1919 / 139 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Zentrale Frankfurt a. M., dem Bund der technisch-in— dust riellen Beamten, dem . ,, . Deutschen Schu hin dustr ie, Sitz n Bezirks verein,

Fiankfurt a. M., dem Deutschen Techniker-Verband dem Verband der gam e gen tfl enn,

Orts gruppe Fiankfurt a. M, dem Deutschen Gruben- und

abritbeamten-Verband, Sitz Bochum, Zweigverein Frank⸗ urt a. M., und dem An e free m mn dest . han dels, Buch- und Zeitungs gewerbes, Ortsgruppe Frankfurt a M., am 26. Mai (gi) abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs bedingungen ber kauf männischen und technischen Angestellten im Klein? und Groß⸗ handel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs ⸗Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frank⸗ furt ö M. ö allgemem . zu erklären.

Anwendungen gegen diesen Antrag können hi 1. Juli 1919 erhoben werden und sind . Nr. . m 3h ö. Reichtzarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 83, zu

Berlin, den 21. Juni 1919. Der Reichsarbeltgminister. Bauer.

Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 23. Juni 1919.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be— treffend die Reschsstelle sür Druckpapier, vom 12 m . 1917 (Neichs Gesetzbl. S. 126) wird folgendes bestimmt:

Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, daz für den Druck 3, a n hen ist, 6 soweit Lieferung in der Zeit

Juli ]! ig zum 530. September 1919 folgenden Preisen abgesetzt werden: ö ,

k

Jeder Empfaͤnger bat den Preis zu zahlen, den er für die letzte ihm vor dem 1. Juli 1915 gemachte Lieterung an Ii n,, Lieferer zu zahlen hatte zuzüglich eines Aufschlag

a. für Nollenpapier von 78, 25) 46,

Pp. für Formatpapier von 82, 25 A für K ö

. n dem Aufschlage ist die vom 1. August 1917 4 = richtende Kohlen. und Frachtsteuer sowie r n n 1. äpnᷣł . Kraft getretene allgemeine Kriegszuschlag zu den Frachtsätzen des Güter berlehrs und de auf Grund deg Gesetzes vom 26. Jun 1915 Reichs. Gesetzbl. S. 779) zu zahlende Umsatzsteuer einbegriffen. Außerdem ist der am 1 Ayrll 1919 in Kraft getretene weitere Zu— schlag zu den Sätzen des Güterverkehrs sowie die vom gleichen Tage ab zu entrichtende erhöhte Umsatzsteuer einbegriffen. Bie Zuschläge

zu den Frachtsätzen des Guüterverk 9 ‚. ig vom Lieferer zu tragen. rverkehrs sind bei Verkäufen ab Fabrik

5

Die Lieferung hat im übrigen zu den Zehlungg. und Lieserungs⸗

n garn mn zu erfolgen, die im zweiten Viertelsahr 1916 gegolten

Es hat jedoch

U in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers rfolgt. der Empfänger dem Lieserer den Unterschied zwischen 6 Rollgeldsatz der im zweiten Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu , , . den er für Lieferungen in der Zeit

m ]. Juli is zum 30. Septe 9 ö . z eptember 1919 bezahlen muß, zu

Der Empfänger ist jedoch berechtigt, die Abfubr des Druckvapiers selbst vornehmen, zu lassen. In diesem Falle hat der Veferer dem Empfänger den Rollgesdsatz, der im zweiten Vierteljahr 1915 zu be⸗ ag war, ö. vergüten,

2. in den Fallen, in denen Lieferung auf dem Wasserwege vereinhart war der Empfänger dem Lief rer den Unterschied , dem für Wasserversendung im zweiten Viertelsabr 1915 geltenden und dem für Wasserversendung in der Zeit vom 1. Juli 19l9 bis zum 30. September 1919 zu bezohlenden Frachtsatz zu erstatten.

. § 3.

Gufolgt die Lieferung vom Lager eines Papierhändlers, so kann der Händler auf den auf Grund des 8 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufschlag von 10 vom Hundert berechnen.

. § 4.

Bei allen Lieferungen von Druckvgpier vom Lager eines Papier händlers hat der Händler auf den Rechnungsbetrag abzüglich Fracht, Verxackung und etwaiger Zuschläge nach 5 2 Absatz Y einen Rabatt von 2 vom Hundert zu gewähren, wenn die Bezahlung der Rechnung . i leser bis zum dreißigsten Tage nach Eingang der Rech⸗

rfolgt.

Wird die Rechnung an den Händler bis zum sechziasten Tage e,, so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt erlangen.

rfolgt die Bezablung noch dem sechzigsien Tage, so ist der J . auf den , ,. (einschließlich Fracht,

packung und etwaiger Zuschläge na 2 Absatz ?

dr; . . schläg ch 8 satz 2) zwel vom

eitere als die in den 1 bis 4 zugelossenen Aufschläge für Lieferungen vom Lager darf der Handler auf die na I zu zahlenden Preise nicht fordern. .

§8 5

Hatte die Lieferung vertragsgemäß vor dem J. Juli 1919 zu er⸗ folgen, so gelten die Restimmungen dieser Bekanntmachung nur insoweit, als die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutiche Zeitungs⸗ gewerbe in Berlin bescheinigt, dar die Lieferung bis zum Zo. Juni 1919 nicht möglich war. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung der. Reichsstelle für Druckpapier vom 28. Mär; 1919 (. Deutscher Reichsanzeiger“ Nr. 7c.

Berlin, den 23 Juni 1919.

Reichsstelle für Druckpapier. J. V.: Reinicke, Gerichtsassessor.

uebersicht

ü ber dig in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1919 voraussichtlich stattfindenden Prüfungen zum Se e⸗ steuerm ann und Schiffer auf großer Fahrt.

Zeitpunkt der Prüfung

zum Seesteuerm ann. GJ . Lübeck . . Mitte Septbr. Hamburg J Geestemũnde . 16. Hamburg.. . August 8. nnn, Wustrow . . . Sept. 11. ö . . = Schiffer auf großer Fahrt. Dambur ul 24

Wustrow . . . Sept. 11. Geestem ůnde ö ö 6 1

. ̃ Actonaga .. . .Auaust 25. ,, . unge, .

636 und Seesteuermannsprüfungen der betreffenden Seefahrts schulẽ zu en.

Kommunalverbandes ohne Zahlung einer Entschädigung. Vie Weg—= nahme und Verfallserklärung erfolgt durch den Kommunalverband.

handelt wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M oder mit einer dieser Strafen bestraft.

ob sie dem Täter gehören oder ni

werden, auf die sich die strafbare . bezieht, ohne Unterschied, verfallen erklärt worden sind. ;

Anmerkung: Die Prüfungen können verschoben werden. Meldungen die giner Prüf ug sind an den Porsitzenden der Kommisffon für en täglichen Bedarfs gestattet.

Preußen.

ernannt.

Ministerium für Handel und Gewerbe,

und Forsten.

Bewerbungen müssen bis zum 25. Juli 1919 eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst uns Volksbildung.

übertragen worden.

Der Observator an der Universitätssternwarte in Kiel Professor Dr. Carl Wirtz ist zum außerordentlichen Professor in der phil osophischen Fakultät der dortigen Universität und

der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Universität in Göttingen Dr. Leonard Nelson zum außer⸗ ordentlichen Professor in derse lben Fakultät ernannt worden.

Bekanntmachung über den Verkehr mit Pferbefleisch und Ersatzwurst.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reich ernährungs⸗ ministers vom 22 Mai 1919 (36B1. S. 467 über Pferde⸗ fleisch und Ersatzwurst, der Ausführungsanweisung des Herrn preußischen Staats kommissars sür Voltzernährung vom 5. Juni 1919 JI 4d 1799 und der Anordnung bes preußischen Landesfleischamts vom 19. Juni 1919 A. I 5047 /ig wid für den Bereich der Provinz Brandenburg und von Groß Berlin folgendes angeordnet:

§ 1.

Die Verordnungen der Provinzialflleischstelle vom 24. Sep— tember 1918 (Veichsanzeiger Nr. 229) und vom 18. Februar 1919 (Reichsanzeiger Nr. 3) werden hiermit vom 1. Jult 1919 ab auf gehoben.

2.

Der Ankauf von Pferden zur Schlachtung, der Betrieb des Pferdeschlächtergewerbes und der Handel mit Pferdefleisch ist nur den Kommunalverbänden gestattet. Zur Schlachtung bestimmte Pferde dürfen nur an Kommunalverbände abgegeben werden.

8 8. Die Schlachtung von Arbeitspferden ist verboten. Den Nachweis, daß die zur Schlachtung kommenden Pferde zur Arbeit nicht mehr berwendet werden können, muß der Verkäufer durch tierärztliches Zeugnis erbringen, welches dem Käufer zu übergeben ist. Auf dem⸗ selben muß vermerkt sein: Geschlecht, befond re Kennzeichen, Farbe und Bezeichnung des Grundes der AÄibeitsunfähigkeit. Der Käufer darf nur kaufen, wenn er dat tierärztliche Zeugnis vom Verkäufer erhalten hat. . Verkäufer ist verpflichtet, sich vom Käufer den Ausweis über die Berechtigung zum Ankauf von Schlachtipferden für den Kommunalverband zeigen zu lassen.

§ 4. Als Höchstpreis für den Verkauf von Schlachtpferden werden für je 50 kg Lebendgewicht festgesetzt: 17 bei gut genährten Pferden.... 80 4 2) bei mittel genährten Pferden. . . 65 I) bei gering genährten Pferden.. . 55 Die Preise gelten ab; Stall des Verkäufers.

3. Die Verwendung von Pferdefleisch zur Herstellung von Dauer⸗ an. sonstigen Dauerwaren sowie Konserpen aller Art ist ver⸗ oten.

56. Die Verwendung von Pferdefleisch zur Herstellung von Frisch— wurst ist nur den Kommunalverbänden gestatlet. ? gag 7 Die Vorschriften in den 85 5 und 6 gelten entsprechend für Daueꝛrwurst und Frischwurst aus sonstigem Fleisch. das nicht der Ver⸗ ordnung über die . des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Ottober 1917 (Reichs. Gesetzbl. S 939) unterliegt, insbesondere aus dem Fleisch von Kaninchen, Ziegen und Renntieren, ferner aus dem Fleisch von Geflügel aller Art einschließlich der , 6 von 93 sl h hege „Wurst, die aus solchem Flein ergestellt ist, darf zu höheren Preisen als den für Pferdefleischwurst festgesetzten Preisen nur in den von dem Kommunalverband bestimmten und als solche kenntlich ge⸗ machten Verkaufsstellen abgegeben werden.

8 8. Ausfuhr: Der Versender der auszuführenden Schlachtpferde hat zur Erlangung der Ausfuhrgenehmigung unter Mitteilung des Ver⸗ sadeortes, Verladetages und der Bestimmungsstation durch Den Kommunalverhand einen Antrag bei der Provinzialfleischstelle zu stellen. Die Provinzialfleischstelle stellt hierüber eine gelbe Karte aus, ohne welche nicht ausgeführt werden darf.

§ 9. Schlachtpferde und Pferdeflelsch, die entgegen dieser Verordnang veräußert oder ausgeführt sind, fowie Fleisch⸗ und Wurstwaren, die entgegen dieser Verordnung hergestellt sind, verfallen zugunsten des

§ 10. Wer den Vorschriften dieser erlassenen Bestimmungen zuwider⸗

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt

t, sowelt sie nicht gemäß § 9 für

85 11. Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1919 in Kraft. Berlin, den 16. Juni 1919.

Preußische Provinzialfleischstelle. Der Vorsitzende: er nn Regierungsrat.

Bekanntmaäachun a.

Der Frau Rosa Noack in Berlin, Lintenstraße 73, habe ich Bie deraufnabme des Kandel mit Gegenständen dei

Berlin, den 17. Juni 1919.

Die Preußische Staatsregierung hat den Provinzialschulrat Dr. Johannes Borbein in Berlin jum Oberreglerungsrat

Der Berginspektor, Bergrat Langer bei dem Steinkohlen⸗ bergweik Sulzbach ist zum Bergwerks direklor ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen

Die Oberförsterstelle Neulubönen im Regierungs⸗ bezirk Gumbinnen ist zum 1. September 1919 zu besetzen.

Dem Oberregierungsrat Borbein ist die Stelle eines Abteilungsdirigenten beim Prooinzialschullolleglum in Berlin

Bekanntmachung.

Die auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 RGBl. S. 603) gegen den Schlächtermelster Eugen Schmidt n Berlin, Lottumstraße 3, ergangene Nnterfagung de Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom 3. Mal I919 ist aufgehoben.

Berlin, den 18. Juni 1919.

Landespolizeiamt beim Stagtekommissar für Volksernährung. Dr. Pokrantz.

Bekanntmachung.

Den Schuhwarenhändler Martin Blättner, hier 1, Wil—

storferstraße Nr. 45 wohnhaft, haben wir heute wieder zum Handel mit Schuhwaren zugelassen.

Harburg, den 18. Juni 1919. Die Polizeidirektion. Dr. Behrengz.

Bekanntmachung. Das unterm 25. März R J. gegen den Metzgermeister Emil chwepper und seinem Sohn Gustav Schwepper, hler, Wörtbstr. 2 wohnhaft, erlassene Verbot des Handels mit Fleisch und Fleischwaren wird hiermit aufgehoben. Hörde, den 19. Juni 1919.

Der Eiste Bürgermeister. Schmidt.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fern haltung unzuverlässiger e g, vom Handel vom 23. September 1915 68 S. 663) abe ich dem Händler Hermann K Berlin N., Garten⸗ straße 9, durch Verfügung vom heutigen Tag den Handel mit Hegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzu⸗ verlaͤssigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unters a gt.

Berlin O. 27, den 18. Juni 1919.

Landespolizeiamt beim Stagtskommifssar für Volkgernãhrung. Dr. Pokranz.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 e, S. ig habe ich der CGhefrau Henriette Rothenbagen, Berlin, Gartenstr. , durch Verfügung vom beutigen Tage den Hande mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un— zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelebetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 18. Juni 1918. Landegpolizeiamt beim Staatskommissar für Volkzernährung- Dr. Pok rang.

.

Bekanntmachung.

Gemãß z 1 Abfsatz 1 und 2 der Verordnung beg Bundesrats vom 23. September 1915 (NGBl S. 603) über die Fernhaltang unzuverlässiger Personen vom Handel habe ich dem Kaufmann Engelbert Menke, wohnhaft in. Süßfeldorf, FSrftstraße 6, geb. am 18. Dejember 1882 zu Düsseldorf, und der Ghefrau Menke, Mathälde geb. Pa st or, geb. am 39. Oktober 1885 in Bißlich, Kreis Rees, die Ausübung jeden Handels mit Gegen ständen des täglichen. Bedarfs, insbesonders' mit Nahrungz⸗ und Genußmitteln, für das Reichsgebiet verboten.

Düsseldorf, den 4. Juni 1919.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Haas.

Bekanntmachung. Dem Gastwirt August Holso ach, Uglei, ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inebesondere die Abgabe von Speisen und Getränken, in seinem Betriebe an Fremde gegen Entgelt untersagt. Eutin, den 13. Juni 1919.

Die Regierung. Dr. Meyer, Rodenberg.

Bekanntmachung.

Dem Fischhändler Hermann Heitmann, bier, Sand Nr. 30 wohnbaft, haben wir auf Grund der Bekanntmachung zur Fern= haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September l91l9 den Handel mit Lebensmitteln, insbesondere mit Fischen, unter sagt.

Harburg, den 20. Juni 1919.

Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 der Verordnung über das Fernhalten un— zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) in Verbindung mit Ziffer J der dazu ergangenen Ausführungsanweisung vom 27. desselben Monats habe ich dem Sally Lebenbaum in Höxter, bisher Lagerist der Firma S Lebenbaum in Höxter, für das Reicht gebiet den Handel mit Häuten und Fellen untersagi.

Höxter, den 20. Juni 1919.

Der Landrat. Freiherr Dro ste.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Fritz Hille Oberbauerschaft ist wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Lebensmitteln aller Ant auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1916 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 60s) untersagt worden.

Lübbecke, den 20. Juni 1919.

Der Landrat. von Borries.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

er //

ichtauilliches.

Dentsches Reich. In der gestrigen unter dem Vorsitz des Reichsministers

der Finanzen Erzberger abgehaltenen Sitzung des Staaten⸗ aus schusses wurde dem von der deutschen Nationalversamm⸗ lung beschlossenen Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 die Zustimmung erteilt.

Der Ausschuß des Staatengutzschusses für Handel

und Verkehr hielt heute vormittag Sitzung.

Landespolizeiamt beim Stagtskommissar für Volkzernährung. ae gr, nf s meint J

,

berhängnizyoll erachten wenn ich jetzt im Amie bliebe.

Auf eine von der deutschen Regierung vorgestern abend nn die Entente gerichtete Note, in der unter Hinweis auf die Hildung einer neuen Regierung und die Notwendigkeit, noch⸗ als die Nationalversammlung zu befragen, um eine weitere Fristverlängerung für die Unterzeichnung des Vertrags hon 48. Stunden gebeten wurde, ist laut Meldung des Volffschen Telegraphenbüros“ in Weimar folgende Ant—

port eingegangen: Herr Präsident!

Die alliierten und assoziierten Regierungen haben die Ehre, den Empfang Ihrer Mitteilung vom 23. Juni zu bestätigen. Nach einer hrändlichen Prüfung Ihrer Bitte bedauern sie, daß es ihnen nicht möglich ist, Eurer Exzellenz die schon bewilligte Frist zu ver⸗ ingern, um sie Ihre Entscheidung bezüglich der vor⸗ chaltlosen Unterzeichnung des Vertrags wissen zu jasen.

f Genehmigen Sie, Herr Präsident, usw. Cle meneeau.

Der Gesandie von Haniel hat im Auftrage der Reichs⸗ regierung laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ sesern nachmittag 4 Uhr 40 Minuten folgende Note an die Hevollmächtigten der alliierten und assozilerten Regierungen sbersandt:

Die Reglerung der Deutschen Republik bat aus der letzten Mit— kälung der alliierten und assoziierten Regierungen mit Erschütterung ehen, daß sie entschlessen sind, von Deutschland auch die Annahme hajenigen Friedenebedingungen mit äußerster Gewalt zu erzwingen, bie, ohne eine materielle Bedeutung zu besitzen, den Zweck verfolgen, kem deutschen Volke seine Ehre zu nehmen. Durch einen Gewaltakt wird die Ehre des deutschen Volkes nicht berührt. Sie nach e lin zu verteidigen, feblt dem deutschen Volke nach den entsetzlichen dgeiden der letzten Jahre jedes Mittel. Der übermächtigen Gewalt weichend und ohne damit ihre Auffassung über die unerhörte Ungerechtig— keit der Frierensbedingungen aufzugeben, erklärt deshalb die Reg ie⸗ ung der Deutschen Republik, daß sie bereit ist, die von den alliierten und assoziierten Regierungen iferlegten Friedensbedingungen anzunehmen und zu unterzeichmen.

Der Reichsminister dez Auswärtigen Graf Brockdorff⸗ Fantza u hat die Gründe seiner Demission in einem Schreiben m den Reichspräsidenten dargelegt, das dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge nachstehenden Worilaut hat:

Weimar, den 20. Juni 1919. Hochverehrter Herr Neichspräsident!

Als ich die Leitung der auswärtigen Politik Deutschlands über— ähm, habe ich es als meine Aufgabe bezeichnet, dem Deutschen Reich bie Einheit zu erhalten und dem deutschen Volk einen erträglichen sieden zu verschaffen. Ich habe damals an die Uebernahme des Amts gewisse poluische Bedingungen geknüpft, die mir redlich und nach Kräften gehalten worden sind. . Die auswärtige Politik, die ich geführt habe, konnte sich nur auf e, WaffeVn stützen. Deutschland war durch seine militärische Niederlage, seine politische Revolution und durch die wirtschaftlichen Bedrängnisse des Waffenstillstands als materieller Machtfaktor aus⸗ geschaltet. Trotzdem glaube ich, sagen zu dürfen, daß es mir möglich sgewesen ist, feinen politischen Kiedit im Ausland zu heben. Ich schreibe diesen Erfolg dem Umstand zu, daß ich die Linie, auf die ich . , Politik des Reichs anlegte, in keinem Augenblick ver— assen habe.

In vollem Bewußtsein ihrer Tragweite habe ich für den kommen⸗ den Frieden gewisse Mindestforderungen in so scharfer Form aufgestellt, wäcz ich sie nicht fallen lassen kann, ohne mich als ernst zu nehmenden Politiker selbst auszuschalten. Diese Mindestforderungen beziehen sich namentlich auf die territorialen Fragen, auf die Ablehnung der un— herechten Beschuldigung unseres Volks und auf die Behauptung unserer sozialen und wirtschaftlichen Freiheit. Absichtlich habe ich micch in diesen Fragen vor der Oeffentlichkeit festgelegt und den Feinden gegenüber gehunden, denn sie sollten wissen, daß ihrem Siegerübermut in einem festen Willen eine Grenze gesetzt war. ö

Ich bin von Versailles zurückgekehrt in der zuversichtlichen Hoff— ng, mit meiner Politik zu einem Erfolge zu kommen, wenn das dertsche Volk hinter mir stand und hereit war, die schweren Gefahren, nit denen die Feinde es bedrohen und einzuschüchtern versuchen, und die ich keineswegs verkenne, auf sich zu nehmen. Die Verhandlungen in Weimar haben mich überzeugt, daß Gründe der inneren Politik, besonders die überwiegende Auffassung von dem seelischen Zustand

mnnseres schwergeprüften Volkes es für die Regierung unmöglich er⸗

schinen lassen, den Einsatz zu wagen, ohne den ich mein Spiel nicht gewinnen kann. Und es war davon bin ich überzeugt kein leichtfertiges Vabanquespiel. Es setzte nur Festigkeit und Selbstvertrauen voraus. Ich habe das Vertrauen in mich selbst und habe trotz aller das Vertrauen zum deutschen Volke nicht verloren. Das deutsche Volk ist jetzt in der Welt der Vorkämpfer der demokratischen Idee. Es handelt sich um eine Weltmission, die berufen ist, zu erfüllen, die es aber nur erfüllen kann, wenn es sch selbst nicht aufgibt. Die klare, unzweideutige Vertretung einer Politik demokratischer Selbstbestimmung und fozialer Gerechtigkeit ist kunstig die Daseinsberechtigung des deutschen Volks, sie und die un⸗ erbittliche Kampfansage gegen den Kapitalismus und Imperialismus, dessn Dotument der Friedensentwurf seiner Gegner ist, sichert ihm eine große Zukunft.

In der Gegenwart freilich muß ich vor der Türe des Erfolges umkehren. So ist es für mich unmöglich geworden, die auswärtige Politik Deutschlands weiter zu leiten. Ich will damit nicht be— haupten, daß ein Reicksbeamter das Recht hätte, feine Mitarbeit zu berweigern, wenn der Zwang der Umstände Entschließungen der Re— lierung herbeiführt, die er sachlich für unrichtig hält.

Es kommt nicht darauf an, ob mir perfönlich die Führung einer

Politk, die auf der Annahme der feindlichen Friedensbedingungen aufgebaut ist, erträglich erscheint oder nicht. Ich würde es aber für

einen schweren Fehler und für die gusmãrtige Politik des Reichs als Für jeden anderen deutschen Minister ist eine Schwenkung in der Haltung gegen- über den Friedensbedingungen auch dem Ausland gegenüher möglich und gerechtfertigt, wenn die inneren Verhaäͤltnisse sie gebieterisch ber⸗ langen. Ein Heinister deß Auswärtigen, der diese Schwenkung mit nacht. nachdem er ie öffentlich für sich abgelehnt hat, gefährden aber die Würde und den Krebit des Reichs. Pat sich feine Polttik als i ührbar herausgestellt, dann muß er vor dem Augland ver— inden. Wenn Deutschland jetzt die Friedensbedingungen der Feinde an—

. nimmt, so ist der politische Erfolg, den dieses ungeheuerliche Opfer hmntragen soll, die Beruhigung unserer äußeren Lage, die Entspannung

der Haß und Rachegefühle, die Zurückziehung der feindlichen Truppen,

die Anbahnung wirklicher Friedens erhandlungen. Diefer Vorteit

würde gefährdet, vielleicht gar preisgegeben, wenn die neuen Be⸗

vebungen von Temseiben Manne angeknüpft werden müßten, der die edingungen der Gegner so scharf verworfen hat wie ich.

3 ird unterzeichnet, sei es mit oder ohne Vorbehalt, werden jetzt ege versucht, um durch Konzessionen über die von mir gesteckte enze hinaus noch Erleichterungen der Friedensbedingungen ju er—Q

gufen, an die ich nicht glaube, so muß diese Politit von einem neuen

9 inister deg Auswärtigen getrieben werden, von einem Manne, der

nen der abelastet! ist als ich Ich bedauere ties der Regierung und

hentlich Ihnen, hochverehrter Herr Reichzpräsident, duich meine

Felgerung Schwierigkeiten zu bereiten, aber ich halte mich in meinem ewissen als heute noch verantwortlicher Leiter der deutschen aus—⸗

irt gen Politik für gebunden, an meiner Bitte um Enthebung von einem Amte festzuhalten. Brockdorff⸗ Rantzau.

Das Antwortschreiben des Reichspräsidenten Ebert hat folgenden Wortlaut: Weimar, den 22. Juni 1919.

Sehr verehrter Graf Brockdorff⸗Rantzau!

Das Schreiben vom 20. d. M, worin Sie Ihrer Bitte um Enthebung von der Leitung des Auswärtigen Amts nochmals Aus— druck verleihen habe ich erhalten. Nachdem inzwischen die Demission des gesamten Kabinetts erfolgt ist, wird Ihr Antrag seine Erledigung gefunden haben. ;

Ich möchte jedoch die Gelegenheit nicht vorübergehen lassen, ohne Ihnen für die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten während der veiflossenen, so überaus schwierigen Zeit meinen tief gefühlten Dank auszusprechen. Die Führung des Ressorts des Auswärtigen in einem großen Staat ist immer eine schwierige Aufgabe. In dieser Zeit, wo es nach dem Umschwung aller Dinge im Innern galt, das Reich durch die Brandung des Krieges in ein neues Fahrwasser fried licher und . Verhältnisse zu steuern, war diese Aufgabe doppelt schwer. Dazu kam die unendlich schwere Aufgabe des Friedensschlusses. Sie haben es verstanden, durch alle diese Fäbrnisse mit großem Geschick und fester Entschlossenheit Ihren geraden Weg zu gehen. Wenn Sie trotzdem nicht zu dem Ziele gelangt sind, das Sie sich für unser Vaterland gesteckt hatten, liegt das an der Macht der Verhältnisse, die stärker sind als Sie, als wir alle. Sie dürfen aber beim Scheiden aus dem Amte die Gewißheit mitnehmen, in schwerster Zeit das Beste für unser unglückliches Vaterland eingesetzt zu haben.

Ich blicke gern auf die Zeit vertrauensvollen Zusammenarbeitens mit Ihnen zurück und wünsche Ihnen, hochverehrter Herr Graf, für Ihre Zukunst das Beste, vor allem, daß Sie und wir alle ein baldiges Wiedererstehen unseres Vaterlandes aus dem Elend der Gegenwart erleben möchten.

In Dankbarkeit und ausgezeichneter Hochschätzung

Ihr ergehenster Ebert.

Der Reichswehrminister Noske hat laut Meldung des Wolffschen Telegraphenbüros folgenden Aufruf an die Reichswehr erlassen:

Die Nationalversammlung hat beschloffen, daß der Friedeng⸗ vertrag gemäß dem Machtgebot der Gegner, dem wir fast wehrlos gegenüberstehen, von der Regierung unterzeichnet wird. Im Regie⸗ rungskabineit habe ich veigeblich ebenso wie der preutzische Kriegs—⸗ minister mich für die Nichtunterzeichnung dieses Gewaltfriedens eingesetzt. Ich bin überstimmt worden. Ein Rücktrittsangebot haben der Reichspräsident und der Ministerpräsident in Uebereinstimmung mit dem Kabinett und den Mehrheitsparteien der National⸗ versammlung abgelehnt. In schwerster Gewissensnot haben die Regierung und die Mehrheit der Nationalversammlung gehandelt. Amts tausend Wunden blutet unser Land, die Volksmassen sind durch jahrelange Leiden und Ensbehrungen, durch den Hunger zermürbt und widerstandsunfähig gemacht worden. Millionen baben nur noch den einen Gedanken nach Erlösung von der Ungewißheit und nach Frieden. Der ganze Westen unseres Vaterlandes fürchtet den Ginmgrsch eines rachsüchtigen Feindes, dessen Brutalität und Unerbittlichkeit wir bis in die letzte Stunde hinein kennen gelernt haben, und der sich nicht scheuen wird, Krieg und Verheerung in die deutschen Lande zu tragen.

Neues unabsehbares Leiden soll durch die Unterwerfung unter daz Gebot der Feinde von unseren Volksgenossen abgewendet werden; ob der Versuch gelingt, ist abzuwarten.

In gemeinsamer Tätigkeit haben die Freiwilligenverbände und die Reichswehr sowie die Angehörigen des alten Heeres mit mir in den letzten Monaten mit wachsendem Erfolg sich bemüht, unser Land vor dem Zusammenbruch und dem Chaos zu bewahren.

Die Reichsregierung und die Natienalversammlung fordern von uns, daß wir unsere harte Pflicht in der schwersten Stunde unseres Vaterlandes zum Woble des Volkes weiter tun in voller Würdigung des Opferg, das der Truppe damit zugemutet wird.

Dem begreiflichen Bedürfnisse jedes einzelnen, seine endgültigen Ent⸗ schlüsse nach eigenem Ermessen und Ehrgefühl fassen zu können, wird Rechnung getragen werden. Treue Gesinnung werde ich auch denen be—⸗ wahren, welche angesichts der schimpflichen Bedingungen der Feinde glauben ihre weiteren Dienste versagen zu müssen. In treuer Kameradschaft habe ich in den letzten Monaten mit der Truppe in Not und Gefahr zu— sammengestanden. In der schwersten Stunde, die das deutsche Volk erlebt, appelliere ich an den kameradschaftlichen Geist jedes Führers, jedes Mannes, mir weiter zur Seite zu stehen. Die Not unseres Volkes verbietet mir, fahnenfluchtartig meinen Posten zu verlassen, auf dem ich aber dem Lande nur zu dienen vermag, wenn mir opferwillige Männer wie bisher hingebungsvoll zur Seite stehen.

Kameraden! Deutschland und das deutsche Volk, wir können euch nicht entbehren. Helft unser Volt aus Schmach und Not er— retten und einer hellen Zukunft entgegenführen!

Der Reichswehrminister: Nos ke.

——

Das ReichsGwehrgruppenkom mando L gibt laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes bekannt:

Die Regierung hat den Frieden bedingungslos angenommen. Die Reichswehr hat der Regierung durch ihre berufenen Vertreter rechtzeitig erklärt, daß die Annahme der Deutschland entehrenden Paragraphen, welche die Auslieferung deutscher Staatsbürger und das Anerkenntnis der alleinigen Schuld Deutichlands am Kriege ent— halten, mit ihrer und des Vaterlandes Ehre unvereinbar sei. Ich halte an diesem Standpunkt unbedingt fest und werde ibn dem Reichs— wehrminister und preußischen Kriegsminister gegenüber erneut auf— recht zu erhalten wissen. Ich fordere Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften auf, mit mir ihren Dienst weiter zu tun und Ruhe und Ordnung im Deutschen Reiche restlos aufrecht zu erhalten.

Der Kom mandierende General. Freiherr von Lüttwitz, General der Insanterie.

Von berufener Selte gehen dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ nachstehende Mitteilungen über französische Finanz⸗ operationen im Saargebiet zu:

Die französische Behörde verbreitete kürzlich im besetzten Gebiet durch eine amtliche Bekanntmachung die Nachricht, die deutsche Re—⸗ gierung habe gegen die Einfuhr von Lebensmitteln in das besetzte Gebiet durch die Entente Einspruch erhoben. Viese Bekanntmachung war nichts als ein Versuch, die Bewohner des besetzten Gebietes gegen die Berliner Re— gierung aufzuregen. In Wirklichkeit hatte natürlich die deutsche Regierung, wie sie kürzlich erklären ließ, absolut nichts gegen die Verbesserung der Lebensmittelzufuhr einzuwenden. Der Einspruch wandte sich lediglich gegen die Art und Weise der Bezahlung, die von der Entente gefordert wurde. Die deutsche Re—

ierung hatte dabei mit Recht darauf hingewiesen, daß die einzelnen . stark verschulden müßten, wenn von seiten der franzö⸗ . Behörde der Preis für die Abgabe der Waren an die Kon umenten ganz erheblich gegenüber dem Preise, zu dem die Ware er worben wird, herabgesetzt würde. Der Ausgleich der Preisdifferenz fällt nämlich den Gemeinden zur Last. Hierdurch ist es denn auch geschehen, daß nunmehr die Finanzen verschiedener Gemeinden im Saargebiet unmittelbar vor dem Zusammenbruch stehen.

Vielleicht arbeiteten die Franzosen gerade auf dieses Resultat hin, um sich einmal als Retter in der von ihnen selbst herbei⸗ geführten Not a rg fn, dann aber auch, um das Saargebiet noch mehr sinanziell in die Hände zu bekommen. Nach der Saar— brücker . bom 14. Juni muß die Stadt Saarhrücken eine größere. Anleihe aufnehmen. Wie die sicher inspirierte Notiz erklärt, wid es sich, „auf den Vorschlag eines der Stadt sehr nahe⸗ stehenden Bürgers in Bälde erreichen lassen, daß sich die

Aufnahme einer größeren Anleihe in Parig ermöglichen e . Von, der gleichen Stelle aus wird angeregt, daß „die deutsche . für die Arbeitsleistung. die in Form von Kohlen nach Frankreich oder über Frankreich weitergeht, in fran; zösischer Münze entlohnt wird.“ Hierdurch soll erreicht werden, daß mehr französisches Geld ins Saargebiet strömt, um eine Verbilligung der Lebengbedürfnisse herbeizuführen. Gleichzeitig werden in der Notiz die Behörden darauf aufmertsam gemacht, darüber zu wachen, daß dieses französische Geld auch im Saargebiet bleibe. Hierju mußten die Fran fen besonders abgestempelt werden. 43

Alle diese Maßregeln lassen erkennen, daß die Franzosen jedes Mittel benutzen, um das Saargebiet wirtschaftlich mit Frankreich enger zu verknüpfen.

Preußen.

Der Oberbefehlshaber Nos ke hat dem „Wolffschen Tele⸗ graphenbüro“ zufolge nachstehende Verordnung erlassen:

Auf Grund des 5 9. des Gesetzes über den Belagerungi⸗ zustand verbiete ich für das unter Belagerungszustand stehende Gebiet Landespolizeibezirk Berlin, Stadtkreis Spandau, Landkreise Teltow und Niederbarnim iede wirtschaftliche Bedrohung und Schädigung (Bovkett) der Ange hörigen der Reichswehr und ihrer ðFamilienmit— glieder sowie die Aufforderung und Anreizung zum Boykott.

Ferner verbiete ich die öffentliche schriftliche Be schimpfung oder Bedrohung der Reichswehr in der Presse, in Flug⸗ blättern und Broschüren. (

Zuwiderhandlungen sind auf schnellstem Wege zur Kenntnis des Oberkommandos (Abteilung Le, Litzenburgerstraße 11) zu bringen. Sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, falls die be⸗ stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe androhen.

Die Reichsverfafsung vor der zweiten Lesung.

In 42 Sitzungen hat der Verfassungsausschuß der deutschen Nationalversammlung seine schwierige und umfangreiche Arbeit erledigt. Die von ihm geschaffene Arbeit steht unmittelbar vor der zweiten Lesung des Plenums, der sich die dritte Lesung und damit die endgültige Verabschiedung unmittelbar anschließen dürfte. Die Kommission hat sehr eingehende sachliche und redaktionelle Aenderungen vorgenommen, und ihr Redaktiontz⸗ ausschuß hat schließlich in einer völligen Umgruppierung des Stoffs eine ganz neue Systematik des Entwurfs aufgebaut. Während der ursprüngliche Entwurf des Reichsministers De. Preuß 118 Artikel aufwies, ist das Gesetz jetzt in 173 Artikel eing⸗ teilt. Der Inhalt war früher in 8 Abschnitte gegliedert (das Rei und seine Länder, der Reichstag, der Reichspräsident und die Reichs⸗ regierung, das Finanz⸗ und Handelswesen, das Verkehr wesen, die Rechtspflege, die Grundrechte und die Grundpflichlen und endlich die . jetzt ist die Verfassung, wie folgt, aufgebaut:

II. Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Reicht. J. Abschnitt: Reich und Länder.

II. Abschnitt: Der Reichstag.

III. Abschnitt: Der Reichspräsident und die Reichsregierung.

LV. Abschnitt: Der Reichsrat.

V. Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung.

VI. Abschnitt: Die Reichs verwaltung.

VII. Abschnitt: Die Rechtspflege.

II. Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen. J. Abschnitt: Die Einzelperson. II. Abschnitt: Das Gemeinschaftswesen. II. Abschnitt: Religion und Religionsgesellschaften. 1V. Abschnitt: Bildung und Schule. V. Abschnitt: Das Wirtschaftswesen. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.

Der J. Hauptteil umfaßt 106 Artikel, der II. Hauptteil 56 Artikel; die Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen sind in 11 Artikel gegliedert. Infolge der neuen Systematik sind die früheren Artikel vielfach umgestellt, zum Teil auch zerlegt und auf verschiedene Artikel verteilt. .

Die Unterschiede der zweiten Lesung des Entwurfs gegenüber der ersten Lesung sind äußerlich ziemlich umfangreich, mgteriell aber haben sie an der in der ersten Lesung geschaffenen Grund lage des Entwurfs keine erheblichen Veränderungen herbeigeführt. Der J. Hauptteil wird jetzt von dem Auftakt (der Präambel“) ein⸗ geleitet, in dem gesagt wird, das deutsche Volk, einig in feinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen (in der Vorlage „den sozialen“) Forischritt zu fördern, habe sich diese Verfassung gegeben. In dem Abschnitt „Reich und Länder“ sind zunächst als Reichsfarben Schwarz-Rot-Gold eingefügt (in der ersten Lesung hatte man die Abstimmung über die Reichsfarben zurückgestellt, jedoch soll die Handelsflagge noch durch Reichs⸗ gesetz hestinmt werden. Teilweise geändert und umgruppiert sind die Bestimmungen über die Kompetenzen des Reichs. Es ist jetzt, wie folgt, unterschieden: Das Reich hat für gewisse Rechtsgebiete die ausschließliche Gesetzgebung (Art. 6); für andere hat das Reich die Gesetzgebung (Art. S), ohne die landesrechtliche Regelung völlig auszuschließen; das Reich hat für bestimmte Materien die Gesetzgebung, sobald ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist (Art, 9); endlich kann das Reich im Wege der Gesetzgebung Grundsätze für die landesrechtliche Ord⸗ nung einiger Staatsaufgaben aufstellen (Art. 10), besonders auch über die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben, soweit sie aus näher bezeichneten Gründen erforderlich sind (Art. 11). In die Gesetzgebung des Reichs nach Art. 8 ist neben den e n, Bestimmungen noch das Lichtspielwesen aufgenommen. Der vlel⸗ besprochene Artikel 15 über die Gliederung des Reichs in Länder ist jetzt Artikel 18. Gegenäber der ersten Lesung ist jetzt bestimmt, daß, wenn die Zustimmung der beteiligten Länder zur Neubildung oder zur Aenderung ihres Gebiets nicht erteilt wird, eine solche Neubildung oder Gebietsänderung nur durch ein verfassungsänderndes Reichsgesetz (nicht durch ein einfaches ed erste Lesung) erfolgen könne.

Im II. Abschnitt („Der Reichstag“) sind einige redaktionelle, aber keine grundsätzlichen Aenderungen gegenüber der ersten Lesung vor⸗ handen. Der Präsident heißt jetzt „Obmann“. Der Antrag, den Reichstag auf 5 Jahre statt auf 3 Jahre, wie es in der Vorlage hieß und auch in der ersten Lesung genehmigt war, zu wählen, wurde mit Stimmengleichheit in der jweiten Lesung abgelehnt.

Im III. Abschnitt (Der Reichspräsident und die Reicht regierung“) ist bemerkenswert, daß der Reichspräsident nach einem Beschluß der ijweiten Lesung nicht durch dieabsolute, sondern durch die relative Mehrheit gewählt werden soll. („gewählt ist, wer die meisten Stimmen erbält‘, Art. 41). In dem Artikel, der von der Erhebung der Anklage gegen den Reichepräsidenten, den Reichz⸗

kanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof handelt, ist in der zweiten Lesung der Satz gestrichen, der die vom Staatz. *

gerichtshof zu verhängenden Strafarten ankündigte. Es soll dem Reichsgesetz über den Staategerichtshof vorbehalten bleiben, das Nähere zu regeln.

m JV. Abschnitt (. Der Reichsrat“) ist gegenüber den Be= schlüssen der ersten Lesung, die den kleinsten Landern des Reichs nur für eine Uebergangzeit eine Vertretung im Reichsrat sichern

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