Als Radbauart, bei deren Verwendung gemäß Ziffer 1 der Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 18. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1408) für Personenkraftfahrzenge Befreiung von der Vor⸗ schrift der elastischen Bereifung gewährt werden darf, ist auch die Radbauart der Firma Walter Lion in Dresden — N. 6 bis auf weiteres zugelassen worden.
Beschreibung des Rades:
Der durch zwei beiderseilig angebrachte Eisenreifen ver⸗ stärkte Laufkranz aus Hirnholzstücken wird durch ein System von Schraubenfedern gegen einen zweiten Holzkranz abgestüßzt, der mittels eiserner Klammern an der abnehmbaren Stahlfelge des Rades befestigt ist. Die Federn sind doppelt und ent⸗ gegengesetzt gewunden und zur Sicherung ihrer Lage einerseits über Führungsbolzen geschoben, die am äußeren Laufkranz be⸗ festigt sind, und anderersells in Aussparungen des inneren Felgenkranzes angeordnet.
Berlin, den 4. Juni 1919.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann.
Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kahle, Koks und Briketts monatlich im Juli 1919.
Auf Grund der S5 1, 2, 6 der Verordnung über Rege⸗ lung des Verkehrs mit Kohle vom 24 Fehrugr 1917, der F§ 1, 2, 3 und 5H der Verordnung über Auskunftepflicht vom 123. Juli 1917 und der s§ 1,7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:
§ 1. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.
1. Brennstoffe dürfen im August nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Be⸗ stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung über die Meldepflicht im Juli pünktlich nachgetommen ist.
2. Brennstoffe dürfen im August an einen meldepflichtigen Ver⸗ braucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Loferer (Händler) im Juli die ordn ungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.
8 Meldungen über Kohlenverbrauch und (bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Juli 1919 erneut zu erstatten.
4. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung von Aushilfslieferungen siehe 5 3a).
§ 2. Meldepflichtige Personen.
. 1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahres⸗ durchschnitt oder bei nicht dauernd mit Kohle usw. arbeitenden Be⸗ trieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1164 — 1000 kg — 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Land⸗ absatz beziehen. Meldepflichtig sind auch Betriete, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder die infolge von Kürzung oder frei⸗ williger Einschränkung ihrer Brennstoffzusuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbraäͤuchen, im Duichschnitt des Jahres 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 aber mindestens 10 t monallich verbraucht haben (siehe 83,5). Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffenilich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Werften, Straßenbahnen), sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rüchsicht auf die Höhe des Verbrauchs:
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Reichsmarine sür ihre Bunkerkohlen;
ch die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Schiffsbesitzer für ibren Bedarf Schiffsraumheizungskohle“);
e) HZechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugie Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Äufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokeresen (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Britettfabriken verwenden (verkoken, brikettjeren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
) die landwirtschaft lichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirt— schastlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zwelfelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle, bzw. die an ihre Stelle getretene Zivilverwaltungs⸗ stell. Der Neichskommissar für die Kohlenverteilung kann Kber die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
§5 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen — 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ briketts. Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt. lichen Verieilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß 5 6 (3. B. Gebiete rechis der Elbe, Sachsen. Ruhrgebiet usw) und Sorten (Fett,, Mager⸗, Förder., Stück, Nuß⸗, Staube, Schlamm⸗ kohle bzw. Grob⸗, Nuß⸗, Perlköks, Koksgrieß, Waschberge usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden:
a) kö der im Vormonat bezogenen Mengen lsiehe Abs. 2),
b) Bestand am Anfang des Vormonats,
é) Zufuhr im Vormonat,
d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats,
s Verbrauch im Vormonat,
f) ö Bedarf für den folgenden Monat lsiehe
bs. 3).
2. Die Transportart ist in Spalte 32 zu melden durch die im
r ne in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen — bei ezug fuhrenweise ab Zeche: Landabsatz“; 1. durch Fuhrwerk vom Plaßzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“; mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“; . mit der Klein- oder Straßenbahn: Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlagn! auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleint ahm: „Schiff“; duich Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene
Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“.
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
an Bunkerkohle sowie
) Die Meldungen, betreffend Bunkerkohlen, haben durch die Lieferer gemäß den besonders festgesetzten Bestimmungen zu erfolgen.
*
* . ; ' D nr br eg . . 6 , z I . . Q // , 77
3. Als Monatsbedarf (Spalte 9 det Meldekarte) ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebs benötigte Brennstoffmenge— gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Liefer- rückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Beliefe⸗ rung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzu⸗ melden.
4 Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
§S za. Aushilfslieferungen.
1. Wenn Brennstoff im Juni von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Maimeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht ange⸗ geben worden war, so ist diese Lieferung in der Julimeldekarte rot zu untersteichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurück⸗ zuerhalten, fo find die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie ine⸗ gefamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in 3a“ behandelten Lieferungen hat diese gemäß 3a im Hauptteil der Karte rot unter— strichen zu melden.
§4. Nachprü‚fung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Bach zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. .
§ 5. Meldestellen.
J. Meldungen sind zu erstatten:
s. an den Reschskommisfar für die Kohlenverteilung in Berlin;
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle bzw. die an deren Stelle getretene Zivilverwaltungs⸗ telle; 3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle ssiehe 8 6). Be⸗ ssellt der Meldepflichtige Brenustoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Ver⸗ teilungsstellen Meldekarten einzusenden;
an den Veferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melxe⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine be— fondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brenn⸗ stoffe aus mehreren Herkunftegebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karren einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be⸗ zogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus⸗ ländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayern ge⸗ legene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe 8 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Ausschrift: „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldelarten mit der⸗ selben Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 6,*) zu senden. 5
Außerdem ist eine besor dere fünfte Meldekarte mit der Aufschrift „Auslandskohle“ an den Kohlenausglesch Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchs stelle haben und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen. z .
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei Gesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausgleich, Mann⸗ heim“ (siche auch 5 6, Sa) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen' Kohlenbandels- und Reederei⸗Geselschaft, ver⸗ wenden. Diese besondere fünfte Meldekarte ist in den Meldekarten— heften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Kriegsamt⸗ stellen bezw. den an ihre Stelle getretenen Zivilverwa ltungsstellen oder ihren Unterstellen erhältlich sinb. .
III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungestellen oder perschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezietzt sich auch auf die Bezeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieserer.
JV. Für Gaskoks ist die unter Absatz J, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldetarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Kurfürstenstr. 117“, zu senden.
§z 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind; ö 1. Für Steintobie“) aus Ober und Niederschlesien; Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2. Für Rubrkohle“): . ö Amtliche e lun sstene für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha ⸗Krupp⸗ Straße. 4. 3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier: Amtsiche Verteilungsstelle für die Steinkohlen gruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachem.
4. Für die Steinkohle“) aus dem Saarrevier -
Lothringen und der bayerischen Pfälz: Amtliche Kohlenverteilungsstelle Saarbrücken 3, Kaiserst r. 27 J.
5. Für die Braunkohle f) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle): .
Amtliche Verteilungsstelle für die Bra unkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NRW. 7, Unter den Linden 39.
6. Für die mitteldeutsche B raunkobleh) (links
der Elbe), mit Ausnahme der unter“ genannten Amtliche Verteilungsstelle für den mittel deuischen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66.
7. Für Braunkohle ß), aus den Freistagten Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗ mische, nach Deutschland (außer Bayern) ein⸗ geführte Kohle und für sä ch si sche Steinke he ö
Kohlenausgleich Dresden, Linienkomm andantur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohle r)?
Amtliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohl enberg⸗ bau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
8a. Für Braunkohle) aus dem Dillgebiet, dem
Westerwatd und dem Fre istaat Hessen; Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, Erdgeschoß. 9. Jür Stein- und Braunkohle h) aus dem r echtsr heini⸗ schen 53 u für böhmische nach Bayern ein⸗ e führte Kohlen *: ; 9 Am liche C fan gsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ rhein. Bavern, München, Ludwigstraße 16.
10. Für Steinkohle“) des Deist ers und seinerum⸗
gebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗
büren usw. ); . Verteilungsstelle fär die Steinkohlengruben des
Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. 11. Für Gaskoks ““) siehe h, 1V.
für das Saarrevier in
. Auch Steinkohlenbrikette, Schlammkohle und Koks. — * Auch Baskoksgrus, -⸗Lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse sowie Koksgrusbriketts. .
Ff Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
.
§ 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechts verbindlicher Neme nß⸗ unterschrift sFirmenunterschrift des Meldepflichtigen versehen lein müssen, dürfen nur auf amtlichen Julimeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts- oder Bezirks⸗ kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs⸗ wirischaftsstelle, wenn anch diese fehlt, bei der zustaͤndigen Kriegsamt— stelle biw, der an ihre Stelle getretenen Zivilverwaltungsstelle gegen eine Gebübr von 0 35 S für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß 85, II sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von G 49 S vorgeseben. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten ssiebe 5 5, 13 und , § 5, 1 und 9, sind dort für o, 10 M das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergrupyven gebört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichekohlenkommissar eine Ver— brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichs— kommissar in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzufenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu beftimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikestfabrikę oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs⸗ kartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, Jo gibt er nicht die urschriflliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In⸗ halt auf fo viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzeinen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf die Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗ schriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthallen. Die neuen Meldekarten sind mit dein Vermerk „Auf⸗ geteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu ver⸗ sehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Oktober 1919 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bapern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 62), andern⸗ falls an den Kohlenausgleich Dresden (58 6,7) zu senden. Die Karten ür solche auskändischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Aus— landskohle“ zu versehen.
§S 10, Unzuläsfsigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
§1II. Ausnahmebestim mungen (Aushilfs⸗ lteferungen).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarke (58 1,1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verterlungsstelle, aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zusässig. Die Genehmigung wird nur ausnah meweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.
Die Amtliche Verteilungsstelle macht der Kriegsamtstelle bzw. der an ihre Stelle getretenen Jivilverwaltungsstelle von solchen Aut— hilfslieferungen Mitteilung und bewirkt die Streichung der ent— sprechenden Menge bei den ständigen Lieferer (Händler). .
Für die Abgabe und den Be ug von Brennstoffen, welche für das Abfatzgebiet der Rheintschen Kohlenhandelt⸗ und Reederei Gef. m. b. H. (Kohlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtlich der gemäß Abfatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genehmigung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.
Auf 8 Za, (letzter Satz und § 10 wird hingewiesen.
2. Aushilftlieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfssieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Kriegsamt- stelle bzw. der an ihre Stelle getretenen Zivilveiwaltungẽstelle vorliegt.
Biese Stelle benachrichtigt von solcken Aushilfslieferungen die Amtliche Verteilungsstelle, die die Streichung der entsprechenden Mengen bei dem ständigen Lieferer 1Händler) veranlaßt.
3. Ein Hauptlieferer (3 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines wichtigen Grundes anstaft durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß 9. 1 zugegangenen Meldekfarte verzeichnet ist, durch einen anderen Händler liefern.“ Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Meldekarte vorgelegen haben muß (5 f, 1 u. 2), keine Anwendung. Es genügt die ein—⸗ schlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt— findenden Lieferungen ist in 8 3a geregelt.
§ 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlen verteilung, Berlin, zu richten.
513. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. ͤ Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewenb—= lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs⸗ kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab— zugeben oder zu veiwenden. Siehe jedoch 5 34, § 14. Strafen. 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom; 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe his zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 5 5. Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 M bestraft.
=) Eine Abänderung bestehender Lieferungsbeziehungen soll durch diese Bestimmung nicht begünstigt werden.
5 Shang — . 2 — 2 B * * 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ hören oder nicht.
ö 8
c; as 93. * 4 ö 144 j 8 19160 8 J. nu tiurg - Hin * 5 Vie se GSetanntmachung trilt am 1.
ili 1919 in Kraft. Berlin, 6. Juni 1918.
Der Reichskommissar sür die Kohlenverteilung. Sutz.
Bekanntmachung. Dem Handelsmann Oswald Ern st in Plauen ist der H mit LSebensmitteln wieder gestatrtet worden. Plauen, 16. Juni 1919.
* . . — * 8
Der Rat der Stadt Plauen. Faeilides.
andel
—
Bekanntmachung.
Mie . 3 24 , 351 Die am 15. Februar d. Is. erfolgte Schließung der Wöl!l« ner'schen großen Wellbachsmühle wird hiedurch auf⸗
gehoben. Gernrode (Harz), den 16. Juni 1919. Mi bmnalzest wo . . 24 . Die Polizeiverwaltung. Schröder.!
99
K
ü Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Fern- haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ist dem Kaufmann Heinrich Kuhlmay in Dresden-.
Elisenstraße 638— 0, der unmittelbare und mittelbare Handel mit
Hegenständen des täglichen Bedarfs — mit Ausnahme des Handels mit Wohlgerüchen, Frisierereme und Haarwasser, soweit diese Waren von ihm selbst hergeßellt sind — mit Wirkung ür das Reichsgebiet untersagt worden. . Dresden, den 13. Juni 1919. Rat zu Dresden, Gewerbeamt E.
Reichardt.
Bekanntmachung. 1 Milch handler Frieprich August Pöntnusch in Panitzsch ist auf Grund der huntkesrets vererdnung zur Fernhaltung unzuper⸗— 1991 * 2 J ö. — . * ; ( lässiger Personen vom Handel vom 23. Sentember 9816 der Handel mit Milch auf die wauer von 3 Monaten untersagt worden. —⸗ Leipzig, am 4. Juni 1919.
Die Amtshauptmannschaft. Dr. M. MülRñler.
M 9 1 5 8 * . 1 e n.
Entsprechend der Bestimmung in § 10 1. Juni 1882, betreffend die Einsetzuͤng von Bezirkgeisenbahn⸗ räten und einzs Handeteisenkahnrais (Gesetziamml. S. 313 ff.), ist von der Preußischen Staaisregierung der Unterstagtssekretär
8 im Mmisterium der öffenilichen Arbeilen Bo denstein zum Vorsitzen den des Landesseisenbahnrats und der Direktor im Ministerxium der öffentlichen Arbeiten Pape zum stelloer tretenden BVorsitzenden des Landeseisenbaharattz fär den Rest
der Sitzungszeit 1915 bis 1919 ernannt worden.
Der vortragende Rat im Ministerium des Innern, Ge⸗ heime Regierungsrat Freiherr Schütz von Leerodt ist zum Mitgliede des Tisziplinarhofs für die nicht richterlichen Beamten ernannt worden. —
——
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die vor⸗ läufige Regelung des Siagatshaushalts für das
Rechnungsjahr 1919, vo m 1. April 1919 (Gesetzsamml. S. 59 flg). ö
Vom 4. Juni 1919.
ö . . z. 63 ͤ . d Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat
1 heute folgendetz Gesetz beschloss
Ab titel 1.
CX 8 ö. FS osoę non Yo IT roffen . srl ginge Man ? Im 5 4 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Regelung des Stagishaushalts für das Rechnunge jahr 1919, vom 1. April 1919 (Gesetzsamml. S. 59) Zeile 4 wird statt der Worte „für die Monate April, Mai und Juni 1919“ gesetz
6, d monate RRwnrzl „für die Monate April
Dem § 2 des vorbe
ichneten Gesetzes wird folgendes angefügt: XXI. Im Haushalt des Ministeriums für Volkswohlfahrt
(Nachtrag zu dem Entwurf des Staatshaushalteplans für
das Rechnungsjahr 1919, Drucksache Nr. 280) die unter
Kap. 128 der Dauernden Ausgaben angeforderten Beträge. Berlin, den 4. Juni 1919.
Die Preußlsche Staatsregierung. Hirsch. Fischbeck. Südekum. Reinhardt. 9 7 —— am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.
Verordnung, betreffend die Ausdehnung der Bestimm ungen der Bunde sratsbelanntmachung vom 2. Au gust 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 683) auf weitere Unterrichtsfächer.
Vom 5. Mat 1919.
Auf Grund des 5 1 Ahs. 3 der Bundes ratsbekannt⸗ machung über den privaten gewerblichen und kaufmännischin Fachunterricht vom 2. August 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 686) wird folgendes bestimmt:
ñ Artikel 1.
Die Vorschriften der Bundesratsbekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 683) finden auf folgende Unter⸗ richtsfächer entsprechende Anwendung:
1. den Theaterunterricht einschließlich des Tanz⸗ und Chor⸗
gesangunterrichts für die Bühne; ;
2. den Unterricht in solchen Darbietungen, deren Veranstaltung einer Erlaubnis nach § 332 der Reichsgewerbeordnung unterliegt;
den Unterricht in der Filmdarstellungskunst; den Musikunterricht, insoweit als es sich um die Aug— bildung zu gewerblichen musikalischen Leistungen handelt, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht obwaltet; den der Ausbildung von mittleren und niederen Beamten für Staats⸗ und Gemeindebehörden dienenden Unterricht;
2
8
6. den landwirtschaftlichen, jorstwirtschaftlichen und gärine—⸗
rischen Unterricht.
Auf die Ausbildung, die den Lehrlingen von Artisten (Akrobaten,
Gymnastikern und dergleichen) durch die Angehörigen ihrer Truppen;
zuteil wird, finden vorstehende Vorschriften keine Anwendung.
y 7 s 3 8. SC 3IIson os r Fs — * 7 Die Erlaul ist in den Fällen des Artikel 1 Ziffer 1 bis 4 896M 1724 pur 21 . . Tale . R 1 15775. . 3 2 von den Regierungen, in den Fällen des Artikel 1 Ziffer H und 6
n Regierungspräsid n, für den Stadtkreis Berlin in allen von dem Pollzeipräsidenten zu Berlin zu erteilen.
ö * 3 * 1 X ** ** 8 9 Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder unter Be⸗
dingungen erteilt oder zurückgenommen wird, ist nur im Aussichts⸗ wege anfechtbar.
Artikel 3
An Stelle der im § 6 Abs. 1 der Bundesrats bekanntmachung
vom 2. August 1917 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 683) enthaltenen Zeit⸗ bestimmung (31. Dezember 1917) tritt für die im Artikel bezeich⸗
. neten Unterrichtsbetriebe der
im § 6 Abs. 2 l
enthaltenen Zeitbestimmung (1. Januar 1916) der
kel 4
A rt ik ö . k 0 ar D ⸗ Die Vorschriften dieser Verordnung treten am 1. Juni 1919
Berlin, den 5. Mai 1919.
Zugleich im Namen des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten und des Ministers des Innern; Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Haenisch. — 81
Nachtrag zu den Aus führungshestimmungen des Staats⸗ ministeriums zu den Vorschriften über die Reise— kosten der Staatsbeamten vom 24. September 1910 (Gesetzsamml. S. 269). Vom 23. Mai 1919. Artikel 4 u
8 18 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Staats⸗ ministeriums zu den Varschriften über die Reijekosten der Stag is beamten vom 24. September 1910 (Gesetzsamml. S. 269) erhält folgende Fassung:
Unter Zugang und Abeang wird die Zurücklegung des zu und von der Eisenbahnstation, der Haltestelle der Kleinbahn oder dem Anlege⸗ oder Liegeplatz des Schiffes an einem der in den 85 12 und 13 bezeichneten Orte veistanden, und zwar ist die Zurücklegung dieses Weges
Zugang oder Ab⸗ gang an einem der bezeichneten Orte auch
9 8 Weges
dann, wenn die Eisenbahnstation, die Hastestelle der Kleinbahn oder der Anlege⸗ oder Liegeplatz des Schiffes außerhalb der Ortegrenze gelegen ist, so daß heim Zugang nur der Anfang, nicht auch das Ende, beim Abgang nur das Ende, nicht auch der Anfang innerhalb der Ortsgrenze liegt; die Berührung verschiedener Gemeinde⸗
48 F, 15 nn. oder Gutsbezirke ist dabei unerheblich.
Arti kel 2.
,, G nr 8 6 6 37 6 . Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung Ge F in Ri afl Berlin, den 23. Mai 1919. Die Preußische Staats regierun Vle Breüßꝰische Slüdlsiegik ng.
h Fisch beck. Braun. Haenisch. Süde kum. Heine. Reinhardt. am Zehn hoff. Oefer Steger wald Ju stizministerium.
Der Oberlandesgerichtsrat, Geheime Justizrat Mies in Cöln ist zum Senatspräsidenten daselbst ernannt.
Dem Kammergerichte rat, Geheimen Justizrat Nehse ist 10
die nachgesuchte Tienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Der Landgerichtédireklor Broicher ist aufgefordert, sein Amt als Landgerichtsdirektor nicht bei dem Landgericht II in Berlin, sondern in Cöln anzutreten.
Der Landgerichtsrat Laß mann in Stettin ist zum Land⸗ gerichtsdirektor in Neisse ernannt. .
Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Dr. Schmabe in Magdeburg ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhe— gehalt erteilt.
Der Staatsanwaltschaftsrat Wichm ann bei der Staats⸗ anwalischast des ⸗ Landgerichts L in Berlin ist zum Vertreter des Oberstaatsanwalts in Tüsseldorf mit dem Amtstitel „Erster Staatsanwalt“ ernannt
Dem Staatsanwaltschaftsrat, Geheimen Justizrot Len ke in Köslin ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.
Versetzt sind: der Sstaatsanwaltschastsrat Müller von Saarbrücken noch Frankfurt 4. M. die Staatsanwälte: Walter bei der Staatsanwaltschast des Landgerichts JL in Berlin an die Oberftaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, Kalb von Verden nach Lüneburg, Dr. Wolffsohn von Bochum nach Tüsseldorf und Schaefer von Hagen i. W. nach Arnsberg.
Zu Staatsanwälten sind ernannt: die Gerichtsassessoren Dr. Werner Arndt und Hans Meyer bei der Staatsanwalt⸗ schaft des Landgerichte J in Berlin, Dr. Kurt Krüger bei der Staatsanwalischaft des Landgerichts II in Berlin, Dr. Rogi⸗ vue und Trost in Breglau, Hans Richter in Hanau, Dr. Paasch in Brieg, Dietz er in Duisburg, Dr. von Wunsch in Wiesbeden, Peter in Verden, Brand und Keusch in Bochum, Schmeißer in Dortmund, Frowein in Hagen i. W., Richtherr in Köslin und Dr. Sie bern in Stettin.
Dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Herrendörfer in Swinemünde ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Amte als Notar erteilt.
Zu Notaren sind ernannt die Rechtganwälte: Justizrat Hermann Egaeling in Beuthen i. O. Schl, Paul Israel und Karl Mehlberg in Berlin-Pankow, Karl Alt⸗
haus in Perleberg, Dr. Eiwin Stäuber in Witten⸗ berge, Willibald Ache in Rosenberg i. O. Schl,
Dr. Kurt Huschke und Ludmig Kochmann in Rybnik, Dr. Arthur Schiffmann in Trachenberg, Wilhelm Dann⸗ heim in Wunstorf (Amisgerichtsbezirk Neustadt 4. R), Felix Brandis in Ahaus, Haas Schlichter in Ibbenbüren. Dr. Kall Petersen in Elmshorn, Karl Todfen in Tondern, Dr. Joseph Zimmermann in Lyck, Buno Suhxre in Löbau. Dr. Julius Silberstein in Stolp, Dr. Emil Ladwig und Georg
Storbeck in Swinemünde. — *
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Nechts⸗ anwälte: Brinkmann bei dem Landgericht in Nordhausen, Dr Breiding bei dem Amtsgericht und dem Landgerscht in Cassel, Simmel bei dem Amisgericht in Liebau und Eber—⸗ hardt bei dem Amtsgericht in Orteleburg.
30. September 1919 und an Stelle der
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Richter aus Cöln bei dem Amtsgericht in Zell (Mosei)h, Dr. Wach sner vom Landgericht II in Berlin und von Benniasen-Foerder aus Beuthen in O. Schl. bei dm Landgericht L in Berlin, Dr. Steines aus Meß und Weck aus Tiedenhosen bei dem Landgericht in Trier, Hau— schildt aus Bielefeld bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Onabrück, Dr. Giese aus Berlin bei den Amtz⸗ gericht in Zehdenick, Sim mel aus Liebau bei dem Amtsgericht i Löwen, Sch olj aus Buer hei dem Amtsgericht in Wüste⸗ giersdorf, Habel aus Berlin bei dem Amtsgericht in
Werne, Peters aus Charlotsenburg bei dem Amtsgericht in Wernigeroze, die Gerichisassessoren: Dr. Oskar Reumann bei dem Kammergericht, Ludwig Hayn und Dr. Georg Schumann bei dem Landgericht J in Berlin, Thalheim bei dem Landgericht in Oanabrück, Dr. Hans Mittag bei dem Amte gericht und dem Landgericht in Cottbus, Dr. Artur Meynen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Cöln, Dr. Schauerte bei dem Amisgericht in Gelsenkirchen und der frühere Gerichtsassessor Erwin Schneider bei dem Amtsgericht in Kattowitz.
„Ministenrium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 15. März 1899 über die Errichtung einer Landwirtschafts kammer für die Rheinprovinz (GesetzSamml. S. ZI) werden die von dieser Landwirischafts kammer in ihrer Haupwersammlung vom 9 April 1919 beschlossenen Aenderungen ihrer Satzungen
hierdurch genehmigt; demgemäß erhalten die 85 4 und 5 dieser Satzungen folgende Fassung:
8 4. — = *. y 32 1335 . 562 912 Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirtschafts kammer 2 7 1a 11 . 9 8 7* 227 * — beträgt 117. Wahlbezirke sind die Landktelse. Der Stadt⸗ r* 9 * 3 e, . 6 6 34 71 8 2 kreis Aachen wird mit dem Landkreis Aachen, der Stadt⸗
der Stadlkreis Stadtkreis Kreis Mett⸗ mann, der Stadtkreis Remscheid mit dem Lennep, der
1 isseldorf mit dem Landkreis Düsseldorf, die Stadt⸗ 5burg, Oberhausen, Mülbem a. d. Ruhr und Sterkrade mit dem Landkreise Dinslaken, der Stadtkreis Essen mit dem Land— kreis Essen, die Stadtkreise Gladbach und Rheydt mit dem Landkreis
Landkreis Coblenz, Elberfeld mit dem Kreis
1d kreis Coblenz mit dem 5X Barmen und der
Gladbach, der Stadtkreis Crefeld mit dem Landkreis EGrefeld, der — . 28 2 C 7 . 28 6 ( = — z * 2 Stadtkieis Neuß mit dem Landkreis Neuß, der Stadtkreis Bonn
mit dem Landkreis Bonn. der Stadtkreis Cöln mit dein Landkreis Cöln, der Stadtkreis Mülheim a. Rhein mit dem Landkreis Mül⸗ heim a. Rhein, der Stadtkreis Trier mit dem Landkreis Trier, der Stadtkreis Saarbrücken mit dem Landkreis Saarbrücken und der
Stadtkreis Solingen mit dem Landkreis Solingen zu je einem Wahlbezirke verbunden. An Wahlmännern kommen hierbei zu: dem Stadtkreis dem Stadtkreis
Aachen. 5 Gladbach ö GCoblenz 3 GCrefeld ö 2. Barmen 4 Neuß 5 Elberfeld 4 Bonn . . ) Düsseldorf. ö Göln ö 11 1 Mülheim a. Rhein . Oberhaulen J Trier . J Mülheim a. d. Ruhr . 14 Sagrbrückhen. 6 Sterkrade. 2 Remscheide. 3 Essen . 2 Solingen Rheydt. 2
In den einzelnen Wablbezirken ist die nachfolgend bezeichnete Anzabl Mitglieder zu wählen:
Aachen Stadt und Land 3, Düren 3, Erkelenz 2, Eupen 1, Geilen⸗ kirchen 2. Heinsberg 2, Jülich 3, Malmedy 1, Montjoie l, Schleiden 1, Adenau 1, Ahrweiler 1, Altenkirchen 1. St. Goar 1, Coblenz Stadt und Land 2. Cochem 1, Kreuznach 3, Maven 3, Meisenheim 1. Neu⸗ wied 2, Simmein 1, Wetzlar 2, Zell 1, Düsseldorf Stadt und Land 3, Essen Stadt und Land 2, Geldern 2, Gladbach Stadt und Land mit Rheydt 2, Grevenbroich 3, Kempen 2, Clever 3, Crefeld Stadt und Land 2, Lennep mit Remscheid . Meitmann mit Barmen und Elberfeld 2, Mörs 3, Dinslaken mit Mülheim a. d. Rubr, Duisburg, Oberhausen und Sterkrade 3, Neuß Stadt und Land 2, Rees 3, Solingen Stadt und Land 2, Bergheim 3, Bonn Stadt und Land 2, Euskirchen 3, Gummersbach 1, Cöln Stadt und Land 4, Mülheim a Rhein Stadt und Land 2, Rheinbach 2, Sieg 2, Waldbröl 1, Wipperfürth 1, Bernkastel 2, Bitburg s, Daun 1, Merzig 1, Ottweiler 2, Prüm 1, Saarbrücken Stadt und Land 2, Saarburg 2. Saarlouis 2, Trier Stadt und Land 3, St. Wendel 2 und Wittlich 2.
OD.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Aachen Stadt und Land, Düren, Grkelenz, Eupen, Geilenkirchen, Adenau Ahrweiler, Alten—⸗ kirchen, St. Goar, Coblenz Stadt und Land, Cochem, Kreuznach, Düsseldorf Stadt und Land, Essen Stadt und Land, Geldern, Glad— bach Stadt und Land mit Rheydt, Grevenbroich, Kempen, C'leve, Crefeld Stadt und Lond, Bergheim, Bonn Stadt und Land, Eus⸗ kirchen, Gummerabach, Cöln Stadt und Land, Bernkaslel, Bitburg, Daun, Merzig, Ottweiler und Prüm aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Heinsberg, Jülich, Malmedy, Montjoie, Schleiden, Mayen, Meisenheim, Neuwied,
Simmern, Wetzlar, Zell, Lennep mit Remscheid, Mettmann mit Barmen und Elberseld, Mörs, Dinslaken mit Mülheim a. d. Ruhr, Duisburg, Oberhausen und Sterkrade, Neuß Stadt und Land, Rees, Solingen Stadt und Land, Mülheim a. Rhein Stadt und Land, Rheinbach, Sieg, Waldbröl, Wipperfürth, Saarbrücken Stadt und Land, Saarburg, Saarlouis, Trier Stadt und Land, St. Wendel, Wittlich schelden nach 6 Jahren aus, sodaß bon der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirte ein regelmäßiger sechjähriger Wechsel stattfindet. Berlin, den 6. Juni 1919. Der Minister für gan dn, Domänen und Forsten. Braun.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung.
Der bisherige außerordentliche Professor in der philo⸗ sophischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität in Münster, Dr. Fritz Volbach, ist zum ordentlichen Pꝛrofessor in derselben Fakullät ernannt worden.
Bekanntmachung. Auf Grund des z 1 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1916 über die Feinhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel ist dem Schlachtermeister Bruno Knoblauch in
Lüneburg der Handel mit Fleisch und Fleisch— waren untersagt worden. Lüneburg, den 10. Juni 1919. Die Polizeidirektion. Meyer. . a ; (Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage,)