bremen.

Die bremische Nationalversammluna trat gestern nachmittag zu einer Sitzung zusammen, die nach „Bösmanng Telegraphenbüro“ einen stürmtschen Charakter trug. Ein Dringlichkeits antrag, der Regierung ein Mißtrauensvotum zu erteilen, wurde mit allen Stimmen gegen die Stimmen der Unabhängigen Sozialisten und Kommunisten abgelehnt.

Die von den Ordnungspartelen eingeleitete Streik⸗ abwehr gegen den politischen Streik der radikalen Arbeiter ging auch heute in voller Schärfe weiter.

Ungarn.

Der Volksbeauftragte Kun hat auf ein Telegramm Balfours vom 19. April bezüglich der Vertretung der materiellen Interessen der in Ungarn lebenden augs⸗ ländischen Staatsangehörigen dem „Wohsffschen Tele graphenbüro“ zufolge geantwortet, die ungarische Sawjet⸗ regierung übernehme die volle Verantwortung für die Durch⸗ führung der Maßnahmen, laut welchen fremden Staatt⸗ bürgern gestattet ist, ihr Geld und ihre Wertpapiere in ungar⸗ ländischen Banken zu beheben. Ebenso würden fremde kom⸗ merzielle Unternehmungen und Banken nicht sozialisiert. Habe sich i gend ein Fall ereignet, der diesen Maßnahmen wider⸗ spreche, so sei die ungarische Sowj⸗tregierung zur Wiehergut⸗ machung bereit. Es wird vorgeschlagen, daß eine wirtschaft⸗ liche Kommission der Entente nach Budapest emsandt werde.

Das „Ungarische Telegrophen, Korrespon denz⸗Büro“ meldet, daß die Rumänen ihr Vordringen am 22. zwischen Theiß und Maros auf der ganzen Linie fortgesetzt haben. Da die ungarischen Truppen sich an mehreren Stellen voll⸗ ständig undiszipliniert verhielten, so besonders vor Debreezmn, wurde diese Stabt im Laufe der Nacht geräumt.

Frankreich.

Nach dem von der „Agence Havas“ verbreiteten Bericht über die diplomatische Lage hielten die Führer der Regierungen am Dienstag zwei Sitzungen ab. In der ersten

Sitzung, an der Lloyd George, Clemenceau und Orlando teil⸗

nahmen, befaßte man sich mit einer Uebergangslösung der Adriafrage; es wurde aber noch keinerlei Beschluß ge⸗ faßt. Wilson, Lloyd George und Clemenceau ver⸗ sammelten sich, um die Frage von Kiautschau zu prüfen, derentwegen chinesisch- japanische Meinungsverschieden⸗ heiten bestehen. Japan fordert, daß die Frage vor Ankunft der deutschen Delegierten gelöst werde, da der Präliminai⸗ friedens vertrag, we sie sagen, alle Deutschland be⸗ treffenden Fragen lösen müsse. Diese Frage müßte im Vertrage selbst ihre Lösung finden. Die 3 ist folgende: China fordert das Recht der Wiederbes'tzung Kiautschous und des Hafens von Tsingtan ohne Kompen⸗ sationen als direkte Rückgabe von Deutschland und alt Kriegsbeute. China bestreitet Japan das Recht, diese Ge— biete zu fordern oder irgendwelche Kampensationen dafür in Form von Konzessionen auf diesem Gebiete oder hinsichtlich der in diesen Gebieten noch bestehenden deutschen Interessen zu erhalten. Kiautschou und der Hafen von Tsingtau waren

laut Mietsvertrag für die Dauer von 99 Jahren deutsches Gebiet geworden. Japan bemächtigte sich Tsingtaus, kerkerte alle Deutschen ein, besetzte Stadt und

Gebiet und nahm Besitz von allem, was die Deutschen früher besessen hatten. Diese Expeditionen kosteten Japan ungefähr 2000 Soldaten und 89 Millionen. Das deutsche Gebiet von Kiautschou und der Hafen von Tsingtau werden von China gefordert, welches anführt, daß die Kriegserklärung im Jahre 1917 alle Verträge zwischen China und Deutschland nichtig gemacht habe. Japan fordert dag Recht, diese Gebiete als Keiegsbeute zu behandeln, und ve pflichtet sich, sie selbst später an China zurückugehen. In der vorgestrigen Sitzung der Konferenz wurde noch kein Beschluß gefaßt. Die Prü dieser Frage wurde einigen Sachverständigen anvertraut.

Der Sozialistenkongreß in Paris verlangte in einer Entschließung, daß die Asche Jaurè s' im Pantheon bei⸗ gesetzt werde, und nahm das von den früheren Mitgliedern der Mehrheit wie Thomaz und der Minderheit wie Longuet vorgelegte Parteiprogramm an, in dem der Zusammentritt einer Konstituante gefordert wird. Ferner wird in dem Programm verlangt, daß der Staat die widerrechtlichen Kriegsgewinne einziehen sowie starke Kayvital⸗ steuern und Monopole für Luxusgegenstände einführen solle. Die Eisenbahn, Transport⸗ und Bergwerkzunterneh⸗ mungen, Lebensversicherungen usw. sollen durch den Staat,

die Departement¶ß und Gemeinden unter Kontrolle der Ver⸗

braucher betrieben werden. An sofortigen Reformen fordert das Programm die Vermeidung von Streiks durch Organi⸗ sation der Verständigungsbedingungen, Entwicklung der Sozial⸗ versicherung, Herobsetzung der Arbeitsstunden, Festsetzung von Mindestlöhnen, Schutz fuͤcs Mütter und Kinder, freien obliga⸗ torischen Einheiteschulunterricht, Verbesserung der Wohnunga⸗ verhältnisse usw.

Der Präsident Wilson gab gestern eine offizlelle Er⸗ klärung über die adriatische Frage ab. Der Präsideng ließ wissen, daß er ein für allemal die Aufmerksamkeit guf 2 Vatsache lenken wolle, daß es gewisse wohl definierte G

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