HH. Freigemachie Vakete im Gewichte bis 5 kg ¶ „Postpaketen) nach dem Auslande.
Allgemeines. Den Paketen dũrfen zurzeit allgemein Briefe oder briefliche Mitteilungen nicht beigefügt werden; auch dürfen sie aer einer Rechnung (Faktura) keine anderen Geschãfts⸗ napiere enthalten. Wegen der in Fällen dringendsten Bedürfnisses zugelassenen Ausnahmen erteilen die Postanstalten Auskunft.
Jeder Faettarte sind Zollimftaltserkläirzungenm für das Aus- land au/ weissen Fapier heigzufiiqen, deren Anzdhl aus der zunfen- Ste henden (eher sicht erdäsclitlich ist. Ausserdem ist eder Fakel karte ein Stertistischer Anumeldesctkeimt (eur NarenverscesirsSstatisti e) und auræeit noch eine us fulkrerkldrunmg heiæuqeben, und zar
ent ae der a) ein statistisc·ier Anmeldeschein und ein Doppel der Zollinkaltserkläreing auf grünem Papier, dessen Uecher- schrift in , uu S/fulirerselurtausg (Fiir Zuwecke der derckschen Jollabh/sertiqei]) “* Jeùndert Merden mei,
oder 5 ace et tatistische Anmetdescheine, von, denen der eine als Ars /ehrerelérzung, gilt und am Kopse chen falls ze folgt abeucinctern ist: „is /sulkit rerkl rung (Fiir Zwecke der denutscien Zollahsertiqung) “.
Neher die dess/ertiqum, der statistischen Anmeldescheine erteilen dic Fostanstalfer, Auskren/t. In den Aus / Ukrerkläirungden sind die IVaren, oRne Isckesicht darazujf, ob ein TVordrack zum Anmeldeschein oder Sat Jriinen Zollinhallserlelcfrzun9 verendet worden ist, in Jen dels. üähläcsier Leise so gendis an bezeichnen, da ß beurteilt zoerden kann, ob sie unter die Aus sakhrveröote fallen. Herner Rat der Absender an / der AuS/krerkldirund/ den Lermier Kt nicderzusckirethen:, Enthält auscer der Fahktierd etne scihri)stlichen Milteilungen“.
Die Ausfuhrerklärungen sind vom Absender selbst. bei juristischen Personen von dem gesetzmäßigen Vertreter (bei Handelsfirmen von dem
—
Inhaber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevoll— mächtigten) durch Namensunkerschrift verantwortlich zu voll⸗ iehen; ein etwa vorhandener Firmenstempel ist beizudrücken. Die Postanstalten können über die Perfönlichkeit des Auflieferers einen Ausweis verlangen und, falls dies abgelehnt wird, die Annahme des Pakets verweigern.
Zu jedem Paket müfsen vom Abjender besondere Beg eit dapiere ( Paketkarten, Zollinhaltserklärungen usw. ausgestellt werden.
Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Pakete nach Luxemburg (ausschl. der zurzeit nicht zulässigen Pakete mit Itachnahme und der dringenden Pakete) können jedoch auch nicht freigemacht abgesandt werden. Für Nachnahmen (stets in Mark und Pf. anzugeben) mit nach⸗ stehenden Ausnahmen besondere Gebühr von 1 Pf. für je L 46, mindestenz 20 Pf.; Postanweisungsgebühren werden nicht abgezogen. Für Nach⸗ nahmen nach Oesterreich mit Liechtenstein und Ungarn (Verkehr zurzeit eingestellt) werden nur 10 Pf. Vorzeigegebühr erhoben; Uebermittlung 24 d i ogenen Betrags erfolgt gegen die gewöhnliche Postanweifungs⸗ gebühr.
Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, und Zahlungs⸗ mittel, die auf deutsche Reichswährung lauten, dürfen nach dem Aus⸗ land nicht in demselben Wertpakete berfandt werden. Als Zahlungs⸗ mittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecke und Wechsel. Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland, die Zahlungsmittel in ausläunvischer Währung im Gesamtwerte von mehr als 500 6 enthalten, werden nur be— ördert, wenn der Nachweis geführt wird, daß diefe bei einer
Devisenstelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung der Reichsbank
De stim mung sland
Gewichte von
Zoll⸗Inh.“ Erklärungen
Zahl Sprache
bis zum
Der beizufügenden
ur Absendung beigefügt ist. Her und Firmen und die bei ilfe n ef, Gesamtwertes anz. wendenden Umrechnungskurse sind bei den Postanstalten zu erfragen Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland, die auf deutsche Reichs, währung lautende Zahlungsmittel enthalten, werden nur be, fördert, wenn eine Einwilligungserklärung der Reichsbank beige füg ist. Ohné Einwilligung der Reichsbank ist nur gestattet, an diesel⸗ im Ausland ansässige Person oder Firma innerhalb eines Kalendertag auf deutsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel bis 50 6, innen halb eines Kalendermonats jedoch nicht mehr als insgesant 156 66, n versenden. Wertpakete nach dem Ausland, die deutsche oder aus, ländische Wertpapiere enthalten, werden nur befördert, wenn die Absenderin eine Bank ist. Als Wertpapiere im Sinne dieser Von. schrift gelten auch die unverzinslichen Schatzanweisungen des Reicht oder der Bundesstaaten, Zins- und Gewinnanteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft is sowie Hypotheken, Grundschuld- und Rentenschuldhriefe. Dagegen sind nicht als Wertpapiere anzusehen: Papiergeld, Banknoten. Dar, lehnskassenscheine, Wechsel, Anweisungen und Schecke. Als Banken
einschl. der Sparkassen und Genossenschaften, die gewerbmãß i Bank- oder Bankiergeschäfte betreiben. — Ueber bestehende Be schränkungen bezüglich Ausdehnung und Umfang der Postpakete nach einzelnen Ländern erteilen die Postanstalten Auskunft; ebenso übe Postfrachtstücke! nach dem Auslande (Paketsendungen, welche den Bedingungen für Postpakete“ nicht entsprechen), und im Verkehr mit welchen Landern die Zahlung der Zollbeträge durch den Absender (im Verkehr mit einigen Ländern auch nachträglich) gestattet ist.
Bemerkungen (W — Wertangabe zulässig. N — Nachnabme zulãssig. ES Eilbestellung zulässig. Sp — Spetrgut zu lässig]
I) Bosteien - Hersegocoina--.
2) Dänemark mit Grönland J ) Dernetschöster eich (Niederösterreich, Dherösterreich Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol — nördlich der durch den Waffen⸗ stillstandsvertrag festgesetzten Scheidelinie — und Vorarlberg. (IVeden der voriherqekhenden Lerhelirs bes clirisezngenm nach den hesetzten Teilen Kärntens und Steiermarks erteilen die Post-
,,, 4 Finnland über Dänemark and Schaeden... . KR / 4
77) Norwegen über Dänemark und Schweden.... 5) Sch weden — 1 . * . 1 1 *. 5 * ⸗ 4 0 1 1 1 1 1 1 w IC) TZschechoslowakische Nepublit (Böhmen, Mähren und Dester⸗ ,, II) Ungarn (nur nach den unbesetzten und den von tschechischen Lruphen hesetefen nordioestlichen Teilen Ungarns, nähere Aus⸗ kin n nennt,, .
1 d. 1 d.
8 . & 6 e , , g g.
8 pr 02
5 kg — —
Palete nach Oesterreich⸗Schlesien rechts der Weichsel und nach Freistadt (Oesterr.Schlesien) sind einstweilen nicht zulässig.
1) Die Länge des Taxworts ist festgesetzt auf 15 Buchstaben bei offener Sprache oder 19 Buchstaben bei verahredeter Sprache oder auf 5 Ziffern. Meindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm; im Stadtoerkehr 15 Pf, im übrigen Inlandsverkehr und nach Luxemburg und Oesterreich 65 Pf., nach ,, und Ungarn 85 Pf., nach dem übrigen Auslande 50 Pf. urch. nicht teilbare fg. beträge der Telegrammgebühr (ohne die Reicht abgabe) sind au solche zu erhöhen. Die Wortgebühren gelten Jjür den billigsten oder für den gebräuchlichsten Weg, für andere Wege sind sie bei den Telegraphen⸗ ämtern zu erfragen.
2) Satzzeichen, Bindestriche und Auslaßzeichen werden im in neren deutschen Verkehr, einzeln angewandt, kostenfrei mitbefördert. Im Ausl ands ver keh r werden sie nur auf Verlangen des Ahsenders mittelegraphiert und dann auch berechnet. Punkte, Beistriche, Doppel- punkte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je eine Ziffer.
) Für dringende Telegramme wird die Wortgebühr dreifach, die Neichsabgabe jedoch nur einfach berechnet.
Ueber die Beschränkungen im Telegrammyp erkehr mit dem nichtfeindlichen Ausland geben die bei den Verkehrsanstalten ausgehängten ekanntmachungen Auskunft.
4) Im Verkehr innerhalb Deutschlands sowie nach Bosnien⸗ Herzegowina, Oesterreich und Ungarn wird für das voraus⸗ zubezahlende Antwortstelegramm —RP- die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms, für eine dringende Antwort —RPD- die Gebühr eines dringenden Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Sol die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern voraus⸗ bezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, . B. LRP 20 oder —RPD 20—. Im Verkehr mit dem übrigen Ausland ist die Zahl der für das Antworttelegramm voraus bezahlten Wörter in je dem Fall anzugeben, z. B. —RP6— oder —RPD I0.
5) Für die Vergleichung eines Telegramms — TC-— wird ein Viertel der Gebühr — ohne die Reichsabgabe — für ein gewöhnliches Telegramm von derselben Wortzahl erhoben.
2 .
Guropais ch
/
4
Gt. Telegramme.
6) Für telegraphische Empfangsanzeige — - ist die Gebühr gleich der eines gewöhnlichen Telegrammz von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; für dringende tele⸗ graphischa Em pfangzanzeige — PGb-= erhöht sich diefe Gebühr auf das Dreifache. Für briefliche Em fangsanzeige —0P-— sind im Verkehr mit dem Auslande 20 Pf. im voraus zu entrichten. Für hriefliche Empfangsanzeigen des inneren deutf chen Verkehrs wird keine besondere Gebühr erhoben.
7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenders nachzusendenden Telegramms — FS ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfassende Gebühr zu entrichten; die Na sendungs⸗ kö hat der Empfänger zu . — Telegramme, die auf
erlangen des Empfängers nachgesandt werden sind mit „Nachgesandt von? (Röexpodi de) zu bezeichnen. Per Antrag⸗ steller ist zur Nachzahlung der Gebühren verpflichtet, wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden können.
8) Telegramme mit der Bezeichnung ytelegraphenlagernd IR-
oder postlagernd = GP sind zulässig. Mit dem Vermerke Tages Jour) versehene Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 19 Uhr Abends bis 6 Ühr Morgens) bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur, wenn sie den Vermerk Nachts (Nuit) tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, 3. ie wirklich dringlicher Natur sind. Telegramme, die von der Be timmungs⸗ telegraphenanstalt als eingeschriebene Briefe zur Poft gegeben werden sollen, sind mit dem Vermerke ERS oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerke GBR zu versehen; für die Einschreibung hat der Abfender innerhalb . 20 Pf. zu entrichten. Für Telegramme, die durch die ost na weiterzubefördern sind, beträgt die vom Ahsender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Ans chrift die Angabe „Post“ (Weitersendung als gewöhnlicher Brief) oder die Angabe B R-= enthält, 20 oder 40 Pf.
9). Innerhalb Deutschlands kann der Absender die Weiter⸗ beförderung durch Eilboten — P- ohne Rücksicht auf die Ent⸗ fernung mit 40 Pf. für jedes Telegramm vorausbez ahlen. Dieselbe
Euronãischer Vorschriftenbereicht
einem anderen als dem ö,, . Bestimmungslande
In der Spalte „Sprache bedeutet: d. — deutsch, e. — r Li.
= französisch, I. — holländisch, o. — ober; d. h. es ist dem Absender
freigestellt, ob er die eine oder die andere Sprache anwenden will. an *
1 I) Mer quff Gefahr des 4b3enders guläissz). 2 / W unbegrenzt; N bis s00 6, ausgenommen nach Grönland. Sp. Nur nach Däne⸗ mark selbst: dringende Pakete zulässig: B nach Postorten. 37) W unbegrenzt, E (80 Pf.). 606 em messen, zuläfsig. Sp. — / Für den Grenzverkehr (i. Zone) nur 85 Pf. W unbegrenzt: N bis g00 K. Verkehr vorläufig eingestellt E. dringende Pakete und Einschreibpakete zuläsfig. Einschreibgebihr 20 Bf. Sp. 5 W bis soo ; N bis soo s; B. . Y W unbegrenzt; N bis soo 6; E nach best. Orten. Sp. 34 9 W unbegrenzt; N bis soo ; dringende Pakete zulässtg: E nur nach Postorten mit Bestelldienst. Sp.
9) W unbegrenzt: N bis soo 6; E. Sp.
I0 / I vnhegrenzt: E (so Pf). Dringende Pakete, die in keiner Richtung mehr al 50 em messen, zulässtg. Sp. Zur orsorderlich, vorzihber dio Fostanstallen naher Auskunft erteilen.
II) W unbegrenzt, doch send Pakete, dis Geld oder Ner ipap iers enthalten, his au/ zaertersz highit zul siö. Dringende Pakete nicht zulässig. Schriftliche Mitteilungen unzu— lässig. Sp. Die Wareneinfuhr ist an eine Einkaufsbewilligung des ungagrischen Jinanzministers gebunden, die entweder vom Absender der Paketkarte heizuheften der vom Eimpfänger bei der Verzollung vorzuzeigen ist. Der Paketverkehr nach Budapest ist bis auf weiteres gesperrt. ;
Gehühr hat, der Absender eines Telegramms mit bezahlter Antwort für die. Eilbestellung des Antwortstelegramms vorauszubezahlen — XP-. Wird der Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm als auch für das Antwortstelegramm vorausbezahlt, fo hat der Vermerk =, = XPS zu lauten. Hat der Absender nichts vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom ü oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die ahlung verweigert, nachträglich vom Absender eingezogen. — Die Kosten für die Weiter⸗ beförderung der Telegramme durch Cilboten im der Regel der Empfaͤnger zu tragen,. Solche Telegramme sind mit dem Vermerk Ex pres * zu . . des Botenlohnes und will er i Vermerk —XPES—, wobei die erhobene Gebühr S0 Pf.) ausgedrückt wird. Absender e, hat er außer einem für den Bgtenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die te le graphische Meldung des gen n eren, — br die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg, oder für die briefliche Meldung —XTbB= ‚. ö f. zu zahlen. Bei Telegrammen nach folchen iner, welche ie 1 ö bei . . ine tz . 566 t vom ender zu bezahlen. In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Anschrift den Vermerk — PF. ö
10) Das zu vervielfältigen de Telegramm — TMx wird, alle Anschriflen in die Wortzahl einbezogen, als ein einziges Telegramm berechnet. Neben der Wortgebühr werden für jede einzelne Verviel⸗ inn für je 100 Wörter oder einen Teil dabon 46
ür dringende Telegramme erhöht sich diefer Betrag auf 80 Pf.
(X) in Ist. der Betrag des Botensohnes dem
als je 1 Wort und sind vor die Anschrift zu setzen.
12 Eine Quittung über entrichtete Gebüh j von 10 Pf. erteilt. ö ichtete Gebühren wird gegen Zahlunz
boten oder Landbriefträger nach d . 10 Pf. Zuschlag ö J ,,, werden
Guropuischer Borschrifteubereich: he fr
er Vorschriftenbereich:
Deutschland ..
Stahttelegrammm Zu der Worttaxe wird — ausgenommen bet den Presse⸗ telegrammen — eine Reichsabgabe von 3 Pf. von jedem Wort, mindestens 15 Pf. von jedem Telegramme erhoben. Bei Berech- nung der Reichsabgabe sich ergebende, die Mindestgebühr von 15 Pf. übersteigenbe Beträge sind, wenn sie auf 1. 2, 5 und? endigen, nach unten, wenn sie auf 3, 4, 8 und 9 endigen, nach aben auf die nächste durch 5s teilbare Zahl abzurunden. Ueber den Verkehr mit den vom Feinde besetzten deutschen Gebieten geben die deutschen Telegraphenanstalten Auskunft.
Valtische Lande und Litauen (Postgebiet des Oherbefehlshabers Qst). Soweit das Gebiet des Oberbefehlshabers Ist noch von deutschen Truppen besetzt ist, sind überall Heerestelegraphen— anstalten vorhanden, die zum Privat⸗Telegramm⸗ verkehr mit Deutschland zugelassen sind. (Nur
offene deutsche Sprache zulässig]g .... 15
**
) Einschließlich der Reichsabgabe, die 3 Telegrammgebühr s. unter 1) der Vorbemerkungen.
Pf. von jedem Wort, mindestens 15 Pf. von jedem Telegramm beträgt. Wegen
Zu der Worttaxe wird eine gegr. von 3 Pf. don jedem Wort, mindestens 15 Pf. von jedem Telegramm erhoben.
Bosnien ⸗Herzegowina: gewöhnliche Telegramme Hress e rn nn,
Dänemark (für XP- v. Abs. 75 Pf.): gewöhnliche Tel. ö nn,
Deutschösterreich: gewoöhnl. Telegramme... ,
Estlanmd üher Schweden d Finuland (nur deutsche, franz. oder russische Sprache)
Luxemburg (nur offene deutsche Sprache zulässig) .
Nieder landelfür XP- v. Abs. So Pf.) gewöhnliche Tel. 10
Greset enn, . ö .
Norwegen: gewöhnliche Telegramme. Pressetelegramme .
Schweden: gewöhnliche Telegramme. . Pressetelegramme.. ... ö
, . onen,,
Tschechosslowakische Republik: gewöhnliche Telegr Tre , rn nne, .
Uuggru; gewöhnliche Telegramme... Pressetelegramme. J
*
der Abrundung der Reichsabgabe s. unter Deutschland, wegen der Abrundung der
Verlag der Geschäftsstelle des Deutschen Reichganzeigers und Preußischen Staatsanzeigers (Menaerin a). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags-Anstalt, Berlin sw. 458, Wilhelmstr. 32.
Die als Devisenstellen bestimmt
im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Personen und Unternehmungen
Dringende Pakete, die in keiner Richtung mehr alz
Uhren nn / nr ist ing besgnders Ein fran bsronf'ihun,
Empfänger
Auslande hat in
ennt der Absender die n vorausbezahlen, so lautet der in Franken (zu
t bekannt und will er ihn trotzdem vorausbezahlen, fo
eförderungskosten einheitlich festgesetzt und bekanntgegeben haben,
Pf. erhoben. 11) Die Vermerke —⸗D—, — RF h-, Pb G-, Tages usw. zählen
13 Für die Mitnahme jedes Telegramms durch den Tele graphen ·
reußis
* — —
Urr Bezugzprris heträgt nierteljährlich 12 H. Alle PRostanstalten uchmen KBestellung an; für Berlin außer den Hostanstalten und Teitungsuertrieben für Kelhstahholer
anch die Grschäftstelle 8w. 48, Wilhelmstraße : 2.
Einzelne Uummern kosten z5 Pf.
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Reichsbankgirokontg.
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6 nimm , m *
Berlin, 4.
Anzeigenprein für den Kaum einer z gespaltenen Einheits ile E AM, ciuer 3 gespaltenen Einheitszeile L. 7G „He. Anßerdem mird auf orn Anzeinenpreis ein Cene rungs- zuschlag non 2 v. H. erhoben.
Geschůfts stelle Berlin 8W. 18, Wilhelmstraße Nr. : 8X.
*.
Anzeigen nimmt au:
des Reichs und Ätaatsauseigers,
Juli, Abendz. Pojtscheckkonta: Berlin 41 821. EHS.
E
8.
a 3 14
Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich. Eriennungen usw. Bekanntmachung wegen des Außerkrafttretens der Verordnung über die Verwendung von Erdölpech und Oel. Verordnung über die Enteignung und vorläufige Sicherstellung von rohen Häuten und Fellen sowie Leder. Bekanntmachung, betreffend eine Eintragung in bas Tarif⸗ register. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des 8 155 des Veirsicherungsgesetzes für Angestellie. Handels verbote. Prexsꝛen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Belanntmachung, betreffend die Geltung des 2. Nachtrags zur Deutschen Arzneltaxe 1919 für das preußische Staatsgebiet. Aushebungen von Handelsverboten. Handelsverbot.
Amtliches. Deutsches Reich.
Dem AUnterstaatssekreiär im Reichsarbeitsministerium Wirklichen Geheimen Rat Dr. Catpar ist die nachgesuchte Versetzung in den Ruhestand bewilligt und der Oberbärger— meister a. M., Abteilungsleiter im Reichsarbeitsminislerium Hermann Geib zum Unterstaattzsekretär im Reichsarbeiltz⸗ ministerium ernannt worden.
Bekanntmachung wegen des Außerkrafttretens der Verordnung über bie Verwendung von Erdölpech und Oel vom 29. April 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 275).
Vom 1. Juli 1919.
Auf Grund des 8 6 der Verordnung über die Ver— wendung von Erdölpech und Oel vom 29. April 1915 (Reichs— Gesetzbl. S. 275) in Verbindung mit 8 5 des Uebergangs—⸗ gesetzeß vom 4. März 1919 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 266) wird hiermit bestimmt:
Die Verordnung über die Verwendung von Erdölpech unb Oel vom 29. April 1915 (Reichs⸗-Gesetzhl. S. 275) ritt sosort außer Kraft. .
Berlin, ben 1. Juli 1919. Reich swirtschafts ministerium. J. V.: von Moellendarff.
—
Verordnung über die Enteignung und vorläufige Sich erstellung von rohen Häuten und Fellen sowie Leder.
Vem 2. Inrll 1919.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobil machung he— treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses. be⸗ ireffend Auflösung des Reichs ministerinms für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) verordnet, was solgt: ö .
1 Häute und Felle sowie Leder, hinsichtlich deren gegen die Be— schlagnahmer, Höchstpreis-, Verteilungsborfchriften und 'synstigen ein— schlägigen Bestimmungen verstoßen wird, können von der Reichsleder— stelle enteignet werden.
21
Die Enteignung erfolgt durch schriftliche Anordnung, die an den Eigentümer oder den Inhaber des Gewahrsams zu richten ist. In ihr ist diejenige Person zu bezeichnen, auf die das Eigentum über— gehen soll. Ber Eigentumtübergang ist vollzogen, sobald die An— ordnung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
9
53 Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegen— stände ordnungsgemäß zu verwahren und sie herauszugeben, ins— besondere sie auf Verlangen und Kosten des neuen Eigentümers zu überbringen oder zu übersenden. 5 4
Der von dem neuen Eigentümer zu zahlende Uebernahnnepreis darf, den zur Zeit der Enteignung gellenden geringsten Höchstpreis nicht übersteigen. Werden gegen diesen Preis Einwendungen erhoben, so setzt die Reichslederstelle den Uebernahmepreis fest.
Der Uebernahmepreitz wird, falls gegen die Entscheidung der Neichslederstelle binnen einer Ausschlußfrisi von 4 Wochen nach Zu— stellung Einspruch, erhoben wird, duich das Reichswirtschaftsgerscht endgültig festgesetzt.
Rn n.
§ ö.
Besieht Grund zu der Annahme, daß bei Häuten und Fellen sowie Leder die Voraussetzungen fÜr eine Enteignung nach S. 1 vor⸗ liegen, so sind die Beauftragten (RNepisoren) der eichslederstelle berechtigt, auch vor der Enteignung die Sicherstellung der Gegen— sände zu veranlassen. Die Beäuftragten löngen, insbesondere zum Zwecke dieser Sicherstellung — gegebenenfalls unter Hinzuziehung der zusländigen Ortspolizeibehörde —, bie Fortschaffung und vor— läufig Aufbewahrung dieser Häute, Felle und Leder anorhbnen und durchführen.
Ueber die getroffenen Maßnahmen ist eine Verhandlung mit dem Beteiligten aufzunehmen. z
§ 6.
Die die vorläufige Sscherstellung betreffenden Anordnungen der Beauftragten treten außer Kraft, wenn nicht binnen 4 Wochen die Enteignung der sichergestellten Gegenstände durch die Reichsleder— stelle erfolgt. .
* 06
Soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wird mit Geldstrafe bls zu einhunderttausend Mark bestraft:
1. wer vorsätzlich der Vorschrift des 5 3 zuwiderhandelt,“
2. wer unhefugt einen vorläufig sichergestellten oder ent— eigneten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet oder sonst über ihn verfügt.
2
Diese Verordnung tritt am 2. Juli 1919 in Kraft. Berlin, den 2. Juli 1919. Reichswirtschaftsministerium. J. V.: von Moellendorff.
6 n nl, nn,
Unter dem Juli 1919 ist auf Blatt 21 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Ter zwischen dem Verband zur Wahrung der soziglwirtschaftlichen Interessen der Putzbranche in Berlin und dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Zahlstelle Berlin, Gruppe der Blumen-, Blätter⸗ und Federarbeiter, am 28. Februar 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn— und Arbeitsbedingungen in der Blumen⸗, Blätter⸗ und Federn sowie der Palmen- und Dekorationsbranche wird ge⸗ mäß 52 der Veyordrnung vem, 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin sür allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Juli 1919.
Der Neichsarbeits minister. J. V.: Ca hr.
5 De 1
Das Tariftegister und die Registerakten können im Reichsarbeits— ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33 34, Zimmer 70a, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden. ;
Azhbeltgeber und ibeitnehmer, für die der Tarifvertrag insolge der Erklärung des Reichtarbeilsminssleriums verbindlich ist, können von den Vertrggtparteien einen Abdruck des Tarifpertcädges gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 1. Juli 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
— —
e il, betreffend die Ausführung bes 5155 des Versiche— rungsgesetzes für Angestellte.
Nach 8 155 des Persicherungsgesetzes für Angestellte und
zur Ergänzung der Bekannimachungen vom 19. April 1913
(Amtliche Nachrichten der Resche versicherunags ansialt 1913
Seite 1103111), vom 4. Dezember 1917 (Amtliche Nachrichten
der Reichsversicherungsanstelt 1917 Seite 270-271) und vom
10. Juni 1918 (Amtliche Nachrichten der Neichsversicherungs—
anstalt für Angestellte 1918 Seite 89) bestimmt die Reichs—
versicherungsanstalt folgendes: .
Die Bekanntmachung vom 19. April 1913 erhält folgenden
Zusatz:
ö VI. Die Gꝛundsätze unter V gelten auch sür alle übrigen, nicht unter die Bestimmungen des 8 215 fallenden Ermittlungsersuchen der Reichsversicherungsanstalt oder des Rentenausschusses.
Berlin-⸗Wilmert dorf, den 28. Juni 1919. Direktorium der Reichs versicherungsanstalt für Angestellte. Koch. Dr. Beckmann. Dr. Lehmann. Haenel. Dr. Rothgangel. Dr. Hager. Schrey.
— —
Bekanntmachung.
Der Mild händlezin Emilie Sachse in Oetz sch⸗M ark⸗ kleeberg ist guf Grund der undesrats oerordnund zur Fern— haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 19515 der Handel mit Milch auf di Tau von 3 Mong ten untersagt worden.
Leipzig, am 25. Juri 1919.
Die Amtshauptmannschaft.
Dr. M. Müller.
Bekannt machung
Auf Grund der 55 1 und 2 der Bekanntmachung des Reicht— kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RiézBl. 19019 S 603, wird der Händlerin Anna verw. Finzsch, geb. Brandt, der Weiterbetrieb ihres Gemüsegefchäfts, Große Kirchstraße (Deutsches Haus , vom 2. Juli 1919 ab bis auf weiteres untersagt. — Kosten, die durch diese Verfügung und ihre Veröffentlichung entstehen, hal dire Betroffene zu tragen.
Das Polizeiamt Gera, den 30. Juni 1919.
3 .
— 2357 — 11
,
Auf Grund der sFz 1 und 2 der Vekanntmachung des Reichs⸗ kanzlers vom 23. September 1215 zur Fernhaltung unzuverlässiger bersonen vom Handel (NRGBl. 1915 S. 603) wird dem Gastwon Julius Burgoldder Weiterbetrieb selnes Gastbauses zum „Grünen Baum“, Altenburgeistraße 19, vom 3. Juli 1919 ab bis auf weiteres un tersag t. — Kosten, die durch diese Verfügung und ihre Veröffentlichung entstehen, hat der Betroffene zu tragen.
Das Polizeiamt Gera,
95
Preußen.
Die Preußische Staatsregierung hat die Wahl des Ge⸗ richigaßessors Hgecius aus Hannover zum Syndikus der Stadt Goslar bestätigt.
Finanzministerium.
General⸗-Lotterie⸗Direktion.
Der ehemalige. Regierungszlvilsupeinumerar Bittmann den der Regierung in Breslau ist als Sekretär bei der Preußi⸗
schen General-Lotterle⸗Dlrekiion angestellt worden.
Mini sertnn Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Oberförsterstelle Purden im Regierungsbezirk
Alleustein ist zum 1. September 1919 zu besetzen. Bewerbungen
müssen bis zum 20. Juli 1919 eingehen.
KRies
Der bie herige Rektor Johannes Laabs aus Naugard ist zum Keeisschulinspekior in Bergen a. Rg. truannt worden. ö des Oberlehrers Carl Hintzler an dem sfäbtischen Lyzeum in Mühlhausen J. Thür. zum Direktor diefer Anstalt ist bestätigt worden.
w eranntmachung.
Nachdem durch das Reichsministerlum des Innern ein zweiter Nachirag zur Deutschen Arzneitaxe 1919 her— ausgegeben worden ist, bestimme ich, daß dieser zweite Nachtrag mit. Wirksamkeit vom 1. Juli 1919 ab für das preußische Staattz⸗ gebiet in Kraft tritt. Die bisherigen Nachtrage bestimmungen zur Deutschen Arzneitare 1919 verlieren damit ihre Gültigkeit. Die amtliche Ausgabe des zweiten Nachtrags erscheint im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin 8W. 68, Zimmer= straße c; sie kann von der genannten Buchhandlung zum Preise von 60 Plennig für das Stück bezogen werden.
Berlin, den 2. Juli 1919.
Der Minister des Innern. J M Miet t ch.
Wahl
—
Bekanntmachung.
Der Esylangde Hotel ⸗Aktiengesellschaft, Berlin W. 9, Bellevuestr. 16—· 18. habe ich die Wieder“ aufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Be— daifs gestattet.
Berlin, den 27. Juni 1919. Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Po kran tz. — Bein n n t n e chůnn g
Dem Metzgermeister Karl Wilkes sen., wohnhaft zu Schwerte, Bahnhosstraße 17, wird durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Fleisch und Fleischwaren vom 1. Jult d. J. ab wieder gestattet.
Hörde, den 23. Juni 1919.
Der Landrat. J. VW.: von Sandes, Regierungsassessor.