1919 / 124 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Est] Bekanntmachung.

III und dem , ,, am . 9

O56. Dezember 1918 und 3. März 19

schlossene und von der Preußischen Staats⸗ regierung unterm 24. April d. Is. in der vorliegenden Fassung genehmigte Satzung der Westprenßischen Stadtschaft nebst den Geuehmigungsurkunden der Ereuftischen Staatsregierung und der beteiligten Staatsminister vom 2A. April E919 werden hiermit auf Grund des 8 8 Absatz 2 der Provinzial⸗ vom 29. Jani 187522. März 1881 zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Dbidnung

Danzig, den 23. Mai 1919.

Ter Landeshanptmann der Provinz

Westpreus en.

a

. e. . der Westpreußischen Stadtschaft.

L. Allgemeines.

§ 1. Name und Zweck. I) Die von dem Provinäalverbande Westpreußen ge— gründete „Westpreußische Stadtschaft“ st eine öffentliche, zufolge staatlicher Ver— leihüng rechtsfähige Kreditanstalt, die durch Vereinigung von Eigentümern be— bäuter oder in der Bebauung befindlicher, in der Provinz Westpreußen gelegener Hausgrundstücke oder von Erbbauberech⸗ tigten solcher Hausgrundstücke gebildet ist. Sie hat den Iweck, den Mitgliedern durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherte an erster Stelle bis 60 v. H. und an zweiter Stelle bis zu 75 v. H., ausnahmswei bis zu 80 v. H. der Grundstückswer mittels Ausgabe von Pfandbriefen zu be—

Tilgungs⸗ oder i fn e eh.

schaffen.

32. Rechte. Zur Erwerbung, Wieder⸗ veräußerung und Verpfändung von Grund⸗— stücken und Erbbaurechten, auf die Forde⸗ rungen der Stadtschaft K, l f migung des Staates nicht. Dasselbe gilt von (Hrundzstücken für die eigenen Bedürfnisse

3

bedarf es einer besonderen Gene

wer Stadtschaft.

§ 3. Sitz. Die Stadtschaft hat ihren

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Sitz in Danzig. G

§ 4. Staatsaufsicht. Die Stadtschaft steht unter der Oberaufsicht des Staates.

II. Mitgliedschaft. I) Beitritt. 535. 1) Zum Beitritt berechtigt sin unbeschadet der Bestimmungen des 9 die eingetragenen Eigentümer und

e von der Belei

(örundkapitals nicht überschreiten.

2) Der Beitretende hat mit dem An⸗ trage auf Bewilligung eines Pfandbrief— darlehns dem Vorstand schriftlich zu er— klären, daß er die satzungsgemäßen Ver⸗ vflichtungen übernehme,. Die Mitglied⸗ schaft beginnt mit der grundbuchamtlichen

(intragung der Pfandbriefschuld.

3) Der Erwerber eines mit Pfand— briefen beliehenen Grundstücks erwirbt die Mitgliedschaft, wenn er binnen einem Monat nach dem Erwerb dem Vorstand in grundbuchlich eintragungsfähiger Form erklärt, die satzungsgemäßen Pflichten eines Mitgliedes End die persönliche Ver⸗ bindlichkeit aus dem Pfandbriefdarlehn mit Einschluß etwaiger Rückstände über— nehmen und sich wegen der zu zahlenden Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen zu wollen. Erfolgt der Er— frerb im Wege der Zwangsversteigerung, so hat der Erwerber diese Erklärung in der Zeit zwischen dem Zuschlag und dem

Kaufgelderbelegungstermin abzugeben.

4) Bei einer zweiten Hypothek ist der Vorstand, falls die Person des Erwerbers oder sonstige Umstände nicht die genügende Sicherheit für das Darlehn bieten, zur

Kündigung gemäß 8 14 berechtigt. 2) Vflichten.

S C. I Jedes Mitglied ist ver i,,

die Wahl zum Mitgliede des

tungsrates oder Stellvertreter anzunehmen, wenn es nicht bereits in gleicher Weise innerhalb der letzten drei Jahre tätig ge⸗ wesen ist, sowie einzelne Aufträge des Vorstandes, namentlich Ermittelungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude

auszuführen.

Y), Jedes Mitglied haftet für die Ver⸗ Einklichkeiten der Staztschaft bis zu einem Betrage, von 5 v. H. des auf seinem Grundstück oder Erbbaurecht eingetragenen Darsehns:; insoweil dieses Darlehn eine zweite Hypothek ist, haftet das Mitglied dis cu einem Betrage von 10 v. H. des

Darlehns. Die Stadtschaft hat die Mit⸗

ider nach Verhältnis ihrer Darlehen in Anspruch zu nehmen unter anteilsmäßiger

Uebertragung der von einzelnen nicht bei= zutreihenden Beträge auf die übrigen und unter Anrechnung früherer Ersatzleistungen. 5) Austritt. n § 7. ) Die Mitgliedschaft erlischt: n. mit der Tilgung oder sonstigen voll. ständigen Rückzahlung des einge⸗⸗ tragenen Pfandbriefdarlehns; b. nit der Veräußerung des beliehenen Grundstückscꝛ⸗⸗ .

c. mit der , . durch den Vor⸗ stand im Falle der Kündigung des Darlehn. . E) Die persönliche Verbindlichkeit bes

Veräußerers aus dem Darlehns vertrage

gilischt, sobald sie der Erwerber gemäß

ick liegt, oder der überges roncke. Kreis ür die nach Erschöpfung der satzungs— mäßigen Deckungsmittel bei dieser Hypo- thek an Kapitel und Zinsen enrtstehenden Ausfälle Bürgschaft geleistet haben. 3) Bewilligung. Allgemeine Bedingungen. ie Stadtschaft

z 3 Abs. 3 übernimint und Kas HWuthaben des Grundstücks an der Sicherheitsmasse einer ersten Hypothek mindestens 5 v. D., bei einer zweiten Hypothek min des Darlehns PFetrag oder bis dahin ergänzt wird. Hinsichtlich Rückstände aus . Kosten des Verkaufs der Pfandbriefe, aus Zuschußdarlehen oder anderen Nebenleistungen erlischt die per⸗ Verbindlichkeit des Veräußeters erst dann, wenn entweder von ihm oder Eigentümer, als Gesamtschuldner weiter haftet, voll⸗ ständig Zahlung geleistet ist.

3) Die freiwillige Veräußerung des Grundstücks ist dem Vorstand unverzüglich nach Abschluß des Vertrages mitzutellen.

III. Pfandbrief darlehen.

ie nachstehende, von dem Prom nglal⸗ *ügnndtage am 14. März 1917, am 5. März

destens 19 v. H. , n nn. Zuschußdarlehns

Pfandbriefdar⸗

gewährt das westpreußischen

bewilligte Dar . Pfandbriefen des

stadtschefftlichen

Kapitalbetroges nach dem Nennwerte, in Stücken von 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 6 unter folgenden Bedingungen: a. der Schuldner hat bei Darlehns, einen einmaligen Bei— trag zur Sccherheitsmasse in Höhe von v. H. des Pfandbriefdarlehns bar zu zahlen; er Schuldner hat das Darlehn in ursprünglichen Löschung geminderten Höhe mit * d. H., bei Gewährung einer zweiten Hypothek diese mit 2 v. H. jährlich mehr zu verzinsen, als der Hinsfuß der gewährten Pfandbriefe beträgt, und die Zinsen vierteljährlich nach träglich in der Zeit vom 3. bis 10. Januar, 3. bis 10. April, 3. bis 10. 3. bis 19. Oktober an Kasse der Stadtschaft bar oder in fälligen, nicht verjährten Zinsscheinen westpreußischen stadtschaftlichen Pfandbriefen abzuführen. Siehe § 25. Es kann außerdem auf Wunsch des Darlehnsnehmers ein besonderer Til⸗ gungeheitrag vereinbart werden; Ler Schuldner hat alle 10 Jahre zur Deckung der Zinsbogensteuer 2 v. T. beizutragen; für Kapital und dem Antrag an e

Schuldners ) 3 Jahren seit Beginn des Bet Stadtschaft es

Maßgabe, daß die Leistungen Aës. 1b, § 39 Abs. 2b) sich entsprechend ermäßigen und eine Zuweisung von Bei⸗ trägen an die Tilgungemasse (5 25 Ws. und 3 und § 36 Qbf.

em Empfang

dieses Zeitraumes Schuldners

§ 8. I) Dem Antrage auf Bewilligung eines Pfandbriefdarlehns sind beizufügen: s Einrichtung Schätzungsämter die Abschätzung des Grundstücks nach Maßgabe der von dm Vorstand unter Zustimmung des Verwaltungrates schätzungsordnung und nach erfolgter Einrichtung öffentlicher Schätzungs⸗ ̃ öffentlichen Schätzungs amt aufgestell te Abschätzung des Grundstücks; eine vollständige Abschrift des Grund⸗ buchblatts und ein bigter Lageplan oder eine amtlich be⸗ glaubigte Katasterhandzeichnung oder der Lageplan eines vereideten Land—

la) nicht sta

b. Grenze der Beleihung. § 11. 1) Jedes Grundstück, dessen Eigen⸗ : Stadtschaft G 5), ist an erster Stelle bis zu 60 v. H., an zweiter Stelle bis zu 75 v. H. des ermittelten Wertes beleihbar. Ausnahms— weise kann die Beleihung an zweiter Stelle bis zu &) v. H. erfolgen, namentlich falls sie zur Förderung des Kleinwohnungs— —ͤ Fine Beleihung Stelle darf aber den Höchstbetrag von 50 000 46 nicht überschreiten.

2) Die Wertermittelung ist auf Grund einer von einem öffentlichen Schätzungs— amte ausgeführten Abschätzung und bis zur Einiichtung öffentlicher Schätzungsämter schätzungsordnung vor⸗ orstand U. uf , estge] R s Slaates

festgesetzten

ämter die

baues dient. an zweiter

ein Nachweis über die Veranlagung des Grundstücks zur Gebäude und Grundsteuer und, im Falle des Be— stehens einer besonderen Grundsteuer, über die eser Steuer; eine Nachweisung der für das Grund⸗ stück in den drei letzten Jahren etwa außer den gemeindlichen Steuern ent— richteten Grundabgaben; der Feuerversicherungsschein und die

auf Grund der Ab zunehmen, die der mung des Vewaltungsrates und die der Genehmigung Bei einer zweiten Hypothek ist dem Bürgschafispverband Gelegenheit zu geben, an dem Schätzungsverfahren teil⸗

insen muß je nach er oder an zweiter Stelle Hypothek bestellt werden; die instigen satzungsmäßigen Beiträge

prechend höheren Zinssatzes Voreingetragene Altenteile, Grundrenten, Abfindungsberechtigun⸗ gen und andere dauernde Lasten sind italwert nach orstandes einzuschätzen und mit diesem Werte von dem Dar— lehnsbetrage abzuziehen.

Auch hat der Dahrlehnsnehmer in der grundbuchlich eintragungsfähigen Schuldurkunde zu ertlären, daß er sich wegen der Zinsen (bz der gegen den jeweiligen Eigentümer zu— lLässigen sofortigen Jvangsvoll. styechung unterwerfe, und dies im Grundbuche eintragen zu lassen. Bewilligung einer zweiten Swpothek ist nur angängig, wenn das Gundstůück ĩ Wertes hinaus nicht belastet ist und igunsten der Stadt⸗ zormerkung

emeindlichen

Veränderungen der Beleihungsgrenze. 12. 1) Werden auf einem belichenen Grundstücke Neubauten errichtet, so ist der Vorstand befugt, ein neues sPfanbbrief⸗ darlehn zu gewähren. 20 Sollen auf einem beliehenen Grund⸗ stücke Gebäude abgebrochen werden, so hat der Eigentümer spätestens 4 Wochen vor Beginn des Abbruches eine nach dem Ver— hältnis der Herabminderung des Grund⸗ tückswertes von dem Vorstand festzuß tellende Sicherheit bar oder in mündel⸗ Wertpapieren widrigenfalls die

auf ihren K

eine vom Antragsteller eigenhändig zu messen. des

unterschreibende genaue Aufstellung der Mieterträge der einzeln, aufzuführen. Wohnungen und gewerblich ge— nutzten Räume unter Angabe der Größ der Wohnungen, der Namen der Mieter, der vertraglichen Dauer der Mietezeit und des Mietwertes Der unvermieteten oder leerstehenden

Irb⸗ bauberechtigten von in der Puovinz West— breußen gelegenen Gebäuden oder in der Bebauung e en Hausgrundstücken, * ung der Westpreußischen Landschaften ausgeschlossen sind. Die Be⸗ leihung von in der Bebauung begriffenen Hausgrundstücken hängt jedoch von dem rien Eimessen der Stadtschaft ab; die rinzelne Beleihung darf die erststellige Be⸗ leihüngsgrenze und die Gesamtheit der B e e hen, darf den zehnten Teil des Gesamtbetrages der Deckungshypo—⸗ theken sowie die Hälfte des eingezahlten

g. die Mietverträge; h. eine schriftliche Auskunft des Ma— istrats oder des Höemeindeborstehers arüher, ob noch Anli das Grundstück zu za 2) Gleichzeitig ist de briefe gewünschte Zinssa

eine Meldegebühr

sofortige Rückzahlung des Pfandbriefdarlehns gefordert werden kann. Die bestellte Sicherheit wird zurück« egeben in dem Umfange, in welchem die Sicherheit als tellt nachgewiesen wird. Ebenso ist der Gigentümer ver— pflichtet, von jeder baulichen Veränderung auf dem Grundstücke, soweit sie auf den Gebäudesteuernutzungswert von Einfluß sein kann, vier Wochen vor deren Aus— führung dem Vorstand Anzeige zu machen, widrigenfalls dieser die sofortige Zurück— zahlung des Pfandbriéfdarlehns zu fordern berechtigt ist.

4 Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit prüfen zu lassen, ob und inwieweit die cherheit für das Pfand⸗

erbeiträge für

der Schuldner tzungsmäßige

§ 1170 des G ᷓB. eintragen läßt. ptwaige Vorschüsse aus der Sicher heitsmasse zur Deckung rückständiger Dins— Versiche rungsbeiträge sind mit 5 v. H. Verzugstzinsen zu⸗ rückzuzahlen. Sämtliche Kosten der tung und Vollziehung des Darlehns⸗ geschäftes und ferner der Eintragung des Darlehns trägt der Darlehns— sucker; zur Dechung dieser Kosten kann ein angemessener Vorschuß wer— langt werden. Die Herstellungsé⸗ und Ste nipe lkosten für die auszufertigen- den Pfandbriefe sowie die säntlichen Rosten jedes gerichtlichen Verfahrens einschließlich der CKosten für die Ver⸗ Vorstandes Darlehnsschuldner; der Schuldner ist verpflichtet, lange die Pfandbriefschuld besteht, das Grundstück bei der Brandkasse Provinz Westpreußen oder einer sonst Verwaltungsrat s Feuewersicherungsgesellschaft in Feuer⸗ veisicherung zu kalten, und zar min⸗ destens in Höhe des ermittelten Bau—

r für, die Pfand.

anzugeben und zerwaltungskosten n ; zu zahlen, deren Rück= zahlung nicht stattfindet. Diese Gebühr beträgt hei einem beantragten Darlehn bis zu 30 00 0 mindestens 10 , im Übrigen L vom Tausend, über 30 006 S bis d Moe mindestens 45 , im übrigen I vom Tausend, über 7J5 000 M mindestens 5 M, im übrigen , vom Talsend. 3) Der Vorstand k

r . ann jedoch auf An— trag zunächst eine V ĩ.

nächst ein orprüfung eintreten ür die in Anrechnung auf die deldegebühr ein von dem Vorstand festzusetzender Betrag, der 20 6 nicht übersteigen Grund der Angaben des Antrag wird Dann eine umerhindliche über die voraussichtliche Höhe de lehns gegeben. ) Grundstücke, deren Eigentum meh— reren zusteht, können nur im ganzen be— liehen werden.

2) Ablehnung. I) Der Vorstand is⸗

satzungsmäßige briefdarlehn noch vorhanden ist. . 5) Ergibt sich, daß Las Darlehn nicht mehr innerhalb der zulässigen Beleihungs⸗ grenze steht, so ist der Vorstand jederzeit berechtigt, die ganze oder teilweise Rück- zahlung des Darlehns nach sechsmonatiger Kündigung oder, wenn nach seiner Ueber— zeugung Gefahr im Verzuge ist, die fo— fortige Rückzahlung zu fordern. 4 Rückzahlung.

a. Kündigung seitens des Schuldners.

§ 15. 1) Nach Ablauf von 2 Jahren seit Ler Aushändigung der Pfandbriefe ist t, nach sechsmonatiger anuar oder 1. Ju ehn in nicht ausgelosten west⸗ preußischen stadtschaftlichen Pfandbriefen desselben Zinsfußes, in dem das egeben wurde, zum Nenmoerte oder nach seiner Wahl auch in Geld ganz oder zurückzuzahlen. können ohne Kündigung jederzeit erfolgen, wenn sie insgesamt 5 Lb. H. des Pfand— briefdarlehns in einem

t berechtigt, 3ugelassenen

g abzulehnen, wenn nach seinem rmessen die Bestimmung é oder der Gebäude, oder itzers oder sonstige Um— nügende Sicherheit für Für solche Ableh⸗

pflichtmäßig der Schuldner befug

des Grundstücke

stände nicht die ge das Darlehn bieten. nung kommen insbesondere in Betracht: a. Grundstücke, deren Beleihungsgrenze

380 v. H. des ermittel die Höhe von 2000 b. Grundstücke, in dere triebe stattfinden

2) Auf Verlangen des Vorstandes hat der Darlehnsnehmer den Verkauf der be— willigten Pfandbriefe de selbst oder durch Banken gegen Er— stattung der Auclagen, namenklich der und Vermittelungsgebühr, zu

Stadtschaft auen be r Teilzahlungen ten. Wertes A6 nicht erre n Gebäuden die mit besonderer f hunden sind;

äuser, Theater und Gebäude, chließlich oder vorwiegend als onzertsäle oder zu ähn⸗ wecken dienen;

deren Wert vorwiegend eller Nutzung beruht, oder Gründen ungewöhn schwer zu vermieten oder zu ver—

3) Bei einer ersten Hypothek kann dem f seinen Antrag, wenn gugeteisten Pfandbriefe unter dem Nennwert steht, zür völligen oder teihreisen Ausgleichung Des Kurs- unterschieds und zwar im Falle eines Verkaufes der Pfandbriefe einschließlich der Makler⸗ und Vermittelun gögebühr und des Pfandbriesstempels aug der chußdarlehn in bar der Reichsbank ge— Zu seiner Tillgung ist gungsbeitrag von min⸗ destens v. H. des uisprünglichen Nenn— ; Pfandbriefdarlehns zu ent— richten. Dieser Tilgungebeitrag wird in eineni besonderen Ausgleichskon to solange angesammelt, bis daraus das Zuschuß— darlehn pollständig getilgt ist. Die Sicher⸗ stellung des Zuschußdarlehns erfolgt durch Eintragung einer entsprechenden Erhöhung satzes für das Pfandbriefdarlehn undbuch oder, sofern hierdurch eine d ausreichende dingliche Sicherheit nicht ge⸗ währt wird, durch eine unmittelbar nach der Pfandbriesschuld einzutragende Siche⸗ rungährpothek, über die im Interesse der etwa nacheingetragenen e durch Löschung verfügt werden darf. mag der Schuldner die Vorran gsein käu⸗ mung nicht zu erreichen, so ist dem Vor=, stand übenlassen sich mit Eintragung der

Jahre nicht äber

2) Vor Ablauf von 2 Jahren ist Rück. Mahlung mur mit Genehmigung des Vor⸗ Diese darf nicht ver⸗

weigert werden, wenn die Gesamtrück— zahlung des Darlehns i iußer des Grundstücks oder aus Anlaß eines Brandes innerhalb einer Frist von 3 Mo— naten in nicht ausgelosten westpreußischen stadtschaftlichen

rlehns nehmer au der Kurs der ihm

standes zulässig. Tanz⸗ und ; nfolge Veräußerung d. Grundstücke, auf industri des die aus anderen Betrigbsmasse ein zum Lombardzinsfu währt werden.

ein besonderer Ti

Pfandbriefen boten wird. t die Kündigung des Darlehns dor Ablauf von 5 Jahren, so verfällt das Guthaben des verhafteten Grund der Sicherheitsmasse nach der Bestimmung

Grundstücke, bei deren Bau oder Umbau berechtigte Forderungen von B gefallen sind, kÿnnen bit ung der ausgefall gstens aber für die 10 Jahren seit Fertigstellung des Baues

n der Beleihung ausge⸗

r Erbbau⸗

gläubigern aus wertes des zur Befriedi rungen, län ö 4 Zahlt der Schuldner am Verfalltage das Darlehn nicht zurück, so hat der Vor⸗ stand das Recht, entweder die Kündigung! als unwirksam zu erklären, oder für das rückständig gebliebene Kapital Zinsen nach m Lombardzinsfuß mindestens aber 5 v. H. jährlich, zu fordern. Erfolgt die Kündigung des Dar— lehns behufs Umwandlun so bleibt, das (Guthaben des Grumstücks an der Sicherheits oder Tilgungsmasse be⸗

oder Umbaues, vo schlossen werden. 3) Soweit Grund rechte pon der Deutschen Pfannibriefanstalt sen oder von der Kreditans e Haubesitzer der un twreußen in Posen beliehen w dürfen sie vor

seit der Rüchahlung der Hypoths Zustimmung der Pfandpriefanstalt itanstalt beliehen werden.

& Bewilligung ej ner zweiten

'deichsbank,

g des Zinsfußes, Gläubiger nur

ch Ueber di Hypothek entscheldet der Ermessen, nachdem die G

6) Im Falle der Umwandlung des Dar⸗ lehns läuft das. Kündigungsrecht des Schuldners von der Aushändigung der

innerhalh 69 v. H. des Taxwerles zu be,. 7 Die Rilkahlung eines Zuschuß˖ gnügen. Solange das Zuschusdarlehn noch ü nicht völlig getilgt oder zurückerstattet ist; darf das Pfandbrief darlehn nicht zurück

Rück alllung

Löschung w ewilligung lehns nicht fordern. 44 Etwaige Vorschüsfse aus der Be⸗ triebsmasse auf das bewilligte Pfandbrief darlehn sind nach näherer Bestimmung des Vorstandes zu verzin 5) Die Vilgung der Pfand briesdarlehe s bwwotheken guf Antrag

darlehns kann ohne Kündigung jederzeit in bar erfolgen. , b. Kündigung seitens des Pfand briefamtes.

§S 14. 15 Abgeseben von der Auf⸗ kündigung des Kapitals nach 5 12 ist der Vorstand befugt, das Darlehn mit sechs⸗ monatiger Frist zum 23. Januar oder J. Juli ganz oder tenlweise zu kündigen,

a. wenn der Schuldner die Zinsen nicht vünktlich zahlt oder die Feuerper⸗ sicherung für das Grundstück nicht nach 8 10 Abs. 1e fortsetzt, oder die Ver⸗ sicherungsbeiträge nicht pünktlich ab⸗

führt:

b. wenn der Schuldner sich den satzungs⸗ mäßigen Anordnungen des Vorstandes trotz wiederholter Mahnung nicht fügt; .

c. wenn der Grwerber des verpfändeten Grundstücks De Beitritt nicht satzungsmäßig erklärt hat;

d. wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eingeleitet ist;

. wenn der Schuldner in Konkurs ge⸗ rät oder die Zahlungen einstellt oder ein Nießbrauchrecht am Grundstück einräumt:

f. in sonstigen Fällen, in denen es nach antscheidung des. Vorstandes Lie Sicherheit der Anstalt erfordert. Bei Hefahr im Verzuge kann jedoch die

sofortige e g des Darlehns

verlangt werden.

2) Im ührigen ist die Stadtschaft nur befugt, die Abtyvagung der Schuld durch satzungsmäßige Tilgung zu fordern.

) Bei einer zweiten Hypothek ist die Kündigung mit der in Absatz 1 bestimmten Frist außerdem angängig, wenn das Grundstück über die Wertgrenze von 80 v. H. hinaus neu belastet wird, und sie muß erfolgen, wenn sie der Bürgschafts⸗ verband verlangt aus Gründen, welche die Stadtschaft selbst zur Kündigung Gbe— rechtigen.

C. Eintritt des nacheingetragenen

Gläubigers. § 15. 1) Bei einer ersten Hypothek der Stadtschaft kann der Vorstand auf An⸗ trag eines nacheingetragenen Gläubigers, der unter einmaliger Zahlung von z v. H. sciner Hypothek sich verpflichtet, für den säumigen Schuldner die rückständigen Zinsen und Versicherungsbeiträge nebst Kosten zu zahlen, zu den, Beleihungs⸗ vorgängen für das Grundstück einen ent— sprechenden Vermerk eintragen lassen. Von der Eintragung haben die weiter nacheingetragenen Gläubiger, soweit sie der Stadtschaft bekannt sind, Mitteilung zu erhalten. 2) Auf Grund des Vermerks erhält der Gläubiger im Falle der Säumnis des Schuldners Nachricht mit der Aufforde— tung, innerhalb zwei Wochen nach dem Behändigungstage die rückständigen ö. und W d n e kr e samt den Kosten 6 Abtretung zu zahlen und weiterhin ie Ginsen und Beiträge an den Fällig⸗ keitstagen zu entrichten. Auch hiewon sind die dor Stadtschaft bekannten nacheinge⸗ tragenen Gläubiger zu benachrichtigen. ö lange der Gläubiger die Zahlungen pünktlich leistet, bleibt ihm das Recht vorbehalten, bei einer Uebernahme des Grundstücks durch freihändigen Ankauf oder im Wege der Zwangsversteigerung das Pfandhriefdarlehn mit allen satzunge⸗ mäßigen Rechten und Pflichten eines Pfandhriefschuldners zu übernehmen. 3) Für einen solchen nacheingetragenen Hypothekengläubiger ist ferner auf Antrag des Schuldners nach Benachrichtigung der bekannten nacheingetragenen Gläubiger zu den Vorgängen zu vermerken, daß der Schuldner sich veipflichtet, nicht ohne Genehmigung des nacheingetragenen Gläubigers über sein Guthaben an der Sicherheits oder Tilgungsmasse zu ver⸗ fügen und ferner, die Hypothek löschen zu lassen, soweit sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Zur Sicherung dieser letzten Verpflichtung ist eine Vor— merkung im Grundbuche einzutragen. . 5) Löschung.

§S 16. 1 Nach Ler vollständigen Tilgung des Darlehns erhält der Schusld⸗ ner, soweit nicht 15, Abs. 3, entgegen⸗ steht, löschungsfähige Quittung. Bei Teilzahlung von 10 v. H. der Gesamtschuld und im Falle der Veräußerung schon bei 5 v. S. kann der Schuldner löschungsfähige Quittung über den ge⸗ tilgten Teil der Schuld unter Vorbehalt des Vorrechts für den Rest des Pfand⸗ briefdarlehns fordern. r 2) Auf Grund der Quittung ist der

Figentümer befugt, die getilgte Schusd—⸗

summe löschen zu lassen oder über das ihm zistehende Pfandrecht zu verfügen.

3) Auch kann an Stelle der löschungs⸗ fähigen Quittungen in Höhe des quittier⸗ ten Betrages dem Eigentümer ein neues Pfandbriefdarlehn gegeben werden, soweit es innerhalb der aufs neue festzustellenden

Beleihungsgrenze des Grundstücks stehen würde.

n Soweit über das Darlehn nicht

löschungsfähige Quittungen erteilt sind

muß es auch weiterhin ohne Rüthsicht auf die abgestoßenen Beträge verzinst werden. 5) Bei einer zweiten Hypothek erhöhen

sich die in Abs. 1 bestimmten Sätze auf 20 und 19 v. H.

Beim Vorhandensein einer solchen dar

der Schuldner außerdem über die frei⸗ werdenden Teile der ersten Hypothek nur durch Löschung verfügen oder verlangen, daß die hierfür angesammelten Tilgunge⸗ beträge zur Tilgungsmasse der zweiten Hypothek umgeschrieben werden. Der Schuldner ist verpflichtet, zur Sicherung des Anspruhs auf Löschung eine Vormer⸗ kung in das Grundbuch eintragen zu lassen

in deren Bezirk das zu beleihe'nde Grund⸗ l Sicherung hypothek an bereitester Stelle neuen Pfandbriefe. S 1179 BGB.)

. ww. fan dbrie re. Mm,

. I) Beschaffenheit. ;

5 17. 1) Die Pfandbriefe werden nach bem beigefügten Vordruck A als verzing- liche, auf den Inhaber lautende Schust⸗ verschreibungen unter dem 1. Januar des iedesmal laufenden Jahres bon dem Vor— stand ausgefertigt. Sie werden für einen Zeitraum von 15 Jahren mit Jinsscheinen nach dem Vordruck B und außerdem zur Empfangnahme der neuen Zinescheinreihe mit einer Amrcifung nach dem Vor— druck C versehn.

2) Auf diese Anweisung wird die neue Zinsscheinreihe nicht verabfolgt, wenn vor⸗ her von dem Besitzer des Pfandbriefes schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Die neue Zinsscheinreihe wird alsdann an denjenigen verabfolgt, der den Pfandbrief borlegt. r

3) Für diejenigen Pfandbriefe, die der Tilgungsmasse übermviesen oder zur Rück— ahlung gekündigt sind, findet, ebenso wie . diejenigen, die rechtskräftig für un⸗ gültig erklärt sind, die Aushändigung einer neuen Zinsscheinreihe nicht statt.

4) Der Vorstand bestimmt mit Geneh⸗— migung des Verwaltungsrates die Arten des Zinsfußes, zu dem Pfandbriefe zu be⸗ geben sind. 2 Erneuerung.

18. Der Inhaber eines Pfandbriefes kann dessen Umshreibung auf seinen oder eines Dritten Namen verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Ur— kunde nicht berechtigt ist. Zugunsten der Stadtschaft gilt der Inhaber als ver⸗ fügungsberechtigt.

3) Zinsenzahlung. .

S 19. 1) Die Zinsen der Pfandbriefe rreiden halbjährlich an die Vorzeiger der älligen nicht verjährten Zinsscheine von der Kasse der Stadtschaft oder den bekannt— gegebenen anderweitigen Kassen gezahlt.

2) Die Beträge verjährter Sintscheine fließen zur Betriebsmasse.

4 Sicherheit.

§ 20. 1). Der Gesamtbetrag der im Unlaufe befindlichen Pfandbriefe muß in Pöhe des Nennwertes jederzeit Durch Hypotheken von minzestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage ge⸗ deckt sein. Ist infolge der Rückzahlung pon Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollftändig vorhanden und ist weder die (Gtgänzung durch andere Hypotheken noch die Ginziehung eines entsprechenden Be— trages von Pfandbriefen sofnrt ausführbar, so hat die Stadtschaft die fehlende Hypo— thekendeckung einstweilen, durch Schuld rerschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates oder durch bares Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, den um w,. H, des Nenn= Hoertes unter ihrem jeweiligen Börsen⸗ preise bleibt. Als eingelöst gelten die zu den Tilgung émassen galangten und die zu den Zwecke der Tilgung aus den Bar= heständen der Massen aufgerufenen Pfand⸗ briefe. In den Gesanttbetrag den Hypo⸗ theken sind die bereits getilgten, aher noch nicht löschungsfähig quittierten Beträge i eit nrg mii,

2 Den Inhabern der Pfankhriefe haftet der Provinzialverbend von Westpreusßen für alle aus diesen Schuldoerschreibungen entspringenden Forderungen an erfter Stelle und umnüttelbar. ; .

3) Dem Prwvinzialverband haftet für die aus Ziffer 2 geleifteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren jeweilige Höhe der Provinzialausschuß bestimmt, das gesamte en,, aller Deckungsmittel und Ersatzanspräche.

5) Kündigung.

S 21. ) Die Pfandbriefe können seitens dis Inhasers nicht und seilens der Stadt⸗ schaft nur hehnfs der satzungsmäßigen Tilgung gekündigt werden. In diesem Falle erfolgt die Einlösung zum Nenn— werte. ; .

2) Die Kündigung muß drei Monate vor dem Cinlösungstage (6 37) durch drei⸗ nialige Bekanntmachung in den Blättern der Stadtschaft erfolgen.

6) Cinlösung. .

8 22. D Die gekündigten Pfandbriefe inüssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen in kursfähigem Zu— stande eingeliefert werden; der Betrag feh⸗ lender Zinsscheine wird bei der Einlösung in Abzug gebracht. Der Betrag der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, soweit die Einlösung nicht, früher erfolgt, bis zum Ablauf der Gültigkeit aller ausgegebenen Zinsscheine im Gewahrsam der Stadt⸗ schaft und wird zugunsten der Sicherheits- masse zinsbar angelegt. Nah Ablauf

jener Zeit wird der Kapitalbetrag der nicht

eingegangenen Pfandbriefe nach Abzug des Betrages der nach der Verfallzeit fällig gewordenen und von der Stadtschaft ein⸗ gelösten Zinsscheine bei der Hinterlegungs—⸗ stelle hinterlegt. Soweit der Anspruch aus gekündigten und nicht eingereichten Pfand— hriesen gemäß s 80 BGB. zugunsten der Sladtschaft perjährt ist, fließen die hinter⸗ legten Beträge zur Sicherheitsniasse.

Y) Alljährlich sind die im Besitz der

Tilgungsmassen befindlichen Pfandbriefe

mit den zugehörigen DJinssche nen nebst Anweisungen von dem Vorstand in Gegen⸗

wart eines abgeordneten Mitgliedes des

Verwaltungsrates durch Feuer zu ver⸗ nichten. Ueber die erfolgte Vernichtung ist eine Verhandlung aufzunehmen, in der die vernichteten Pfandbriefe nach Reihe, Buchstaben und Rummer aufzuführen ind, und seitens des Vorstandes eine Be— anhtmachling in den Blättern der Stadt=

haft n aeg, . 5 2B. Die Stadischaft übernimmt auf

ä nach ersten und zweilen ber, Ter chart Zuschüsse Fönnen gus der Tilgungemas

und. Vorschülssen auf sich Ke gte Pfandoricfdarlehn und urch rihkständige nfosten aus bem Varkauf der Nam ; „in dem Kapital aufwande für die d 2 erworbenen Grund⸗ stücke und dem Verluste aug der Ver⸗ waltung und Unterhaltung der nicht chäftsräume der Stadt⸗ ; ift erworbenen Grundstücke; in den Auszahlun glieder (6 37); rungen zur

Ankrag füt Re Inhaber bon PfankFrlefer ] die Üebemmachinig des Zeitpunktes Ter Auslofüng. Die Auslosung wird alsdann dom Auftrage aber durch Amgefchtiebenen mitgeleilt. Für die Ueberwachung zer Auslosung wird eine von dem V stand zu bestimmende Gebühr erhoben. mbriefe können auf den immten Gläubigers bei der Stadtschaft mit der Wirkung hinter— legt werden, daß die Stadtschaft aufzer ihrer Verpflichtung aus den Pfandbriesen Inhaber zur Gelten? machung Rechte obliegenden Meaßnahbanen durchführt. sarie im Fall die Crwerbung gleicharti briefe und die für ibn im

erbundenen Gefahren Über⸗

V. Geldmittel. I) Einzelne Massen. ID Die Geldmi estehen in: er · Betriebs masse, er Sicherheitsmafse, der. Tilgungsmasse, Orts ruͤcklage. . Das den Zinsfuß der Pfandbriefe Hypothek übersteigende mit M v. H. Bestreitung der n v. H. sogleich

VII. Haftung . h Fo ih eke

85 Für Ausfälle bei baren in nachste bert er Reiben folge: A ber ersten Hypotheken: I der Anteil des betreffenden Grun stũcks an der Sicherhe etste Hypotheken 6 31), . 2) der gesamte Bestand der Sicherher tõ⸗ masse für erste Hypotheken di des Pfand duefamis

; den Sen n n. e G 37 entnuemmen der Stadtsch 6 1. 3) Tilgungsmasse. itsmassd fin 6 SEinnahmen. 36. I) In die Ti bepfanchrieften Grundst den aus der Sicherheitsmasse nach⸗5 33 übermwiese nen Guthaben: für erste Hypotheken . v. S. und für werte Hypotheken 33 Pfandbrieftarlehns (5 25, 2. u. für erste Hypotheken z v. H. des Pfand briefdarlehns und für Hvpotheken 1 v. H. des Pfandbrief⸗ darlshng. sobald das Guthaben des verpfändeten Sicherhertsmasse 5 ode 16 v. H. des Pfandbriefdarlehns erreicht hat; die von dem Schuldner gezahlten Bar⸗ beträge sowie die an Jahlungestatt gogebenen Pfandbriefe E83 13, 14; die Zinsen, Tie auf denen gen Teil der getilgten Den lchen fallen, üb noch nicht löschunge fähige Quittung erteilt ist, soweit sie die Zinsen über= steigen, die cuf die zu tilgenden Pfand⸗ briefe noch zu zahlen sind; der besondere Tilgungsbeitr

§ 24. Die Pfa Namen eines best für die Ges igsmasse jedes . gelangen außer en an ausgeschie⸗ die dem in den Abfüh

masse (8 33).

D Der nach Abzug der Ausgeben ver⸗ bleibende Bestand ist in Wer tpep ieren der vierte Teil ist in Schusdverschtei⸗= bungen des Reiches coder des preußischen Staates anzulegen. .

c. Verteilung.

B. bei zreiten Hprpothefen:

I der Anteil des betreffenden Grun stücks an der Scicherbeitsmasse für zweite Hypothelen (8 31),

Y die Ortsrücklage (5 25, 3. 5

3) Ter gesamte Bestand der Sicherhe te masse für zweite Hypotheken ( 31

) die Bürgschaft der Gemeinde oder des Kreises G 9. Y.

Mitglieder des Pfandbtiefam s 8 6. 7. 1

ebensversicherung.

IN) Hat ein Pfand briefschu lt ner

einer ersten Hypothek einen Lebensdersick=

rungsbertrag mit der L

anst elt Westpreußen ab

Versicherungsschein mit Zu

Vorstandes bei der Stadisch

mit dieser Hinterlegung die

Lbensbersicherung Ter Die Stadt haft hat * dann die von dem Pfantbriefschul ner in die Tilgungsmasse zu gahlenben Beitrãge, weit sie zur Prämienzahlung werden, nicht einnahmen,

v. H. des neuer Pfand⸗ mündelsiche ren Mindestend

t oder der

Grundstücks ttel der Stadt⸗ Die Sicherheitsmaf das laufen ce Geschafts chr bon der Masse der orjab⸗ 2 Y Beim Jahressckluß wird für das Geschaftss. hr der

abgesondert

abgelaufens

als Kapi⸗ talwert sich ergeben

ergeben ze Bestend unter nung des für Grundstücke gemachten

äimtliche be⸗ . ist auf diefe knis der zur Jahresmasse

benshersicherunga⸗ lossen und den stimmung des ft hinterlegt,

bei einen ersten der Zinsen fließt Etriebsmasse zur Verwaltungsfosten, mit gungsmasse und mit 3 p. H. des Pfandbrief⸗ vhei tsmasse ur

eiten Hypothek über Pfandbriefe binaus⸗ H. des Pfandhricfdarlehns Betriebsmasse, gleich in die Tilgungs—⸗ ni H. in die Sicherhei ko⸗ masse bis zur Höhe von 10 v. H. andbriefdarlehns, von da ab in die lgungsmasse und zu * v. H. in eine be⸗ zur Sicherung des rhändes bis zur Höhe von Pfandbrief darlehnk, von da cher heitsmasse.

zaft ist berechtigt, gegen ertpapieren bei der öffentlichen den Bedarf

Witalaufwandes bildet das Guthaben für ,, ,, und nach dem Verhäl 8

n 1 geleisteten Bei träge zu ei te en, mn bis zur Höbe von 5 v. ĩ

darlehns in die Siche da ab in die Tilgungs 3) Die bei einer den Zinsfuß der gehenden 2 v. fließen mit . v. H. in die mit 6 v. H. so sse, mit 1 v.

. Zinfen der Bestämnde der Tilgungs⸗ Grund stücke fer. . ö 2) Bei einem Wechsel des Eigentümers des bepfantchrieften Grundftücks Tilgungeguthaben

endung mmsptn t zur Tilgungsmasse zu ders , Fondern zur Bestreitung der rsicherungẽprämie zu verwenden. kann der Anteil des betreffenden Grundstücks an der Tilgungsmass⸗ Tebensversicherungszy den, auch wenn die Beding hebung des Guthabe masse noch nicht erfüllt sind. Zahlungen aus dem Bersicherungsve Ver sicherungssummen, nd Dividenden mit Ausnahme derjenigen Din denden, die zur Versicherungssum nie wandt werden sind an d zur Abführung an die Tilgungs masse u leisten. Ob die Dividenden zur Erhöhtnng der Versicherungssumme zu verwenden sind, der Voistand bestimmen. 2) Die Versicherung ist auf das Leben des Eigentümers abzuschließen, kann jedoch mit Genehmigung der Stadtschaft au iner anderen Person genommen Uebersteigen die Jahresprämien den Tilgungsbeitrag, der ypflichtmãßig zu len ist, o muß der Eigentümer sich zu r entsprechend höheren freiwilligen Til⸗ gung in einer besonderen Urkunde Von der Aufnahme dieser Ur kunde kann abgesehen werden, wenn sich der Besitzer der Lebensbersicherungsanstaft gegenüber verpflichtet hat, den zur der Mehrprämie er

3) De aus dem abgelaufenen jahre für die belichenen gestellten Guthab der Vorjahre

auf den En dieser der Stadtschaft nicht als Mit⸗ glicd beitritt, wird das Gatthaben auf das Darlehnskapitel an⸗

Grund stücke feft⸗ en wachsen den an Der

zurrückzuʒahlende recken verwandt en

or Zuweisung der Güthaben aus . ungen zur Ab⸗

Rm. letzten Geschäftsjahre an die Masse der Vorjahre wird für diese die Blanz ge⸗ zogen, Ergeben sich hierbei gegen das zu— etzt festgestellt? Gesamtguthaben der be— Grundstücke Ileberschüsse oder so sind diese den einzelnen verhältnismäßig zu Cder abzu—

b. Venvendung I) Sätestens am Schluß jeden ahre arg Bestand der Masse zur Einlöfimg von Pfandbriefen der engen Hinsfüßes, in dem des auf das Grund— arlehn gegeben ist, zu

sondere Ortsrücklage Bürgschaf ke 25 v. H. des ab in die Si h Die Stadts Wnterlegung von

ins bejondere stück eingetragen Rüũckfaufs werten u verwenden. . Einlöfung erfolgt entweder durch ung derjenigen Pfandbriefe, eren Jahrgange durch das Los he— z n. oder durch freihändigen Ankauf. Die eingelösten Pfandbriefe sind bei dem Gingange zu vernichten. 3) Die Kündigung erfolgt gleichz für alle Tilgungsmassen.

4 Von der Verwendung der baren Masse zur Einlösung vom Pfand kann inso weit abgeft hen werden, als die umlaufenden Pfandbriefe durch. Hypo— schriftsmäßig gedeckt sind (330. erfügh Bestande der mündessicher anzulegen. 5) Mn Höhe des Tilgungsguthabens gilt die Kapitalschüld aus dem Pfandbrief⸗ darlehn, unbeschadet der Bestim mungen äber die Erteilung löschungsfähi ger Quit⸗ ung, als getilgt. Der nach volständiger Tilgung des Darlehns verbliebene Bestand sit an den Grundstückseigentimer bel dessen Austritt zu zahlen.

6) Rücklage und Haftung

32. I) Wird ein Mitglied ausge⸗ ssen G 14, so verfällt sein Guthaben nach Deckung des Zuschußdarlebns und der Vorschüfse auf Tas bewilligte Pfard⸗ briefdarlehn 8.27, Abs. 3. und 5 10 zu gunsten der Sicherbeitsmasse.

2) Ein gleiches tritt ein, wenn das Danlehn vor AWölauf von 5 Jahren seit n 1. Januar dessenigen Jahres, in dem die Beleihung oder die setzte Nen⸗ Mehibeleihung des stattgefunden hat, ganz der teilweise zu⸗ rückgezahlt wird jedoch mir is zur Vöhe von 3 v. H. des zurückgazahl ten Darlehnsbe tages.

3) Grreicht das Guthaben ich zmasse nach dem leßten Jahres« Khschluß noch nicht 3 v. H. o Fat der Gigentümet. dasselbe in beiden voran- gebenden Fällen bis auf diese Höhe zu

4) Solange das Pfandbriefdarlehn nickt dollständig getilgt ist, geh des Grundstücks mit der Veräußerung auf Das Guthaben ver⸗ Vorstand nicht

kassen für Len vorübergehen? Vombarddarleheꝛ aufzu

nnasse fließen:

riefen gemäß

Gꝛundstücks Masse sind

forderlichen höheren Be⸗ trag als freiwilligen Tilgungsbeitrag an die Stadtschaft zu entrichten und sich da⸗ mit einperstanden erklärt, daß dieser frei⸗ willige Tilgungsbeitrag bei Eingang der Zinsen und Tilgungsbeiträge zu nächst rer rechnet wird. Bleibt die Versicherungs⸗ prämie hinter dem Tilgungsbeitrage zurück so fließt der für die Prämie nicht in An⸗ Teil in die Tilgung.

3) Die Stadischaft zahlt die Rrãmien an gẽanstalt und schießt

b. Ausgaben. I). Aus der Betriebsmässe sind die dersönlichen und sachlichen Koften der Geschäfteverwaltung zu kestreiten. Y Zu den fachlichen Kosten gehören auch die Ausgaben für die Verwaltung und Unterhaltung der für die Sachäftsräume der Stadtscheft erworbenen Grundstücke, soweit sie durch döe daraus nahmen nicht gedeckt werden.

8) Ferner dienen die Mittel der Be⸗ ichs masse zur Gewährung der Zuschuß— derlehan und von Vorschüssen a willigte Pfandbriefdarlebn.

e. Ausgleichung. Ucherschüsse, die sich für die Betriebs masse beim Jahres b Gen, werden bis zur Erreichung eines Bestands von 10 v. H. des bon da ab wollst die Sicherheitsmasse abgeführt. 3) Sicherheitsmasse. Ginnahmen.

§z. 29. Die Einnahmen der Sccherheits⸗

asse bestehen:

a. in dem eimnaligen Beitrage (6 10 Abfatz la);

dem alljährlich, zu zahlenden

n b. H. des Pfandbriefdarlehns, bei einer zweitön Hhbothek 1 v. Q, das sckort nach dem Cingange zur Sicher⸗ keitsmasse abzuführen ift, bis das Guthaben des veipfändeten Grund⸗ stücks an dieser 5 v. weiten Hypothek 10 v. H. des Dar⸗ ohns erreicht; bei einer zweiten Hypo⸗ thek weiterhin in den freiwerdenden jährlichen Einzahlungen von M. v. H. des Pfandbriefdarlehns zur Ortẽ⸗

des Bürgschafts⸗

I) Die Ortsrücklage wird für jeden einzelnen Bürgschaftsberkand aus den hierfür in seinem Bereich auffommenden sährlicken Beiträgen für zweite Hypotheken und den Zinsen der eigenen Bestände ge⸗ Sie dient zur Deckung von Aus ital und Zinsen der zweiten Hypotheken im Bereiche des s Verbandes (6 40 B. Y. 2) Für die nach Erschöpfung der Sicher⸗ beitsmasse (6 40 B. 1, 2 und 3) etwa noch verbleibenden Ausfälle haftet der. Bürg⸗ schafts verband vorbehaltlich der Erstattung aus späteren Beständen der Orlsrücklage. Leistungen der Dar lebns⸗

8 39. 1) Die Darlehnsnehmer haben: a. sämtliche Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehnsgeschäf ts, inebesondere guch die Kosten für die 9 des Grundstücks durch das öffentliche Schätzungsantt, ferner die Kosten der Eintragung des Dam⸗ zie sämtlichen Kosten niahrens (En Kostem für die Ver— g des Vorstandes G 10, 14, S. 8, La) zu tragen; ö. b. die Herstellüngs und Stempelkosten für die auszufertigenden Pfandbriefe sowig die Auslagen für den Verkauf der Pfandbriefe zu erstatte' und alle 10 Jahre zur Decku steüer 3 v. T. belzutt c. beim Empfang des . Einmal igen Beitrag zur Siche theitsm öhe von * v. H. des Pfandbrief zu zahlen G 1b,

Age üsse aus der Sicher⸗ heitsmasse zur Deckung rückständiger Zinsen oder Versicherungsbenräge mit den festgesetzten e r zurück⸗ e. in. Falle der Ausschließun Mitgliedes oder der Ri Dehn vor Ablauf won 5 das Guthaben an der Sicher hei kẽmasse nach dem letzten Jahresabschluß bis u ergänzen (6 32, 3).

R. zur Bestreitung der Verwaltungs kosten die im S 8 festgesetzt? Me gehühr oder die Gebühr für die Vor⸗ prüfung zu entrichten; v Zinsen für eine 16 v. S. und an Zin ,,, Sine fuß der andbriefr betragt (8

den Erwerber über. fällt jedoch, sofern der ewas anderes bestinunt, zugunsten der ) Sccherheitsmasse, falls der Erwerber nicht spruch genommene gemäß § 5, Abs. 3. die Mitgliedschaft

5) Scbasd das Pfandkrie darlehn voll- fällen an Ka ständig getilgt ist. wird das Guthaben ü Feftstellung des betreffenden Jahres- schlusses in der danach sich ergebenden Höhe (8 31) nach der Wahl des Vor— standes in bar oder in Wertpapieren der nach dem Tageskurse

die. Tebensvdersicherun sie errorderlichenfalls für Rechnung Vfandbriefschuldners. vor staltung des Vorschusses briefte Grundstück dinglich gesichert ist.

4) Bedarf die Stadtschkaft bei Vemven⸗ dung ihrer Tilgungsmasse guch der für die TVebenspersicheung in Anspruch ge— nommenen Tilgungsbeiträge, so ist si; be⸗ rechtigt, die betreffenkem Versicherung wer= en. und die Rückkaufswerte zur Tilgungsmasse zu vereinnahmen. Die Beschlußfassung hierikber bleibt dem wal tungsrat vorbehalten. 5) Die Stadtschaft vungsvertrag auf und vereinnabmt den Rückkaufswert zur Tilgungsmnasse: ; a. . Zwang verkauf eines Grunde

b. beim freihändigen Verkauf des Grund

jedoch mit der Maßgabe, daß ersicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer. der bisherige Eigentümer und, sofern ein anderer als der Grundeigentümer persichert war, auch der Versicherte dieses unter g der Stadtschaft bean⸗

beim Tode des Versicherung auf das Person abgeschlossen war, je⸗ doch mit der Maßgabe, daß die Ver⸗ sicherung bestehen bleibt, wenn Ter neue Eigentümer, die Erben des big Eigentümers und der V sicherte das Fortbestehen der Versiche⸗ Zustimmung der Stadt⸗

6). Die Stadtschaft ist bere Versicherungsvertrag aufzuhebe Rückkaufswert zur Tilgungsm ̃ einnahmen, wenn ein Pfandhriefschulßner, g erhalten zu haben, länger Jah lung des nde bleibt.

betreffenden . foweit die Er⸗ durch das bepfand⸗

Siche rheitẽmasse dem Ausgeschiedenen ausgezahlt.

ung an die Tilgungsmiasse.

) dem Jahres⸗

umlaufs zu d. Verwes S 33. 1) Sofern nach abschluß das Guthaben eines Grunmdstückes an der Sicherheitsmasse über 15 v. H. des eingetragenen Pfandbriesdarlehns hbin⸗ ausgeht, fließt der überfchießende Betrag in die Tilgungsmasse. ) Nebersteigt das Guthaben infolge eilweiser Abzahlung des Pfandbriesdar⸗ lehns 15 v. H. des Restdanlehns, so ist der Ueberschuß nur insoweit, als er 5v. S. Fes ursprünglichen Darlehns übersteigt, der Tilgungsmasse zu überweisen.

3) Insomeit, die Sicher heitsmasse den fünfzehnten Teil der am Jahresschluß be⸗ stehenden Darlehen überfteigt, Kuthaben der Grundstücke nur 10 v. V. des Darlehns oder 5 v. S. S ursprünglichen Darlehns zu rückzu⸗

n H. Wei ciner zweiten Sypothek erhöhen sich Liese Sätze in Abs. A von 15 v. H. Zuf 29 v. H., in Abs. Z von 15 v. H. und H. auf M. v. H. und 10 v. H. un Abs. 3 von 10 v. H. und 5. v. 20 v. V. und 19 b. H. De ngegebene Teil der am Jahresschluß be= stehenden Darlehen vermindert sich auf den siebeneinhalbten Teil.

ö). Der vom Darlehn snehr besonderer Vereinbaru

träge aufzuheb.

bebt den. Bersiche

lehng sowie ichließlich der

H., bei einer

der Jinebogen⸗ Zustimmun

Darlehns einen Eigentümers, wenn die Zinsen ihrer eigenen Be⸗

Zinsen der geleisteten Vor⸗ Ueberschüssen der Betriebs⸗

Gewinne aus der Verwalung Ter, nicht für die Geschäftsrzume der Stadtschaft erwombenen Gru ndstücke und dem Erlöse bei der Wiederver⸗ Grundstücken der

g. in den nach 55 2, 3 der Masse zufließenden Beträgen;

in etwaige glieder G G).

Abs. Ma d. etwaige

rung unter ehmer infolge schaft beantr ing G 109, Abs. 16)

ag fließt sofort

8 34. Die Sichen heitsmasse ist für erste und für zweite Hypotheken getrennt zu emgemäß ist auch die Haftung ür jede der beiden Hypo⸗

chtigt, den n und den asse zu ber⸗

zu zahlende Tilgungsbeitr

älßerung von Tilgungsmafse.

Stadtschaft;

ohne Stundun As ein halbes Jahr mit der Tilgungsbeitrages im Rücst In allen Fällen, in denen die Staßht⸗= sicherungs verträge aufhebe steht es den beteiligten Grundstücke tümern und im Falle des Abs. 3 Erben frei, durch Zahlung des Rück werte und etwaiger rückständi gungsbeiträge zur Tilgungèmasse hebung der Versiche rungsverlräge. Wenden und die Rechte der Stadt der Versiche rung zu beseitigen. Da

schüssen der Mit⸗ ] . leser Masse i thekenarten eine gesonderte. Ungetrennte inn Ausgaben der, Masse werden auf diese beiden Bestandteile im Verhältnis der beide darlehen verteilt. I Haftung der Mitglieder des

viefamts. 1 Haftung der Sicherheit othelen die = schließt

§ 30. Ausgaben der Sicher⸗ heitsmasse bestehen : ; a. in den Vorschüssen zur Deckung rück

ständig gebliebener Zinsen und nicht⸗ lter Versicherungebeiträge (5 10

rseitigen Pfandbrief⸗

lige Sypo⸗

ee, . , / ,

meitst: ige

V Masse U zwe sonstigen Deckungẽ

ig. Kapital ausfallen. Stadtschaft treffen, ein Ausfälle durch Gewährung don Zu⸗