oder die von ihnen ermächtigten Behörden gewissen ten von Personen den Grenzübertritt mit anderen Ausweifen als Pãässen gestatten oder Befreiung von dem Erfordernisse des Sicht- vermerkes gewähren.
8 5.
Im Einzelfalle können die Landeszentralbehörden oder die von n. ermächtigten Behörden sowie das Auswärtige Amt (Paßstelle) Ausnahmen von den Vorschriften des 5 1 zulassen. .
6. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Ausführung dieser erordnung erforderlichen Anordnungen, insbesondere über Form und
Inhalt der Passe und des Sichtvermerkes, über die Voraussetzungen für die Ausstellung der Pässe und des Sichtvermerkes sowie über das bei der Ausstellung des Sichtvermerkes zu beobachtende Verfahren; er bestimmt, inwieweit von dem Erfordernisse des jedesmaligen Sicht- vermerkes (5 1 Abs. 2) Befreiung gewährt werden kann. Soweit der Reichsminister des Innern Ausführungsanordnungen nicht erläßt, können solche Anordnungen von den Landeszentralbehörden erlassen werden. z 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. Juni 1919.
Der Reichspräsident.
; ö Ebert.
Der Reichsminister des Innern. . Dr. Preuß.
Bekanntmachung. über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verorbnung über Kleie aus Getreide vom 1. Novem ber 1917.
Vom 7. Juni 1919.
Auf Grund der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 18. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 941) wird bestimmt:
Artikel 1 Im § 4 Abs. 2 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 1. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1001) wird die Zahl „3“ durch die Zahl „H“ ersetzt. Artikel 2
Dlese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlln, den 7. Juni 1919.
Der Reichsernährunge minister. ö Schmidt.
Bekanntmachung.
Die Ortsgruppe Berlin des Arbeitgeberver⸗ ban des des Eisen⸗ Eisenwaren⸗, Gußwaren⸗, Draht⸗ und Drahtstifte⸗, Stahl⸗, Röhren⸗, Werkzeug⸗ und Werkzeugmaschinenhandels und der Gewerkschafts⸗ bund kaufmännischer Angestelltenverbände haben be⸗ antragt, den zwischen ihnen am 5. April 1919 abge— schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungebedingungen der kaufmännischen Angestellten der . und Verkaufsorganisationen des Handels in Eisen,
isenwaren, Gußwaren, Draht und Drahltftiften, Stahl, Röhren, Werkzeug und Werkzeugmaschinen gemäß 8 2 der Verordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs⸗RHesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. J B. R. 104 1 ö Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 10. Juni 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Bauer.
Bekanntmachung.
Der Angestelltenverband der Putz- und Mode⸗ ndustrie E. V., Sitz Berlin, der Verband der Hut- und ilzwaren-Arbeiler und Arbeiterinnen Deutsch⸗ ands, Ortsverwaltung Berlin, die Fachgruppe für Putz
im Verein der Textildetaillisten Groß⸗Berlins, Ge⸗ schäftsstelle Berlin, und der Verband von Spezial⸗ geschäften der Putzbranche E. V., Sitz Berlin, haben be⸗ antragt, den zwischen ihnen am 14. März 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der ge⸗ werblichen Arbeitnehmer in den Putzbetrieben des Einzelhandels gemäß 5 2 der Verordnung vom 23. Tezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.
Ginwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. IB. R. 9 9 . Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 11. Juni 1919.
Der Reichtzarbeitsminister. J. V.: Caspar.
—
Bekanntmachung.
Der Angestelltenverband der Putz- und Mode—⸗
u . E. V., Sitz Berlin, der Verband von Spezial⸗ geschäften der Pußbranche E. V, Berlin, und die Fach⸗ gruppe für Putz im Verein der Textildetaillisten Groß Berlins 8 beantragt, den am 16. April 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Arheite⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten in den Putzbetrieben J Verordnung vom 23. Dezember
1 gemäß ? der Ver 1918 (Re . 1456) für das Gebiet des Zweck- verbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwend ungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. JB. R. 10 an a Reichsarbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 12. Juni 1919. — Der Relchgarbeitsminister. J. V.: Cag par.
—
Bekanntmachundg.
Auf Grund der 8§5 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗ Gesetzblatt S. 307) wird bestimmt:
§1.
Die Verordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 19. Jult 1918 über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918 (Reichganzeiger 176 vom 29. Juli 1918) wird für den Umfang der Kreise Kalbe (Saale), Wanzleben, Liegnitz Stadt und Liegnitz Land für Früh⸗ und Spätzwiebeln aller Art in ihrer Wirksamkeit für das Jahr 1919 aus⸗ gedehnt.
2823
— D
Dle Bekanntmachung trit Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Berlin, den 5. Juni 1919. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Bekanntmachung.
Nachdem die Reichsstelle den Herrn Bevollmächtigten der Reichseinfuhrstellen für Lebeng⸗ und Futtermittel als ihren Bevoll⸗ mächtigten gemäß 8 1 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst vom 13. September 1916 (Reich s⸗Gesetzbl. S. 1015) bezeichnet hat, wird die Bekanntmachung vom 23. September 1916 (Reichsanzeiger 226 vom 25. September 1916) sowie die an Stelle dieser getretene Bekanntmachung vom 20. August 1918 (Reichsanzeiger 199 vom 25. August 1918), betreffend Verzeichnis der Grenzbevollmächtigten, aufgehoben.
Berlin, den 6. Juni 1919. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
Bekanntmachung,
betreffend Herabsetzung der Gültigkeitsdauer der Kontingentscheine für Spar metalle.
Durch Veröffentlichung der Reichsstelle für Sparmetalle vom 20. Februar 1919 wurde die Gültigkeitsdauer der Kontingentscheine bezw. Teiltontingentscheine für die Berechtigung zum Bezuge der im Kontingentschein⸗ verfaheen zugewiesenen Metallmengen auf 2 Monate und die Berechtigung zur Einfuhr dieser Mengen auf 3 Monate, , vom Ausstellungsdatum des Kontingentscheins, herab⸗ esetzt ; des wird hiermit bekanntgegeben, daß diese Gültigkeits⸗ dauer weiter verkürzt wird auf 45 Tage nach Ausstellung des Kontingentscheins, und zwar für alle Kontingentscheine, welche nach dem 15. Mai 1919 ausgestellt wurden und für alle Teilkontingentscheine, denen nach dem 15. Mai ausgestellte Kontingentscheine zugrunde liegen.
Die Berechtigung zur Einfuhr gegen Kontingentschein bleibt wie bisher auf einen Zeitraum von 3 Monaten, ge⸗ rechnet vom Ausstellungstage des Kontingenischeins, beschränkt.
Alle gegenteiligen Besilmmungen in dem Wortlaut der Konlia genf eine bezw. Teilkontingentscheine treten durch diese Bekanntmachung außer Kraft.
Berlin, den 4. Juni 1919. Reichsstelle für Sparmetalle. Kammerer.
1
——
Druckfehlerberichti gungen.
In der Bekanntmachung über Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum vom 19. April 1919 (Reichs anzeiger Nr. 95 vom 265. April 1919) ist im 8 2, Ziffer La, Zelle 4, stalt „Ankaufstag“ zu setzen: „Ankunftstag“.
In den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, be⸗ treffend die Verwertung von Militärgut vom 26. Mai 1919 (Neichsanzeiger Nr. 122 vom 30. Mai 1919) muß es in der Anlage unter „Bewirtschaftende Stelle“ im 6. Absatz statt „Reichs verwertungsstelle“ heißen: „Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier“.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 111 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Nr. 6883 eine Verordnung über Versicherung der Be⸗ satzung von Seefahrzeugen, vom 31. Mai 1919 und unter
Nr. 6884 eine Bekanntmachung über Abänderung der Augsührungsbestimmungen zu der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 1. November 1917, vom 7. Juni 1919.
Berlin W. 9, den 13. Juni 1919.
Postzeitungsamt. Krü er.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 112 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6885 eine Verordnung, betreffend die in neutralen Häfen befindlichen, in deutschem Eigentume stehenden Nothafen⸗ ladungen deutscher Schiffe, vom 13. Juni 1919, unter
Nr. 6886 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die in neutralen Häfen befindlichen, in deutschem Eigentume stehenden Nothafenladungen deutscher Schiffe, vom 153. Juni 1919 und unter
Nr. 6837 eine Verordnung über die Abänderung der Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht (Reichs⸗CGesetzbl. S. E99), vom 10. Juni 1919.
Berlin W. 9, den 16. Juni 1919.
Postzeitungsamt. Krüer.
Preussen.
Die Preußische Staataregierung hat den Direktor im Reichsarbeitzministerium Dr. Bernhard Wuermeling in Berlin zum Oberpräsidenten der Provinz Westfalen ernannt.
' Das Amt ist ihm vom 1. Juli d. N ab übertragen.
Die Preußische Staalsreglerung hak den Landrat Dr. 6 * Grünberg i. Schles., . Zt. in Berlin, zum Präsidenten der Regierung in Köslin, ferner ;
auf Grund des 8 28 des Landesverwaltung gere, vom 30. Juli 1883 (G⸗S. S. 195) den Qberregierungsrai Große in Liegnißzz zum Stellvertreter des Regierungspräsiden; . ö. Bezirksautzschusse in Liegnitz, abgesehen vom Vorsitze, ar 9 Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Bezirksausschusses un
den Regierungsrat Kurt Moll in Schleswig, zurzeit in Berlin, zum Oberregierungsrat ernannt.
Die Wahl des Oberlehrers Johannes Lüdemann an der Vismarck-Oberrealschule in Stettin zum Direktor der Real⸗ schule in Barth ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden.
Die Preußische Regierung hat sich grundsätzlich bereit er klärt, unmittelbaren? Staatsbeamten, die in Ausübung des Dienstes oder in ihren Dienstwohnungen, und Gefangenen, die während der Haft gelegentlich von Zusammentottungen oder bei Zufammenläufen von Menschen während der gegenwärtigen revolutionären Bewegung durch offene Gewalt oder durch Anwen⸗ dung der dagegen getroffenen gesetzlichen Maßregeln Schadem an ihrer Person oder an ihrem Eigentum erlitten haben, diesen nach billigem Ermessen zu ersetzen. Eim Rechtsanspruch auf Ersatz des Schadens wird nicht an⸗ erkannt, soweit ein solcher nicht nach der Verordnung vom 24. Januar 1919 (über die Ausdehnung des Gesetzes he⸗ treffend die Fürsorge für Beamte infolge von Betrie bo unfällen, vom Z. Juni 19592 aus Anlaß der gegenwärtigen Uaruhen — Ges.S. S. 18) besteht; darauf sind die Antragsteller in geeigneter Weise hinzuweisen. Dem Stagte int außerdem ein Rückgriff gegen etwa zum Schadensersatz Verpflichtete, z. B. durch Abtrelung der dem Antragsteller zustehenden Anspꝛüche gegen die Gemeinden usw., vorzubehalten. Der in Bet acht kommen⸗ ben Gemeinde oder den sonstigen Verpflichteten ist jedes mal Nach⸗ richt zu geben, wenn solche Ansprüche gegen sie abgetreten worden sind. Die Antragsteller haben die einzelnen Ansprüche in den Einzelposten unter Angabe der Begleitumstände genau darzulegen und näher zu begründen. Die einzelnen Berech⸗ nungen sind mit Ihrer gutachtlichen Aeußerung und den Vorgängen demnächst hierher einzureichen. Die, darauf he⸗ willigten Beträge werden außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. Da häufig schleunige Hilfe erforderlich ist, ermãchtige ich Sie, den Antragstellern in geeigneten Fällen his zur Hälfte der von Ihnen für angemessen erachteten ein zelnen Gesamt⸗ beträge Vorschüsse zu gewähren, die demnächst auf die zuge— billigten Gesamtentschädigungen zu verrechnen wären.
Berlin, den 4. Juni 1919.
Zugleich im Namen des Ministers des Innern:
Der Finanzminister. Dr. Südekum. An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Regierunggzpräsi⸗ denten und die Mmisterial⸗, Militär⸗ und Baukommission.
Finanz ministerium.
Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Bielefeld, Regierungsbezirk Minden, ist zum 1. Oktober d. J. zu besetzen.
Die Katasterämter Jauer, Mersehurg, Osna⸗ brück II und Grünberg (Reg.-Bez. Liegnitz) sind zu besetzen.
Ministerium des Innern.
Dem Oberreglerungsrat Moll ist die freie Ober⸗ regierungsratsstelle (früher Abt. VI) beim Polizeipräsidium in Berlin übertragen worden.
Der Regierungsrat Vogeler in Ottweiler ist zum Land⸗ rat ernannt worden. Ihm ist das Landratsamt im Kreise Ottweiler übertragen worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.
Die Forstkassenrendantenstelle sür die Ober⸗ förstereien FriedersLdorf und Ertner mit dem Amts⸗ sitz in Erkner ist zum 1. Oktober 1919 zu besetzen. Bewerbun—⸗ gen müssen bis zum 15. Juli 1919 eingehen.
Die Herren Forstbeflissenen, die am Schluß des laufenden Semesters die Vorprüfung abzulegen beabsichtigen, haben
die an mich zu richtende vorschriftsmäßige Meldung spätestens
bis zum 12. Juli d. J. dem Direktor der Forstakademie einzureichen, an der sie sich der Prüfung unterziehen wollen. Berlin, den 5. Juni 1919.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Gernlein.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige ordentliche Honorarprofessor in der medi⸗ zinischen Fakultät der Unioersität in Frankfurt a. M. Dr. Karl Ludloff sst zum ordentlichen Professor in derselben Fakullät,
der bisherige außerordentliche Professor in der philosophischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Münster Dr. Karl Münscher zum ordentlichen Professor in deiselben Fakultät, .
der bisherige Privatdozent in der philosophiscken Fakullät der Universität in Göttingen Professor Dr. Alfred Coehn zum außerordentlichen Professor in derselben Fakultät und
der bisherige Rektor Bernhardt aus Gollnow, Regie— rungsbezirk Stettin, zum Krelsschulinspektor in Soldau er⸗ nannt worden.
Die Wahl des Oberlehrers Adolf Vahlbruch an dem städtischen Lyzeum in Uelzen zum Direktor dieser Anstalt ist bestätigt worden.
Bekanntmachung.
Das gegen die Firma C. Walews ki hier und deren Inhaber Kaufmann Cyryl Walewski unter dem 2. Juli 1918 erlassene
Verbot des Handels mit Heiz⸗ und Leuchtstoffen
aller Art ist wieder aufgehoben. Breslau, den 13. Juni 1919. Der Polizeipräsident. J. V.: Bartels.
. Bekanntmachung. . Der Viehhãndler Wilhelm Verkoyen in Calrcum ist zu m ,,, Gegen ständen des täglichen Bedarfs ns elondere mit Vieh, wie der zugelafsen worden. Düsseldorf, den 31. Mai 1919. Der Landrat. von Beckerath.
1
. Bekanntmachung. ⸗ be hn. Bfer ehm dler Josef Hibiat hierselbst, Bahnhofstr. Ja abe ih um Handel mit Lebens- und Futtermitte!n
und Gegenständen des täglichen f ĩ ,, glich Sedarfs wieder
Essen, den 26. Mai 1919. Staͤdtische Polizeiverwaltung. Dr. Hel˖ m.
4 Bekanntmachung. zer Kaufmann Hans Seinecke und sei . Ver Kaufmann Hans S und seine Ehefrau, Martha ö 1 en, hier⸗ 1. Wilstorferstraße Nr. 68, werden hier eder zum Handel mit Lebensmitteln Art zugelasfen. ö
Vorburg, den 6. Juni 1919.
Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.
—
ö Bekanntmachung. n,, des § 1 der Verordnung über das Fernhalten i glä Haer, ersonen vom Handel vom 23. September 1915 ö. . S 603) in Verbindung mit Ziffer 1 der dazu ergangenen e s ere inn vom 27. deßselben Mongts habe ich dem . ö. ul ius . in Höxter für das teichsgebiet den gewerbsmäßigen An- und Verkau von Viehuntersagt. t
Höxter, den 6. Juni 1919.
Der Landrat. Freiherr Dro ste.
J Bekanntmachung. . Dem Händler Robert Gohde-Mohrin ist auf Grund des S 1 der Bundesrats verordnung ur Fernhaltung unzuverlässiger Versonen vom DVandel vom 23. Seytemher 1915 (Reichs. Gesetzblatt Seite 603 ff.) der Handel mit Vieh aller Art, Lebens 3966 ai ter 9 . ö. ü ö. überhaupt mit Gegenständen des Rricgsbedarfs und des täglichen Bedarfs mit sosortiger Wunkun untersagt worden. ; f Königsberg, Nm., den 5. Juni 1919. Der Landrat. von Keudell.
Bekanntmachung. ö. ö . Der Firma Fritz Hille und deren Inhaber Jo hann Blum in Lübbecke ist wegen Unzuperlässigkeit der Handel mit Nah— run gem itteln aller Art auf Grund der Bundes ratsverordnung vom 23. September 1915 untersagt worden. Lübbecke, den 12. Juni 1919.
Der Landrat. von Borries.
Bekanntmachung. Ge Dem Kaufmann R. Sp jergczpnzki in Dritschmin, Kreis Schwetz, Westpreußen, hahe ich auf, Grund der Bundesrats belannsimnachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 durch Verfügung vom heutigen Tage den San del mit allen Gegenständen des täglichen Be— darfs insbesondere mit Zentrifugen, Maßchinen⸗ and Fahrradersatzteilen, Taschenlampen und Ba tit erien sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an solchem Handel untersagt. Schwetz, den 5. Juni 1919. Der stellv. Landrat.
Frankenbach.
Nichtamtliches. Deutsches Reich. Die vereiniglen Ausschüsse des Staatenausschusses für Handel und Verkehr und sür Justizwesen sowie der Aus— schuß für Handel und Verkehr hielten am 14. Juni Sitzungen.
Der mexikanische Geschäftsträger Dr. Ortiz hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit werden die Geschäfte der mexikanischen Gesandischaft von der argentinischen Gesandt— schaft geführt.
Das Schreiben, das der Reichsminister Erzberger auf die beunruhlgenden Meldungeß von der deutsch-polnischen De— markationslinie hin an den Chef der französischen Militär⸗ mission in Berlin. General Dupont, am 12. Juni gerichtet hat, hat dieser am 14. Juni laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graphenbüros“ folgendermaßen beantwortet:
Herrn Reichsminister Erzberger, Vorsitzenden
Waffenstillstandskommission, Berlin.
Erzellenz!
Als ich gestern von der Reise zurückkehrte, fand ich Ihren Brief vor und erfuhr gleichzeitig, daß die Transporte wieder auf— genommen waren. Die Frage erschien mir dadurch geregelt zu sein. Der hauptsächlichsie Beschwerdevunkt, d. h. die Nicht⸗ zurückgabe des leeren Materials, ist zu Ihrer Zufrieden⸗ heit behoben worden. Seit dem 14. Juni, 1 Uhr, sind vier leere Züge von Polen nach Deutschland zurückgekehrt. Die ielephonischen Müteilungtn, die einen unmittelbar bevorstehenden Angriff an— zukündigen schienen, müssen schlecht verstanden worden sein, denn der Zeitpunkt, der für diesen übrigens sehr unwahrscheinlichen Angriff fest— gesetzt worden war, ist verflossen. Bleibt noch die Veiwendung der Divi⸗ sionen Haller gegen eine deutsche Front. Einerseits habe ich sofort nach Warschau telegraphiert, um Ihren Standpunkt mitzuteilen, und andererseits nach Spaa, um von den mündlichen Verpflichtungen, die der Marschall Ihnen gegenüber eingegangen wäre, Kenntnis zu be⸗ lommen. Ich hoffe, die Antworten umgehend zu erhalten, und werde sie Ihnen sofort mitteilen. .
. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner vorzüglichen Dochachtung. Dupont.
. Auf diesen Brief des Generals Dupont hat der Reicht⸗ minister Erzberger ein zweites Schreiben an den General solgenden Wortlauts richten lassen:
. err General!
Im Auftrage Sr. Exzellenz des Herrn Reichsministers Erzberger habe ich, die Ehre. Ihnen den Empfang des Schreibens vom 14. Juni zu bestätigen. Der Herr Reichsminister hat demselben gern ent— nommen, daß E. Exzellenz sofort nach Warschau telegraphiert haben,
der Deutschen
um seinen Standpunkt dort mitzuteilen. Se. Exzellenz spricht die sichere Erwartung aus, daß bei Uebermittelung der Antwort aus Warschau E. Exzellenz in der Lage sein werden, die gewünschten, in oben erwãhntem Schreiben E. E. nicht enthaltenen präßifen Angaben zu machen, ob der in der Note vom 12. Juni zitierte Befehl vom General⸗ majer Dombromeki vom 8. Juni 1919 den Tatsachen entspricht und welche Garantien gegeben werden können, daß die Hallerschen DYidisionen tatsächlich nicht gegen Deutschland verwendet und ein Angriff seitenz der Polen nicht keabsichtigt ist,
In der Note des Herrn Reicheministers Erzberger vom 13 Juni an Marschall Joch hat die deutsche Regierung durch die loyale Durch— führung der Waffenstillstandebedingungen vor aller Welt bewiesen, daß sie ernstlich gewillt ist, den Spager Vertrag vom 4. April restlos durchzuführen, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß auch von polnischer Seite nicht gegen den Vertrag . wird. Da bisher noch keine präzise Erklärung vorliegt, daß die Hallertruppen nicht zu Angriffs zwecken gegen Deutschland verwendet werden, hat sich begreif—⸗ ichetweise die Erregung der Bevölkerung Deutschlands. und des Grenz, schutzes der Deutschen Ystprovinzen so gesteigert, daß die schwer⸗ wiegendsten Folgen entstehen können.
Ich darf daher im Auftrage des Herrn Reichsministers Erzberger nochmglz wiederholen, daß die Waffenstillstandskommission einer möglichst umgehenden und präzisen Erklärung entgegenstehk.
ö 8
I. A⸗ von Brentano, Rittmeister.
Mit dem vorstehend wiedergegebenen Brief hatte sich fol— gendes Schreiben des Generals Dupont gekreuzt:
Seiner Exzellenz, Herrn Erzberger, Reichsminister, Vorsitzender der Waffenstillstandskommission. 6.
Exzellenz!
Ich hahe hinsichtlich der in Ihrem Briefe vom 13. Juni behandelten Fragen die Antworten aus Warschau und Spaa erhalten. General Henrys in Warschau, dem ich den Besehl: Posen, vom 8. Juni, gemeldet hatte, antwortete nur dies: „Dieser Befehl ist unwahrscheinlich, denn keine Division Haller ist unter den
Befehl des Generalstabs gestellt. Außerdem haben wir in Polen keine
Angriffsabsichten. Es ist in der Tat kaum anzunehmen. daß ein Offizier des Generalstabes in Posen proprio motu erklären könne, daß Polen sich im Kriegszustande mit Beal ch fan befände. Sie und ich hätten dies gewußt.
Ich habe noch nicht herausgebracht, ob dieser Befehl wirklich
erteilt worden ist und im bejahenden Falle von wem. Ich werde die Ehre haben, Ihnen mitzuteilen, was ich in Erfahrung bringen werde, obwohl dies nur mehr von historischem Interesse ist. Aus Spaa ließ mir Marschall. Foch telegraphieren, daß er keinerlei „mündliche Zusicherungen“ gegeben habe für Einschtänkungen über die Verwendung, die die polnische Regierung von den nach Polen beförderten Truppen machen könnte. Wir halten uns dem— nach an den Wortlaut des Waffenstillstandes. In der ung be— schäftigenden Angelegenheit kenne ich nur den Arfikel TVI des Ab— kommens vom 11. November 1918, modifiziert durch die Veränderung der Transyortlinie. Es ist gußer Zweifel, daß dieser Tert genügt, um jeden Gedanken an eine Angriffsverwendung der auf diese Weise beförderten Truppen gegen Deutschland auszuschalten, da diese Truppen die Ordnung in den von Deutschland geräumten Gebieten aufrecht erhalten werden. Nachdem das Telegramm des Generals Heniys in allen Punkten mit dieser Auffassung übereinstimmt, sehen Sie, daß die von Ihnen bekundeten Befürchtungen keine andere Begründung zu haben scheinen, als die zu beiden Seiten der Demarkationslinie vorherrschende Nervosität.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung. Dupont.
„Mündliche Zusicherungen“, auf die der General Dupont in der Mitte seines Briefes anspielt, beziehen sich auf eine Stelle des eisten Schreibens des Reichsministers Erzberger, worin er die als hevorstehend gemeldete Verwendung der Hallerttuppen gegen die deutsche Front als im Widerspruch zu den münd⸗— lichen Zusicherungen des Marschalls Foch stehend bezeichnet hatte. Wie das oben genannte Telegraphenbüro bemerkt, bestanden diese mündlichen Zusicherungen, die der Marschell
Foch tatsächlich gegeben hat, darin, daß er erklärte, er stehe persönlich unbedingt ein für die strikte Beob⸗
achtung des Artikels 16 des Waffenstillstandsvertrags. Der
Aitikel 16 beschränkt bekanntlich den Durchzug und die Ver⸗ wendung von Ententestreitträften auf die von den Deutschen an ihren Ostgrenzen geräumten Gebiete des ehemaligen russischen Reichs, und auch dort nur lediglich zum Zweck der Verpflegung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung der Ordnung, eine Bestimmung, welche durch den Artikel III des Abkommenz vom 4. April 1919 zu Spaa ausdrücklich bekräftigt worden ist. Im übrigen dürfte die Angelegenheit durch die vom Mar⸗ schall Foch am 15. Juni über Spaa telegraphisch übermittelte Erklärung beendet sein, daß er als Termin sür die Ankunft der letzten Hallertransporte in Deutschland den 22. Juni in Aussicht nimmt, vorbehaltlich unvorhergesehener Betriebs⸗ störungen auf deutschem Gebiet.
. Der Reichs⸗ und Staatékommissar für Sberschlesien und Wessposen, Otto Hörsing, hat an den Reichsminister⸗ präsidenten Scheide mann in Weimar laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Depesche gerichtet:
Wie einwandfrei festgestellt, stehen an der oberschlesischen Grenze Hallertruppen. Oberschlesische bestochene und ge— kaufte Polen sprengen dauernd EFisenbahnbrücken und beschädigen die Bahnkörper, wodurch die Abfuhr der Kohlen und die Zufuhr von Lebensmittein gefährdet ist. Polnische und spartakistische Agenten organisieren Unruhen und Aufstände in Oberschlesien fowie in den Industriegebieten und Städten Schlesiens und Westposens. Diese mit ausländischem Geld ausgeführten Verbrechen finden ihren Rück— halt darin, daß täglich Züge mit Hallertruppen, wie ich es dieser Tage selbst gesehen, durch Deutschland nach Polen rollen und so die feindliche Heeresmacht im Osten verstärken. Wenn auch eine direkte Gefahr von außen wie von innen dank der Tüchtigkeit unserer Truppen und ihrer Führer sowie des größten Teils der Beamten und der Bevölkerung nicht zu befürchten ist, so ist es nicht ausgeschlossen, daß Putsche versucht werden in dem Glauben, von jenseits der Grenze Hilfe zu— bekommen. Bei diesen Putschen, die ich mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln unterdrücken werde, kann Menschen- und besonders
Putschisten auf die Straße gebracht worden sind, um dann selbst zu verschwinden. Die Hoffnung auf die Armee Haller, die dem kleinen polnischen Teil der oberschiesis chen Bevölkerung täglich eingeimpst wird, womit man sie zu Puijschen aufreizt, muß aber so schnell als möglich verschwinden. Dieses ist aber nur möglich, wenn die Truppen transporte der Armee Haller sofort eingestellt werden. Ich weiß, daß Sie und die Regierung gezwungenerweise den Truppentrangporten zugestimmt haben. Da aber die Polen täglich die Ruhe stören, die Demarkationslinie nicht achten, so dürfte die Regierung ihrer übernommenen Verpflichtung gleichfalls enthoben sein. Im Interesse unseres Ostens, und zwar des Friedens nach außen, der Ruhe und Ordnung im Innern, bitte ich, wohl unter e r nnn bon g Prozent der Bebölkerung des mir unterstenften
ebiets, die Truppentransporte der Armee Haller sofort einzustellen und mir Nachricht zukommen zu lassen.
Der Reicht, und Staatskommissar für Oberschlesten und Westposen.
Hörsing.
Arbeiterblut fließen, und zwar Blut der Unschuldigen, die von den
1
Zu dem vorstehenden Telegramm des Stagte kommissars Hörsing an die Reichsregierung wird obiger Quelle zufolge von zusltändiger Stelle bemerkt, daß die Transporte der Armee Haller am 22. d. M. ihr Ende erreichen werden.
—
Der Saargebiets fchutz hat laut Meldung des „Wolff⸗ schen Telegraphenbüros“ folgende Protestnote an die Neichs⸗
regierung, die Nationalversammlung und die Friedensdelegation
in Versallles gerichtet: — ö Der Bund zum Schutze des Saargebiets, zu welchem sich viele tausend deutscher Männer und Frauen zusammengeschlossen haben, bittet
im Namen der gefährdeten deutschen Volksgenossen an der Saar, deren
DVäupter und Führer, durch fran zösische Willkür von Haus und Hof vertrieben. hier in Berlin weilen, nur einen Frieden zu unterzeichnen, der das Saargebiet ohne Einschränkung beim deutschen Mutterlande beläßt. Die Preisgabe der 600 009 deutschen Volksgenossen an der Saar, die von Frankreich als willenlose Anhängsel der Kohlengruhen des Landes gefordert werden, würde jeder weiteren Gewalttätigkeit der Entente den Weg öffnen und die Tür zum Völkerfrieden endgültig versperren. Mit der Freiheit der Saarbevölkerung, deren Ver⸗ gewaltigung von allen geplanten Untaten der Entente die augenfälligste ist, kämpft die deutsche Regierung zugleich für die Freiheit aller unterdrückten Völker und sär das von der Entente mißachtete Selbstbestimmungsrecht der Nationen. Nur ein Frieden, der sowohl die Deutschen an der Saar, wie alle anderen Teile des Neiches bei Deutschland beläßt, kann von Dauer sein und endgültig dem Völker— morden ein Ende machen. Das Leutsche Volk an der Saar ruft feierlich nach Gerechtigkeit und Freiheit und vertraut darauf, daß sein Ruf nicht ungehört verhallen wird.
Bei Wirtschoftsverhandlungen, die in Versailles geführt wurden, ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ für die Dauer des Waffenstillstandes eine Ver⸗ einbarung mit den alltierten und affozierten Regierungen zustande gekommen, die die Einfuhr gewisser Roh⸗ stoffmengen aus den neutralen angrenzen⸗ den und skandinavischen Ländern im Prinzip ermöglicht. Die Entente ist damit einverstanden, daß Warenvorräte, die bis zum 7. Mai 1919 für deutsche Rechnung in neutralen Ländern gekauft und be⸗ zahlt wurden, deren Ausfuhr aber infolge der Sperr⸗ voischriften von S. S. S., N. O. T. oder anderen Entente⸗ kontrollorganisationen nicht möglich war, nunmehr zur, Ein⸗ fuhr nach Deutschland freigegeben werden. Die Einfuhr von Waren aus Ueberseeländern kommt vorläufig noch nicht in Betracht. Um einen Ueberblick über die in Betracht kommenden Mengen zu gewinnen und die Einfuhr vorzu⸗ bereiten, sind seitens der Regierung Maßnahmen getroffen worden. Das Reichswirtschaftsministerium wendet sich nun⸗ mehr durch den Reichskommissar für Aus- und Einfuhr⸗ bewilligung an die Interessenverbände usw., damit aus Kreisen der Interessenten Ant äge auf Einfuhr gesammelt werden. Der Reichs kommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligungen ist bereit, einzelnen Interessenten jederzeit Auskunft zu erteilen.
Wenn auch das Abkommen mit den alltierten und asso⸗ zierten Regierungen nur für die Dauer des Waffenstill—⸗ standes Gellung haben soll und die Hoffnung besteht, daß ein baldiger Frieden diese Art der Wareneinfuhr unnötig macht und es bald möglich sein wird, Waren aus dem nen⸗ tralen Ausland ohne besondere Erlaubnig der Entente ein⸗ zuführen, so empfiehlt es sich doch, daß Interessenten von Waren, deren Einfuhr unter obigen Voraussetzungen von der Entente sofort genehmigt werden wird, die nötigen Schritte zur Erhaltung der Genehmigung tun; denn es ist nicht aus⸗ geschlossen, daß auch trotz des Friedensschlusses es eine gewisse Zeit dauein wird, ehe die bürokratischen Enten teorganisationen in neutralen Ländern vollkommen von jeder Einmischung aus⸗ geschaltet werden. .
Das Reichsschatzministerium gibt bekannt: Zahl⸗ reiche Veruntreuungen von Militärgut haben Veranlassung gegeben, daß durch eine Verordnung vom 23. Mai 1919 dem was immer noch nicht genügend beachtet wird — allein zur Verwertung von Militärgut besugten Reichsschatzministerium weitgehende Rechte eingeräumt wurden. Nach diesem Spezial⸗ gesetz, das bei der Notwendigkeit durchgreifender Maßnahmen nicht ohne Eingriffe in das bürgerliche Recht erlassen werden konnte, kann u. a. e ne Eigentumsübertragung an Militärgut nur durch das Reichsschatzministerium Abt III (Relchsvermertungs amt) erfolgen. Veräußerungen von Millitär⸗ gut, die nicht durch das Reichsschatzministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle vorgenommen werden, sind nichtig. Für jeden, der Mlitärgut erwirbt, erwächst daher die Pflicht, sich von der Rechtmäßigkeit der Veräußerung zu überzeugen, zumal da das Reichsschatzministerium be⸗ rechtigt ist, alles Militärgut, dessen rechimäßiger Erwerb nicht nachgewiesen wird, sicherzustellen, in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Teg weiteren ist eine unter hohe Straf⸗ androhung gestellte Auskunftspflicht ausgesprochen, wonach jeder jetzige oder frühere Besitzer von Militärgut angehalten ist, über dessen Erwerb und Verbleib erschöpfende Aus kunft zu erteilen. Das Reichsschatzministerium hat daher auch die Ve⸗ fugnis, durch öffentliche Bekanntmachung ganz allgemein von jedermann Auskunft über den Erwerb und Verbleib von Militär gut zu verlangen.
Jeder Käufer von Heeres. und Marinebeständen wird also gut tun, sür seinen Eigentumsbeweis genügende Unter⸗ lagen in Bereitschaft zu halten. In Zukunst soll dies durch besondere Verkaufsausweise, die die beauftragten Ver⸗ kaufsstellen des Reichsschatzministeriums ausferligen, er⸗ leichtert werden. Durch diese Maßnahme dürfte es ge⸗ lingen, dem leidigen Schiebertum endgültig den Boden zu entziehen, da jeder in eigenem Interesse nur noch solche Waren erwerben wird, von denen er sich durch den . oder sonstwie vergewissert hat, daß er von einem redlichen Er⸗ werber kauft. Im anderen Falle riskiert er trotz seiner Gut⸗ gläubigkeit, daß er den Kauspreis an den Schieber verliert und die Ware ihm abgenommen wird.
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Nach den Verordnungen des Demobilmachungsamts
durfte Schwerbeschädigten bisher i,, , zum 1. Juli 1919 gekündigt wer den. eine Perorᷣ arbeitsministertums vom 14. Juni 1919 wird dieser Zeitpunkt
ch eine Verordnung des Reichs⸗
nunmehr auf den 1. September 1919 hinausgeschoben. Bis zum 1. Septemher 6. hofft die Regierung g die gesetz⸗
liche Regelung des Ginstellungszwanges für Schwerbeschädigte,
die ber din hanf n e Tae a , 966.
men g der Schiverbeschählglen für bie Dauer sicher= .
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