1919 / 105 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 May 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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ber Aufwendungen für die dentscke Koloni

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r gngösischen Besttz über. Auf fünf Jahre werden Erzeuqnisse auß . zollfrei nach Deutschland eingeführt; Frankreich hät

sich die Kontingentierung dieser Ausfuhr vßr. Die französische

. Regierung ist berechtigt, zukünftig jete deutsche Beteisigung auß Ver= wallüng und Bewirtschaftung auf öffentlichem Gebiete, wie Eisen⸗

bkähnen, Gas., Wasser- und Elektrizitätswerken, Bergwerken, Stein. st berechtigt, alle Besitzungen, Rechte und Interessen, welche deutsche Stagts angehörige oder von Deutschland kontrollierte Gesellschaften Am 1. Nobember 1918 in Elsaß-Lothringen besaßen, zu liquidieren. Deutschland muß seine Staatsgngehörigen unmitkefban entschädigen. Verträge, joelche durch den Waffenftillstand unterbrochen worden simd, bleiben init Autzaahme derer in Kraft, welche Frankreich im all gen einen Ihteresse binnen sechs Monaten nach Vertragsunterschrift ündigl. Alle Gerichte urteile zipiler und kommerzieller Art vom 31. August 1814 an, welche von elsaß⸗lothringischen Gerichten gefällt Porden ind und vor dem. 1I. November 1518 de Htechtskraft erworben haben, hleiben rechtsgültig. Ille seit dem 3. August wegen politischer

Verbrechen oder Vergehen von deutschen Gerichten gegen Elsaß—

dbrüchen, Metallwerken ufw. zu verbieten. Die französische Regierung

Lothringer gefällten Urteile sind ungült g, des ler cken alle Erlasse des

Reichszerichks in Leipzig, nach dem II. November 1518. All. Ge

äfungen beim Reichsgericht egen Beschlüffe der elsaß⸗lothringischen Gerichte sind suspendiert. ;

Abschnitt 5:

Fr 66 seckst' Abschnitt über Qrsterreick entki nur in einzigen Mikel, welcker lautet: Deu ick m

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zige erkennt die Un⸗ hlöngigtest Oesterreicks an und ward fie in den durch die Ver⸗ tögg festhe zäsen Cirenzen als ungbänderkich strikte respektz eren, sofern nicht der Rat der Gejellschaft der Naüenen einem deren Verballen zieftimmt. 7: Tschechö⸗ Slowakei.

Licnitt des dritten Teils beschäftigi sich mit dem 17 iscken Stcate, dessen Unagbhänzigkeit Beulschand Aan— siteigt, und der die autonomen ruhenifchen Gebiete fürhich den Karpaten mit cinszeifen soll. Die Grenze zwischen Deutz * und den. Tiätechoslowaken soll die alte, am 3. August 1914 binden. Gene egen Oesterreick⸗Unge n kilden. Pens sckfand

zh tet a1 den Teil des schlesischen Cebietas.

. .

österteichtsch-deutschen Cwenze und einer Linie,

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n e Matt deen Orr mäsgeht. und sich nach Nochwesten wendet, indem sie westlich vor icterreick sckꝛ Görenze im äutzersten Südrsten ihres Kilometer, mwestlich von Beohschütz sckege nen Vorsp Müutscke Staatgangebtrige, die auf der Kücke., wahrtchtir auf hernach von Deutschland an den tschechoflowah schen Stag,

etretenen Gebiete wohnen, erwerben die an gehßrigkeit und verlieren

Lind bal zweier abr hald zweier Fahre

den deutscken Staatsangehärigen von

porbehalten.

MS 86 r

1 igt ebenfalls

Reis im zweiten Teile festactetzt sind. Polen verpflichtet sich ersonen und Hersünften aus Ostprersen oder solchen mit der Be— stimmung nach Ostpreußen dieselben Durckfahrrsrechte wie seinen EStaatsangehöricen zu gewähren. Dꝛutsche Siaatsangehsrige, die phr dem 1. Jamiar 108 in Pelen ansässig waren, erwerben ipso

. 83 , , r, e, ren, , , m s , g m, 83 nr, sr 1 9 aeto die refniscke Stagtsanrehörigkeit. Frnerhalb Fweier Jahre

nach Inkraftigeten des Friedensbertrages bleibt den deuischen Siaals—

angehn rigen die Option vorbehalten. Die Beteiligung Polens an den finanziellen Lasten des Deutschen Reiches und Preußens wild liter der Finanzklausel im neunten Teil ge egelt Fine Aufrechnung

. fi sation in Poen fintet nickt

alt; Cebärde, Wälder und ander Staatsbesitze, die eb mals dem

Königreich Polen gehört haben, jnüssen Polen frei bon Alen Tasten

Krückgestell werden. . . Abschnitt 8: Ostpreußen.

Der neunte Abschnitt setzt fest, daß in der Zone zwischen der im i n etre festgesetzten Grenze Ostpreußens und der nachfolgend

schriebenen Linie die Cimwohner sich durch Abstimmung entscheiden ollen, welchem Staate sie angeschlossen zu werden wünschen. Diese jnte verläuft längs der Ost⸗ und Nordgrenze des Regierungsbezirkes Allenstein bis zu deren Zusammentreffen mit der Grenze zwischen den Kreisen. Oletzko und Angerburg; von da die Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu deren Zusammentreffen mit der alten Grenze Ost⸗ Preußens. Vier ehn Tage nach Inkrafttreten des Friedensvertrages ollen die deutschen Truppen und die deutschen Behörden aus dieser Zone zurückgezogen werden. Eine internationale Kommission von fünf Mitalictern Übernimmt die Verwaltung und trifft Vorkehrungen für die Abstimmung, deren Einzelheiten festgesetzt werden. Dem Wunsche er Einwohner soll ebenso, wie der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Dertlichkeiten Rechnung getragen werden. In den Kreisen Stuhm, Rosenberg und Marienburg, östlich von der Nogat, sowie Marienwerder östlich von der Weichsel sollen die Bewohner durch Abstimmmung nach Gemeinden zu erkennen geben, ob sie zu Polen oder zu. Ostpreußen gehören wollen. Die alliierten und assoziierten Groß— mächte werden die Grenze in dieser Gegend so festsetzen, daß Polen über jöden Abschnitt, dar Weichsel die dolle und ganze Kontrolle ver— bleibt, wobei das östliche Ufer auf solchen Abstand, wie er für Negulierung und Amelioration nötig ist, einbegriffen sein soll. Ein Vertrag zwischen Deutschland und Polen soll Deutschland die volle Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs zwischen dem übrigen Deutschland und Ostpreußen durch polnisches Gebiet und andererseits Polen gleiche Erleichterungen für seine Verbindungen mit der Freistadt Danziz sichern. ;

ͤ Abschnitt 10: Memel hestimmt, daß Deutschland zugunsten der alliierten und assozierien Großmächte auf das Gebiet awischen der Ostfee und Nordostgrenze von QAstpreußen, wie sie im Friedensvertrege festgesetzt ist, und die alten Grenzen zwischen Deutschland und Rußland verzichtet.

Abschnitt 11 bestinmmt den Verzicht Deutschlands auf das Gebiet, welches reicht von der Ostsee nach Süden bis zum Treffpunkt der Hauptschiffahrts⸗ wege der Nogat und Weichsel: der Grenze Ostpreußens mie sie im gegenwärtigen Vertrage festgesetzt ist, von da den Hauptschiffahrtẽwe der Weichsel ialwärts un) bis zu einem Punkte, ungefähr sechs Kilo— meter und fünfhundert Meter nördlich don der Dirschauer Brücke, von da nach Nordwesten und bis Höhe fünf, ein Kilometer fünfhundert

Meter südöstlich von der Kirche in Guettland: Eine im Gelände zu be—

stimnmiende Linie; von da nach Westen bis zu dem von der Grenze des Kreises Berent gebildeten Vorsprung, acht Kilometer fünfhundert Meter norböstlich von Schöneck: Eine Linie die zwischen Mühlbanz im Süden und Rambeltsch im Norden verläuft; von da nach Westen die Grenze des Kreises Berent bis zu der Wendung, welche sie sechs Kilometer nordnordwestlich von Schöneck macht; bon da und bis Mi einem Punkte an der Mittellinie des Lankener Sees: Eine Linie, verlaufend nördlich von Neufietz und Schatarpi und südlich von Berenhütte und Lanken; von da die Mittellinie des Lankener Sees bis zu seinem Nordende; von da und bis zum Südende des Polenziner Sees; eine in dem Raume zu ziehende Linie; von da die Mittellinie des Polenziner Sees bis zu seinem Nordende; von da gegen Norb— osten bis zu dem Punkte ungefähr ein Kilometer südlich von der Kirche

in Koliebken, wo die Eisenbahn Danzig —Neustadt einen Bach über— queri: eine Linie sücöstlich von Kamehlen, Krissau, Fidlin, Mattern

und der Schäferei und im Nordwesten von Neuendorf, Hoch, und Klein⸗Kelpin. Rennenberg und den Städten Olipa und Zoppot; bon da den Lauf des obenerwähnten Baches kis zur Ostsee. Danzig soll freie Stadt unter dem Schutze der Gesellschaft der Nationen werden, und ein von den alliierten und assozierten Großmächten er— nannter Oberkommissar soll in Danzig seinen Sitz haben. Durch eine

besondere Konvention zwischen Polen und der Freistadt Danzig soll

Danzig innerhalb der polnischen Hollgrenze versetzs und für Ein⸗ richtung einetz Freigebietes im Hafen gesorgt werden, ferner Polen

der freie Gebrauch aller Danziger Gewässer und Schiffahrtseinrich⸗

tungen für Ein und Aussthr sowie die Kontrolle und Verwaltung der Weichsel und des gesamten Eisenbghnnetzes innerhalb der Freistadt und auch der postalischen und telegraphischen Verbindungen zwischen Polen und dem Hafen Danzig gesichert werden. Auch sollen die auswärtigen Angelegen keiten der , , Danzig sowie diejenigen ihrer Ange⸗ hörigen in fremden Ländern durch die polnische Regierung wahrge⸗ nommen werden. Die in Danzig ansässigen deutschen Staatsgnge—⸗ hörigen sollen ipso facto die deutsche Staatsangehörigkest verlieren und die Danziger Statangehörigkeit erhalten; die Option für Deutsche über 18 Jahre innerhalb zweier Jahre wird vorbehalten. Alles Eigentum des Reiches oder deutscher Staaten auf Danziger Gebiet geht an die verbündeten Großmächte über, die es entweder an Danzig oder an Polen überweisen können. Abschnitt 12. Schleswig.

Der zwölfte Abschnitt, überschrieben Schleswig, bestim mt die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark und wird en fsprechend den Wünschen der Bevölkerung festgesetzt. Nördlich von einer von Sst nach West gerichteten Linie, ausgehend von Schleimünde füdlich von der Lotseninsel und dem Laufe der Schlei stromauf fosgend, die Schlei verlassend und sich nach Südwest wendend, so daß sie südöstlich von Schleswig, Hagdeby und Vusdorf und im Nordwesten von Fahrdorf porbeigeht, die Reider Au nordwestlich von Jagel erreichend, dem Taufe Der Reider Au folgend, sedann dem Lalfe der Treene bis zu einem Punkte nordöstlich von Friedrichstadt vorbeigehend, dem Laufe der Eider bis zur Nordsee folgend, sollen die Bewohner des bisherigen Reichsgchieteß zur Abstimmung schreiten. Die deutschen Behörden haben zehn Tage nach Inkrafttreten des Friedensbertrages die Zone nördlich von obiger Stelle zu räumen, die Arbeiter- und Soldaten räte werden aufgelöst. Eine internationale Fünferkommission, darunter ein Schwede und ein Norweger, übernimmt die Verwaltung. Offiziere und Soldaten der deutschen Armoe aus der beteilsgten Zone müsfen zur Abstimmung zugelassen werden. In der Zone nördsich von einer Linie, die von der alten Au nach West und Nordwest bis nördlich von Sylt verläuft, soll spätestens drei Wochen nach der Räumung durch rie Rutschen Behörden don der Berslkerung abgestimmt werden. (ragibt die Abstimmung den. Wunsck nach Wiederrereinigung mii Dänemark, so solß die, dänische Regierung gu unmittelbarer Be— zeßung berechtigt sein. Südlich bon dieser Linie bis zu einer Linie, auß= gehend ungefähr 13 Kilometer ostnordöstlich von Flensburg, fodann nach Sütmbesten zwischen Dverses und Grossolt, weiter nach Westen bis. Vanderoop, weiter nach Südwesten bis Kollund, sodann nach Nord= westen bi zur Soholmer Au und füdlich von Föhr ind Amrum ver— laufend, soll spätestens fünf Wochen nach der Wb immung in dem vorausgehenzen Abschnitte abgestimmt werden. In der dritten Zone wischen dieser Linie und der Linie Schleimündung - Eidermündung oll zwei Wochen hach der Abstimmung im zweiten Abschnitte abge⸗ stimmt werden. Eine Kommission aus sieben Mitgliedern, darunter

ein Däne und ein Deutscher, soll vierzebn Tage nach der Ahstimmung

dem Ergebnisse entsprechend die Grenzünie bestimmen. Alle Pe. Tohner, der an Dänemark zurücffallenden Gebiete erwerben ipso facto die dänische Nationalität, doch Hebt die Twiion während zweser Jahre Lorbehalten. Die finanziellen Verhäftnisse werden entsprechend der Finanzklausel des Friedensvertrages geregelt. .

Abschnitt 13: Helgoland, Zestimmt: Die Befestigungen, militärischen Anklagen und Häfen von Helgoland und der Düne werden unter Kontrolle der verbündeten Rie— gerungen, von der deutschen Regierung guf Kosten des Deutschen Reiches in festgesetzter Frist tzerstärt. Deuischland darf diese Be⸗ fest gungen und militärischen Einrichtungen micht wiederherstellen.

In Abschnitt 18: Rußland

und die russischen Staaten, erkennt Deutschland dauernd und unver— äußerlich die, Unabhängigkeit, aller am 1. AÄugust 1514 ruffisch ge— wesenen Gebiete an, ferner lanscheinend Lücke im Telegramm) Ver⸗ träge von Brest,Litowsk sowie aller seit Nobember 1917 getroffenen Abmachungen mit allen Regiemmgen Ger politiscken Gruphen Ruß— lande. Die verbündeten Mächte behalten Rutland das Recht vor, von Deutschllond alle Restitutionen und Reparatisnen nach den Grund— sätzen des gesenwärtigen Vertrages zu erhsangen. Deutschland ver⸗ pflichtet sich, zen vollen Wert aller Verträge eder Abmachungen der verbündeten. Mächte mit den Staaten auf russischem Gebiete anzu⸗ erkennen, benso wie die Grenzen dieser Stasten, so, wie fie festgesetzt we rden. ;

4. Teil: Rechte und deuts che Inte essen außerhalb Deut schland s.

Artikel 118. Außerhalb seiner Grenzen in Europa, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt find, verzicklet Deutschland au alle Rechte, Titel oder Pripilegien welcher Art immer in bezug auf alle ihm eder feinen Verbündeten gehörigen Gebiete ebenso, wie auf alle Rechte, Titel oder Privilegien, Cie es etwa gegenüber den derkümdeten und assoziierten Mächten besitzt, unter welchem Titel

es ei. Abschnitzt 1. Deu bs ce Kokonien.

Artikel 119. Deutschland verzichtet auf seine übersecischen Besitzungen. .

Artikel 129; Alle seine dortigen Nechte weiden auf die Re⸗ gierung übergehen, die kraft des Artikels 257 der finanziellen Köiaufeln die Autorität äber diese Territorien ausübt,

Artikel 122: Die die Autorität ausübende Regierung kann alle ihr nötig erscheinenden Maßnahmen treffen, betreffend Rückbe— förderung deutscher Stagtsangehöriger und betreffend die Bedingungen, unter denen deutsche Staatsangehörige europäischen Ursprunges er— mächtigt rer nicht ermächtigt weiden, sich in jenen Gebieten aufzu— halten, Besitz zu haben, Handel oder einen Beruf zu betreiben.

Artikel 124: Deutschland vergütet die Schäben der franzö— sischen Untertanen in der Kolonie Kennerun oder deren Grenzzone, die zus Akten deutscher ziviler oder militärischer Behölden und deu ischer Privatpersonen vom 1. Januar 1900 bis zum 1. August 1914 ent⸗ standen sind.

Artikel 125: Deutschland verzichtet auf alle Rechte aus seinen Verträgen mit Frankreich bꝛtreffend Äequatorialafmeka; es ver⸗ Pflichtet sich, der frangösischen Regierung nach deren Berechnung alle FTgutionen, Hredite und Vorschüsse zu bezahlen, die kraft dieser Ver⸗

träge zum Nutzen Deutschlands geleistet worden sind.

Artikel 127; Die Eingeborenen der deutschen überseeischen Besitzungen hxben ein Recht auf den diplomatischen Schutz der die Autorität ausübenden Regierung.

2. Ab schnitt: China.

Artäkel 128: Deutschland vernichtet zugunsten Chinas auf alle Pripilegien aus dem Schlußprotokoll von Peking vom 7. Sep- tember 1901, sowie auf jede Forderung von Entschädigungszahlungen kraft . Protokolls, die später als am 14. März 1917 ent⸗— standen ist.

Artikel 1298: China ist nicht mehr verpflichtet, Deutschland Vor ieile aus dem Abkommen kenn . August 1902, betreffend neue Hinesische Zolltarife, sopie vom 27. September 1905, bezüglich Whang Poo, und dem prowr sorischen Ergänzungsabkommen vom 4. April 191 zu gewähren. ; . ;

Artikel 130: Deutschland überläßt unter Vorbehalt anderer Bestimmungen Rieses Vertrages China alle Gebäude, Kasernen,

Kriegsmunition, Schiffe aller Art, drahtlose Einricktungen und anderes

öffentliche Eigentum in den deutschen Konzessionen Tientsin, Hankau ober auf anderem chinesischem Gebiet. Die Gebäude mit Wohnungen von Diplomaten oder Konsuln sind ausgenommen, außerdem das deutsche 6ffentliche cder private Gigentum im Gesandtschaftsbiertel von Peking, über welches die verbündeten Regierungen verfügen werden.

Artikel 131: Deutschland verpflichtet sich, China bie qh

nomischen Instrumenie aus den Jahren 1900 und 1991 zurückjustes

rtikel 132: Deutschland nimmt die Aufhebung da

träge, betreffend die deutschen. Konzessionen in Hankau und Ten

an, zie in die volle Scuveränität Chinas übergehen, ohne. daß dahn

die Gigentumsrechte Staatsangehöriger verbündeter Regierungen rührt werden. —. ö .

; Artikel 133: Deutschland verzichtet auf alle Ansprüche Internierung, seiner Untertanen in China, Beschlagnahme Schiffe, Liquidationen usw. seit dem 14. August 1917.

Abschnitt 3: Siam... Artikel 135 bis 137. Deutschland erkennt an, daß seit 22. Juli 1917 alle seine Verträge und Abmachungen mit Siam sa ein Recht auf die Konsulargerichtsharkeit in Siam hinfällig

lles deutsche Staatecigentum mit Ausnahme der diplomatischen ! konsularischen Gebäude geht, ohne Entschädigung auf die siamess Rcgierung über. Alles privgte Eigentum wird Ten finansh Klauseln dieses Vertrages entsprechend behandelt. Deutschlam lichtet auf alle Ansprüche wegen Beschlagnahme deutscher St kLiguidationen oder Internierungen in Siam, wohei die finanz Klauseln des gegenwärtigen Vertrages zu berücksichtigen sind.

Abschnitt 4: Liberia.

Deutschland verzichtet auf alle Ausprüche aus den, G rtrihn n Liberig sowie auf jede Beteiligung an der Wiederherstellung Lihen mit Wirkung vom 8. August 1917.

Abschnitt 5: Marokko.

Deutschland verzichlet auf alle Rechte aus der Algeci rasakle so aus den französisch-⸗deutschen Abmachungen vom 9. Februar 196 dom. 4. Nobember 1911. Alle deutschen Verträge mit der scherifst Regierung sind seit dem 3. August 1914 ahgeschafft. Deutschh wird in keiner Weise an den Verhandlungen Frankreichs oder ant Mächte bezüglich Maroktos teilnehmen. Deutschland erkennt französische Protektorat an und warzichtet auf die Kapitulationen. scherifische Regierung wird die Vorschriften und Bedingungen füt Niederlassung deutscher Staatsangehöriger regeln. Alles den Staatsgut geht ohne Entschädigung an den Machzen üher. Dan hören auch das Eigentum des Deutschen Reiches sowie das Prin eigentum des Exkaisers oder anderer königlicher Personen. Privateigentum wird den Finenzklauseln entsprechend behandelt. Bergwerksrechte werden abgeschätzt und sodann nach Maßgabe Besitzes deutscher Staatsangehöriger behandelt. Die deutsche gierung wird die Uebertragung des deutschen Anteils an der Stu bank von Marokko an Frankreich sicherstellen. Der Wert h Aftien wird. auf Rechnung der „Schuld für Wiederherstellungen“) gezahlt. Die deutsche Regierung hat ihre Staatsangehörigen zu entschädigen. Marolkanische Waren werden bei der Einfuhr Deutschland wie französische behandelt.

Abschnitt 6: Aegypten. ;

Deutschsand erkennt das englische Protektorat an und verzih auf die Kapitulationen sowie auf alle Verträge mit Aegypten Wirkung vom. 4. August 1914. Die Gerichtebarkeit üben den Stagtsangehörige und deutsches Eigentum geht bis zur Schaft ähyptiscker Gerichtsorganisationen an die englischen Konsularger⸗ über. Die ägyptische Regierung regelt in voller Freiheit die deut Niederlassungsrechle, Deutschland stimmt der Abschaffung oder! Abänderungen zu, die Aegypten an den Bestimmungen über die K mission der öffentlichen Schuld vom 28. November 1904 vornch könnte. Deutschland willigt in die Uebertragung der Rechte Sultans, gus der Konstantinopler Konvention, hetreffend fteie St fahrt auf dem Sueynkanal, an die englische Regierung ein und verst auf alle Beteiligung an dem sanitären maritimen Ou arantan Aenyptens. Alles deutsche Staatsgebiet geht ohne Entschädigun Aegypten über, Aeovptische Waren sollen bei der Einfuhr we lische behandelt werden. 36 4 .

Abschnitt?: Türkei und Bulgarien.

Deutschland erkennt all Vercbredungen der verbündeten]

assoziierten Mächte mit der Türkei und Bulgarien an. Abschnitt 8: Schantung.

Deutschland, verzichtet zugunsten Japans auf seine Rechle treffend Kiaufschou, die Eisenbahnen. Minen und Unterseekabel dem Vertrag mit China vom 6. März 1891 und alle anderen J Alle deutschen Rechte an den Eisenbahnen von Tsingtau und Tanin gehen sam Zubehör an Japan über, ebenso die deutschen Unten kabel. Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte des Denst Reiches im Gcehiet von Kigutschou gehen frei und lastenlos auf It über. Deutschland übergibt Japan drei Mongte nach In kraft dieses Vertrages alle Archive, Register und Dokumente, betreffen Verwallung bon Kiautschou. .

5. Tei: Militärische, ma vzti me und Lu ftklausil

Der 5. Teil besagt, daß zwei Monate nach dem Inkrafttreten! Vertrages die militärischen Kräfte Deutschlands wie folgt demobilist sein müssen: . ;

Die deutsche Armee darf nicht mehr als 7 Infant divisionen und 3 Tavalleriedivisionen umfassen. Die Gesamtheit! deutschen Heeresbestände, einschließlich: der Offiziere und Depots, 100 000 Mann nicht übersteigen und darf ausschließlich für die! rechterhaltung der Ordnung im Innern und zur Grenzpolizei wendet werden. Der Gesamtbestand der Offiziere einschließlich Stähe darf 4(9) nicht übersteigen. Die Infanteriedivision darf höchstens 410 Offizieren, 10830 Mann und die Kavalleriedivision! 275 Offizieren und 5250 Mann bestehen. Hierin eingerechnet it jede Infanteriedivision je än Feldartillerie⸗Regiment mit Söͤ zieren und 1300 Mann. Die Divisionen dürfen von höchstens n Armeekorpsstäben engadriert werden. Der Große Admiralstab n aufgelöst werden. Die Kriegsverwaltungen dürfen höchstens Zehntel des Personals des im Butget 19413 vorgesehenen Perng behalten. Die Zahl. der deutschen Staatsbeamten für Förstereien und Küstenschutz darf die Zahl der im Budget 1913 gesehenen nicht übersteigen. Gendarmerie und Polizei dürfen nu einem der Bevölkerungszunahme seit 1913 entsprechenden Maße höht werden. Zwei Monatz nach Inkrafttreten des Vertrages. die Bewaffnung Den tschlands Si G86 Gewehre, 18009. Rarabj 92 schwere Maschinenge wehre, 1131 leichte Maschinengen! 53 mittlere, 189 leichte Mineniweifer, 2046 77er Geschütze und 105er Geschütze nicht übersteigen. J

Zwei Monate nach Inkrafttreten des Vertrages dürfen die ; nitionsvorräte der deutschen Armee folgende nicht übersteigen: 10 00 090 Gewehrpatronen, 15 498 099 Masch Fepwehrpatronen, 22 200 mittlere Minenwerfergeschosse, 151 200 lt Minenwerfergeschosse, 20400 Siebenundsiekzigergranaten h Hundertfünfergrangten. Alles übrige in, Deutschland befin Kriegsmaterial muß den Alliierten zur Zerstörung ausgeliesert wer

Vas Kriegsmaterial darf in Deutschland . in Fabriken

gestellt werden, welche von den fünf alliiert egierungen gangen sind, und nur in einem von ihnen bezei Umfanꝗ. Die stellunz, Einfuhr und Verwertung jeglichen anderen Kriegsmaten don Gasen, verbotenen flüssigen oder sonstigen Stoffen, von Pr wagen. Tanks und allen ähnlichen Werkzeugen ist Deutsckland verbe Vie allgemeine ebligatzrische Wehrpflicht ist in Deutschlan geschafft. Die deut sche Armee rekrutiert fich durch i willige Stellung für zwölf ununterbrochene Jahre für lr giftziere bei der Truppe und Soltgten, für 29 fortlaufende Jaht Offiziere, welche letztere sick verwflichten müssen, mirdestens bi⸗ Alter von 5 Jahre Dienst zu iun. 2 ö An Militärsckulen ist nur die notwendige Zahl für die fg tierung der Offiziere der notwendigen Einheiten gestattet. Schülerzahl entsprickt den zu besetzenden freien Stellen. Den ö richténnstalten und Vereinigungen aller Art ist es verboten, sie militärischen Fragen zu befassen oder irrendwelche Verbindun

5

Len Militärbehörden zu unterhalten. Alle Maßnahmen für eine Moßrrlmachung sind verboten. Deu tschland darf keine Militärmifsionen ins Ausland schicken und muß verhindern, daß seine Stcalsangel, origen sich in fremden Heeren, Flotken und Luftflotken anwerben laffen.

Alle Fest ungen, Festungsanlagen auf deutschem Gebiet west. lich einer 0 Krlometer östlich des Rheins gezogenen Linie werden ent— wasfnet und gesgleist, Der Bau neuer Besestigungen in diefer Zone ist verboten. Die Befestigungsspsteme an der Suͤd. und Ostgrenze Teutschlands bleiben in ihrem augenblicklichen Zustand.

Secs Mongie nach der Inkrafttreten des Vertrages darf die dentsche Kriegztlotte nicht mehr als sechs Panzer vom Typ Teutschland oder Lothringen, sechs leichte Kreuzer, zwölf Jerstõrer Und zwölf Torre dobgote, dagegen Fein einziges ÜUmierfecboo? mehr um⸗ assen. Die Mannschaflebestände dürfen einschließlich Offiziere 15 (6 Mann nicht übersteigen; diefe müffen durch freiwillige Stellung für ununterhrochene B. Jahre für Offiziere, für ununterbrochene 15. Jahre. für Unteroffiziere und Mattresen rekrutiert sein. Alle reite en Neberwasseg Krien schiffe, ferner alles Kriegsmaterias, welches die Zahl und die Menge, wie sie von den alllierten und assozi ierten Regierungen festgesetzt sind, übersteigt, alle Ve Keote, Debeschiffe und Docks werden hnen von Deutschland ausgeliefert. Cz handelt sich um zie Panzer Oldendurg. Thüringen, Ost frieszland. Velgoland, Posen, Westfalen, Rheinland, Nassan, die leichten Kreuzer Stettin, Danzig, München, Lück Stzaßdrg und Auqzbürg, Kolkerg, Stuttgart, um 42 neue Zerstörer, vnd 50 naue Torpedobrrte,. In Pau kFefindlich- Schiffe werden zerstärt. Hilfskreuzcr und Hilfsschiffe werken enk waffnet und wir Handeltschiffe behandelt. Denschland darf keine neuen Kriensschiffe Kauen rer erwerben, welche nicht zum Ersatze der ken Veutschen belassenen Cinheiten dienen. Die Wafferverdrgngung , Erlatzschiffe darf höchstens betragen: 19 056 Tonnen für Panzer, 6M Tonnen für leichte Kreuzer, 8M) Tonnen für Zerstörer, 2 Tonnen für Torpedobocte. Der Bau und die Erwerhung neuer Unterseebooie, selbst von Handels U-Booten it Deutschland verboten. Das Kriegzmaterial, welches die deutsche Flotse führen darf, wird von den Alliierten festaesetzt. Ueberschüssiges Material muß aus⸗ Kehefert weren. Zur Sccherftellung einer völlig freien Zufahert zur Ostser für alle Nationen in einer Zone zwischen 535. Grad 37 Minuten und. c Grad nördlicker Breile und g Grad östlich und tz Grad 6st lich CGöhrzemmrich darf Deutschland keinerlei Feftung noch Artillerme und Schiffahrtsnege zwischen der Nordsee und der Offsee komman— dicren und jnstallieren. Die dort befindlichen Restunzen müssen ge— Fleift und die Geschßtze fortnesckefft werden. Deutschland darf seine

Küstenverleidigung nicht perstärken noch ihre Bewachung modifizieren.

Drei Monate nach Inkrafttreten des Vertrages dürfen die Funk.

spruchstationgn Nauen, Hannover und Berlin nur Handelstele= gramme unter der Kontrolle der Alliierten obsenden. Deutschland darf in dieser Jeit keine neuen Stationen bauen.

Deutschland darf keinerlei wiljtärische und mari— time Luftschiffahrtskräfte mehr besitzen, ausgenommen sind hundert Wasseiflugzeuge, welche es zwecks Aufsüuchung von Minen bis Pätestens J. Oktober 1919 behalten darf. Das Flugpersonal muß demobilisiert werden, außer 1000 Mann, welche nur bis J. Sktobe? 1919 in Dienst bleiben dürfen. Bis zur Räumung des deulschen Ge⸗ bieies dürfen alliierte Flugzeuge Deutschland frei überfliegen und landen. Sechs Monate nach Inkrafttreten des Friedensvertrages ist zie Herstellung und Einfuhr von Luftschiffen und Luftschiffteilen in Deutschland verboten. Das gesamte Flugmaterial abgesehen von schen erwähnten 199 Wasserflug zeugen muß den Allsserten aus ge⸗ händigt werden. Alle militärischen, maritimen und Tuftklauseln Tes Vertrages werden unter Kontrolle interalliierter Ausschüffe auscefübrt werden. Die deutsche Regierung muß den Ausschüffen alle Erleichte⸗ rungen in ihrer Mission gewähren. In einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages müß die deutscke Gesetzgebung ent⸗ Prechend diesen Vertrags klauseln über militärische, maritime und Luftfragen abgeändert werden.

Teil 6: Kriegsgefangene und Grabstäctten— Die keutschen Kriegsgefangenen werden nach der Friedensunker— Kichnung so schnell wie möglich repatriiert. Die Durchführung wird für jede ber alliierken Mächte durch einen besonderen Unterausschuß ge⸗ regelt. Die deutschen Kriegègefangenen und Zivilgefangenen werden nach der . durch die deutsche Regierung auf ihre Kosten in ihren Wohnort zurückgebracht, selbst wenn der Wohnort in den be— setzten Gebieten ist. Letzteres barbehaltlich der Zustimmung und Kon— trolle der Alliierten und Otkupationsbehörden. Kriege gefangene, welche wegen Verstöst gegen die Disziplin Strafe verbüßen oder in, welche ein Verfahren schwebt, werden repatriiert außer bei Bor— ommnissen, welche nach dem J. Mai 1919 stattfinden. Anderer . schuldige Gefangene können zurückgehalten werden. Dꝛejenigen, welch Repatriijerung bermeigern, brauchen micht repatriiert zu werden, jedoch behalten sich die Alliierten das Recht vor sie zu repairiseren, in neutrales Land zu jühren oder zur Niederlassung auf ißrem Gebiet zu Kmächtigen. Die Repgtriierung kann von der Repatriierung alliierter Kriegsgefangener oder Angehöriger, welche sich eima noch in Deutsch⸗ land befinden, abhängig gemackt werden. Die Allierten und die deutsche Regierung veipfligzten sich, die Grabstätten auf ihrem Gebiel bestatteter Soldaten und Matrosen zu unterhaften und zu respektseren und Ausschüssen alle Erleichterungen für die Registrierung der Grab⸗ stätten und Errichtung von Grabmälern zu gewähren und die Usber— führung der ErLdenreste in die Heimat zu gestatten. Die Ällüerten und die Feuische Regierung tauschen eine vollständige Esste der Toten und der Angabe der Grabstätten derjenigen aus, welche nicht identifiziert werden konnten. Teil 3: Strafmaßynahmen.

Me alliierten und asso zierten Mächte erheben öffentliche Anklage gegen Wilbelm II. wegen der höchsten Verstöße sottense supreme) gegen die internationale Moral und gegen die heilige Autorität der Verträge, Ein Sondertrsbung' zur A urteilung des Angeklagten, welchem das Verteidigungsrecht gesichert ist, wird aus pier Richtern gebildet, welche von den Vereinigten Stagten, England, Frankreich, Italien und Jepan ernannt werden (affo fünf Richter). Die Allijerten werden ie Regierung der Niederlande um die Aus- lieferung des Exkaisers ersuchen. Personen, welche sich einer Zuwider⸗ handlung gegen Kriegs geseze und -gebräuche schuldig machten, können bon den alliierten Mächten vor ihre Militärgerichte gestellt werden. Die deuische Regierung wird den easstierten und assoz ierten Mächten ide Person ausliefern, müssen, wescke einer Zuwiderhandlung gegen Kriegsgesetze und gebräuche beschuldigt ist und der deutschen Regierung entweder. namentlich der mit Rang, Amt oder Stellung bee ckner werd, worin diese Personen von den deutschen Behörken beschäftigt waren. Wenn Zuwiderhandlungen gegen Angehörige mehreren Mächte Fegangen wurden, werden die Milttärgerichte aus Mitgliedern aller nieresßserten Mochte zusammengesetzt sein. Deutschland berpflicktei sich, alle notwend gen Forumente und Auskünfte zu geben, wesche die völlige Kenntnis der in Frage stehenden Verstöße für die Auffuchung der Sculdigen und die genaue Erkenntnis der Verankwortlichkei ten notwendig befunden sind.

Teil S: Reparationen.

3m ersten Abschnitte (Allgemeine Bestimmungen) wird fest⸗ Feetzt; Deutschland ist für asse Versuste, alle SchFciben. die die slltierien und assoztierten Regierungen und Fre Nassonalen infolge des Krieges ersitten, verantwortlich. Die verbündeten Natierungen erkennen, an, baß die Hilféquellen Deutschlands nicbt genügen, wenn die, andauernde Minderung bieser Hilfequeslen infolge der ükrigen Bestimmungen des Vertrages berücksichtigt wird, um die vollständioe Vergeltung aller dieser Verluste und dieser Ichäden sicberzustellen. Deutschland muß jedoch die Verpflichtung über— nehmen, alle der Zivisbevölkerung der Verbündeten und ihrem Eigen- um werursachten Schäden nach Maßgabe der Pesonderen An lege Nummer 1 zu vergüten. In diefer A werden als solche Sckäken guck He direkten Folgen jeder Kriezgoperation der beiden rienfüh renden Gruppen, an welchem Orte sie vorkamen, gufgeräßlt, krrer die Verartworilichleit Deutschlands für die durch sesne Ver bündeten herbeigeführten Schäden jeder Art. Sodann wird die Haf—

vom Pas de New ork; Lome· Dun

Die

9 36

Gisenbahnen anzunehmen, die binnen fünf Jahren nach Jukrafttreten

des Vertrages

alliierten Mächten abgeschlossen werden fönnte.

(Der 9.

2 Teil 1: Die Luftschiffahrtsfragen

sind im 11. Teil dahin gehend festgesetzt worden, daß die alliierten Flug⸗ zeuge volle Freiheit des Ueberfliegens und Landens in deutschem Gekiet und Hoheitsgewöässern besitzen und dieselben Vorteile wie die deuifchen Flugzeuge besonders bei Unglückefällen gerießen. Die alliierten Flug⸗ zeuge im Transit für fremdes Land können deutsckes Gebiet und Hoheitt⸗ PKorsisser ohne Landung überfliegen, vorbehaltlich der Vorschriften, welcke Deutschland ei Flugzeuge Awwenzung finden. Die Fugplätze Deutschlands, welcke nationalem un! Flugzeugen betreffs Taxen aller Art auf dem Fuße der Gleidhereck— tigung geöffnet sein. Vorstehende Maßnahmen d, ., der Einhal⸗ tung der Voischriften, welche Deutschland nötigenfa

die Vorschrifte

wentung finden. Ven den. Alliierten zussestellte Naticnalt täts. und Navbzgabilitätszeugnisse, Befähigungs nackweise und Lizenzen werden von Deulschland vellgütig anerkannt. Vom Standdunkt des iaternen und

kommerziellen

die Yehandlung meisthegünstigter Rationen. Den schland paßt fich den Vonschriften für den Luftverkehr an, wesche die All lierten n ihrer Ab— machung über Luftschiffahrt festsetzten. Vorstehende Maßnahmen bleiben

bis 1. Januar

Gesellschaft der Nationen aufgenommen oder von den Alliierten ermäch⸗

tigt wurde, sich Teil

Deutschland gewährt den alliierten Personen. Waren, Schiffen,

Waggons und Cisenbahnen

Transitabgaben, noch schreibt es . risten und Einschränkungen vor, und es gewährt den Allijen ! ; .

land. Transitwaren sind völlig abgabenfrei und alle Taren oder Lasten für den Transitverkehr müssen vernünftig sein. Deutschland kontrolliert de

Calais

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id weiter, um Gewißheit zu erwerben

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von 1926 ab mit bet

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r gewünschten In⸗ chtungen liefern und den

uf die Namen

ndung auf ihre Kosten

Deutschland nimmt

. der Gotthardkonvention an.

zselllchaft der Nationen geschlichtet.

jede Allgemein konvention betreffs des

Regimes für Transit. Schiffahrtswere, Häfen und mit Zustimmung der Gesellsckaft der Nalionen von den

und 10. Teil ist bereits gestern gemeldet.)

nführt und welche gleichemveise auf deussche wie alliierte d Gffentlichem Verkehr geöffnet sind, müssen den alliserten

welcke Dentschle falls grläßt, wosern n unterschiedslos auf deutsche und alliierte Flugzeuge An—⸗

Luftverkehrs genießen alliierte Flugzeuge in Deutschland

1923 bestehen, es sei denn, daß Deutschland zuvor in die 1

der alliierten Tonvention über Lufischiffahrt anzuschließen. 12: Häfen, Schi ffahrtswege und Eisenbahnen.

Posten Transitfreiheit durch ö Gebiet. Auf Schiffahrtswegen und Kanälen erhebt es keinerlei

n dieselbe Behandlung wie Deutsch=

n Transitverkehr in keiner Weise, abgesehen von den!

Neisenbe wirksich in terschied oder Vortei

die Alliierten dieselbe Behanz lung, wie deuische Angehörige un: Schiffe, und falls Deutschland irgend einer alliierten rer fremden eine Bevorteilung ein räumt, wird dieses Regime un verzüglick unt bedingunge los auf alle alliierten und assoziier len Mächte ausgerehnt. Personen- und Schiffe derkehr dürfen keinerlei Behinderungen unterworfen sein, außer den Maßnahmen betreffs Zoll, Polizei, nm und iettsroesen, Einwanderung, Auswanderung, owie Cin und Aut ftbr derbotener Waren. Diet Maßnahmen müssen vernünftig und einheitlich sein und dürfen den Verkehr nicht unnütz behindern. Die am 1. August 1911 in der

sscken Häfen bestehenden Frei

zonen bleiben erhalten. In der Freizone dürfen nur Abgaben , die Verwendung verschi-dener Unlagen in ver— nünftigem Maße festgesetzt sind. De statistische Gebühr auf Waren

71 * 66 erhoben werden, welche für den Unterhalt und usbesserung des Hafens, sowie für kann höchstens 1 pro Mille des Wertes betragen. Für affe Ratio nalitäten besteht Gleichbercchtigung.

Aus den Bestim mungen über Danzig ist noch hervor— zuheben, daß Polen das Recht erhält, Wasserwege, Schiffabrtsein richtungen, Eisenbahnen und andere Verkehrsmittel zu entwickeln Und zu verbessern und hierzu Grundstücke cder anderes nötige Eigentum unter geeigneten Bedingungen zu mieten oder zu kaufen.

Aus dem Abschnitt Schlern g ift noch hervorzuhcken, daß die Abstimmung nördlich der Knie füblich Alsen bis nördlich Srl: eine Gesamtabstimmung dieses Absckailtes bilden soll, deren Mehr heit maßgebend sein wird. In der 2. Zone bis zur Linie OSft⸗Nordost Flensburg verlaufend nach füdlich Fäßr und Amrum soll Lie Ak. stimmung nach Gemeinden stattfinden, wobei die Mehrhest jeder Ge— meinde entscheidet. Im 3. Abschritt dis zur Linie Schleimünde= Eidermünde soll ebenfalls die Abstimmnng nach Gemesnden mit ent= scheidender Mehrheit jeder Gemeinde stattfinden.

Sahern.

Das 1Generalkommando Open agiht, der Korresouden) Hoffmann“ zufolge, üher die Verluste aus den letz ten Kampftagen in München folgendes bekannt:; Gescmt— zerluste bis 8. Mai 1919: Offiziese tot 8, verwundei 20, Mannschaften tot 50, verwundet 144, vermißt 10.

Württemberg.

Zu Beginn der gestrigen Sitzung der Lan desversam m⸗ lung führte der Präsldent Keil laus Bericht des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ u 9. aus: )

Der gestrige Tag ist für unsere Bevölkerung von katastrodhaler Bedeutung. Die Frjedensbedingungen bedeuten, wenn sie nicht noch wesentliche Aenderungen erfahren, eine Unterbir dung der Lehensfähigfeit unseres Volkes. Dat deutsche Volt ist berelt zu jeder Wiedergutmachung begangenen Unrechts, die in den Grenzen seiner Kraft liegt. Von diefer Bereitfchast geleit't, hat ez beim Abschluß Res. -Waffenstilltandes die Grundfägze vertreten, die Präsident Wilsen der Welt verkündet bat. Die Friedensbedingungen der feindlichen Mächte entsprechen aber nicht diesen Grund- sätzen. Sie laufen vielmehr guf einen Gewaltfrieden hinaus, wie sr in dieser Art in der Geschichte kein Beispiel hat. Bag deutiche Volk soll zu einem Sklaven volt erniedrigt werden, das in aller Zukunft allen Kapitalisten und Imperialisten der Ententestaaten Frondienste leisten soll. Ven einem Selsstbestimmnnasrecht der Völker ist in den Friedensbedingungen kannn noch eine Spur zu ent ˖ decken, statt Versöhnung wird ein Frieden nach diesen Bedingungen verschärfte Erbitterung und Haß erzeugen und eine Krieaksaat ausg. streuen, die emporwückern muß. Sollte felbst die Lebensnot des deutschen Volks die Regierung zwingen, einen solchen Frieden zu unterzeichnen unser Volk iwürde sich innerlich mst ihm niemals

abfinden. Dachsen.

Die Leiche des ermordeten Ministers für Mili⸗— tärwesen Neuring ist, dem „Wolffschen Telegraphenbäro“ zufolge, gestern nachmittag un west Kötitz bei Meißen aus der Elbe gezogen worden. Die Identität ist einwandfrei festgtstellt. Die Leiche wurde nach dꝛm Rötttzer Friedhofe geschafft.

Oefterreich.

In der gestrigen Sitzung der deutsch⸗ssterreichischen Nationalversammlung wurde ohne Besprechung der Gesetzentwurf. betreffend das Staatswappen und das Staats⸗ siegel der Republik Deutsch⸗-Oesterreich, angenommen. Nach eiʒnstündiger Unterbrechung der Sitzung beantragte Wesß— küchner, laut Bericht des Korrespondenzbüros, namens des Hauptausschusses, als bevollmächtigten Vertreter der deutsch-österreichischen Republik bei den Friedensverhand lungen den Staagatskanzler Dr. Renner zu bestimmen, dem als polnische Berater die Abgeordneten Dr. Gürtler cchristl⸗so;z; und Dr. Schön bauer (großdeutsch) beigegeben werden. Der Berscht= erstatter gab bei der Begrundung des Antrags der fiefen Er⸗ schärerung über die heute veröffentlichten Friedens bedingungen für das deutsche Volk Ausdruck und schloß mit dem Wunsche, daß es der Friedensdelegation gelingen möge, ein Ergebnis der Verhandlungen zu erzielen, welches nicht nur den Fri⸗den, sondern auch die Möglichkeit der Eristen; und des wirtschaft⸗ lichen Wiederaufbaus gewährleiste (Lebhafter Beifall) Das Daus nahm den Antrag des Hauptausschusses a n, worauf der Staatskanzler Renner das Won erariff.

In tiefer Ergriffenheit gab der Staalskanzler vamens des ganzen Hauses dem innigen Mitgefühl über das der deutschen Natien drohende Schicksal, das hoffentlich durch die wach fende Erkenntnis der Völker dieser Eide gemildert werden würde, Ausdruck. Nach der Unglücksbotschast von gestern werde der Gang rer Friedens- delegation einem Bußgang gleich. Aber es sei immer so in der Geschichle, daß Völker für das büßten, was die Derrschenden verbrochen bätten. Die breite tn. des Volles Deutich= Desterreichs wollte niemals Krieg haben und babe keinen Krieg verschuldet. Dennech, kabe es die Verantwortung zu über nehinen. Die deutschosterreichlsche Republik habe nie Krieg geführt und sich, bemlht, Frieden nach allen Seiten, selbst um den Preis empfindlicher Opfer, zu halten, und fiotzdzem wärde die Last diefes err auf dag lunge Staatzwesen follen. Wir sind gewillt, die

olitih festjuhalten, die durch die Novemberbeschlasse von der pro.