1919 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Neber den Abschnitt erich n

Abg. Saußmann en g und , s richtung als wünschenswert ein dee off um, erhoben. Für später tausend Einwohnern

„Reichsrat“, Artikel 6l ff.

Die Abgg. Frau Agnes u. Gen. (U. Soz) bean—⸗ ragen, den ganzen Abschnitt zu streichen und dafür als rt. 61 zu sagen, daß jedes beuische Land zur Vertretung bei

der Gesetzgebung und bei der Verwaltung des Reiches mindeftens eing und höchstens drei Mitglieder der Regierung zur Reichs— regierung abordnet. Der Antrag wird ab gelehnt.

Art. 61 bestimmt, daß zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgehung und Verwaltung des Deutschen Reiches eln Reichskat gebildet wird.

Abg. Dr. Qu arck (Soz. ; Wir hatten angesichts der partikula⸗ xistischen Strömung schwere Bedenken gegen den Reichsrat. Wir hegen jedoch jetzt, nachdem sich manches gebessert hat, di starke Er= wartung, daß der Reichsrat sich nicht zu einem partikularistischen Ge⸗ samtorgan entwickelt.

Der Abhschnitt über den Reichsrat wird ohne weitere Er— brterung nach den Beschlüssen des Ausschusses angenommen bis auf die das Stimmenyerhältnis im Reichsrat betreffenden Art. 62 und 4, die erst später im Zusammenhang mit dem zu⸗ rückgestellten Artikel 18 beraten werden sollen.

Ueber den fünften Abschnitt R eichsgesetz geb u n'g“ berichtet Abg. Koch ⸗Cassel (Dem . .

Bei dem ersten Artikel dieses Abschnitts, Artikel 69, der von der Einbringung von Gesetzesvorlagen handelt, macht Abg. Dr. Cohn M. Soz.) darguf gufmerfsam, daß der Artikel 160 dem Reichswirtschaftsrat die Besugnisse beilege, seinerseits fozial⸗ ill s und wirtschaftépolitische Geseßentwürfe einzubringen; er ver langt daß der Artz kel 162, der im übrigen die Bestimmungen über das Kate pvstem enthält, zusammen mit dem Artikel 69 beraten werbe. der Rener in sänge rer Geschäftsordungsdebatte Auf allen Säiten ö erfährt, bezweifelt er schließlich die Beschlußfähigkeit des

uses. Infolge de fsen bricht der Pästdent Fehrenbach die handlungen ab. ; . . 19 Um ? Uhr wird die weitere Beratung auf Montag, 2 Uhr, vertagt. ,

Ver. 4

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ab— änderung der Zusammensetzung der Schuldeputa—⸗ tionen, Schulvorstände und Schulkommissionen,

ist nebst Begründung der Preußischen Landes versamm⸗ lung zugegangen. Der Gesetzentwurf lautet:

; Artikel 1.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Unterhaltung der

offentlichen Volkeschnle vom 28. Juli 1506 (Gesetzsammlung Seite 335) werden, wie folgt, abgeändert:

Im Falle der Auflösung einer Stadtyerordnetenversammlung (Bürgervorsteher usw.) oder einer , scheiden die von der nach 8 4411 Absatz 2, S 47 des Gesetzes über die Unter— haltung der öffentlichen Volksschule vom 28. Juli 1906, Gesetz. sammlnng Seite 339 gewäblten Mitglieder der Schuldeputatsonen, Schulvorstände und Schuskommssstonen sowie die nach 5 441 Ziffer desselhen Gesetzes gewählten Mitglieder der Schuldeputationen aus diesen Behörden mit der Maßgabe aus, daß sie ihre Aemter big zum Amteantritt ihrer Nachfolger weiterführen. Wiederwahl ist zulässig.

S 2.

In dle Schuldeputationen, Schulvorstände und Schulkommissionen können auch Frauen eintreten. Soweit nach den Vorschriflen des ig über die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 258. Juli 196, Gesetzsammlung Seite 335, unter den Mitgliedern dieser Behhrde Lehrer sein .

Lehrerinnen treten.

8 3. Die Bestimmungen des 5 441 Absatz 1 3iffer 4 und 5 werden aufgehoben und in 5 441 1I Absatz 3 die Worte und 5' gestrichen.

ollen, können an ihre Stelle auch

§ 4.

An die Stelle des 5 4411 Absatz 1 treten folgende Bestim⸗ mungen: „Die Mitglieder aus den Gemeindevorständen (Beigeordnete, Schöfftn usw,) werden vom Bürgermeister ernannt. Der Bürger— meister ist befugt, außerdem jederzeit selbst in die Schuldeputation einzutreten. Der Vorsitzende der Schuldeputation wird von ihren Mitgliedern aus ihrer Zahl gewählt.“

§ 5.

In § S Absatz? des Schulunterhaltungegesetzes fallen im ersten Satze die Worte: dem etwa vorhandenen Srtsschulinspektor, dem nach dem Dienstrange vorgehenden oder sonst dem dienstältesten Ortz⸗ pfarrer der evangelischen Landeskirche oder der katholischen Kirche, ader sofern für jede Schule eine Kommisston eingesetzt ist, dem im Dienstrange vorgehenden oder sonst dem dienstältesten Pfarrer, zu peren Pfarreien die Schulkinder gehören“, fort. S 45 Absatz? Satz 3 des Schulunterhaltungägesetzes erhält folgende Fassung: Betreffs des Augschlusses von Mitgliedern finden die Pestimmungen des § 44 111 entsprechende Anwendung.“

8 6.

53 47 Absatz 3 des Schulunterhaltungsgesetzes erhält folgenden Wortlaut: „Der Schulvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher, in der Propinz Westfalen und in der Rheinpropinz autzerdem dem Amtmann Und Bürgermeister und einem von der Schulaufsichte⸗ behörde bestimmten Lehrer der Schule. An Stelle des Absatz 8 und 9 der gegenwärtigen Fassung treten folgende Bestimmungen: Der Vorsitzende des Schulporstandes wird von dessen Mitgliedern aus seiner Jahl gewählt. Eine Teilung des Vorsitzes nach Geschaͤftgz—⸗ iweigen ist zulässig.

§ 7.

Ss 50 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: „Im Falle der Auf— Iösung einer Gemeindevertretung oder Stadtverordnekenversammlung Bürgervorsteher usw.) scheiden die gewählten Abgeordeten der in

etracht kommenden Gemeinden aus dem Schulvorstand mit der aßgabe aus, daß sie ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nach—

folger weiter zu führen haben. Wiederwahl ist zuläfsig.“

§ 8.

§z 50 Ahsatz s des Schulunterhaltungsgesetzeg in seiner gegen wärtigen Fassung wird aufgehoben und an seine Stelle tritt folgende Bestimmung;: „Auf den Eintritt eines Lehrers finden die Vorschtiften des 5 47 Absatz 3 sinngemäß Anwendung.“

§ 9. § 51 Absatz ? des Schulunterhaltungsgesetzes fällt fort.

§ 10. Im 8 53 Absatz 2 im letzten Satz des Schulunterhaltungs— gesetzes fallen die Worte „und Geistlichen“ fort.

Artikel 2.

Die Vorschriften des Artikels 1 8 1 finden auch auf die außer— halb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Unterhaltung der fentlichen Volksschulen vom 258. Juli 1906 (Gesetzsammlung Seite 839) gebildeten Schuld eputationen und Schulvorstände sinn— gemäß Anwendung. Die Schulaussichtsbehörde ist befugt, Lehrer oder Lehrerinnen zu Mitgliedern der Schulvorstände zu ernennen.

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschrift des Artikels 1 5 1 findet auch überall da Anwendung, wo seit dem 9. November 1918 die Auflösung einer Stadtverordneten versammlung (Bürgervorsteher usw.) bder Gemeindevertretung erfolgt ist oder wo die Zusammensetzung der Gemeindeversammlung seit dem J. Nopember 1915 gesetz lich neugeordnet worden ist.

In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird ausgefühit:

Die Abänderung der Gemeindeperfassungeégesetze macht es er— forderlich, die Bestimmungen des Gesetzes über die Unterhaltung der öffentlichen Volkeschule vom 28. Juli 1966, Gesetzsammlung Seite 335, in seinen Vorschriften über die Zusammensetzung der Schuldepntattonen, Schu lvorstaͤn de und Schulkommissionen den veränderten Bestimmungen anzupassen. Zwar bedingen die Zeitumstände noch andere Abänderungen des Schulun terhaltungsgesetzes, wie z. B. über die Simultanschuien, über die Amstellung der Schulleiter und anderes. Wenn diese Ab— änderungen in dem vorliegenden Entwurfe nicht bereits mit auf⸗ genommen sind, so beruht das darauf, daß die Anpassung der Zu⸗

sammensetzung der Schuldeputationen, Schulvorstaͤnde und Schul

kommissionen an die veränderte Lage äußerst dringlich geworden ist und nicht solange aufgeschoben werden kann, bis die fonstigen übrigens in Vorbereitung befindlichen erforderlichen Veränderungen . Schulunterhaltungsgesetzes zur gesetzlichen Verabschiedung kommen önnen.

Die Schuldeputationen und Schulvorstände sind besondere Be⸗ hörden, die nicht zu den städtischen oder Gemeindedeputationen ge⸗ hören, welche auf Grund der Gemeindebersassungsgesetze gebildet werden können. Ihre Zusammensetzung beruht auf besonderer gesetz⸗ licher Vorschrift und wird daher durch die Aenderung der Gemeinde— verfassungsgesetze nur insoweit berührt, als die Gemeinde verfassungz⸗ gesetze bei, ihrer Bildung jur Anwendung fommen müssen. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken: Die Schuldeputgtionen setzen sich nach den gegenwärtigen Bestimmungen aus 4 Gtuppen

von Mitgliedern zusammen:

1. aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes,

2. aus Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung (Bürger— vorsteher usw.),

3. aus des Erziehungs- und Volksschulwesens kundigen Männern, unter denen sich mindeftens ein Rektor ober Volkeschullehrer befinden muß, und

4. aus Mitgliedern, die von Amts wegen der Schuldeputation anzugehören haben.

Durch Wahl werden nur die unter 2 und 3 genannten Mit— glieder bestellt. Die unter 4 genannten sind bestimmte Geistliche und gegebenenfalls der Rabbiner.

Es erscheint geboten, daß sämtliche gewählten Mitglteder, also auch die unter 3 genannten im Falle der Auflöfung einer Stabt— verordnetenversammlung ausscheiden und für sie Neuwahl erfolgt.

Mit der Aufhebung der Vorschriften, nach denen Geistliche nicht zu Mitgliedern kommungler Aemter gewählt werden dürsen, ist es nicht mehr nötig, den Geistlichen von Amis i, 85 und Stimme in der Schuldeputation einzuräumen. Mit der Mtöglichkejt, daß fie ju Mit-

liedern gewählt werden können, muß es den Wahlberechtigten über⸗ assen bleiben, ob. sie die Geistlichen in die Schuldeputation eintreten lassen wollen. 5

Die Schulvorstände in Eigenschulverbänden bestehen zurzeit auß dem Gemeindevorsteher, Getstlichen, einem von der Schul⸗ aussichtebehörde bestimmten Lehrer und 2 bis sg zu den Schulen des Verbandes gewiesenen Einwohnern, die von den Gemeindever— tretungen (Hemeindeversammlung) zu wählen sind. Die Mitglied— schaft der zu wählenden Personen ist jwar unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur , , ,, , es erscheint aber doch geboten, der Gemeindevertretung die Möglichkeit zu ern falls sie infolge Auf⸗ lösung eine andere , , erfährt, neue Wahlen zum Schulvorstande vornehmen ju können. Nachdem die Geistlichen das Passip Wahlrecht zu tommunalen Aemtern erlangt haben, kann die Vorschrift entbehrt werden, nach der sie von Amts wegen dem Schulvorstande angehoͤren. .

Den Grundsätzen der Demokratie entspricht es, wenn die Vor— sitzenden der Schuldeputationen und Schulvorstände in Eigenschul— berbänden nicht mehr von einer übergeordneien Instanz ernannt, sondern aus den Körperschaften selbst gewählt werden.

Nach der politischen Gleichstellung der Frauen mit den Männern ist auch die Abänderung jener Bestimmung des Schulunterhaltungs— gesetzes geboten, nach, der in die Schuldeputationen alg des Er—˖ ziehungs- und Volktschulwesens kundige Personen nur Männer ge— wählt werden dürfen. Ebenso erscheint eg angebracht, die Lehrerinnen binsichtlich des Eintritts in Schuldeputationen und Schulvorstände mit den Lehrern gleichzustellen. ;

Die Aufhebung der Ortsschulinspektionen bedingt auch die Be⸗ seitigung der Vorschriften über die Mitwirkung der Ortsschulinspek— toren in den Schulvorständen.

Aus diesen Ausführungen ergeben sich die Abänderungen des Entwurfs von selbst. 2

Da seit dem 9. November 1918 bereits die Stadtverordneten versammlungen und Gemeindevertretungen in dem größten Teil des Staatsgebiers aufgelöst sind und die Zusammensetzung der Gemeinde- versammlung gesetzlich neu geordnet ist, erscheint es erforderlich, für alle diese Fälle eine Neuwahl der zu wählenden Schuldeputationen und. Schulvorstandemitglieder zuzulassen. Dem wird die Schluß— bestimmung gerecht.

Das Schulunterhaltungsgesetz gilt nicht in den Provinzen Posen und Westpreußen, deshalb erscheint es geboten, für Fiese Gebiele bie Erneuerung der Schuldeputationen und Schulvorstaͤnde unter den gleichen Voraussetzungen wie im Gebiete des Schulunterhaltungs⸗

esetzes zu emmöglichen. In Westpreußen gilt für die Zufammen— etzung der Schulvorstände die preußlsche Schulordnung vom 11. De- jemher 1845. In dieser ist der Eintritt eines Lehrers in den Schul— vorstand nicht vorgesehen. Es ist nötig, auch hier wie im Gebiete des Schulunterhaliungsggesetztzs der Schulaufstchtsbeh rde die Befugnis zu geben, einen Lehrer zum Mitgliede des Schulvorstands zu ernennen.

e-

56 Aus Weimar wird dem „W. T. B.“ berichtet:

Ein Berliner Blatt bringt in seiner Morgennummer vom 5. d. M aus Weimar die Meldung, ein Schulkomptrom sei zwischen der HLoiig!ldemokrgtischen und der Zentrumsfraktion der Deutschen National versammlung abgeschlossen worden, und eg wird der angebliche Wortlaut dieseg Kompromiffes mit eteilt. Demgegenfllber wird von unterrichteter Seite festgestellt: Cin Kom? Prom ß iwischen den beiden genannten Parteien ist nicht a bge⸗ schlossen, ebensowenig kann der mifgetenlte Wortlaut irgend⸗ welchen Anspruch auf Autbentizität erheben. Es schwehen zwischen den Parteien der Nationalversammlung Verhandlungen sowohl über die noch offenen Schulfragen wie über andere umftrittene Fragen auf dem Gebiete des Verfassunggrechts.

Die Deutschhannoversche Partei hat einer weiteren Meldung von „W. T. B. aus Weimar zufolge ein Rundschreiben an die Mitglieder der Deutschen Na⸗ tion alversammlung gerichtet in dem auf das allerschãr te gegen die Verdächtigung Widerspruch erhoben wird; dar sie mit englischer Hilfe eine Los löslung Hannovers vom Reiche an strebe. Sie erflärt, nach wie vor fest zum Reich zu halten, und was sie erstrebe, sei lediglich ein freies Hannover im freien Deutschen Reiche.

Nr. 55 des Zentrglblatts . K .

isgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 5. Juli 96 . folgenden Inhalt: Amtliches; Vienstnachrichten. Nichit⸗ amtliches: Die Entwicklung der Stadt Genf. 2 Ueber die Ge⸗ staltung der Ingenieurbauwerke.— Ueher den Betrieb der Be⸗ wäfferung der Konigebene. Theodor Goecke z, 45 Vermischtes: 0 jähriges Bestehen des Zentralpereins für deutsche Binnenschiffahrt. Wettbewerb um die künstlerische Gestaltugg des Walchenseekraft. werks. Erster deutscher Architettentag. Schicksal des gJarlg ruher Schlosses. Fünfter Nachtrag zum. Stgalsboran schlag für Baden für 1918,19. Bemerkenswerter Blitzschlaz. Vorrichtung zum Halten des Seilzuges des Gegengewichts an sich selbsttätig hebenden Rauchfängern in Lokomotivschuppen.

Handel und Gewerbe.

Eine Versammlung der Zechenbesitzer des Rheinisch⸗ Westfältfchen Kohlensyndikats, Essen, beschloß laut Meldung des. . W. T. B.“ „guf Grund der vom Reicht. wirtschaftsminister festgesetzten Höbstpreise die Richtpreise wie folgt gegen die Maspreise zu erhöhen: Steinkohlen allgemein um 6, 10 c, Nußkoblen um 6.0 M, geringwertige Sorten üm 1,70 6, Koks allgemein um S5 6, Brechkoks 1-3. um 1020 6 (inichließlich Kohlen- und Umsatzsteuer, gültig ab 16. Juli d. J., Brikett um 245 s ab 1. Jun, um „5 (6 ab 16. Juni, um 9, 10 M ab

J. Juli. Die stufenweise Erhöhung der Briblettpreise wurde infolge

n Pechpreigerhöhungen und einer irrtümlichen und deshalb wieder a en, . ded Briketthöchstpretses nötig. Die Ver⸗ sammlung beschloß ferner, von diesen Erhöhungen 2. 66 je Tonne dem Aus gleichsfonds zuzuführen, dem mithin einschließlich des früher beschlosf enen Betrages 12 6 je Tonne zufließen. .

Madrid, 2 Jult. (W. T. B.) Ausweis der Bank von Spanten vom j. Jul 1919 (In,. Tausend Pesetas;) Gold im Inland 2271240 (gegen die Vorwoche Zun. 5 Gch, Gold im Aus⸗ land 88 bz (Abn. 5 560), Barporrat in Silber uspp. 659 271 (Zun, 5 464), Wechselbestand 16006 320 (Abn. 5490 703), Lombard, 631 308 (Abn. 29 Meß), Wertpapiere 11 9756 un. 147), Notenumlauf 3 516 hol Zun. 19 910), Fremde Gelder verstümmelt (= —.

Berichte von auswärtigen Wertpapiermärkten.

Wien, 5. Juli. (B. T. B.) Amtliche Notterungen der Dentsch⸗Oesserrcichlichen Devssenzentrale, Berlin 317 80 G., 21330 3. Amfierbam 146750 G., 1149 59 B. Zürich Cantz C., 69h g.; Kopenbagen sz? 60 G, 339.9 B., Stockhulm doi, d Gi, 9 B., Chriftlania 790. 00 G., 791,50 B., Martnoten 216,05 G., 216,65 B.

Lon don, 4. Juli. (W. T. B.) 210 Englische Kkonsolg bn 5 oso Argentinier von 1886 95, d oo Brasilianer von 1889 6ö⸗ (o // Japaner von 1389 —, 3 oso Portugtesen 55, 5 o/ g Mussen von 1506 —, 48 Russen von 1909 —, Baltimore and Ohio , Canadian Paeisie 1724, Erie 21. National Railwavs of Mexiko 10, Pennsylvania . Southern Paeisie —— Unign ae . Üntted States Steel Corporation 122, Angeonda Copper —, Tinto 59, Chartered 221, De Beers 231, Goldhelds 116, Randmines 3. . ß he 9313, 4 Kriegganleihe 0 oo Kriegsanleihe S3 166. ͤ . 5 9 4 *. Jult. (W. T. B.) Prlvatdiskont 33, ö. 535.

is, 4. Juli. (W. T. B.) 5 0/9. Franz. Anleibe 8 3 2. do Franz. Anleihe 7I.35, 3 64 Franz. Rente tzl2ß, 4 /o Span. äußere Anleihe 113,75 er., o/ Rufen von 1906 58, 00, 3 vo Ruffen von 18596 —, 40jo Türken unif. I5. 25, Suez⸗Kanal H*I0 ex.,

into 1745.

. , . 4. Jult. (W. T. B.) Wechsel auf Berlin 17, 90, Wechfel auf Wien 8, 0. Wechsel auf Schweiz 47 30, Wechsel au Fopenhagen 60 15, Wechsel auf Stockholm 65,50, Wechsel au Rew Vork 259,75. Wechsel guf London 11,84. Wechsel au Parts 59. 7, Wechsel auf Christiania 64 0909. Berichtigung vom 3 Juli: Wechsel auf Berlin 15.55, auf Kopenhagen 6630, auf Stockholm 65,60, auf Christianta 64,25.

Kopenhagen, 5. Juli. (W. T. B.) Sichtwechsel auf Hamburg J6, 5h, do. auf Amsterdam 166 00, do. auf schweiz. Plätze 73,75, do. auf New Jork 132,59. do. auf London 19,58, do. auf Paris 65,25, do. auf Antwerpen ö, 00. k

tockholm, 5. Jull. (W. T. B.) ichtwechsel au gert 3 do. auf Amsterdam 163,25, do. auf schweiz. Plätze D275, do. auf Washington 98 00, do. auf London 1398, do. auf Paris —, do. auf Din e 58,506. New gork, B. Juli. (W. T. B.) Wechsel auf Paris 6, 68;

Wechsel auf London Cable Transfers 451, Silber in Barren 1073.

Fondsbörse geschlossen.

Berichte von auswärtigen Warenmärkten.

London, 4. Juli. . TJ. B) Die Wollauttion wurde heute geschlossen. Die angebotenen 128 972 Ballen wurden fast sämtlich verkauft. Unter der großen Zahl von Käufern waren Franzosen und Belgier gut vertreten. Für lange gefettete, abge—⸗ sämmte Merinos herrschte gute Nachfrage. Fehlerhafte und kurze Merinos waren bei vermehrter Nachfrage seitens des Kontinents gesucht. In feinen Kreuzzuchten waren die Zuführen sehr gering. Die Tendenz war daher fest. Für mittlere und grobe Kreuzzuchten war die Stimmung dagegen schwach. Im Verglelch mit der Mai⸗ auktion waren Merinos im Prelse unverändert bis 5 vH teurer, Kreujzuchten feine Sorten unverändert, mittler· Sorten 19. v9 niedriger, grobe Sorten 75 bis 10 vy niedriger. Die nächste Woll⸗ auktion beginnt am 14. Juli.

London, 4. Juli. (W. T. B.) Kupfer per Kasse 911.

Liverpool, 53. Juli, (W. T. B) Baum wolle. Amerikanische und Brasilianische 55, Indische 25 Punkte niedriger.

Liverpool. 4. Juli (G. T. B) Baumwolle. Umsach o0o0 Ballen, Einfuhr 3800 Ballen, davon S009 Ballen ameri⸗= lanische Baumwolle. Für Jull 19,98, für September 19,65, für Oktober 19,53. .

(W. T. B.)

New Jork, H. Juli. Die amerikanischen

Kafee⸗

Warenmärkte blieben heute geschlossen. Rio de Janeiro, 1. Juli.

Zufuhren: In Flio Soo0 Sad, in Santos 2 ob Sack.

gangs gesetzes vom

. . erhöht.

5 ö.

Ver Gezugspreis beträgt vierteljährlich 2 S. Alle Bostanstalten urhmen Krstellnng an; für Berlin außer din Rostanstalten und Zeitungsuertrieben für Kelbstahholer

auch die Geschäftsstelle 8w. 45, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Aummern kosten 25 Pf.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitz= ft

zeile 4 „, einer 3 gespaltenen Einheitszzeile 1.56 „.

Außerdem mird auf den Anzeigenpreis ein Ceuerungs-

wschlag non 2D n. H. erhoben. Anzeigen nimmt an:

die Geschäftastelle des Üeichs⸗ und Staats anzeigers, Berlin 8W. 15, Wilhelmstraße Nr. 32.

6

Reichsbankgirokonto.

Inhalt des amt ichen Teiles: ; Dentsches Reich. Ernennungen 2c.

Bekanntmachung, betreffend die Erhöhung der Gebühren für

die Prüfung von Kraftfahrztugen und von Kraftwagen—⸗ führern. Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Aufhebung eines Handelsver bois. Handelsverbote.

*

K

Umtliches. Deutsches Reich.

ö Es sind ernannt worden: zu. Mitgliedern des Reichsdisziplinarhofs in Leipzig der Senatspräsident beim Reichsgericht Dr. Sto eckel 4 und der Reichsgerichtsrat Dr. Staffel, beide in Leipzig, ju Mitgliedern der Reichsdisziplinarkammern in Arnsherg der Regierungsrat Theyssen in Arnsberg, in Cöln der Oberposlrat Goebel in Tüsseldorf, in Karlsruhe der Militärintendanturrat Fabricius in Karlsruhe, in Oppeln der Oberpostrat Kuppe in Breslau und der RNe—

ö gierungzrat Dr. Abengg in Oppeln,

in Stuttgart der Intendanturrat Reiff in Stuttgart

lür die Darer der von ihnen bekleideten Reichs⸗ bezw. Staats⸗

ämter. . Bekanntmachung, ketreffend die Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und von Kraft— fahrzeug führern. Vom 5. Juli 1919.

Ter Staatenausschuß hat auf Grund des 86 des Gesetzes

ber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mal 1909

Geichs Gesetzbl. S. 437) in Verbindung mit 8 3 des Ueher⸗

gar 4. März 1919 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 286) keschlossen:

Die für die Prüfung von Kraftfahrzeugen nach Anlage A

f . Ziffer TV und sür die Prüfung von Kraftfahrzengführern

nach Anlage B Ziffer X zur Bundesrats verordnung über den. Verkehr mit Krafifahrzeugen vom Z. Februar 1910

2 . S. 889) den Sachverständigen zustehenden

. ebühren werden bis auf weiteres für bie Prüfung von . Kraftwagen und von Kraftwagenführern um 60 vH, für die

BPrüfung von Krafträdern und Kraftradfahrern uͤm 30 vo

Berlin, den 5. Juli 1919.

Der Reichsminister des Innern. J. V.: Lew ald.

Prensfzen.

Min ister iu m für Landwirtschaft, Domänen . und Forsten. Der Regierungskanzlist beim Oberversicherungsãzamt Groß

Ministerium für Landwirt worden.

Der i n Röhrig in Eisenbrück ist zum Re— gierunge⸗ und Forstrat befördert worden; ihm ist die Forst⸗ inspektlon Potsdam-⸗-Rheinsberg übertragen worden.

Versetzt worden sind: der Oberforstmeister Hassenstein in Gumbinnen nach Stettin, der Oberforstmeister Kordvahr in Düsseldorf nach Minden, der Oberforstmeister Kranolsd in Marienwerder nach Hildesheim, der Oberforstmeister Graf van Rittberg in Minden nach Frankfurt a. O), der Re— ggierungs⸗ und Forstrat Schilling in Hinte rnah nach Nigdroy, der Forsimeister Brause in Franken berg nach Trittau, der Forstmeister Haedicke in Tüß nach Braschen, der Forstmeister Hasen in Benneckenstein nach Jlurich der Forstmeister Heym in Jellowa nach Lindenberg, der Forst—⸗ meister Hooß in Weilmünster nach Wetter⸗-Ost, der Forstmeister Kayser in Oberaula nach Thiergarten, der Forftmeister Moehring in Lorenz nach Rantzau, der Forstme ffer Quast in Hohenstein nach Königstein, der Forsimeister S lobach in Karlgberg nach Liebenwalde, der Forstmeister St ruckmann iöhn Ibenhorst nach Regenthin, der Oberfönster Lageman in BSrubenhagen nach Hinternah, der Oberförster Mann in SBersfeld nach Langeloh, der Revierförster Kreutzer in Blumen— thal nach Brück (Bez. Potsdam).

Berlin Quardon ist n Geheimen Kanzleisekretär im

chaft, Domänen und Forsten ernannt

Berlin, Dienstag, den 8. Juli, Abends.

1919

Poftscheck konto: Berlin 41821.

Es ist übertragen worden: dem Oberförster Aßmann in Berlin die Oberförsterstelle Gersfeld, dem Oberförster Dreyer in Wetter die Oberförsterstelle Dannenberg, dem Forstassessor Hartog in Glogau die Oberförsterstelle Karlsberg, dem Ober— ler Liebrecht (Walter) in Cözln die Oberförsterstelle

enneckenstein, dem Oberförster Maßing in Heydiwalde die Oberförsterstelle Heydiwalde, dem Oberförster von Münch in Creutzburgerhütte die Oberförsterstelle Hohenstein, dem Ober⸗ sörster e ters in Emmerich die Oberförsterstelle Frankenberg, dem OQberförster Reusch (Ernst) in Königstein die Oberförster⸗ stelle Stölzingen, dem Ober försser Roeder in Dillenburg die Oberförsterstelle Runkel, dem Dberföister Stenzel in Frank⸗ furt a. O. die Obzrförsterstelle Wodek, dem Forstassessor von Tresckow in Krickau die Oberförsterstelle Ibenhorst auf— trags weise.

Zu Oberförstern, zunächst ohne Uebertragung eines Reviers, sind ernannt worden: die Forstessessoren Beck in Driesen, Drovs in Ziegelroda, Hellwig in Pforta, Mehlburger in Stade, Walter Müller in Polsdam, Rickelt in Peisterwitz, von Sachs in Cassel, Schirmacher in Przedborom, Schneidewin in Krone, Schröder in Misdroy, Wall— mann in Hachenburg.

Zu Revierförstern sind ernannt worden die Hegemeister: Meyer in Hartigsberg unter Uebertragung der Stelle Bären sprung (Bez. Gumbinnen), Oehlmann in Oderhaus unter Uebertragung der Stelle Ilfeld (Bez. Hildesheim), Schellack in Paxförde unter Uebertlogung der Stelle Grüneberg (Bez. Magdeburg), Vogt in Blasdorf unter Uebertragung der Stelle Nenstadt (Bez. Liegnitz).

Die Oberförsterstelle Tauer im Regierungsbezirk Frank⸗ furt a. O. ist zum 1. Oktober 1919 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 1. August 1919 eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und mn fn 5nlch

Der außerordentliche Professor in der medizinischen Fakultät der Friedrich⸗Wilhelms-Universität in Berlin Geheimer Medizinglrat Dr. Brieg er ist zum ordentlichen Honorarpꝛofessor in derselben Fakultät er nannt worden.

Die Konsistorialassessoren Dr. Büch sel in Kiel, Bartels in Magdeburg, Bertram in Kiel und Recke in Berlin sind zu Konsistorialräten ernannt worden.

Bekanntmachung.

Das von mir unterm 13. Juni 1918 gegen den Kaufmann Georg Handke in Berlin, Bartelstraße 14, erlassene Verbot dies Handels mit Gegenständen des Kriegsbedarfs und des tãg⸗ lichen Bedarfs habe ich durch Verfügung vom heutigen Tage wieder aufgehoben.

Berlin, den 21. Juni 1919.

Der Polizeipräsident.

J. V.: Hoffmann. Bekanntmachungen. -

Der Fleischereibetrieb des Fleischermeisters Mielke in Bischofsburg ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers bis auf weiteres geschlossen worden. K

Der Fleischereibetrleb des Fleischermeisters Klomfaß in Bischofsburg ist wegen Unzuverläffigkeit des Inhabers bis auf weiteres geschlossen worden.

Bischofsburg, den 24. Juni 1919. Der Landrat des Kreises Rössel. Waldhau sen.

Bekanntmachung. Die Molkerei Thierbach-Aßnaggern ist wegen Un— zuverlässigkeit geschlossen worden. Heinrichswalde, den 30. Juni 1919. Der kommissarische Landrat. J. A.: Poll, Gerichtsassessor.

Bekanntmachung.

Die Gastwirtschaft des Kaufmanns Mewes in Roggen ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers vorläufig bis zum Zo. Sep— tember 1919 geschlossen worden.

Neidenburg, den 25. Juni 1919.

Der Landrat. Frhr. von Mirbach.

Aichlamtliches.

Deuntsches Reich.

Der Staatenausschuß hat der Ratifikation des Friedensvertrags lout Meldung des „Wolffschen Tele— graphenbüros“ zugestimmt.

Auf die Note des Generals Delobbe vom 4. Juli über die Zwischenfälle in Spaa hat der General von Hammerstein, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, am 5. Juli folgende Entgegnung überreichen lassen:

Ich habe die Ehre, den Empfang der Note vom 4. Juli betreffend die Vorfälle am 30. Juni in Spaa, zu bestätigen. Ich babe mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, daß der Herr General diese Vorfaͤlle als tief bedauerlich bezeichnet, wie General Nudant eg am 2. Juli schon getan hat. General HDelobbe bat im übrigen, mit seinem Urteil auf dem Bericht des Führers des Gendarmertekommandos fußend, die Schilderung der Vorfälle, wie ich sie wiedergegeben habe, als durchaus übertrieben bezeichnet. Diesem Urteil vermag ich nicht zuzustimmen. Meine Schilderung beruht auf eigener Beobachtung. Uebrigens hat der Führer des Gendarmeriekommandos angegeben, daß er auch selbst aus der johlenden Menge heraus von kleinen Steinen getroffen und daß dabei sein Augenglas zeischlagen worden fei, als er ein deutsches Automobil begleitete. General Delobbe bemerkt ferner, daß die, städtische Obrigkeit allein zuständig gewesen wäre, die Manifeßlation zu verhindern. Dies mitzubeurteilen steht mir nicht zu. Ich habe mich nicht an die städtische Obrigkeit, sondern an die Vertreter der belgischen Regierung gewendet, und es handelt sich für mich jetzt darum, von der belgischen Negierung eine Genug⸗ tuung zu erhalten. In Uebereinstimmung mit dem Schlußsatz der Note des Generals Delobbe vom 4. Juli möchte ich keinen Zweifel darüber lassen, daß ich die Angelegenheit noch nicht als erledigt an= sehe; denn ich kann nicht glauben daß die belgische Regierung es bei dem von General Delobbe für sich persönlich ausgeiprochenen Be— dauern bewenden lassen will.

Das Vorgehen deutschfeindlicher Elemente gegen Riga hat den beschleunigten Abtransport der in der Stadt befindlichen 6000 Deutschen dringend nötig gemacht, und zwar auf dem Serwege wegen der mangelhaften Leistungsfähigkeit der ein⸗ gleisigen Bahn. Zur Verfügung standen hien für die Dampfer „Honnever“ und „Schleswig“, die bei allerengster Belegung die 6000 Menschen hätten fortschaffen können. „Hannover“ hatte aus früherer Zeit her Fahrterloubnis, die von „Schleswig“ erst beantragte Erlaubnis wurde aher von der Entente ab⸗ gelehnt. Wie „Wolffs Telegtaphenbüro“ hierzu bemerkt, ist dies wieder ein Beweis dafür, daß es unstren Gegnern nicht genügt. das Deutschtum aus dem Baltisum herauszudrücken, sondꝛrn, daß sie ihr System der Ausrottung der Deutschen und ihren Kampf gegen Frauen und Kin der schonungs— los auch nach Unterzeichnung des Friedens fortsetzen. Für alle Folgen, die durch Verhinderung der Rettung entstehen, trägt die Entente die Verantwortung.

Wiederholt ist in den letzten Tagen die Meldung durch die Presse gegangen, daß das Reichskolonizalamt unmittel⸗ bar vor der Auflösung stande. Wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ an zuständiger Stelle erfährt, eilen die Nachrichten zum mindesten den Tatsochen voraus. Das Reichskolonialamt hat noch eine Reihe wichtiger Aufgaben zu lösen. Darn sollen, wie das genannte Büro weiter hört, Verhandlungen schweben, das Reichskolonialamt a's Behörde bestehen zu lassen und ihm nur einen anderen Pflichtenkreis zuzuteilen.

In einer Berliner Zeitung wurde dieser Tage gemeldet, daß die zuständige Reichsstelle den Plan erwäge, die Ra— tio nierung von Fleisch in absehbarer Zeit aufzuheben. Man hoffe, vom Auslande im Laufe der kommenden Monate so reichlich Fleisch einführen zu können, daß die Bewirtschaftung desselben voraussichtlich vom 1. Oktober d J. ab aufhören könne. Wie das Reichsernährungsministerium dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge mitteilt, entbehrt diese Mitteilung jeder tatsächlichen Begründung. An eine Aufhebung der Be⸗ wirtschaftung des Fleisches kann vorerst nicht gedacht werden.

Um zahlreichen Anfragen Rechnung zu tragen, wird noch⸗ mals darauf hingewiesen, daß bei der Reichszentrale der Arbeitsnachweise eine „Abteilung für ausscheidende Militärper son en“ behufs Unterbringung ehemaliger An⸗ gehöriger des Heeres und der Marine gar re Beamte, Unterofsiziere) besteht. Das Büro befindet sich im Statistischen Reichsamt, Kurfürstenstraße 75 III, Zimmer 29/30.

Preußen.

Der Oberbefehlt haber (6. V. gez. von Lüttwit teilt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge mit:

Im Nachgang zu meiner auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand erlassenen Verordnung 16 8919 A. 1 vom 28. Juni 1919, betreffend Handels verbot Für Waffen und Munition in dem unter Belagerungszustand stehenden Gebiet, bestimme ich, daß Jagd- und Scheibenwaffen sowie die dazu gehörige Munition von dem Verbote ausgenommen sein sollen. Unter Jagd—⸗ und Scheibenwaffen sind zu verstehen: Schrotflinten, Teschings, Tuft— gewehre sowie folche Büchsen, die mit Jagdstecher und Jagdschäftung versehen sind. Jagdwaffen dürfen nur an Inhaber von Jagdscheinen verkauft werden.