1919 / 100 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 May 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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3 Ziffer 1 bis 5 ergebenden Höchstpreises, wenn an dem Leder die 3 folgenden vorgeschriebene . fehlt oder nicht hin- veichend erkennbar ist.

Der Lederhersteller hat alles Leder möglichst sofort) unverldöͤsch⸗ lich (durch Stempeldruck oder Schrift) mit feiner volsen Firma, der laufenden Nummer der Preistafel, der Nummer des Sortiments und den Buchstaben der Weriklasse oder der Bezeichnung der Sorte zu kennzeichnen, und zwar muß diese Kennzeichnung so angebracht sein, daß, sie belm Verkauf oder Weiterverkauf des Leders in Form von halben Häuten oder Kernstücken, bei Roßieder in Form von Hälsen bder Schildern, auf, diesen Stücken deutlich erkennbar ist. Verkauft der Hersteller das Leder in Form von Hälsen oder Flanken, so ist jedes einzelne Stück für sich zu kennzeichnen.

7. Beschwerungsverbot. Die Herstellung künstlich beschwerten Leders sowie jede künstliche

Beschwerung von Leder, insbesondere unter Benutzung von Barvum,

Magnesium, Blei und Zinn und anderen mineralischen Salzen, Glukese, Dextrin, Melasse und ähnlichen zuckerartigen Stoffen, von zuckerhaltigen Appreturen und ähnlichen Mitteln ist verboten. 54 Mengenfeststel lung und Zahlungsbe dingungen. a. Bei den Arten, für welche im 5 3 Grundpreise für das Kilo— amm angegeben sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht örfolgen. Beim Verkauf vom Lederhersteller ist maßgebend das Ge⸗ wicht des Leders in gut getrocknetem Zustande. Gut getrocknet ist ein Leder, das bei normaler Aufbewahrung nichts an Gewicht ver— Üiert. Als nicht gut getrocknet gilt in jedem Falle Leder, das auf dem Transport zum Empfänger erster Hand mebr als 1,5 v. H. an Gewicht verliert. Bei den Ärten, für welche im § 3 Grundhreife nach Maß zestgesetzt sind, hat die Preisberechnung nach Quqgbrat— meter Maschingnmaß (dem tatsächlichen Flächenmaß in Quadratmeter) uu erfolgen. Aus der Rechnung muß die Art (fd. Nummer der f 6 die Wertklasse, das Sortiment oder die Sorte er⸗— tlich sein.

b. Bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres⸗ und Marinevemwaltung ist für die Mengenfeststellung die amtliche Fest⸗ stellung in der Verbrauchsftelle, erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis 150 O, maßgebend.

e. Die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatlicher Lagerung nach dem Verkauf und bei den Preisen gemäß § 2 Ziffer 1, die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof ober bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes, sowie die Kosten der Verladung ein. ;

d. Für Verpackung in Rechnung gestellte Kosten sind dem Kãufer ehne Abzug wieder gutzubringen, sofern er die Verpackung unverzüglich Fracht zu Lasten des Verkäufers zurückgeschickt. ;

e. Vermittlungsgebühren (Provision für Kommissionäre und Agenten) dürfen kur insoweit auf den Verkaufgpreig angerechnet werden, als der nach S5 2 und 3 zulaäͤssige Höchstpreis hierdurch nicht Küberschritten wird. .

f. Die Höchstpreise gelten für Zahlung bei Empfang. Wird der Naufpreis gestundet. so dürfen bis 3 v. H. Jahreszin sen äber Reichtz= bankdigkont hinzugeschlagen werden.

§ 5. Beschlagnahme.

2. Alles Leder jeder Form ist, soweit es sich in Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichteret oder Ger bervereinigung befindet, beschlajnahmt.

Die Beschlagnabme hat die Wirkung, daß die Vornabme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtgeschätt liche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts- geichäf lichen Verfügungen steben Verfügungen geeich, die im Wege Ler- Zwangevollstze kung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Heschlaanghme sind alle Veränderun len und Verfügungen zulässig, vie mit Einwilligung der Reichslederstelle in Berlin erfoigen. Der don der Beschlaanahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln.

b. Die Veräußerung und Ablieferung ist nur erlaubt:

1) auf Grund schrinlicher Axweisung der Reichs lederstelle **),

2) auf Grund eines von der Reichslederstelle ausgeftellten Frei⸗

gabescheins unter den in diesen angegebenen Bedingungea,

mit der Maßaabe, daß die von der Reichslederstelle er⸗ Aassenen Bestimmungen befolgt werden.

é. Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungsplan der

Deutschen Leder⸗AUktiengesellschaft gehörige Gerberei für den Bedarf

ihrer Angestellten in jedem Kalendervierteljabr halb soviel Kilogramm selbst hergestelltes Leder nach eigener Wahl entnebmen, als die An. ahl der im vorausgegangenen Vierteljahr wöckentlich im Durchschnitt eschäftigten Arbeiter, unter Hinzurechnung der Werkbeamfen, betrug. Zu dieser Entnahme bedarf es keiner besonderen Freigabe. **)

d. Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und é dieses Para— graphen erlaubien Veräußerungen ist, daß die durch die 2 bis 4 festgesetzten Preise nicht äberschritten werden, und bei den in der Preistafel (33) nicht aufgeführten Lederarten jeder Form die Preis- berechnung gemäß den in dieser Bekanntmachung erlassenen Vor⸗ schriften in der Art erfolgt, daß an Stelle der in § 3 aufgeführten Grundpreise, die ven der Gutachtertommission für Lederhöchstpreise als angemessen bezeichneten und veröffentlichten Grundpreise treten und die so berechneten Preise nicht überschritten werden.

Diese Bedingung 4ilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhr— bewilligung, sowie für die vom Reichswirtschaftsministerium genehmigten Verkäufe der Deutschen Leder⸗Aktiengesellschaft.

8. Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen Beschaffungsstellen der Heereg- oder Marineverwaltung oder mit dem rng des Freigabescheines für die betreffende Ledermenge er— oschen.

Anträge auf fegen, sind von dem Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leberg auf den bei der Reichslederstelle in Berlin erhältlichen Vordrucken zu stellen.

8 6. Eingeführtes Leder.

Eingeführtes Leder jst mit dem Eingang in das deutsche Reichs— gebiet beschlagnahmt und unterliegt der Meldepflicht an die Reichs. sederstell in Berlin, von der Vordrucke für die Meldungen anzu— fordern sind.

Zur Meldung verpflichtet ist der erste Empfänger innerhalb fünf Tagen nach Eingang der Ware bei ihm oder seinem Lagerhalter.

81 Zurückhalten von Vorräten.

Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung zu ge⸗ wärtigen.

88. Lagerbuchführung.

a. Wer beschlagnabmtes Leder in Gewahrsam hat H), hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem der Bestand und jede Veränderung des Vorrats ersichtlich sein muß.

b. Über das gemäß 5 5 Buchstabe o dieser Bekanntmachung entnommene Leder, sowie über die noch in Lohngerbung befindlichen Häute und das daraus hergestellte Leder hat jede zum Verteilungsplan

N Es lieat im Intercsse der Lederhersteller, die Kennzeichnung nach Fertigst lung des Lederg unverzüglich vorzunehmen, weil fonft zu erwarten ist, daß für Leder ahne diese vorgeschriebene Kenneichnung bei Enteignung nur M v. H. des sost starn haften Presses erzielt wird. ö

) An meisung n gämtß Buüchttabe b. Ziffer J werden lebiallch auf Grund amtlicher Feststellln; des Bedarss anifichet Besch affungoͤstellem

I. *) Auf S Si mird ver miesen. F Alo auch jeder Gerber.

der Deuilschen Leder. Aktiengesellschaft gehörige Gerberei ein besonderes

für die im 5 1 beseichneten Häuje und Felle * zahlende Preis dar

monatlich ubzurechnende Vergütung von 6 b. H. vom Rechnungs⸗=

auf reis eine Gebühr von 1. p. H. für die von dieser Bekannt⸗

eine spälere Quote zugeteist werden, die in dieser Bekanntmachung

uch zu führen. der gemäß 56 Meld tige hat ein Lagerbuch den Melde- eee , 7 r nn . jede 1 des Vorrat en sichtlich sein muß. ö ö.

Anfragen. .

Anstagen und Anträge sind, sofern sie sich auf die in 55 5, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen beziehen, an die Rrichslederstelle in Berlin, Anfragen und Antiaͤge von Privatversonen, Frrmen, Ver— bänden und anderen wicht amtlichen. Stellen wegen dieser Bekannt— machung sind, sofern sie sich auf die Preise beziehen, an die Ge⸗ schäftsstelle der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise in Berlin zu richten.

§ 10.

Ausnahmen.

Die Neichslederstelle ist berechtigt, Ausnahmen von den Anord— nungen dieser Bekanntmachung zu geflaften. Anträge sind an die Reichslederstelle zu richten. Die Enlscheidung erfolgt schriftlich.

§ 11. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tzitt am 1. Mai 1919 in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1919. Reichswirtschaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.

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Bekanntmachung,

betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten. i

Vom 1. Mai 1919.

Auf, Grund der Verorbnung des Bundesrals üher, die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1292) und des Erlasses betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 Reichs⸗Cesetzbl. S. 438) in Verbindung mit dem Gesetz betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 339) in den Fassungen vom 17. Dezember 1914 Reichs Gesetzbl. S. 5l6), vom 25 März 1916 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253) wird folgendes angeordnet):

l §1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände:

a. alle Großviehhäute, jeder Herkunft und jeden Gewichts von Rindern, Kühen, Ochsen und Bullen sowie von Fressern und Kälbern mit Kopf von 16 Rg, obne Kopf von Kg Grüngewicht an aufwärts;

b. alle Rohhäute. Ponnyhäute, Fohlenfelle, Esel,, Maultier⸗ und Maulesel häute jeder 6. und Herkunft.

Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekanntmachung betroffen.

§ 2. SHöchstp reise.

a) Höchstpreise Für vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle. e , , gelieferles Gefälle find diejenigen Häute und Felle, die nicht geincß s 7 der Bekanntmachung betr. , usw. ef erben Großviehhäuten und Roßhäuten meldepflichlig ge⸗ worden sind. .

Der von der Verteilungtstelle (Deutsche n , ,

den in 8 4 festheseßzzen Grundvrei⸗ abiüglich der im & 8 vorge⸗ schriebenen Abzüge nicht übersteigen, es sei denn, daß ez sich um Gioßyiehbäute ohne Koyf (Kopfhaut unmittelbar hinter den Ohren gradlinig abgeschnitten) handelt, bei denen der Grundpreis um 8 v. H. überschritten werden darf (Höchstpreis).

Anmerkung. Es ist h beachten, daß der Höchstpreig derjenige Preis ist, Den die Verteslungestelle Deutsche Leder⸗Aktiengesellschaftz höchsten? bezablen dark. Be den gn der Bekann machung betr. Hefchlagnahme usw. ven rohen Gioßviebbäm ten und Roßhäuten erlgubslen B räußerungz— gächälten über Hägte und Felle müssen deshalb die im s 4 festgesetzten Grundpreise je ingh, der Lief, rungzftufe entfprechend niedriger angesetzt werden. Die im 5 8 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsftufen voll zu rechnen.

b. Höchstpreise für nicht vorschrifts mäßig gelieferte Gefälle.

Nicht vorschriftemäßig geliefertes Gefälle sind . Häute und Felle, die gemäß Sz. 7 der Bekanntmachung, betr. Beschlagnahme usw. von roher / Großviehhäuten und ,, meldepflichtig ge⸗ worden sind und für die eine Ausnahme ewilligung nach § 16 der genannten Bekanntmachung nicht gewährt worden ist .

Der von der Verteilungsstelle (Deutsche eder · Aktien⸗ Gesellschaft) für nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle zu zahlende Preiz darf

Zur Klasse 1 gehört das Gefälle aus des Maing, außerdem von der Rheinprovinz aus den Regierung. aus dem ehemaligen Fürstentum Birken. eld, aus der Rheinprovinz Elfaß-Lolhringen, der Provinz Hen. Vassau, dem ebemaligen Großherzegtu Staaten, dem ehemaligen

bezirken Koblenz und Trier,

ehemaligen Fürstentum Lippe,

rovin) rovinz Posen.

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ur Klasse III

Der Grund Bestimmungen

Die Ab

ten aise einschließlich des Zuschlages von ,,,, 1 . O. auf die danach umme (Höchstvreis Zuschlag von 6 v. . Die Regelung der Berechnung für die rück

für Häute und

§6. Klasseneinteilung des Gefälles. faut lichen

87 Beschaffenhent des Gefälles. Der volle Grundpreis (5 4) gilt nur

nachstehenden Bedingungen entspricht: . a2. Großviehhäute müssen fleischfrei, ohne .

ohne Maul, ohne Schweifbein, jedoch

muͤssen entfernt sein.

Roßhäute usw. (5 1b) müssen möglichst fleischlit langklauig (die Füße im Fesselgelenk abgeschnitten), vjn. Schweifhaare und Mähne, jedoch derarti fein, daß sie den größtmöglichen Flächeninhal

b. Das Gefälle muß richtig gesalzen sein.

é. Bei Großviehhäuten muß das durch Wiegen ermittelt Gewicht und die Nummer der Preisklasse, bei Roß häuten usw. (6 1b) die nach Ablauf des achten Tagh nach ber Saliung vorschriftsmäßig gemessene Länge oba die Maßklasse in unverlöschlicher Schrift (durch Stempil, druck oder geeigneten Tintenstift auf der Fleischfen

vermerkt sein.

83. Abzüge vom Grundy reiz. preis ist um den Gesamibetrag der nach folgendn zu berechnenden Ab. üge zu ermäßigen.

Bei Großviehbläuten (8 1a)

a) für Gefälle, dessen Gewicht oder Preisklafse »der hegt nicht iweifelfrei 8 7c) festaestellt und erkennbar gema

ist, um 1090 für das Kilogramm;

b) für Abdecker und Fallhäutern) um 20 4 für das Kin,

gramm; 09) ö. abw. das Fell

e 2 1 d) für Engerlinge (bis 8 offene) insgesamt 3 für bie gan

oder das Fell

9 für leicht? Beichadigung (Fehlern lin Abfall int gesunt

14M für die Haut oder das Fell;

f) für schwere Beschädigung (Fehler im Kern) ingtzgesaut

L650 M für die Haut oder das Fell;

g) für leichte und schwere Vesch di gung zusammen intzgesant

2 M für die Haut oder das Fell;

h. für Schußhäute (Häute mit Narbengeschwüren, Warten oder mehr als jwei Löchern oder 3 tiefen Kerben im Kern oda mehr als 8 offenen Engerlingen), auch wenn gleichzeith Beschädigungen der unter 4. e, F und g aufgeführten Arten

vorliegen, 25 3 für das Kilogrgwim.

20. b. H. des nach Buchstabe a diefes Paragraphen sich ergebenden kommenden Abzüge zusammenzurechnen.

döchstpreises nicht übersteigen.

83.

Die Sammelstelle zahlt den zugelassenen Großbändlein und den zugelassenen Verbänden von Häuteverwertungsvereintgungen außer dem Döchsipreis als Beibilfe ju den Geschäftsunkosten, insbesondere zu den Kosten der Einrichtung und Unterhaltung der Verladeplätze eine

betrage des in dem betreffenden Monat von der Sammelstelle ge⸗ kauften / Gefälles. ; Die Sammelstelle zieht jedoch wie bisher von dem errechneten

machung betroffenen 6 und Felle zu Lasten ihrer Ginlieferer ab. Die in dieser . festgesetzten Preise von rohen uten und Fellen sowie der Zuschlag bon 6 v. H. sind von der mmelstelle erstmalig für das ihr im Monat April angediente Gefälle zn zahlen.

§ 4. Grundy reit. Der Grundpreis darf höchstens betragen: . . 5 Kl. II Kl. III

für . für 1 kg Grüngewicht in Miark I) a. Häute von Rindern, Kühen und. Ochsen, b. Kälber und Fresser, welche mit Kopf 10 kg und mehr Grüngewicht haben,. 320 2.30 2.70 2) Bullenhäute .... 68— 2.65 2.55 3) Roßhäute, Pny⸗ und Maultierhäute von 220 und mehr em Länge (Längenmaß I)... . 40. 50 49 Tesgl. unter 220 em Länge (Längenmaß 11) 26.50 für 5 Fohlenfelle, Esel⸗ und Mauleselhäute das von 150 und mehr em Länge (Laͤngenmaß 11 1259 Siück 6 desgl. unter 150 em Länge (Längenmaß 1V) . 7.50

§ 5. Die Verteilungsstelle berechnet für alle in 8 1 bezeichneten zur Verteilung gelangenden Haute und Felle, die auf Aprilquote oder

Zuwiderhandlungen gegen diese Yckanntmachung weren nach

Maßgabe der Verort nung der Bundesrats or die wirtschaftlichs Demo

bilmachung vom J. November 1913 Reicht Geset tl. G. i335, de; CGesetze betreffend Söchstpreise bon l. August 1914 (Re . S or un d.

treiberei vom 8. Nai 1918 Reich CGheschtzs. S. 375 KFeftrgfl, föͤfern nicht

Die A

Die Abzüge unter a und b esetzten Abzuges anzure

festg jüge unter a und b aus.

Die Höchstpreise schließen den Salzung und einmonatlicher r fefa sh, die K förderung bis zum nächsten Güterbahn 6

2. Bei Roßhäuten, Pony und Maultierhäuten:

a. für Häute mit Schächtschnitt oder zerfetzten Kopf eder falsch aufgeschnittenen Füßen oder Flammen oder kursen Füßen (nicht im Fesselgelenk abgeschnitten), oder heran geschnittener Schwanzwurzel, oder mit einem Loch oder tiefen Schnitt im Kern, oder zwei Löchern oder zwe tiefen

Schnitten im Bauch- oder Kopfteil:

um inegesamt l für die Haut von weniger alt 220 em Länge ö . 2, 46 für die Haut von 220 u und mehr om Länge; b. für Häute ohne Kopf, für Häute mit leichten Narben schäden, mit 2 Löchern oder zwel tiefen Schnitten im Mittel. teil der Haut oder mit 4 Löchern oder 4 tiefen Schnitten

im Bauchteil: zu

um insgesamt 2, für die Haut von weniger alt 220 em Länge ö - 4 für die Haut von 220 c und mehr em Länge; . . für Schußhäute (stark geschleifte, stark deischnittene, grin, dige, stark haarlassende oder matte Häute), auch wem Mängel der unter a und b angegebenen Arten vorlieges:

um ein Dritel des Grundpreises. a. für leichte Beschädigung

oder Narbenheschädigung)

um insgesamt 1,50 10 für daz Fell; o) für Schußfelle (stark verschnittene oder matte Felle)

um ein Drittel des Grundpreises.

.

§8 9. Zahlungsbedingungen.

hof d

.

D GHäufs vortz Tieren, deren Flelsch ron Zlascht schauer „per Tian den dazu erzangenen Abänderungen sowie der Verxor uh üher Preis ⸗/ n ni 6. en wurde, gelten nicht als 6 ft, . nt, 5

hnitt (auch Schächtschnith

nach den allgemeinen Strasfgesetzn höhere Sfraäfen verwirkt sind. schwür, Faulstelle. 1 F

115 .

kändigen Quoten sorf' Felle, die bereite über die Märzquote hinaus zugeteh sind, erfolgt nach besonderer Anweisung des Reichswirtf ministeriums.

ändern südlic

m Hessen, allen tbüringis Königreich Sachsen, der Provinz Sach mit Ausnahme der Kreise Salzwedel, Osterburg, Stendal, Ga legen und Halberstadt⸗Stadt, dem ebemaligen Fürstentum Scha burg ⸗Lippę und Waldegg, dem ehemaligen don der Provinz Schlesien aus den Regierungsbezirker Breslau. .

Zur Klasse I gehört das Ge

gen Herjogtum Anhalt un a Liennitz un

sälle aus dem Rheinland mit Au, nahme der Regierunggbezirke Koblenz und Trier, aus Westfalen, din dem ehemaligsn Großherzogtum Olden. burg. mit Ausnghme von Birkenfeld, von der Provinz Sachsen n en Kreisen S

zalmedel, Osterburg, Stendal, Gardelegen und Halben adt⸗ tadt,

aus der Provinz Hanfover, dem ehemaligen Her Braunschweig, den freien Reichsstaͤdten Bremen, Hamburg, ans Schleswig -Holstein, den beiden ehemaligen Großherzogt Mecklenb nrg, den Provinzen Pommern und Brandenburg, Schlesien aus dem Regierungsbezirk Spp

gehört das Gefälle aus den Provinzen Wo, stpreußen. . Maßgebend für die Klassenzugebörigleit ist der Schlachtort das Gefälle von einer am Schlachtort heimischen Rasse s anderenfalls die Gegend, in welcher die betreffende Rasse heim Anmerkung: Roßhäute usw. sind in ihren Prei von Schlachtort und Rasse.

eln und aut zer

sen unabhangh

für das Gefälle, das de⸗ orn, ohne Knochen mit .

ohne Schweifhaare, abgezogen und oberhalb der Hornschu⸗ abgeschnitten sein. Hornige Bestandteile (Kieten, gehen

abgeschlachte

zeichende Schlachtart um 4 für die Haut „ua

6 züße unter d, e, f, g und h schließen einander aus. ga übrigen sind die für den betreffenden Fall gemäß a bis h in Betr

s la ö 6 6. von 6 v

bzüge unter a und b schließen einander nicht aus.

3. Bei Foblenfellen, Eiel⸗ und Mauleselhäuten:

um inggesamt 075 6 für das Fel; ö b. für schwere Beschädigung wei Löcher oder drei tiefe Kerbe

sind bis zum Betrage des unter“ chnen; der Abzug unter é schliest die Ah

nahratzstenttzl, die Kosten Re er bis jur nächsten An

decker vber J lee Kerbe oder

baten de Gg fen ad i n., . 7. 19 ö. Kehnes und die Knsten der Verladung ein

Wird der Kaufbreig gestundat, su dürfan 2 v. S. Jahren zinsen bar Reichz bantdiagkant i, n. . 9 San ; a,,, von Porräten. Bei Zurückhalten won Vorräten ist die Entelgnu den gemã z 22 Anmerkung * die betreffende diefe, , . lommenden Preinen, böchstenz jedoch zu. den unter 8 2b für nicht vorschriftsmäßig gelie eres Gefälle festgesetzten Döchstpreisen zu ge⸗

1. 5 11. Ausnahmen.

Anträge gif Bewilligung von Ausnahmen sind an die Neicht sederstelle i' Berlin zu richten. Die Gntscheidung trifft vit Reid. sederstelle schriftlich. ; scheidung trifft die Reichs

.

. Inkrafttreten. e Diese Belannkmachnng tritt am 1. Mai 1519 in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1919.

Reichs wirtschafts ministerium. J. V.: von Mo ellen dorff.

Betanntm achung, betreffend Höchstpreise von Kalb⸗, Schas⸗, Lam m⸗ und Ziegen fellen.

Vom 1. Mai 1919.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftlichs De mobil machung vom 7 Novemher 19189 Reichs- Gesetzö. S 1232) und des Erlaffes, betreffend Auf⸗ lösung, des Reichsministeriums für wirtschaftliche . machung, vom 28. pril. I9ih ig e,, S. 138) in Verbindung mit dem Gesetz, betreffen Höch sipreise, vom 4 August 1914 (Reichs Gesetzöbl S 359) in den Fassungen zom 17. Dezem der 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. i. vom V. März 1916 Meichs Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 Meichs⸗Gesetzbl. S. 253) wird folgendes angeordnet: vj

mwärtigen.

2 n den eta n armach e. . troff = ne Gegen stůnde. 1 9 . m . heberlmn. ua. ö Zictel.· . , 4 ö e. ,, gethteien Tleren stammen,

§ 2. . Höch stpreise. ; a. Höchstpreis für rechtzei tig gelieferten G. i lle. Rechtzeitig geltefertes Gefälle c i . n fal lers. zemäß . der Bekanntmachung, beireffend Heschlagnghme usm, von n, Schaf Lamm. und Jiegenfellen, meldepflichtig ge · Den von der Nertellungeste le (DeutJh; eber Aktien geselsaaft fir die im & l bezeichneten Felle ju jazien de Prei . ler een ie ger Grundprelg abzüglich der im 967 vorgeschriebenen Abn ,,,, laffen. e YPöchstpreis tst je n ew icht, & Be x helt ö 5 . *r Ehle hen man gn e ne rundhreis und Abzüge mössen aus ven an Mie BVerteilun telle lch. Leder Attiengesellschast) gelangenden . 65. ichtlich sein. Anmerkung: Es isn dringend zu beachten, daß der chstyrei derlenige Prets ist, die Vertei r Atti . ig g i. 9 g 4 . erteilungsstelle (Seutsche ker ar e

Bei, den gemäß Per Bekanntmachung, betreffend Beschl jahme usp. von rohen Falb-, Schaf. . und . e rb 6 laubten Peräußernngageschäften über Felle müssen Fer 1j die im dM testgesetzten Grund prelse se nach der Liefer ngsstuse entsprechend . angesetzt werden. Die im § 7 bestimmlen Abzüge sind in allen Lieferungestufen voll zu rechnen. n . ,

b. S h styrerg fi rige fe tiertis acttefertes D6Gefälle. x Nicht, rechtzeitig geliefertes Gefälle sind diesenigen elle, die fenäß 3 7 der Bekanntmachung, betreffend Be n e, von vohen Kalb,, Schaf,, Lamm. und giegen eilen, meldeyflichtig geworden Ind und für die eine Verlängerung der ,, aubnig auf . . § 10 der genannten Bekanntma ung) nicht gewährt rden ist. ; 1 . Der von der Verteilungtstelle (Deutsche Leder Aktien gesellschaft) für nicht rechtzeitig geliesertes Gefähle zu jahlende n n, do vH des unter Buchstabe a dieses Paragraphen estgesetzlen Höchst⸗ preises nicht übersteigen.

3

J 8 3.

Die Sam melstelle ahlt den zugelassenen Großhändlern und den zugelassenen Verhänden bon Häuteverwerkungsverein gungen außer dem Dochstpreis als Beibilse zu den Geschäftzunkosten, , de, iu den Kesten der Einri tung und Unterhaltung der Verladepfäße, eine monatlich abzurechttende Vergütung von 6 SH vom Rechnungsbetrage ien dem betreffenden Piat von der Sammelstelle , . Ge⸗ . 1 . ;

51 ** x (

Die Sammelstelle zieht jedoch wie bisher dem errechneten Fgaufpreig cine Hebñn an . für Kalb. 33 . und ] vo für Jiegen, and icelfelle zu Laften ihrer .

Die in die ö me en .. 2 6. 94. *. . on der Sammelstesle er r 1 ; 3

onat Apri len.

8 4. Grundpreis. Der Grundpreig darf höchsteng betragen für:

I) Kalbfelle, welche i 6 weniger alg 10 Kg Grüngewicht beiw. kb. rocken gewicht, ohne Kopf weniger all o KE Grüngewicht bejw. 3 ka Trockengewicht haben, .

a gelalzsn 21... 5. 46 ftr 1 Eg Grüngewicht, b. trocken 11, 41 für 1 Eg Trockengewicht.

Y Fresserfell welche mit Kepf weniger als lo kg Grüngewicht bein. 4. Eg Trockengewicht, ohng, Korf weniger all 8 Ee Grün gewicht bejw. 36 kg rocken gl een

a. gesalsen.. 375 4 für 1 Kg Grüngewicht, b. frocken.. = 8,75 1 für 1 Kg Trockengewicht. 23) Schaf und Lammfelle, gesalen, von mindestens (0, 75 Grüngewicht, er

, . 363 * z 16 a wo ige . . 53 ., für kurzwollige ; 6 Grũngewicht.

Biößen und Scherlinge 259 , ö 4 1 8 ĩ ? ö! Zuwiderhandlung km gen diefe , a exde

h is ,, r ,, af, lofern nicht nach den allgemesnen Strafgescken höhere Strafen verwiik⸗ sind. ch . .

1

und Lammfelle vaelltra cken, von mindestens , 460 th

e t, kid füt. 1 Eg Grüngewicht, kg Trockengewicht, Rg .

und Zickelfelle,

Ausnahmen. guf Pewilligung von Augnahmen sind an die Me

4 ra cteng 31

. lere rr. kirjwo ll ige Blößen und af⸗ und Lammfelle, er 75 kg Grun Gao kg Tro a. C30 Kg n. mehr w unter G. 30 Rg wiegend 6) Jlegenfelle,

volltrocken bi . mehr als 9, 19 0, 15 O. 15 0 20 O, 20 - 0 30 öh Hoh O. 59 - 0, 70 O. 70 - 0, Sy 0 85 —1. 10 1,10 =- 1.50 1,30 .C= 1565

e für Felle bis hne besondere Vergitu elle bis 0 20 Eg

Berlin zu richten. Die Entscheizung trifft die Rei

lederstelle schriftlich.

8 Die Bekanntmachung tritt a Berlin, den 1. Mai 1919.

Reiche wirtschaftsministerium. J. V.:: von Moellendorff.

. . J 7, 10 . EScherlinge 6 8 , ö 1. Mai 1919 in Kraft.

legend 6, 80. 635 A für 1 einschl. Bock-, Heberling, Kitz. ke wiegend *

Handel und Gewerbe.

fialisierung und Kommunalisierung läswirtschaft hat der Verband Deutscher Nahrungsmittel⸗ Branchen C. V. Sitz Berlin, folgende Entschließune Sozialisterung und Kommunalisierung sollen der neuen Zeit ben, den Menschen Glück und Wohistand bringen. Bas tschafts lebens, insbesondere auch erfahrener s befangen abgelehnt. Dem gegenüber erhebt roßhändler der Nahrungemiltel⸗ und ver⸗ pflichtgemäß seine warnende Stimme mit Versuchen abzustehen, die in der heutigen

Zur So unserer V Groß händl wandten

. X * * * 161 16 X 261 9 2 8 2 8 8 ,

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Dit Preis und unsortzert o prels für Brack

Stück.

Urteil der Praktiker des Wir Kaufleute wird kurzerhand al der ‚Verhand Deutscher G wandten Branchen C. V.“ der dringenden Bitte, von Notlage unsere völlig darniederliegende Volkswirt Verderben führen müffen.

ten für ori wiegend betragt G, 40 Mf

schaft zweifellos ing Der Großhandel insbesondere ist nach der Natur seiner Geschäftstätigkeit auf die individuelle Arbest zelnen Kaufmanns angewiesen. Gelegenheit, Vorausetzungen

J 88

Die Verteilungẽstelle berechnet für alle in 8 gelangenden Fell Qugte jugetellt werden, die in dieser B öchstvresse einschliejlich des Zuschlage⸗ schlag von 2 v5 * Zuschig

1 bezeichneten zur Aprilquofe oder eine spätere festgesetzien sowie ein (Söchstprein

rückständigen Quoten sowie te hingus zugeteilt sind, er⸗ des Reichswirischaftsminifteriumz.

e, die auf zekanntmachung

von 6 v (g' 3 ach berechnete Summe

ung der Berechnung für die Felle, die bereits über die folgt nach besonderer Anweisung

Gewinnen, auf die dan notwendige

keit. Wenn zur Sozialisierung ist, so

Vandelstätig⸗ Zweig des Wirischaftslebens ungeeignet ist es der über die Grenzen des einzeinen Staates hinausgreisende die ganze Welt überspannende Großhandel.

Großhandel Lebensmitteln, hineinkommen.

erfolgreichen

Mãäriquote

hesonderem Lebensmitteln die als Welthandelswaren über unsere Grenzen Wiederherstellung der Beschaffung

wird auch der hohen Löhne durchzusetzen sein, nur dann wird Deutschland auf dem Sfähig werden. Vyoraussetzung dafür ist zhandel die Möglichkeit zut Ausnutzung ärkten der Welt geceben und ihm

§6. Beschaffenheit des Gefälles. er voll Grundpreis 3) gilt nur Bedingungen enispricht: en fleischfrei, ohne Kopf, die geradlinig abge chlachtet werden, S

für das Gefaͤlle, das den billiger Lebenkmittel 2a. Kalhfe lle můüss mittelbar hinter den Oh bein und kursfüßig ab ffelle müssen fleischsrel, p Beine, mit Schweif abgeschlachtet werden. 56 Gefälle muß trocknet sein.

. Bei gesaljenen Kalb⸗, Schaf⸗ gen ermittelte Gewicht in unv r' an dem Fell befestigten B Stempelaufdruck oder geeigneten X

nze Nopfhaut un⸗ 1. ohne Schweij⸗ af“, Lamm. und Ziegen- Horn, ohne Knochen, ohne

Weltenmartte wieder wettbewerb aber, daß dem Lebengmittesgr seiner Beziehungen mit den damit zugleich die Möglichkeit eröffnet wird, seiner Verf gegenüber Deutschland gerecht zu werden, en irtschaft möglich sein wird. Es ist daher wichtigste Aufgabe des Handels, für des Vollz hierüber zu sorgen.“ . W Im Mär 191 bat die Roheinnahme der Canada Pacificbahn gegen das Vorjahr um bz 000 Dollar, die Rein⸗ einnabme um L454 100 Dollar abgenommen. Bei der Balti⸗ more und Obio Eisfenbabn hat die Robeinnahme im jugenommen, der Fehlbetrag der Rein⸗ 1d. J. auf 1 623 090 Dollar.

8. v. M. abgehaltenen Sitzungen mit Be⸗ n, Händlern und Arbeitnehmern wurden laut Groeblechpreise im Grundpreise um 115, 6 sodaß sich nunmehr der Grundpreit für ohne jede Güte und Abnahmevorschrift, auf ür die Tonne bei bekannter Frachtgrundlage stellt. T e, wie sie auf Seite 6 - 23 der lleberpreisliste der deutschen Ausgabe 919 vorgesehen sind, wurden glesch⸗ erhöht. Die neuen Preise ab 1. Mai zunächst für die Dauer von ekte Autfuhr anbelangt, so gelten ab 1. Mai eche die bereits durch die Zeitungen veröffentlichten

„Daily Mail“ meldet, daß die eine neue große Anleihe verzinslichen Schult verschreibung Die Anleihe ist durch beginnt, rückjahlbar und wird bit zum

(W. T B.) Die „Thurgauer Zeitung“ ver⸗ Mitteilungen über die gepitkante schwarzen Listen Das Blatt teilt den Wortlaut des Vertrags⸗ s von französischer Seite schweizerischen Kaufleuten n . Der Vertragschließende muß rend einer bestimmten Frist jeder Kontrolle ; den französischen Konsul Deutsches Kapital darf in schweizerische Unternehm genommen werden. Ebenso ist die Einstellung deutscher Staatz. gehöriger unter das höhere verantwortliche Personal verboten. Der ertragschließende verpflichtet sich ferner, während eines bestimmten eitraums in keiner Weise deutsche Geschäftshäus Fällen darf er ausnahmsweise ein Geschäft mit einem wenn er sonst nicht konkurrenzfähig bliebe. burgauer Zeitung“ erblickt in diesem Manöver die Vor⸗ g eines Wirtschaftskrieges nach Frie denz luß, der durch die Mitwirkung der Neutralen wirksam gemacht werden solle. Das Blatt sagt schließlich, jeder s Geschäft mann müsfen d Hand weisen.

richtig gesalien oder vollkommen ge⸗ was , k——

earteten Gemeinw und Lammfellen muß das durch ?

oljmarke, durch

eine umfassende Auftlärung

erlöschlicher lechmarke oder

intenstift) vermer

5§5 7. ö. 6 Abrüge vom Grundpreis. er Höchstpreis ist um den Gesam Beslimmungen zu berechnenden Abzüge 1. Bei Kalbfel len:. . r gesaliene Kalbfe lle, deren Gewicht t und erkennbar gemacht ift,

Mär d. J. 329 000 Dollar einnahme belief sich im Mär

börden. Verbrauchern, W. T. B

lar die T Thomasbehalt

tbetrag der nach den folgenden niedriger als der Grundpreis:

zweifelsfrei (6 6 c)

ö Schẽden (Febler ) im Abfall aden (Fehler ) n siernj . schwere gh

ilogramm. e erhöht,

esam fur . un

gu ßerdem für Engerlin

zeitig um 160 vp gelten mit Wirkung

den int samt zusammen z . Preise für indir auch für Grobb! Vereinbarungen. . London, 1. Mai. (Reuter) englische Regierung die Absicht hat. in Form einer konsolidierten zu 4v zum Kurse von 80 vy die im Jahre 1967 Jahre 1977 getilgt sein. ern, 2. Mai.

cht aufsehenerregende rung von neuen

fünf 0 ene) . n außerdem. ell. mit mehr alg jwel Fehlern r als fünf offenen Engerlingen).. Haar lassen, die matte S g oder löchrig sindꝰ ...

chlachtart vermindern sich bie 46

Bragkfelle (Fe haben, grind 8. bei abweichender S

um folgende Saͤtze: mit K 9 langflißig . j ig mit la mit Schweifbein

27) Bet gesalzenen Schaf— mindestens 675 kg

herauszubringen.

Frankreich.

formularg mit, da zur Unterzeichnun ch verpflichten, si ücher durch

und Lamm fellen von

Grüngewicht Trockengewicht:

2. für gesaljenes Gefälle, dessen Gewicht nicht

festgestellt und erkennbar gemacht ist, um 10

b. für leichte Schäden (Fehler im Abfall) um

ll, für sch wre n, (Fehler im K

decker · und Sterblingsfelle

üngewicht oder um 75 3

Schußfelle (Felle mit mehr als

o. bei abwei

um folgende Si ö '. 66 z

mit Horn..

mit Knochen.

3) Bei Stegen 2. für leichte Schaden 6. jwei Kerben od

schwere Schäden (verschlachtet, bis zwei Kerben oder

ocken oder Löcher oder zerfressene Stellen im Ker ußfelle (Felle, die grindig ober stark krätzlg sind,

s zwei Pocken oder mehr als

et sind) um ein Dritt

für Schaumzlegen um jwei Dri

ichender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise

elegt wird.

unterziehen.

zweifelsfrei (35 60) ungen nicht auf

3 dag Kilogramm,

25 8 für das ern) um 50 3 für das Fell, selle um 30. g das Kilogramm das Kilogramm Trockengewicht, für zwei Fehlern) um ein Drittel;

ender Schlachtart vermindern sich die Grundpreise

guern⸗, ünsti n., Ab er zu begünstigen.

ur in einzelnen deutschen Hause abschließen,

bereitun

chweizerische ieses Ansinnen von der gen die neue An⸗

Ueberdieg habe der Bundegrat er Entschiedenheit

tastung der schweizerischen Unabhängigkeit mit a Verwahrung eingelegt. ö

ellen auch Boc und He

berlings⸗, Zicke lfellen):

er Löcher im Abfall, 10 vH

Berichte von auswärtigen Wertpapiermärkten.

(W. T. B. Die Nachrichten aus Budapest n Tagen zur Geltung ge—⸗ orschub geleistet und in nkurses in Amsterdam die Börse günstig beeinflußt. Eine kräftigere Kurg— erzielten jedoch nur ungarische Werte und Staatsbohnaktien. e bet behaupteien Kursen statt, bakaktien. Im Schranken wurden und Petroleumwerte bevorzugt seste Haltung bei kräftig erholten Kursen für

skurse. ) Türki ahn 914,50,

jwei Löcher haben oder stark Wien, 2. Mai. und München haben de langten zuversichtlichen politischen 2

Verbindung mit der Steigerung de

r schon seit einige

b. bei abwe um folgende Stimmung der mit Horn. nden nur vereinzelt Umsä

mit Knochen

8 8. Zahlung ! bedingungen. ise schließen die Kosten d ng und ein⸗ sten 36 rung big zum nachsten Anlegestelle des Schiffes n und gelten für

undet, so du bis ju 2 v 68 n nn n,, .

Ole Hhöchstyre mongtiger Lagerung, ferner naͤchse . oder hnes und die Kosten der Verladung ei

rd der Kaufpt : iinsen über Reichs ban kd

16. . Zurückhalten von Vor räten. i ̃ 26 von Vgrräten ist Enteign arlsche Goldrente

zu den gemäß ende Lieferun

in Betracht 2h für nicht teisen, zu gewärtigen.

gan elfen.

rben oder Löchern,

Zursickhalten füt die betre zreisen, höchstenz Jed lefertes Goftlle festges

. . , Sar. 25 rn . ; zi zwei liefen Schnitten oder

bil ⸗- rechtjeltig ae . Bal

i ; Rallways of Meyle