1919 / 140 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

? 81. . Gegenstände, die der Meldepflicht unterliegen. Holzstoff, Sulfitzellstoff, Sulfatzellstoff und Strohzellstoff sowie apier und Pappe unterliegen der Meldepflicht nach Maßgabe der olgenden Vorschiiften. . II. Inhalt der Meldung. a) Erzeugung. Gewerbliche Unternehmer, in deren Betriebe die in § 1 an⸗ , , Gegenstände erzeugt werden, sind veipflichtet, die monallich ergestellten Mengen zu melden. 83 3 b) Erlangung des Gewahrsams. Wer in seinem Gewerbebetriebe an Holzstoff, Sulfitzellstoff, Sulfatzellstoff oder Strohzellstoff den Gewahrsam erlangt, ist zur Meldung der Mengen verpflichtet, deren Gewahrsam in jedem Monat auf ihn übergeht. ö! § 4.

Wer Holzstoff, Sulfitzellstoff, Sulfatzellstoff oder Strohzellstoff aus dem Ausland einführt, ist veipflichtet, die monatlich eingeführten Mengen zu melden. Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Mengen im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist.

5. c) Vorräte.

Wer in seinem Gewerbebetriebe mit Beginn des ersten Tages eines Monats (Stichtag) Holzstoff, Sulfitzellstoff, Sulfatzellstoff oder Strohzellstoff im Gewahrsam hat, ist zur Meldung dieser Mengen verpflichtet. Die nach dem Stichtag eintreffenden, bereits vor dem Stichtag abgesandten Mengen sind vom Empsänger zu melden.

§ 6. III. Ausnahme.

Mengen, die im Monat (5§ 2 bis 4) oder am Stichtag (6 5) 1000 kg nicht übersteigen, unterliegen nicht der Meldepflicht.

8 I7. Meldefrist.

Die Meldungen sind in den Fällen der 8S§ 2, 3 und 4 erstmalig bis zum 165. Juli 1919, sodann binnen der ersten 5 Tage eines jeden Monats jedesmal für den zunächst vorausgegangenen Monat, im Falle des § 5 erstmalig bis zum 15. Juli 1919, sodann binnen der ersten 5 Tage eines jeden Monats, jedesmal für den zunächst voraus⸗ gegangenen Stichtag zu erstatten.

V. Meldebogen, Meldestelle.

Die Meldungen sind unter Benutzung und nach Maßgabe des amtlichen Vordrucks an den Zentralausschuß der Papier-, en, Zellstoff⸗ unk Hl stoffigd n trie in Charlottenburg, Neue Grolmanstr. 56, zu erstatten, der sie nach den Weisungen und unter Aufsicht des Reichswirtschafts⸗ ministeriums bearbeitet. Beim Zentralausschuß sind die erforder⸗ lichen Vordrucke spätestenß 2 Wochen vor Ablauf der Meldefrist anzufordern.

Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag. Kopie) auf beliebigem Bogen vom Melde— pflichtigen bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.

Auf jedem Meldeschein dürfen die Meldungen nur eines Melde— pflichtigen erstattet werden. 61

VI. Lagerbuch.

Jeder Meldepflichtige (565 2 bis 8 hat über die Gegenstände die er zu melden hat, ein Lagerbuch zu führen, aus dem der Bestand und jede Aenderung der Mengen, die der Meldepflicht unterliegen, ersichtlich sein muß.

§ 10.

VII. Gebũbr.

Der Zentralausschuß der Papier⸗, Pappen, Zellstoff⸗ und Holz⸗

, i. ist ermächtigt, zur Veckung der mit Durchführung dieser

zekanntmachung verbundenen Kosten von den Meldepflichtigen eine

Gebühr zu erheben, die vom Zentralausschuß in einer den voraus,

sichtlich enistehenden Aufwendungen entsprechenden Höhe festzu—

legen ist und der Genehmigung des Reichswirtschaftsministeriums bedarf.

§ 11.

Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1919 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der von den stellvertretenden Generalkommandos veröffentlichten Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Papierrohstoffen (Holzschliff, Sulfitzellstoff, Strohzellstoff und Alt⸗ papier) vom 1. August 1917 Nr. W. Ml. 8006. 17. K. R. A.

Berlin, den 23. Juni 1919.

Reichs wirtschaftsministerium. J. V.: von Moellen dorff.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1919 ist auf Blatt 11 registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Leipziger Verband des Einzel handels E. V. in Leipzig, dem Ausschuß in Leipzig vertretener Privatangestellten⸗Verbände und dem Zentralverband für Handlungsgehilfen, Orts⸗

ruppe Leipzig, zur Regelung der Gehalts⸗ und

nstellungs bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel, mit Ausnahme der Lebensmittel und Schuhwarengeschäfte und des Drogenkleinhandels, am 17. Februar 1919 abgeschlossene Tarifvertrag wird gin F 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗

esetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Leipzig und der eingemeindeten Vororte für allgemein verbindlich erkläct. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juli 19138.

Der Reichsarbeitsminister. Bauer.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits« ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifsvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1919. Der Registerführer.

des Tarif⸗

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1919 ist auf Blatt 10 des Tarif— registers eingetragen worden:

Die zwischen dem Arbeitgeberverband für Binnen— tte green, verwandte Gewerbe E. V. in Hamburg, em Deutschen Transportarbeiterverband, Mitglied⸗ chaft Binnenschiffer und Flößer der Elbe, Oder und märkischen Wasserstraßen, und dem Zentralver⸗ band der Maschinisten und Heizer sowie Berufs⸗

über die Regelung der Lohn⸗

Stettiner Hafens für allgemein verbindlich erklärt. meine Verbiadlichkeit beginnt mit dem 1. Juli 1919. Der Reichsarbeitsminister. Bauer.

Das Tarifregister und die Registerakten arbeitsministerium, Berlin NW. z, Luisenstraße 33 34, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 23. Juni 1919. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 24. Juni 1919 ist auf Blatt 13 des Tarif— registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Anwaltverein München, der Orts⸗ gruppe München des Deutschen Rechtsanwalts— und Notariatsbürobeamtenverbandes und dem Ver— ein der Anwaltsangestellten Münchens am 2. April 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der in den Anwalts kanzleien beschäftioten Angestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das Gebiet der Stadt München für allgemein verbind⸗ lich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1 Hun Hl.

Der Reichs arheitsminister.

,

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 333 34, Zimmer 709, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 24. Juni 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

B eln nhtmachungdg.

Unter dem 24. Juni 1919 ist auf Blast 12 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband kaufmännischer Vereine Oberschlesiens und der oberschlesischen Arbeits⸗ gemeinschaft kaufmännischer Augestelltenverbände am 26. Mäcz 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel ein⸗ schließlich der WareneinkaufsGenossenschaften und Konsum⸗ vereine wird gemäß § 2 der Verordnung vom 25. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1456) für den Stadt- und Landkreis Beuthen O. S., Stadt- und Landkreis Gleiwitz, Stadt⸗ und Landkreis Königshütte, Kreis Hindenburg Kreis Rybnik und den Kreis Tarnowitz für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit 1. Milt 15h.

Der Reichsarbeitsminister. Bauer.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin XW. 6. Luisenstraße 33.34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jür die der Tarijvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, tönnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 24. Juni 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 117 des Reichs-Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6897 eine Bekanntmachung, betreffend die Ueber⸗ lassung ausländischer Wertpapiere an das Reich, vom 21. Juni 1919 und unter

Nr. 6898 eine Verordnung über die Errichtung eines Ausschusses zur Prüfung der Frage der Arbeitszeit im Berg⸗ bau des Ruhrgebiets, vom 18. Juni 1919. Berlin W. 9, den 23. Juni 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ah zur Ausgabe gelangenden Num⸗ mern 118 und 119 des Reichs⸗-BJGesetzblatts enthalten:

Nummer 118 unter

Nr. 6899 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnungen üher Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 9. Januar, 1. Februar, 11. März und 10. April 1919 (Reichtz⸗Gesetzbl. S. 28, 132, 301 und 389), vom 14. Juni 1919. unter

Nr. 6900 eine Bekanntmachung über den Erlaß von Be⸗ stimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätig⸗ keiten im vaterländischen Hilfsdienst im Aue land, vom 21. Juni 1919, und unter

Nr. 6901 die Namentänderung des Kaiserlichen Disziplinar⸗ ö und der Kaiserlichen Disziplinarkammern, vom 23. Juni 1919.

Nummer 119 unter

Nr. 6902 das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Relchs⸗Gesetzbl. S. 951), vom 24. Juni 19199. Nr. 6903 eine Bekannjmachung zum Gesetze zur Er⸗ gänzung des Gesetzes gegen die Steuerflucht, vom 24. Juni 1919. Berlin W. 9, den 24. Juni 1919.

Postzeitungsamt. Krüer.

genossen Deutschlands Elbe⸗ Sder⸗ Havelschiffahrt

in Berlin am 26. Februar 1919 abaeschlossene Lereinbarung und Arbeits hedingungen der Schiffs manschaften im Bereich des Stettiner Hafens wird gemäß § 2der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Bereich des Die allge⸗

können im Reichs⸗ Zimmer 70 b,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge

gegen

beginnt mit dem

(RGBl. S. 603) haben wir der Inhaber Kaufmann Eduard Eichenwald in Unna, Rr. 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Webwaren und dergl., wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Preußen.

Die Preußische Staatsregierung hat den ehemaligen Statthalter von Elsaß-Lothringen, Staatssekretär a. D. Dr. Schwander in Sasbachwalden bei Achern i. Baden zum Oberpräsidenten der Provinz Hessen⸗Nassau sowie

auf Grund des § 28 des Landeg verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) den Regierungsrat Dr. Graef in Stralsund zum Stellvertreter des erflen Mitglieds des Bezirktz⸗ ausschusses in Stralsund und den Regierungsrat Dr. Banke in Stralsund zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Be⸗ zirksausschusses in Stralsund auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.

Die Preußische Staatsregierung hat den zum 1. Juli 1919 in den Ruhestand tretenden Provinzlalschulrat und Direftor des Proninzialschulkollegiums in Koblenz, Oberregierunggrat Dr. Joseph Buschmann zum Ehrenmitglied dieser Behörde ernannt.

Finanzministerium. Bei der Preußischen Central-Genossenschafts⸗Kasse ist unter Ernennung zum expedierenden Sekretär und Kalkulator der bisherige Hilfsarbeiter Többicke planmäßig angestellt worden.

Das Katasteramt Schneidem ühl ist zu besetzen.

Bekanntmachung,

betreffend Diplomprüfung für den mittleren Bibliothetsdien st usw.

Die nächste Prüfung findet Montag, den 29. Sep⸗ tember 1919, und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin statt.

Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Ministerialerlaß vom 24. März 1916 8 57) spätestens am 1. September 1919 dem Unterzeichneten, Berlin NW. 7, Unter den Linden 38, einzureichen. In dem Gesuche ist auch anzugeben auf welcher Art oder welchen Arten von Swreibmaschinen der Bewerber eingeübt ist. Für die Prüfung können nur Schreibmaschinen der Systeme Adler und Smith Premier zur Verfügung gestellt werden; Prüflinge, die eine Maschine anderer Art zu benutzen wünschen, haben sich dieselbe auf ihre Kosten zu beschaffen.

Berlin, den 21. Juni 1919.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission. Paalzow.

Bekanntmachung.

Bei der am 2. d. M. in Gegenwart eines Notars siatt⸗ gehabten Auslosung der vormalsHannoverschen 4prozentigen Staatsschuldverschreibungen Lit. 8 zur Tilgung für das Rechnungsjahr 1919 sind die

375 über je 1000 Tlr. Gold und

Nr. 991 1097 1199 1201 1213 1341 18369 1449 1451 2066 über je 500 Tlr Gold.

Diese werden den Besitzern hierdurch auf den 2. Januar 1920 zur baren Rückzahlung getündigt.

Die Kapitalbeträge werden vom 15. Dezember d. J. ab gegen Quittung und portofreie Einliefeiung der Schuldoer⸗ schreibungen nebst den zugehörigen Erneuerungsscheinen und den nach dem 2. Januar 1920 fälligen Zinsscheinen (Reihe X Nr. 9 bis 10) an den Geschäftstagen bei der Regierungs⸗ haupikasse hierselbst von 9 bis 12 Uhr Vormittags aus⸗ gezahlt. Mit dem 31. Dezember 1919 hört ihre Verzinsung auf.

Die Schuldverschreibungen können auch bei sämtlichen übrigen Regierungs hauptkassen, bei her Staatsschul de ntilgungs⸗ kasse in Berlin sowie bei der Kreiskasse JI in Frankfurt a. M. eingelöst werden. Zu dem Zwecke sind die Schuld⸗ verschreibungen nebst Zubehör schon vom 1. Dezember d. J. ab bei einer dieser Kassen einzureichen.

Rückständig: aus 1914 Nr. 1612 über 500 Tlr.; aus 1915 Nr 469 über

1000 Tlr., Nr. 1061, 1361, 1909 über je 500 Tlr.;

aus 1916 Nr. 559 über 1000 Tlr.; aus 1917 Nr. 864

über 560 Tlr.; aus 1918 Nr. 797, 799, 1040, 1198 über

e Jo0 Tlr.

Hannover, den 6. Juni 1919. Der Regierungspräsident. J. A.: Pufendorf.

folgenden Nummern gezogen warden:

Nr. 16 19 24 94 99 1066 412 616

Bekannt m ac un g. Dem Metzger Peter Bach in Schlebusch, Hauptstraße 42 ist auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers pom 23. September 1915 der Handel mit Lebens- und Futtermitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs vom 15. Juni 1919 ab untersagt. Opladen, den 13. Juni 1919. J. V.: Graf Matuschka.

Der Landrat.

.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bundetratsverordnung vom 23. 9. 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, in Verbindung mit den Augführungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. 9. 1915 haben wir dem Uhrmacher Paul Schettler, Schulstraße 12 hier, den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs— und Futter mitteln aller Art, rohen Naturerzeug⸗ nissen und Sämereien, wegen Unzuverlässigkeit un tersagt. Quedlinburg, den 11. Juni 1919.

Die Polizeiverwaltung.

Boisly.

ee , n, au,,

Auf Grund der Bundesratéverordnung vom 23. September 1915 Firma M. Grünewald,; Markt

Unna, den 19. Juni 1919.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Wiesner.

Bekanntmachung.

Dem Schuhfabrikanten Otto Thamm, hier, Markwerbener— straße 11, haben wir auf Grund der Betanntmachung des Bundes⸗ rats vom 23. September 1915 sowie der hierzu erlassenen Aus⸗ führungsbestimmungen vom 27. September 1915 (RGBl. S. 603) und in Anwendung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichstanzlers über die Errichtung von Herstellungs- und Vertriehs— gesellschaften in der Schuhindusttie vom 17. März 1917 (RGGBl. S. 236) die weitere Ausübung des Geschäftsbetriebs in der gewerbsmäßigen Herstellung von Schuh⸗ waren im Sinne der letztgenannten Bekanntmachung wegen Unzu— verlässigkeit bis auf weiteres für das gesamte Reichsgebiet un ter⸗— sagt. Die Kosten der Bekanntmachung sind von dem Betroffenen zu erstatten.

Weißenfels, den 26. Mai 1919.

ach 1 Die Polizeiverwaltung. Daehn.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichspräsident Ebert empfing gestern nachmittag duf dem Schloßhof in Weimar eine Abordnung des vom General Maercker geführten Landesjägerkorps. General Maercker verlas einen Tagesbefehl, in dem er, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, darauf hinwies, daß die Truppen in dieser schwersten Stunde alle Gefühle der Empörung über den Schmachfrieden zurückstellen müßten, um in dieser größten Not Ruhe und Ordnnng aufrecht zu erhalten und um die Einigkeit des Reichs mit sichern zu helfen.

Nachdem dann Reichspräsident Ebert die Abordnung be⸗ grüßt hatte, hielt er folgende Ansprache:

„Soldaten! Sie wissen, was gestern sich ereignet hat. Regierung und Volksvertretung sind vor eine furchtbar schicksalsschwere Ent— scheidung gestellt worden, die in der Geschichte beispiellos ist. Wir haben uns mit allen Mitteln und mit aller Kraft gewehrt, die uns noch zu Gebote standen, aber wir mußten schließlich der brutalen Gewalt der Uebermacht weichen. Zur aussichtsvollen Ver—

teidigung gegen diese Gewalt auch, wenn wir sie gewollt hälten fehlt uns die Kraft. Unser Volk ist zermürbt, darüber gibt es keinen Zweifel. Bei Ablehnung wäre nach

dem, was uns über die Absichten der rachsüchtigen Gegner bekannt ist, mit Verichärfung der Aushungerung, wenn nicht mit voller Verwüstung Ventichlands, zu rechnen gewesen. Selbst— zerfleischung und Verfall des Reiches wären sicher gefolgt, das aber durfte nicht sein. Unser Deuischland muß leben bleiben, auch nach dem Furchtharen, was sich ereignet hat. Das war unser Gedanke, als wir nach schwerem inneren Kampfe und mit blutendem Herzen uns zu dem entsetzlichen Ja enischlossen. Und dieser Gedanke muß auch Sie beseelen. Deutschland darf nicht zu Grunde gehen. Wir können und dürfen trotz allem an Deutschlands Schicksal nicht verzweifeln. Soldaten! Diensibereitschaft und Mannes⸗ zucht unter ihrem bewährten Führer haben bisher dafür gesorgt, daß Deutschland nicht in den Abgrund der Anarchie gestürzt ist. Ich land auch weiter vor dem Abgrund bewahren. Jetzt in der schlimmsten Not dürfen sie nicht abspringen. Jetzt im größten Unglück unseres Vaterlandes gilt es, das Höchste zu leisten. Nur wenn wir uns selbst aufgeben, sind wir verloren. Deshalb heißt es die Zähne zusammenzu⸗ beißen und noch einmal alles, das Letzte einzusetzen für die Zukunft Deutsch lands. Es ist uns nichts erspart geblieben. Dennoch müssen wir auch durch dieses Elend, durch diesen Jam: ner hindurch, und wir kommen durch, wenn wir nicht kleinmütig werden, wenn wir das Vertrauen zu uns selbst nicht verlieren. So wollen wir uns hier gegenseitig geloben, ich für die Regierung und Sie für sich und Ihre Kameraden, unser Vaterland nicht zu verlassen, sondern auszuhalten. Je größer die Not, desto größer die Pflicht. Aus Not und Elend müssen wir unser Vaterland retten, und zum Zeichen dessen, daß wir ausharren und nicht verzagen, wollen wir gemeinsam ausrufen: Unser geliebtes deutsches Vaterland lebe hoch, hoch, hoch!“

Alle Anwesenden stimmten in dit Hochrufe ein. Mit dem Liede: „Deutschland, Deutsch land über alles“ fand der Empfang sein Ende.

Das Kriegsministerium veröffentlicht laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgenden Erlaß: In Uebereinstimmung mit der Mehrheit der deutschen Nationalversammlung und trotz Würdigung des Einspruchs des Reichswehrministers und des prtußischen Kriegsministers hat die Reichsregierung sich unter dem Druck der Not und der Gewalt veranlaßt gesehen, das Friedensdiktat unserer Feinde anzunehmen. Sie mußte damtt auch die

für das deutsche Heer besonders Ichmachvollen Be⸗ dingungen unterzeichnen. Wir Soldaten können diese Bedingungen mit unserer Ehre nicht in

Einklang bringen und werden dieses niemals ver⸗ gessen dürfen; wir wollen und müssen aber unsere per⸗ sönlichen Bedenken zurückstellen, weil die dringlichste Pflicht gegen das Vaterland die Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe und die Weiterssthrung des laufenden Dienstes erfordert. Es muß daher jeder Offizier und jeder Heeresangehörige, un⸗ beschadet der persönlichen Stellungnahme des Einzelnen, zu der neugeschaffenen Lage unbedingt so lange auf seinem Posten aushalten, bis er abkömmlich oder ersetzt worden ist.

Um das beschleunigte Ausscheiden von Offizieren aus dem Dienste zu erleichtern, bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichs wehrminister:

1) Sämtliche preußischen Gemerale können vom heutigen Tage ab ihre Stellung zur Disposition unmittelbar beim Personalamt des Kriegs ministeriums schriftlich oder telegraphisch ohne weitere Formalitäten beantragen. Dieses Recht läuft am 23. Juli ab. Die Entscheidung über die Genehmigung muß ich mir in jedem Falle vorbehalten. Sie hängt von der Möglichkeit des Ersatzes ab. . preußischen Generale der Reichswehr entscheidet der Reichs— zräsident.

2) Da dieser Weg für die Gesamtheit der Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und Be⸗ am ten nicht durchführbar ist, muß es für diese, ebenso wie für die Unteroffiziere und Freiwilligen, bei dem bisherigen Dienst weg verbleiben, jedoch können die Gesuche um Ver— abschiedung in allereinfachster Form eingereicht werden mit der Stellungnahme der Vorgesetzten, ob im Interesse der Aufrechterhaltung des Dienstes das Ausscheiden angängig ist.

3) Alle Versorgungsanspräüüche bleiben unberührt bestehen. Reinhardt.

Am 9. Juni hat der englische Zerstörer „G O3, laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ bei Brüsterort die beiden deutschen, unter der Kriegsflagge fahrenden Minensuchboote „T 1609“ und „D 92“ angehalten, die beauftragt waren, deutschen Feueischiffen im Finnischen Meerbusen Proviant zu überbringen, nachdem diefe Versorgung

von Libau aus an englischem Einspruch gescheitert war. Das englische Torpedoboot hat den deutschen Minensuchbooten den Proviant abgenommen, um ihn an die deutschen Feuerschiffe weilerzugeben.

Die Deutsche Regierung hat bei der Waffenstillstande⸗ kommission der Alliierten schärfsten Einspruch dagegen er⸗ hoben, daß deutsche Kriegsfahrzeuge von enaglischen Seestreitkräften angehalten und an der Ausführung der ihnen erteilten Befehle verhindert werden. Da die deutschen Kriege fahrzeuge sich nur in Uebereinstimmung mit den Vereinbarungen mit der genannten Kommission bewegen, muß die Anhaltung als Mißtrauen gegen die deutsche Leitung angesehen werden. Tie Proviantversorgung der deutschen Feuerschiffe war aus Menschlichkeite gründen erforderlich und duldete keinen Aufschub. Gegen die Fortnahme des Proviant durch den englischen Zerstörer wurde ebenfalls Einspruch er⸗ hoben und gleichzeitig um Mitteilung ersucht, ob der Proviant an die Feuerschiffe gelangt ist. Eine Wiederholung des An⸗ hallens deutscher Kriegsfahrzeuge müßte als Bruch des Waffen⸗ stillstands aufgefaßt und eine Verantwortung für die sich hier⸗ aus ergebenden Folgen abgelehnt werden.

Die für Ersatzkassen bedeutsame Vorschrift des s 518 der Reichsversicherungsordnung, wonach die Pflichtkassen an die Ersatzkassen der dort bezeichneten Art die bei ihnen für die Mitalieder dieser Ersatzkasse nach 8 517 Abs. 2 der Reichs⸗ versicherungsordnung eingehenden Beitragsteile der Arbeitgeber auf Anordnung des Bundesrats zu vier Fünfteln ab⸗ zuführen haben, ist durch § 13 der Verordnung über Krankenversicherung vom 3. Februar 1919 be⸗ seitigt worden. Zualeich schrieb diese Verordnung vor, daß die auf Grund des 8 518 erlassenen Anordnungen des Bundes⸗ rats mit dem 29. August 1919 ihre Wirkung verlieren. In Verfolg von Beschlüssen, die der Ausschuß der National⸗ versammlung für soziaie Angelegenheiten bei Besprechung dieser Verordnung gefaßt hat, hat die Reichsregierung der National⸗ versammlung einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach die Vor⸗ schriften des 8 13 der Verordnung zugunsten der Ersatz⸗ kassen abgeändert werden sollen. Da die politische Lage es nicht gestattet, diesen Gesetzentwurf noch vor dem Ablaufe der Geltunge dauer der nach § 518 der Reichsversicherungs⸗ ordnung erlassenen Anordnungen des Bundesrats, also vor dem 29. Juni 1919, zu verabschieden, will die Reichsregierung, wie „Wolff; Telegraphenbüro“ mitteilt, nunmehr darauf hin⸗ wirken, daß die Vorschriften des Gesetzentwurfs im Wege der Verordnung auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangs⸗ wirtschaft vom 17. April 1919 in Kraft gesetzt werden. Zu diesem Zweck hat sie dem Staatenausschuß eine entsprechende Vorlage zugehen lassen.

Preußen.

Sämtliche höheren Trunpenkommandeure und Regimentsführer der Reichswehr, die in Berlin und seiner weiteren Umgebung in Garnison sind, solgten gestern nachmittag einer Einladung des Reichs wehrministers Nos ke. In längeren Darlegungen gab der Reichswehrminister, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, eine Uebersicht über die durch die aufgezwungene Unterzeichnung des Friedens entstandene politische Loge des Reichs. Ein Teil der versammelten Offiziere gab seinem Schmeiz darüber Autzdruck, daß mit dem Frieden auch die schändlichen Schmachparagraphen unterzeichnet worden sind; es gelang jedoch dem Reichswehrminister, sämtliche anwesenden Offiziere davon zu überzeugen, daß es mit oberste staate—⸗ bürgerliche Pflicht ist, über persönliche Bedenken hinweg dem schwer geprüften Vaterlande weiter zu dienen, um es vor dem Chaos zu bewahren, und an dem Wiederaufbau mitzu⸗ arbeisen.

Der Oberst von Hahn ke betonte entgegen einer in einem Berliner Blatte veröffentlichten Mitteisung, daß es ihm nicht ein⸗ gefallen sei, in der Ansproche an sein Regiment zu Handlungen gegen die Regierung aufzufordern. Ebenso ist es ein voll⸗ ständig frei erfundenes Gerücht, daß der General von Lütt⸗ witz mit verschiedenen führenden Politikern wegen Bildung eines neuen Kabinetts Fühlung genommen habe.

Die Konferenz war eine Vertrauenskundgebung und ein voller Erfolg für den Reichswehrminister. Danach sind alle Gerüchte über eine angeblich drohende, den Bestand der Reichs⸗ wehr gefährdende Zersplitterung gänzlich hinfällig.

Die vor einiger Zeit eraangenen Staatsministerial⸗ bestimmungen über die Zukunft der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten sowie der Lehrer in den gefährdeten Grenzgebieten unterliegen zurzeit einer Neuredaktion und werden mit nicht unerheblichen Erweiterungen, namentlich zugunsten der mittelbaren Staatsbeamten, in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.

Nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ hat der Oberpräsident der Provinz Oßpreußen von Batocki seine Enthebung vom Amte nachgesucht.

Baden.

In der gestrigen Sitzung des Landtages gab der Ministerpräsident Geiß laut Bericht des „Wolffschen Tel⸗ graphenbüros“ folgende Erklärung ab:

Das Staatsministerium war infolge der sich überstürzenden Er⸗ eignisse außerstande, vor der Entscheidung in Weimar zur Unter⸗ zeichnung des Friedensvertrages Stellung zu nehmen. Wenn auch die nachträgliche Aussprache im Staatsministerium eine einmütige Auf⸗ fassung nicht ergab, so war man sich doch einig darin, daß jede der beiden in der Nationalversammlung vorgetragenen Auffassungen nur von dem Willen und der Ueberzeugung getragen war, dem Vaterlande zu dienen und die Einheit des Reiches zu erhalten. Die badische Voltsregierung ist fest entschlossen, gemein jam mit der Reichsregierung an der Lösung der Aufgaben in dieser schweren Stunde u arbeiten.

Oesterreich

Ja der tschechoslowakischen Nati onalver⸗ sammlung machte der Finanzminister Dr. Rasin auf das schnelle Steigen der Ausgaben aufmerksam, die sechs Milliarden betrügen, also zweimal soviel als der frühere Friedenshaushalt ganz Oesterreichs, und fuhr dann dem Korre⸗ spondenzbüro zufolge fort:

Die letzte Haustzalterhöhung hänge mit dem großen nationalen Unglück, dem Einfall der Magvaren, zusammen. Den Fehlbetrag will die Regierung auf zweierlei Weise decken, fordert aber die Er⸗ mächtigung, ihn durch einen Kredit decken zu können. Außerdem wurden Steuerentwürfe zu seiner Deckung vorgelegt. Der Minister ertlärte, der Haushaltsentwurf rechne nickt damit, wieviel Zinsen der ehemaligen österreichischen Schulden und daß überhaupt Kriegs⸗ anleihen und Kriegsschulden zu zahlen seien, auch nicht mit Zahlungen in den Kriegs fonds, und da glaube er, daß die finanziellen Friedensbedingungen mit Oesterreich durchaus nicht günstig ausfallen würden. Der Staat werde zwar nicht vemipflichtet sein, Kriegs⸗ schulden überhaupt zu zahlen, aber auch kein anderer Staat werde dazu verpflichtet sein, sondern alle Kriegsanleihen würden

eigentlich ohne Schuldner dastehen. Daneben, aber werde der Staat einen gewissen Betrag zu dem gemeinsamen Fonds der alliierten und assoziierten Mächte für die Deckung der

Befreiungsauslagen beitragen müssen; seine Schulden würden noch um den Anteil an den Vorkiisgsschulden Oesterreichs und Ungarns und weiter durch andere Verpflichtungen wachsen. Der Schuldenstand sei heute nicht genau zu bestimmen, umso wichtiger sei Deckung des Fehlbetrags durch neue Anleihen. Wenn alles durch Anleihe gedeckt würde, so würde der Staat bald so piel Schulden haben, wie Oester⸗ reich vor dem Kriege. Ungarn.

Auf die Aufforderung des Kommandierenden der ischecho⸗ slowakischen Armee, Generals Pelle, betreffend die Räumung ischecho-slowarischen Gebietes, richtete der Armeeoher— kommand ant Boehm, wie das Ungarische Telegraphen⸗Korre— spondenzbüro meldet an den General Pelle ein Telegramm, in dem er sich mit den Bedingungen einverstanden erklärt und demzufolge am 24. Juni die Operationen einstellen würde. Zum Schluß verlangt er Garantien, daß die rumänischen Truppen das in der Note Clemenceaus bezeichnete Gebiet räumen und für die verursachten Schäden Entschädigung gewähren.

Der Oberkommandierende der tschecho-slowa⸗ kischen Arm ee antwortete darauf, daß die tschecho⸗slowakischen Truppen am 24. Juni die Feindseligkeiten einstellen und erst am 26. Mitternachts den Vormarsch in das von den Ungarn geräumte Gebiet beginnen würden. Das Ersuchen wegen der Räumung der durch die Rumänen besetzten Gebiete hätte er der Friedenskonferenz in Paris übermittelt, die diese Räumung gewährleiste. Er erfuche um Mitteilung bis zum 24. Jun 5 Uhr Nachmittags, ob die ungarische Regierung mit den Vor— schlägen einverstanden sei.

Großbritannien und Irland. as Unterhaus ist gestern nach den Pffagstferien

D X

wieder zusammengetreten. Wie „Reuter“ herichtet, erklärte Walter Long über die Versenkung der deutschen

Flotte: . ; Der deutsche Vizeadmiral von Reuter hatte den Eindruck, daß der

Waffenstillstand am 21. Juni Mittags abgelaufen sei, und hat münd⸗ lich den Befehl gegeben, die Flotte zu versenken. Es sei dem

diesen

deutschen Admiral ohne Schwierigkeit möglich gewesen, di Befehl weiter zu geben, da er die Erlaubnis gehabt habe, seine eigenen Schiffe zur Aufrechterhaltung der Disziplin zu besuchen

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Kreuzer versenkt, ein Schlachtschiff sei flott, drei leichte Kreuzer seien auf Strand gesetzt, und außerdem seien zwei Zerstörer flott und acht⸗ zehn auf Strand gesetzt. Die Frage der Vergütung für die Ver⸗ senkung der Schiffe werde jetzt von den Allüerten in Paris erwogen. Es sei unmöglich gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um die Ver— senkung zu verhindern. Die Schiffe seien interniert und nicht aus— geliefert gewesen, und die britische Admiralität habe des⸗ halb nicht das Recht gehabt, Wachmannschaften an Bord zu setzen. Es sei nicht wahr, daß die Marinesachverständigen der britischen Admira lität die Internierung empfohlen hätten. Ihre Ansicht sei seinerzeit klar und bestimmt ausgesprochen worden, aber die Leiter der allijerien Regierungen hätten sich für die Internierung entschieden.

für die spätere Lage maßgebend gewesen und habe die Verl der Versenkung der Schiffe unmöglich gemacht. Infolge der In nierung hätten die Deutschen die innere Kontrolle über die Schif gehabt, während die Auslieferung sie der Kontiolle des Landes unter⸗ stellt haben würde, in dessen Macht sie sich befunden hätten und das für ihre Sicherheit verantwortlich gewesen wäre. Die Aufstellung bewaffneter Wachposten auf den Schiffen wäre ein Bruch des Waffen⸗ stillstandsvertrags gewesen und England habe den Bedingungen des Waffenstillstandsvertrags gehorcht, ebenso wie es die Gesetze des Krieges und der Ehre beobachtet habe.

Der Arbeiterdreihund. (Bergleute, Eisenbahner und Trongzportarbeiter) haben gestern abend in Souihport beschlossen, für den 27. Juli eine Vollkonferenz nach London einzuberufen, um darüber zu beraten, wie die Regierung gezwungen werden soll, den Forderungen dez Drei⸗ bundes stattzugeben, besonders Abschaffung der Dienst⸗ pflicht und die Zurückziehung der britischen Truppen aus

Rußland. Frankreich.

Der Viererra! hat dem „Echo“ zusolge beschlossen, die letzte deutsche Note, in der Deutichland die Bedingungen der Alliierten annimmt, nicht zu beantworten. In seinen vor⸗ gestrigen Sitzungen hat sich der Viererrat mit dem Zwischen—⸗ fall von Scapa Flow beschäftigt, dem nach dem „Journal“ große Bedeutung beigemessen wird. wurde in Erwartung der Berichte der englischen Admiralität bisher nicht gefaßt.

Der deutsche Gesandte von Haniel hat an den Vor⸗ sitzenden der Friedengkonferenz Clemenceau eine Note ge⸗ richtet, in der er im Auftrage des Reichsministers des Aus⸗ wärtigen bei den alliierten und assoziierten Regierungen an⸗ fragt, wann die Verhandlungen über das Abkommen, betreffend die besetzten rheinischen Gebiete, beginnen können.

Der deutsch österreichische Staatskanzler Dr. Renner übersandte dem Präsidenten der Friedenskonferenz Clemenceau eine Note, in der er dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge ausführt, die Delegalion müsse, bevor sie sich über die über⸗ mittelten wirtschaftlichen und finanziellen Friedens bedingungen äußern könne, die Aufmerksamkeit der Friedenskonferenz auf eine Frage lenken, von deren Beantwortung es abhänge,“ ) die Friedensbedingungen wirtschaftlich und snanziell überhaupt durchführbar sein könnten.

Die Note weist auf die Bestimmungen des Artikels 49 hin, nach denen es den Regierungen, die sich in die Gebiete der öster⸗ reichisch ungarischen Monarchle teilten, gestattet ist, alles Vermögen der deutsch-österreichischen Staatsbürger und Gesellschaften, das sich auf ihren Gebieten befindet, zurückzubehalten und zu liguidieren. Dies

bedeute die Liquidierung fast ihres ganzen Privatvermögens und gelte umsomehr, als Wien der finanzielle Mittelpunkt des Reiches war. Solch unerhörter Vorgang müßte den vollständigen Ruin der Hauptstadt des Staates, aller Kredit⸗ institute und der meisten Privatunternehmungen zur

Folge haben. Noch niemals seien Privatrechte in so flagranter Weise vergewaltigt worden; es gehe keine Reglerung, die das Recht oder die Macht hätte, solche Bestimmungen anzunehmen. Das rechtliche

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Ein Beschluß.

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