1919 / 95 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Apr 1919 18:00:01 GMT) scan diff

chaͤftigungsorte gesichert ist, so ist auch kiesen Familienangehörigen eie Fahrt nebst einer angemessenen Beihilfe zu den Reiseunkosten zu ewilllgen. Auch kann die Gemeinde des legten Wohnorts eine Bei⸗

hilfe zu den Unkosten der Beförderung des Ümzugsgutg aas Mitteln

der Erwerbslosenfürsorge gewähren; die Beihilfe soll im Falle der

ö durch die Eisenbahn die Kosten dieser Beförderung nicht ersteigen.

Ist bet Verheirateten die Mitnahme der Familie in den aus— wärtigen, Beschäfligungsort nicht angängig, so kann die Gemeinde des letzten Wohnorts den zurückbleibenden Familienangehörigen während der Dauer des auswäitigen Arbeits verhältnisses die Zuschläge zur Grwerbglosenunterstützung G 9 Abs. I) ganz oder teisweise gewähren. Diese Zuschläge an die Familienangehörigen der Kriegsteil nehmer fallen, abweichend von 5 5 Abs. 1, der Ciwerbslosenfürsorge des Auf⸗ enthaltsortz zur Last.

S 8a. Als Wohnort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort gnzu—

. in dem sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält,

ondern mit der Absicht längeren oder, dauernden Veibleibens wohnt.

8 9. Art und 8 der Unterstützung, die Feststellung einer kurzen Wartezeit von höchstens einer Woche für die Eiwerbslosen mit Aus- nabme der Kriegsteilnehmer ist dem Ermessen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes überlassen. Es ist jedoch für eine ausreichende Unierstützung, die mindestens den nach der Reichsversicherungs ordnung festgesetzten und nach der Zahl der Familienmitglieder . den Ei⸗ nährer einer Familie angemessen zu erhöhenden Ortstohn erreichen muß, zu sorgen; an Stelle von Geldunterstützungen können au Sachleistungen, Gewährung von Lebensmitteln, Miets— unterstützung und dergleichen treten. Für Kriegsteilnehmer so⸗ wie für die teslweise Erwerbslosen (5 9 Abs. 2) darf eine

Wartezeit nicht festgesetzt werden; das gleiche gilt für die im 55

Abs. 2 bezeichneten Personen bei der Rückkehr in ihren früheren Wohnort. Personen, die zur Führung des Haushalts eines Erwerbs— losen nötig sind, sind wie Familienmitalieder zu behandeln. Der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte eines Erwerbslosen und die bei ihm lebenden Kinder des Erwerbslosen rechnen zu dessen Familienmitgliedern, wenn sie von ihm ganz oder in der Hauptsache unterhalten worden sind. Das gleiche gilt für unebeliche Kinder sowie für Süuef. und Pflegekinder. Der Familienzuschlag kann in

diesen Fällen an denjenigen ausgezahlt werden, in dessen Haushalt

das getrennt lebende Familienmitglied verpflegt wird. ; Erreichen in einer Kalenderwoche Arbeitnehmer infolge vorüber . Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die in ihrer rbeitsstätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Arbeinsstunden nicht und treten deswegen Lohnkürzungen ein, so erhalten die Arbeit— nehmer, sofern 765 vom Hundert des verbliebenen Wochenarbeils— verdienstes den Unterstützungsbetrag der Woche bei gänzlicher Er⸗ werbslosigkeit nicht erreichen, Erwerbelosenunterstützung in Höhe des fehlenden Betrags, jedoch an Arbeitsverdienst und Erwerbslosenw unterstützung zusammen nicht mehr als den Betrag des bisherigen Arbeitsverdienstes bei voller Arbeitszeit. Die Arbestgeber sind ver⸗ pflichtet, über den Aibeitsverdienst Auskunft zu geben und auf Er= , der Gemeinden oder Gemeindeverbände die Errechnung und uszahlung der Unteistützung kostenlos zu besorgen.

Die Unterstützungen der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen, nur für die sechs Wochentage gewährt werden und ohne k weder das eineinhalbfache des Ortslobns noch die ür die einzelnen Orte nach Maßgabe ihrer Zugebörigkeit zu den Ortsklassen vorgeschriebenen Höchstsaͤtze übersteigen. Wo für einzelne Orte die vorgeschriebenen Höchstsätze in einem Mißverhältnisse zu den Kosten der Lebenshaltung stehen, können durch Bestimmung der Landeszentralbehörden diese Höchstsätze bis zum einundeinhalb— 166 Ortslobn, jedoch nicht über die Höchstsätze der Klasse A inaus, erhöht werden.

, Höchstsätze betragen unbeschadet der Vorschrift im Abs. I

. für in den Orten der Ortsklassen: 1. männliche Personen A . a) über 21 Jahre . 6,90 500 400 3,50 Mark b) über 16 bis zu 21 Jahren 425 3,50 300 2.50 „, 7 über 14 bis zu 16 Jahren 2,50 2,25 2,00 1,75 „, 2. weibliche Personen a) über 21 Jahre.. . . 850 340 250 225 . p) über 16 bis zu 21 Jahren 250 2,26 2090 1,75 ej über 14 bis zu 16 Jahren 200 1,75, 1,75 1,50 , Die Familienzuschläge dürfen folgende Sätze nicht übersteigen; für in den Orten der Ortsklassen: A B G D u. E a) die Chefrann ... . . 150 1,50 1,A25 1,00 Mark b) die Kinder und sonstige unterstützungsberechligte Angehörige. 1a oe n, n, Maßgeblich für die Einreihung der einzelnen Orte in die Ortg⸗ klassen A bis E ist das Ortsklassenverzeichnis, wie es für die Ge⸗ währung von Wohnungsgeldzuschüssen für die Reichsbeamten jeweilig aufgestellt ist.

§ 9a.

Ausländischen Zivilpersonen, denen durch die Militärbefehlshaber ein inländischer Aufenthaltsort zugewiesen worden ist, wird die Fürsorge an diesem Aufenthaltsot nicht über den Zeitpunkt hinaus

ewährt, zu dem ihnen durch den Demobilmachungskommissar Gelegen⸗ eit zur , gegeben wird. .

Die Fürsorge kann von dem Demobhilmachungskommissar derart geregelt werden, daß dem Erwerbslosen Unterkunft und Verpflegung von seinem bisherigen Arbeitgeber nach Maßgabe des während des Arbeitsverhältnisses Ueblichen als Sachleistungen gewährt werden. In diesem Falle hat die Gemeinde oder der Gemeindeverband dem Teistenden eine bei der Regelung festzusetzende Vergütung im Rahmen ihrer sonstigen Fürsergeaufwendung zu gewähren.

Die Vorschriften des 838 gelten mit der Maßgabe, daß der Demobilmachungskommissar die Orte, an denen eine Arbeit anzu⸗ nehmen ist, beschränken kann.

Der Demobilmachungskommissar kann bestimmen, welche Stellen diese Vorschriften durchzuführen und die nötigen Anordnungen zu treffen haben.

8 10.

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände können die Erwerbs⸗— losenfürsorge von weiteren Voraussetzungen (Teilnahme an den der Allgemeinbildung dienenden Veranstaltungen fachlicher Ausbildung, am Besuche von Werkstätten und Lehrkursen und dergleichen), insbe⸗ sondere für Jugendliche, abhängig machen.

Sie können bestimmte Ausschließungsgründe für den Bezug der Erwerbs losenfürsorge (Mißbrauch der Einrichtung, Nichtbefolgung der Kontrollvorschristen und dergleichen) festsetzen.

§ 11. Kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtungen) darf . Beurteilung der Bedürftigkeit nicht in Beiracht gezogen werden.

§ 12.

Unterstützungen, die der Ciwerbslose auf Grund eigener oder fremder Vorsorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen auf die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande zu gewährende Beihilfe nur soweit angerechnet werden, als die Erwerbslosenunterstützung und sonstige Unterstützungen und Rentenbezüge zusammen den dreifachen Orts lobn übersteigen. Anzurechnen sind auch Zinsen von Spar— groschen und dergleichen. Die Renten der Krieqsbeschädigten sind nur zu zwei Dritteln in Anrechnung zu bringen.

§ 122. Ist ein Erwerbsloser auf Grund der Reichtpersicherung zur Fortfetzung oder Aufrechterhaltung elner Versicherung gegen Krankheit bei einer Krankenkasse, knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse

. oder einer anderen Krankenkasse

berechtigt, so hat die Gemeinde die Weiterversicherung in der bis⸗ herigen Mitgliedemklasse oder Lohnstufe herbeizuführen. Ste hat zu diesem Zwecke die erforderlichen Meldungen binnen zwei Wochen nach Beginn und Ente der Unterstützung ju bewirken und die vollen Beiträge für den Erwerbslosen zu zahlen.

Versaͤumt es die Gemeinde und verliert dadurch der Erwerbslose den Anspruch auf Krankenhilfe, jo hat die Gemeinde ihrerseits dem a, . die gleiche oder eine gleichwertige Krankenhilfe zu gewähren.

Kann die Gemeinde die ärztliche Behandlung selbst nicht be⸗ schaffen, so hat sie dem Erwerbslosen dafür sechs Achtel des gesetz= lichen Krankengeldes zu gewähren. ;

. § 122

Die Gemeinde kann mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres ren (6 226 der Reichs- versicherungsordnung), die in ihrem Bezirke den Sitz hat, und deren Leistungen denen der Allgemeinen Ortskrankenkasse mindestens gleich⸗ wertig sind, vereinbaren, daß bei der Kasse alle von der Gemeinde zu r fler der Eiwerbglosen versichert werden, auch wenn sie nicht dem zur freiwilligen Veisicherung oder Weiterrersicherung nach der Reichs versicherung berechtigten Personenkreis angehören.

*

Als Grundlohn gilt der Betrag der Unterstützung, die ö

Erwerbslosen für seine Person zu zahlen ist, soweit er den Höchst—

betrag des Grundlohns bei der Kasse nicht übersteigt. S122 Abs. 1

Satz 2 gilt entsprechend.

Die Leistungen der Kasse bestimmen sich nach den gleichen Grund

sätzen wie für Versicherungepflichtige. Stieit über Leistungen wird im Spruchverfahren nach der Reichsversicherungs ordnung entschieden.

Die Vorschriften des 8 214 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht, sowent danach dem Erwerbslosen, neben den Ansprüchen nach AbJ. 3, Ansprüche gegen eine andere Kasse zustehen würden.

Hängt der Crwerb eines Rechtes nach der Reichsversicherung oder der Satzung einer Krankenkasse, knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse davon ab, daß eine Wartezeit bei einer Kasse zurück. gelegt ist oder während eines bestimmten Zeitraums eine Versicherung von bestimmter Dauer bestanden hat, so 6961 die Versicherung na Abs. L einer Versicherung auf Grund der Reschsversicherung oder bet

einer knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse gleich. Die Zeit

von mindestens 6 Monaten nach § 199 der Reichsversicherungs⸗ ordnung gilt als Wartezeit im Sinne dieser Vorschrift.

Ein Ausscheiden aus der Kasse wegen Wegfalls der Erwerbé— losenunterstüßung steht dem Ausscheiden wegen Erwerbslosigkeit im Sinne des F 214 der Reichsveisicherungsothnung, aber nicht dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne dis F 313 der Reichsversicherungsordnung gleich.

Hat eine Gemeinde vor dem 15. April 1919 Vereinbarungen mit einer Kasse getroffen, die den Vorschriften von Abs. 1 bis 6 im allgemeinen entsprechen, Jo sind die daraus entstandenen Versicherunge⸗ verhältnisse für die Zwischenzeit nicht zu beanstanden.

120.

Erweibslose, bei denen die Gemeinde die weitere Versicherung nach 5 124 nicht herbeiführen kann, weil der geschäftliche Verkehr mit der zuständigen Kasse infolge Besetzung deuischen Gebiets durch eine feindliche Macht verhindert oder wesentlich erichwert ist, werden bei der fur den Gemeindebezirk zuständigen Allgemeinen Ortskranken-⸗ kasse oder, wenn eine solche nicht besteht, bei der zuständigen Land— ktrankenkasse versichert. S 126 Abs. 2 bis 5e gilt entsprechend.

ꝛ. 5124.

Auch wo eine Gemeinde eine Vereinbarung mit einer Kranken kasse nach 8 126 getroffen bat, ist ein Erwerbsloser, der den Vor— aussetzungen des 5 122 genügt, nach dieser Vorschrift zu versichern, wenn er es bei der Gemeinde binnen drei Wochen nach dem In— krafitreten dieser Verordnung oder nach dem späteren Beginne der , , n, , beantragt und nicht der Fall des 5 120 vorliegt.

Wird der Antrag nicht ober nicht rechtzeitig gestellt oder war der Erwerbslose nach § 1264 versichert, so kann er die Versicherung bei seiner früheren Kasse bei Beendigung der Versicherung nach § 120 oder 126 in gleicher Weise fortsetzen oder aufrechterhalten, wie wenn er his . Mitglied der früheren Kasse gewesen wäre, 1 er binnen drei Wochen seinen Wiederbeitritt zu dieser Kasse erklärt.

In den Fällen des Abs. A kann die frühere Kasse den Erwerbs- losen ärztlich untersuchen lassen. Fur eine Erkrankung, die beim Wiederbeitritt bereits besteht, hat er einen Anspruch nur gegen die nach 5 12h oder 5 120 juftãndige Kasse. Auf ihren oder seinen Antrag erhält er die Leistungen von der früheren Kasse. Geschieht es auf seinen Antrag, so hat die frühere Kasse der nach 5 129 oder 126 zustaͤndigen binnen einer Woche den Eintritt des Versicherungs⸗ falls mitzuteilen. Diese Kasse hat der früheren ihre Aufwendung in vollem Umsang zu ersetzen. Streit über Ersatzansprüche wird im Spruchwverflihren nach der Reichversicherungs ordnung entschieden.

§ 12e.

In den Fällen der 85 12a bis 124 werden die von der Ge⸗ meinde zu zahlenden Beiträge als Kosten der Erwerbslosenfürsorge gegenüber Reich und Staat angerechnet.

Neben Krankengeld oder Krankenhauspflege, die dem erkrankten Erwerbslosen gewährt wird, erhält er nur die Zuschläge für Familien⸗ mitglieder nach 9 Abs. 1. g8j2r .

Erwerbslosen, die Eiwerbslosenunterstützung beziehen und nicht unter die 85 12a bis 120 fallen, wird bei Erkrankung die Unter stützung in vollem Umfang weitergewährt.

12g. . Erwerbzlosenunterstützung ist der Pfändung nicht unter⸗ worsen. 8 16.

Für die Durchführung der Erwerbalosenfürsorge sind Fürsorge⸗ ausschüsse zu errichten, u denen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeinnehmer in gleicher Zahl hinzugezogen werden müssen.

Die Füniforgeausschüsse entscheiden über Streitigkeiten in An— gelegenheiten der Erweibslosenfürsorge. .

Ueber Beschwerden entscheidet die Kommunalaufsichlsbehörde endgültig. ö

8 Auf Antrag einer Arbeitnehmerorganisation ist die Auszahlung der Erwerbslosenunterstützung und die Kontrolle der Eiwerbslosen der betreffenden Organijation zu übertragen, falls sie 1. ihren Mitgliedern satzungsgemäß eine Erwerbslosen⸗ (Arbeitslosen,) Unterstützung gewährt, 2. ausreichende Gewähr kt bietet, daß die Auszahlung der Unterstützung und die Kontrolle der Arbeitslosen ordnunge— mäßig erfolgt.

Bestimmungen bestehender Trwerbslosen fürsorgeeinrichtungen, die für , günstiger sind als die vorstehenden, sind aufrecht zuerhalten. ;

§ 16.

Gemeinden und Gemeindeverbände haben-Anträge auf Erstattun der Kosten durch Vermittlung der höheren Verwaltungsbehörden be den Landeszentralbehörden zu stellen. Diese melden die Anforderungen sowie Anträge auf Bewilligung für jeden Monat his jum 15. des folgenden Monats beim Reichskanzler (RMReichsschatzamt) an.

Der n, ., (Reichsschatzamt) hat einzelnen Bundesstaaten auf Ansuchen Vorschüsse auf den Bedarf eines Monats zu gewähren.

8 16a.

Der Vorstand der Gemeinde ist befugt, für die ,,, der Vorschriften dieser Verordnung oder Fer auf Grund der Ver⸗ ordnung erlassenen Beschlüsse der Gemeinde Ordnungsstrafen zugunsten der Gemeindekasse bis zu einhundertfünfig Mark festzusetzen Dies At entsprechend für den Gemeindeverband, soweit er Träger der

rwerbslosen für sorge ist.

2 § 17.

Die gandegzentralbehörde kann Ausführungẽevorschriften zu dieser Verordnung erlassen. Die Landeszentralbehörde oder die von ihr be= zeichnete Stelle kann bestimmen, daß für einheitliche Wirtschaftt⸗ gebiete der gleiche von ihr festzusetzende Ortslohn zu gelten hat. In gleicher Wesse kann bestimmt werden, daß der nach 8 9 Abs. 4 und 5 für einen Ort eines einheitlichen Wirtschaftsgebiets geltende Höchstsatz

auch für andere Orte dieses Gebiets zu gelten hat.

§ 18.

Diese Verordnung tritt, soweit nicht in den zusammengefaßten Verordnungen ein früherer Termin bestimmt ist, mit dem age der Verkündung in Kraft. Die Reichsregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann einen Zeitpunkt des Außerkrafttreten bestimmen. 1

Berlin, den 23. April 1919.

Der Reichsminister für ir, fh. Demobilmachung. oeth.

Bekanntmachung über Höchstpreise für Schwefel säure und Oleum. Vom 19. April 1919.

Auf Grund des 8 5 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschast, vom 13. November 1915 (Reicht⸗ Gesetzbl. S. 761) wird bestimmt:

§1.

. Der Preis für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sütze nicht übersteigen:

a) Schwefelsßure bis 78 vom Hundert Monohydrat ein schließ⸗ lich i090 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis.

b) Schwefelsäure von 78 vom Hundert ausschließlich bis e vom Hundert Monohydrat einschließlich 1000 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, ab iüglich 125 Mark für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit.

e) Hochkonzentrierte Schwefelsäure über 92 vom Hundert Monohydrat ausschließlich und Oleum bis 49 vom Hundert freies Anhydrid einschließlich 684 Mark für 1000 Kilo- gramm Schweselinhalt im Erzeugnis, abzüglich 30 Markt für 1000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Be— schaffenheit. .

d) Für unter a, b und e nicht genannte Stärkegrade sowt⸗ Schwefelsäure von besonderer Beschaffenheit wie. 1. B. chemisch reine Säure oder Akkumulatorensäure: Die unter a, b und 6 genannten Höchstpreise mit einem den Er zeugungskosten angemessenen Zuschlag für 1000 Kilogramm

Erzeugnis.

Diese Preise gelten für unverpvackte Ware frei Bahnstation der Gr⸗

zeugungtzstelle und schließen die nach der Verordnung, betreffend die

private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl.

S. 761) zu entrichtende Umlage ein.

Der Preis für Abfallschwefelsäure darf nicht höher sein, als sich bei der Zugrundelegung des Höchstpreises für Schwefelsäure mit 3 vom Hundert Monohydrat unter Berücksichtigung eines handels- üblichen Abschlags ergibt.

8 2. ; Zuschläge für Verpackung und Versand. 1. Lieferung in Kesselwagen:

a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nicht mehr als 0 Pfennig für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewscht berechnet werden. Der Wagen ist spätestens an dem dem Ankaufstag auf der Station des Bestimmung'orts fol= genden Werktag zu entleeren und zurückzusenden. Für jeden Tag Verzögerung in der Rücksendung darß dem Empfänger eine 7 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. Die . weiterer Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, ist nicht zulässig.

kb) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die Berechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht zulässig. Der vom Säureempfänger gestellte Wagen ist spaͤtesteng am zweiten Werktag nach Eingang zu füllen und abzusenden. Für jeden Tag Verzögerung in der Absendung darf dem Versender 235 7 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden.

2. Lieferung in Eisenfässern:

a) Werden Eijenfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Mietgebühr von nicht mehr als 2 Mart für je 100 Kile⸗ a,, Saͤuregewicht einschließlich Füllgebühr berechnet werden. Die

isenfässer sind innerhalb 4 Wochen, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer gerechnet, zurückzuliefern. Bei verzögerter Ruckgabe darf für jedes Faß und jeden angefangenen Monat bis zu 4 Mark Leihgebühr berechnet werden.

b) Wird bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Eisenfässer an den Säureempfänger die Rückgabe der Fässer an den Verkäufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer in brauchbarer Beschaffenheit zurückgegeben werden, der Unterschied zwischen dem Verkgufspreis und dem Rücknahmepreise nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 22 für die vom Säureempsänger beanspruchte Gebrauchsseit betragen haben würde.

e) Bei Siellung der Eisenfässer durch den Säureempfänger darf der Verkäufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 50 Pfennig für ie 190 Kilogramm Säuregewicht berechnen.

3. Lieferung in Korbflaschen:

a) Werden Korhflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt. so darf außer einer Füllgebühr von nicht mehr als 75 Pfennig für je 16 Kilogramm Säutegewicht eine Mieigebühr von nicht mehr als 250 „„ bas Stück für jeden angefangenen Zeitraum von 2 Mo⸗ naten, vom Tage des Enfers bis zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer gerechnet, längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten berechnet werden. Für Korbflaschen, welche trotz Aufsorderung des Säureverkäufers vom Empfänger nicht innerhalb dieser viermongtigen Frist zurückgegeben sind, darf außerdem die Erstattung des Wertes zu dem unter b) angegebenen Höchstpreis, zuzüglich 2,50 Mark das Stück, beansprucht werden.

b) Bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure ö Flaschen an den Säureempfänger darf der Verkäufer

erechnen: für Vollmantelkorbflaschen nicht mehr als 36.90 Mark das Stück

„Bandeisenkorbflashen , , .

„Weidenkorbflaschen ö ö ö außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 75 Pfennig fur je 106 Kilogramm Säuregewicht.

Für Flaschen mit eingeschliffenen Stöpseln und für 1. Weiden⸗ korbflaschen mit einem Fassunge vermögen bis zu 40 Kilcgramm (Demyohns) darf ein Preisaufschlag von bis zu 2 Mark für die Flasche berechnet werden.

Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart und erfolgt sie innerhalb von 4 Monaten vom Tage des Versgndes der Säure an gerechnet, so darf der Unterschied zwischen dem Verkauft⸗ preis und dem Rücknahmepreise der Flaschen nicht mehr betragen, als die Mietgebühr nach 34 für die vom Säureempfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde. .

e) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säure⸗ empfänger darf nur eine Füllgebüühr von nicht mehr als 75 Pfennig für je 10 Kilogramm Säuregewicht berechnet werden.

d) Hat der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist. die Säure aus . auf Flaschen abgefüllt, so darf er außer den Aufschlägen nach Abs. Za, h oder o einen Aufschlag für Wagen⸗ miese von nicht mehr als 50 Pfennig für 100 Kilogramm Säunre⸗

berechnen.

§ 3. Bestim mungen für. Wiederverkäufer von Schwefelsäure (Händlen. 1. Bei Lieferung von Schwefelsäure und Oleum unmittelbar der Crzeugungsstelle darf der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig keller ist, dem Käufer einen Aufschlag von nicht mehr als acht Hundert über die in den 1 und 2 verzeichneten Preise be⸗

n. ö / ert der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist, efelsäute und Oleum vom eigenen Lager, so darf er für je Kilogramm Säuregewicht über die in den 55 1 und 2 verzeich— Preise hinaus, außer den Auslagen für Fracht und Transport— cherung, einen allgemeinen Aufschlag von 459 Mark berechnen, 'r einen besonderen Alufschlag bis zu 4,50 Mark hei Lieferung Haus des Säureempfängers oder frei Bahn oder Ufer am rte Lieferanten, unter Einschluß der Bruchgefahr und gegebenenfalls Abholung, der entleerten Verpackung. 72. Bei Lieferung von Schwefelsäure einschließlich chemisch reiner vefelläure in Mengen, 4 e 5 Kilogramm nicht überschreiten, der Verkäufer die ihm bis zur Lieferung auf sein Lager er— jsenen Unkosten, soweit sie den Höchstpreisen entsprechen, zuzüglich Ffennig für das angefangene Kilogramm Säure berechnen.

§ 4. Die Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1919 in . Sie treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend zͤpreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 29. Juli 1918 che, Gesetzbl. S. 580). .

Berlin, den 19. April 1919. Der Reichs wirtschaftgminister. Wissell.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 87 Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6821 eine Bekanntmachung über das Verfahren zur stelung der Vergütung von Requisitionen und Kriege⸗ ungen im besetzten und geräumten Reichs gebiete, vom April 1919. Berlin W. 9, den 24. April 1919.

Postzeitungs amt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 88 Reichs gesetzblatts enthält unter

Nr. 6822 das Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft, 24. April 1919, unter

Nr. 6823 eine Verordnung über Inkraftsetzung des Gesetzes E das Branntweinmonopol, vom 6. April 1919, unter

Nr. 6824 eine Bekanntmachung, betreffend die Ueber⸗ ng ausländischer Wertpapiere, vom 23. April 1919, unter Rr. 6825 eine Bekanntmachung, betreffend die Fassung Reichs verordnung über Erwerbslosenfürsorge, vom 16. April und unter ;

Nr. 6826 eine Bekanntmachung über Höchstpreise für wefelsäure und Oleum, vom 19. Aprll 1919.

Berlin W. 9, den 25. April 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

jnisteri um für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstellen Lorenz (Danzig), Kreutz⸗ gerhütte (Oppeln), Frankenberg (Cassel) und Fisch⸗ h (Trier) sind zum 1. Juli 1919 zu besetzen, Bewerbungen sen bis zum 1. Juni eingehen.

Die Oberförsterstelle Neuendorf (Potsdam) ist zum August 1919 zu besetzen, Bewerbungen müssen bis zum Juni eingehen.

Die Oberförsterstellen Ding ken (Gumbinnen), zeburg (Allenstein, Wilhel msberg (Marienmerder), hönwalde und Grimnitz (Pote dam) und Lubiathfließ ankfurt) sind zum 1. Oktober zu besetzen, Bewerbungen sen bis zum 25. Juni 1919 eingehen.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: der Regierunge⸗ und Baurat Verlohr, her in Schneibemühl, als Vorstand des Eisenbahn⸗Betriebtz⸗ s nach Fulda und der Regierungsboumeister des Eisen⸗ abaufachs August Sauer, bie her in Haynover, als Vor⸗ d (aufirw.) des Eisenbahn⸗Betriebsamts 1 nach Dirschau.

Mintisterium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige ordentliche Professor Dr. Binder in rzburg ist zum ordentlichen Professor in der rechts- und tswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Göttingen unnt worden.

Dem bisherigen Studienrat am Augusse Vicloria Gym⸗ um in Posen Dr. Schoenichen ist die neu errichtete lle eines wissenschaftlichen Beamten bei der Aus kunftttelle Schulwesen und bei der Hauptstelle für den naturwissen⸗ fllichen Unterricht und die Leitung der bei der Hauptsielle begründenden biologischen Abteilung übertragen worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung über die Fernhaltung unzuver⸗

ger Personen bom Handel vom 23. September 1919 (RGB. bos) habe ich der Frau Gerhard Kautzmann in Du is g, Musfeldstraße 7, III, durch Verfügung vom 13. März 1919

ande! mit Lebens- und Futtermitteln sowie genständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuver— gkeit in diesem Handelsbetrieb untersagt.

Dulsburg, den 17. April 1919. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Maiweg.

Bekanntmachung. Den Eheleuten Karl Euler in Hohenlimburg, ermhagen 2, ist der Handel mit , des lichen Bedarfs, insbesondere mit Lebensmittenn, huhen, Seife und Betleidungsstücken jeder Art,

auf Grund der Bundesratäverordnung vem 23. September 1915

unter sagt worden. Die Kosten dleser Veröffentlichung haben die davon Betroffenen zu tragen. Hohenlimburg, 14. April 1919. Die Polizeiverwaltung. Menzel.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 26. April 1919.

Die vereinigten Ausschüsse des Staatenausschusses für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen sowie die ver⸗ einiglen Ausschüösse für Zoll! und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Justizwesen und für das Landheer und die Festungen hielten heute Sitzungen.

Die Liste der Mitglieder der voraussichtlich am 27. und 28. April von Berlin nach Versailles abreisenden deutschen 3 ist laut Meldung des „Wolffschen elegraphenbüros“ nunmehr fertiggestellt und der französischen Regierung mitgeteilt worden. Außer den eigertlichen sechs Friedens delegierten, nämlich dem Reiche ministern Grafen Brock⸗ dorff⸗Rantzau, Dr, Landsberg und Giesberts, dem Präsidenten der Preußischen Landesversammlung Oberbürger⸗ meister Leinert, Professo Schücking und Dr. Melchior, umfaßt die Liste die Ministerialdirektoren von Stockham mern und Simons als Generalkommissare sowie Mitglieder des Auswärtigen Amts und Vertreter der übrigen Reichs⸗ ministerien als hehördliche Kommissare. Ferner gehören ihr Finanzsachverständige, wirtschafiliche Sachversltändige und Mit⸗ glieder der Waffenstillstandskommission an. Die Delegation wird von dem erforderlichen technischen und Kanzleiversonal begleitet. Mit ihr begeben sich die Vertreter der leitenden deutschen Nachrichtenagenturen sowie 15 Vertreter der deutschen Presse nebst ihren Sektetären zum Verhandlungsort.

Die ars Cöln in verschiedene Blätter gelangte Nachrscht, etz mürden vorläufig keine Pässe mehr für das besetzte Geblet auf Befehl des Marschalls Fech genehmigt, und zwar angeblich bis zur Unterzeichnung des Vorfriedens, ist dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge bisher der Waffenstillstandg⸗ kommission amtlich nicht bekannt geworden. Infolge⸗ dessen entspricht auch die in verschiedenen Bläuern wiederholte Behauptung, die Waffenstillstandskommission habe gegen die generelle Verweigerung der Pässe Einspruch erhoben, nicht den Tatsachen.

Der Verband der württembergischen Kolonial⸗ dentschen hat, gleichzeilig im Namen von über 300900 Württemb ergern, in einem an die Waffenstillstande kommission gerichteten Telegramm die deutsche Regierung ersucht, jeden Frieden abzulehnen, der dem deutschen Volke seinen Kolonialbesitz raubt. Der Verband „ist der Ueherzeugung, daß ohne Kolonien ein wutschaftliches Leben in Deutschland unmöglich sei. und daß der Rauh der Kolonien in kurzer Zeit einen neuen Weltkrieg entfesseln muß.“

Die schleswig⸗holsteinischen Abgeordneten aller Parteien zur Deuischen Nationalversammlung und zur Preußischen Landesversammlung haben nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ einstimmig folgende Entschießung gefaßt:

Wir sehen in Schleswig-Holstein einen vnlösbaren Bestandteil der großdeutschen Republik. Wir anerkennen die 14 Punkte Wilsons und unterstützen die Reichsregierung im Kempf für ihre Durch⸗ führung. Wir lehnen jede die Wilsen enn Grundsätze verletzende Gewaltpolitik ab. Sollte uns der Früerentverngg eine Abstimmung im eigenen Lande aufnötigen, so verlangen wir für jede Veränderung von Staatsgrenzen, daß

J. eine gemeindeweise Abstimmung aller Männer und Frauen

über 20 Jahre einschließlich aller Kriegsgefangenen im ganzen betroffenen Gebiete statifindet; .

II. nur folche Gemeinden als für die Abtretung stimmend gezählt weiden, in denen zwei Drittel der Wahlberechtigien einer Ab⸗ tretung zugestimmt haben;

III. auf beiden Seiten der Grenze unter gegenseitiger Aufrechnung von Enklaven und möglichster Schonung wirischaftlicher Zu— ammenhänge, gleiche nationale Minderheiten bleiben und der Schutz der nationalen Minderheiten auch nach der Abstimmung sichergestellt wird. Insbesondere sollen Sprache, Schule, Kirche, und angestammte Kultur überall ihr Recht finden,

1V. zur ungehinderten Duichführung einer wirlich freien Ab— stimmung eine paritätische für Nordschleswig deutsch— dänische Kommission mit einem schwedischen Obmann ein⸗ gefetzt wird und jede fremde Besetzung des Landes unterbleibt;

V. im Sinne der Berner Beschlüsse die Abstimmung erst dann

vorgenommen wird, wenn nach Eintritt des Frierens die Wirkungen der Hungerblockade aufgehoben sind, ;

Wir verlangen, daß für Schleswig-Holstein allen gefährdeten Städten und Landschaften möglichste wirtschastliche Förderung zugesichert und diese Verheißung sofort in die Tat umgesetzt wird. Wir verlangen endlich, daß die alten Freiheiten unseres Landes in Verwaltung und Kultur sichergestellt und nach den demokratischen Grundsätzen einer möglichst weitgehenden Selbstverwaltung unter Zustimmung des Landes neu ausgebaut werden.

Durch Erlaß des Relchspräsidenten vom 21. 3. 1919 (R. G. DI. Nr. 65, S. 327), beireffend die Errichtung und Be⸗ zeichnung der obersten Reichsbehörden, ist dem Reich sschatz⸗ ministerium und bei diesem wieder der besonders dafür gebildeten Abteilung II Immobilien, Berlin (Friedrichstraße 66) die Verwallung und Verwertung der freiwerdenden Im⸗ mobilen der Heeres und Marineverwaltung über⸗ tragen worden. Künftig bedürfen daher Kauf⸗, Miet⸗ und

Pachtverträge über solche Immobilien der Genehmigung des

Rescheschatzmimssteriumt. Erwerber von reichseigenen Grund⸗ sücken und Gebäuden sowle Miet⸗ und Pachtinteressenten für solche werden deshalb, um sich vor Schaden zu bewahren, gut un, beim Abschluß von Verträgen sich zu nergemissern, oh das Reichsschatzministerium zu dem Vertraggabschluß sein Einver⸗

ständnis gegeben hat. Besondere Vorsicht ist geboten bei Kauf⸗, Miet- oder Pachtverträgen mit nicht ord— nungsmäßig bestellten Organen der Heeres⸗ und Marineverwaltung.

Wie der Ausschuß der Deutsch Oesierreicher em ‚„Wolff— schen Telegraphenbüro“ mitteilt, wird auf dessen Veron lassung von der deutsch⸗ österreichischen Regierung der Wiener Nationalversamm lung im Laufe der nächsten Zeit ein Gesetzentwurf vorgelegt, der die Einbürgerung der in Deutschland lebenden Angehörigen der auf dem Boden der früheren österreichisch⸗ ungarischen Monarchie entstandeuen verschiedenen Nationalstaaten nach Deutsch⸗-Oesterreich behandelt. Nach dem Gesetzentwurf sollen alle vor dem 1. August 1914 in Deutschland ansässigen Oesterreicher durch Abgabe ihrer Ei klärung an den oben genannten Ausschuß, der diese der deutsch-österreichischen Gesandtschaft in Berlin vorzulegen hat, ohne weiteres die deutsch-österreichische Staatt⸗ zugehörlgkeit erlangen.

Die jenigen Oesterreicher, welche nach dem 1. August 1914 in Deuischland ansäfsig geworden sind, haben gleichfalls ihre Gesuche dem Ausschuß zu übermitteln, der sie dann einzeln bearbeitet. Ter erste Eirlauf von 1200 Gesuchen ist bereits durch den Ausschuß dem deutsch⸗österreichischen Staatsamt den Janern überreicht worden. Gesuche um Aufnahme in den deutsch⸗österreichischen Staats verband sind einzureichen bei dem Ausschuß der Deuisch-Oesterreicher im Deutschen Reiche, Zentralleitung Berlin⸗Charlottenburg (Kanistraße 19).

Bayern.

Von zuständiger Sselle wird dem „Wohlffichen Tele⸗ araphenbüro“ mitgeteilt, daß gegen Garmisch-Parten⸗ kirchen am 24. April von den Spartakisten ein Angriff versucht wurde, der aber von der dortigen Ortswehr ab⸗ geschlagen murde. Ein bei dem letzten Gefecht bei Dachau gefangengenommener Angehöriger der Regierungstruppen, der wieder freigelassen wurde, teilte über das Gefecht bei Dachau mit: „Während sich die beiderseitigen Führer he— sprachen, hielten sich die Spartakisten zum Angriff dereit. Die Führer der Spartakisten behaupteten, sie hätten keine Fühlung mit ihren Truppen. Das Zeichen zum Angriff der Sparlakisten war ein Alarmschuß, der mit den Spartakisten der Pulver⸗ fabrik von Dachau verabredet worden war. Es handelt sich hier also um einen Bruch des Waffenstillstands.“

Das Komm ando des III. bayerischen Armeekorps in Nürnberg veröffentlicht laut Meldung des „Wojfsschen Telegraphenbüros“ folgende Erklärung:

In einer am 25. April im Herknles-Velodrom stattgefundenen Versfammlung wurde zum Schluß von einer Minderheit be— schlossen:

15 vom Kommando des III. A.-K. zu fordern: 2. daß der Be⸗ kagerungszustand aufgeboben wird, h. daß die setzigen Machthaber des Kommandos

gesetzt und zur Verantwortung gezogen werden, C. daß die Pressezensur aufgeboben wird, d. daß die gegen München marschierenden Truppen so fort zurückgezogen werden, e. daß die Werbungen sofort eingestellt werden;

2) beim Kommando anzufragen, wie viel Persönlichkeilen in den

letzten Tagen verhaftet worden seien.

Darauf gibt das Kommando in aller Oeffentlichkett folgende Antwort: Die gestellten Forderungen werden nicht erfüllt. Alle Maßnahmen des Kommandos stützen sich auf den festen Willen der hinter ihm stehenden Soldaten, Arbeiter, Bürger und Bauern; sie dienen zum Schutze der Regierung Hoffmann und gäwährleisten Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Lande. Eine Pressezensur hat im Korpsbereich niemals bestanden. Die erfolgten Verhaftungen sind begründet und bleiben aufrechterhalten.

Vom Kommando und vom Vollzugsausschuß des III. A.⸗K. ergeht ferner folgende Bekanntmachung:

Es ist festgestellrt, daß Führer der U. S. P. D. und der Kommunisten den gewaltsamen Um sturz der gesetzlichen Regierung Hoffmann organisieren und mit Waffen die militärische und bürgerliche Gewalt stürzen und diese durch ihre Diktatur ersetzen wollen. Gegen dieses hochverräterische Beginnen wird pflichtgemäß Abwehr ohne Zaudern nötig. Deshalb wird mit aller Strenge angeordnet: Die Straße bleibt frei! Ansammlungen werden nicht geduldet! Umzüge sind verboten! Das Milttär wird gegen jeden, der diese Anordnungen übertzitt, mit Waffengewalt vorgehen. Die Bevölkerung ist gewarnt! Jeder Friedliebende wird die Maßnahmen billigen und die bewaffnete Macht unter— stützen.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ aus Augghurg meldet, besaat der militärische Tagesbericht vom 25. April:

Keine besonderen Ereignisse. Mit dem Abtransport der würt—⸗ tembergischen Truppen wurde begonnen. Es bleiben, in Augs⸗ burg bis zur Uebernahme der Sicherung duich verläßliche Stadt— vollswehr soviel Regierungstruppen zurück, daß die Ruhe der Stadt unbedingt gesichert ist. Nach Meldungen aus Fürsten— feld⸗Bruck haben die Spartakisten dort verbreitet, daß die Regierungstruppen in Augsburg furchtbar gehaust, gerauht und ge— plündert und 90 Personen den Kopf abgeschnitten bätten. Die Auge burger Bevölkerung kann an Hand der bisherigen Ereignisse die Unrichtigkeit und Gemeinheit dieser Lügen feststellen und sie als Maßsstab für die Beurteilung weiterer unsinniger Gerüchte benutzen, wie sie von den Sparkatisten mit Vorliebe auch in Augsburg aus— gestreut werden.

Braunschweig.

Die Neubildung der Regierung, die in der gestrigen Nachmittagssitzung der Landes versammlung ersolgen sollie, ist nicht zustande gekommen.

Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ forderte der Abg. We ssel (Landeswahlverband), die Regierung, ent⸗ sprechend der Zusammensetzung des Landtags, gebildet werde. Von einer rein sozialistischen Regierung müsse Abstand genommen werden. Der mehrheitssozialistische Abg. Dr. Ja spersolle Vorsitzender werden, und von jeder Fraktion solle ein Mitglied in das Kabinett entsandt werden. Der Abg. Rönneb urg (Dem.) verlangte, entweder dem Antrag Wessel stattzugeben oder ein anderes Koglitionsministerium zu bilden, bestehend aus zwei Unabhängigen, zwei Mehrheitesozialisten und drei Bürgerlichen. Der Abg. Eckardt (Unabhängig) sprach sich für ein rein sozialistisches Ministerium, der Abg. Bracke (Dem.) dagegen aus.

Die Anträge auf Bildung eines Koalitiong⸗ ministeriums wurden mit 30 gegen 28 Stimmen ab⸗ gelehnt. Im weiteren Verlauf der Sitzung erklärten die Abgeordneten des Landesverbandes, doß sie sich nicht weiter an den Beratungen beteiligen, und verließen den Sitzungssaal; desgleichen die Demokraten. Da das Haus nunmehr beschluß⸗ unfähig war, wurde die Sitzung abgebrochen und auf Freitag vormitiag anberaumt mit der gleichen Tagesordnung.

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