n uam 6 M * sa 6 6 . ö. ö mn M 66 * ö * 5 , 6 P er, 36 w 9 ö; i ö — ö K * ö ,,,, ö 3 1631 k s . . J . ‚ 1 ö ö ö . ; . 5
. (len m,. die e R. 1. 11111. 16 Char tegen Bet züge Girnzpäeis beräen een Pretstlest, we zie rer, . ö ö Bekanntm a ch ung, J . He nnn, 1 6 6 wn, , , ., und ö 9 ie, e SEorten . ine etzt rede. k ,, Mae e. ,, ee ü ichkel kurch, einen vereidlhten Wiegkmelfter iͤn Kalbfellen. Schaf,, Lam hi. und Ziegenfellen sowie von Leder du U . 59 ö . uf Fie ECinkaufspreise auswendungen für Material, Arbeitslohn . des UnFesten⸗ ndung und Meldepflicht von rohen , e. je 6.14 kg zu erfolgen. Das durch Wegen vom 39. Dezember Jol; ö ein Suschlgg bon n. b. D. gerechnet werden. J und (ewinnguschlages unter Keacktung der in diefen Megre, bez e. ; renzen von je 0,1 kg z 9 . . ; 16. KRA. bet 9 Vie bein Züschnit! anfallenden AMöscklle, welche entwe⸗ nd 8 glass Te, , ö ö e b⸗, Schaf ⸗Lamm⸗ un Ziegen fellen. ermittelte Gewicht ist bei diesen Fellen in unverlöschlicher die Bekanntmachung Nr. L. 700/11. ie er fel etveffend hi . , 4 . e ü . r 3 In fr 1m al gel tzten * tin nn ngen, ders bererkiet, jero für ; . . ; IIchrift (J. B. auf einer an dem Fell zu befestigenden He von Kalb-⸗, Schaf-, Lamm und Ziegenfellen, vom 23 3 . ,, ö. . n, ,., ö . ö ö . . . 3 . Vom 1. Mai 1919. Blech oder k durch Stempeldruck oder geeigneten zember 1916 der nung ber Meäateriälfesten mit dem böllen, ö. 6 ] e eg. ker en dir ef , n change m, nn, ö. e . , , .
z ) e e , , f , ͤ He rn 1, Ly, V, Vl, VII Absatz ? won: „8 3 der berwendunge zweckes bzw. mit dem dollen Merkanf Auf Grund der Verordnung des Bundegrats über die Tintenstiftz zu vermerken. Gleichzeitig ist das Gewicht die Artikel n, : ,, — ,,, . Verkaufen a er iohilmachung vom 7. November 1918 etwa anhaftenden Dunges fachmännisch zu schätzen. ̃ , n, 26 , , in e ö 5 . des nd
. = III. Aulgemeines. ö l ) Alle anderen, zur Schuhchexstellung erforder- 2 18. KRA. vom 33] lichen ef sen, . . Abrundung.
9 ĩ — ĩ hrer sorgfältig zu salzen. . 4 . . für melcke Lein Höchstpreis bestebt, sind zum angemessenen Prese, Die Pfennigbeträge det End ; . = gchung vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 138) in a - 36 . lied die Artikel 1 bis Vll, XI, XII Absatz 2 von „In der eln , n , m. saalun hee, nn, mn, m, nnen mPterff, e PHfennigbeträge zert. Endsumme, die sich aus der Zusammen⸗ JI ,, , kJ 12. Juli Reichs⸗Gesetzbl. S. und vom 11. Apri chlachtet sind, müssen, falls sie nicht innerhalb vom . Februar ; : . 54. unter g , n, ,,, eg, m,. , nn, etraäge ches bgrp. wert des Abfalles in Abzug ge— 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 187) wird folgendes angeordnet: ?) 9 En mn ö, dem e gesalzen werden können, 9 die Bekanntmachung Nr. F. R. 380s3. 19. KRA. vom 28. M 5 Berechnung des Arbeits kohnes. 3 , , , , , vun . j d darüher nach ö. fel, g . e w e e mg n
uwerzüglich getrocknet werden. . . ; sg mmm é F. R Für die Berechnung des Urbeitslohnes sind die tatfächlich ge⸗ . 513. S Fiel: Wenn sich bei einem Posten Leder beim Ausschnitt r g n ver B 66 chung betroffene Ziegenfelle sind in jedem Fall zu ., . cn drr ifehn e , ber Bekanntmachung · Nr. 560. i, , Son Hell bine ate n , 6 6 ran e. 39 . . . . einen Posten Damenstiefel 15 kg Abfall ergeben, von . : geg in, „ Die zu trocknenden Felle sind unverzüglich na 6 tresen außer Kraft.) Arkeile lohn auf die im Betrieb , Sorten Die berechneten P zie bern. . ¶ w 3 ter , zu Kinderstiefeln verwendet werten, so ist von ; egen . Abziehen mit der Fleischfeite nach gußen möglichst in Zug r . Erhnahhrert an fein az z en nen; , Kö ö. en Preise verstehen sich ab Werkstätte. Abholen n,. erialberechnung für, die. Tamenstie el für diese 7 kg der Preis a„4alle Kalbfelle (auch Fresserfelle) die ohne Kopf weniger als luft und jedenfalls vor Nässe geschützt so aufzuhängen, daß Artikel II. einzelnen Sorten gilt gen Kihtord sitz. i. Un ah zu bringen. 6 senden 7 ö ist nicht mit eingerechnet. hierfür . zug zu bringen, der für die Materjalberechnung hei Verwendung kg Grüngewicht bew. 35 kg Trockengewicht, mit Kepf. weniger Ale Stellen des Felles gut trocknen können. Diese Bekanntmachung tritt am J. Mai 1919 in Kraft. Hr Herrtckten von ehen und shtodellie ten sind kenden Ar- kann ein angemessener Betrag berechnet werden. — . , n, Menge Jeuen deders für die Kinderstiefel in Ansatz als ö. 1 ö ö, ah s Trockengewicht haben; ⸗ ö die . . behandeln und Berlin, den 1. Mai 1919 5 , . e en tzzu bringen, freun Schuhwaren für . , n. . , , , . 5 Alle haf und amm elle; ; ; ; Üie na rt und Klasse getrennt zu halten. ; J ö * ö - norme Füße hergestellt werden. e ,, . ** . — ; de n, rechnung sür Kin e fe zusetzen. ie übrigen 3 kg e, c. alle ZRgenfelle (auch Bock, Heberlings⸗, Kitz und Zickel— Jeder Händler (Sammler) hat bei Lieferung an einen zu⸗ Reichswirtschaftsministerium. ö Gen lr , neren, Sch uhmackermeister selbt Arbeiten au . B es onde re Bestim mungen. i . veräußert werden, sind mit dem Wert des ö in Abzug lle) ö ö Rlassenen Großhändler bis zum fünfzehnten Tage jeden J. V: von Moellendorff. fertigt: kann für die geleiteten Altrzeiten auch für Tie eigene Arbeit!. Den örtlich zuständigen Behörden bleibt es üherlassen, im Rahmen MU i. J ö.
ö Auch Felle, die von gefallenen oder getöteten Tieren stammen, Monats eine Liste für das von ihm im vorhergehenden k ; . der vrtsübliche Arbeitẽlohn berechnet werden. . m. . z z ; dieser Nichtsatze für Maßanfertigung un. Ausbefferungen von Schuh— a8 gleiche gilt für Oberlederabflle. sind von der Bekanntmachung betroffen. Monat gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber ) Eg wird darauf hingewiesen, daß aleichzeitia neue, diese Goh Ausgaben des Betriebes, die nicht Arbeite ohn sind, wie Unkesten waren besondere Bestimmungen zu erlasen. Go ntzolle über die Bewertun g des Leders. Am 2 ah den zugelafsenen Großhändler einzureichen, an den er treffende Bekanntmachungen in Kraft treten. des faufmännischen, Betriebes, Meisterlöhne, kosten des Verkaufs ̃ ö ᷓ Syhlusse eines jeden Kalendermongts sind die Schnittergebnisse der Beschlagnahme des 91 kändischen Gefälles . . , Vereinigung, die einem zuge — . k dürfen in keinem Fall unter Rlrbeitelöhne gerechnet Gülti gkei t n , . Posten , und Bodenleder in einer 3 ahme d . . . Je uteverwertungs⸗-Verein . ] 6 werden. . ö ꝛ . . Aufstel getrennt nach d . ö affen . im S 1 aufgeführten Felle aus dem Inlande — ein— — 2 r,, 2 hat bis zum. fünfzehnten Tage Bekanntmachung, §5. QWVarstehende Richtscbe treten mit Wirkung vom 1. Mai 1919 Aus dieser i fte in. ß wer , ,,, , schließlich der bereits einßeatzeltetei — werden Fiernüt beschlagnahmi. gines jeden Monats eine Liste üer das im vorhergehenden treffend Bestgndserhebäung der am 1. M unteste 6st Germ inn in Kraft. . Wert, des Lusschnittes und deg gngefallz en Ah fuss alf n ml,
e, ünddes Crlaffes, Lene fend Ihen drr m, n, ,
5 eichsminisseriums für wir! schaftliche! Demobil⸗ abegz ingerhalh. 24 Stunden nach dem Fallen vom Ver— zember 13d
1
ungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Iwangsvoll.⸗ neh migung der Reichslederstelle borgeschriebenen storm an
eckung oder Arrestvollsiehung erfolgen. die Sammelstelle einzureichen. einzusetzen,
Zur Deckung 1 ehenden unver⸗ , darauf, daß Leder . ukt ist — rgebnis der herschledenen leferungen hij gleichbe zeichneten Sorfimenten großen Schwankungen unterworfen ist, können die Preise für den Materialverbrauch so an-
,., . w /
Monat von ihr gesammelle Gefälle nebst einer Rechnung he e. . ; ; 6 24 5 33 Berlin, den 25. A ril 1919 treffenden Kalendermonat verschnittenen Posten Leder klar und de tlich 3. e n, ei , ,,. 1919 im Inland vorhandenen Vorräten Auf die Materiglkosten zuzügli Arbeilslöhn darf für die Un⸗ nn, . Ap Y] V. fifth r , , n, eder tar und dentlich * Wirkung de 8 eschlagnahme. ö KR rohen 9 äuten und Fellen sowie Leder . zu züzßlich Gewinn ein 3 schlag ö. 40 v. V. berechnet s Gutachterkommission für Schuhwarenpreise. . . w Die Beschlagnahme hat W . , AUniqungen und die , ,. , . 9 Auf Grund der Bekanntmachung über Auskunftspsf in 85 ꝛ i irren, ar, . k J ü en an i ührten Gegenständen verboten i j fü dzwanzigst ge eines jeden ona ĩ *; . d X. ⸗ 2 i. in. eispiel: in der f Be 8 2 dn de ar e, diese 66 sind, soweit sie nn n , i n r, des fung r en Tages des, vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl, S. 604) und der Bergchnung des Unkosten- und Gewinnzu . e s e , fir, e eme n 6 nicht auf Grund der folgenden Anordnungen oder etwa weiter er⸗ selben Monats gemeldet erhaltene Gefälle nebst einer gänzung hierzu vom 11. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. ih bei Lieferüng von Material durch den Be st el ker Anlage für den Lederausschnitt 8 für ] Paar eingesetzt, so ff duch zn der 3 Anordnungen erlalibt werben. Den rechtsgeschäftlicken Ver— Rechnnüg darüber in der von der Sammelstelle mit Ge. wird folgendes angeordnet: . . e 19 e ) n, n 79 ö. 6 9 . . n 6 den Aushang für die Preisberechnung für Aus— e n, , . Sen , , . für den betreffenden Posten ü ⸗ ; n on dem Hersteller n kate r 5k 1g ohren *in ; elchem Schuhe geschni ar find j . Die am 1. Mai 1919 im Inlande vorhandenen in 8 28 teilweise von dem Besteller ko hug 3 66. . . 8 ö nr. . 51 . 2 ung von ein Pag az ai chf er ö. . r Bekanntmachung näher bezeichneten Vorräte an rohen und in Aut auf den nach 8 3 zulässigen Wert der gelieferten Naterialien der ö 2 , . Vergütung für Rate rial verlu ste § 4. . befindlichen Häuten und Fellen sowie Leder sind auf porgeschriche Unkosten⸗ ünd Gewinnzuchlag gerechnet werden. Dem— Gültig für alle Lederso cten und Stärken. des währen? der Fabrikation durch Beschädigung entst Veräußerungserlaubnis. Meldepflicht. kö Vordrucken his zum 31. Mai 1919 der Reichslederstelle in Ben gemäß ist in solchen Fällen won dem 6 ausschließlicher Ver⸗ Sohlen und Ab ätze — meidlichen Verlustes am Material ' und in Rü J Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung oder Lieferung Wer nach Maßgabe der 85 4 und 6 von der 3. zu melden. Die Vordrucke sind bei der Reichslederstelle anzufonr wendung von ei nem Material ergebenden Verkaufepreis nur der randgenäht: durchgenäht eisen⸗ Absätze in Naturprodukt ist und deshalb das Schnitte inländischen Gefälles in folgenden Fällen erlaubt: erlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat, hat über die in seinem Besitz ö Wert der vom Besteller kostenlos mitgelieferten Materlallen in Abzug Oer gestiftet: allein: a, von einem Schlächter *), der Mitglied einer Häutevemwertungs⸗ befindlichen Felle der Relchslederstelle Meldung zu erstatten. ö. Der Meldepflicht unterliegen: n bangen ; . . hol genagelt; vereinigung oder ihr seit spätestens J. Juli 1916 als ECinlieferer Meldungen haben guf den vorgesch ebenen Wordtucken . . a sämtliche gemäß den Belanntmachungen vom 1. Mai Wenn der Hersteller fertiggekaufte Schäfte verwendet, ; 1 . ö ö. esl werten daß as gefanitte ion tlic Schnittergebnis aller ver vertraglich verpflichtet ist, an diefe Häutederwerkungsvbereingung bei welche ordnungsgemäß auszufüllen, sind, Die Vordrucke sind bei der beschlagnahmten rohen und in Arbeit befindlichen Grosvieh. n o kann der a. und, Gewinnzuschlag auf den nach s 3 zuläfsigen A. Herren, alle Größen 1 , ; Ehe teten Posten Leder, uch chnitich, mi tinem Ueberschuß bon esalznen Fellen innerhalb zweier Wochen, bei trockenen innerhalb Reichslederstelle anzufordern. Mie Meldungen sind bis . Roßhcute, sowie Kalbe, Schaf,, Lamm. und Ziegenfelle, ert. des Schaftmaterials Sberteder, ö. sonstige Hilf Bodenleder . 5,70 5.10 höchstens 2 d. H. bomn Einkaufspreis abschließt. 3 icht Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen; undzwanzigsten Tage eines jeden Monats für den vergangenen Mona b. Leder jeder Herkunft, unabhängig von Gerbart und 8 materialien) gerechnet werden. Demgemäß ist in solchen Fällen bei Arbeitelohn⸗ . . Dis Kalkufatien Allen, erabeitets n. Oberleder und Bodenleder b. von einem Schlächter, der nicht. Mitglied einer Häutever, zu etstatten. tungsart. Se rgechzung des Un kost en und Sewinnzufchtags Kleinmaterial! 9 666 20 ift. sorgfältig und in ül ersichtlich. Weise aufzustellen, so daß ie , 88. . ⸗ ; ᷣ 86 pon dem Cinkgufspreis der fertigen Schäfte der nach Ab ug des vor⸗ , , . — — selhe durch beauftragte Revisoren der Gutachterkommission jeberzest als Einlieferen Hertraglich verpflichtet ist an einen Händler Sammler) Behandlung der Felse nach Ablieferung Von der Anmeldung sind ausgenommen: ; ,. Materialwertes verbleibende Restbetrag für 1 z0 3 Unk 1906 235 nachgeprüft werden kann. z bei gesalzenen Fellen innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen an den Gerber. ö 4. die im Gigentum eines gewerbmäßigen Gäutekleins und 8 nbosten und Gewinn des Schaftherstellerg aus usche den 36 . , *. rr n denn zur s rt, ö innerhalb acht Wochen nach der Schlachtung oder dem Fallen; Trotz der Beschlagnahme bleibt die Verarbeitung der von 3 2 händlers (Sammlers) befindlichen Mengen. ; ( . 39 guzugl. Gewinn 339 3 35 dert ichen M ate rig lien, für welche kein Höchst⸗ e. von einem Händler (Sammler), der in dem betreffenden dieser Bekanntmachung betroffenen Felle zu Leder sowie die Ver 1, die won zugelassenen Häuteqroßhändlern und zugelassenen M II. Richtsätze für Schuhausbesserungen. Summa ITI 3 i ; preis besteht, sind zum aàngemessenen Preis, gültig Monat über 1000 der von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle fügung über die hergestellten Erzeugnisse gestattet, sofern die folgenden banden von Häutewherwertunge - Vereinigungen bis zum 3I. März t . 57 t Abgerundeter Tndpreis . 14576 3 8533 26 6. 6. de ö der, Ware, einzu ztzen. ꝛ ö hat, an einen vom Reichswirtschaftsmin sterium zu⸗ Voꝛschriften beobachtet werden oder worden sind: der Deutschen Rohhaut A. A. angedienten Häute und Fell mengen . . gutt 1. Verbrauch ist bei den hauntsächlichen Materialien, wie
6 ändler, jedo ätestens am fünf'ehnten Tage des a. die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle muß . die in, den ledewerarbeitenden Betriehen am J. Mal il Au s am men setzung der Ausbesserungspreise. B. Damen, alle Größen und Formen utter und anderen Text sstoffen, Schnüthändern und dergl., für. n e c reif . ö Kalendermonats ge. im eigenen Petrieße erfolgen; , ö. ; . Verwendung für die in Arbeit befindlichen Waren bereits Die Preisberechnung für Ausbesserungen von Schuhwaren setzt Bodenleder . 4 4 k— . ,,, Sckuhiw ren trennt festzustellen, . . . ammelte Gefalle ö ö ö b. die Verarbeitung und Zurichtung hat zu den won der Reichs. tanzten und zugeschnittenen Lederteile, — sich iusammen aus. . , ö. Ar tslohn . J Nä e . h. w wie z. B. Nähgarnen, Nähseiden, c. bon einem Händler, der in dem betreffenden Mongt Höchsten; lederstelle zedells vorgeschrebensen Lederarten zu erfolgen. d. Ledemorräte, die bei Gewichtsware geringer als 50 Kil, a. Materigllosten, Klelnmatetial 666 ꝛ ber. 9e 5 * . Klebstoffen, we sungs mater gsien un 1090 der von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt — 9 Maßware geringer als 15 qm sind. b. rbeits lohn. ; . 73 3 . ö. . we . . letzten Geschäftssahtes im Verhältnis hät, an einen ugelassenen Großhänsler oder einen anderen Dändher . 9 06Gef alte 3 . . . Unfosten zuzüglich Gewinn. , . ö 3 . . Paamahl ankeiig anf ie ber äen m ene enis (Sammler), jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des Monats für J Au Eländische . ⸗ . Melderflichtig ist ker Eigentümer der- Vorrätz; befinden sich] 33 nin gn Gewinn 238 ; 220 werden kann. . das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Für alle in 5 1 bezeichneten Felle, zie aus dem Auslande ein- im Befitz oder Gewahrfam eines anderen als des Eigentümers 9 88. zugl. Gen 250 2 be Für die Berechnung des Arbeits lo hnes gelten folgende älle; . . geführt sind, gelten folgende besondere Anordnungen: auch der andere (Frachtführer, Lagerhalter, Lohgerber ufmw. bu Gerechn ung des verwendeten Materials. Summa. TIIJ 33 Grun aht; 9 ,, ö . ö a n , a. Beschlagnahme und Meldepflicht. meldungen zu bewirken. n z nf Hen * ) Für Leder Abgerundeter Endpreis. 11 26 5 gd hö 266 . n , weten die an das gesamte Fabrikpersonal Reichswirtschaftsministerium zugelassenen Verban Häute. . . . . ö 85. , . darf kein höherer Preis als der zur Zeit der Ausbesserung bestehende! emerküngen. Die eingesetzt age fü ite . ö J , , , , ,, e ,, , , nn g , Däuteverwertungs⸗Vereinigung, die kain . ö m, w, , m, n, H d, e, ,, ; . 11m e . ; , , e. ür ar fertig au it hl ) ĩ ichli Töl ie inge ie Preisber? ö tee, , ie ber ab zuführend ͤ . al n * J ,, d anfufordern unvollstädige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mon bestehend aus . ,,, . . . . 6 . e re. , ,,, k . ö ö. en 3 spã — ö — e m W 3u5 lt nl, We e, 1. AU r beit⸗
is am fün age des Monats für das innerhalb des sind. ̃ . ö ; lb ünd mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer di . hr Fi ö , , m., ̃ or, 8 . ib z w gesammelte Gefälle; Zur Meldung 3 JJ n . ,. Strafen er. a Henn e e, auf die sich die strafn Ie ,. anf gag Gernicht die nachste henden Preise nicht iiberschritten i n 6g, * 5 2. und Alas, sind in gleicher Weiße fe. t zu diesen Versicherungen zu leistenden Beträge lber Un⸗ 1. bon einem zugelasscnen Verhande von, Känteperwertung,t, 5 ö. en nach Eingang 3 e. eg . agerbaltet. Handfung bexseht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie 6. Kern Für Kern. Er Lusbesserungsarbeiten, die außer Sehlen und Flecke vor— o , ,,. sind. ; ;
, . nr, ,, . Melt pflicht zen. gehören gder nicht. e ichtet ö . zalbsohlen absatz lecke Zusammen genommen werden, dürfen die entstehen den ehraufwendungen fur Ausna n . ö 1 fh en fg e n, n,, ammelstelle (5 5), jedoch spätestens am fünfundzwanzigsten Tage b. Lagerbuchführung. Wer fahrlässig die Meldung, zu der er gemäß 8 4 verpflichtet ö rren (alle Größen und Stärken) S 455 1, 3 ep der mit tarfmännischen Büroarbeiten oder mi
; ] ; . u ; ; 1 ' . ; . * 3 i 15 5, 70 Materigl, Arbeitslohn einschl. des Unkosten. und Gexpinnzuschlages dem schäft Perf a. zie i dä kis fun finsschnten nr drciten ghozats a . K , e,, ,, , , , , , , ,,, ö ,,
n , . t j ein Lagerbuch, den Meldebordrucken entsprechend, zu führen, aus dem ,, , , . aben (Größe 3 5 4— ⸗ Fb ten, öestimmungen besenders. berechne werden das oder andere Beamte, wel fießlich in der Fabrik, mit ber Lyn? ,,, n , fe i fe r, ö . . Häute und Felle Hic , nt 26 1. Mai 1919 in Kraft und Mädchen ö 51 — n 23 80 23 ö . . dürfen dagegen Materialkosten nicht in . , , , 3. g r ern, r t . e ; . ihre erwendung ersi i ein muß. * ; ö irn . ö. . . ⸗ j 6 . ¶ ö bezw. Leitung des Betriebes beschäftigt sind u zahlenden Gehãlte zwansigsten Tage des Vormongts gesammelte Gefälle; 66 3. Berlin, den 1. Mai 1919. Kinder (Größe l / 26 1.60 —40 2. enn dem Schuhmacher das Leder vom Besteller kostenlos ge— nd Gratifikati ind als 4 ö .
h. von der Verteilungsstelle an die Gerbereien. e. Behandlung des Gefälles. ö ; ; J jn istar 2. Für anderes Material Cleinmaterialie n), wie liefert wird, ist der in der Preisberechnun esetzte Betr . e ., . . 2 ö . r n,. ñ
Diese Veräußetungen oder Lieferungen sind nur . . Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles hat den Vornat pfleglich J . gen rt nnn f, ; Nägel. Jrahgarn, ch, Wacht, Klehst ge Shear Holsnagel und Lelert von den stGeüpres dh i, ö. . s bt etrag für . ß n abrikdirektoren dagegen sind über die Herufsschläctts und alle Händler Bücher führen, aus denen fol— zu behandeln. Andernfalls hat er, abgesehen von der Strafbarkeit ö ĩ 3. dürfen füt Szhlen nnd Flecken ohne Rückfictt auf die Der Arbeitslohn ist, soweit Zeitlöhne gezahlt werden, auf 36 *rsihl ft Beryfe t lchter: Tag der Schlachtung oder des G 11), die sofortige Enteignung zu gewärtigen. J. e,, r,, nicht mehr als . — 60 in Anrechnung Richtsätze P ies in dem betreffenden Betriebe hergestellten verschteben en orken
Fallens, Empfänger, Tag der Abfiefernng, Anzahl und Art § 19. Richtsätzse s Für Auchesserungsarbeiten, die außer Sohlen und Flecken vor— ä n Schuhwaren anteilig u verrechnen, während Akkordlöhne auf ber Felle; bei den westeren Liefetungestufen bis zum zuge⸗ Ausnahmen. für die Preisberechnung von Maßschuhmt 9a, e gen, 4 9 ib zu ,, , ö. ö. 14 66 . ; e 96 ng . n ö S uh⸗ . für, die einzelnen Sorten Schuhmaren gültigen Lohntarife . lassenen Verband von ,, Die Reichslederstelle kann Augnahmen von 9 n , e i nschließ lich Maß⸗Ste ppereie n) und Ar blät tze vn und dergl. dürfen dle tatsächlicken Materialkosten besonders 14 ö a 6 schu hwer * ö 6 . sind auch die von dem Arbeitgeber gezahlten oder zum zugelassenen Großhändler ,, . . dieser Bekanntmachung ,. , an diese Stelle zu besse rungen von Schuhwa ren. . in Rechnung gestellt werden. . . . Neue Fassung unter Berücksichtigung der Beschlüsse Kriegs bezw. Teuerungszulagen sowie oh mn rf , rt zu , i in e . . 6. e rg richten. Die Entscheidung erfolgt schriftlich. Qeue Fassung unter Berücksichtigung der Beschlüsse rn ö. 3. . ,, von Absätzen dürfen keine Materialkosten vom J. Apr!l 1959. mine ; j ᷣ ö 5. 56. 1B angegebenen abweicht, ferner die Mängel , 8 11. — ann 1. April 1919) ö . § 9. Auf Grund der 58 1 und 9 der Bekanntmachung des 3 i. Un kestn zuzüglich Sewinn dürfen die und bei gefaljenen Fellen die Nummern. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1919 in Kmaft. Auf Grund der 88 1 und 9g der. n,, Berechnung des Arbeitstohnes— Bundesrats über Pre iebeschränkungen bei Verkäu von nachstehenden Sätze berechnet werden:
* , n Drin, , 5 dielech gen, . i. Berlin, den 1. Mai . 0 under ats gher ö bei . ö 536 Für die Berechnung des Arbeitslohnes gelten die Bestimmungen Schuhwaren vom 2. September 1916 werden nachstehende . k ,, 3 ,, , Reichs wirtschaftsministerium. waren vam V. September 1416 Und den, s3 1. n, wn in rie f ö ö ihtsstes grlasen mit der Higßgaße, daß mit Inkrafttreten Für Knaten, Yläzchen. ud Kinderschuhwerk mit Leder en durch die Gerbereien von einer anderen Stelle V.: von Moellendorff. anntmachung des Bundesrats über Prelsbeschrän . 8 10. dieser Richtstze diejenigen vom 2. 11. 1916 mit Ausnahme der sohll Gies e , . 3 d derschuhwe t 8 eilungsstelle. ‚. — Aushesserungen von Schuhwaren vom e r 1917 mi . . Bestimmungen unter rf II Be und C und III b sowie die Y) für Hausschuhe Pe , On fanftssel und Pantoffel 25 v. H
83 . nachstehende Nichtiäbe erlassen mit der Maßgabe, daß mit ö . . cbnende Nachträge, vom 10. J. 17 — 35. 5. 17 — 1. 83 17 * für Knaben. Mäccken. und Kin derschahwers ig Scrbze sr
Sam melstelle und Verteil'ungzstelle. ; rafttreten dieser Nichtsätze diejenigen vom 3. November l 3j 37 8 , . . 8 2 Gen ö, W ih. 17 1. 2 18 — 4. 3. 15 — 7 5 18 un 8. 11. 18 . ͤ er chin sdert bis. Grone Sammelstelle für sämtliche beschlagnahmten Häute und Felle ist bis 27. Januar 1917 und 25. Mai 1917 sowie die Nacht ir . 96 , 66 n — sowie die Richtsätze für die Preisberechnung von geschloffenen 3) für Schuhwerk mit Vollhol;sohlen oder sonstigen Ersatzsohlen 1. füt a
'
die Deutsche Rehhaut⸗Aktiengesellschaft in Berlin. 333 I vom 5. November 1917 bis 7. Juni 1918 und 27. Nover wen h gr, wg süthru ben Betrag von olzschuhen mit Riemen oder Kissen und Fon olzpantoffeln für alle Größen 20 v. H., . hn ile it die Meunsche ber et ename licht; ch ö von rohen Häuten und Fellen 1918 ihre Gültigkeit verlieren. . v. . 6 , 9 22. 5. 17 und der dazu 6 Nachtrag a ), ge füt Helwantinen. rloscken, Sandalen mit Holzsohlen und 6 85 wie Leder geltenden Bekanntmachüngen. 1èRichtsäße für Maß lchuhwerk 2 i enden in, mindernertzger Auefihrmns ben ihre Gültsgteit mrttieren 5 erer, nn alen Gräen *. 8. Behandlung der , . zur Ablieferung an den Vom 1. Mai 1919. ein schlie ßlich . — Die kee d e e, fg g. gelten auch bei Verwendung . 1. Richtsätze für Hersteller. aan k e n,, 2 ; er e, . — . 8 Bundesrats über die K— R; Iz von Cr satzsohhen für Schuhausbesserungen. ; der Rerkaufspreis des Herstellers setzt sich zu— Intenende, Sitz sind uf. den sich ergebenden Gesamtbekrag der Die Erlaubnis zur Verfügung über die heschlagnahmten Felle vir hi grun , , me. ö. ö. zer nber det 5 Gültigkeitsgebiet der Richts d he. . — a6 . 6 he n,. verwendete Leder oder die Ersatzsohle sammen aus: . Materialkosten plus Arbeits ohn zu berechnen. , ist ferner dapon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beobachtet e e Befehl S. 13923 unde des Erlasses, betreffend Äuß— k . . ö y . . dem Besteller kostenlos ig i. 9 a . auf den 2 . we kenn 4 4 . 6. 1 63 * . ö : ; ; 9 , , ö z 6 iobil⸗ unmittelbaren Verkauf an rbraucher ha e 6. ulässigen Wert der gelieferten Materialien der Ünkost en? und Arhei mn, YHieslelben konn, n 9 etwa entstehenden Meh . ee, ö . Ind ef hfegnahme betroffenen Felle sind beim * des Reichsministeriums für r e hg ö stellen. Schuhwaren im Sinne dieser Bestimmung sind auch Scht Hefen 63 . en , Wm end, . der Wert LL. UInkosten Hesl Gewinn. für erhöhten Materialberbrauch und Arbeitslohn bei Anfertigung bon Abziehen sorgfältig zu hehandeln. ͤ ngching vom 265. April 1919 Reichs Gesetztl. , wirr 1 uf Hestellung, von Sckuhwaren nach Maß gefertigt perde der . Materiglien am Schlusse des bei Verwendung von „Für die Berechnung der Materikkosten gelten folgende 94 malen ginzelpaaren bis zu] „ für das Paar, bei An— b. Kalbfelle müssen fleischfrei, ahne Kopf (die ganze Kopf⸗ folgendes can gesrdnet: . , Gemischte Schaftstexkereien unterliegen für den Teil . eigenem Material zuläffigen Ausbefferungspreifes in Abzug zu bringen. Grundsãätze: ; sertigung von Maß paaren oder Ein zel paaren mit ertho haut unmittelbar hinter den Ohren gradlinig abgeschnitten), Artikel JI. n, ugung, welcher tatsächlich auf Maßarbeik entfällt, diesen . ; I) Für Ober- und Bodenleder pädischér Voxrichtung bis zu 2 M für das Paar berechnet hne Schweifbein und kurzfüßig abaeschlachtet werden. Die Bekann machung Nr. l, S587. 13. KrRéäär, betreffend Höchst⸗ sätzen, im übrigen den Richtsätzen der Gutachterkommission für & * §5 1. . einerlei, ob dasselbe im In- oder Ausland kauft ist, darf nicht werden. Von diesen Zuschlägen fallen auf die Schaftausführung „, Schaf⸗ Lamm⸗ und Ziegenfelle ai fleischfrei mit Kopf, preise und Bescklagnahme von Leder, vom 50. Oktober igi?p?? warenpreise. ö. 1 Aushang. mehr als der nach der Bekanntmachung betreffend Hoͤchstpreise von Auf ere nf min 35. 3 . . ahne, Harn, ohhte Knochen, ohne Beine, mit Schweif ab. de , dtrage s bann ung Nr l sss 11. 1 kek, betreffend f der Verk is Die gach 8 3 dez Belanntmackung sibgr Preisbeschräönkungen kei Leder jeweils güllige Grundpreis derjenigen Preisllise, welcber die st el Kere 6 gn . Bla , der fan geschlachtet wrden. 45 äute. Vöchstpreise umd. Beschlaghah hne von Lerer, vom 1. Heiember 19173. his nnen sstzung s n fp rei g, Austesserungen von Schllapäten fum Aushang är bringenä, Preis. verarbeiteten Sorten angehören, ferien Prerzhberechnuung eingesezt; s. l n s ie nd sännne ds Verkaufs te es dee e , . „Die von Mitgliedern oder Einlieferern einer Häute—⸗ ie nveite Nachtragebekanntmachung Nr. L. S83/i9. 18. KRA, Die Verkaufspreise werden gebildet durch Zusammenzählunn bezechnung ist von allen Geschäften, welche gewerbsmäßig Bestelkungen werden. ; den zu 5 Pfennigen für ein e. abgerundet werden und zwar unter deswertungs, Bereinigung abgfschlachteten Kalkfelle Schaf. betreffend Höchsspreife und Beschlagnahme von Lerer, vom 19. Sk, a. Materialkosten, ,, zuf Auchesse engen von Schutwaren entgegennehmen und. Schaufenfter Wenn das Leder nicht unmittelbar von einer Gerberei, sondern 2» Pfg. nach unten und von yz Mfg, ab nach oben. und Lammfelle sind nach Entfernung etwa noch anhaftender tober 19518 Ver, , 6 . b. Arbeils ohn, . oder Schaufästen besitzen, in den Geschäftsräumen so anzubringen, daß nachweislich von einem Großhändler bezogen wird, kann der Her⸗ Anmer ku nge. In die für Unkosten zuzüglich Ge— t die Bekanntmachung Nr. L. 1117. n, hetreffend 8. e. Un kosten zuzügl. Gewinn. sie vor dem Betreten derfelben don Wußen sichtbar ist, von solchen st ler die für den Großhändter ile fen Zuschläge zu den Grund⸗ winn bestimmten Sätze sind eingerechnet: ) Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach m. sclagnahme, Behandlung, Verwendung und. ö. ö. don rohen n 6, Gescfaften, die keinz Schaufenstet orer Schanuksten besitzen, derart, daß hreisen bei, der Materialberechnung voll in Ansatz bringen. 1) A gabe der Verordnung der Bundesrats über die wirtichaf liche Demobil⸗ Gr Lehhäuten und. Ro häuten, bom 20. ktober . . de ge, Materials. sie für jedermann sichlbar und lesbar iff. Herfteller, welche nur einen Tei der Leder vom nacbung vam J. November sig Meicks. Geietzpn. S 125, senie der Pe Nachtra untmachung Nr. L. 11110. 18. 8 n , Berechnung des derwen a , are Gn Die zum Aushang zu bringende Preisberechnung (siehe Anlage) Großhändler , dürfen die für 3 zu⸗ Beth hfnese nir l fir sene se nd, F , Resslaghabmn nd helden Pik don rohen Großßhiehhcufen ufd go, Fl die Herechnmung der Materialkosten gelen folgende Gr mug enthalt lässigen Zuschläge zu den Verhältnis in e ebe fi, te cstehten Arbetzsohhm, font
Gal n en li, mis gegn, mn ee, dens, ölern Tängen, damn. fo, Dhlaber wis; . 9 För Ober und Goden leder . micht. nach den aligeniehn Stigfgeittz n böber. Strafen bern irkt sind. ᷣ . Mr. 1. . 17. KRA. len,. 8. , , ir, e . . Für Maßs ien, Ma ĩ 1 J ist dersenige, in deffen ise wan oben amn J an Cie jhan en, mum ü,! , ob bagsel oder Augland gehauft ist, darf nich f die Unkosten⸗ Und Gewinnzuschläge Für Maßschußmachereien, Meßstepperrien unß d. Autbesserung von 266 — 25 i enn eng. af h h . en e , n, , . , an , 6 * ber i , a n, fi, e, don . Hen Gnbpreis, der ben en tmr wird, Still n ll die hierfür besonderg erlafsenen Richts atze
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