Die Wahl des Oberlehrers Dr. Gebhardt an dem städtischen Lyzeum nebst Hherlysum in Bochum zum Direktor des städtischen Lyzeums II in Bochum und
die Wahl des Oberlehrers Dr. Haupt an dem Loebenicht— schen Realgymnasium in Königs berg' in Pr. zum Direktor der Städtischen Oberrealschule daselbst ist namens der Preußischen Regierung bestätigt worden.
G ekannt ma chnng— Der gegen die Händlerin Frieda Habermann sowie den ändler Abraham Habermann, beide Cöln, Schaafen— i. 33, auf Grund der Bundetratsperordnung vom 25. Sex— tember 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 5. Juni 1918 auf Untersagung des Handels mit Nahrungemitteln aller Art, namentlich aber mit
Zuckerwaren, wird aufgehoben., — Die Kosten der Ver— oͤffentlichung des Beschlusses haben die Beteiligten zu tragen. Cöln, den 5. Mai 1919.
Por ; 79 . s5io9* 8 N Mr ;JIJIs ö Der Oberbürgermeister. J. V.: Tr. Bil stein.
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e nnter,
Den Metzger Julius Frohwein hierselbst, Bruchstr. 32, habe ich zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln und Gegen— ständen des täglichen Bedarfs wieder zu gelassen.
Essen, den 13. Mai 1919. Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Richter.
Bekanntmachung.
Den Kaufmann Arthur Eckhardt und die Gheftau Johann GHrieg, Alma geb. Eckhardt, beide hierselbst, Rellinghauser— traße Nr. 142, wohnhaft, habe ich zu m Handel mit Lebens⸗ und
uttermitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs wieder zu— gelassen. . Essen, den 18. Mai 1919. Die Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Richter. — . ,, n t m n h hn
Auf Grund der Serkanntmachung zur Fernhaltung unzuver. läfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 babe ich dem Gastwirt Fritz Greiner in Cassel, Schlachthofstraße 36, den Handel mit Nahrungs, und Genußmitteln wegen Unzuverläfsigkeit untersagt und den Schankwirt⸗— schaftsbetrieb geschlossen.
Cassel, den 20. Mai 1919.
Der Polizeipräsident. J. V.:
Ha ack.
— —
Gern nnht m ach ung
Gemäß 8 L der Verordnung des Bundetrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 RGBl. S. Cbö) ist dem Restaurateur Ernst Rechenberg, Cöln, Hobenzollernring 10, der LHandel mit Nahrungs⸗ mitteln aller Art, namentlich mit Speisen, un ter sa gt
— 3 J. 133 124 R 1 .
worden. — Die Kosten der Veröffentlichung hat Rechenberg zu tragen.
Cöln, den 13. Mat 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.
—
Bekanntmachung. Der Geschäftsinhaberin G Ertru dRomeike, geb. TLomnick, hier, Kaiserstraße 45, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung deß Bundesrats zur Fernhaltung unzu— verläfsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 çrneut der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden. Königsberg, den 15. Mai 1919. Der Polizeipräsident. J. V.:
—
Rauschning.
Bekanntmachung.
Die Mühle von August Schubert in Kotz enau habe ich schließen lassen. weil sich der Inhaber in Befolgung der Pflichten, die ibm durch die Reichsgetreideordnung und die dazu erlassenen Aus⸗ sführungsbestimmungen auferlegt sind, als unzuverlässig erwiesen hat. Ich bringe dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Lüben i. Schles., den 21. Mai 191.
Der Landratsamteverwalter. Freiherr von Stosch.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches.
Deuntsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse des Staatenausschusses für Foll⸗ und Steuerwesen und jür Handel und Verkehr, die ver— einigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Justiz— wesen sowie der Ausschuß für Zoll- und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
Gestern fanden in Spaa im Hotel der Waffenstillstands—
kommission die Besprechungen zwischen den entsandten Kabinettsmitgliedern unter Führung des Minisier⸗
präsidenten und der deutschen Delegation aus Ver— sailles statt. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wurde in voller Uebereinstimmung der Wortlaut der deutschen Gegenvorschläge festgestellt. Heute werden die Versailler Finauzdeleglserten mit dem Reichs finanzminister die Einzelheiten der finanziellen Vorschläge zum endgültigen Abschluß bringen. Die Ueberreichung der Gegennorschläge wird in Bälde erfolgen. Die Minister und die Delegation find geslern abend wieder nach Berlin und Versailles zurückgereist.
— —
Am 22. Mai sind laut Meldung des „Wolffschen Tele— graphenbüros“ folgende, von dem Vorsitzenden der deutschen Friedensdelegation umerzeichnete Noten‘ an den Vorsitzenden der Friedengkonferenz Clemenceau abgegangen:
1) Herr Präsident!
Ich habe die Ehre, namens der deutschen Delegation den Empfang Ihrer Antwortnote vom 14. Mai 1919 zu bestätigen, die auf unsere Note, betreffend die internationale Arbeitergesetzge bung, erteilt worden ist. Die deuische Delegation stellt fest, daß die alliierten und assoztierten Regierungen mit der deutschen Vollgregierung darin einig find, daß der innere Friede und der Fortschritt dei Menschheil von der Löfung der
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lichen Vorausfetzungen ihrer Note
Arbciterftagen abhängt. Die deutsche Delegation ist mit hen, alliierten und assoziierten Regierungen aber über die Mittel, zur Lösung Tiefer Frage nicht? einig. Um Miß verständnisse und falsche Aufsaffungen zu verhindern, hält s, die deutsche Delegation für notwendig, die grundsätz⸗ vom 10, Mai wh näher zu erläutern. Nach der Auffassung der deutschen Vollẽ⸗ regierung haben in Fragen des Arbeiterrechts und des Arbeiter⸗ schutzes das entscheidende Wort die Arbeiter felbst zu sprechen. Es war die Absicht der deutschen Delegation, den berufenen Vertretern der Arbeiterschaft aller Länder noch während der Friedensverhand⸗ lungen Gelegenheit zu geben, diese Entscheidung zu treffen und
eine Uebereinstimmung zwischen dem Er twurfe der Friedens bedingungen, dem Vorschlag der deutschen Volksregierung
und den Beschlüssen der Internationalen Gewerkschaftskonferenz in Bern vom H. bis 9. Februar 1919 herbeizuführen. Ent— gegen diesem Vorschlag erachten es die alliierten und assezüerten Regierungen nicht sür nötig, zu diesem Zwecke eine Arbeiterkon ferenz aach Versailles einzuberufen. Die beahsichtigte internationale Arbeiter— konferenz in Washington, auf die Sie in Ihrer Antwortnote vom 14. Mai 1919 verweisen, kann die von uns geforderte Konferenz nicht ersetzen, weil sie nach den Grundsätzen staltfinden foll, die der Friedensvertragsentwurf für die Srganisation der Atbeit aufftellt. Dieser berücksichtigt aber die Forderungen der Interngtionalen Ge⸗ werkschaftskonferenz in Bern nach zwei wesentlichen Richtungen nicht. Der erste Unterschied betrifft die Vertretung der Arbeiter. Nach dem Vorschlag der Berner Internationalen Gewerkschaftskonferenz muß die Hälfte der stimmbercchtigten Konferenzteilnehmer aus Vertretern der gewerkschaftlich organssierten Arbeiter sedes Landes bestehen. Die deutiche Delegation hat sich durch die Ueberreichung des Protokolls der Internationglen Gewerkschaftskonferenz in Bern diesem Vorschlag angeschlossen. Demgegenüber wird den Arbeitern nach dem Friedens— vertragsentwurf der alliierten und assoziierten Regierungen auf der internationalen Konferenz nur ein Viertel der Stimmberechtigung zu— gestanden; denn dort soll jedes Land durch zwei Regierüngs— vertreter, einen Arbeitgeber und nur einen Arbeiter vertreten werden. Die Regierungen haben es sogar in der Hand, gemäß Artikel 3906 des Friedenevertragkentwurfs die Stimme des Arbeiters durch die Nichtberufung eines Arbeitgebers auszuschalten und damit die Regierungsbuͤrokratie gegenüber den Männern dez praktischen Lehens in Arbeiterfragen zum ausschlag— gebenden Faktor zu machen. Ein solches Spstem verstößt gegen die von der gesamten internationalen Arbeiterschaft bisher gemeinsam verfochtenen demokratischen Grundsätze und wird bei den Arbeitern den Eindruck verstärken, daß sie auch weiterhin nur noch Gegenstand einer von privatkapitalistischen Interessen beherrschten Gesetzgebung sein sollen. Der, zweite Unterschied betrifft die Rechtswirk— samkeit der Beschlüsse der Konferenz. Nach den Beschlüssen der Internationalen Gewerkschaftsfonferenz in Bern sollen aus dem internationalen Parlament der Arbeit nicht nur inter— nationale Konventionen ohne Rechtskraft, sondern internationale Gesetze hervorgehen, die vom Augenblick ihrer Annahme an dieselbe Wirksamkeit (Rechtskraft) wie nationale Gesetze haben sollen. (Pro— klamation an die Arbeiter aller Länder, beschlossen von der Inter— nationalen Gewerkschaftskonferenz in Bern 1919 auf Antrag Jouhaux' Delegierten für Frankreich Der Entwurf der deutschen Volksregie⸗ rung übernimmt diesen Beschluß und macht die Annahme solcher Gesetze von der Zustimmung von „3 der vertretenen Nationen ab⸗ hängig. Verartige Beschlüßse können von einer Konferenz, die auf Grund des Teils XIII des Friedensvertragsentwurfs zusammentritt, überhaupt nicht gefaßt werden, sondern nur Vorschläge oder Ent— würfe, die die beteiliglen Regierungen annehmen oder ablehnen können — und für diese unverbindlicken Vorschläge wird sogar noch eine Mehr⸗ heit von der Abstimmenden verlangt. Damit entfernt sich der Entwurf der Friedensbedingungen von den Beschlüssen der Inter— nationalen Gewerkschastskenferenz in Bern so weit, daß eine Be— ratung und Beschlußfassung der Arbeiterorganisationen bei den Friedenkverßandlungen unhedingt nötig ist. Es würde hiermit zu— gleich dem Verlangen der Internationalen Gewerkschaftskonferenz in Bern entsprochen, wonach die beschlossenen Mindestforderungen der Arbeiter durch die Gesellschaft der Nationen schon keim Friedens-
schluß zu internationalem Recht erhoben werden sollen. Hierdurch wird auch das sesteste Fundament für den
Zustimmung der
geschaffen, denn ein ohne ö Regie⸗
Weltfrieden Arbeiter aller Länder nur ven den
organisierten
rungen allein geschlossener Vertrag wird, der Welt Len sozialen Frieden nicht bringen. Die alliierten und asso— ziierten Regierungen gehen diesen Erwägungen in ihrer
Antwort keinen Naum. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, sind die Beschlüsse der Berner Internationalen Gewerkschafts— konferenz im Teil XIII des Friedensvertragsentwurfs tatsächlich nicht berücksichtigt, so daß in Wirklichteit der Sorge, welche die deutsche Volksregierung hinsichtlich der sozialen Gerechtigkeit geäußert hat,
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nicht Rechnung getragen ist. Diese Tatsache muß festgeslellt werden.
Wenn wir aus der Antwort erfahren, daß Vertreter der Gewerk-
schaften der durch die alliierten und assoziierten Regierungen ver⸗
tretenen Länder bei der Ausarbeitung der Artikel der Friedenz— bedingungen, welche auf die Arbeiter Bezug haben, beteiligt gewesen sind, so stellen wir andererseils fest, daß diese durch keinerlei Kund⸗ Lebungen eine Aenderung ihrer Meinung über die Beschlüsse der Internationalen Gewerkschaftskonferenz in Bern oder gar eine Prelz— gabe dieser von ihnen selbst gefaßten Beschlüsse haben bekannt werden lassen. Die deutsche Delegation wiederholt ihren Antrag auf Ein⸗ berufung einer Konferenz der Vertreter der Landesorganisationen aller Arbeitergcwerkschaften noch, während der Friedensverhandlungen. Sollte er wiederum abgelehnt werden, so ist mindesteng eine Aeuße⸗ rung der Führer der Gewerkschaften aller Länder erforderlich. Indem wir dies in zweiter Linie beantragen, wollen wir herbeiführen, daß die Bestimmungen des Friedensvertrags, welche auf die Arbeiter Bezug haben, auch die Billigung der gesamten Gewerkschaftsorgani. sationen besitzen. ;
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner aus— gezeichneten Höchachtung. Brocdorff⸗ Rantzau.
2) Herr Präsident!
Die Bestimmungen der Friedensbedingungen über das Privat eigentum der beiberseitigen Staattangehörigen sind in erster Linie bon dem Bestreben der alilerten und assoztierten Regierungen diktiert, das gesamte in ihrem Machtbereich befindliche deutsche Privatver— mögen als eine einheitliche Teilungsmasse zu behandeln, aus der in einein lonkursähnlichen Verfahren sowohl die Privatforderungen ihrer Staatsangehörigen als auch die staatlichen Ansprüche auf Kriegsentschädigung befriedigt werden sollen. Dieses Bestreben soll durch eine Reihe von Vorschriften verwirklicht werden, die das Er— gebnis haben würden, daß in allen dem Einfluß der alliierten und assoziierten Regierungen unterliegenden Ländern die deutschen Besitz⸗ tümer verfallen und die deutschen Reichsangehörigen in ihrer privaten Rechtsfähigkeit wesentlich beschränkt wären.
Zunächst wird bestimmt, daß alle bereits während des Krieges gegen das deutsche Privatvermögen in feindlichen Ländern gefroffenen Maßnahmen als rechtsgültig aufrechterhalten bleiben (Artikel 297 43. Diese Bestimmung ist zwar gegenseitig gefaßt, die Gegenseitigkeit ist aber nur eine scheinbare, denn die gegnerischen Staat zangehörigen sollen für jeden ihnen durch, die, deuischen Autnahmegesetze verursachten Schaden volle Entschädigung erhalten; außerdem soll ihnen die Befugnis gewährt werden, nach freiem Be— lieben die rostitutio in integnum und unter Umsländen, falls eine solche restitutio nicht möglich ist, sogar einen Ersatz in gleichartigen Vermögensgegenständen zu verlangen (Artikel 2979, f und g). Dagegen bleibt den von ,., Ausnahmegesetzen ge⸗ troffenen Deutschen nicht nur jede Möglichkeit der Wiedereinsetzun in den vorigen Stand, sondern auch feder Entschädigungsanspru gegen die feindlichen Staaten oder ihre Organe versagt, so daß diese nicht einmal dann haftbar sind, wenn daß deutsche Eigentum in feind⸗
ichen Lä nachweisbar eigennützigen oder betrügerischen Machen = ,, ist (3 2 des Anhangs zu Ari fel. An en Die Wirkung der von den alliierten und assonlierten Negierungen während dez Krieges getroffenen Maßnahmen würde indes nicht aus. reichen, um das greifhare deutsche Vermögen für die bea sichtigten Zwecke restlos zu erfassen. Deshalb wimd einmal vorgesehen, daß, während Deutschland alle von ihm erlassenen n ,,, sosoꝛ aufheben müsse, die Liquidation des deutschen Aut lan be beffg auch nach Friedensschluß sogar mit neu, zu erlassenden Krie fortgesetzt werden darf (Artikel 2972 und b). Da hier ir keinerlei zeirliche Schranke gesetzt ist, wollen sich die gegnerischen Regierungen anscheinend sogar die Möglichkeit vorbehalten, auch diejenigen deutschen Vermögenswerte, die erst . in ihre Gebiete gelangen, in daz ziquidationsverfahren einzubeziehen. ö . zeitlich' Erstreckung der Kriegs maßnahmen tritt ferner aber eine örtliche Ausdehnung ihrer Anwendung, die von noch größerer Tragwelte ist. Deuischland soll nah lich gezwungen werden, alle im Besitze von Deutschen befindlichen Werttitel beraus zugeben, die ein Recht an einem im Gebiete der alliierten und assozlierten Regierungen befindlichen Vermögensgegenstande perbriefen. Danach wären unter anderem alle Aktien und Obligationen feindlicher Ge⸗· sellschaften auszuliefern (5 10 des Anhangs zu Artikel 298). Ferner soll der Liquidation der deutsche Besitz in den von Deussch—,
land abzutretenden Gebieten unterworfen werden, so daß 3 B. das Eigentum, der zahlreichen. Deutschen in Elsaf—= Lothringen, denen nicht die französische Staatsangehörigkeit
kannt oder der weitere Aufenthalt im Lande aug— ier, gestattet wird, und namentlich das aesamte deutsche Pripat⸗· eigentum in den deutschen Kolonien dem wange verkauf verfällt (Artikel 53, Artikel 121). Endlich soll der Teilung masse auch noch fast der gesamte Teutsche Besitz zugeschlagen werden, der sich in Rußland, China, Oesterreich-UnVarn, Bulgarien und der Türkei be= sindet. Da die alliierten und assoziierten Regierungen in Liesen Ländern ein unmittelbare Liquidationsperfahren nicht ohne weitern zur Anwendung bringen können, wählen sie den Umweg, daß die Commission des réparations neben ihrer sonstigen Nachtyoll⸗ kommenheit auch die Befugnis erhält, von der deutschen Regierung die sofortige Enteignung der in jenen Ländern gelegenen, zu öffent—⸗ lichen Zwecken dienenden deutschen Unternehmungen und der dortigen deutschen Konzessionen zu fordern (Artikel 260). .
Die Verwendung der durch diese Versilberung, deut cher Ver⸗ mögensgegenstände erzielten Erlöse zur konkursmäßigen Aufteilung wird in folgender Weise durchgeführt (Artikel 297 und 8 4 des Anhangs zu Artikel 298): Die in Deutschland erzielten Erlöse werden sofort in bar, und zwar in der Währung ver beteiligten gegnerischen Negierung, zum Vorkriegskurs ausgezahlt, so daß Deutschland. unter Umständen das Mehrfache der tatsächlich von ihnen erzielten Be— träge zu vergüten hätte. Die von den alliierten und assoziierten Regierungen aus der Liquidation deutschen Besitzes erzielten Ertlöse werden dagegen nicht an Deutschland auszezahlt, sondern mit einer dreifachen Hypothek belastet und dadurch der Verfügung des deutschen Berechtigten vollständig und endgültig entzogen. An erster Stelle werden daraus befriedigt die Schaden ersatzansprüche der Angehörigen des beteiligten gegnerischen Staats wegen der Anwendung von Ausnahmegesetzen gegen ihr Eigentum in Deutschland, ferner die Privatforderungen dieser Angehörigen gegen Deutsche sowie schließlich ihre Schadensersatzansprüche wegen aller Akte, die von der deutschen Regierung oder von deutschen
Behörden zwischen dem 31. Jull 1914 und dem Eintritt des beteiligten Cegnerischen Staats in den Krieg be— gangen worden sind. (Die maßgebende Beurteilung dieser
Schadensersatzansprüchen bleibt anscheinend
letzteren Art von : ̃ beteiligten gegnerischen Regierung
dem freien Ermessen der
überlassen. An zwelter Stelle werden befriedigt die Schadengersatz⸗
ansprüche und Privatforderungen von Angehörigen der alliierhen und assoziierten Staaten gegen die mit Deutschland verbündeten Staꝛtn oder deren Angehörige, so daß das deutsche Privateigentum 3. B. auch für Forderungen hritischer Staatsangehörigen an die türkischè Regierung oder an türkische Staatsangehörige haftet. Der nach Befriedigung dieser beiden Kategorien von Ansprüchen noch ver— bleibende Rest soll alßdann mit zur Deckung der von Deutschland zu zahlenden Kriegsentschädigung herangezogen werden, indem er auf. das Abrechnungskonto der Commission des rôpzrations überwiesen wird. Die Modalitäten können allerdings dahin geändert werden, daß die deutschen Liquidationserlöse nicht bar auszuzahlen sind, sondern auf die gegnerischen Liquidationserlöse mitverrechnet werden. Eine solche Regelung, deren Durchführung im einzelnen aus den Ve— stimmungen des Entwurfs nicht klar ersichtlich ist, tritt aber nur dann ein, wenn es der beteiligten gegnerischen Regierung angebracht erscheint.
Die deutsche Friedensdelegation sieht sich zu der Erklärung ver— pflichtet, daß ihr die im vorstehenden wiedergegebene Regelung grund. sätzlich unannehmbar erscheint, da sie mit den elementarsten Ge danken eines Nechtefriedens nach verschiedenen Richtungen hin im Widerspruch steht. Dieser Widerspruch springt um so offener in di Augen, als es sich bet diesen Fragen des Privatrechts um ein Gebiet handelt, das unter allen Umständen von einer nach machtpolitischen Gesichtspunkten orientierten Behandlungeweise ausgeschlossen bleibe sollte. Wenn, wie von der Gegenseite vorgeschlagen wüd, die während des Krieges auf Grund von Ausnahmegesetzen vorgenommenen Eingriffe in das Privateigentum grund: sätzlich als vollendete Tatsache anerkannt, und aufrechterhalten bleiben sollen, so müßte dies selbstverständlich für beide Teile glelch⸗ mäßig gelten. In jedem Falle könnte sich aber eine derartige Regelung nur auf diejenigen Maßnahmen beziehen, die während det Krieges getroffen worden sind. Die Frage, ob und inwieweit solche Maßnahmen während des Krieges als zuläfsig angesehen werden können, mag hier unerörtert bleiben; darüber sollte jedoch kein Zweifel bestehen, daß, diese Maßnahmen, die won den dafür verantwortlichen Stellen steis al Akte der Krieg, führung. bezeichnet worden sind, mit. der Einstellung 6. Feindseligkeiten an den Fronten auch, ihrerseilz ihr. Ende hätten finden müssen. Deutscherseits muß daher grundsätzlich der Standpunkt vertreten werden, daß alle erst nach Abschluß es Waffenstillstands getroffenen Anorpnungen der in Nede stehenden Ätt rechtswidrig sind, weil sie eine Fortsetzung der Feindseligkeiten ji deuten. Mit noch größerem Nachdruck muß aber das an Deutschlan gestellte Ansinnen zurückgewiesen werden, einer Fortsetzung der Ein, griffe in das Privateigentum selbst über den Friedeneschkuß hinaus zuzustimmen. Damit würde an Stelle der Wied xhers tell in n Friedenszustandes in Wahrheit der Zustand des Wirtschaftekriege verewigt werden. ö
Ein anderer Gesichtspunkt, der von den alllierten und assgßis n Regierungen offenbar gleichfalls außer acht gelassen worden ist, siht zu denmselben Ergebnis. Die vorgeschlagene Verwendung, des 9 Aueland befinzlichen Cigentums deuifcher Privatperfonen haust n eine derart weitgehende Konfiskation von Privatbesitz aller Ait hin⸗ aus, daß eine allgemeine Erschütterung ker Grundlagen des inter, nationalen Rechtslebens die Folge sein muß. Es sollte gerade unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Aufgabe der Staaten sein, im interngtionalen Verkehr den Grundsatz der Unantastbarkeit . Privateigentums, der im Verlauf des Krie es so zahlreichen Cin—= schränlungen aurgesetzt gewesen ist, wieder voll“ zur Geltunj zus bringen. Deutscherseitös ist bisher angenommen ,,, daß, diese. Auffassung von den alliierten? und assonier ö tedigtungen mit derselben Folgerichtigkeit vertreten werden . wie sie ein Urteil des höchsten englischen Gerichtshofs, des House J Lords, vom 25. Januar 1918 in dem Rechtsstreit einer deulschen ü elner englischen Firma zum Ausdruck getzracht hat. In diesem n, wurde ausgesprochen: „Es sei nicht englisches Gefetz, daß das 9 tum feindlicher Staattangehöbriger kön Sziert werde. Selbstue tin : önng der Feind bis zur, Wöiederherstellung des Friedens keine . Luüche auf Herausgabe, seinez Eigentums erheben, aber ng , ; schluß müsse er wieder in den Beßsttz seines Gigentums gelangen,
gẽ maßnahmen *
an Txüch Di 66 par mit allen Früchten, die das Eigentum in i
ü babe, Dis Jleiche Au sfas ung. hat guch Ee T ene . Hericht in einem belannten grundsätzlichen UrteiUl vom 26 Oktober olg vertreten, T urch welches eansäsische Privatrechte während des srieges als in Deutschland fort bestehend anerkannt wurden. Diese
15a
ben der Gerichtsbarkeit beider Partesen während, des Krieges hoch—
? frag
2 9 s oi D 2 504 8 hn 2 N. chaltene Auffassung . durch den Friedens vertrag in ihr Gegenteil berkehtt werden, wen oziierten Regierungen
ͤ die alliierten und ass
9 2 3 p 9 6e 65.
mnmehr auf jeden deutschen rivatbesitz die Hand legen, um darauz befriedigen, die sich nicht
saalliche und private Forderungen zu geen den betroffenen Eigentümer felbst richten. In besondems
) für lich 3 ö hohen Maße willkürlich muß, cine derartige Verwendung in dem
falle erscheinen, . . sich nicht einmal um Forderungen hen, die mit. Deutschland verbündeten Staaten Jund dehen . r ör ge handelt. Wenn die alliierten und assoziierten
sieglerungen bersuchen, diesem Vorgehen den Cha akte der Konfig kati
., zu nehmen, daß sie das Deutsche Jieich ö sochaltung der betroffenen Eigentümer verpflichten wollen, fo wird khmit an dem Wesen der Sache nichts geändert. Die verhängnis—⸗ pollen Folgen, die mit der in Autsicht genommenen Beschlagn h n itz demschen Auslandebesitzes in wirtschaftlicher Dinsicht verbunden sin würden, sind bereiis in meiner Rote von F. d. M. erwahn porden und liegen zu klar zutage, als daß sie noch einer naheren Darlegung bedürfen. Andererseitz ist sich die deutsche Friebehes) äelesation dessen, bewußt, daß der Drück, den die aus dem htiedent vertrag hervorgehenden Lasten in Zukunft auf das gesamte keutsche Wirtschaftsleben ausüben werden, es nicht gestattet den leutschen Auslandsbesitz in dem bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten Im seinen Zahlungsverpflichtungen na 4 kommen zu tönen — wa deutschland vielmehr diesen Aussandsbessz in' weilem Maße opfemn nüssen. Dazu ist es bereit. Nur muß deutscherseits daran sest⸗ schalten werden, daß die Versügung uͤber den Auslandsbesitz in ner Weise geregelt wird, * die dem ohen dargelegten sicchtsstan dpunkt Rechnung trägt. Die deutsche Friedens del lin t lberteugt, daß sich zwischen diesem Standpunkt? unde lden Intere ssen der alliterten und assoziierten Regierungen ein Ausgleich finden ließe Eine Reihe der hervorgehobenen Bedenken würde schon dadurch aug amt werden, daß der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung inde, wie er zem Geiste des Völkerbundes enispricht⸗ Im übrigen
ire allerdings erforderlich, daß die einschlägigen Fragen im einzelnen bon den beiderseitigen Sachverständigen einer mündlichen Beratung mnteiogen werden. ᷣ Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner aus⸗ ieichneten Hochachturg. Brockdorff⸗Ran tz au.
Am 6. März ließ der Marschall Foch laut Melbung des Wolff chen Tesgrophenbüros“ in Spaa der deutschen Waffen- silltands kom mission n ittellen, es sei infolge der Ueher— hbemmung der meisten Bergwerksschächte in' Nordfrankreich nmöalich gewesen, eint Untersuchung der zerstörten Schacht. jmmerungen vorzunehmen. Da diese Zerstörungen sicher methodisch“ und infolge eines „eingehenden Studium“ vor⸗ enemmen worden seien, hitte er die deutsche Regierung um Urferung der Zerstörungsakten.
Die deutsche Waffenstillstands lommission erwiderte hier⸗ uf am 29. März, über die technische Durchführung der Zer⸗ särungen der Bergwerke in Nordfrankreich beständen feine
keltoren zu entsenden. lanzosen am 22. i
r. Wie derherstellung der in Nordfrankreich durch siegshandlung zerst5rten Kohlenbergwerke zu ent— nden, werde mit Dank angenommen. Es werde vorge⸗ hlagen, die Zusammenkunft der beiderseitigen Vertreter in
— ——
Die Wirksamkeit der Anordnung, betrefsend das Ver— t der Aus fuhr, Veräußerung oder Verpfändung tsländischer Wertpapiere, vom 26. März 1919 ist laut lelwung des „Wolfsschen Telegrophenbüros“ vom eich sz⸗ sinister der Finanzen über den) 31. Mai htnaus bis zum J. Juli 1919 erstreckt worden.
Nach einer Bekanntmachung in dieser Nummer des sheichtzanzzeigerg“ bedürfen die dort genannten Kraftfahr⸗ uge und Ersatz und Reserveteile zu solchen, deren nusfuhr nach ber Bekanntmachung vom 14. November 1918 ihne Ausfuhrbewilligung zugelsssen war, künstig wieder einer uus fuhrbewilligung. ;
Die Kommission für Volkswirtschaft, die die ver sassung— bende deutsche Natioralversammlung' aus ihren Mitgliedern undssezt hat, tagie am 22 Mai b. J. im Reichs finanz; nisterium, um einen neuen Entwurf zu einer Verordnung . Reichsregierung, betreffend die Verwertung von hilitärgut zu beraten. Ven dem Reichsschatzminister, wie nich von den Rednern aus ber Mitte der Kommissiongmit⸗ der wurde laut Bericht des „Wolffschen Telegraphen⸗ sitss“ übereinstimmend die Notwendigkeit und Driaglichkeit I. Perorbnung betont. Die Verorbnung bestimmt das cchsschatzminifierium oder solche Stellen, die von diesem getju aut drücklich ermächtigt find, zur rechtageschäftlichen Ver⸗ ung über Militärgtiit. An Milltärgut, das von anderen en ohne Einverständnis des Reichsschatzministeriums ver— i. wird, werden Eigentum oder andere Rechte nicht er— ) Die Verordnung beslimmt weiter, daß das Reicheschatz⸗ isterinn ermächtigt ist, da Militärgut, welches im Privat— in vorgefunden oder von unbefugter Seite zurückgehalten . unmittelbar durch seine Organe in Besitz Ju nehmen, . zu stellen und der Verwertung zuzuführen. In Ansehung s. chender Rechte tritt an bie Stelle der verwerteten Gegen— Inde der Erlös; weitergehende Schodenersatzansprüche bleihen 3 it. Wer nach dem 31. Oftober 1913 Eigentum, Besitz er aht sam an Militär gut erlangt hat, ist dem Reichaschatz= Ee erium gegenüber auf Aufforberung der zuständigen un ur Auskunft darüber verpflichtet, welche Arten von ieh en gut welche Mengen, von wem, wle und zu welchen Ute merge, erworben hat, wieniel er dahon nech im sun 1 BVesik oder Gewahrsam hat und wo fich die Gegen⸗ un finden sowie welche Mengen und an wen und zu j h. Freisen sie veräußert wurden. Wer die Aus kunt sö=
vorsählich verleßt, wird mst Gefähgnig bis zu 6 Mo—
naten und mit Geldstrafe bis zu 100 000 S6 oder mit einer der Strafen bestraft. Die Verorbnung Kitt! Eur. e wieder außer Kraft. Der Ausschuß nahm die Vorlage ein⸗ stimmig an. ;
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. Die Neichswirtschaftsstelle für Flachs weist erneut darauf hin, daß sowohl Flachtzstengel als auch ausgeagrbesteier Flochs gieder Menge nach wie vor zugunsten der Denmschen FIlachs⸗Bamn Gesellschaft, Berlin W. 5g (Markgrafenstraße 36), beschlagnahmt sinb und an heren Anläufer abgeliefert werden müssen. Hierbei macht es keinen Unterschieb, ob die Vorräte aus der letzten Ernte oder einer früheren stammen. Es ist ferner ohne Bedeutung, ob der Flachs aut Saatgut der Deutschen Flachs⸗BZau⸗Gesellschaft oder eigener Saat gezogen worden ist.
. Fei der vorläufig sehr geringen Aussicht, unserer ver hãng⸗ nisvolk en Faserknappheit durch Einführen abzuhelfen, ist es Ehrenpflich t eines jeden, an seinem Teil do zu beizutragen, durch restlose Ablieferung bes Flachses die Bekleidung not der Be⸗ völk rung zu lindern und einen Teil der zahlreichen Arheiter, die in der Textilindustrie Lohn und Brot finden, in Zukunft Beschůftigungs möglichkeit zu schaffen. . 3
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Das Reichsernährungsministerium hat mit Rückicht auf die ein getretene Steigerung der Herstellungs kosten laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ den Herstel lung shöchst⸗ preis für Bier einschließlich Steuer auf 39 S für den Hekloliter erhöht. Fur Herstellungsorte mit besondertz räum— licher Ausdehnung und besonders hohen Herslekungskosten ist die Fesisetzung höherer Preise im Ausnahmewege vorbehalten.
—— —
„. In einer Protestversammlung der deutschen Kriegervereine, die am 253. Mai in allen deutschen Städten stattfand, wurde, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, fol⸗ gende Entschließung einstimmig angenommen: .
„Die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen erheben den schärssten Einspruch gegen die jeder Menschlichteit und Vernunft Hohn sprechenden Bestimmungen der Artikel 231, 232 und 244 Anlage 1) der Friedensurkunde, wonach die Renten der Kriegt— beschädigten und Kriegshinterbliebenen in den seindlichen * Lan. Bern (kapitalisiert und unzer. Hintansetzung. Ter * deutschen Kaiegsbeschädigien⸗- und Kriegshinterbliebenenrenten vom Deutschen Reich als Kriegslostenentschädigung, die 300 Milliarden Mark gut macht, gezahlt werden sollen. Das würde bedfuten, daß unsere Feinde die deutschen Opfer des Krieges und ihre Hinterbliebenen dem Elend preisgeben. Eine solche Forderung schreit zum Himmel, und mir erwarten von der deutschen Regierung, daß sie nimmermehr zu einem Frieden, der diese Forderung aufstellt, die Hand bietet, daß sie cher die Unterschrift verweigern, alz in der bom Feinde beabsichtigten Weise die Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen dem Elend aus—⸗ liefern wird.
Preuszen.
Die Preußische Staatsregierung hot dem „Wolffschen Telegraphenbũr o zufolge, um dem Teutschtum Schles wig⸗ Holsteins eine weitere örtliche Hilfe im Kampfe dieser Provinz gegen die Wirtungen der Werbetätigkeit des Auniandes zu geben, die Stelle eines Staatskommissars in Schleswig⸗ Holstein geschaffen. Der Inhaber der Stelle, der zuglesch mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschafte des preußi⸗ schen Gesandten in Hamburg beauftragt ist, ist der Schrift⸗ steller Dr. Adolf Köster, nicht das gleichnamige Mitglied der preußischen Gesandtschaft in Hamburg.
Bekanntlich hat die Preußische Staatsregierung am 24. März 1919 vorläufige Bestimmungen über die Bildung von Beamtenausschüssen bei jeder Behörde, die dauernd mindestens 20 Beamte beschäftigt, erlassen. Die endgültige Negelung der Frage der Beamtenausschüsse wird später im Rahmen des allgemeinen Beamtenrechts ersolgen. Der preußische Minister des Innern hat nunmehr dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge in einem Rundschreiben an die in Frage kommenden Stellen angeregt, bis zur endgültigen gesetz⸗˖ lichen Regelung die erwähnten Bestimmungen auch für die Hildung von Beamtenausschüssen bei den Behörden der pro⸗ vinziglen Verwaltungen und bei den kommunalen Behörden zur Richtschnur zu nehmen.
Die Vertreter der, deutschen Nationalver— sammlung und der Preußischen Landes versammlung aus den bedrohten Ostgebieten waren am 21. und 23. Ma zu einer Besprechung im Hause der preußischen Landesversamm⸗ sung versammelt. Nach eingehenden Beratungen wurde das Ergebnis laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüroz“ in solgender Entschließung festgelegt:
Die vereinigten parlamentarischen Aktionsausschüsse für die Ost— mark beschließen in ihrer konstituierenden Sitzung:
Die im feindlichen Friedensent wurf vorgesehene Regelung der östlichen Gebietsfrage steht im Widerspruch mit den Wilsonschen Grundsätzen. Da aber die Möglichfeit besteht, daß eine Abstimmung stat findet, muß es als vornehmste Aufgabe der Ausschüsse betrachtet werden, die Bevolkerung in Len voni Zugriff der Feinde bedrohten Gebieten über die Bedeutung einer Volksabstimmung gufzuklären und dse wahl⸗ technischen Vorbereitungen dafür zu treffen. Die in den Friedens bedingungen der Entente vorgesehenen Formen und Bedingungen der Abstimmung halten die Ausschüsse für völlig unannehmbar. Gegen die wangs⸗ weise Unterwerfung des nördlichsten Teiles von Sstpreußen unser eine noch unbekannte Herrschaft wird entschiedenste Veiwahrung ein⸗ selegt. Die Ausschüsse sind ferner der Ansicht, daß der Verlauf der Friedeneverhandlungen zu weiteren militärischen Altionen der Polen gegen die, umstrittenen Gebiete führen könnte. Die Feinde Fürfen nicht darüber im Zweifel sein, daß wir uns den vorliegenden Friedens⸗ bedingungen niemals freiwillig unterwerfen werden. Von der Regie— rung wird erwartet, daß sie alle Maßnahmen ergreift, um die be= diohten Gebiete vor militärischen Ueberraschungen durch die Polen ju schützen. ;
Einen breiteren Raum in der Besprechung nahm dle Teil— nahme der Volksräte unb anderer Vertretungen der Bevölkerung aus den bedrohten Gebieten ein. Es wurde eine Entschließung gefaßt, wonach zunächst die anwesenden Vertreter der Volksräte am zweiten Verhandlung tz⸗ lage als Zuhörer zugelassen wurden. Ob und inwieweit bei len feineren Bergtungen der beiden Gruppen Nord und Süd Vertreter der Vollsräte aus Posen und Wesspreußen sowie ähnliche Vertretungen aus Schlesien und Osspreußen zugelassen oder andere Vertretungen der Bevölkerung zu den Beratungen herangezogen werden sollen, bleibt der e le fa f?] jeder ber beiden i,. ,
Sitzungen der heiden Kusschüsse und der Gesamtausschässe sollen nach Bedarf stattfinden. erer,
Der Vorstand des Oberschlesischen Berg⸗ und , ,, Vereins faßte in seiner gesirigen itzung eine En tschließung dahingehend, daß die gesamte sbeischlesische Monianindustrie einmütig den schärfnen Widerspruch gegen eine Abtretung Oberschlesiens an Polen erhebt. Er erblickt in einer solchen eine unheilbare Schädigung des gesamten Deutschtums und den sicheren Ruin ganz Oberschlesiens.
Bahern.
In der gestrigen Sitzung des Landtags schilderte der Ministerpräsident Hoffmann vor Eintritt in die Tagesord⸗ nung die Vorkommnisse in der Pfalz und knüpfte daran die Bemerkung: . ö
Wie lbgrali, so gibt es auch in zer fals Lumpen, die Las ater— land, verkaufen und verraten. (Sehr richtig! Gegen die Verge— waltigung der Pfalz und der Beamten der Regierung durch die k legen wir in Spaa schärfsten Einspruch ein. Der tapferen Bevölkerung und den treuen Beamten sprechen wir Dank aus, den Verrätern an Volk und Land Verachtung. ;
Der Landtagapräsident Schmidt brachte hierauf zum Aus⸗ druck, daß der Landtag die Auffassung der Staattzregierung einmütig teilt.
In der „Bayerischen Staatszeitung“ wird folgende Er⸗ klärung der Regierung veröffentlicht: ;
Die Bestrebunen auf Abtrennung der Pfalßz von Bayern und Deutschland dauern nach gestern eingetroffenen Mit⸗ teilungen an. Beamte, die sich gegen die Ausrufung der pfälzijchen Republik wehrten, wurden verhaftet oder mit Amtsenisetzung bedroht. Das Gesamtministerium hat, den pfähzischen Bebörden erklärt, daß die Regierung allen treubleibenden Beamten im Falle feindlicher Amtsentsetzung ihre gegenüber dem bayerischen Staate erworbenen Rechte voll gewährleistet. Weitere Maßnahmen zum Schutze der Pfalz sind eingeleitet.
Hessen.
In der Volkskammer gab geslern der Abgeordnete Pagenstecher laut Bericht des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ folgende Erklärung ab:
Die aus Rheinhessen und dem besetzten Gebiet Starken⸗ burg stammenden Abgeordneten der hefsischen Volke kammer er⸗ klären in ihrer Gesamtheit: Die Bevölkerung des besetzten hessischen Gebiets ist deuisch, bleibt deutsch und steht treu zum Deutschen Reiche. Wir erbeben gegen jeden Versuch, unser Volk von deut⸗ scher Art und vom Dennichen Reiche loslösen zu wollen, Einspruch, insbesondere dagegen, daß wir wittschafilich und verwaltungstechnisch auch nur vorübergekend vom Reiche abgenennt werden. Wir ver— langen, daß wir Hessen auch während der Besetzung nur von deutschen Richtern gerichtet werden, daß uns uneingeschräntte Freiheit der Presse, der Nede und der Versammlung gewährleistet wird. Wir würden es nicht verstehen, wenn die Demokratien des Westens duldete, daß der große Gedanke der Selbstbestimmung der Völker — dazu gehört auch die Freiheit des Wortes, des Gedankens und die Unab⸗ hängigkeit der Gerichte — uns gegenüber nicht Anwendung finden
solllen. . Schwarz burg⸗Rudolstadt.
Der Landtag hat gestern nachmittig, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, als erste thüringische Vollsver tretung das Gesetz über den Zusammenschluß der thüringischen Staaten zur Schaffung Groß⸗Thüringens einstimm ig an— genommen. Der sozlaldemokratische Abgeordnete Hartmann wurde zum Vorsitzenden im Ministerlum gewählt.
a.
Etatistik und Volksmirtschaft.
. Zur Arbeiterbewegung. ö
In Cöln haben, wie „W. T. B.“ meldet, die Straßen“
bahner wegen Verweigerung der Teuerungszulagen beschlossen,
von heute an keine Fahrscheine mehr zu verkaufen, bis ihre
Ferderungen bewilligt sind. Infolgedessen wurde der Strom ab— gesperrt, so daß die Bahnen überhaupt nicht fahren können.
Aus Zittau wird dem W. T. B.“ telegraphiert, daß gestern weit über 10000 Arbeiterinnen und Arbeiter“ der Textilindu strie in den benachbarten nordböhmischen Indussrie⸗ hesirken Reichenberg und Kratz au wegen Richterfüllung ihrer Lohnforderungen in den Aus st and getreten sind.
Kunst und Wifsenschaft. Katl von der Hevdt-Elberseld, der eine der schönflen Sammlungen
moderner Kunst in seinem Hause vereinigt, hat dem Kupferstich⸗ kabinett der Berliner Mufeen eine große Anzahl von graphischen Blättern junger deutscher Künstler zum Geschenk gemacht. Mit Holzschnitten, Steindrucken und Radierungen sind vertreten; Marx Beckmann, Erich Heckel, Ernst Ludwig Kirchner, Otto Lange, Dékar Kokoschka, Max Pechstein, Emil Nolde, Hans Purrmann, Otto Müller, Christian Rehlfg. Da gleichzeitig das Kabinert weitere Arbeiten dieser Künstlergeneration durch Kauf erwarb — außer den genannten auch solche von Heinrich Nauen, Theo von Brochusen, Rudolf Großmann, Walkemar Rösler und Wolf Röhricht —, ist jetzt der? Besitz des Berliner Mujseums an Arbeiten der jungen Graphik besonders reichhaltig. Auch einige der illustrierten Bücher dieser Künstler wurden erworben.
Literatur.
= Professor Vr. Georg Stuhlfauth von der Berliner Universitat peröffentlicht aus dem Besitz der Preußischen Staatsbibliothek ein bisher, un bekanntes Werk dez Hans Sachs in der Zeitschrift für Bücherfreunde'. Es ist ein Ginblattdruck, den Hang Sachs mit seinem Namen und der Jahreszahl 1524 unterzeichnet haf. Er reimt hier viele fromme Verfe nach Matthäus 7 über das Haus des Weisen, das auf dem Fessen gebaut ist, und das Haus des un— weisen Manneg, das auf Sand sleht. Dir Verse werben in einem großen Holzschnitte, versinnbildlicht. Ssuhlfauth weist auch den Künstler die ses Holzschnittz nach. Ez ist aller Wahrscheinlichkeit nach Erhard Schön, ein Nürnberger Schüler Albrecht Dürers.
— Der Mörike Foischer Hans Wolfgang Rath, der vor kurzem z0 unbefannte Briefe von Mörste und Schwind aufgefunden hat, wird demnächst eine Ausgabe des Briefwechfelz zwichen Tbeodor Storm und. Eduard Mörike veröffentlichen. Sie bereichert die vor 30 Jahren erschlenene, seit langem vergriffene Ausgabe Bacchtolds von diesem Briefwechsel um 17 wichtige Brsefe. Neben diesen unbekannten Briefen bringt Rath in der Sammlung, die er bei Juliut Hoffmann in Stuttgart veröffentlicht, auch eine Reihe von 22 Bilduissen bei, darunter bisher unbekannte Porträttz von Storm, Mörike, Kerner, Vischer, Ludwig Bauer — das einzige erhaltene Bildnis dieses schwäbischen Dichters.
2 Aus Anlaß des 70. Geburtstages des ersten Direktors des Germanischen Nationasmufeums in Nürnberg, Geheimen Hofrat Dr. Gustav von Bezold kat das Germanische National- museum eine mit zahlreichen Abbildungen versehene Hal cha ft herausgegeben, die als Sonderdruck aus den Müteilungen! des Museumz vorliegt. Die Festschrift enthält einen Aufsatz Vi. Theoder Hampes „Allgzuer Siudien zur Kunst und Kultur
Untersuchung Dr. Walter Stengel
der Vendissance n', eine. über Merkzeichen der Nürnberger otschmiede, einen Beitrag
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