1919 / 113 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 May 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Sekanntmachung,

betreffend. Aus führung sbestim mungen zur Ver⸗ ordnung über Kolonialwaren vom J. September 1918.

Vom 15. Mai 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kolonialwaren vom 2. Septemher 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1099) in Verhindung mit der Verordnung über bie Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 41) und der Rekannt⸗ machung zur Aussührung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 42) wird folgendes bestimmt:

1.

Kolonialwaren im Sinne der Verordnung über Kolonialwaren, mit Ausnahme von Reig, Reisabfällen sowie Mischungen von Reis und Reisabfällen mit anderen Erzeugnissen, dürfen nach dem 15. Mat 99 nur mit schristlicher Bewilligung über die Grenzen des Deutschen Reichs eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.

Keiner Bewilligung bedürfen die Einfuhr der im Abs.!] genannten Kolonialwaren in die und Freibezirke, die Durchfuhr durch die Zollausschlüsse und Freibezirke fowte die Wieberautz fuhr aus den Zollausschlüffen und Freibezitken.

Zur Einfuhr von im Abf. J genannten Kolonialwaren aus den Zollausschlüssen und Freibezirken in dag Zollinland, zur Durchfuhr zurch das Zellinland sowie zur Ausfuhr aug dem Zollinland in die Zollausschlüsse und Freibezirke ist die schriftliche Bewilligung er⸗ soꝛrderlich.

8 2. . Die Bewilligung wird don dem Reiche kommissar für Aug. und Einfuhrbewilligung durch die zuständigen Wirtschaftsstellen erteilt, dei denen Anträge auf Erteilung der Bewilligung zu stellen sind.

§ 3. Die Zollhehdiden werden ermächtigt, ohne Bewilligung (8 1 und 2) zuzulassen: ;

1) die Einfuhr der von Reisenden einschließlich der Fuhrleute um eigenen Verbrauche während der Reise mitgeführten Kolonjalwaren des 5 1 Abs. I; ebenso die Einfuhr dez Bedarfs der Flußschiffer und Schiffsmannschaften für böchsters zwei Tage, und des Bedarfg der von See kommenden Schiffer und Schiff smannichaften für die Daler des Aufenthalts des Schiffes im Lande;

Y die Einfuhr für den eigenen Haushaltsbedarf der Be⸗ wohner des Grenzbezirkes;

3) die Einfuhr für die diplematischen Vertreter und die im Deutschen Reiche zugelassenen Beruszkonsuln fremder Re⸗ gierungen;

4) die Ginfüuhr von Poslpaketsendungen auf Grund konsu—

larischer Augnahmescheine. .

Die juständigen Wirtschastsstellen können bestimmen, daß die Einfuhr der im § 1 Äbf. I genannten Kolonialnaren auch in anderen als den genannten Fällen der Bewilligung nicht bedarf.

§ 4. Die Wirꝛschaftsstellen sind ermächligt, die Einfuhr, Ausfuhr und Durchsuhr der im 8 1 Abs. 1 genannten Kolonialwaren innerhalb des Rahmenz ihrer Zuftändigkeit zu regeln, insbesondere die Bewilligung zur Einfuhr an brstimmte Bedingungen zu knüpfen.

Die Kafao. Wirtschastssselle kann Bestimmunzen iet den Um' fang und die Art der Herstellung der im §S1 Abs. 24 der Ver⸗ ordnung über Kolonialwaren bezeichneten Waren erlassen.

ö 8 5. Die Wirtschaftsstellen sind ermächtigt, die im § 2 der Ver⸗ ordnung über Koloniaslwaren' porgesehenen Erbebungen vorzunehmen.

§ 6. Die Wirsschaftsstellen sind befugt, jwecks Deckung ihrer Unkosten Abgaben zu erheben.

§5 7. Mit Gelzstrafe bis zu einhunderttausend Mark und mit Ge⸗ . bis ju einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird estraft, wer den Bestimmüngen der os 1 und 2 vorsaͤtzlich zuwider⸗ handelt. Der Vers.ch ist strafbar. ;

Mit Geldstrafe bis zu fünffigtausend Mark und mit Gefängnis⸗ strafe bis ju sechs Mongten oder mit einer dieser Strafen wird be— straft, wer den von den zuständigen Wirtschaftsstellen erlass. nen Bestimmungen voꝛsätzlich zuwiderkandelt. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der juständigen Wirtschaftsstelle ein.

8 8.

Nehen jeder auf Grund des ]? eikannten Strafe können die Gegenstände, auf die sich die ssrafbare Handlung beziebt, eingezogen werden auch kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täter öffentlich bekanntzumachen ist.

§ 9.

Nehen der auf Grund des 7 Abs. 1 erkannten Gefängniastrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Chrenrechte erkannt werden, sofern die den Gegenstand der Verurteilung bildende strafbare Handlung ge⸗ werb. oder gewohnheitsmäßig begangen wurde.

§ 10.

Wer den Bestimmnngen der Fz 1 und 2 fahrlässig zuwider⸗ handelt wird mit Geldstrafe big zu zehntausend Mark und mit Ge⸗ sängnisstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer dieser Strafen be— straft Die Strasversolgung kritt nur auf Antrag der zuständigen Wittschafis sielle ein.

§11. Diese Bekanntmachung triit mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 15. Mai 1919.

Reicha wirtschaslsministerium. Wissell.

Bekanntmachung,

betreffend die Ueberlassung aus ländischer Wert— papiere.

Vom 17. Mai 1919.

Auf Grund der Verordnung üher ausländische Wert— papiere vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 260) in der Fassung des Gesetzes vom 1. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 264) wird hiermit angeordnet:

51.

Die im 82 der Bekanntmachung, betreffend die Ueberlassung ausländischer Wertpapiere an das Reich, vom 26. März 1519 (Reichs Gesetzhl. S. 333) sestgeletzte, durch Bekanntmachungen vom 7. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 380). vem 25. April 1919 (Neichs Gesetzbl. S. 416) und vom 3. Mai 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 439) verlängerte Frist sowie die in 8 3 der bezeichneten Bekanntmachung festgefetzte Frist werden hinsichtlich dersenigen ausländischen Wertpapiere, die sich in dem von den alliierten und assozierten Mächten besetzten Gebieten befinden, weiter verlängert bis zum 5. Junt 1919.

8 2

Düiese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft.

Verlin, den 17. Mai 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. J A.: Maeder.

Bekanntmachung.

Der Oeutsche Trans portarbeiterverband, Ver— waltungsselle Leipzig, und der Leipziger Verband der Detaillisten, E. V., haben beantragf. den zwischen ihnen am 22. Februar 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag über die Lohn« und Arbeitsbedingungen der Markthelfer, Packer, Lagerarbeiter. Portiers, Fahistuhlführer, Radfahrer, Arbeiterinnen und Burschen in den Betrieben des Einzel⸗ handels einschließlich der Warenhäuser von Konsumgenossen⸗ schaften jedoch ausschließlich der Spezialgeschäfte der Lebentz— mittel- und Schuhwarenbranche gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Leipzig und der eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich zu erklären. .

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I 4881 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 15. Mai 1919.

Der Reichtzarbeits minister. Bauer.

Bekanntmachung.

Der Verein der Arbeitgeber in kaufmännischen Detailgeschäften E. V. Sitz Hamburg, die Orts— gruppe Hamburg-Altona des Zentralverbandes deutscher Arbeitgeber in den Transport- Handels—⸗ und Verkehrsgewerben und die Ortsverwaltungen Hamburg Lund UI des deutschen Transportarhbeiter— verbandes haben beantragt, den zwischen ihaen am 8. März 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag. zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits bedingungen der in kaufmännischen Detail— geschäften angestellten Haus diener, Boten, Nacker, Wächter, Kuischer, Chauffeure, Fensterpntzer und Möbestrans porseure gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dez mber 1918 (Reichtz⸗ Geseßbl S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hamburg für allgmein verbindl ch zu erkläcen.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1919 erhebtn werden und sind unter Nr. L 4639 h datz Reichsarheilsministerium, Berlin, Luisenstr. 33, zu richten.

Berlin, den 15 Mai 1919.

Der Reichs arbeltam inisler. Bauer.

Bekanntmachung.

Die Orts gruppe München des Deutschen Rechts anwalts⸗ und Notariatsbürobeamten-Verbandes, Sitz Leipzig, hat beantragt, den zwischen ihr und dem Verein der Anwaltsangestellten Münchens einerseits und dem Anwaltverein München anderseits am 2. April 1919 abgeschlossenen Taxifoertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arheits bedingungen der in den Münchener Anwalis kanzleien beschäftigten Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Vezember, 1918 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 1456) für das Gebiet der Stadt München für allgemein verbindlich zu erkären.

Einwendungen gegen diesen Antrag kön en bis zum 31. Mai 1919 erhob en werden und sind unter Nr. I 3809 an das Reichsarbeitaministerium, Berlin, Luisenstr. 33, zu rich ten.

Berlin, den 15. Mai 1919.

Der Reichsarbeits minister. Bauer.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Trang portarbeiter verband, Bezirks⸗ verwaltung Groß Berlin, und der Verein der Glas—⸗ reinigung sinstitute Berlin und Umgegend haben beantragt, den zwischen ihnen am 21. März 1919 ab— geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arheitsbedingungen der in den Neinigungsbetrieben jätigen

enster⸗ und Messingputzer gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzol. S. 1456) für das Gebiet des Zweckoerbands Groß Berlin für allgemein ver— bindlich zu erkläcen.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1919 erhoben werden und sind unter N.. 1 98777 9 . Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 15. Mai 1919.

Der ! auer.

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An— gestellten⸗ Verbände, Ortsgruppe Gotha, und der Äll— gemeine Arbeitgeberverband für Gotha und Um—

gebung haben beagtragt, den jwischen ihnen am 16. März

1919 abgeschlessenen Tartfpertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbtitsbedingungen der kaufmännischen Angestellten gemäß 2 der. Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Gotha für allgemein ver— bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1919 erhoben werden und sind unter Nr. L 4058 an das Reichsarbeitsmlnisterium, Belm, Lussenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 15. Mai 1919.

Der Reichsarbeits minister. Bauer.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Holzarbeiterverband und der Reichsverband der deutschen Klavierindustrie und verwandter Berufe haben beantragt, den zwischen ihnen am 15. Februar 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitshedingungen in der Klavler— industrie und verwandien Berufen gemäß 5 2 der Veroꝛ bnung vom, 23 Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das ö. bes Deutschen Reichs für allgemein verbindlich zu er— äten.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis 31. Mai 1919 ehh werden und sind unter Nr. l is in das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstr. 33, zu richten. Berlin, den 15. Mai 1919. Der Reichsarbeiisminsster. Bauer.

Bekanntmachung.

Die Arbeitsgemeinschaft der Buchhandlungt— gehilfen im rechtsrheinischen Bayern in München hat beantragt, den zwischen ihr und dem Münchener KBuch— händler verein E. V. am 22 Februar 1919 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite—⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Buchhandel gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs, Gesetzbl, S. 1456) für das Gebiet der Stadt München für allgemein verbindlich zu erklären. U .

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. 1 267 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 16. Mai 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Bauer.

Druckfehlerberichtigung.

In der in Nr. 10, des Blattes vom 12. 8 M. veröffent— lichten Verorbnung über die Rückaabe der aus Belgien und Frankreich überführten Maschinen muß es im Absatz 2 des 5 1 der Verordnung anstatt „den im 8 1 he— zeichneten Antrag“ heißen: „den im Absatz 1 bezeschneten Antrag“. Außerdem muß es im ersten Absatz des 52 anstatt Verordnung „vom 8. März 1919“ heißen: „Verordnung vom 28. März 1919“.

Bekanntmachung,

betreffend Schuldverschreibungen auf den In haber. Mit Min ⸗Entschl. von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Pirmasens mit 3 vom Hundert ver= zinsliche Schuldyerschreibungen auf den Inhaber im Gesami— betrage von 1 000 000 6 (1 Million Mark) und zwar in Stücken zu 2000, 1000 und 500 6 in Verkehr bringe.

München, 5. Mai 1919.

Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Geheimer Nat Neubert.

Preußen.

Finanzministerium. Die. Rentmeisterstelle bei der Keeiekasse in

Pr. Holland, Regierungsbezirk Königsberg, ist zum 1. Juli d. J. zu besetzen. 2

Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.

Der Oberlehrer am städtischen Gymnasium zu Bonn!

Dr. Rem me ist zum Direktor des Akademischen Auskunft amts an der Universität Berlin ernannt worden.

Der außerordentliche Professor Dr. Radbruch in Königs— berg i. Pr, ist in gleicher Eigenschaft in die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Kiel verseßzt worden.

Betanntmachung.

Die nächste Turn- und Schwimmlehrerprüfung an der Landesturnanstalt in Spandau beginnt am Diengtag, den 23. September 1913.

Die an mich zu richtenden Meldungen sind von den in einem Lehramt stehenden Bewerbern bei der vorgesetzten Dienst⸗ behörde, von sonstigen Bewerbern (mit Ausnahme der in Berlin wohnenden) bei derjenigen Regierung, in deren Bzirk sie wohnen, bis zum 10. Juli 1919 anzubringen. Die in Berlin wohnenden Bewerber, die in keinem Lehramt stehen, haben ihre Meldung zu demselben Tage bei dem Herrn Polizei⸗

praͤsidenten in Berlin einzureichen.

Die Meldungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie genau der Prüfungsordnung vom 18. Januar 1916 entsprechen, insonderheit mitz den im 8 7 vorgeschriebenen Schriftstücken ordnungsmäßig! versehen sind. Die Anlagen jeder Meldung sind zu einem Hefte vereinigt einzureichen.

Berlin, den 13. Mai 1919. . Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A: Hinze.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung gien n

Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGGI. S. bod) hahe ich der Händlerin Frau Ernestine Wollschläger, Charlottenburg, Knobelsdorffstraße 7, durch Verfügung vom heutigen Tage den Pandel mit Gg emstämden des täg- lichen. Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf kiesen Handelsbetrieb unterfa'gt.

Berlin, den 10. Mai 1919.

Landespolizeiamt beim Staatefommissar für Volksernährung. Dr. Pokrantz.

Bekanntmachung. ñ Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiget rsonen vom Handel, vom 23. September 1515 (iGBlI. S. 66) abe ich der Händlerin, Frau Marie Silber nagt T, geb. Reh fe ld. in Ber iin, Lan geßtraße 72, durch Verfüͤgund vom heutigen Tage den Handel im it Gegen ständ en) dez täg— lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt. . Berlin, den 12. Mat 1919.

Landespolizeiamt beim Stagtskommissar für Volkgernẽhrung.

r. Potrantz.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Zentralrat (gez. Cohen und Faaß) läßt folgende ttellung ergehen; ; .

„er Altionsausschuß des Zentralrats der deutschen sozialistischen ht hat sich in berschiekenen Sitzungen mit den Frieden . beschäftigt. Er ist mit dem ganzen deutschen Volk darin einig, ) eile unerhörte Härte bedeuten und in ihrer gegenwärtigen Fork ulkar sind. Den Antrag des Berliner Vollzugßrats, einen Räte. ch einzuberufen, zwecks Stellungnahme zu den Friedenz bedingungen, der Jentraltgt azlebnen müssen, Er glaubt nicht, daß de Gin= fung eines Rätekongresses im Augenblick zweckinäßeig wäre. Er des die Absicht, demnächst eine Plenarsitzung des gesamten hairat einzuberufen, damit dieser zu den Friedensbedingungen

ung nehmen und die Frage der Einberufung eines Jiatekongreffes sllig entscheiden kann.

Geslern fanden in Spaa Beratungen finanzieller swirtschaftlicher Natur, die auf den Friedeng vertrag haben, unter dem Porsitz des stelloertretenden Prästhenten geichsministeriums Dernburg statt. An ihnen nahmen zer Reichsminister des Auswärtigen Graf Brockdorff— hau, der mit mehreren Herren der, deutschen Frledenßz= aon aus Versailles in Spaa eingetroffen war, und der hswirtschastsminister Wissell sowie der preußische Finan, sier Südetzum. Die Herren verließen am Abend Spaa, fach Versailles und Berlin zurückzukehren.

In der vorgestrigen Sitzung des Friedensaus— ses erstatteten der Reichsjustizminister Landsberg der Reichspostminister Giesberts Bericht über den lauf der Verhandlungen in J ihnen nahm, der Reichswirtschaftsminister Wissel ingeren Ausführungen über die Wirkungen der sedens bedingungen auf unser Wirt (its Leben das Wert. Der Minister führte laut Bericht Volffschen Telegraphenbüros u. a. aus: Das deutsche Volk ist immer sehr leichtgläubig und hoffnungs⸗ gewesen. Das deutsche Volk hat auch in feiner übergroßen fheit geglaubt, daß den von Wilson aufgestellten Grundsätzen chend die Friedensbedingungen sein würden. In diesem Sinne ß den Waffenstillstand angeboten. Ein Frieden sollte es sein, nem ganzen Wesen nach auf Gleichheit und auf Gerechtigkeit . Wie ihn die Gegner sich denken, wissen wir nun. Nach und 3. der 14 Wilsonpunkte war uns die Freiheit der Schiff? ptauf dem Mexre, die möglichste Beseitigung aller wirtschaftlichen mnken und die Errichtung der Gleichheik der Handelsbeziehungen allen Nationen zugesichert. Diese Grundsätze hätten es uns dicht, Unrecht wieder gutzumachen, wozu wit uns verpflichtet Wir hätten dann mit allen Kräften arbeiten können und zu solcher Arbeit selbstverständlich auch bereit. Wir haben nur e Arbeitskraft, die müssen wir betätigen können unter Bedin— n, die den Arbeitenden auch Freude an der Aiheit und am Leben „Wird diese erste. Grundbedingung zur Erfüllung unserer sichtungen in dem Frieden erfüllt, den die Hegner uns zugedacht Daß unsere Gegner den gewonnenen Krieg ausnutzen, daß ss zur Grenze des für uns eben noch Erträglichen gehen würden, llar. Niemand konnte sich aber auch darüber täuschen, daß sie ben würden, das über das Lebensnotwendige Hinausgehende aus scland herauszupressen; niemand aber konnte denken, daß uns einmal das zum Leben Notdürftigste gelassen werden sollte. Und zschieht. Das deutsche Wirtschaftsleben wird erwürgt, das Bße Volk zu einer Fron verurteilt, die sich erstrecken soll auf unsere bis ins vierte Glied. Ausgelöscht soll der deutsche Name im nd werden. Alles Eigentum, alle Rechte und Interessen der ken Reichsangehörigen oder der durch sie beherrschten Gesell⸗ n innerhalb des Gebiets der alliierten oder assoriierten Mächte, Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete einschließlich der Ge—⸗ die ihnen durch den Friedensvertrag abgetreten werden sollen, zurückbehalten und liquidiert werden können. Die Liquidation felgen nach den Gesetzen der interessierten alliierten oder assozi⸗ Staaten. Der deutsche Eigentümer darf über dieses Eigentum, Rechte und Interessen weder verfügen noch sie ohne Zustim— bedes interessierten Staates aufgeben. Deutschland soll dann Angehörigen wegen der Liguidation oder der EGigentumszurück— ng selbst, entschädigen. Alle Verträge, Bescheinigungen und esitzmittel, die sich auf das erwähnte Eigentum beziehen, ein— glich Aktien und Obligationen oder anderer Mobiliarwerte aller lschaften, weiden den Gegnern übergeben. Deutschland soll auf gen jede Auskunft in dieser Frage erteilen. Alle Verträge, zwscken deutschen Staatsangehörigen und Gegnern Geschlossen en sind, werden in dem Zeitpunkt als annulliert angesehen, wo bon den Vertragsparteien Feinde geworden sind. Aber die fer behalten es sich vor, brunnen sechs Monaten „im allgemeinen ttess“ bestimmte Verträge hiervon auszunehmen. Die Gegner n über den Ertrag des beschlagnahmten Eigentums verfügen Alles zur Bezahlung ihrer Forderungen verwenden. Für sich sen die Gegner das Recht der Meistbegünstigung in Anspruch, nen es aber Deutschland nicht zu. Nicht nur in den gegnerischen em, auch in Rußland, Ching. Oesterreich, Ungarn, Bulgarien, der kei und den Besitzungen und Rebenländern dieser Gebiete sollen auf Engen der Gegner alle Rechte deutscher Staatsangehöriger ab— len werden. In den ehemaligen deutschen Kolonien und in hten soll die Niederlassung der Cigentums-, Erwerbs-, Handels- Berufsauslibung für Teutsche von dem Ermessen der zuständigen serung abhängig sein. In Elsaß⸗-Lothringen kann die französische serung in Zukunft ohne Fristsetzung Deutsche von Leitung und HYe⸗ öffentlicker Anlagen, von Eigentum an Bergwerfen, Stern ben und Metallbearbeitungswerkstätten ausschließen. Einseitigkeit Meistbegünstigungen, zum Teil auch der Gleichstellung mit sben Staatsangehörigen beberrscht auch die Vorschriften über den ren deutschen und den durch, Deutschland gehenden Verkehr. ochland demflichtet sich, die Ernennung der gegnerischen Non—⸗

khersonen anzuerkennen, während ihm die Möglichkeit solcher Ver⸗

ungen nicht zugesichert wird. Durch die Abtretung von Kabeln ihm die Möglichkeit neuer Anknüpfung von Handelsbeziehungen mnmen. Die Funkenstationen werden unter Kontrolle gestellt, das t. die Handelsspiongge auch nach dem Kriege aufrecht erhaste Ede wirtschaftliche Betätigung von vornherein unterbunden, Da die Gleichberechtigung Und die Freiheit des Handelns, die Misson ze Grundlage eines Friedensbertrags forderte: 5 6. Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen gab der Minister

mne Beispiele der wirtschaftlichen Fürchterlichkeiten, die uns

lin. Auf dem Gebiete der Kohlenwirt .at irerden rungen an uns gestelst, die in ihrer Unge heuerlichkeit kaum Köber. sen werden können. Nach dem Friedensvertrag sollen wir ins⸗ nt Kohlenmengen liefern, die von 453 Miltionen Tonnen im Jahre bis auf 473 Millionen? Tonnen im 5. Jahre steigen, Kin den weileren 5. Jahren fich guf zs Millisn-n Tonnen für hl bezfffern. Die deutsche Steinkohlen förderung betrug im ll ihlz Misfsonen Tonnen. Wir haben, dapan. 33 Mil= En Tonnen ausgefsihrt, haßen alfo r Millignen Tonen im J Inde verbracht. Nach Augzschluß der, a Mlfretenden 3. te zarheckens versieren wir, nach der Fötderung von 1915 be- Jin . Millionen Tonnen Kohlen. 5 würden uns. also nur io Millionen Tonnen betbleiben. Bie künft gen Förzerunge, fie, sind, aber mit Cenen por der Kerlerezelt nicht in Vergleich

len. Wir haben im ersten Vierteljahr 1619 rund 203 Millionen

Vongen Czohlen in Deutschland aafördert., st wenn wir in **

nacht ir hen, daß die Ünterernähtung unß ber relt an diesem ry, A4hnis ei nan weentlichen, Anteil haben, und wann wir 6 nne wteighr ng der Leistungsfchlgkest wöerrn erhoffen Können, meßr rh Alf 70 R der Friedensfbrderung werden wir nicht techtzen Kommen, Das würde eine Menge von gl ,5 Millionen Tonnen ergeben. Eine Steige tung der Kohlenförderung durch vergrößerte Belegschaften ist ohne weiteres nicht denkbar, Durch Ginstellung einer größeren Anzahl von Arbeitern würden wöir für Wohnungsbauten mehrere hundert Mil⸗ lionen Mark ausgeben müffen, Umm die Atbeiter nur einigern hen unterzuhringen. Wir müsfsen nun vom Gesamtverbrauch rund 373 Millionen Tonnen als verbraucht in den abzutretenden Gebieten ab⸗ liehen. Das würde einen eigenen Verbrauch pon 120,4 Millionen Tonnen ergeben. Auch wenn wir nur So 33 des Berbrauchs Lom 86 ö. z ; 596 36 . J * Jahre 1913 in Ansatz bringen, kommen wir immer noch zu einem Ver⸗ brauch von g Millionen Tonnen. Wir würden also immer Urch mit einem Fehlbetrag für den notwendigsten Inlandsbedarf von 46 Nöillionen Tonnen zu rechnen haben. Bel voller Lieferung Ter in den Friedenshedingungen geforderten 25 Millionen Tonnen Wiedergut⸗ machungskohlen würde fich ein Fehlbetrag von 25,8 3 des Inlands⸗ bedarfs ergeben. Wenn wir auch noch Pie angeforderten Auslands⸗ kohlen an die Ententeländer liefern sollen, das sind weitere 233 Mil⸗ lionen Tonnen, so ergibt sich eine Fehlmenge. von 483 Millionen Tonnen oder 50,1 3. des Inlandsbedarft. Bei Einschränkung der Inlandsversorgung um derartige Mengen müßte das deutsche Wirt— schafts leben selbstverständlich zusammenbrechen.

Wie wird nun der Verkust an landwirtschaftlich se nutzte r Fläche wirken? Durch die Abtretung der geforderten Hebieté verlieren wir etwa 5 o. Der Anteil der Gebiete an der Brotgetreideerzeugung betrug im Frieden 45 , unter Ausschluß Ost⸗ Preußens 5 . An der Hafere: zeugung 65 (15) 23, Gerste 23 18) 3, Kartoffeln 2. E60. z56, Zuckerrüben 25 33, Wiesenheu 18 12) 383. Hinsichtlich der tieri s chen Erzeugung betrug der lnteil der geforderten Gebiete an der Rindererzeügung 20 35, unter Ausschluß Ostpreußens 14 33, Schweine 19 (14) So, Pferde 29(18 X.

Mit unbedingter Abtretung werden von unseren Stagatzs⸗ waldungen nicht weniger als 66 009 ha im Werte von fast 3 Milliarden Goldmark gefordert. An sfonstigen Waldungen fast 1 Million ha im Werte von 3y Milljarden Goldmark. Zusammen Also nahezu 14 Millionen Hektar im Werte von fast 6, Mälliarden Goldmark. Durch Volksabftimmung Können uns weiter entrissen werden im ganzen 4128 000 ha im Werte von 1.7 Milliarden Gold⸗ mark. Was eine solche Dezimierung unseres Forstbestandes für Gegenwart und Zukunft bedeutet, braucht mit keinem Worte weiter erläutert zu werden.

Wie stehts mit den Schiffen? Wir sollen alle durch Kriegs⸗ ereignisse verlorenen Handels. und Fischereifahrzeuge der Gegner Tonne für Tonne, Klaffe für Klaffe ersetzen. Ta aber die heute vor⸗ handene Tonnage der deutschen Schiffe hinter der danach zu ersetzenden Tonnage weit zurückbleibt, wollen die Gegner so gnädig sein, uns einen Teil der Flotte zu lassen. Nach den Forderungen, wie sie vorliegen, würden wir 1286 Schiffe mit 4542 383 Bruttotonnen abliefern müssen und behielten nur 385 176 Bruttotonnen! Durch die Abliefe⸗ rung der in den nächsten 5 Jahren zu bauenden Schiffe würde der deutsche Schiffsbau verhindert, in den nächsten 2 Jahren auch nur ein Schiff zu liefern. Wir sollen weiter die Flußschiffahtrstonnage bis zu 20 & des gesamten le f f , n. ausliefern. Besonders schwer trifft uns die wol ständige Auslieferung der fahr⸗ bereiten Fischereiflotte, die den Ausfall ungemein wichtiger Nahrungs⸗ mittelzufuhr wie auch die Erweiterung der Erwerbslosigkeit bedeuten würde, Das alles bedeutet die Tötung der deutschen Schiffahrt und die Verhinderung ihrer Wiedergeburt. Nicht weniger als 64 606 deutsche Seeleute werden brotlos gemacht. Die Auslieferung des Rheinhafens Kehl bedeutet einen schweren Eingriff in die Wirtschafts—⸗ basis. Frankreich beansprucht das an lie ig; Recht zur Ausnutzung der Wasserkräfte des Oberrheins zwischen Bafel und Straßburg. Die Hauptwasserwege Deutschlands sollen internationalisiert werden. Da⸗ mit verfallen wir auf den wichtigsten Lebensadern . Verkehrs einer Fremdherrschaft, die im eigenen Lande die Entwick ung der natür⸗ lichen Kräfte verhindert.

Alle diese Verpflichtungen aber stellen nur einen kleinen Teil dessen dar, was Deutschland ün finanzie siker und wirtschaft⸗ licher Hiänsicht an die Gegner Teist en fol. Man Fordert 20 Milliarden Mark in Gold und weitere 40 Milliarden Mark Gold in Schuldverschreibungen. Doch damit nickt genug. Sobald eine inter⸗ allsierte Kommssion für die Wiedergutmachung, in Der Deutschland nicht vertreten ist, die aber der deutschen Regierung Gelegenheit gibt, mach Billigkeit gehört zu werden, sobald diese Kommfssion die Ucber— zeuqung gewinnt, daß Deutschland die Zinsen· und Tilgungsraten für weitere 49 Milliarden Mark Gold sicher aufbringen. kann, ollen auch dafür Schu ldverschreibungen ausgegeben werden. Auch Tas ist noch nicht der Schluß, denn neue Emissionen in unbestimmter Höhe sollen von Deutsch and gefordert werden können. Allem andern voraus muß aber Deutschland die Rückzahlung der Summen seisten, die Belgien von den Verbandsregierungen bis zum 11. Nobember 1918 entliehen hat. Die Bezahlung dieser Schulden soll erfolgen ohne Rücksicht auf die Verpflichtungen, die wir sesbst im Innern zu erfüllen haben. Alle Einkünfte Deutschlands einschließlich der für den JZinsendienst und die Tilgung seiner äußeren Anleihen bestimmten haften in eister Linie für Zahlung der zur Wiedergutmachung geschulde ten Summen. Die Wiedergutmachungskommission wird die Zahlungẽfcihigkeit Deutschlands und das deutsche Steuersystem prüfen. Wir werden unter den größten Steuerlasten leben müssen, die je ein Volk getragen hat, uns aber zu⸗ zumuten, daß wir unsere eigenen Anleihen notleidend werden lassen, übersteigt die Grenze alles dessen, was man erwarten konnte. Die Nichtzahlung, der Zinsen der Kriegsanleihen würde unschuldige Feine Rentner, Witwen und Arbeiter ihrer Spargtoschen berauben, ünd es würde sich eine derartige soziale Vermweiflung fast aller Kreise be— mächtigen, daß neue Unruhen und schwere Erschütterungen unseres Wirtschaftslebens uns en den Rand des Abgrundes brächter. Doch auch die Kreise, die Kriegsanleihen in großen Posten besitzen, würden von dem Untergang mitbetroffen werden. Wie sollen wir weiter die Invaliden, und Unfallrenten zahlen? Um wiedergutmacken zu können, müssen wir unsere Wirtschaft wieder in Gang bringen, müssen wir Lebens und Futtermittel stiwie Rohstoffe in Höhe von vielen Millar⸗ den einführen. Nur dann können wir arbeiten, nur dann können wir Durch Arbeit unsere. Vemfsichtuüngen der Entente gegenüber abtragen. Das Maß unserer finanziellen Lasten kann nicht ausgedehnt werden auf Leistungen, die wir nach den 14 Wilsonpunkten nicht übernehmen sollten. Wir müssen auch mit festen Beltägen rechnen önnen, ie wir, in unferen Haushalt einzustellen in der Lage sind. Wir müssen wirtschaft ich absolut Herr in unserem Hause sein. Mas heißt: wir müssen eine spar⸗ Mme, rationelle Wirtschaft führen dürfen, innerhalb deren wir das Notwenzige selbst erzengen und das Ueberflüssiee fernhalten, jn der wir ferner kontingentiert so arbeiten, wie es unserg. Verpflichtung den Gegnern gegenüber und wie es eine rationelle Wirtschaäft unter Aus— nutzung all unserer eigenen Möglichkeiten erfoLßert.

Das, was uns die Entente an Bedingungen auf erlegt, a8 kang kein Volk, erfükklen. Solcke Be— dingungen ehrlich zu erfüllen, kann sich niemand verpfichten. Sie sind Tie wirtschaftliche Erstickung Deutschlands, in die zu willigen. ein Verbrechen wäre an Kind und Kindeskind.

Gegen die Art, wie durch die britischen Zensur⸗ behörden auf die fink srheinische P

Presse während der Friedens verhandlungen eingewirkt wird, hat die deutsche Maffenstillstands kommission in Spaa laut

Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüreg / EGinspruch erheben

lassen. .

Die britische Zensurbehörde in göln hate den Zeitungen der hritischen Besatzungs zone die 1 h . Kritiken“ an dem Entwurf des Friedengyertrags zu vermeiden. In Ausführung dieser dehnbaren Vorschtrift ist den Zeitungen

entsche

„gaehässige

verboten worden, die Persailler Nede des Nelchsministers Grafen HrockdorffMantzzau vom 7. Mai in vollem Wortlaut abzudrucken. Die Zeitungen sollten fiatt deßsen vorgeschriehene Liszüge bringen, ie einen vollkommen falschen Sinn geben. Ebenso wurde ein Abdruck des Aufrufs des Neichsprãsidenten Ebert und der Rede des Ministerpräsi denten Scheidemann nicht gestattet. ö 63.

Durch solche Maßnahmen wird die Bevölkerung des he⸗ letzten Gebiets einem unerhörten Gewissenz zwang unterworfen. Vie Zeitungen des besetzten Gebiets sind bie einzigen Blätter der ganzen Welt, die nicht in ber Lage waren, bie Erllarnngen der dꝛutschen Staatsmänner in Vexsailles und in Berli wiederzugeben. Der Waffenstillstan ds vertrag gibt. den Be⸗ satzunge behörden kein Recht auf derartige Eingiiffe Die britische Zenur darf sich nir auf die Bedürfnifse der Hesatzung erstrecken. Ferner hat die Besatzungsbehörde kein Recht, einen Teil des deutschen Volks in seiner schwersten Stunde daran zu hindern, die Wahrheit zuzerfahren.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, hat nach den im Auswärtigen Amt vorliegenden Nachrichten die unggrische Rate⸗ regierung die Beschlagnahme jeglichen Prinatver⸗ mögens einschließlich der einen Betrag von 5000 Kronen übersteigenden Bankguthaben angeordnet: sie hat jedoch die Entschädigung der von dieser Maßnahme betroffenen Reichs⸗ deutschen in Aussicht gestellt.

Zur Feststellung des Umfangs der hiernach den deutschen

eichsangehörigen drohenden Schäden zum Zwecke späterer Geltendmachung gegenüber der ungarischen Re⸗ gierung empfiehlt es sich, die im Bereich der Ungarischen Republik befindlichen deuischen Vermögenswerte, soweit sie von dieser Maßnahme betroffen werden, bei dem Reicht kommissar zur Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Zivil personen in Feindesland, Berlin W. 35 [Potsdamerstraße 38)

anzumelden. .

Das Reichs ernährungsministerium erläßt laut

Meldung des, Wolffschen Telegraphenbüros“ an die deutschen

Landwirte den folgenden Aufruf:

Die Gefahr, die für den Bestand unseres Volkes durch den von unseren Feinden uns angedrohten Gewaltfrieden herausbeschworen ist, hat das ganze Volk in allen seinen Ständen und Parteien in gerechte Empörung und Sorge verfetzt. ;

Den Hungerkrieg hat die Entente trotz des Waffenstill standes gegen uns weitergeführt, indem sie die Bleckade aufrecht erbiest. In den ür uns ungünstigen wirtschaftlichen Augenblick überreicht sie nun die

rälimingtien zu einein Gewaltftieden. Die Vorräte der letzten Ernte gehen zu Ende, von Tag ju Tag sind wir mehr und mehr auf die Einfuhr von Lebenemitteln angewiesen. Der Hunger soll zum Unterschreiben zwingen.

Um in dieser furchibaren wirtschaftlichen Zwangslage zu helfen, muß Stadt und Land, das ganze Volk zusammenstehen.

Das Land muß in der Tat poran. Der setzte enibebrliche Rest der, notwendigen Nahrungsmittel ist zu liefern. Vor allem muß die Ablieferung von Fleisch, Milch, Fett und Kartoffeln reichlicher werden. Die lockenden Wucherpreise des Schleichhandels dürfen in diesen Stunden keinerlei Lebensmittel den ärmeren Schichten der Stadt entjsehen. Nur durch regelmäßige bessere Belteferung ist umerer durch die Hungerjahte des Krieges entnervten Bevölkerung wieder siltliche Kraft und die notwendige Energie zum Wiederaufbau unseres wirtschaftlichen Lebens zu geben.

Wer jetzt vorhandene Nahrungsmittel bereitstellt, leistet dem Volk in schicksalsschwerer Stunde einen großen Dienst und erfüht eine Pflicht, der sich niemand entzsehen darf, der dem Wobl des Vaterlandes dienen will. Bessere Grnährung' bedeutet erhöhte Ar— beitgleistung, zeigt ung den Weg aufwärts zur lebenskräftigen Ent- wicklung des deutschen Volkes.

Die schweren Zeiten fordern, daß das Bewußsein der Verant— wortung jedes einzelnen der Allgemeinheit gegenüber erwacht. Es genügt jetzt nicht, mit Worten und Reden allein zu protest leren, der große Protest ist die Tat.

Es wird darauf hignewiesen, daß Seife nach wie vor nicht frei gehandelt werden darf. Seife darf nur zu den ge⸗ letzlich bestimmten Höchstpreisen und gegen Seifenkarten (veral. Verordnung vom 21. Jani 1917) abgegeben werden. Die Herstellung von Seife ist nur den Mitgliedern der Seifen— herstellungtz⸗ und Vertriebsgesellschaft gestattet. Aus dem Aus⸗ lande oder dem besetzten Gebiet siammende Seife ist dem Reichtzusschuß für Oele und Fette, Berlin, NW. 7 (Unter den Linden 682) anzumelden und abzuliefern.

In letzter Zeit häufen sich in Tageszeitungen und Fach⸗ zeitschriften die Angebote von Seife, insbesondere französischen, belgischen und holländischen Ursprungs. Her Käufer derarftger Produkte riskiert die Keschlagnahme der Seife unb Inanspruch⸗ nahme derselben durch den Reichsausschuß für Oele und Fette. Es ent ehen ihm dadurch schwere wirischaftliche Nachteile; außerdem setzt er sich der Gefahr strafrechllich-⸗r Verfolgung aus. Es kann deshalb nicht genug vor Seifengeschaͤften jeder Form gewarnt werden.

In der Schuhversorgung der Bevölkerung ist auch nach der Demobllmachung eine wesentliche Besserung nicht ein⸗ getreten. Wie „Wolffs Telegrahhenbüro“ mitteilt, dauern der Rohstoffmangel und geringe Lederanfall fort, Leder und Schuh⸗ waren sind im Prelse außerordentlich gestiegen. Eine umfang⸗ reiche Schuheinfuhr ist zurzeit noch nicht angängig, würde auch infolge bes ungünstigen Kurgslandes der deutschen Mark eine Prelssenkung kaum hervorrufen.

Unter diesen Umständen werden große Teile der Bevölke⸗ rung nach wie vor auf Ersatzmittel angewiesen bleiben. Für Nie Sommermonate kgmmen intzbesondere die Sandalen in Frage, die schon im Altertum als gesunde und praktische Fuß⸗ bekleidung geschäßt wurden. Die für Sandalen geforderten Prelse sind im Verhältnis zu den sonstigen Schirhpreisen gering zu nennen. Die Sandale selbst sst hedarfsschein frei und in genügender Menge zu haben. Die Schuljugend hat schon in Friedenszeiten vielfach Sandalen geiragen. Auch Er— wachsene sollten jetzt dieser bequemen und billigen Schuhart mehr Beachtung schenken.

Preuszen.

Am gestrigen Sonntag fanden in Berlin gewaltige n m n f gegen gie Friedensbedingungen der Enten temächke statt. Das „Wolffsche Telegraphenbürs“ erichtet dartiber, wie folgt: Im Tustgar ten verfammelt sich Morgen eine unübersehbare Menge von Auslandsdeutschen und zog nach der Wilhelmstraße, wo sie durch Abordnungen dem

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