erhoben werden, daß nicht nur jeder der aus dem Kriege selbst persön liche Vorteile für sich vor seinen Volksgenossen ziehen konnte, sondern daß jeder, dessen Ve gkeit sich während und trotz des Krieges erhöht hat, dem Volke das zurückgibt, was er während des Krieges erwerben konnte. Es würde keineswegs genügen, wenn
nur die Kriegsgewinne im engeren Sinne restlos erfe
msge nn Lejistungsfäbi rmogen und Leistungsfah
mehr müssen alle Vermögenserhöhungen, die während und trotz des Krieges eingetreten sind, ohne Rücksicht auf ihten Ursprung der Be steuerung unterworfen werden. Neben der auch heute noch bestehenden
Unmöglichkeit, bestimmte objektiwe An des Begriffs der eigentlic J ⸗ nne en Steuerbeh ge setzlich an die Hand zu gehen, muß unter den jetzigen Verhältnissen erst echt an dem Grundsatz des Kriegesteuergesetzes vom 21. Juni 1916 fest gehalten werden, daß unterschiedslos die während des Krieges einge⸗ tretenen Vermögenserhöhungen möglichst restlos erfaßt werden. Dieser Forderung will der vorliegende Entwurf entsprechen. Es soll indes mit der unterschiedslosen Besteuerung des Vermö int wegs jeder Vermögenszuwachs a
J I
s als Kriegsgewinn im üblem Sinne gebrandmarkt werden. Eine derartige Entzrurf fern; er erkennt vielmehr hierbei lediglie berechtigt an, daß jede währen trete ne Vermögenszunahme dem gar kommen soll. Die Einzelpersonen (im Gegensatz zu um die es sich bei der Bestéuerung des Vermögenszuwachses handelt haben schon auf Grund des Kriegsstenergesetzes vom 21. Juni 1916 und auf Grund des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlages zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 eine Abgabe von dem in der Zeit vom 31. Dezember 1913 bis 31. Dezember 1916 erzielten Vermögens⸗ zuwachse gezahlt. Nunmehr wird die Krie gsgewinnbesteuse⸗ rung der Einzelpersonen dadurch ab schließend geregelt, daß jetzt der ganze Zeitraum von 31. Dezember 1913 bis 31. De⸗ gember 1918 erfaßt werden soll, doch wird die auf Grund der ohen—⸗ genannten Gesetze erhobene Steuer von dem auf Grund des neuen Ge⸗ setzes zu erhebenden Betrage in Abzug gebracht. ‚. Abgabepflichtig sind mit dem gesamten steuerbaren Ver— mögen im wesentlichen: ö 1) die Angehörigen des Deutschen Reiches mit Ausnahme derer, die sich mindestens seit dem 1. Januar 1914 im Auslande aufhalten, ohne einen Wohnsitz im Deutschen Reiche zu haben; 2) Ausländer, wenn sie im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt haben. Abgabepflichitg sind ferner mit dem Zuwachs an 0
Grundvermögen (Grundstücke einsch ießlich des Zubeh
1 1 7 9 d S e, . —
. 2
den juristischen Personen),
N und mit dem Zurrachs an dem inländischen Betrichevermögen Ras dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirtschaft,
dem inländischen 16)
de
des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Vermögen) alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt.
Für die Berechnung des Vermögensstandes vom 31. Dezember 1913 ist das für die Berechnung des Wehrbeitrages festgesteklte Vermögen maßgebend. Die Berechnugg des Ver, mögensstandes vom 31. Dezember 1913 geschieht nach Maßgabe des Besitzstenergesetzes, wobei aber wesentliche Abweichungen zu berück⸗
—
sichligen sind. Sie Jaufen darauf hinaus, daß von dem nach dem Besitz⸗ steuergesetz festzustellenden Vermögen auf der einen Seite gewisse Be⸗ träge abzusetzen sind, was steuergrmäßigend wirkt, während auf der anderen Seile Beträge hinzugerechnet werden müssen, wodurch sich zie Steuer erhöht. Die besonderen Abzugsrechte betreffen u, a, zunächst sogenannte Etwerbungen von Todes wegen. Jeder durch Erbschaft, burch Vermächtnis, durch Anfell eines Lehens, Stammgutes oder Fidei— kommisses erworbene Vermögenszuwachs soll grundsẽtzlich steuerfrei bleihen, darf also von dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1918 in Abzug gebracht werden, Die Zulassung des Abzugs der von Tores wegen angefallenen Vermögensteile hat zur Folge, daß der dadurch hei em Steuenpflichtigen entstandene Vermögenszuwachs nicht als solcher versteuert wird. Nun ist aber der Fall denlbar, daß jn dem durch Erb—⸗ gang, Vermächtnis Usw. angefallenen Vermögen bereits ein Vermögens zuwachs enthalten ist, so daß der Eiblasser abgabepflichtig gewesen sein würde, wenn er zur Zeit seines Todes zur Kriegessteuer veranlagt worden wäre. Darum ist bestimmt, daß der Abzug des von Todes wegen angefallenen Vermögens vom Vermögensstande vom 31. De⸗ ember 1918 für den Teil des Nachlasses gusgeschlossen sein soll, der . als abgabepflichtiger Vermẽgenszuwachs des Erhlassers ergeben hätte, wenn der Erblasser auf, den Zeitpunkt seines T
ze zu veranlagen gewesen wäre.
. dem En . (Vermögensstande vom 31. Dezember 1918) ist ferner u. a. abzuziehen der (am 31. Dezember, 1913 fest⸗ gestell le) Kapitalwert der auf dem Vermögen des Abgabepflichtigen ruhenden, auf die Lebenszeit einer bestimmten Person beschrsnklen Leistungen, wenn diese innerhalb der Zeit vom 31. Dezember 9l3 bis 31. Dezember 1918 gestorben ist. Weiter sind abzuziehen Rapitalaus; zahlungen, die im Veranlagungszeitraum aus einer Versicherung erfolgt 6 doch ist der abzugsfähige Betzag zu kürzen um den Wert, den die
odes zu der Ab⸗
zersicherung am Anfange des Veranlagungszeitraumes gehabt hat.
Auch wer im Veranlagungszeitraum eine Schenkung von mehr als 10600 S empfangen hat, hat diesen Betrag von dem Vermögen s⸗ bestande vom 31. Dezember 19518 in Abzug zu bringen, denn die Steuerabgabe soll hler denjenigen treffen, der die Schenkung vorge— ommen hat. . ö Von den zuläfsigen Abzügen, über die Näheres aus dem Gesetz⸗ entwürf selbst zu ersehen ist, sei weiter erwähnt der Betrag einer Kapitalabfindung, die ein Abgabepflichtiger im Veranlagungs⸗ Heitraum als Entschädigung für die durch Krankheit oder Körperver⸗ letzung herbeigeführte gänzliche oder leilweise ECrwerbsunfähigkeit erhalten hat. Ferner seien hier als abzugsfähig hervorgehoben die von dem Abgabe⸗ pflichtigen nach dem Gesetz Über eine außexnrdentliche Krieg ahgabe für das Rechnungsjahr 1913 bzw. nach dem Gesetzꝛ (liegt als En wurf vor) über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs⸗ jahr 1919 zu entrichtenden und noch nicht gezahlten Abgabeheträge; ie von dem Abgabepflichtigen für das Rechnungsjahr 1918 oder für frühere Jahre zu entrichtende Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Um— satzfteuer sowie die Besitzsteuer, soweit diese Beträge am. 31.. Dezem⸗ ber 1918 noch nicht gezahlt sind; die von dem Abgabepflichtigen für tas Rechnungsjahr 1919 zu entrichtende Staats- und Gemeinde⸗ einkommensteuer sowie auch Gewerbesteuer, soweit diese nach dem Grtrage bemessen wird. Ist bei der Veranlagung der staatsichen oder gemeindlicken Einkommen. oder Gewerbesteuer in den. Rechnunngs⸗ ahten 1936, 21 und 22 für die Berechnung des steuerpflichtigen Ein- fommens aus Gewerbe ober Landwirtschaft auf Erträge zurückgegriffen worten, die der Äbgabebflichtige dor dem 1. Januar 1919 erzielt hat, so ift duf feinen Antrag von dem Endvermögen der Teil der Steuern, der auf die vor dem 1. Januar 1919 erzielten Erträge entfällt, abzu⸗ ziehen. Der abzugsfähige Betrag ist unter Hugrundelegung der
—
—
Steuersätze zu berechnen, die für das Rechnungsjahr 1918 gegolten
haben. ö . Bem (nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 1. Dezember 1918 festgestell ten Vermögen sind hinzuzurechnen, wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt, u. a. Beträge, die zu Schenkungen und sonstigen Vermögensühergaben verwendet worden sind.
Zu dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1915 sind ferner u. a.
hinzuzurechnen Beträge, die im Veranlagungszeitraum in aus- ländifchem Grund⸗ oder Betriebsvermögen angelegt
worden sind. Der Gesetzentwurf will damit verhindern, daß in der
Zeit vom 31. Dezember 1913 bis 31. Dezember 1918 „abgewanderte“
Vermögen der Steuerpflicht entzogen werden. Weiter soll der „Ver— flüchtigung“ des Vermögenszuwachses dadurch entgegengewirkt werden, daß Beträge, die zum Erwerb von Gegenständen aus edlem Metall, von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst⸗, Schmuck- und Luxusgegen⸗ ständen sowie von Sammlungen aller Art aufgewendet worden sind, dem Vermögensstande hinzugerechnet werden müssen. Eine gleiche Be⸗ stimmung war im Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1915 enthalten. Der vorliegende Gesetzentwurf geht aber weiter als das Kriegssteuer⸗
gesetz: Cs sind nämlich dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1918
auch hinzuzurechnen Beträge, die im Veranlagun gszeitraum zu sonstigen Anschaffungen verwendet worden sind, soweit diese Anschaffungen nicht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen oder seines Haus⸗
halts dienen. Es ist bekannt, daß während des Kriegs große Ver⸗ er bewußten Absicht, sie der Kriegsabgabe zu ent⸗ en aller Art, wie von Teppichen, Möbeln, Kleidern,
in und dergleichen, benutzt worden sind die nicht en Begriff der Luxusgegenstände im Sinne des Gesetzentwurfes fallen. Der Entwurf will nun auch Beträge, die zu solchen Anschaffungen verwendet worden sind, bei Berechnung des Ver⸗ uwachses berücksichtigt wissen. Doch beschränkt er sich auf solche ynlichen Bedarfe des Abgabepflich⸗ en Gegenstand
l 419 d hen, zu Anschaffun Wäsche, Stoffen,
11, —
ohne weiteres u
mögensz
ngen, die nicht dem ger tigen dienen und deren Anschaffungspreis für den einzelner 500 S oder mehr bzw. für mehrere gleichartige oder zusammen⸗ gehörige Gegenstände 1000 S od er mehr beträgt, soweit die für Anschaffungen dieser Art während des Veranlagungszeitraumes auf⸗— gewendeten Beträge zusammen 10000 „S übersteigen. Entsprechend der Vorschrift des Gesetzes zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes vom 17. Dezember 1916 sieht der Entwurf weiter vor, daß dem Vermögensstand vom 31. Dezember 1918 die nach dem 31. Dezember 1913 eingegangenen Lebens, Renten- und Ka⸗ pitalvpersicherungen aller Art (hierzu rechnen auch Unfallver⸗ sicherungen mit Prämienrückgewähr, Sozienversicherungen usw.) hin— zuzurechnen sind. Falls die jährliche Prämienzahlung den Betrag von ie einmalige Kapitalzahlung den Betrag von
Anschaffu
10600 g oder die 3000 „6 übersteigt, Prämien⸗ oder Kapitalbeträge in das Vermögen vom 31. Dezember 1918 einzurechnen. Endlich sei noch eine gegenüber dem Kriegssteue gesetz neue Bestimmung erwähnt: Der Kapitalwert von Renten od anderen auf di d Leistungen ist bei Feststellung des Endvermögens eines Abgabepflich— tigen mit dem gleichen Betrage wie bei Feststellung des Anfangsver⸗ mögens zu berücksichtigen, sofern das Recht auf die Nutzung oder die Verpflichtung zur Leistung schon bei Beginn des Veranlagungszeit— raumes bestanden hat.
Die Abgabe vom Vermögenszuwachse soll nur erhoben werden,
wenn das Endyermögen unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen mehr als 10000 S beträgt. Des weiteren soll jeder Vermögens— zuwachs nur insoweit der Abgabe unterliegen, als er den Betrag von 00h A6 übersteigt. Es soll hierdurch eine Schonung der ganz kleinen Vermögen und kleinen Ersparnisse erreicht werden. Im übrigen wird auch bei der Staffelung der Abgabe der kleine Vermögenszuwachs schonend behandelt. : ; Ueber die Ausgestaltung des gestaffelten Tarifs bestehen zwischen der Regierung und dem Staatenausschusse Meinungsverschiedenheiten. Während der Entwurf der Regierung die Staffelung in der Weise vorsieht, daß bereits der Vermögenszuwachs restlos erfaßt wird, der den Betrag von 204 50) 6 ('einschließlich der abgabefrelen 500 6 übersteigt, schlägt der Staatenausschuß vor, die Staffelung der Abgabe in der Weise durchzuführen, daß die restlose Erfassung des Vermögens— zuwachses erst bei einem solchen von 440 500 „6 (einschließlich der ab— gabefreien 000 „ eintritt. ; . .
Die Wirkungen der beiden Tarife werden aus nachfolgenden Bei— spielen ersichtlich: ö
Abgabepflichtiger
Regierungsz⸗ Entwurf des
Vermögenszuwachs entwurf Staatenausschusses Il I 06 16 109009 10600 1090 20 0090 2500 2500 30 000 4500 4500 3 669 606 536 100 000 30 5900 24 5090 300 000 140000 14 500 500000 300 500 234 500 . 1005009 S00 506 hid 50 ö
15000900 13005900 1064 500 Der Abgabepflichtige kann verlangen, daß Vermsögensver—⸗ lu st e, die er nachweislich in der Zeit vom 14. Januar bis 31. De— zember 1919 erlitten hat, bei Berechnung des abaabepflichtigen Ver— mögenszuwachses in Abzug gebracht werden. Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei Mongten, zu einem Viertel binnen sechs Monalen und mit dem setzten Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung des Kriegsabgabeßescheids zu entrichten. ö. ⸗ Macht der Abgabepflichtige glauhhaft, daß die Einziehung der Abgabe zu den gesetzlichen Zahlungsfristen mit einer erheblichen Härte für ihn verbunden sein würde, so kann nach näheren Bestimmungen die Abgabe auf fünf bzw. zehn Jahre bzw. zwanzig Jahre gest under werden, und zwar in der Weise, daß die Abgabeschuld in monatlichen oder jährlichen Teilbeträgen unter Berechnung von 5 Prozent Zinsen getilgt wird. Erwähnt sei schließlich noch, daß die Abgabe auch durch Lingabe von Schuldperschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reiches erfolgen kann, wobei im einzelnen dieselben Bestimmungen gelten sollen, die in dem Entzwurf eines Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vorgesehen und in der Besprechung dieses Gesetzentwurfes behandelt sind. . 6.
Die außerordentliche Kriegsabaabe. ‚ Das Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für. das R echnungsjahr 1919, so wie es im Entwurf vorliegt, zer— fällt in zwei Hauptteile:
I) in die Abgabepflicht der Einzelpersonen und
2 in die Ahgabepflicht der Gesellschaften. Die Einzelpersonen sollen eine Abgabe bom Mehr— einkommen zahlen. Mehreinkommen ist der Betrag, um den das Kriegseinkommen höher ist als das Friedenseinkommen. Als Kriegs— einkommen gilt regelmäßig das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der Jahresverankagung für das Rechnungs⸗ jahr 1919 zur Landeseinkommensteuer venanlagt ist oder veranlagt wird. Als Friedenseinkommen gilt regelmäßig das steuerpflichtige Ein—= lommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der letzten landesgesetzlichen
Jahresberanlagung auf Grund der Einkommensverhältnisse, wie sie
vor Ausbruch des Krieges bestanden haben, zur Einkommensteuer ver⸗
anlagt war, also im allgemeinen das Steuerjahr 1914
Hat ein Abgabepflichtiger nach dem für die letzte Friedensveran⸗ lagung maßgebenden Stichtage oder nach dem späteren Eintritt der Steuerpflicht Einkommen aus Vermögen erlangt, das nach diesem Zeitpunkt durch Erbschaft, Auszahlung einer Versicherung oder Schen⸗ kung erworben worden ist, so kann er verlangen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege ein Betrag hinzugerechnet wird, der einer
jährlichen Verzinsung von 5 v. H. dieses Vermögens entspricht. Besteht der Anfall in dem Erwerb einer Rente, so kann er verlangen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege der volle Jahresbetrag der Rente zugerechnet wird.
Nur der den Betrag von 3000 ½ übersteigende Teil des Mehr
einkommens ist abgabepflichtig. War das veranlagte Einkommen vor dem Kriege einschließlich der Hinzurechnungen niedriger als 10 000 6, so gilt als Friedenseinkommen der Betrag von 10 000 .
Die Abgabe vom Mehreinkommen beträgt
für die ersten 10 000 A des abgabepflichtigen Mehreinkommens
5 v. Q, für die nächsten angefangenen oder vollen 19000 10 v. H., für die folgenden 30000 M 20 v. He, für die folgenden
50 00) v 30 p. H., für die folgenden 100 000 M 40 v. H., für
die weiteren Beträge 50 v. H.
Der höchste Abgabesatz von 50 v. H. würde also für den Teil
des Mehreinkommens Platz greifen, der über 200 000 M hinausgeht.
Gegenstand der Kriegsbesteuerung der Gesellschaften ist
der Mehroewinn des fünften Kriegsgeschäftsiahres, der in der aus den
früberen Gesetzen bekannten Weise festgestellt wind und für diejenigen
Gesellschaften, deren Rechnungäjahr mit dem Kalenderjahr überein⸗ stimmt, der Mehrgewinn des Jahres 1918 ist. Während nach dem Gesetz über eine außerordentliche Triegsabgebe für das Rechnungsjahr 1918 die böchste Abgabe der Gesellschosten 6) v. H. des Mehrgewinnes betrug, ist sie in dem Entwurfe mit 8] v. H. vorgeseben; die Staffe⸗ lung der Abgabe ist degressiv. Alle Mehrgewinne über 190000 46
zablen z. B. 80 v. H. Kriegssteuer; für geringere Gewinne sind Er— mäßigungen um 10 bis 50 v. H. vorgesehen.
Da die Gesellschaften aus dem Mehrgewinn neben der nach dem Entwurfe zu zahlenden Abgabe auch die nach den Landesgesetzen zu entrichtende Staats, Gemeinde⸗ und Kircheneinkommen⸗- und Gewerbe steuer, soweis sie auf den Mehrgewinn entfällt, bestreiten müssen, ar⸗ schien es billig, Vorsorge dahin zu treffen, daß die Kriegs abgabe zu⸗ sammen mit diesen Steuern nicht den ganzen abgabepflichtigen Mehr⸗ gewinn übersteigt. Demzufolge soll auf entsprechenden Nachweis der abgabepflichtigen Gesellschaft die Kriegsabgabe insoweit erstattet erden, daß sie zusammen mit der auf den Mehrgewinn entfallenden taats-,, Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewerbesteuer nicht iehr als 90 v. H. des Mehrgewinns beträgt.
Die Kriegsabgabe der Einzelpersonen sowohl als auch der Ge⸗ sellschaften kann durch Hingabe von Kriegsanleihestücken usm. bezahlt werden, und zwar soll die Annahme dieser Kriegsanleihestücke mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zu den auf den 31. Dezemben
anleihestücke zum Nennwert, die biereinhalbprozentigen Schatzanwei⸗
beschränkter Haftung
empfangen haben, so lern der Erblasser oder die Gesellschaft diese Stücke infolge einer Zeichnung erhalten hatte. Es wird demnach unterschieden
Entwurf eines Erbschaftssteuergesetzes.
Der Entwurf eines Erbschaftssteuergesetzes bringt die Ausdehnung der bestehenden Besteuerung des Erwerbs von Todeswegen (Erbanfall⸗ steuer) auf Ehegatten und Kinder unter erhöhter Heran⸗ ziehung der sonstigen Erbanfälle, eine entsprechende Erweiterung der Schenkungssteuer sowie eine ergänzende Nachlaß steuer, die unabhängig von der Erbanfallsteuer von dem ungeteilten Nachlaß erhoben wird.
Die Ausdehnung der Besteuerung auf das Gatten⸗ und Kinde erbe ist aus einem früheren Gegenstande des Streits der Meinungen ein Gemeingedanke geworden, über den in den weitesten Volkskreisen Uebereinstimmung herrscht. Von der jährlich zur Vererbung ge— langenden Gesamtsumme entfielen bisher etwa s auf Ehegatten und Abkömmlinge, die von der Steuer frei waren. Diese Beträge müssen infolge der schwierigen Finanzlage des Reichs in Zukunft erfaßt werden, und ebenso ist eine verstärkte Besteuerung für die Erwerber, die mit dem Erblasser in entfernteren oder gar keinen Verwandtschafts⸗ beziebungen stehen, unbedingt erforderlich. Vie borgesehene Besteuerung der Ehegatten und Abkömmlinge ist früher häufig bekämpft worden, weil man eine Gefährdung des Familtensinns oder des Familien- bestands befürchtete. Dieser Einwand verliert aber seine Bedeutung, wenn sich die Besteuerung in angemessenen Grenzen hält. Die Ein⸗ wendungen, die sich gegen ein Eindringen in die innersten Familien⸗ verhältnisse durch den Zwang der Offenlegung des Vermögeng und dagegen richteten, daß sich das bewegliche Kapital der Steuer leichter entziehen kann als das Grundvermögen, dürfen als überholt gelten. Künftig ist dafür Sorge zu tragen, daß jeglicher Vermögens hesitz zu den Steuern herangezogen und zu diesem Zweck eine umfassende Offenlegung aller Vermögensverhältnisse fort- laufend gesichert wird. Für die Höhe der Besteuerung auch des Gatten- und Kindeserbe kommt im übrigen in Betracht, daß angesichts der Opfer, die allen Volkskreisen zur Deckung der ungeheuren Lasten des Reiches zugemutet werden müssen, auch hier bis zur Grenze dessen gegangen werden muß, was noch erträglich erscheint, und daß vor allem die besitzenden Kreise hierbei im weitesten Maße heran⸗ gezogen werden müssen. .
Die Erbanfallsteuer wird nach dem versönlichen Verhältnisse des Erwerbers zu dem Erblasser in 6 Kg ssen erhoben. Zur ersten, die niedrigsten Steuersätze aufwrisenden Klasse gehören der Ehegatte und die Kinder, wobei hinsichtlich der unehelichen Kinder der Mutter und der vom Vater anerkannten unehelichen Kinder eine verschiedene Be⸗ handlung nicht mehr begründet erscheint. Die zweite Steuerklasse um⸗ faßt Abkömmlinge der Kinder, während die übrigen Steuerklassen denen des bisherigen Gesetzes entsprechen. Abgesehen von der Staffelung nach dem Verwandtschaftsgrade des Erwerbers zu dem Erblasser findet peine Staffelung nach der Höhe des Erbanfalls statt, und schließlich wird die Höhe des bei dem Exblasser bereijs vorhandenen Vermögens berücksichtigt. Wesentlich ist ferner, daß allgemein nur der den Betrag von 500 „ übersteigende Teil des Erwerbs steuerpflichtig ist, und daß darüber hinaus ein Erwerb, der Ehegatten, Abkömmlingen, Eltern oder Voreltern zufällt, nur insoweit steuerpflichtig ist, als er den Betrag von 50790 „ übersteigt. Es wird in Abweichung von dem geltenden Erbschaftssteuergesetz durchweg das System der soge⸗ nannten Durchstaffelung angewendet, d. h. es wird der höhere Steuersatz nicht für die gesamte steuerbare Summe, sondern jeweils nur für die die einzelnen Stufen übersteigenden Beträge zu grunde gelegt. Auf diese Weise wird nicht bloß eine Härte bei den Uebergängen vermieden, sondern es tritt auch eine weitgehende Er— mäßigung der Steuersätze ein. Im einzelnen gibt über die Steuer säße der s 25 des Gesetzentwurfs Auskunft, der folgendermaßen lautet:
in der Steuerflasse
Die Erbanfallsteuer beträgt 1 1 ,, vom Hundert ür die ersten angetangenen oder vollen 20 900 6 des steueipflichti⸗ / , JI für die nächsten angefangenen oder . volltn J eh S, ,, ,. 5 6 8 10 111 89 ür die nächster angefangenen oder / l,, H 15 * für die näcsten angefangenen oder ᷣ boͤllen 100 bod ne, . S 10 12 15 20 30 für die nä sten angesangenen ö , , für die nächsten angefangenen ͤ ohn ,,,, r n o 263 0 406 ür ote nächsten angefangenen / 500 000 b . . - ö h , , . 35 45 für die weiteren Beträge.. ... 1 20 25 301 55 40 do
Die Steuer erböht sich, wenn das vor dem Erbanfall vor⸗ handene Vermögen des Erwerbeis 100 000 S, aber nicht 200 000 6 iber fit, on , . wenn es 200009 (S, aber nicht
300 000 ½ üheisteigt, um.. 29. , . wenn es 300000 S, aber nicht
hoo 000 M übersteigt, um... 30. . wenn es 500 000 e, aber nicht
1000000 Æ übersteigt, um.... 409 , ] .
wenn es 1000 000 „ uübersteigt, um. 50 , ö ö
Bei einem Erwerbe, der vor dem 1. Apxil 1940 anfällt, wird die Steuer für jedes volle Jahr vor diesem Zeitpunkt um 2 v9 ihres Betrages ermäßigt.
Die Ermäßigung, die nach dem § 265 bei einem Erwerbe, der por dem J. April 1910 anfällt, vorgesehen ist, soll Uszuträglichkeiten ausschließen, die sich aus einem Zusammentreffen der großen Ver— mögenssteuern und der Eibanfallsteüer ergeben können.
Für die Berechnungen der Erbanfallsteuer möge im übrigen folgendes Beispiel dienen: Anfall von 196 000 M an ein eheliches Kind des Erblassers, das bereits ein Vermögen von 200 000 hat, , — 20000 J S00 I z 15 oö
H (00 6 6 , . 5.5 C0 106
Nicht berücksichtigt ist bei diesem Beispiel die Ermäßigung, die, wie oben erwähnt, beim Ecbanfall vor dem 1. April 1940 eintritt. Sie würde sich bei einem Erbanfall vor dem 1. April 19290 auf 40 vH belaufen, d. h. auf unser vorstehendes Beispiel angewandt, würde die Steuer nicht 5500, sondern nur 3300 M betragen. Ohne Berücksichtigung dieser Ermäßigung und des vorhandenen Vermögens zeigt unser Beispiel, daß die Steuer bei einem Erbanfall pon 100 000 ½ für Ehegatten und Kinder 5 vH ergibt, während in der letzten Kiasse der Steuersatz bei einem Anfall von 1 Million an⸗ näͤhernd 40 vH, bei 2 Millionen Mark rund 45 vH betragen würde, wozu noch der Zuschlag für das vorhandene Vermögen hinzukommt. Dadurch kann bei großen Erbanfällen und großen bereits vor⸗ jandenen Vermögen die Steuer annähernd bis auf 75 vo und unter Hinjurechnung der Nachlaßsteuer bis zu einem Höchstsatze von fast 80 vH hinaufgehen.
In den §§ 29 bis 31 ist eine Reihe von besonderen Be⸗ stimmungen vorgesehen. Wenn zum Beispiel ein Erwerber der Klasse 1 oder 11 durch den Erhanfall lediglich aus einer Verschul⸗ dung herauskommt, so ist der Erbanfall nicht steuerpflichtig. Auch auf arbeitsunfähige Erwerber mit kleinem Vermögen beziehungsweise Erbanfall ist im § 30 Rücksicht genommen. Eine allgemeine Ver⸗ günstigung für Eibanteile aus Hinterlassenschaften von Kriegsteil⸗ nehmern erscheint wegen der Schwierigkenen des Beweises, daß der Tod mit einer durch den Krieg eingetretenen Gesundheitsschädigung zusammenhängt, nicht durchführbar. Der Entwurf beschränkt sich darauf, in gewissen Grenzen eine Befreiung dann eintreten zu lassen, wenn dem Erwerber infolge des Todes des Erblassers nach den reichs gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Kriegswitwengeld oder Kriegswaisengeld zusteht oder zustehen würde, falls nicht das Recht auf den Bezug der Kriegsversorgung erloschen wäre oder ruhte.
Entsprechendes wie für die Erbanfallsteuer gilt fär die Schenkungssteu er, die auch auf alle sonstigen ohne entsprechende Gegenleistung erhaltenen Zuwendungen unter Lebenden (Vermögens— übergabe) ausgedehnt ist. Es muß jedoch hier rückwirkend auch für eine Besteuerung derjenigen Schenkungen (Vermögenszerschlagungen) Sorge getragen werden, die gerade auch unter nächsten Familien⸗ angehörigen in Erwartung der kommenden Erbschaftssteuer vor— genommen worden sind und eine vorweggenommene Erbteilung dar— stellen. Und zwar erschien es zweckmäßig, hierbei auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1915 als dem Stichtag der letzten Besitz⸗ und Kriegssteuerveranlagung zurückzugehen und demnach alle Schenkungen, die nach diesem Tage erfolgt sind, soweit sie nach dem neuen Gesetze der Steuer unterliegen würden, dieser zu unterwerfen; die nach dem gleichzeitig vorgelegten Gesetz über eine Kriegsabgabe vom Ver— mögenszuwachse zu zahlende Abgabe soll hierbei angerechnet werden. Die Rückwirkung bis zum 31. Dezember 1916 gilt aber nur für die Schenkungssteuer, nicht für die Erbschaftssteuer.
Die Nachlaß steuer ist eine Steuer vom Nachlaß als solchem ohne Nücksicht auf die Personen, auf die er im Wege der Vererbung übergeht. Als Nachlaß gilt das gesamte Vermögen des Verstorbenen, das bei seinem Tode vorhanden ist, und zwar:
Grundvermögen (Grundstücke einschließlich des Zubehörs),
Betriebsvermögen, das dem Betriebe der Land⸗ und Forst— wirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Vermögen),
Kapitalvermögen.
Dagegen gelten nicht als steuerbares Nachlaßvermögen Möbel, Haus⸗ rat und andere nicht unter den Begriff Kapitalvermögen fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks oder als Bestandteil eines Betriebspvermögens anzusehen sind. Zu bemerken ist hier ferner, daß auch das Vermögen, das der Verstorbene als Vorerbe hatte, zum Nachlaß im Sinne des Gesetzentwurfs gehört und daß das zu einem Hausgut, Fideikommiß, Lehen oder Stammgut gehörige gebundene Vermögen als Nachlaß des verstorbenen Inhabers gilt. Von dem Nachlaßver— mögen sind abzuziehen die vom Erblasser herrührenden Schulden und die in 59 des Entwurfs bezeichneten Kosten. Andererseits ist dem Nachlaßoermögen hinzuzurechnen:
I) was auf Grund eines vom Eiblasser geschlossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erb— lassers unmittelhar erworben wird;
2) was vom Erblasser in Vollziehung einer Schenkung dem Be— schenkten unter der Bedingung, daß dieser den Erblasser über- lebt, unter Lebenden zugewendet worden ist;
3) was vom Eiblasser mit der Bestimmung geschenkt worden ist, daß ihm für die Lebensdauer an dem geschenkten Gegenstande der Nießbrauch zustehen soll.
Sieht die Erbanfall- und die Schenkungssieuer auf die Leistungs— fähigkeit des Erwerbers nach Maßgabe des Erwerbs und nunmehr auch seines übrigen Vermögens, so ist die Nachlaßsteuer im Grunde nichts anderes als eine Letzte Vermögenssteuer des Erb⸗— lassers. Da die Nachlaßsteuer auf die Zahl der Erben und danach auf die Höhe des einzelnen Erbteils keine Rücksicht nehmen kann und zu der Besteuerung des Erbanfalls beim Erwerber, die die Hauptbelastung bleibt, nur hinzutritt, so soll sie nur in mäßigen und auf wenige große Stufen beschränkten Sätzen erhoben werden, und es soll ein Betrag bis zu 20 000 S des Nachlasses in jedem Falle frei bleiben. Ihre Einführung verfolgt denn auch nicht allein den Zweck, dem Reiche eine Einnahmequelle zu eröffnen, als ihm eine Kontrolle für alle anderen Steuern vom Einkommen und Ver— mögen zu schaffen. Hat der Erblasser es bei seinen Lebzeiten an der Erfüllung seiner Steuerpflichten fehlen lassen. so bietet die Aussicht darauf, daß nach dem Ableben der ganze Nachlaß noch vor seiner Teilung zur Nachprüfung offengelegt werden muß, ein wirksames pfsychologisches Mittel, um Steuerhinterziehungen von Anfang an zu verhindern.
Die Nachlaßsteuer beträgt:
für die ersten ange sangenen oder vollen 200 000 M des steuerpflichtigen Nachlaßpermögens .. ... 1 v. H.
für die nächksten angefangenen oder vollen 300 000 A 2 v. H.
für die nächssen angesangenen oder rollen 500 000 S6 3 v. H.
jür die nächsten angefangenen oder vollen 1 000 000 S5. 4 v. H.
ä eee
Für die Berechnung der Steuer ist zu beachten, daß von dem Nachlaßvermögen stets der Betrag von 20 000 „½ vorweg als nicht steuerpflichtig abzuziehen und daß im übrigen auch hier der Grund satz der Durchstaffelung durchgeführt ist. Die Nachlaßsteuer für einen Nachlaß in Höhe von 600 0900 S würde danach, um ein Beispiel anzuführen, sich folgendermaßen berechnen:
ö.
. Mb 20000 . — 200 000 . 2000 300 000 — 6 00 80009 — 2400 660000 — 10400
Die Vorschriften über die persönliche Steuerpflicht verfolgen bei allen drei Steuern das Ziel, die Nachlässe, Erbanfälle und Schen— kungen, soweit sie für die inländische Gebietshoheit erreichbar sind, tunlichst vollständig, auch hinsichtlich der Ausländer und des im Ausland befindlichen Vermögens, zu erfassen.
Allgemein sei noch bemerkt, daß die Bewertungsvorschriften insofern grundsätzlich geändert sind, als der Bewertung auch bei Land⸗ und föorstwirtschaftlichen Grundstücken nicht mehr der Ertragswert, sondern der gemeine Wert zugrunde gelegt werden soll. Die Begünstigung, die in der Berechnung nach dem Ertrags⸗ wert liegt, wird unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr aufrecht erbalten werden können. Sie sührt wegen der Schwierigteiten der Schätzung zu Willkürlichkeiten und Ungleichmäßigkeiten, die bei der künfrigen Steuerbelastung aller Art im Verhältnis zu den anderen Berufsständen als nicht mehr angängig zu erachten sind. Dagegen sind die besonderen Verhältnisse, die für die Bewertung dieses Besitzes insofern in Betracht kommen, als der gemeine Wert bei landwirt⸗ schaftlichen Grundstücken im Verhältnis zum Ertragswert in der Regel erheblich höher ist als bei städtischem oder industriellein Besitz, und die Erhaltung jenes B(stzes somit in der Tat gefährdet werden würde, dadurch angemessen berücksichtigt, daß bei Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, der Wertansatz jür die Berechnung der Steuer um ein Viertel ermäßigt wird. Ferner sind die Vorschriften des geltenden Gesetzes aufrechterhalten worden, nach denen für Grundstücke dieser Art, wenn sie innerhalb der ersten drei Steuerklassen vererbt oder übertragen werden und im Laufe der dem Anfall vorhergehenden fünf oder zehn Jahre bereits Gegenstand eines erbschaftssteuerpflichtigen Erwerbes waren, die Steuer ganz oder zur Hälste unerhoben bleibt, es sei denn, daß der Erwerber den Betrieb nicht fortsetzt oder daß die Grundstücke an fremde Personen veräußert werden.
Von dem Betrag, der aus der Besteuerung der NVachlässe, der Erbanfälle und der Schenkungen aufkommt, sollen die Glied⸗ staaten einen Anteil von 20 vH der in ihrem Gebiet aufkommenden Roheinnahme erhalten, worin zugleich die Vergütung für die Ver— waltung der Steuer vorhanden ist. Für die Erhebung von Zuschlägen durch Gliedstaaten oder Gemeinden (Gemeinde⸗ verbände) wie für die Erhebung von Sondersteuern im Sinne des 5 59 des bisherigen Gesetzes bleibt bei der Aus⸗ dehnung der reichsrechtlichen Besteuerung auf diesem Gebiete kein
Raum mehr. Es ist aber notwendig, den Gliedstaaten, die bisher
derartige Abgaben für ihre Zwecke ethoben haben, für den durch 2 6611 646 3 I m af n n nt 5 „Bs den Fortfall dieser Einnahmequelle bedingten Ausfall eine Entschädi⸗ gung innerhalb einer gewissen Uebergangszeit zu gewähren. N
Der Gesamtrohertrag der nach dem Entwurf in Aussicht genommenen Besteuerung wird auf etwa 700 Millionen Mark jährlich zu veranschlagen sein, wovon etwa 100 Millionen Mark auf die Nachlaßsteuer, der Rest auf die Erbanfall⸗ und Schen kungssteuer entfällt. Von diesem 700 Millionen Mark würden die Gliedstaaten einen Anteil von 140 Millionen Mark erhalten, so daß 560 Millionen Mark für das Reich verbleiben. s f
Das find gegenüber dem auf 7 * Mis F wverans KI hie keri as Frtran r* (V s Haff 75 Millionen Mark peranschlagten bisherigen Erttage der Erbschafts
steuer, zu dem noch etwa 50 Millionen Mart aus der in der Besitz⸗ steuer enthaltenen, künftig wegfallenden Erbschaftssteuer zu rechnen * , h 3 sind, rund 435 Millionen Maik mehr.
Aichtamtliches.
Bahern.
Die Konferenz der Vertreter der gewerkschaft— lichen Zentralvorstände, die am 28. Juni vor dem Ge— werkschastskongreß in Nürnberg zusammengetteten ist, hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, gegen eine Stimme be— schlossen, dem Kongreß heute folgende Entschließung zur Beschlußfassung zu unterbreiten:
Der Reichswehrminister hat am 26. Juni angesich ? je den Eisenbahnerstreiks eine Verordnung erlassen, die einem Teile der Eisenbahner bis auf weiteres das Streikrecht entzieht Der Kongreß der Gewerkschaften Deutschlands erkennt an, daß der Streik der deutschen Eisenbahner gegenwärtig unserem darniederliegenden Wirt« schaftsleben unermeßlichen Schaden jusügen und die Leiden der
Arbeiterklasse durch Herbeiführung der allgemeinen Zerrüttung
verschärfen müßte. Der Kongreß lehnt ebenso wie die zu⸗ ständigen gewerkschaftlichen Organisationen der Eisenbahner jede Gemeinschaft mit den bereits ausgebrochenen, von un—
Kreisen hervorgerufenen wilden Streiks ab. Gleichwohl erhebt der Gewerkschaftskongreß Einspruch gegen jede auch nur vorübergehende Beseitigung des Streikrechts der Eisenbahner, das allen Arbeitern und Angestellten Deutsch— lands als Errungenschaft der Revolution zusteht. Die vorliegende Verordnung ist zudem unzweckmäßig, weil Streiks nicht durch Ver— bote, sondern nur im Wege der Verständigung mit den gewerkschaͤßft— lichen Organisationen der Arbeitnehmer zu verhüten sind. An die Eisenbahner und auch an die gesamte Arbeiterschaft richtet der Ge⸗ werkschaftskongreß den dringenden Appell, ihre Interessen nur im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Organisationen zu vertreten und in Anbetracht der trostlosen Lage Deutschlands und seiner Arbeiterklasse wilde Streiks zu unterlassen.
Württemberg.
Der Kriegsminister Hermann hat seine schön wiederholt ausgesprochene Absicht, seine Enthebung vom Amte zu erbitten, nunmehr ausgeführt, nachdem die Maßnahmen für die Ein⸗ führung der Reichswehr getroffen sind. Der Staatspräsident hat dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge sein Nück— trittsgesuch unter Anerkennung seiner Tätigkeit während der schwierigen Monate der Uebergangszeit genehmigt. Eine endgültige Wiederbesetzung des Amtes kommt nicht in Frage, da nach der neuen Reichs verfassung und dem Reichswehrgesetz das Kriegsministerium aufgehoben wird.
verantwortlichen
Hamburg.
Unter den Anhängern der Räterepublik in Hamburg herrscht dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge sehr ge⸗ drückte Stimmung. Der Zwölferausschuß scheint seine Tätigkeit eingestellt zu haben. Die Volkswehr, die stark mit Kommunisten und Spartakisten durchsetzt ist, verhält sich völlig passio. Sie würde, falls neue Plünderungen erfolgen sollten, ohnmächtig sein. Das Fehlen jeder Regierung und Autarität und jebes zuverlässigen Sicherheitsdienstes macht die Lage unhalthar.
Von der Nachrichtenstelle des Detachements Lettow⸗Vorbeck wird erklärt:
Die von kommunistischer Seite aufgestellte Behauptung, daß Bahrenfelder Regierungstruppen geplündert und u. a. auch 30 000 A aus einem Geldschrank geraubt hätten, ist nicht zutreffend. Trotzdem werde eine Untersuchung hierüber angestellt, um eventuell die Schuldigen zu ermitteln und zu bestrafen.
Zu dem übertriebenen Gerücht über die Entwaffnung von Regie⸗ rungstruppen in Hamburg wird mitgeteilt, daß im ganzen nur 27 Gewehre abhanden gekommen seien, dagegen weder Maschinen⸗ gewehre noch Minenwerfer oder Geschütze. Die Gerüchte, daß die Truppen ihren Führern die Gefolgschaft gegen Hamburg aufge— kündigt hätten, seien vollständig unwahr. Außerdem wird die Be⸗ völkerung vor Unhbesonnenheiten gewarnt und aufgefordert, sich den Anordnungen der Truppen auf der Straße in jeder Beziehung unter⸗ zuordnen, da der besondere Charakter des Straßenkampfes an sich eine
Gefährdung des Publikum mit sich bringe. Insbesondere dürfe sich
das Publikum den Truppen nicht auf weniger als 200 m nähern.
Zum Schlusse wird mitgeteilt, daß der Aufmarsch der Truppen des Generals von Lettow⸗Vorbeck planmäßiß vor sich gehe. Durch das Eintreffen von Panzerzügen, Panzerkraft⸗ wagen und Tanks habe die Operationskraft des Detachements er⸗ heblich zugenommen. .
Ein Aus schuß der Hamburger Arbeiterschaft wurde gestern vam General von Lettow⸗Vorbeck, dem Mililäroberbefehlshaber der Reichsexckutlon gegen Hamburg, empfangen. Der Ausschuß sprach den Wunsch aus, daß jetzt, nachdem Rahe und Orbnung in Hamburg herrsche und die Hamburger Volkswehr die Entwaffnung durchführe, der Ein⸗ marsch der Truppen unterbleibe. General von Lettom Vorbeck ertlärke daraufhin, daß der Einmarsch auf den Befehl der Röichsregierung erfolge und notwendig sei, erstens zur plan⸗ mäßigen Durchführung der Entwaffnung, zweitens zur voll⸗ ständigen Neuorganisierung der Sicherheitswehr und drittens . Schutze der Lebensmitteldurchfuhr nach der Tschecho⸗ lowakei.
Großbritannien und Irland.
Wie das „Reutersche Büro“ erfährt, wird der Friedentz⸗ vertrag vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums, wahrschein⸗ lich drei bis vier Wochen, nicht in Wirtsamkeit treten. Der Aufschub ist durch die Bestimmung verursacht, daß der Ver⸗ trag von den Parlamenten der einzelnen beteiligten Länder ratifiziert werden muß. Die gegenwärtigen Kriegs⸗ maßnahmen einschließlich der Blockade werden daher während der Zwischenzeit zwischen der Unterzeichnung und der Ratifikation in Kraft bleiben.
Der Premierminister Lloyd George und die Friedens⸗ delegierten sind gestern abend in London eingetroffen und auf dem Bahahofe vom König und den Mitgltedern des Kabinetts begrüßt worden. In Downina Street hielt Lloyd George eine Ansprache an die Menge, in der er dis Volk auf⸗ forderte, sich des Sieges nicht im Geiste der Prahlerei, sondern im Geiste der Ehrfurcht zu freuen.
RFrankreich.
Der Friedensvertrag ist, wie vorge⸗ sehen, am 28. Juni im Schloß zu Versaille s unterzeichnet worden.
Die Zeremonie der Unterzeichnung begann, wie Wolffs Telegraphenbüro berichtet, nachmittags um 3 Uhr. Nach⸗ dem sämtliche Delegierte der alliierten und assoziierten Mächte ihre Plätze eingenommen hatten, wurden die deutschen Dele— gierten, der Reichsminister des Auswärtigen Hermann Müller und der Reichskolonialminister Dr. Bell nebst efolge, in den Saal geleitet und zu den für sie bestimmten lä jrt. Der Vorsitzende der Friedenskonferenz au erhob sich und erklärte, nachdem die Be⸗ ingungen der alliierten und assoziierten Mächte von den eutschen angenommen seien, ersuche er die deutschen Bevoll⸗ mächtigen, das Friedensdokument zu unterzeichnen. Er hob hervor, die Unterzeichnung des Friedensvertrages bedeute, daß
Bedingungen in loyaler Weise eingehalten werden müßten. Darauf unterschrieben die Reichsminister Hermann Müller und Dr. Bell als erste den Friedensvertrag, sodann unter⸗
[
— * M
M . 1 24 . ö . 5475 *2 * schrieben der Reihe nach die Delegierten der alliierten und asso— zierten Mächte. Kurz vor 4 Uhr war der Akt beendet. Der
c r Präsident Clemenceau hob die Sitzung mit der Erklärung auf, der Friede sei geschlossen. Er ersuchte die Dele lliierten und assoziierten Mächte, zu warten, bis di
sich entfernt hätten. Die Mil l Hotel des Re
liier Bevollmächtigten werde die deutsche Delegation in das Hote ve Die deutschen Bevollmächtigten verließen dara
8
. e J zurückleiten. J ! j j als erste den Saal und begahen sich auf demselben Wer dem sie gekommen waren, sofort in das Hotel des Reser
zurück. Abends um 3 Uhr reisten die Reichsminister Hermann Müller und Dr. Bell, einige Mitglieder und die ganze Presse⸗ gruppe der deutschen Friedensdelegation von Versailles nach Deutschland zurück.
Nach einer Reutermeldung hat sich die chinesische Delegation geweigert, den Friedensvertrag zu unter⸗ zeichnen. In der Erklärung, in der die Gründe für diesen Schritt dargelegt werden, erinnert die chinesische Delegation daran, daß sie die Ungerechtigkeit der Regelung der Schantung⸗ frage empfinde und daß die chinesische Delegation am 4. Mai dem Rat der Fünf einen Protest überreicht habe. Die Er⸗ klärung legt weiterhin dar, daß der Beschluß der Konferenz, Japan die deutschen Rechte in Schantung zu übertragen, einen nationalen Protest erzeugt habe; daher sei die chinesische Regierung im Hinblick auf den vereinten Widerstand der öffentlichen Meinung gezwungen, die Annahme der in Frage kommenden Klansel abzulehnen.
Der Vorsitzende der Friedenskonferenz, Cle menceau, hat vorgestern obiger Quelle zufolge folgende Note an den deutschen Gesandten von Haniel gerichtet:
Herr Vorsitzender!
Die alliierten und assoziierten Mächte haben die Note der deuk⸗ schen Delegation bezüglich des Abkommens über die Rhein lande vom 27. Juni geprüft, sie nehmen davon Notiz, daß die deutsche Delegation die Vollmacht zur Unterzeichnung dieses Abkommens am festgesetzten Datum erhalten wird. Sie haben nichts dagegen ein⸗ zuwenden, daß nach der Unterzeichnung Verhandlungen angebahnt werden, um zum Besten der verschiedenen Teile eine Anzahl Fragen 6 regeln, welche von der deutschen Delegation aufgeworfen werden onnen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Zusicherung meiner vor⸗ züglichen Hochachtung. Clemenceau.
Der Präsident Che menceau hat dem Vorsitzen⸗ den der deutschen Friedens abordnung nach⸗ stehendes Schreiben zugehen lassen:
Herr Vorsitzender!
Ich habe die Ehre, Ihnen die förmliche Zusicherung zu geben, daß der gedruckte Wortlaut des Friedenspertrages, welcher den deutschen Bevollmächtigten gleichzeitig mit den Bevollmächtigten der alliierten und assoziierten Mächte zur Unterschrift vorgelegt werden wird, in allen Punkten mit dem Wortlaut identisch ist, welcher am 21. Juni 1919 Ihnen überreicht wurde, ab gese hen von den Korrek- turen, deren Liste Ihnen am 24. Juni zugestellt wurde, und von den Abänderungen, welche in der Liste der Bevollmächtigten vor⸗ genommen werden mußten.
Beiliegend beehre ich mich, Ihnen ein Exemplar des Textes des Friedenspertrages und der beiden Dokumente, welche ihn ergänzen, das heißt, Protokoll und Abkommen bezüglich des Rheinlands, zukommen zu lassen. Diese Texte wurden mit den⸗ selben a e, Formen und Lettern gedruckt, wie die für die Unter⸗ zeichnung bestimmten Instrumente.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner aus⸗ gezeichneten Hochachtung.
Clemoance au.
ö
—
w
——
K
—