1919 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen , von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.

Im § 46 Abs. ist das Wort „Höchstpreise' durch die Worte Höchst⸗ oder Uebernahmepreise“ und das Wort „Höchstpreises“ durch die Worte „Hächst⸗ oder Uebernahmepreises“ zu ersetzen.

33. Im § 47 ist hinter den Worten „für verfallen erklärt“ einzu⸗ fügen: „oder bei Sicherstellung nach 72 Abs. 1 Satz 3 in seinem Gewahrsam belassen“. ö .

33. Im § 49 Abs. 1 Satz 1 sind die Worte die im 5 1 bezeich⸗ neten“ zu streichen. ö

Im § 49 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen. .

Im § 49 Abs. 3 ist das Wort „Früchten“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen. .

34. Im § 50 Abs. 1 sind zwischen den Worten „Früchte“ und „verarbeitet! die Worte „oder Mehl“ einzufügen.

35. Im § 52 ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brot⸗ getreide und Gerste“ zu ersetzen.

36. § 54 erhält folgende Fassung:

„Die Vereinbarung, daß als Entgelt für die Verarbeitung von Brot— getreide oder Gerste, insbesondere als Mahllohn, statt eines Geldbetrags oder neben einem Geldbetrage die Hingabe eines Teiles des zur Ver⸗ arbeitung übergebenen Getreides oder der daraus hergestellten Er— zeugnisse einschließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es unzulässig, Brotgetreide oder Gerste verarbeitenden Betrieben die Menge an Getreide oder Erzeugnissen einschließlich des Ahfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse erübrigen.“ . 37. Im § 56 Abs. 1 ist das Wort „Getreide“ durch die Worte „Brofgetreide oder Gerste“ zu ersetzen und vor den Worten „einem Selbstversorger“ das Wort „von“ einzufügen.

38. 5 57 erhält folgende Fassung: .

„Der Reichsernährungsminister bestimmt, wieviel von den Vor— räten der Reichsgetreidestelle an Gerste und Hafer der menschlichen Ernährung und der Verfütterung dienen soll, insbesondere wieviel Hafer den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung zu über— weisen ist.“

39. Im § 658 Satz 1 sind die Worie „der Vorräte durch die Worte „von Brotgetreide, Gerste und den daraus hergestellten Er— zeugnissen“ zu ersetzen.

40. Im 5 59 ist unter e das Wort „Früchte“ „Brotgetreide, Gerste“ zu ersetzen.

41. S 62 ist zu streichen.

42. Im § 63 Abs. 1 ist statt September 1919 „‚August 1920“ zu setzen. .

43. Im § 64 Satz 1 ist statt „Früchte“ zu setzen: „Brotgetreide und Gerste“.

§z 64 Satz 24 erhält folgende Fassung: „daß die Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Er— zeugnissen sowie zu Futtermitteln, das Gerben von Spelz (Dinkel, Fesen) und die Weiterverarbeitung von Schrot, Grieß. Grütze, Graupen oder Flocken zu Mehl in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlauhnis⸗ scheinen (Mahlkarten. Schrotkarten, Gerbkarten) abhängig ist;“

§z 64 Satz 2h erhält folgende Fassung:

„daß die Erlaubnisscheine vom Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landeszentralbehörde be⸗ zeichneten Stellen ausgestellt werden, und daß sie nur inner⸗ halb der auf ihnen vermerkten Fristen gültig sind, die nicht länger als zwei Monate und nur im Falle dringenden Be⸗ dürfnisses mit besonderer Genehmigung des Kommunalver— bandes bis zu vier Monaten laufen dürfen;“

§z 64 Satz 20 erhält folgende Fassung: . . „daß die Verarbeitung jedesmal böchstens zur Schaffung eines Vorrats für den nach b festgesetzten Zeitraum gestattet wird;“

Im § 64 Satz 24 sind die Worte „seine Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Ger ste“ zu ersetzen. l

Im § 64 Satz 26 ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetréide und Gerste“ zu ersetzen; ferner sind die Worte „vorher oder“ zu streichen. ö

Im § 64 Satz 2f ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen. .

Im § 64 Satz 2g ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen; ferner sind die Worte „vorher oder“ zu streichen.

§z 64 Satz 2h erhält folgende Fassung:

„daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich auf die Verarbeitung des Restes verzichtet, und daß die Betriebe die hergestellten Erzeugnisse nicht in Teillieferungen zurückgeben dürfen;“

Im f 64 Satz 2Bi ist das Wort „Früchten“ durch die Worte

„Brotgetreide, Gerste“ zu ersetzen. ; .

Im § 64 Satz 21 sind die Worte „die Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen. ; .

Im § 64 Satz 2m sind die Worte „Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide“ zu ersetzen durch die Worte: „Brotgetreide und Gerste gegen Erzeugnisse daraus“. .

§ 64 Satz 2m erhält folgende Fassung: ö . „daß die Anlieferung Fon Brotgetreide und Gerste und die Abholung von Erzeugiassen bei Betrieben sowie die Ver⸗ arbeitung ven VBrotaetrelde und Gerste an Sonn⸗ und gesetz⸗ lichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit vorheriger Zu⸗ stimmung des Kommunalverbandes gestattet ist, die nur für den Einzelfall erteilt werden kann. Für Wind und Wasser⸗ mühlen kann die Erteilung der Zustimmung in Fällen dringen. den Bedürfnisses der Gemeinde übertragen werden. Die Zu— stimmung zur Verarbeitung ist nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung im Auftrag der Reichsgetreidestelle erfolgt“.

44. 8 71 Abs. 1 und 2 erhalten folge nde Fassung;

„Hat sich der Inhaber oder Leiter eines kaufmännischen oder gewerblichen Betriebs in der Befolgung, von Pflichten, unzuverlässig erwiesen, die ihm durch die Reichsgetreidegrdnungen für die Ernten 1918 oder 1919 oder die dazu erlassenen Ausführungebestimmungen auferlegt sind, so kann die 6 Behörde den Betrieb schließen.

Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich nach dem 15. August 1918 in der Veiwendung seiner Bestände, in der Beobachtung der nach 8 64 erlassenen Anordnungen oder in der Erfüllung seiner Pflichten nach 8 5 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig er⸗ wiesen oder seine Pflicht zur Auskunfterteilung nach 5 26 Abs;. 3 oder seine Ablieferungspflicht vernachlässigt hat, das Recht der Selbstver— forgung entziehen. In diesem Falle hat sie die Enteignung vorzunehmen und hierbei die Bessände des Unternehmers an Brotgetreide und Gerste, abweichend von der Vorschrift im 5 41 Abs. 3. der Reichegetreidestelle oder dem von dieser bezeichneten selbstwirtschaftenden Kommunal⸗ verbande zu überweisen. Die Entziehung des Rechtes der Selbst— versorgung ist stets für den ganzen Rest des Wittschaftsjahrs aus—⸗ zusprechen.“ 2

45. Im § 72 Abs. 1 Satz 1 ist vor den Worten die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider“ einzufügen: „an Brotgetreide. Gerste oder daraus hergestellten Erzeugnissen,

Im § 72 ist zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender Absatz neu einzufügen:

„Können Vorräte der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht mehr er— faßt werden, so tritt ihr Wert oder, wenn der erzielte Kaufpreis höher ist, dieser an ihre Stelle. Sind an der Handlung, auf Grund deren der Wert für verfallen erklärt wird, mehrere Personen be- lelligt, fo haften sie als Gesamtschuldner. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriflen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.“

45. 5 73 Abf. 2 erhält folgenden Zusatz: „In diesem Falle sind die Kommunalverbände auf Anordnung der Landeszentralbehörde ver—⸗

durch die Worte

pflichtet, zur Deckung der Verwaltungskosten der Vermittlungsstelle

(

einen entsprechenden Teil der ihnen von der Reichsgetreidestelle gemäß § 30 zufließenden Vergütung an die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abzuführen.“

47. Hinter 5 73 ist folgende Vorschrift als 5 73a einzufügen:

„§ 73383. Die Landeszentralbehörden können Vorschriften über den Verkehr mit Schrotmühblen und die Benutzung von Schrotmühlen erlassen.“

48. Im § 75 ist hinter ‚21. Juni 1917“ einzufügen: „und für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1915“; ferner ist hinter „16. August“ statt „918 zu setzen: „1919“.

49. Im §z 76 ist in allen Fällen statt „1918“ zu setzen „1919“. Im Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „Früchten“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen; serner sind hinter dem Worte „Flocken' die Worte „aus Brotgetreide oder Gerste“, einzufügen.

50. Im § 77 sind unter h die Worte „der Zentral⸗Einkaufs⸗ gesellschaft m. b. H.“ zu streichen.

Die Vorschrift im 577 unter e erhält folgende Fassung: „Vor⸗ räte an Brotgetreide und Gerste, die bei einem Besitzer einschließlich der daraus hergestellten Erzeugnisse je fünfundzwanzig Kilogramm nicht übersteigen,“.

Im §z 77 unter d sind die Worte „aus Früchten hergestellten Erzeugnissenꝰ durch die Worte „Erzeugnissen aus Brotagetreide und Gerste“ und das Wort „Getreide“ durch die Worte „Brotgetreide und Gerste“ zu ersetzen.

51. Im § 78 Abf. 1 Satz 1 ist statt 1918 zu setzen: 19192; ferner sind im Satze 3 die Worte „aus Getreide“ zu streichen

52. §5 79 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften dieser Verordnung bezieben sich, mit Aus⸗ nahme der S§ö8 bis 61, nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte.“

§ 19 Abs. 2 ist zu streichen.

53. I‚m § 80 Abs. 1 Nr. 2 sind die Worte „der Vorschrift des §z 4 Abs. 1 * zu ersetzen durch die Worte: „den Vorschriften des § 4 Abs. 1, S 13 Satz 17.

Im § 80 Abf. 1 Nr. 4 ist das Wort „Früchte“ durch die Worte „Brotgetreide oder Gerste“ zu ersetzen.

Im 8 8a bs. 1 Nr, 11 ift att Nr. Nr. zu setzen; ferner sind die Worte ., 5 79 Abs. 2 Satz?“ zu streichen.

Im § 80 Abs. 1 Nr. 12 ist vor „S§ 58“ unter Streichung des Wortes „der“ einzufügen: „des 5 5 Abs. 3,“. Die Zahl „62,“ ist zu streichen; ferner ist hinter § 73“ einzufügen: „Abs. 1, S 73 a“.

Im § 80 Abs. 1 ist als Nr. 13 folgende Vorschrift anzufügen:

„13. wer der ihm nach § 13a obliegenden Verpflichtung zur Lieferung von Hafer, Hülsenfrüchten oder Buchweizen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.“

Im § 80 Abs. 5 ist die Zahl ‚12* durch die Zahl „13“ zu ersetzen.

Dem Sz 80 ist als Abs. 6 folgende Vorschrift anzufügen:

„Wenn infolge polizeilicher Untersuchung von Brotgetreide, Gerste oder daraus hergestellten Erzeugnissen einschließlich Backwaren eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eintritt, fallen dem Verurteilten die durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten zur Last. Diese sind zugleich mit den Kosten des gerichtlichen Ver— fahrens festzusetzen und einzuziehen.“

54. Im 58 83 ist statt ‚31. Mai 1918“ der Tag des Inkrafttretens

dieser Verordnung zu setzen. .

5b. Das Wort. „Reichskanzler“ ist überall durch das Wort

„Reichsernährungsminister“ zu ersetzen, soweit sich dies nicht bereits aus den vorstehenden Vorschriften ergibt. Arti el 2.

Für das laufende Wirtschaftsjahr wird im § 17, 5 44 Abs. ! und § 63 Abf. ! Satz 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 (Reichs. Gesetzbl. S. 434) mit sofortiger Wirkung das Wort „September“ durch das Wort „August“ ersetzt.

write l 8.

Die Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 10. Ja⸗ nuar 1918 (Reichs, Gesetzbl. S. 23) finden auf Hafer und Hülsen— früchte, auch soweit diese zur Verfütterung dienen, keine Anwendung.

Artikel 4

Der Reichsernährungsminister wird ermächtigt, den Wortlaut der Reichsgetreideordnung, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter der Ueberschrift „Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919“ im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.

Artikel 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Welmar, den 18. Juni 1919. Das Reichsministerium. Scheidemann.

Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reiche Gesetzbl. S. 1394). Vom 14. Juni 1919.

Auf Grund des §S5 des Uebergangsgesetzes vom 4. März 1919 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 285) und des §z 1 der Verordnung über den Vertehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1393) wird bestimmt:

.

§ 1 der Ausführungsbestimm ungen über den Verkehr mit Zünd⸗ waren vom 16. Dezember 1916 (Reicht-Gesetzbl. S. 1394) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 29. Dezember 1917 Reichs⸗ Gesetzbl. 1918 S. 2) und vom 16. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 313) erhält folgende Fassung:

A. Bei Abgabe durch den Hersteller an den Großhändler darf der Preis folgende Sätze nicht übersteigen (Fabrikpreis):

JI. 1. für Sicherheitszündhölzer und überall entzündbare Zünd⸗ hölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachteln zu je

60 Stück 1000 Pack zu je 10 Schachteln 510, 00 Mark

ür 1 Kiste zu für, Kiste; hih oõß ?.

l n, je 590 , . J, , , , 2. für imprägnierte bunte Zündhölzer, die unter A I. 1. ge⸗ nannten Sätze mit einem Zuschlag von je 40 4; 3. für weiße oder bunte flache Zündhölzer in Schachteln zu mindestens je 50 Stück, die unter A J. J. genannten Sätze mit einem Zuschlag von je 50 (; II. für Sicherheits- und überall entzündbare weiße Zündhölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter: ; ñ 1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück für I/ Kiste zu 10900 Schachteln oder Koffern 500,00 Mark

d ; ö *. * n ö. 250 *. . . 507,50 n , . ö. k

2. in Schachteln oder Koffern zu je 450 Stück für 1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern .

. s2 n n je 500 D , *. . * 1 ö. 250 *. . . 417,50 r 1069, 166 420,090 .

3. in S gachteln' oder Koffern zu je 3bo Stück . ; für n Kifte zu 1006 Schachteln oder Koffern 270,09 Mark ; e 500

y,

. w VJ 0 10si0 . ö. 100 . . . 280, 00 .

B. Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikpreise, jedoch mit einem Zuschlag von je 35 M zu den unter AL und III, von je 28 S zu den unter II2 und je 19 (6 zu den unter 113 genannten Preisen. C. Beim Verkauf im Kleinbandel darf der Preis nicht übersteigen für die unter ALI genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachteln ..... 65 Pfennig für 2 Schachteln - . für die unter AI 2, 3 genannten Zündhölzer für das Pack zu 10 Schachteln 70

für eine Schachtel . w für die unter A111 genannten Zündhölzer

für die Schachtel oder den Koffer . für die unter A II 2 genannten Zündhölzer

für die Schachtel oder den Koffer w— für die unter A 1II3 genannten Zündhölzer

für die Schachtel oder den Koffer w

Kleinhandel ist jeder Ve kauf an den Verbraucher. Jeder Hersteller ist verpflichtet, aus seiner Erzeugung mindestens 25 v. H. dem Großhandel zum Vertriebe zu überlassen. II. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in

Berlin, den 14. Juni 1919. Reichsmirtschaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.

Bekanntm achung.

Das Kartell Frankfurter Bankangestelltenver⸗ bände, der Bankkassenboten-Verein Frankfurt a. M. und der Verein Frankfurter Bankleitungen und Bankiers haben beantragt, den zwischen ihnen am 16. Mai 1919 abgeschlossenen Tgrifvertrag zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der bei den Bankniederlassungen. Bank— firmen und Kreditgenossenschaflen tätigen Kassenboten und des männlichen Hauspersonals gemäß 82 der Verordnung vom 253. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M. für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1919 erhoben werden und sind unter Nr. J. B. R. 307 an das Relchz arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr. 33, zu richten.

Berlin, den 13. Juni 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Bauer.

Bekanntmachung

zur Verordnung über die schiedsgerichtliche Er⸗ höhung von Preisen bei der Lieferung von elek⸗ trischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Fe⸗ bruar 1919 (RGBl. S. 185) und zu der Ne⸗ kanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirt⸗ schaftsamts über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elettrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 137).

Auf Grund des 5 3 der Verordnung über die schieds⸗ gerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 135), der Bekanntmachung des Herrn Staatesekretärs des Reichswirschaftzamts über die schieds— gerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 137) und der Bekanntmachung des Herrn Reichswirtschaftsministers, betreffend Aenderung der vor⸗ genannten Bekanntmachung, vom 14. Juni 1919 (RGBl. S. 519) bestimme ich:

In meiner Bekanntmachung vom 14. Februar 1919 (Leitsätze zu der Verordnung vom 1. Februar 1919), veröffentlicht in Nr. 41 des Deutschen Reichsanzeigers vom 18. Februar 1919, wird

A. Allgemeines, 1, zu 2b, wie folgt, geändert: .

Zu 25. Ob billigerweise die Tragung der Mehrkosten dem Lieferer allein nicht zugemutet werden kann, entscheidet sich nach einer Reihe verschiedener Gesichtspunkte. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß die Verordnung vom 1. Februar 1919 dem Lieferer die Befugnis, eine Aenderung der Abmachungen, insbe— sondere eine Uebernahme der Mehrkosten vom Abnehmer zu ver langen, nicht schlechthin gewähren will. Vielmehr soll dies nur insoweit geschehen, als es der Bllligkeit entspricht. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 am angegebenen Orte, wo⸗ nach das Schiedsgericht unter Abwägung der Interessen aller Be— teiligten seine Entscheidung zu treffen hat. Dabei sind folgende Fragen, deren gegenseitige Abwägung dem Ermessen des Schieds—⸗ gerichts in jedem Einzelfalle überlassen werden muß, von besonderer Bedeutung:

1) In erster Linie steht die bereits in der Einleitung erwähnte Notwendigkeit der Erhaltung der technischen und wirtschaftlichen Lebensfäbigkeit des Unter⸗ nehmens. Hierbet ist lediglich das Lieferungsunternehmen als solches zu berücksichtigen. Die Rentabilität joll daher beispielsweise auch dann im Interesse des Gemeinwohls duich eine Preiserhöhung sichergestellt werden können, wenn es sich um gemeindeeigene Werke handelt, vie an sich in der Lage wären, zur Erhaltung ihrer töch— nischen Leistungsfähigkeit andere Hilfsmittel (Steuern usw.) in An— spruch zu nehmen.

2) Die Lebensfähigkeit des Unternehmens kann dauernd nur gesichert bleiben, wenn durch ausreichende Abschreibungen oder Rück— stellungen für den rechtzeitigen Ersatz der zu erneuernden Anlagen⸗ leile Sorge getragen wird. Angesichts der außerordentlichen Preis⸗ steigerungen ist in der Regel anzunehmen, daß die seither für Ab—= schreibungen oder Rückstellungen ausgeworfenen Beträge unzureichend geworden sind. . ö

3) Das Unternehmen soll in die Lage versetzt werden, die ihm

,,, öffentlichen Aufgaben oder übernommenen Verpflichtungen u erfüllen. i Es liegt nicht im Sinne der Verordnung, eine Aenderung der Verträge in einem Ausmaß herbeizuführen, durch das eine Verbesserung der Lage des Unternehmens im Vergleich zu derjenigen eintritt, wie sie ohne die Wirkung des Krieges sich ergeben haben würde. Unternehmen, die vor dem Kriege notleidend waren, haben also keinen Anspruch darauf, jetzt auf Grund der Verordnung zu ausreichender Verzinsung zu kommen. Andererseits haben Unternehmen, die vor dem Krtege eine hohe Dividende verteilten, keinen Anspruch auf. Wiederherstellung dieser Dividende; für die obere Grenze der Verzinsung ist vielmehr ledig⸗ sich der Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unter— nehmens maßgebend. . . .

5) Bei den Abnehmern ist in erster Linie zu berücksichtigen, ob sie ihrerseits durch die rn senet s g s, sind, die ihnen eine Abwälzung der sie betreffenden Mehrkssten nicht gestatten, und ferner,

ob diese nicht abwälzbaren Mehrkosten so erheblich find, daß die

ltändischen Zahlungsmitteln

Verpflichtung zu ihrer Uebernahme eine Unbilligkeit in sich schließen würde.

Dieser Gesichtspunkt kann gegebenenfalls auch von dem Weiter— lieferer von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser seinem Lieferer gegenüber geltend gemacht werden.

6) Den Grundsätzen der Billigkeit entspricht es, daß einzelne Abnehmer von einer Preiserhöhung nicht befreit bleiben, auch wenn schon durch die Mehrleistung anderer Abnehmer die Leistungsfähigkeit des Werkes vorläufig gesichert sein sollte. Diese Mehrleistung an— derer, gleichartiger Abnehmer wird vielfach eine Richtlinie für die Neufestsetzung der Preise noch außenstehender Abnehmer sein.

Berlin, den 19. Juni 1919.

Der Reichskommissar sür die Kohlenverteilung. Stutz. Reri ti gn ng zur Bekanntmachung über den Han , (RNeichsanzeiger Nr. 123).

Bei der Aufzählung der neu bestimmten Devisenstellen sind bet

del mit au s⸗ Mai 1919

Es Un versehentlich die Firmen:

Leopold Seligmann, Siegfried Simon, J. H. Stein

. veggelassen worden.

Der betreffende Abschniit hat danach richtig zu heißen:

II. in Cöln: Bank für Handel und Industrie, Filiale Cöln, Barmer Bankverein Hinsberg, Fischer C Co., Deichmann & Co., Deutsche Bank, Filiale Cöln, Dresdner Bank, Filiale Cöln, Mitteldeutsche Creditbank, Filiale Cöln, Sal. Oppenheim jr. . Co. A. Schaaffhausen'scher Bankverein A. G. Leopold Seligmann, Siegfried Simon, J. H. Stein.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 114 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6890 eine Verordnung zum Schutze der Kriegsteil⸗ nehmer gegen Zwangsvollstreckungen, vom 17. Juni 1919, und unter

Nr. 6891 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Be⸗ simmungen über die Militärversorgungsgerichte usm. vom 18. Februar 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 217), vom 7. Juni 1919.

Berlin W. 9, den 19. Juni 1919.

Postzeitungs amt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 115 des Reichs gesetzblatts enthält unter

Nr. 6892 die Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919, zom 18. Juni 1919, unter

Nr. 6893 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der

Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919, vom 18. Juni 1919,

und unter Nr. E894 eine Bekanntmachung zur Aenderung der Aus⸗ führungsbestimmungen über den Verkihr mit Zündwaren vom , 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1394), vom 14. Juni Berlin W. 9, den 21. Juni 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Die Preußische Staatsregierung hat den Regierungsrat satzlaff aus Hannover zum Oberregierungsrat ernannt.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gewerbeinspektor Dr. Kuhlmann in Düsseldorf ist m Regierungs- und Gewerberat ernannt worden. Ihm ist die planmäßige Stelle eines Regierungs⸗ und Gewerberats bei det Regierung in Aachen verliehen worden. Gleichzeitig ist er

zum Aufsichtsbeamten im Sinne des S 139 der Gewerbe⸗

dnung sür den Bezirk dieser Regierung bestellt worden.

Der Berginspekior Adam ist vom Bergrevier Süd⸗Beuthen m das Salzamt in Artern versetzt worden.

Ministerium des Innern.

Dem Oberregierungsgrat Ratzlaff ist die Leitung der Finanzabteilung bei der Regierung in Stade übertragen worden.

Ju st izministerium.

Der Kammergerichtsrat Dr. Hartwig und die Land⸗ lichter Dr. Anz aus Neuwied und Dr. Satte lmacher aug Halle a. S. sind zu Geheimen Justizräten und vortragenden läten im Justizministerium ernannt.

Dem Oberlandesgerichtspräsidenten, Wirklichen Geheimen kat Dr. jur. et phil. Holtgreven in Hamm ist die nach⸗ hcluchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Die Landgerichtsräte Dr. Königs und Dr. Niedinger m Cöln und Dr. Karl Schmitz in Crefeld sind zu Oberlandes⸗ herichtsräten in Cöln ernannt.

Der Landgerichtspräsident, Geheime Oberjustizrat Delbrück

n Prenzlau ist nach Göttingen versetzt.

Den Landgerichtsräten, Geheimen Justizräten Hin derer Greg lau und Delrse in Cöln sowie dem Landgerichtsrat . Zimmer in Brieg ist die nachgesuchte Dienstentlassung

mit Nuhegehalt erteilt.

Die Versetzung des Landgerichtsrats Krebs in Altona m das Amtsgericht in Eberswalde ist zurückgenommen.

Der Amtsrichter Amende in Birnbaum ist unter Zurück= nähme seiner Versetzung an das Landgericht in Frankfurk a. M. als Landrichter an das Landgericht II in Berlin versetzt.

u Der Landrichter Frings ist aufgefordert, sein Amt als ndrichter nicht bei dem Landgericht in Elberfeld, sondern i dem Landgericht in Kleve anzutreten.

Dem Notar, Justizrat Schorn in Bonn ist die nach— . Entlafsung erteilt, dem Notar Dr. Max Rosenkranz in Kappeln der Amtzsitz

Bad Pyrmont angewiefen.

g Zu Notaren sind ernannt: die Rechtz anwälte Dr. Hans

um mert in Berlin⸗Friedenau (Amtsgerichte bezirk Berlin⸗

Shöneberg), Fuchs in Teltow (Amtsgericht⸗

Georg

bezirk Berlin Lichterfelde), Hans Kanitz in Alt⸗ landsberg, Franz Freundt in Mittelwalde, Franz Lichtenberg in Otsmachau, Paul Voeltel in Reinerz,

Ernst Achilles in Gifhorn, Josepp Göttgens in Gronau (Amtzgerichtshezirk Elze). Karl Schäffer in Walsrode, Dr. Bernard Droste in Höhr (Amisgerichtsbezirk Höhr⸗Grenz⸗ hausen), Johann Brandes und Paul Hülsmann in Ahreng— burg, Albert Wrobel in Labiau, Walter Hagedorn, Dr. Hans Rüdiger und Michael Zahn in Erfurt, Max Kernard in Querfurt, Karl Kricheldorf in Stendal, Otio Wer in Schönlanke und Ulrich Conrad in Pasewalk. ö

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts— anwälte: Geheimer Justizrat Dr. Meier bei dem Landgericht in Kiel, Justizrat Dr. Moll bei dem Oberlandesgericht in Bree lau, Konietzko und Dr. Wehlau bei dem Land⸗ gericht J in Berlin, Ewers bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Altona, Dr. Niehaus in Berlin— Friedenau bei dem Amlsgericht in Berlin⸗Schöne— berg, Dr. Wis loch hei dem Amtsgericht in Chgrlottenburg, Rösner bei dem Amtsgericht in Zobten und Dr. Nosen“ kranz bei dem Amtsgericht in Kappeln. .

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die Rechtsanwälte: Dr. Breiding vom Amts⸗ und Landgericht in Cassel bei dem Oberlandesgericht daselbst, Albert Heimann vom Landgericht in Cöln bei dem Oberlandesgericht daselbst, Hermann Hirsch aus Hamburg bei dem Landgericht in Berlin, Böhme vom Kammergericht und Dr. Boas aus Berlin-Schöneberg bei dem Landgericht III in Berlin mit dem Wohnsitz in Charlottenhurg, Kozmienski aus Forbach i. L. bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Trier, Naumann aus Ortelsburg bei dem Amtegericht und dem Landgericht in Memel, Dr. Loske aus Frankenstein bei dem Amtsgericht in Liebau, Rösner aus Zobten bei dem Amts- gericht in Lüben, Dr. Rosenkranz aus Kappeln bei dem Amtsgericht in Bad Pyrmont, Schiemann aus Kalau bei

dem Amtegericht in Zoppot, der frühere Rechtsanwalt die Gerichts⸗

Schwartze bei dem Amtsgericht in Seelow,

ssessoren: Dr. Nathan bei dem Ohberlandesgericht in Cöln, Carl vom Berg, Dr. Kur nik und Dr. Harry Rosenthal bei dem Landgericht I in Berlin, Erdmann Roth bei dem Landgericht in Kiel, Dr. Martin Ahrens bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hildesheim, Dr. Jonas bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Essen, Geißel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Paderborn, Franz Dettmann bei dem Amtgzgerichk und dem Landgericht in Tilsit, Dr. Kurt Alexander bei dem Amtsgericht in Schwedt, Meyrahn bei dem Amtgsgericht in Lübbecke, Crevecoeur bei dem Amtsgericht und der Kammer für Handelssachen in Siegen, Walter Henkel bei dem Amts— gericht in Genthin, Gottfried Trenkmann bei dem Am gericht in Suhl, die früheren Gerichtsassessoren: Dr. Li

bei dem Landgericht Lin Berlin, Dr. Hans Sim on bei dem Amtsgericht in Berlin⸗Schöneberg und Gustav Zimmermann

bei dem Amtsgericht in Kirn.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Bu!

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Der Reicht⸗ und Staatskommissar für das Wohnungs—⸗ wesen, Geheime Regierungsrat Scheidt ist zum Unterstaais sekretär und der vortragende Rat im Reichsministerlum des Innern, Geheime Regierungsrat Bracht zum Ministerial— direktor im preußischen Ministerium für Volkswohlfahrt er— nannt worden.

Bekanntmachung.

Gemäß 4ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Preiskommission für die Provinz Brandenburg und Berlin folgende Erzeugerhöchstpreise für Früh— gemüse festgesetzt:

Preis je Pfund in Pfennigen J 40 Bohnen:

I) grüne Bohnen (Stangenbuschbohnen) .. ) 2) Wachs⸗ und Perlbohnen . w 45 3) Puff⸗ (Sau⸗) Bohnen w 260 Rote Möhren und Karotten aller Art einschließlich der kleinen runden Karotten mit Kraut. ... 16 ohne Rant. 26 ö 30 Frühweißkohl, Frühwirsing⸗ und Frührotkohl ... 23 Frühzwiebeln mit Kraut .. 30

Die Preise treten mit dem 25. Juni 1919 in Kraft. Der Ver— kauf aller Gemüsegrten darf nur nach Gewicht (nicht nach Bund, Stück Mandel, Schock) erfolgen.

Die obigen Höchstpreise werden mit dem Bemerken bekannt— gegeben, daß Ueberschreitungen auf Grund der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 K oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.

Berlin, den 18. Juni 1919. . Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin. J. A.: Eichmann.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Preußische Landesversammlung.

33. Sitzung vom 20. Juni 1919. (Bericht von „Wolffs Telegraphenbüro“ .)

Vizepräsident Dr. Porsch eröffnet die Sitzung um 12 Uhr 20 Minuten.

Nach Erstattung einiger geschäftsordnungsmäßiger Mit— teilungen macht der Vizepräsident dem gutbesetzten Hause den Vorschlag, sich zu vertagen, um den Fraktionen Gelegen⸗ heit zu geben, zur Friedengfrage Stellung zu nehmen. Das Haus beschließt dementsprechend und überläßt dem Präsidenten die Festsetzung der nächsten Sitzung.

Schluß 126 Uhr.

Nichtamtliches

Wohlfahrtspflege.

994 2 8 9 24 * 1 2 Berufsausbildung von Kriegerwa

Volkswirtschaft zugute kommen. kenntnis der Wichtigkeit dieser Aufgabe hat die stiftung für die Hinterbliebenen der Gefallenen einen Teil ihrer Sondermittel dafür gestellt, Kindern, die in den Facharbeiter⸗ oder Han treten sollen, eine ordnungsmäßige Lehre zu er sonders begabte Kinder höherer beruflicher Tätigkeit zr

träge auf Beihilfen zur Berufsausbil

1 1

1nog sind Ung sin

11 2 1 * . für Kriegehinteiblieb ne einzureichen, die sie Stellen weitergeben. 8 P ‚— Arbe t sf 91 it ur 3 Bei den Kriegsbeschädigten findet man noch sehr häu ig

teil, wenn sie ein weil ihnen dann die Rente gekürzt gesagt werden, daß dies anz i Erwerbs fähigkeit des Kriegsbesche Erwerbs tätigkeit, die er seine gefunden Arbeiter sein eigener Vorteil. den zuständigen Ste dings hat sie das Kri vom 6. Mai d. J bestimmt, daß künß n

verdienstes zum 3

J hojt 136 Arbeit annähmen, immer wieder , nach LL

nicht nach der

1

dar Lal

,, tig

. Vtegterhu iversität —HByvr ur fitre dor la Ichpruüusfung 1

Urkunde g

* 706

Hieht hichte

17 * itliche 3w üUleht Siwer hat

.

9

Cor rn o * 53 der einen Seite dem Ke

in Anspruch nimmt, .

anderen Seite auch jed der Unterta ih

nach Hofrecht zustehenden Berech igen in vollem Umfange hrt werde. Selbst dem letzten seiner Knechte soll nicht verwehrt sein, Bitten oder Beschwerden dem Kaiser mündlich vorzutt enbei ktrebt. die Land gütergrdnung auch die, Steigerung aller Erträge seiner Besitzungen durch Förderung der Landbautechnik und Hebung des

bestehenden Handwerks an.

. Sehr bezeichnend ist, daß in der Landgüterordnung der in der Amtssprengeln an Zahl weit vorwiegende Bauernstand, dem die Ver— sorgung der gesamten Bevölkerung mit den Haupterzeugnissen der Land—⸗ wirtschaft, mit den Brotfrüchten, oblag, nur da und dort gelegentlich

8 ö , i 5 ; Karls d. Gr. Zeiten, wie schon zu Zeiten des Cäsar und des Tacitus 1. 8 1

geringsten geachtete galt.

Landgüterordnung zur Pflicht, die in ihrem Amtssprengel vorhandene

j wurde der Tuchmacherei e Aufmerksamkeit geschenkt, in der man Flachs, Wolle und Hanf verspann, die Garne färbte und sie dann zu Geweben verarbeitete, aus denen man vielleicht auch noch durch Schneidern Kleidungsstücke und andere Gebrauchsgegenstände anfertigte. Sehr viel Sorgfalt widmete man auch dem Rebhau und der Weinhęereitung, überhaupt der Gewinnung von Gärungserzeugnissen. In den wmeinbautreibenden Gegenden muß auch das Böttcher⸗ oder Küfer⸗ oder Büttnerhand—⸗ werk vertreten gewesen sein. Mehlmühlen gab es selbst⸗ verständlich überall. Ob das geistige Getränk, das als „cerévisin“ (Bier) erwähnt wind, unter Zusatz von Hopfen bereitet wurde oder nicht, ist fraglich Hopfen wird in der Landgüterordnung überhaupt nicht ewähnt. Die Herstellung von Brettern, Latten, Schindeln usw. (gap. S2) setzt voraus, daß man auch Säge⸗ mühlden hatte. Schlachter werden nicht erwähnt, müssen aber

sicher auf den Hofgütern angestellt gewesen sein. Vielleicht sind unter den