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Deutscher Reichsanzeiger ter Staatsanzeiger.
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Rer KArjugaprrtz hrträgt nierteljährlich 9 . Ane Nostanstalten nehmen Gestellung an; für Arrlin anset dea Nostanstalten und Aritungaznertrirhen für Kelhstabhaler each die Geschäftastelle 8m. 48, Wilhelmstraße 8X.
Einzelne Anm mern kosten S B.
die
Anzeigenpreis für den Wanm einer a gespaltenen Einheitäzeile do Bf., einer z gespalt. Ein heitszeile 90 Pf. Anfzerdem wird anf den Mnzeigenpreis ein Tenernng szuschlag von 20 td. H. erhoben.
Anzeigen nimmt an: Geschäftsftelle des Reichs⸗ und Staat anzgers — 83
M H 2X4.
Reichsbankgirokonto.
Postscheckkonto: Berlin 41821.
1919.
Vom 1. Juli
Inhalt des amtlichen Teiles:
Dentsches Reich.
Mitteilung über die Antrittsaudlenz des schweizerischen Gesandten.
Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914.
Bekanntraachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. —
Bekannt aachung, betreffend die Besetzung und tz Verfahren des Reichsschledsgerichts für Kriegs wirtschaft in den im 82 der Verordnung über wintschaftliche Naßnahimen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 bezeichneten Fällen.
Bekanntmachung, betreffend die Ueberiagssung ausländischer Wertpapiere.
Bekanntmachung, betreffend einen Tarifvertrag.
Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Oberbayerischen Ueberlandzentiale in München.
Bekanntmachung, betreffend Anleihen der Kreditanstalt sächsischer Gemeinden.
Handelsverbote.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personaloerdnderungen.
Bekanntraachung, betreffend die Ertellung einer Markscheider⸗ konzession.
Handelsverbote.
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Amtliches.
Dentsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat heute Vormittag den schweizerischen Gesandten Dr. Mercier empfangen und aus feinen Händen das Beglaubigungsschreiben entgegen⸗ genommen, burch das er in seiner Eigenschaft als außer⸗ ordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der neuen Deutschen Regierung bestätigt worden ist.
Der stellvertretende Reicht minister des Auswärtigen, Interstaatssekretär Freiherr Langwerth von Simmern war bei dem Empfang zugegen.
Der bayerische Bezirksamtmann v. Le Sure ist zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichs⸗ wirtschaftzministerium ernannt worden.
Bei dem Reichspatentamt sind die bisherigen technischen Hilfsarbeiter Dr. Gehne, Diplomingenieur Donath und Dr. Straube zu ständigen Mitarbeitern ernannt worden.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. .
Vom 26. Mai 1919.
Auf Grund des 10 des Postscheckgesetzes vom 26 März 914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S 131) wie foigr geändert:
1) Im § 2 Abs. 11 Satz 1 werden statt der Worte 5 g für je 5 Stück“ die Worte 15 3 für je 10 Stück“ gesetzt.
2) Im § 2 Abs. III werden statt der Worte „1 * 25 3 für je 50 Stück“ die Worte 40 4 für je 10 Stück“ gesetzt.
3) 8 § 4 Abs. V werden statt der Worte 10 für je
de Worte „25 3 für je 10 Stück und statt der Worte e 5 Stück“ die Worte „15 3 für je 10 Stück, gesetzt.
* rn F 6 Abs. VI Satz 2 wird siatt der Zahl „20“ die Zahl
3 7 Abf. I zweiter Unterabsatz Satz 2 wind statt der Zahl „ihr die Zabl „40“ gesetzt. Si 5 7Abs. V Satz 2 wird statt der Zahl „10“ die Zahl
135 11 Abs. I wird stätt der Zahl s die Zahl 20= gesepc. Die Aenderungen treten am 1. Juni 1919 in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1919. Der Reichsposiminister. J. V.: Teucke.
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d. Is. ab erhöht sich der vie
rteljährliche Bezugs
preis des Reichs
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Postordnun vom 28. Juli 1917. *
Vom 27. Mai 1919.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt geändert:
1) Im S7 „Postkartenꝰ erhält der Abs. N folgende Fassungz . e ;
Die Post verkauft mit dem Freimarkenstempel versehene Postkarten zum Nennwert des Stempels, ungestempelte zum Preise von 15 4 für je 10 Stück.
2) Im § 12 „Pakete erhäli der Abs. VI folgende
ö . . ie Post verkauft mit Freimarken beklebte Paketkarten . unbeklebte zum Preise von 15 8 für je ück. 3) Im § 12 „Pakete erhält der 1 Satz des Ab s. NI folgende Fassung: . Die Post verkauft Vordrucke zu Einlieferungsscheinen in Blöcken zu 109 Siück für 40 4A. 4 Im §z 18 „Postaufträge erhält der 1. Satz des zweiten Ab satzes unter 11 folgende Fassung: Die Post verkanst die Vordrucke zu 25 3 für je j0 Stück, ö zur Annahmeeinholung zu 15 8 für je Stück. . 5) Im § 19 Nachnahmesendungen erhält der 2. Satz des zweiten Absatzes unter folgende Fassung: Die Post verkauft die Vordrucke zu 25 3 für je 10 Srück, blaue Nachnahme⸗Zahlkarten zu 15 sür je 10 Stück. 6) Im 5§ 20 „Postanweisungen / erhält der 2. Sat des Abs. II folgende Fassung: Die Post verkauft sie zum Nennwert des Freimarken⸗ stempels, ungestempelte zu 15 3 für je 10 Stück, un⸗ gestempelte mit Postkarte zur Empfangsbestätigung zu 25 5 für je 10 Stück. 7) Im §5 25 „Briefe mit Zustellungkurkunde“ erbält der . Satz des Abs. VI folgende Fassung: Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Vordrucke ver⸗ k die Post zum Preise von 15 3 für je 10 Stück verkauft.
9 ö Aenderungen treten am 1. Juni 1919 in raft. Berlin, den N. Mai 1919. Der Reichspostminister. J. Vm: Ten cke.
Bekanntmachung
über die Besetzung und das Verfahren des Reichs schiedsgerichts für Kriegswirtschaft in den im 8 2 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 174 bezeichneien Fällen.
Vom N Mai 1918. .
Auf Grund des 8 2 der Verordnung Über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiet vom 1. Februar 1919 (Reicht ⸗Gesetzbl. S. 174) wird bestimmt:
1 .
Auf die Besetzung des held eds gericht und das Verfahren findet die Anordnung für das Verfahren vor dem Reicheschiedegericht ür Kriegswirtschaft vom 22. Juli 1915 (Reiche -Gesetzbl. S. 469) in der ihr durch die Bekanntmachung vom 14. September 1916 (Reichz= Gesetzbl. S. 1021) gegebenen Fassung sowie die . über die Bildung der Spruchabteilungen des Reichsschiedsgerichts für Kriegs⸗ wirtschaft vom 23. Januar 1819 (Reicht, Gesetzh; S 1274), soweit nach⸗ stehend nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß im §5 2 Absatz z, 5 5 Absatz Rund 8 9 Abjatz 1 der durch die Bekanntmachung vom 14. September 1916 abgeänderten Anordnung vom 22. Jult 1915 an Stelle der dort aufgeführten Militär. und Marinebehörden die Reichsstelle für Textilwirtschaft und im § 11 Absatz 1 a. . O; an Stelle des Reichskanzlers 66 amts des Innern und d eichsschatzamts), des Kriegsministertums bezw. des Reichsmarinec mts, das Ileichs wir scha sministerium und das Reichsschatzministerium tritt.
8 2.
Das Reichswirtschaftsministerium kann das Relchsschiedsgericht auf dessen Antrag ermächtigen, bei, der Festsetzung des Uebernahme⸗ preisez den Id , zu überschreiten. .
Bor Erteilung, der Ermächtigung wird das Reichswirtschafts. ministerium die zuständigen Reichswirtschaftsstellen gutachtlich hören. Bestehen im Einzelfalle Zweifel, welche Reichswirtschafttzstellen zuständig sind, so wird das Gutachten durch die Reichsstelle für Textilwirtschaft erstattet werden. .
t. . 3. . 6 Das Reichsschtedsgericht bela , wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. ur Deckung der haren Auslagen wird ein Han chsotz erhoben. Vie Entscheidund über die Höhe des Pauschsatzes erfolgt, wenn sie nicht in dem Beschlusse des Reichsschiedsgerichts getroffen ist, durch
*
und Staats anzeigers auf 12 Markt.
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ben Voisitzenden. Der Pauschsaß. wind auf Ersuchen des Reich. schiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Bei⸗ treibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.
5 4. * ir Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in a
Berlin, den 27. Mai 1919. Reichs wirischafts ministerium. J. V. von Moellen dorff. ;
Bekanytm achung,
betreffend die Ueber lassung aus ländischer Wert⸗ papiere.
Vom 30. Mai 1919.
Auf Grund der Verordnung über ausländische Wert⸗ apiere vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 260) in der 56 des Gesezes vom 1. März 1919 (Reichs⸗Gesetzb 264) wird hiermit angeordnet: .
§51. Die im 52 und im 8 3 der Bekanntmachung, betreffend die Neberlassung aus ländischer Wertpapiere an das Reich, vom 26. Mär) 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 335) festgesetzten, zuletzt durch Bekannt- machung vom 17. Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl S. 462) verlängerten risten werden binsichtlich derlenigen ausländischen Wertrapiere, Die ch in dem von den galliterten und assoztierten Mächten besetzten Ge bieten befinden, welter verlängert bis zum 15. Juni 1918.
ö 2. t. Diese Bekanntmachung taz mit dem Tage der Verkhanung in Kraft. ; Berlin, den 30. Mai 1919. ; Der Reichs minister der Finanzen. J. A.: Maeder.
GSekanntm ach un g.
Der Verband der Detaillistenvereine Nürnberg der Zentralverband der , Bezir Nürnberg-Fürth, und der Gewerkschaftsbund kauf⸗ männischer Angestelltenverbände, Ortsgruppe Nürnberg, haben beantragt, den zwischen ihnen am 11. April 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung ber Arbeitsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1456) für daz Gebiet der Stadt Nürnberg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. J. B. R. 76 3 Reichs arbeits ministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den N. Mai 1919.
Der Relchsarbeiisminister. Bauer.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen
durch die Oberbayerische Ueberlandzentrale in München.
Durch Ministerialentschließung vom . wurde auf Grund der n n,, vom 8. März 1917 (RGB. S. 220) genehmigt, daß die O
amen und an Order der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank in München gestellte und durch Indossament über⸗ traabare Schuldverschreibungen im Gesamtnen werte von 2 300 000 M6, eingeteilt in 1150 Stücke zu 10090 MS und 575 Stücke zu 2000 M6, hel a eig am 1. April und am 1. Oktober verzinslich, zur Aus gabe bringt. R München, den 29 Mai 1918.
Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe.
Dr. Lindner. Bekanntmachung. . Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben auf
;
Grund von g 795 des B G. B. genehmigt, daß die Kreditt⸗ anstalt Sächsischer Gemein den für zwei Anleihen im Gesamthetrage von 100 Millionen Marl Schuld⸗
verschreibungen auf den Inhaber in Abs
26 006, 16 obo. ooo. Zoob, iodo, ö. 20 und od e mach
Maßgabe der Ilnleihebedin gungen ausgibt. Dresden, am 31. Mai 1919. Die Minlsterien der Finanzen und des Innern. Rein sche. ah iig.
erbayerische Ueberland⸗ ö A. G. in Münch en vierein halbprozentige, auf den
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