Thiederhall Friedr. The
Thür. Nad. u. St. . 9 . ö
Thüring. Salinen. Leonhard Tietz ... Tit. Kunsttöpf. i. 2. o D
7 Tilllfabrit Flöha . . 16 16 Türk. Tabak⸗Regie — —
do. i. fr. sheutig.
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UnterhausenSpinn. 7 0
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do. Thüring. Met. 80 sz do. St. Zyp. u. Wiss. 2s 28
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Wiesloch Tonw. . . 0 18 Wilhelmsh.⸗Eulau g iu Wilke, Vorz.⸗Akt. . . 12 1851 Wilm ersd.⸗Rhg. .. — o D H. Wißner, Met. . 83
Wittener Glashüttesls 13 do. Gußstahlw. ... 27 27 Wittkop Tiefbau .. 090. *
Bankaktien.
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Heutiger] Voriger
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Prioritätsaktien.
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für 1009 „) — —
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Privatbank . ..
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Halberst.“ Blankb.
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Sächsische Rückversicherung — —
Schles. Feuer⸗Vers. (für 1500 „Æ6) —, — Seturitas — —
Thuringia, Erfurt — — Transatlantische Güter — — Union, Allgem. Versich. —— Union, Hagel⸗Vers. Weimar — Viktoria Allgem. Vers. (für 1000 ) — — Viktoria Feuer⸗Versich. Wilhelma, Allg. Magdehg. — —
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3 Nerfehr ori Mecklbg. Strel. H ,,
Niede claufttzer. . . Nordi.⸗Wern. L. A Paulin. Neurupp.
Meining. Syp. aul nn m. ng. Hyb. Bank M Ver. Arad. u. Ezan.
Mitteld. Bodenkred.
Prignitzer Pr.⸗A. Reinickendf. Lie⸗ benwalde Lit. A Nint. ⸗Stadth. L. A
Mülheim. Bf. (Ruhr) Nat.⸗Bank f. Deutschl. Nordd. Gruündkr.⸗ Bt. ar-n. Leihb. 129
1 1368 00h a 18a οο
Anat. volle S.
do. i. fr. heutlg. Verlehr Jvorig.
dug 0uz 8 A209 az 9a 3 1h
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Berichtigung. Am 19. Juni: Berzelius Bergwerk 113,25bz.
Dessterreich. Krebit. .. 13,19 — 116,ů 0906 15t1ick . 320 Kronen I. fr. Iheuiig. — —
Verkehr lvorig. Länderbank⸗A.
1.5 2120090 212094 do. i. fr. Iheutig. Verkehr Worig.
Luxbg. Pr.⸗Heinr.
* 7 Schantung Gen. I — 1 — f pS2z15, 00b 80 1] - 8 ö ö 5
do. j. fr. sneutig.
— — — —
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. 22s ox eas a Fonds⸗ und Aktienbörse. Berlin, den 21. Juni.
Die Börse zeigte
323 Reh d 32h On g
zodenkredbith . J denkredithk. Verkehr orig.
⸗ ; eine ausgesprochen feste Haltung. Auf allen Gebieten waren Kurssteigerungen ; Geschäftstätigkeit war eine ziemlich leb⸗ daft Auch im weiteren Verlaufe war der Verkehr rege. Der Schluß war fest.
74 nag gon 133, 90h
Pfaudbriesbnr.
Reichsb ant ...
g jun a ga uhr e verzeichnen.
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386 00h G 13169
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Brauereien. Schiff ahrts aktien.
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Hiesige Brauereien.
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Heutiger Voriger
Hbg⸗Südam⸗Dpfsch. —
Hansa, Dampfschiff.
i. fr. sheutig. Verkehr vorig. Koph. Dpfsch. Lit. G Norddeutscher Lloyd
i. fr. sheutig. tze g re ll Schles. Dampf. Eo. Ver. Elbeschiffahrt .
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gl a2 ag2b I 1.1 1189,09 B O 11.11 — —
Schöneberg. Schloß, Schultheiß. . .. . . . . 16 16
Auswärtige Brauereien.
Bochum Viktoria .. Brauh. Nürnberg. . Brieger Stadthr. . 1 Bilchner Erfurt. .. Danziger Aktienbr. Dortmunder Alt. .
Deutsche Klein⸗ und Straszen⸗ bahnaktien.
RKolonialwerte.
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do. Viltorig... düsseld. Vteterich. 1
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b. 1919-23 5
ü. 129 5 Rückz. gar.) Dtavi Minen u. Eb. in 16 pr. St. 1 St. — 100 ½ον zgz. 80
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Hess. und Herkules
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ausgestellt 1918 M Sti
Halstenbraueret. .. . . Hugger, Posen .. Isenbeck u. Co. ... Kieler Schloßbr. .. König Br. Beeck.
ngen Riebeck.
höchst. D. s G einlb. ab 1.10. 19 zu 123 Sinbenbr. Unna.. Lindener Brauerei Löwenbr. Dortm. . Merzig Brauerel. . Müser, Langendr. . Oberischlesische. . . ..
abg. Nr. 1-100 i
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K 2 58
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Erfurt. elekt. Strb. Gr. Berliner Strb. do. 1. fr. heutlg. Be clehr vorig. Gr. Caffeler Strb. Hanhg⸗ Altonaer Hamburger Strh. Hann op. Strb. Vrz Heidelberg. Strb. Hildesh.⸗Peine
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Heutlger Voriger Geld Brief
Barmer Bankverein.
Bayer. Handelsbank. 7 zu St. 200 Guld. südd. Berg. Märk. Ind. . . . 9
Amsterdam. Bk. B. alte 12 —
in Gulden holl.
Badische Bank ...... 7 7 Bank für Brau⸗Ind. . —
6 Bank für Thüringen. 8 7 0
Kreditbank.
Magdeburg. Strb. Marienb.⸗Veendf. Mecklb. (j. Nost). Niederwaldbahn. PosenerStraßenb.
Nr. 1001-1006 EFaulsh. Spitta . . ..
Nost. Mahn u. Ohl. 9 Schlegel Bochum .. 12
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Barcelona .....
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Aer Beugspreis brlrägt nirrteliährlich O .
Alle Postanstalten nemnen Kestellung an; für Gerlin außer drn PRostanstalten und Jeitungsnertrieben für Kelhstabholer auch die Geschäftsstelle 8Ww. 18, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Kum mern kosten 25 Hf.
Berlin, Montag, den 2
Anze - aenpreis fiir 30 Pf. (bom 1. Juli ab 1 Æ einer 3 gespalt. Einheits zeile 599 Pf. (vom IJ. Juli ab 1, 50 . Außerdem wird auf den An⸗ zeigenpreis eiu Teuerung sn jschlaa bon 20 v. S. erhoben.
die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Etg gta gn geiaerè
den Nanni iner 5 Jeialtenen Einheits zeile
Berlin SW. 48, 2Wttheimftrafte Mr. 3
Zostscheckkonto: Berlin 81. HA9IS.
—
58
und Staatsanzeigers auf 12 Marl 3. t e a,
Zuhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Bekanntmachung, betreffend das neue Reichs ministerium.
Verordnung Über die Preise von Schlachtrindern.
Verordnung über den Saatgutverkehr mit Brotgetreide und gJerste.
Bekanntmachung, betreffend die Ueberlassung ausländischer Wertpaplere an das Reich.
Handels verbot.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 116 des Reiche⸗ Gesetzblaitz.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Vorsitzenden beim Berggewerbegericht in Saarbrücken.
Handels verbote.
. Amliches.
Deutsches Reich. Im Namen des Reichs!
Nachdem das bisherige Reichsministerium am 19. Juni d. J. seine Entlassung nachgesucht hat, wird diese hiermit
ertellt. Zugleich werden auf Grund des 88 des Ge⸗ setzes über die vorläufige Reichs gemalt vom 10. Fe⸗ hruar 1919 Reichs⸗-Geseßbl. S. 169) folgende Herren zu Reichs mintstern ernannt und bestellt: Herr Bauer zum Vräsidenten des Reichs ministeriums, Herr Erzberger zum Vizepräsidenten des Reichsministeriums und Reichsminister der Finanzen, Herr Hermann Müller zum Reichsminister des Auswärtigen, Herr Dr. David zum Reichsminisler des Innern, Herr Dr. Mayer⸗-Kaufbeuren zum Reichs⸗ schatzminister, Herr Wissell zum Reichswirtschafts⸗ minister, Herr Robeit Schmidt zum Reichsernährungs— minister, Herr Noske zum Reichswehrminister, Herr Giesberts zum Reichspostminister, Herr Dr Bell zum Reichsminister, mit der Bildung eines Reichs verkehrs⸗ mintsseriums und mit der Führung der Geschäfte des Reichs⸗ kolonialminlsterlums betraut, Herr Schlicke zum Reichs— arbeits minisier.
Weimar, den 21. Juni 1919. Der Reichs präsident. Ebert. Der Präsident des Relchsministeriums. Bauer.
Verordnung über die Preise von Schlachtrindern. Vom 17. Juni 1919.
Auf Grunh des 8 8 Abs. 2 der Verordnung über die Prelse der landwirischaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 Reiche⸗Gesetzbl. S. 243) wird in Abänderung von 57 Abs. 1 derselben Ver⸗ ordnung und unter Aufhebung der Verordnung über die Preise von Schlachtrindern vom 15. März 1918 Geichs⸗-Gesetzbl. S. 128) folgendes bestimmt:
ö
Bis auf welteres darf beim Verkaufe von Schlachtrindern durch
den Viebhalter der Preis für ho Kilogramm Lebendgewicht bei
J. geringgenährten Rindern einschließlich gering—
genährten Fressern (Klasse o90ꝝ0. . 209 Mark
2. fleischigen Rindern (Klasse B.;... : 110 *
3. aus gemästeten oder vollfleischigen Rindern (Klasse 3) 130
nicht übersteigen.
Rrtikfe! 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1919.
Der Reichsernährungsminister. Schmidt.
— —
Ernte 1919 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 535) wird bestimmt:
Dinkel, Fefen — Emer, Cinkorn) und Gerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Das gleiche gilt für den Abschluß von Nechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solcher Leerung begründet wird.
findet gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brotgerreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste.
den Züchtern bon Originalsaaten und ihren in dem Verzeichnis der Jeichsgetreidestelle 8 6 Abs. 2) aufgeführten Vermehrungastellen so⸗ wie für den durch den Originalzächter vermittelten Verkehr zwischen seinen Vermehrungsstellen.
getreide oder Gerste zu Saatzwecken erwerben mill, schriftlich be⸗ antragt werden.
!
den Antrag an die Orts behörde, in deren Bezirk das Saatgut zur Aussaat gelangen soll. In dem Antrag ist die Anbaufläche zu be⸗ zeichnen, für die das Saatgut verwendet werden soll. Die Orts— behörde hat die Richtigkeit der Angaben des Antrags, inebesondere auch hinsichtlich der Anbaufläche, zu prüfen und den Antrag unter Mitteilung des Prüfungsergebnisses der unteren Veiwaltungsbehörde vorzulegen.
den Antrag unmijtelbar an die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes ihres Geschäftssitzes.
karte) erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde, wenn der Antreg⸗ fteller mindestens die gleiche Menge an selbsteebautem Brotgetieide oder selbstgebauter Gerste der Erme 1918 oder 1919 abgeliefert hat. In den anderen Fällen, und, wenn es sich um Saatkarten für Händler, Genossenschaften oder andere Vereinigungen handelt (Händler⸗ saatkarte), erfolgt die Ausstellung der Sgatkarte durch die höhere Verwaltungsbehörde. Die Anträge von Landwirten, bei denen die Boraussetzungen von Satz J nicht vorliegen, sind von der unteren der höheren Verwaltungesbehörde weiterzureichen.
allgemein der höheren Veiwaltungsbehörde übertragen. Sie können anordnen, daß der Antrag auf Ausstellung einer Verbrauchersasnkarte pon der Ortsbehörde unmittelbar der mit der Ausstellung der Saat— karten betrauten Behörde vorzulegen ist.
des zum Eiwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstanion, ferner die zu eiwerbende Menge und Fruchtart ang eben, sie ist unter Benutzung eircs Vordrrcks nach den beige⸗ fügten Mustern 1 und 27) auszustellen. Die Abschnitte A, B und C der Saatkarte sind glelchlautend auszufüllen.
mehrere TLandwirke derselben Gemeinde lönnen Sammelsgatkarten nach anliegendem Muster 3) verwendet werden. Die Sammel⸗ saatkarten müssen außer den Angaben nach Abs. 1 auch die Angabe der Empsangsstele und, wenn die Verteilung durch eine andere 94 als die Empfangsstelle erfolgt, auch der Verteilungtstelle enthalten.
Veräußerer bei Absichluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn verjandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandftalion auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten Mengen und des Srts bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist.
schnilt A abzutrennen und unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Verordnung
über den Saatgutverkehr mit Brotgetreide und Gerste.
Vom 20. Juni 19189. Auf Grund des 8 9 der Reichsgetreideordnung für die
5
51. Die Lieferung ren Brotgetreide (Noggen, Weizen, Spelz — Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide be⸗
Die Vorschristen im Abs.! gelten nicht für den Verkehr zwischen
8§8 5. Die Ausstellung der Saatkarte muß von demjenigen, der Brot—
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe (Landwirte) richten
11
Händler, Genossenschaften und andere Vereinigungen (8 8) richten 9
2
Die Äusstellung der Saatkarte für Landwirte (Verbrauchersaat 9
Die Landes jentralbehörden können die Au sstellung der Saatkarten
3 53 Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband
Für Lieferung von Saatgut derselben Fruchtart und Sorte an
§ 4. Der Erwerber ven Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem
Erfogt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saaitarte den Empsang durch den Erwerber bestätigen zu lassen.
Der Veräußerer hat bei der Lieterurg des Saatguts den Ab-
Woche, der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr zu bestimmen den Stelle mittels eingeschriebenen Briefes guf, seine Kosten zu über⸗ fenden. Die Abschnitte B und O hat der Veräußerer dem Kommunal⸗
verband einzureichen, für den das Saatgut beschlagnahmt ist. Der Kemmunalverband bat, wenn das Saatgut in einen anderen
Kommunalverband gehracht wird, Abschnitt O der Saatkarte an diesen Kommunalverband weiterzusenden. 8 5
8 P Die nach 8 3 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vorgeschriebene Zustimmung des Kommunalverbandes zu rechts⸗ eschäftlichen Verfügungen über Brotgetreide und Gerste und zu gell hefe ften durch die eine Verpflichtung zu solchen Ver⸗ fügungen begründet wird, ist nicht erforderlich, wenn es sich um
*
HY Hier nicht mitabgedruckt.
E e ee m m e e e e Q Q d 2 d 2 c d 2 2e d e 2 2 e 222 —i
Originalsaatgut, anerkanntes Saatgut oder um Saatgut handelt, das nach 5 7 in den Verkehr gebracht wird, fofern bei der Veräußerung die Vorschriften diefer Verordnung und die auf Grund dieser Ver⸗ ordnung erlassenen Bestimmungen und Anordnungen eingehalten werden.
§ 6. ; Orlginalsaatgut im Sinne dieser Verordnung ist nur dag Saat
gut solcher Züchtungen, die unter Bezeichnung des anbauenden Züchters der Fruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungestellen ist nur 'dann Originglsaatgut, wenn die Vermehrungestellen in dem Ver= zeichnis aufgeführt sind.
Anerkannteßz Saatgut im Sinne dieser Verordnung sind nur
erste, zweite oder dritte Absaaten, die unter Bezeichnung des an⸗ bauenden Landwirts, der Fruchtart, der Größe der Anbaufläche und Ter anerkennenden Körperschaft in einem von der Neichsgetreidestelle im Deutschen Reichzanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis auf⸗ geführt sind.
Bei Streit über die Aufnahme in eines der Verzeichnisse
(Abs. 1, 2) entscheidet der Reichsernährungsminister.
§8 7
Selbstgebautes Getreide, das weder Originalsaatgut noch an⸗
erkanntes Saatgut ist, kann von Landwirten zu Saatzwecken ver⸗ äußert werden, wenn ihnen hierzu eine besondere schriftliche Er⸗ laubnis erteilt ist (Handelssaatgut). Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Meng und Sorte zu beschränken und darf nur für einen bestimmten Bezirk erteist werden. Zur Erteilung der Erlaubnis ist der Kommunalberband zuständig, soweit es sich um Lieferung inner⸗ halb des Kommunalverbandes handelt. Sonst ist die Reichsgetreide⸗ stelle oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig. Wird die Er—⸗ laubnis nicht von der Reichsgetreidestelle felbst erteilt, so hat die erlaubende Stelle eine Abschrist des Erlaubnisscheins unverzüglich der Reichsgetreidestelle (Abteilung Saatgutverkehr) einzusenden.
S 8.
8
Wer mit nicht selbstgebautem Brotgetreide oder nicht selbst⸗
gebauter Gerste zu Saaizwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen.
Vie Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. Diese kann
andere Stellen zur. Zulassung. ermächtigen. Die Zulassung findet insoweit statt, als ein Bedürfnis besteht. Sie dann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurückgenommen werden.
89 J ö. 8 9. . ; Die Lieferung von Wintergelreide zu Saatzwecken darf nur in
der Zeit vom 15. Juli bis zum 18. Dezember 1919, von Sommergetreide zu Saatzwecken nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. Juni
19.5 erfolgen. Die Ausstellung der Saatkarte kann vor dem Beginne
dieser Fristen erfolgen.
Saatgut, das nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen
sich noch im Besitze von Saatgutwirtschaften, zugelassenen Händlern
oder Verbrauchein befindet, ist an die mit dem Ankau des r leg. nahmten Getresdes von der Reichsgetreidestelle oder dem Kommunal verbande beaustragten Korimissionäre abzuliefern. Der Erwerber hat für diese Mengen den allgemeinen Höchstpreis, nicht den Sonderpreis für Saatgut zu zahlen. Im Streüfall entscheidet die höhere Ver⸗ waltunge behörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Ver⸗ fahrens zu tragen hat.
Den Züchtern von Originalsaatgnt kann durch die Reichegetreide⸗ stelle aus der Ernte ihrer Zuchtgärten und felder ein angemessener Anteil als Züchterreserve belassen werden.
§ 10.
Die Ausstellung der Saatkazten, der Geschäftsbetrieb der Saat- gutwirtschaften und der zugelassenen Händler sowie der gesamte sonstige Saatgutverkehr unterliegt der Beaufsichtigung und Ueber⸗ wachung Turch die Reichsgetreidestelle. Sie kann zu diesem Zwecke besondere Anoidnungen erlassen.
Die Reichsgetreit estelle ist berechtigt, den höheren Verwaltungs⸗ behötden Vertrauensleute beizuordnen, bei deren Auswahl die Landes- zentralbehörden zu hören sind; sie erläßt die Bestimmungen über deren Tätigkeit.
5 1
Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Befolgung von Pflichten, die ibm durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind, unzuberlässig, so kann ihm die Reichs, gelreidestelle die weitere Veräußerung von Saatgut untersagen. Mit ö wird die weitere Veräußerung von Saatgut un⸗ zulässig.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be— schwerde entscheicet der Reichsernährungsminister. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
Wird die Veräußerung von Saatgut untersagt, so ind auf Antrag der Reichsgetreidestele die vorhandenen Vorräte durch die zu⸗ ständige Bebörde zugunsten der Reichsgetreidestelle zu enteignen. Die Reichsgetreidestelle hat für die enteigneten Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen, bei dessen Festsetzung der zur Zeit der Enteignung geltende allgemeine Höchstpreis, nicht der Sonderpreis für Sagtgut zu berücksichtigen ist. Im Streitfall entscheidet die höhere Ver⸗ waltungsbehörde. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Ver⸗ fahrens zu tragen hat.
S 12.
Die Landeszentralbehörden können den Saatgutverkehr weiter gehenden Beschränkungen unterwerfen. Sie bestimmen, wer als Orts⸗ behörde, als zuständige Behörde und als untere und höhere Ver⸗ waltungsbehörde en, . ist.
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— —
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