1919 / 101 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 May 1919 18:00:01 GMT) scan diff

7 , , . *

. . ile lier iche Gesandischeft hätte sich daraufhin mit General Piecioni in Pra) in Verbindung gesetzt. Den weiteren Wunsche, daß Budapesl nur von itallenischen Truppen besetzt werden möge. kznne dis ltalienische Gesandtschaft nicht nachkommen, da Uagarn in die . Frankreichs falle und dem Operallone⸗ bereich der französischen Balkanarmee zugehöre. Die un⸗ garische Räteregierung habe auch die Intervention der amerlka⸗ nischen Gesandtschaft erbeten. Die Entente gesandischaften hätten sich mit einem Berichte nach Paris gewandt und er⸗ warteten von dort Antwort. In Budapest herische bis her voll⸗ stãndige Ruhe. 2

Laut Meldung des „Ungarischen Korrespondenzbüros“ hat in der vorgestrigen Sitzung des J Zentral⸗ Arbeiter⸗ und Soldaten rats der Volkskommissar Bela Khun mitgeteilt, daß Szolnol wahrscheinlich bereits in den Händen der Rumänen sei, und ungarische Truppen aus der gut ausgebauten Brückenkopfstellung davongelgufen ö und die ehrlich Aushaltenden mitgerissen hätten. Ing Budapest sei edoch die volle Ausrüstung für die vorhandenen 15 Arbeiter⸗

ataillone bereit. So frage er den Arbeiterrat, ob Hudapest aufgeßeben werden solle, oder ob das Proletariat für seine Dlötatur bis zum letzten Blutstropfen fämpfen wolle. Be⸗ . Rufe: Kämpfen! Khun stimmte dem zu. Ueber die

ußere Politit sagte Redaer: „Möge die Entente uns nieder⸗ teten! Es ist aber nur für sehr kurze Zeit Ich hoffe und n daß ein Friede tatsächlich möglich ist und uns Alem chöpfen läßt.“ Bie Mehrheit der Arbeiterschaft sei für die Ver⸗ teidicung von Budapest bis zum äußeisten. Auf Khuns Vorschlag eines verzweifelten Ausfalls gegen Szolnok teilte der Volks kommissar Hubrich mit, daß 18 Arbeit rbataillone mobil gemacht seien. Khun schloß mit der Aufforderung, jeder Waffen⸗ fähige möge k den Waffen eilen. ; . Der Voltskommissar Josef Haubrich übernimmt in einem Aufrufe an die Arbeiterschaft den Befehl über die be— waffneten Kräfte von Budapest und erklärt, die Arbeiterklasse müsse entschlossen und todoerachtend zur Verteidigung des sozialistischen Staates aufstehen. Er verbietet jede Zusammen⸗ rottung von mehr als drei Personen auf der Straße. Räuber unh Plünderer sind an Ort und Stelle zu erschießen, jede Patrouille, die nicht so vorgeht, wird vollzählig vor das Revo⸗ lurlons gericht gestellt. e , , auch in Privaträumen, sind verboten. Polizeistunde und Häuserschluß Abends 8 Uhr. Nach 9 Uhr Abends darf niemand auf die Straße.

Die revolutionäce Räteregierung hat folgenden Mobili⸗ sierungsbe fehl erlassen.

Zur Retiung der Proletarierrevolution erdnen wir die allgemeine Möohilisierung des Proletarsats an. Jeder militärisch ausgebildete Proletarier hat unverzüglich zum Frontdienst einzurücken. Jeder militärisch nicht ausgebildete Arbeiter wind entweder in Ausbildunqs—⸗ batgillone eingereiht oder ist verpflichtet, Befestigungsarbeiten zu ver— richten.

Bu dapest erklären wir mit dem heutigen Tage als Qverationsgebiet. Wir zusen das Proletariat auf, seine Pflicht bis zum dußersten zu tun.

Frankreich.

Der Rat der Drei hat bem „Reuterschen Büro“ zufolge Italien eingeladen, an den Sstzungen der Friedens konserenz wieder teilzunehmen. Wie der „Nierwe Roiterdamsche Cou— rant“ meldet, hat der Präsident Wilson dem Ministerpräsi⸗ denten Orlando einen neuen Vorschlag bezüglich Flumes gemacht, der im großen ganzen mit dem biitisch fran zösischen Vorschlag ühereinstim me.

. Konferenz wurde laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ guch die Frage des Fieler Kanals der Regelung nähergeführt. Deunschland soll die Souveränität über den Kanal und das umliegende Gebiet behalten, doch soll eine internationale Verwallung, die in gemissen Ii mn der Verwaltung des Suezkanals ähnelt, unter dem

chutz des Völkerbundes eingeseßt werden. In dieser Frage sollte vorgestern die Entscheidung fallen. Finanziell soll Deutsch⸗ land sich verpflichten, daß eine Anzahlung von 125 Milliarden Franken auf den Gesamientschäpigungs betrag, der am 19. Mai 1921 bekanntgegeben werden wird, in Gold, aus ländischen Werten oder in deutschen Staats schatzlcheinen gezahlt wird. Der Zeitpunkt für Ueberreichung des Friedens

vertrages an die deutsche Delegation steht noch nicht fest, sie dürfte laut „Petit Parisien“ keinesfalls vor Mütwoch erfolgen.

Nach einer „Reutermeldung“ ist in der Nähe von Ciemencegus Wohnung ein Mann namens Cornillon ver— haftet worden, bei dem man enen kleinen Dolch und eine awnarchistische Broschüre fand. Er gab zu, daß er die Absicht hatt, Clemenceau zu ermorden.

Italien.

Am 1. Mat ist nach einer Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ ein provisorisches Handelsabkommen zwischen Italien und der tschecho-slowakischen Republik abgeschlossen worden.

Schweiz. . * der gestrigen Vol ksabstimmung wurde die Vorlage der Bundes versammlung, betreffend die Erhebung des Kriegssteuerbetrages von rund 600 Millionen Francs laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ mit rund 300 000 gegen 163 000 Stimmen angenommen.

Kunft und Wissenschaft.

In der Maisitzung der Gesellschaft für Erdkunde, be— richtete der Professor Dr. E. Herz seldt über geographisch'e und archäologische Studien aus Kurdistan, das er auf vier Reisen zwischen 1913 und 1917, kennen gelernt at. Der Vortragende begann mit der Schilderung Kurdistans als geschichtlicher Landschaft end hob die Cigentümlichkeiten hergus, die seine geo— laphischen Bedingungen seiner Geschichte auferlegt haben. Seine 1 Land der Kurden“ beschtänkt es auf die westlichen Mandgebirge des iranischen Plateaus vom Van⸗See his Schiras.

ir zaben dort unendliche Parallele Ketten, obne Ausbildung von Quertälern im Ewigen 66 Kuh i⸗Kandil) im „49. Quellen- Berg“, im 6 der Arche Noah', im Kuh -i⸗Ristak, dem She des Milhra, zu gewaltigen Gipfeln aussteigend; die höchste Erhebung stellt der Elburs dar, die haraberenaiti des Abesta, der Berg, bon dem die Tschinvatbrücke, über die alle Seelen ins Paradies gehen müssen, sich über die Hölle spannt. Kurdistan ist reich an aller Art Oblibäumen, sein Klima bringt sehr kalte Winter und ken heiße Sommer, wofür die allgemeine südliche f bei großer Höhenlage, 1090 bis 2000 m über See, den Grund bildet. tr rönnen zwei Schichten der Bevölkerung unterscheiden: das „Heer“, die bipah, d. h. die kranische Oberschicht, und die Koili, die „Dörfler,

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d.h. Die ack rbautreibende und autgebeutete Urbevölkerung des Landes. Die Oberschicht ist in Clanuz mit Herzägen an der Spitze organisiert und steht zu unseren deurschen Raubrittern und Hercögen des Imnittel— alters in Parallele. Die Kurmantj im jürkischen Gebiele, die Putri am Urmia See, die Behlee und Diaf um Sulaimanija, die Kalhur um Kirmanshah, die Lur südlich davon bls zurn Persischen Golf, die Bakhtivari zwischen Khuzistan am Persischen Golfe bis Jspahan, die Mumaseni und Kuhgelu bis nach Schtras bilden die Hauptstämime. Darüber hinaus leben Kurden bis nach Afghanistan und Baludchistan hinein. Der Stamm kommt um 460 v. Chr. bei Tenophon in der Form Karduchen, später als Gordyaeer vor, und es ist wahrscheinlich, daß die Kurden asammen mit den übrigen iranischen Stämmen, wie: Meder, ie, ,. Skythen, um gö0 v. Chr. in Iran . nd. Sie haben keine eigene historische Ueberlieferung und Überhaupt teine Literatur in eigener Sprache, es existiert nur eine „Geschichte der Kurden“ in persischer Sprache aus dem 196. Jahrhundert. Epen und Lieder . mündlich überliefert. Die heutigen Dichter unter den Kurden dichten n perisischer Sprache. Die Legende der jüdischen Abstammung und die Annahme mancher englischen und amerikanischen Gelehrten, als habe man in den Kurden die verlorenen zehn Stämme Ièsragels wiedergefunden, sind ein gelehrter Irrtum, ebenso wie die Annahme ihrer Abstammung von der elamitischen Urbevölkerung. Es existiert keine Abgeschlossenheit der kurdischen Frauen, vielmehr gelten Frauen selbst als Stammeshäuptlinge, Straßen sind in Kurdistan eigentlich nirgends vorhanden. Es gibt wohl Verbindungspfade zwischen einzelnen Dörfern, die gelegentlich zu größeren Wegen zusammen— wachsen; nur eine Naturstraße durchquert das Land Bagdad Ha⸗ madan, in alter Zeit Babylon —-Egbatana, das große Tor der Festung Iran und die Pforte Asiens, aus der ic alle Völker⸗ wanderungen von den uralten Kassiten bis zu den Mongolen und den Tataren über die babylonische Ebene ergossen haben. Außer⸗ dem haben wir im Norden die Straße von Mosul zum Urmia See und im Süden noch zwei; unentwickelte Straßen: vom Persischen Golf nach Hamadan bis nach Schirag oder Iöfahan. Man kann nun drei Epochen der Weltgeschichte des Orients unterscheiden: die Urzeit, die bis etwa 1200 vor Ehristus leicht und gekennzeichnet ist als Schöpfung und Ausbau der isten Zivilisation durch vornehmlich semitische Völker, sodann die Zeit von 1200 vor Christus bis etwa 660 nach Christus, in der wir eine Niederlassung von Völkern indogermanischer Sprache, elne Er⸗ weiterung des Horizonts und das Entstehen universaler Welt⸗

reiche wahrnehmen, die als medisches, persisches, hellenistisches

Reich einander folgen; sodann folgt der Dualismus von Mom (Byzanz), endlich Iran. In der dritten Periode, die etwa um 6090 nach Christus beginnt, sehen wir die Reaktion des alten semitischen Orients im Islam gegen die indogermanische Kultur, wodurch die Trennurg von Orient und Okzident sich festsetzt. Kurdistan selbst hat in all diesen Zeiten keine eigene Kultur geschaffen, es war stets in Abhängigkeit von der Kultur seiner Nachbarländer. In der eisten 5 sehen wir den Kampf aller Umwohner um das allein kultivierte Fruchtland und um L 00 p. Chr. etwa ist die Herrichaft der Kassiten aus Kurdistan in Babylonien festzustellen Aus allen diesen Perioden gibt es Denkmäler: Bis ins Jahr 5000 v. Chr. reichen die Felsreliefs des Anubanini und die Ruinenstätten von Hulvan zurlck. An den Straßen, die von Babylonien herkommen, liegen Denkmäler der zweiten geschichtlichen Periode, da Kurdistan ein Durchgangsland zwischen Iran und Babylonien darstellte. Dahin gehören fünf Gräber medischer Häuptlinge aus dem 9. bis 7. Jahrhundert v. Ehr, an den großen Heer⸗ und Handelsstraßen gelegen, in. denen zwei Richtungen der Zivilisation, die eine von Ninive, die zweite von Babylon ausgehend, sich kennzeichnen. Während der Mauer der medischen und versischen Weltreiche behielten Kurdistans Stämine ihre unzivilisierte Freiheit. Aus dieser Zeit ist nur das Denkmal des Darius von Bistuh vorhanden. Alexanders Eroberung bildet keinen tieferen Einschnitt in das Leben des Orients, aber dennoch deutet ein lonischer Tempel in seinen Resten, die bei Fhurhe liegen, auf eine mehr eindringende Kultivierung des Gebiets. Nach, dem Fall des bellenistischen Reiches kommt das Reich der arsakidischen Parther empor; es trennt das griechisch⸗baktrische Reich, von dem die Hellenisierung Indiens und Zentralasiens weiterhin ausging, don den westlichen Reichen, besonders von den Seleukiden in Sprien. Aus dieser Periode stammen die stets an der großen Straße gelegenen Der kmäler, wie das Siegesrelief des Gorayes in Bistuh (aus der Zeit Neios), ferner die Tempelreste der Anahit von Kangawar, sodann die Avraman⸗Dokumente, 1913 von einem Arzte aus Persien mit—⸗ gebracht, bestehend aus einer Steinkassette, die drei Dotumente enthielt, und zwar zweit in griechischer Schrift und Sprache, eins in armenischer Schrift und in mittelpersischer Sprache, dem , ältesten Pehlevi, aus dem 2. bis 1. Jahrhundert v. Chr. Der Vor⸗ ragende hat 1917 das bisher völlig unbekannte Avraman-Gebiet, aus dem diese Handschriften stammten, durchforscht. Aus der letzten Zeit der zweiten Weltepoche, der Zeit des Sassanidenreiches, das ein Gegner der Byzantiner war, haben wir Ruinen der Winteiresidenzen hei Baghdad (Ktesiphon) sowie der Sommerresidenzen und Jagd⸗ schlösser in Kurdistan. Aus den Trümmern eines Denkmalsturmet bei Paikali konnte der Vortragende eine große historische Inschrift aufnehmen, die von der Gründung. des sassanidischen Reiches bandelt; ferner zeigte er ein Hauptwerk der bildenden Kunst aus der Um— gebung von Kirmanshahan, dem Jagdaufenthalte Khostos 1I. um 609 nach Christus. Reste von Bauten aus dieser Zeit zeigen mit modernen kurdischen Bauten einen Engi n , g. Die gleiche Haus form, die schon die medischen Königsgräber von 700 vor Chr. zeigen, hielt sich durch alle Zeiten bis heute und mit ihm das charakteristische Moment der iranischen Baukunst. der HolxMäsäulenbau. Im ewig unver⸗ änderten Orient steht Kurdistan beute wie vor 30065 Jahren. Die Franzosen hegen den Plan der Schaffung eines Kurdenstagtes auf türtischem Boden, jedenfalls erscheinen die Kurden als ein Volk, das noch zu einer Rolle im Orient berufen erscheint. Der Vortragende schloß mit dem hoffnungsbollen Worte eines kurdischen Dichters; eIch liebe die ganze Welt; denn die ganze Welt ist von Gott. Ich freue mich an der Erde; denn die Freude an der Erde ist von Gott.“

Mannigfaltiges.

Der Kohlenverband Groß Berlin hat unter dem 3. Mai folgende Bekanntmachung erlassen:

Auf Grund des 5 3 der Bekanntmachung über die Ermächtigung des Bunzegrate zu wirtschaftlichen Maßnahnien vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzblait S. 327) in Verbindung mit den Bekanntmachungen des. Reichs tanzlers vom 21. Juli 1917 und 3. Oktober 1917 (Reichs Gesetzblatt S. H43 und 879) sowie der Bekanntmachung des Reichs⸗ kohlenkommissars vom 18. Oktober 1917, veröffentlicht, im Reichs— anzeiger 255 vom 26. Oktober 1917, wird für das Gebiet des Kohlen—⸗ verband Groß Berlin beslimmt:

§z . 1. Ziffer 3 der Allgemeinen Anordnungen des Kohlenverbandes Groß Berlin über Sam melheizung s und Warmwaffer⸗ pversorgungsganlagen in Mieträum en vom 24. April 1918 wird aufgehoben. Der Betrieb von Sammelheizungen ist bis auf weiteres fortzusetzen.

S 2. Die Kohlenstelle Groß Berlin wird ermächtigt, Ende und Wiederbeginn des Betriebs der Sammelheizungen anzuordnen.

sz 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗ kanntmachung und Anordnungen, welche die Kohlenstelle Groß Berlin auf Grund dieser Bekanntmachung erläßt, werben mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen e en

sz 4. Diese Bestimmung trltt mit dem Tage ihrer Peröffent⸗ lichung im Relchscnzeiger in Kraft.

, wird, wie W. T. B.“ mittellt,

am 6. Mat mit einer Aus stellung der preisgekrönten und vieler anderer Gntwürfezu den Grinnerungs marken fürdie

Nationg!Uversammlung wieder geöffnet. Besuchgzeit täg außer Mittwochs und Sonnabends von 10 bis 3 Uhr.

Ueber Ausschreitungen, die vom 23. big 24. Ayril in Warschgu gegen die Juden stattgefunden haben, sind, wie nähere Nachrichten en der Warschauer Zeitungen geht hervor, daß in diesen Ta tleinere und größere Gruppen bewaffneter Soldaten aus Posen in Gassen des Judenviertels heru wande, nach Waffen zu suchen, Bewohner Erpressungen verübt h hielten sie die Vorübergehenden an, mißhandelten sie und plünderten sie aus. Da die Miltzhatrouillen den Plünderern gegenüer macht. los waren, wurden guf Veranlassung des Magistrat s auf Antrag der üdischen Abgeordneten größere Abtellungen gegen die „Posener! ge. andt, die schließlich ihrer Herr wurden. Der Kommandant der Posener Militärabteilung, Leutnant Kabza, wurde verhaftet.

W. T. B.“ vorhanden.

ejogen sind und unter dem Vor, ohnungen geplündert und gegen die Straßen selbst

Ueber die Wasserstands⸗ und Eisverhältnisse der Monat März 1819 be, richtet die Landesanstalt für Gewässerkunde im preußischen Ministe, rium der öffentlichen Arbeiten; Wasse Oder und Elbe haben sich in mäßiger Höhe über dem Mittel aus 18965 191 bewegt, während an der Weser und am Rhein in der zweiten Monatshälfte auch etwas niedrigere Wasserstände vor. gekommen sind. Am Memelstront trat in der ersten Monagtshälfte ein mäßiges Hochwasser ein, das mit dem Abgang des Eises ver bunden war, das in den preußischen Stromstrecken gestanden halte. Das nachfolgende russische Eis setzte sich jedoch im Rußstrom bis oberhalb Tilsits fest, wohei es den Strom boa Tilsit zeitweise auf Mittelhochwasser staute. Neue Eisbildungen ver. längerten diesen Eisstand zeitweise Monatsende verkürzte er

Im Mündungsge

norddeutschen Ströme

ie Wasserstände der Wei

von Schanzenkrug

bis zur Landesgrenze. Ge ich wieder; der Strom blieb aber noch iet waren schon seit längerer Zeit Ciz— rechdampfer erfolgreich tätig, vie auch gegen die Stopfung von Schanzentrug aufwärts erfolgreich yorgingen. Die Weichsel war seit dem 8., die Nogat seit dem 19. März für die Schiffahrt offen; die Oder und die westlichen Ströme waren es bereits s b ö Memel Weichsel,. Oder r; Thors Steinau Barby Minden Göln In Zentimeter:

Weser Rhein

Mittelwasser März 1919. Unterschied

Mittelwasser Marz 1896 1915 4 73 (W. T. B.) Der englische

Hamburg, mit 2500

Dam fer „Greenbatt“ Lebensmitteln von London kommend, im Hamburger Hafen Dampfer ist der erste englische Dampfer, der Hamburg gekommen ist. F hundert türkische Staatsangehörige, die durch mittlung der türkischen Botschaft aus allen Teilen Deutschlands zusammengezogen worden sind, sind heute in zwei Extrazügen, von Berlin kommend hier eingetroffen. türkischen Dampfer „Ak Deniz“ die Reise nach tinopel angetreten.

** burg, 4. Mai. (W. T. B.) Laut Meldung des „Tschecho⸗; Slowakischen Pressebüros' ist heute mittag ein Flug o⸗⸗ slowakische Kriegsminist fanik in Begleitung zweier italienischer Offiziere hier eintreffen sollte, bei Wajnor aus einer Höhe von 400 m abg stürzt. Sämtliche Insassen des Flugzeugs wurden getötet.

London, 4. Maß. (WB. T. B.) Nach einer Reutermeldung aus JNokohama zerstörte eine Feuer sbrunst 3500 Ge bäude. Der Schaden beläuft sich auf eine Million Pfund Sterling Hundert Personen wurden verletzt, sechzehn werden vermißt. ?

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage)

eingetroffen.

nach Kriegsausbruch nach ünfzehn⸗

Sie haben Nachmittags mit dem

e ug, mit dem der t sche

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden) Dienstag: 112. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Dienst- und Freiplätze sind aufgehoben. Martha. Romantisch⸗komische Oper in vier Akten von Friedrich von Flotow. Text (teilweise nach dem Plane des Saint Georges) von Wilhelm riedrich. Musikalische Leüung: Dr. Karl Besl. Spielleitung: Anfang 7 Uhr.

Schanspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Dienstag: 125. Dauer

bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Coriolan. (14 Perwandlunge Spielleltung: Dr. Reinhard Bru

senstände gewen Historisches ; Hegenst z von William Shakespeare. Anfang 7 Uhr.

Mittwoch: Opernhaus. 107. Vorstellung für Kaufplatz inhaber. Die Meistersin

113. Vorstellung im Dauerbezuge, Dienst⸗ und F er von Nüruberg. fang 6 Uhr. 126. Vorstellung Kaufplatzinhab Wilhelm Tell. Schauspiel in fünf Albert Patiy.

nd aufgehoben. rei Akten von Richard Wagner.

Schauspielhaus. Vorstellung Freiplätze sind auf Aufzügen von Friedrich Schiller.

Anfang 7 Uhr.

Dauerbezuge,

Spielleitung:

Familiennachrichten.

Verlobt: Fr. Ruth von Rodbertus mit

(Vote dam = Rastenburg, Ospr.. Frl. Gertrud Anderson mit Pastor Karl Hüttig (Görlitz Karoschke). Frl. Ingeborg Hrn. Regierungsossessor Hermann Teichgracber

gil. Glisabeth Freln ymnasia direktor, Professor Dr. Carl Bruch=

(Lauban). Hr. Kammerherr, Major 4. D. Felix von Frau Margarete Freifrau von der

rn. Major Erich Woellt

Middeldorpf mit (GKirschberg). Verehelicht: Hr. Kurt von Oswald mit von Schorlemer (Lieser, Mosel). Gestorben: Hr. Arnim (Gerswalde). Goltz; geb. von Biumenthal (Charlottenburg) Qberstleutnant Angelika Krüger, geb. Gräfin Schwein

Verantwortlicher Schriftleiter: Diteltor Dr. Tyrol, Charloltenburt,

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschaͤf Mengering in Berl f

Verlag der Geschäftsstelle(Mengerinma) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verl Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sieben Beilagen lelaschließ lich Börsenbeilaae

und Erste, Zweite, Dritte und Vierte Ientral⸗Handelsregister⸗Beilage,

aatanstalꝰ

jm Deutschen Reichs anzeiger imd Preußischen Staatsanzeiger.

M 194.

*

Amtliches. Den t f che s Re i ch. Bekannt m ach un g, .

e /

treffend Beschlagnahme, Behandlung, * kenne ndl g und Meldepflicht von rohen

Großviehhäuten und Roßhäuten. Vom 1. Mai 1919. ö Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die

pirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918

GReichs⸗Gesetzbl. S. 1292) und des Erlasses, betr. Auflösung bes Peichsministeriums für n f ch. Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Mheich. Gesetzl ) S. 438) in Verbindung mit der , über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604) und 11. April 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 187) wird folgendes angeordnet: )

81. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände:

a. alle Großwiehhäute jeder Herkunft und jeden Gewichts von Mindern, Kühen, Ochsen und Bullen sowie von ö. essern und Kälbern mit Kopf von 10 kg, 3 Kopf von 9 kg Grüngewicht an aufwärts,

b. alle Roßhäute, Ponyhäute, Fohlenfelle, Esel⸗, Maultier und Mauleselhäute jeder Größe und Herkunßt.

Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekanntmachung betroffen.

§ 2. GSeschlagnahme des inländischen Gefälles. Alle im 5 1 bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden hiermit beschlagnahmt.

S 3. Wirkung der Beschlagnahme. .

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von BVeränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht gin Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter ergehenden Anordnungen erlaubt werden. Den echtsgeschäftlichen Verfügungen stehen e , gleich, die im Wege der Zwangs⸗ pollstuckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

4. Bern ßer n ng ser klaußnit.

Trotz ker Heschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung in⸗ ländischen Gefälles in folgenden Fällen erlaubt (unter Innehaltung der nachstehenden Bestimmungen zu A bis D): .

a. von einem Schlächter) an eine Häuteherwertungsvereinigung oder an einen Händler Sammler) oder an einen vom Reichswirt⸗ schaftsministerium zugelgssenen Großhändler); . . D. von einem Händler (Sammler) an einen vom Reichswirt⸗ schaftsministerium zugelassenen Großhändler oder, falls seine An⸗ sammlung nur unmittelbar von einem Schlächter gekauftes Gefälle enthält, an einen anderen Händler (Sammler); .

C., von einer Häuteverwertungsvereinigung an einen vom Reichs—

wirtschaftsministerium zugelassenen Verband ven Häuteverwertungs⸗

vereinigungen oder an einen vom Reichswirtschaftsministerium zu⸗ gelassenen Großhändler; . .

d. von einem vom Reichswirtschaftsministerrm zugelassenen Großhändler oder von einem vom Reichswirtschaftsministerium u e en, e m von Häuteverwertungsvereinigungen an die Sammelstelle ;

e. . der Sammelstelle an die Verteilungsstelle G 5);

f. von der Verteilungsstelle an die Gerberei.

Diese Veräußerungen und Lieferungen Find je doch ö . wenn die folgenden Bestim⸗ mungen zu A bis Dinnegehalten werden:

. A. Buchführung.

Alle Personen, welche die von dieser Bekanntmachung hetroffenen

5 . 9 *. liefern, . gag ern ühren, aus denen jederzeit ersichtlich sein muß, wel ute fe 9 , . oder Gewahrsam er. Ferner

aus den Büchern zu ersehen sein: .

n,, , kern und Abdeckereien: Tag der Schlachtung, des Fallens Her des Abhäutens, Empfänger der Ware Tag. der. Ab⸗ lieferung, Anzahl, Art und Mängel, ferner bei Großriehhäuten Gattung und Nummer der w bei gesalfenen Großvieh= Fäuten außerdem die Nummer G 69, das durch Piegen ermittelte Gewicht der Haut oder des Felles, das geschätzt! Gewicht etwa an- haftenden Bunges, das Reingewicht (Grüngewicht) und die Schlacht; art, sofern sie voön der im 8 6b angegebenen abweicht, endlich bei Föoßhänten usw, (5 b), Tie Rummer G. 6c) und die Lange;

Y bei Händlern (Sammlern), Häuteberwertungshereinigungen, Verbänden von Häuteverwertungsbereinigungen hei Großhãndlern: Tieferer und Empfänger der Warg. Tag, der Einlieferung und Weiter= lieferung, Anzahl, Art und Mängel, ferner bei Großviehhãuten Gattung' und Nummer der Preisklasse), bei gesglzenen Großvieh⸗ Häuten außerdem die Nummer (G 69), das durch Wiegen ermittelte Gewicht den Haut oder des Felles, das geschätzte Gewicht etwa an haftenden Dunges, das n,. (Grüngewicht) und die . art, fofern sie von der im X 5b angegebenen abweicht, endlich bei RMoßbäuten ufsp. G IP) die Rummer (6 o) und die Länge. Die Bücher sind aufzubewahren.

ö. B. Erlaubte Bewegung der Ware.

Die tatsächliche Anlieferung der Ware Farf nur erfolgen, wenn bei er die i w , anders als zwischen folgenden ö en örtlich bewegt wird: e .

von ei ichter: ; ö. 1 ö 36 ö. nscht mehr als 69 km in der Luftlinie gemessen

ö = vom Schlachtort entfernt gelegene Annahmestelle einer ö Gemmer n n, g, oder an einen nicht mehr als

, S6 kim in der Luftlinie gemessen vom - Schlachto:t ; entsernt ansässigen Händler (Sammler);

——

Ztewiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach Maß gabe ,, p Gi re nnen über die wirtschaftliche Dem ohil· machung vom J. Kovemher 15g (Reichs ⸗Gesckbl, S. 1297 und Ten r lann wachung über Auskunftspflicht vem 13 Rilt dl. (Reichs, Gesetzbl, S. Soth unde 11. April 19518 (Reichs- Gefetzsl. S. 185) bestz aft, sofern nicht nach den gllaemeinen Strassheeten böbere Strafen verwirk sind.

2 Gchtlächter im Sinne, dicker Bekanntmachung ist, drienige, in dessen

Figentnm die Haut durch die Schlachtung oder das Fallen verbleibt oder

über eht. K 8 2 1363 * jes J ie Liste der zugelässenen Großebänzler und, der ihnen zugen ie gen en e , , von der Sammelstelle mit gut mn ns . . Teilunggftelle zu Rerkädenlähen bestfmmjen Sager werden von er ? le s ) von Zeit zu Zeit hi Fachpresse bekannt gemacht. rucke ind bei der Sammelstelle erhälllich. ( ö 9 . 3 der Bkanntmach̃ung, betreffend Höchstvreile von rohen Großviehhäu len und Roßhäuten.

Grste eitage

Be

Db. von einem Schlächter: . an ein von . zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zügelassenen Großhäandlers, sofern sich ein solches an dem, Ort, (einschließlich Vororte) befindet, innerhalb dessen die e n, stattgefunden hat, oder sofern die Schlachtung und die 2 ] e ; munalderhandes oder einer Milttarschlachtstelle ersolgt c. von einem Händler (Sammlert)y9). . an das Tagen eines Händlers (Sammlers) oder an ein von der Sammelstzlle zum Verladeplatz bestimmtes Lager eines zugelassenen Großhändlertz; d. von der Annahmestelle einer Häutederwertungsdereinigung nach dem für diese vom Reichswirtsachftsministerium vor- . und von der Sammelstelle bekanntgegebenen erladungsplatz;

e. von den Verladeplätzen nach den Gerbereien auf Anweisung

der Verteilungsstelle.

Bei der tatsächlichen Anlieferung gemäß a bis d darf die über den Handel, geleitete Ware den Sammelbezirk des zugelassenen Groß—⸗ händlers, die über die Höäuteperwertungspbereinigungen geleitete Ware den von der für den betreffenden zugelassenen Häu te- verwertungsberband bestimmten Bezirk nicht verlassen.

Bei det . der Ware zu a kann einer Annahmestelle oder einem Händler (Sammler) auf Antrag von der Reichslederstelle ge⸗ stattet werden, Ware nach einem Bezirk in einen anderen zu führen, sofern die Ware dabei nicht mehr als 50 km vom Schlachtort ent-

fernt wird. C. Fristen.

Die zu B bezeichneßen Bewegungen der Ware müssen innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden: .

a. bei Sendungen vom Schlächter: ; . unmittelbar nach dem Abziehen oder, falls die Haut bei ihm Fesalzen oder getrocknet?) wird, spätestens am 15. eines eden Monats;

b. bei Sendungen vom Händler (Sammler): spätestens am dritten Tage des Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle;

C. bei Sendungen von Annahmestellen der Häuteverwertungs⸗ vereinigungen:

wie unter b;

d. bei Sendungen von den Verladeplätzen der Häuteverwertungs.« vereinigungen und der zugelassenen Großhändler: eine Woche nach Eingang der Versandanweisungen der Ver⸗

teilungostelle.

D. Lauf der Listen und Rechnungen.

a. Jede Häuteverwertungsvereinigung, die einem zugelassenen Verbande von Häuteperwertungsvereinigungen angehört und die ihren Verladeplatz nicht selbst betreibt, hat spätestens am dritten Tage eines jeden Monats über das im vorangegangenen Kalendermonate von ihr gesammelte Gefälle Listen, welche die Anzahl, Arten, Beschaffenheit und Gewicht der angesammelten Häute enthalten, derjenigen Häute verwertungävereinigung zu übersenden, welche den für ihre Annahme stelle vorgeschriebenen Verladeplatz betreibt; jede einen Verladeplatz

betreibende Häuteverwertungsvereinigung hat die Listen und Rech-

nungen über daz bis zum sechsten Tage des Monats ihr gemeldete oder don ihr selber im vorangegangenen Kalendermonat gesammelte Gefälle bis zum dreizehnten Tage desselben Monats ihrem Verbande zu über⸗ senden. Eine Häuteverwertungtvereinigung, die keinem zugelassenen Verbande angehört, hat die Rechnungen und Listen über das im vor— angegangenen, Kalendermonat von ihr gesammelte Gefälle spätestens bis zum dreizehnten Tage desselben Monats an einen für den be⸗ treffenden Sammelbezirk zugelassenen Großhändler abzusenden.

b. Die zugelassenen Verbände von. Häuteverwertungsvereini⸗ gungen und die zugelassenen Großhändler haben die Rechnungen und Listen über das bis zum sechzehnten Tage des Monats ihnen gemeldete oder von ihnen gesammelte Gefälle spätestens bis zum dreiund⸗ zwanzigsten Tage desselben Monats an die Sammelstelle in der von dieser vorgeschriebenen Form abzusenden R. ;

e. Die Sammelstelle hat die Rechnungen und Listen über das bis zum sechtzundzwanzigsten Tage des Monats ihr gemeldete Gefälle spätestens bis zum sechsten Tage des folgenden Monats an die Ver⸗ teilungsstelle abzusenden. . ß . ;

d. Die Verteilungsstelle hat die Versandanweisungen für das bis zum siebenten Tage jeden Monats ihr gemeldete Gefälle möglichst bis zum fünfundzwanzigsten Tage desselben Monats, spätestens aber unver⸗ züglich nach Eingang des Rechnungsbetrages von der betreffenden Gerberei, abyusenden. . : ; .

e. Bei allen vorstehend unter Da bis d nicht aufgeführten Liefe⸗ rungen, ausgenommen die Lieferungen des Schlächters, sind die Rech⸗ nungen und Listen spätestens gleichzeitig mit der Ware zu übersenden.

II.

Jede andere Art der Veräußerung oder Liefrung von beschlag⸗ nahmin Häuten oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf zur Cingerbung durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der Verteilungostelle.

Anmerkung: Gerbereien, die am 1. Juli 1917 auch Sammler

waren, können von der Verteilungsstelle auf, Antrag einen von dieser zu bestimmenden Teil ihrer Sammlung zugeteilt grhalten, um ihn so— fort zu den won der Reichslederstelle vorgeschriebenen Lederarten in Arbeit nehmen zu können. Die Anträge sind von der Verteilungsstelle in der von ihr vorgeschriebenen Fom so rechtzeitig einzusenden, daß sie am Monatsersten bei ihr vorliegen. Der nicht zugeteilte Teil der Sammlung ist unverzüglich an das nächste zum Verladeplatz bestimmte Lager eines zugelassenen Großhändlers abzusenden.

III.

Diejenigen Gerbereien, welche bis zum 19. Oktober 1918 dem Verteilungsplan. der Kriegs⸗Leder⸗Aktiengesellschaft. . waren, aber keine Zuteilung erhielten, sondern lediglich die = rechtigung hatten, von Landwirten monatlich insgesamt 8 aus deren eigenen Haus- oder Notschlachtungen stammende Häute unmittelbar anzunehmen und für sie im Lohn zu gerben, erhalten eine vom Reichswirtschaftsministerium festzu 2 monatliche Zuteilung an

äuten und Fellen. Sofern diese Gerbereien sich als Sammler für äute und Felle betätigen, dürfen 8 6 . Teil ihrer eigenen nsammlung, welcher ihnen auf Grund Elte een Zuteilung monatlich zur Einarbeitung zusteht, ohne weiteres einarbeiten; für den, überschießenden Teil, gelten die gesetzlichen Beschlagnahme⸗ bestimmungen. Das von solchen Gerbereien fertiggestellte Leder ist

auf besonderen Vordrucken der Reichslederstelle zu melden. Vor⸗

druck können bei der Reichslederstelle Berlin angefordert werden.

8) Es wird dgrauf hi

treffend meikung)

rechtzeitige Weiterleitung der Listen zu ermöglichen, ist es deingend er— wünscht, daß Tie zugelassenen Verbände und die zugelasfenen Großhänt ler die Ueb rschreibunzen und Gewichte listen an Teilsendungen jeweilz sogleich nach Fer igstellung absenden, also nicht mit der Uebersen dung warten, bis sämtliche Aufstell n zen vorliege,. J

bliefernng für Rechnung eines Kom- 8

l 1 ., daß für gefzochnetes Gefälle ein niedrigerer . als für gesalzene zu erwarten ist (Bekanntmachung, be—⸗ stpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, 5 3 An=

HY, üm der Sammelstelle die notwendige genaue Prüfung und die

i

1919.

. Sam melstelle und Verteilungsstelle. k Sammelstelle für sämtliche beschlagnahmten Häute und Felle isß die Teutsche Reahhgut-Mktiengesellfhaft in. Berli, Verteilungsstelle ist die Deutsche Leder⸗Aktiengesellschaft in

erlin. ; . z 1

1 45 ! 1 , . 8 6. ; . . (

Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieferung an den Gerber.

2. Beim Schlachten und Abziehen der Tiere sollen die Häute und Felle sorgfältig behandelt, insbesondere sollen die Seitenteile der Keulen und der Bauchteile nur mit Hammer und Zange (nicht mit dem k abgezogen werden.

b. Gro . sollen fleischfrei, ohne Horn, ohne Kno ohne Maul, ohne Schweisbein jedoch mit Schweifhaut, ohne Schweishaare en, und oberhalb der Hornschuhe abgeschnitten werden; hornige Bestandteile (Kieten, ehe sind zu entfernen. Roßhäute usw. 8. 1) sollen ., 8 kno en mõglichst fleischfrei, langfüßig die Füße im 34. gelenk abgeschnitten), ohne Schweifhaare und Mähne e ,, t werden, jedoch ist ihnen der größtmõ ah, er elt u be . uff .

e. Die Großviehhäute sollen nach ernung etwa noch an⸗ heftender Fleischteile und 4 dem Erkalten 4 dem 86 gewogen werden, und zwar möglichst durch einen vereidi iege⸗ meister. Das durch Wiegen ermittelte Gewicht, bei Roßhäuten usw. das Maß, sowie die Preisklasse . in unverlöschlicher rift (durch Stempeldruck oder geeigneten Tintenstift) auf der Flei 6 der Haut vermerkt werden. Dig Haut ist mit einer Nummer zu dersehen.

d. Die Häute und Felle sollen sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 34 Stunden nach dem Fallen, sorgfãltig gesalzen und dann mehrere Tage so gelagert werden, daß das Wasser K hg,

e, Bei Roßhäuten usw. soll die Länge in Centimeter der gut aus- 8 . aber ö . Haut, gemessen vom Sire ge zur

wenge, nach Ablauf des achten Tages nach der Salzung, und zwar mögli a n f, n., soll die Häute und Felle pfl „Jeder soll die Häute und Felle pfleglich behandeln und die von ,, vorgeschriebenen Lose ?) in seinem Lager getrennt

. renn

S 7. Meldepflicht.

Wer das Gefälle nicht gemäß 5 4 weiterveräußert und fristgerecht geliefert hat, muß die in seinem Besitz befindlichen Häute und Felle der Reichslederstelle melden. Die Meldungen haben auf den vor- eschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß guszu⸗ füllen sind. Die Vordrucke sind bei der Reichslederstelle in Bertin anzufordern. Die Meldungen sind für das meldepflichtig gewordene Gefälle innerhalb zehn Tagen nach Eintritt der Meldepflicht zu er⸗ statten. 88

Behandlung der Häute und Felle nach Ablieferung

ö . an den Gerber.

Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Häute und Felle zu Leder sewie die Verfügung über die hergestellten Erzeugnisse ) gestattet, sofern die fol⸗ genden Vorschriften beobachtet werden oder worden sind:

a. die Verarbeitung und Zurichtung ) bis zum gebrauchsfertigen Leder muß in eigenem Betriebe erfvlgen. 4

b. die Verarbeitung und Zurichtung hat zu den von der Reichs lederstelle jeweils vorgeschriebenen Lederarten zu erfolgen.

C. Spalte müssen, seweit sie nicht unverzüglich als Leimleder Verwertung finden, binnen Monatsfrist im eigenen Betriebe eingegerbt werden; die Veräußerung von Kalkspalten oder lohgaren Spalten an

1.

st durch einen vereidigten Wiegemeister,

andere Gerbereien oder an Zurichtereien ist nur mit Genehmigung der

Reichslederstelle gestattet. .

d. Bei der Veräußerung sowie bei der Anmeldung zur Freigabe dürfen andere als die in der Preistafel der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise von rohen Großviehhäuten und Roßhäuten, angegebenen Benennungen nicht gewählt werden.

e. Die verarbeitenden Firmen haben alle von der Reichslederstelle oder auf deren Anweisung von der Deutschen deder · Aktiengesellschaft eforderten Angaben unverzüglich zu erstatten, soweit sie mlt den er⸗ lassenen Anordnungen zusammenhängen.

8 9. Ausländisches Gefälle. Für alle im S 1 bezeichneten Häute und Felle, die aus dem Aus- lande eingeführt sind, gelten folgende besondere Anordnungen: a. Beschlagnahme und Meldepflicht. Eingeführte Häute und Felle sind bei Eingang in das deutsche Reichsgebiet beschlagnahmt und unterliegen der Meldepflicht an die e, d, , in Berlin, von der Vordrucke für die Meldungen an= zufordern sind. . Zur i ung verpflichtet ist der erste Empfänger innerhalb fünf Tagen nach Eingang der Ware bei ihm oder seinem Lagerhalter. Antrag auf Freigabe: vergl. 5 10.

b. Sagerbuchführung.

Jeder nach a Meldepflichtige hat ein Lagerbuch den Meldevor⸗ drucken entsprechend zu führen, aus dem jede Aenderung in dem Vorrat . fre Häute oder Felle und ihre Verwendung ersichtlich ein muß. . 3 c. Behandlung des Gefälles.

Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles hat den Vorrat pfleglich zu behandeln. Andernfalls hat er abgeseben von der Strafbarkeit (8 11) die sofortige Enteignung zu gewärtigen.

8 10. Ausnahmen.

Die Reichslederstelle ist berechtigt, Ausnahmen von den Anord= nungen dieser Bekanntmachungen zu gestatten. Anträge sind an die Reichslederstelle zu richten. Die Entscheidung erfolgt schriftlich.

§1. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1919 in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1919. ; Reichswirtschaftsministerium. Vr: von Moellendorff.

) Die Einteilun zen der Lose werden von der Sammelstelle 5) von 3 zu Zeit in der Fachpresse bekannt gemacht: Abdrucke sind bei der ammelstelle erhältlich. ; ij Zu beachten sind die besonderen Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Höchstyreise und Beichlagnahme von Leder. ; 3) Firmen, die nachweislich außerstande ind, daz Leder selbst sach gemäß

zuzurichten, können gemäß § 19 eine Auenahmebewilligung beantragen.

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