1919 / 144 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Jun 1919 18:00:01 GMT) scan diff

——

die nach den 85 8, 9 in die Rechte und Pflichten der staatlichen oder gemeindlichen Beamten eintreten oder wieder eintreten.

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 191) treten solgende Vorschriften:

ordnung eine Anordnung über die Abführung von Beitragsteilen der Arbeitgeber erlassen worden ist, haben für versicherungspflichtige Mit⸗ glieder, deren Rechte und Pflichten bei der Krankenkasse nach § 517 Abs. 1 der Reichsversicherungsorbnung ruhen, Anspruch auf den vollen Betragsteil des Arbeitgebers. Beitragsteil siatt en die Krantenkasse unmittelbar an die Ersatzkasse einzuzahlen.

(6 13) wird nach § 406 Abs. 2, 5 17899 der Reichsversicherungt— ordnung entschieden.

rungsordnung entsprechend.

Ersatzkasse aus oder nimmt es den Antrag auf Ruhen der Rechte

Artikel 2.

In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futternmsttelu, Hilsestoffen und Kunstd anger, vom 28. Januar 1916 (Reichs Gesetzßkl. S. He) sowie in den Bekannimechungen üher Er— gänzung (Ausbkehnung) dieser Verordnung vom 24. Mai 1416 (Yteichs Geletzbl. S. 408), vom 11. September 9itz Meiche Gesetzbl. S 1013), vom 1. November 916 (Reichs⸗Ges tzbl. S. 1237), vam 10 Noö⸗ vember 1916 (eichs Gesetzol. S. 1275), vom 14 April 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 357) und vom 30. April 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 365)

sind zu stieichen: Kanariensamen (auch geschrotet oder gemahlen), Eicheln (auch ge— trocknet und gemahlen) Reßkastanien (auch getrocknet und gemahsen),

Kartoffelpäspe, naß, Feitgrieben, Futterrüben, frisch oder getrocknet, 9 . 69 1 (J 1 * 1 1 Torfstreu, Torfmull, Garnelenmehl (Krabbenmehl), Seesternmehl, Kafaoschal(n, Maiskolben jeder Art und Erzeugnisse daraus, die durch Schälen, Mahlen oder Schroten gewonnen werden, getrocknete Garnelen (Krabben), Garnclenschrot, Seesterne, Seesteraschrot, Müuschelschrot 1 172 38 * ö 5 8 * ; ; Schilf. Schüfmeh. Schilf!ackiel nasse und getrocktete Oksittester, Seengias und Seetang in frischem, lufttrockenen, gedorrten und g mahlenen Zustan?, Bergmoos (Renntieiflechte) in jeder Form (getrocknet, gehäckselt, gemahlen). e Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1919 in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 1919. Der Reichse nährungsminister. Schmidt.

Gesetz über Landkrankenkassen, Kassenangestellte und Ersatzkassen.

Vom 28. Juni 1919

Die verfassunggebende Deutsch« Nationalnersammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenaueschusses hiermit verkündet wird: J. Zusammensetzungdes Vorstands und Ausschusses

bei den Landkran ken kafsen. 81.

Im 5 328 der Reichs versicherungs ordnung in der Fassung des 5 1 der Verordnung vom 6. Februar 1919 (Reich. Gesetzhl. S. 181) fallen hinter dem Woite „Vorstande mitglieder! die Worte der Ort krankenfassen weg.

; 8 2. Der § 331 der Reichepersicherungsordnung fällt weg. 8 38

Der 8 333 der Reichspersicherungt ordnung erhält im Eingang folgenden Wortlaut: „Die beteiligten volljährigen Arbeitgeber und die volljährigen Veisicherten wählen ihre Vertreter je aus ihrer Mitte“ usw.

§ 4. Der § 336 der Reicheversicherungsordnung fällt weg. . § 5 . Die nach den Voischriften der S5 z31 und 336 wr , Reichsversicherungs ordnung gemählten Vorstands, und Ausschuß—

leiben so lange im Amte, bis die nach den geänderten Vorschriften der 88 328, 333 der Reichs— versicherungsordnung Gewählten eintreten. Die Amtedauer der letzteren endigt am 1. Dezember 1923, auch wenn sie vor dem 1. Januar 1920 ihr Amt antreten.

1 mitglieder der Landfrankenkassen b .

(

II. Berufung und Beamteneigenschaft von Kasslenangestellten. 3 *

. Der F 3419 der Reichspe sicherungsordnung erhält folgenden Wortlaut:

„Bei den Krankenkassen werben die aus Mitteln der Kassen be— zahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche

die Dienstordnung (5 55l) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.“ 3

Der § 360 der Reicheversicherungsordnung erhält folgenden Wortlaut: . Kemmt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt das Ver⸗ sicherungsamt auf Kosten zer Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.“ 8. Angestellte von Krankenkassen, die bis zum 12. Februar 1919 nach § 3659 der Reichspeisicherungsordnung Rechte und Pflichten der staosl chen oder gemeindlichen Beamten hatten treten in diese Rechte und Pflichten wieder ein, wenn sie ihren Willen hierzu dem Ver— sicherungegmteé gegenüber erklären. Diese Eiklärung ist schriftlich binnen ichs Wochen, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Voisitzenden des Kassenvorstands einzureichen und von ihm unverzüg— lich an das Versicherungsomt abzugeben. Sie wirkt von ihrem Ein— gang beim Versicherungsaurt ab. .

. § 9.

Hat eine Krankenkasse vor dem 12. Februar 1919 einen An⸗ gestellten aus dem Staats- oder Gemeindedienst unter Vereinbarungen übernommen, durch die er gemäß § 359 der Reichsversicherungs— ordnung nach einer bestimmten Zeit osger unter bestimmten Vorautz— setzungen Rechte und Pflichten eines Staats, oder Gemeindebeamten erlangt haben würde, so tritt er in diese Rechte und Pflichten ein, wenn er es binnen secht Wochen nach Ablauf jener Zeit oder nach Eintritt jener Voraussetzungen beim Versicherungsamte beantragt. Der Lauf dieser Frist beginnt nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungs amt endgültig.

Die Entscheidungen über den Antrag sind auch dem Vorstand der Kasse mitzuteilen.

. 8 10. Die Dienstordnung der Kraäͤnkenkasse gilt nickt für Angestellte,

III. Abführung von Beitragsteilen der Arbeit⸗ geber an die Ersatzkassen.

2

. An Stelle des S 13 der Verordnung vom 3. Februar 1919

8 18 Ersatzkassen, für die auf Grund des 8 hs der Reichsversicherungs— Der Arbeitgeber hat den

S 13. Streit über den Anspruch der Ersatzkasse gegen den Arbeitgeber

Für Rückstände gelten 88 28, 29 Abs. 1, 2 der Reichkversiche⸗

Scheidet ein versicherungspflichtiges Mitglied (5 13) aus der

dem Lager einer Filiale der Verkaufsabteilung für Automobil⸗ § 135. wesen (Reichsverwertungsamt) im kaufs Kraftwagen mit den nachstehend angegebenen Vaubil⸗

und Pflichten bei der Krankenkasse zurück, so haben die nach s 522 2200 bis 2225 2368 bis 2382 2627 9 ichs p , ,, er lückteien . od r Ing enten 2226 219 2356 2638 bis 2639 k KR 2615, 2018 D900 266. Der 5 530 Abi. 3, 4 der Reichspersicherungsordnung gilt ent⸗ 15 23698 dis 297 263 dis 6 sprechend 2322 2611 2614 2668 4) d2Dz6790 Iv. Schlußvorschrift 2324 2620 2674 2675 852. 2325 bis 2330 2h23 bis 624 2677 Dleses Gesetz tritt mit dem 29. Jun 1919 in Kraft. veräußert worden, ohne daß die vorgtsetzte Diensistelle zu Berlin, den 28. Juni 1919 diesen Veräußernngen die Genehmigung erteilt hätte. Der Resche prästdent. Gemäß S8 5, 6 der Verordnung, betreffend die Verwertung Ebert. von Militärgut, vom 23. Mai 1919 werden hiermit alle. die . Eigentum oder Besitz oder Gewahrsam an einem dieser Kraft⸗ Der Reichsarbeilsminister. wagen erlangt haben, aufgeordert, bis zum 1. August d. J. Sch! icke. der Verkaussanteilung für Automobilwesen Auskunft zu er⸗

.

ö? 97

Verordnung über Heu, Stroh und Häcksel. Vom 26. Juni 1919. .

22 Mai 1916 (Reichs

C21 . . ala 2 6 Sicherung der Volksernährung vom

86

Gesetzbl. S. 401) K . . Gael. S 8235 des 5 13 Abse 2 der Verordnung über den 15* 11. * 1.

Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 475) und des § 4 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, H sʒest ffen und Kunsidünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs⸗ Gesegbl. S. 67 wird verordnet:

Artikel. Die Verordnungen über den Verkehr mit Heu aus der Ernte

1918 vom 1. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. I68), über die Preise für ( . 24. Mai 1918 (Reichs⸗Gesetzl. S. 421) Heu aus der Ernte 1918 vom 9 IX, , , , f , , fr

12. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1073),

über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1618, (Meichs⸗Gesetzbl. S. 75) und über die Preise für Stroh, und Häcklel aus der Ernte 1813 vom 28. Juni 1918 (Reichas—⸗ Ge etzb S. 721) werden, vorbehaltlich der Vorschrift im Artikel 2, aufgehoben.

Artikel 2.

Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich aus der An— wendung der im Artikel 1 bezeichneten Verordnungen ergeben, bleiben die Schiedsgerichte (56 8 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918; 5 9, § 13 Abs. 2 der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Juni 1918) zuständig.

Artikel 3.

Die Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung, be—

treffend die Einfuhr von Futtermitteln Hüifsstoffen und Kunstdünger

und der dazu erlassenen Ausführungebestimmungen vom 17. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 529) wird aufgehoben. Artikel 4.

Diese Verordnung tritt mit dem J. Juli 1919 in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 19159. Der Reichsernährungsminister.

Schmidt.

. h m

Der Verband der Metallindustriellen im Bezirk Zwickau (E. V.) und der Deutsche Metallarbeiter⸗ verhand, Bezirksleitung IV. Bezirk, haben beantragt, ben wischen i nen und dem Deutschen Holzarbeiterverband, Gauporstand Leipzig, am 9. April 1919 aygeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeite bedingungen in den Betrieben der Metallindustrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Tesember 1918 (Reichs⸗Grsetzzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Zwickau und der Amtsge⸗ richts bezirke Glauchau und Meerane für allgemeln verbindlich zu eiklären. Einmendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Jult 1919 erhohen werden und sind unter Nr. 1 B. R. 135 an das Reichtarheltsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 25. Juni 1919.

Der Reichsarbeitgminister.

J. V.: Caspar.

Bekannt machung.

Die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenver⸗ bände Hannover und der Orts ausschuß Hannover vom Gewerkschaftsbund der kaufmännischen Ange— stellten verbände haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Reichsverband der deutschen Angestellten, Orts— gruppe Hannover, einerseits, dem Verein der Metall⸗ in dustriellen der Provinz Hannover und angrenzenden Gebiete, dem Industriellen Arbeitgeberverband zu Hannover und dem Arbeitgeberverband der chemischen Industrie Hannover andererseitz am 26. Mai 1919 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalte⸗ und Arbeitsbedingungen der kaufmännischen und technischen Ange⸗ stelltrlen in der Industrie mit Ansnahme der Baubetriebe ein⸗ schließlich des dazu vereinbarten Nachtrags vom 30. Mai 1919 und der Erläuterungen zum Tarif und Richtlinten für die Ein— reihung der Angestellten in die einzelnen Gehaltsgruppen vom 26. Mai 1919 gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hannover und Linden und der Gemeinden Leinhausen, Mis⸗ hurg, Brink, Langenhagen, Langenforth, Ahlen, Letter, Seelze und Anderten für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Anttag können bis zum 15. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nr. IB. R. 324 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. Berlin, den 25. Juni 1919.

Der Reichsarbeitsminister.

J. V.: Caspar.

Bekanntmachung. In der zweiten Hälfte Mai und im Juni 1919 sind aus

Wege des freihändigen Ver⸗

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmoßnahmen zur

18. August 1917 (Reichs⸗

teiltn, von wem, wie und zu welchem Preise sie den be— treffenden Kraftwagen erworben haben, ob sie ihn nach im Eigentum, Zesitz oder Gewahrsam haben und wo er sich jetzt befindet, endlich an wen, wie und zu welchem Preise sie ihn weiterveräußert haben.

Wer die ihm obliegende Auskunftspflicht vorsätzlich ver⸗

letzt, wird mit Gefängnis his zu sechs Monaten und mit

Gelostrafe bis zu 100 000 S6 oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Berlin, den 14. Juni 1919.

Reiche schatzministerium (Reichsverwertungsamt), Verkaufsabteilung für Automobilwesen.

C

J BV: Sihtb. J n ma,.

Ver ordnung - über den Versand von roten Möhren und Karotten aller Art.

Auf Grund der 88 4 und 7 der Verordnung über Ge⸗ müse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wiro bestimmt:

§81. Rote Möhren und Karotten aller Art dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht werden. Soweit die Beförderung von der Erjeugerstelle auß kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Welse, j doch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte, erfolgt, ist der Absatz mit Kraut big auf weiteres zugelassen.

. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 15 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 mit Gefängnis bis ju einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 090 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Einziehung der Vor- räte erlannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

2 §8 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Juli 1918 (Reichs⸗ anzeiger 148 vom 26. Juli 1918) außer Kraft.

Berlin, den 22. Juni 1919. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

Bekanntmachung.

Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben auf Grund von 5 795 des B. G.⸗B. genehmigt, daß die Stadt Leipzig für zwei Anleihen im Gesamtbetrage von 200 Mil⸗ lionen Mart Schuldverschreibungen auf den Inhaber in Abschnitten von 5000, 2000, 1000, 599 und 200 (6 nach Moßgabe der Anleihebedingungen ausgibt.

Dresden, am 27. Juni 1919.

Die Ministerien der Finanzen und des Innern. Nitzsche. Uhlig.

Bekanntmachung. Das gegen den Arzt Dr. Ro sen feld und seine Ghe⸗ frau, früher in Tambach, jetzt in Großtabar; wohnhaft, am 10. Juni 1918 ausgesprochene Verbot, die gewerbsmäßige Verpflegung von Fremden und die Speisewirt⸗ aft zu betreiben, wird aufgehoben. Ohrdruf, den 16. Juni 1919.

83 n 1 * Landratzamt. Dr. Weidner.

Bekanntmachung. Auf Grund der S5 1 und 2 der Bekanntmachung des Neichs⸗ lanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wird dem Fleischermeister Hermann Binder, hier, der Weiterbetrieb seiner Fleischeret, Zwötzenerstraße 41, vom 30. Juni 1919 bis auf wetteres unter sagt. Kosten, die durch diese Verfügung und deren Veröffent⸗ lichung entstehen, hat der Betroffene zu bezahlen. Gera, den 27. Juni 1919.

Polizeiamt. Dr. Trautner.

Bekanntmachung.

Dem Landwirt und Bäcker Otto Ziem, der Witwe des Gast⸗ wirts Otto Siem, Friederike geb. Weißenborn, und der Haustochter Erng Ziem, sämtlich in Neuhaus, ist der Hande! mit Nahrungsmitteln und der Weiter⸗ betrieb ihrer Schank⸗ un d Gastwirtschaft unter⸗ sagt worden, weil ihre Unzuverlässigkeit in bezug auf diese Handels⸗ betriebe festgestellt worden ist.

Holzminden, den 6. Juni 1919.

Die Krelsdirektion. Hoffmeister.

Die von heute ab zur Ausgabe ir gn Nummein 1233, 124 und 125 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten:

Nummer 123 unter

Nr. 6915 eine Bekanntmachung über Druckpapier, vom 26 Jun 1919.

tummer 124 unter

Nr. 6916 eine Verordnung über Weintrester, Laubheu und Futterteisig, vom 26. Juni 1919, und unter

Nr. 6917 eine Bekanntmachung über Ausnahmen von der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 23) und von der Bekanntmachung, be⸗ treffend Eher von Futtermitteln, Hilfssteffen und Kunst⸗

nummern:

dünger vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67), vom 26. Juni 1919. . 2

Hirsch.

unzuverlässiger Personen vom Handel vom

Nummer 125 unter Nr. 6918 das Gesetz über Landkrankenkassen, Kassen⸗ angestellte und Ersatzfassen, vom 28 Juni 1919, und unter Nr. 6919 eine Verordnung über Heu, Stroh und Häclsel, pom 26. Juni 1919. Berlin W. Y, den 28. Juni 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Beim Reiche- und Staatsanzeiger ist der Bürohilfsarbeiter Balter Reinke zum expedierenden Setretär und Kalkulator ernannt worden.

Gesetz, betreffend Erweiterung der Befugnisse des Westpreußischen Provinzialausschusses.

Vom 4. Juni 1919.

Die versassunggebende Preußische Landesversammlung hat solgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

5 Der Westyreußische Provinzialausschutz wird ermächtigt, zur Regelung der Verhältnssse der Selbstverwaltung der Provinz West— preußen bis zum nächsten Zusammentreten des Provinzigllandtages lber diejenigen Angelegenheiten zu beschließen, die nach der Provinzial⸗ ordnung zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinzialland⸗ ages gehören. .

8

Dieses Gesetz tritt mit seiner BVerkůndung in Kraft, und bezieht iich auch auf diejenigen Beschlüsse, die der Previnzialausschuß seit dem 21. Mai 1919 etwa erlassen hat.

Berlin, den 4 Juni 1919.

Die Preußische Staatsregierung. Fischbeck. Braun. Süde kum. He ine. Feinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Berginspeklior Redepanning bei den Bernstein⸗ werken in Könige beig i. Pr. ist au das Bergrevler Nord— Hannover versetzt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Regierungsbauführer des Eisenhahn⸗ und Straßen baufachs Alfred Hold aus Wiesbaden ist zum Regierungs— baumeister ernannt.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Geheime Oberregierungsrat und bisherige vor—

fragaende Rat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und

Volksbildung, Dr. Norrenberg in Beilin ist zum Kurator der Universität Bonn ernannt worden.

Die bisher von dem Regierung präsidenten in Bromberg versehenen Geschäfie des Provinzialichullollegiums in Posen sind bis auf weiteres dem Provinzialschulrat Geheimen Re— gierungsrat Professor Kummerow in Berlin, Unter den Linden 4, übertragen worden.

Bekanntmachung.

Meine Anordnung vom 3. Januar 1916, wodurch dem Bäͤckermeister Andreas Franka in Rauxel die Weiter⸗ üährung seines Bäckereibetriebes während seiner Abwesenheit unter— sagt war, hebe ich hierdurch wieder auf.

Dortmund, den 21. Juni 1919.

Der Landrat. J. V. Franke.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Konrad van der Knaap, geb. 22. Sep— tember 1874 in Schiedam in Holland, hier, Langestraße 25, wohn⸗ haft, Inhaber der Firma Gebrüder van der Tnaap, wird der Handel mit Gegenständen des täglichen He r , ing⸗ besondere Lebensmitteln und Futtermitteln aller Art, vom heutigen Tage ab wieder gestattet.

Frankfurt a. M., den 20. Juni 1919.

Der Polizeipräsident. J. A.: Ruhnau.

Bekanntmachung.

Der Kaufmann Willy Gärtner, hier, Lindenstraße Nr. 11 wohnhaft, wird hiermit wieder zum Handel mit Lebensmitteln, ins— besendere mit Fleisch⸗ und Wurstwaren, zu gelassen.

Harburg, den 24. Juni 1919.

Die Polizeidirektion. Dr. Behrens.

Bekanntmachung. Auf Grund des 51 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung

unzuverlässiger Personen vem Handel vom 23. September 1915 (RGGBl. S. 605) ist dem Händler Liebmann Hony in Wissen

an der Sieg der Handel mit Häuten und Fellen wegen

unzureichender Buchführung und Verletzung der Vorschriften über den

Häutehandel bis auf weiteres untersagt worden. Altenkirchen, den 25. Juni 1919. Ver Landrat. Bu sch.

Bekanntmachung. t Dem Milchhändler Adolf Da lldorf, Altona, Gr. Gärtner— straße 42, ist auf. Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung 23. September 1915 ih Bi. S. E63). der Handel mit Gegen st nden des täglichen Bedarfs, intbesondere Milch, wegen Unzu— verlässigkeit un tersagt worden. Altona, den 12. Juni 1919.

Das Polizeiamt. Dr. Goerlitz.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGBl. S 603) habe ich dem Händler Gerhard Becking in Lünten, Amt Ammelde, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln ieg! icher Art wegen Unzuverlässigkeit in diesem Handelsbetriebe untersagt. Die Kosten fallen dem p. Becking zur Last.

Ahaus, den 23. Juni 1919.

Der Landrat. Frhr. von Schorlemer-⸗Alst.

* ü . a. * e e, ee . . W ee ee, dem ee

Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesrats verordnung vom 23. September 1916, b treffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGGBl. S. 603) babe ich der Ehefrau Clisabetrh Kamp⸗ mann von hier, Mauerstraß⸗ Nr. 33, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Obst, Ge müse sowie Nahrungs⸗ und Genußmitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Lünen, den 11. Juni 1919. Der Bürgermeister. Becker.

Die von heute ab zur Ausgahe gelangende Nummer 28 der Preußischen Gesetzlammlung enthält unter:

Nr. 11772 das Gesetz, betreffend Erweiterung der Be⸗ fugnisse des westpreußischen Provinzialausschusses, vom 4. Juni 1919.

Berlin W. 9, den 28. Juni 1919.

i Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Jm der am 28. Juni 1919 unter dem Vorsitz des Reichs⸗ ministers des Innein Dr. Daoid abgehallenen Voll⸗ sitzung des Staatenausschusses wurde dem von der Deutschen Nationaloersammlung beschlossenen Gesetze über Landkrankenkassen, Kassenangestellte und Ersatzlassen die Zu⸗ stimmung erteilt sowle der Enbringung des Entwurfs eines Göfetzes über ene erhöhte Anrechnung der während des Krieges zurücknelegten Dienstzeit an die verfassunggebende Deuische Nationalversammlung zugestimmt.

Der ehemalige Reichskanzler Dr. von Bethmann Holl⸗ weg hat, nachdem er bereits am 20. Mal d J. einen gleichen Schritt auf ausdrücklichen Wunsch der Reichs regterung hat fallen lassei müssen, am 25. Juni an den Ministerpräsidenten Clemenceau ein Schreiben gerichtet, in dem er, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, diesen bittet, das nach⸗ slehende Schriftstück zur Kenntnis der gegen Deutschland allüierten und assoziier ten Mächte zu bringen.

„In Artikel 227 der Friedenzbedingungen haben die alliierten und assoztierten Mächte Seine Majestät Wilhelm 11; von Hohenjollern, früheren Deutschen Kaiser, wegen schwerster Verletzung des inter⸗ nationalen Sittengesetzes und der geheiligten Macht der Verträge unter öffentliche Anklage gestellt. Sie haben gleichjeitig ihren Ent⸗ schluß kundgetan, an die Regierung der Nieberlande ein Ersuchen ju richten, worin fie bitten, den ehemaligen Kaiser zum Zwecke seiner Verurfeilung auszuliefern. Mit Bezug hierauf erlaube ich mir, an die allierten und assoziierten Mächte die Bitte ju richten, das gegen Seine Majestät den Kaiser beabsichtigte Verfabren gegen mich statt⸗ finden zu laͤssen. Zu diesem Zweck stelle ich mich hierdurch zur Ver jügung der alliierten und assozierten Jlächte. Als ehemaliger Deutscher Reichskanzler trage ich für meine Amtsieit die im deutschen Staatsrecht geregelte alleinige Verantwortung für die polit ischen Handlungen des Kaisers. Ich glaube hieraus den Anspruch herleiten zu dürfen, daß die Rechenschaft, welche die alliierten und assonierten Mächte für dies⸗ Handlungen fordern wollen, ausschließlich von mir geforbert wird. In der Ueberzeugung, daß die alliierten und assoziierten Mächte emem durch öffentliches Staatsrecht normierten Rechts justand auch internationale Beachtung nicht verfagen wollen, darf ich der Hoffnung Ausdruck geben, daß Sie meiner dringenden Bitte statt⸗ zugeben geneigt sein werden.

Hohenfinow, den 25. Juni 1919.

Bethmann Hollweg.

Da die Polen fortfahren, deutsche Männer und neuer— dings sogar deutsche Frauen zu internieren, ist von seiten der Deutschen Waffenstillstand s kommission in Berlin an den französischen General Dupont laut Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ folgendes Schreiben ge⸗ richtet worden: ;

Im Anschluß an die Note vom 27. d. Mis, in der ich mitteilte, daß nach zahlreichen hier eingelaufenen aus zuverlässiger Quelle stammenden Nachrichten die Polen alle deutschen Männer über 17 Jahre interniert und verschleppt haben, beehre ich mich, Eurer Gxzellen; im Auftrage des Herrn Reichsministers Erzberger noch folgendes zur Kenntnis zu bringen:

Die Internierung der Deutschen in Polen soll sich nicht nur auf Männer, sondern sogar auf Frauen erstrecken. Einige davon betroffene sehr bekannte Persönlichkeilen wurden der Waffenstillstandt⸗ kommisston bereitz namentlich genannt. In BrestLitowst, Kowel und Nowo Georgiewsk sind Nenzentrationz lager bierfür vorbereitet worden. Die preußische Regierung bat sich in einem Junk⸗ spruch an den Obersten polnischen Volksrat gewandt mit der Mit⸗ teilung, daß sie sich genötigt sehen wird, zu m Schutze der Deutschen gegen weitere Gewalttätigkeiten zu Maßnahmen ju schreiten, die die polnische Be⸗ völkerung auf preußischem Gebiete hart betreffen müssen, wenn nicht von feiten des Obersten volnischen Volksrata binnen 3 Tagen eine befriedigende Auftlärung erfolgt.

Die begreiflicherweise ohnehin schon vermweifelte, Stimmung der deutschen Bepölferung hat die Siedehitze erreicht. Alle Berubigungs⸗ verfuche der deutschen Regierung müssen an einer solchen Grgusgin— keit und Willkür der Polen illusorisch werden. Die deutsche Re⸗ gierung sießk sich daher veranlaßt. gegen diese jeder Menschlichkeit hohnsprechende Willkür schärfsten Protest iu erbeben. Sie würde sich, falls die Polen die verschleppten Deutschen nicht umgehend in (hre Heimat zurückführen sollten, genötigt sehen, entsprechende Gegenmaß, nahmen zu ergreifen. Ghe jedoch die deutsche Regierung diesen Schrift unternimmt, wäre ich Eurer Exzellen; dankbar, wenn sie mir baldmöglichtt Aufschluß über das Obenerwähnte jurgmmen lassen würden? Es wäre sehr zu wünschen, wenn es dem Einfluß Gurer Exzellenz gelingen würde, die Polen von ihrem verwerflichen Vor gehen abzubringen, um so bedauernzwerten. Vorkemmanissen voriu⸗ beugen. Im If ran! des Hetrn Reichsministerg Eriberger darf ich Eure Exzellenz um beschleunigte Mitteilung ersuchen.

Geslehmigen Eurt Exzellenz die Versicherung meiner aus- gezeichneten Hochachtung von Brentano.

Die völkerrechtswidrigen Uebergriffe der Fran⸗ zosen im Kehler Brückenkopf scheinen sich fortzusetzen. Bekanntlich haben die Franzosen drei richterliche Beamte in Kehl verhaften lassen, dagegen die Verhaftung des Hochver⸗ räters Kampa in Legenhorst hintertrieben. Es sollen neuer⸗ dings zwei Gendarmen in Kork a, n von den Franzosen festgenommen sein. Dem „Wolffschen Telegraphenbüro zuol ge besteht offenbar die Absicht, den Treibereien der . räterifchen Kreise im Kehler Brückenkopfgeb iet da—

durch freie Bahn zu schaffen, daß das vom ganjen deut⸗ schen Volk geforderte Vorgehen gegen die Hochvꝛrräter durch In⸗ haftierung der damit beaujtragten Justszpersonen lahmgelegt wird. Die Eatrüstung über das völter echtawidrige Verhalten der Franzosen ist allgemein. Die badische Bevölkerung ins⸗ besondere unterstützt lebhaft die Bitte der badi chen Regierung an die Reichsstellen, gegen die Uebergriffe ener isch Einspꝛuch zu erheben, um dle Haften tlassung der Beamten herbeizuführen.

Die Vollmacht des Kommissars der Reichsregierung und der preußischen Siagtsregierung für Ost- und Westpreußen sowie die besetzten russischen Gebiete, Winnig, ist, wie, Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, auf den Regierungsbezirk Brom⸗ berg, soweit er diesseitss der Temarkationz nie liegt, au t⸗ gedehnt worden.

Im Publikum, vor allem in wirtschaftlich besondert interessierten Kreisen, bestehen nech immer vielfach Zveifel über die Abgrenzung der Zuständigkeit des Reich wirtschaftsministeriums und des Reich sarbeits⸗ ministeriumsz in bezug auf Arbeiterfragen. Zur Auf— klärung und Rich igstellung wird. deshalh, festgestellt, daß alle den Arbeitsvertrag betreffenden Fragen sozial⸗ politischer Art vom Reichsarbeitsministerium bearbeitet werden. So insbesondere: Erwerbaslosen⸗ fürsorge, Einstellungszwang, Mitbestimmungs recht. Be⸗ triebe räte. Alle entsprechenden Anfragen und Anträge sind deshalb auf diesem Gebiete ausschließlich an das Neichs⸗ arbeitsministerium zu richten. Das Reichswirtschafts⸗ ministerium befaßt sich demgegenüber mit Arbeiterfragen nur insoweit, als sie die Fortführung und den Neuaufbau des Produktionsprozesses und seine Technik betreffen. In dieser Veziehung werden auch die Genossenschaften, die Gewerk⸗ schaften, die Arbeitsgemeinschaften und ähnliche Organisationen im Reichswirtschaftsministe ium bearbeitet. Die zu diesem Gebiete gehörigen Fragen und Anträge sind deshalb an das Reichs wirtschaftsministerium zu richten.

Das Reichsministerium hat in seiner vorgestrigen Sitzung die Regelung der Verbilligung der Lebensmittelpreise für ausländische Zuführen endgülng festgesetzt. Zu den Verkaufspreisen, welche die Reichsstellen künflig in Rechnung stellen sollen, sind die Verteilungskosten der Kommunalverbände hinzuzurechnen. Die Kleinverkausspreise werden sich hir⸗ nach für das Pfund je nach den Unkosten des einzelnen Kom⸗ munalverbandes etwa wie folgt siellen: ö

Amerikanisches Backmebl, von dem auch fernerhin 230 g die Woche verteilt werden sollen, 80 bis 85 statt bisher 220 - 2,50 Mu; .

Reist, der abwechselnd mit Hülsenfrüchten mit I Pfund je Kopf und Woche jur Verteilung gelangen soll, etwa 2— 220 46 statt bizher über 3 1 .

zülfenfrüchte etwa 110 1,30 statt 2.20

Autländifchei Fleißch, soweit dies infolge Mangels an inländischem Fleisch auf Rationen verteilt werden muß, 4,50 bis 5 4, während bekanntlich zuletzt in Berlin 1 ** fur das Pfund gejahlt werden mußte; . .

Amerikantscher Speck, 126 8 ie Kopf und Woche, 450 * statt bigher 7 28 A .

Au gländisches Sypeisefett, s0 s je Kopf und Woche, = 5 60 M statt bisher 67 4 . J .

Au sländische Kartoffeln sollen soweit verbilligt werden, daß die Preise füt die Inlandskartoffeln nicht überschritten ju werden brauchen. ; ;

Nach überschläglicher Berechnung wird der Gesamtbetraꝗ der Verbilligung über 11. Milliarde betragen. Er soll zu gleichen Teilen auf Reich, Freistagten und Kommunalverbände übernommen werden. Daß hie Freistaaten und Kommunal⸗ verhände bei diesem großen Opfer des Reiches sich in dieser Weise beteiligen werden, kann vorgusgesetzt werden, nachdem der preußische Finanzminister sich bereits mit dieser Regelung einverstanden erklärt hat. Die Maßnahme soll in aller Schnellig⸗ keit durchgeführt, auch soll dafür Sorge getragen werden, daß die Zuschläge ber Kommunalverbände keinesfalls über die wirk⸗ lich entstehenden Unkosten hinausgehen.

Der Deutsch⸗österreichische Hilfs- und Wirschafts bund gibt im Auftrage des liquidierenden österreichisch⸗uagarischen Kriegs⸗ ministeriums laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgendes bekannt: .

Alle in Deutschland wohnbaften, im Bezuge von Versergungè⸗ gebühren, Invalidenvension, Verwundungs⸗ oder Personalzulage Jar Mannschaften fowie Pensonsgebühren für Ruhestandegagisten stehenden Angebörigen der ehemaligen öster⸗ reichischungarischen Monarchie erhalten von nun an die rüäckständigen Beträge mittels Postscheck an ihre jeweilige Adreffe vom Bevollmächtigten des liquidierenden öosterreichischen Kriegsministeriums beim pleußischen Kriegsministerium in Berlin jzugesandt. . . ;

Um Unbestellbarkeit der Geldsendungen ju vermeiden, liegt ei in Intereffe cineg jeden Beiugsberechtigten, eventuelle Wo hnungg⸗ deraͤnderungen sofort der Pensionsliquidatur in Wien Ii Marokfanergasse (Schwarzenbergkaserne)., als auch dem Bevoll⸗ mächtigten des liquid. österr- ung. KM. beim preuß. K. M. Berlin W. 48 (Wilhelmstr. 10) belanntjugeben. Die vorgeschriebenen Quittungen sind wie bisher an die Pensionsliquidatur Wien ein zusenden.

Ez wird nochmals Larauf bingewiesen, daß die Auszahlung nur auf Grund der Anweisung des liquidierenden Kriegsministeriunit (bensionsliquidatur)] Dautomatisch erfolgen kann und daher an den Bevollmächtigten gerichtete Beschleuniqungzeinschreiben über⸗ flüssig sind. .

Der Preis der bei den Postämtern käuflichen Vordrucke zu Ausfuhranmeldescheinen mit eingedrucktem Wert⸗ zeichen von 5 3 wird mit Rücksicht auf die erhebliche Steigerung der Herslellungskosten vom 1. Juli d. J. ab von 6 auf 10 8 für das Stück erhöht.

Preußen.

Das Kriegsministerium gibt durch „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ folgendes bekannt:

Der Bevölkerung in den Ostprovinzen hat sich in⸗ folge der Unterzeichnung des Friedensvertrageg eine große Erregung bemächtigt, die sich auf die Befürchtung gründet, daß die , truphen jetzt schon zurückgejogen werden und die Landesteile, die ab= getreten werden sollen oder in denen es zu einer Abstimmung kommt. ohne milltärischen Schutz bleiben. Demgegenüber wird ausdrücklich betont, daß ber milttärische Schutz im Ost en bis zum ordnung mäßigen Uebergang in die durch den Frledenevertrag ge schaffentn neunen Besttzuerhältnisse bestehen bleibt.

ö . . ? 2 2 9 * ö . . ,