1919 / 153 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

übrigen wird die mit Verfügung vom 13. Mai 1919 L 4828 angeordnete und im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 112 vom 17. Mai 1919 bekanntgegebene vorläufige Ver— bindlichkeit des Kollektivabkommens für die Bayerische Metall- industrie mit Wirkung vom 1. Jult 1919 an wieder auf⸗ gehoben. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs— arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er— stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. Juli 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung,

betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich im August 1919.

Auf Grund der 1, 2, 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917, der 85 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Augkunftspflicht vom 12. Juli 1917 und der 1,7 der Bekanntmachung über die Besiellung eines Reiche kommissars für die Kohlen— verteilung vom 28. Februar 1917 wird bestimmt:

SI. Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.

1. Brennstoffe dürfen im September nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Be— stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung über die Meldepflicht im Augnst pünktlich nachgekommen ist.

2. Brennstoffe dürfen im September an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im August die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

3. Meldungen über Kohlenverbrauch und „bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. August 1919 erneut zu erstatten.

4. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen der Meldung von Aushilfslieferungen siehe 5 Zan.

§S 2. Meldepflichtige Personen.

1. Zur allmongtlichen Meldung veoipflicktet sind alle gewerblichen Verhraucher (natürliche und juristische Personen), wesche im Jahres durchschniit oder bei nich! dauernd mit Kohle uüsw. aibeisenden Be— trieben im Durchschnitt der Betrsebsmonate mindestens 10 (1 t ** 1000 Eg 20 Zti.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie m Land⸗ absatz deziehen. Meldepflichtig sind auch Betriebe, denen die Brenn- stoffu'uhr gespenrt ist oder die infolge von Kürzung oder sreiwill iger Cinsd iänkung ihrer Brennstoffzu uhr zur it weniger als 10 t monat- lich verbrauchen, im Durchschnitt des Jahres J. Juli 1916 kis 30. Juni 1917 aber mindestens 196 monatlich verbraucht haben ssie he § 35. Auch dig Betrie e des Reiches, Tr Bunt etz stagten, Kom mun en, Iffent ich rechtlichen Körperschaften und Verbände (3. BS. Gasanstalten, Werten. Stlaßenbahnen) sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs:

a) die Staatseisenbahnen;

b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohlen;

e) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen heschafft wird;

4) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskohlen);

e) Zechenbesitzer, soweit sie felbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatlohle und zur Äufrechterhaltung ihres Gruben hetriebes DZechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder obne Nebenproduktendgnlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, britetrieremn), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind; die ate , , ,, Nebenbetrtehe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenbhang mit einem land-

irtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerb⸗ lichen Unternehmens sind;

8) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenbäufer, Strafanstalten und ahnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.

3. Ob biernach ein Verbraucher melderflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächft die für den Sitz des Xerrfebes zustsnbige Zipi, verwaltungsstelle nach 5 5, 1 2. Der Reichskommissar für die

Kohlenverteilung kann Über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung enlscheiden. ch

§ 3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben hahen in Tonnen 1000 kg zu ersolgen und sind unter genauer, Adressenangabe des Lieferers Ober der Lieferer nach Art (Steinkohle, Sieir kohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gatkoks), Herkunft nach Ge! bieten der Amtlichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß S5 (i. B. Gebiete rechts der Eibe, Sachsen, Ruhrgebiet usw. ) und Sorten (Fett, Mager“, Förder⸗, Stück= Nuß⸗, Staub⸗, Schlammkohle bezw. Grob⸗, Nuß, Perlkoks, Koksgrieß, Waschberge, Mittelprodukte oder sonstige minderwertige Brennftoffe) zu trennen. Weiter sind zu melden:

a) Tranportart der im Abs. Y), ) Bestand am Anfang des Vormonats, 9 Zufuhr im Vormonat, d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, ) Verbrauch im Vormonat, 1 ef ghtlichet Bedarf für den folgenden Monat ssiehe 07.

2. Die Transportart ist in Spalte 32 zu melden durch die im

ien in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, bei ezug fuhrenweise ab Zeche: ‚Landabsatz“; durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“; mit der Klein, oder Straßenbahn: „Kleinbahn“; mit der Vollbahn ab Schiff: ‚Umschlag“; auf der Vollbahn mittels eigener Wagen; „Pendelwagen“; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: . Schiff“; durch Ketten,, Seilbahn, Verbindungegleis und fonstige

Transportanlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr.“

Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monats bedarf (Spalte 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebs benstigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Beftand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrück— stände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden.

Vormonat bezogenen Mengen lsiehe

Platz;

eigene

Die Meldungen betreffend Bunkeikohlen haben durch die Lieferer gemäß den besonders festgesetzten Bestimmungen zu erfolgen.

Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Beliefe— rung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder „quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern latsächlicher Feststellung zu melden.

§S 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im Juli von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Junimeldetarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht an⸗ gegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Augustmeldekarte rot zu unteistreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfs— lieferungen sind nicht zulässig.

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu⸗ fuhr Brennstoffe abg'geben hat, ohne sie im leichen Monat zurlick⸗ zuerhalten, so sind die nicht zurüderhaltenen Mengen, sofern sie in: gesamt 10 (t oder mehr beiragen, in den Spalten am ah. der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nickt et ra vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verr chnet werden. Diese Me dung bezieht sich auch auf die Räckgabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rückempfäng r der in S 3Za' behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a im Hauptteil der Karte rot unterstrichen zu melden.

§S 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige bat fortlaufend über Zufubr und Verbrauch an Brennsteffen nach Art, Herkunftsgeblet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Bestanden jederzeit möglich ist.

§ 5. Meldestellen.

J. Meldungen sind zu erstatten ; ;

1. an fen Reichskommislar für die Kohlenverteilung in Berlin;

2. an die für den Betriebgort des Meldepflichtigen zuständige, an Stelle der Kohlenabteilung der bieherigen Kriegsamtsstelle getretene Zivilverwaltung esstelle (Kohlenwirtschafistelle, Vemobilmachungsstelle, Landeskohlenstelle, Landeswirtschaftsamt usm.); .

2. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständig: Amtliche Verteilungsstelle (siehe 5 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amt licher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungs⸗ stellen Meldekarten einzusenden; .

4. an den Lieferer des Melderflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wobnenden Leferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den augländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayern gelegene Be— triehe handelt) an den Koblenausgleich Dresden (siehe 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: ‚Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben , an die Amtliche Verteilungsstelle München (5 6“) zu enden.

Außerdem ist eine besondere fünfte Meldekarte mit der Aufschrift Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bavern ihre Verbrauchsstelle haben und böhmische Kohle, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen. ;

II. Außerdem baben Melxepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinifchen Koblenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den ‚Kohlenausgleich, Mannbeim“ ssiehe auch 6, a) ju senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Koblenhandelg⸗ und Reederei⸗Gesellschaft verwenden. Diese besondere, fünfte Meldekarte ist in den Meldekartenheften enthalten, die bei den be⸗ treffenden süddeutschen Zivilverwaltungsstellen nach F 5, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be— zeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.

IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz , Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W 62, Kurfütstenstr. 117“, zu senden.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind:

1. Für Steinlohle ) aus Ober⸗ und Niederschlesien:

Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W 8, Unter den Linden 32.

2. Für Ruhrkohle “):

Amtliche Vertetllungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertba⸗Krupp⸗Straße 4.

3. Für Steinkohle“) aus dem Aachener Revier:

Amtliche Verteilungsstelle fuͤr die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Für die Steinkohle) aus dem Saarrevier, Lothringen und

der bayerischen Pfalz: Amtliche Kohlenverteilungsstelle für das Saarrevier in Saarbrücken 3, Kaiserstr. 27 J.

5. Für die Braunkohle f) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle f):

Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elke in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.

6. Für die mitteldeutsche Braunkohle t) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 7 genannten:

Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun— kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66.

7. Für Braunkohle ) aus den Freistaaten Sachsen und Sachsen⸗ Altenburg sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle“):

Kohlengusgleich Dregden, Linienkommandantur E, Dresden.

8. Für rheinische Braunkohle ):

Amtliche Verteilungsstelle für den rhein. Braunkohlen— bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 57.

Sa. Für. Braunkoble f) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Freistaat Hessen:

Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 2 / 29. Erdgeschoß.

J. Für Stein „J und Braunkohle j aus dem xechtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle“):

Amtliche. Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrhein. Bayern, München, Ludwigstraße 16.

10. Für Steinkohle) des Deisters und seiner Umgebung (Obern⸗ kirchen, Barsinghausen, Ihbenbüren usw.):

Amiliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Beister. 11. Für Gaskoks““) siehe § 5, JV.

§ 7. Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechts verbindlicher Namens⸗ unterschrift (Firmenunterschrift des Meldepflichtigen verfehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Augustmeldekarten erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts. oder Bezirks— kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs—⸗ wirischaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Zivil⸗ verwaltungsstelle nach S 5, J, 2 gegen eine Gebühr von 0 35 für ein Heft zu 4 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß 8 5, 11

3 Auch Sieinkoblenbriketts, Schlammkoble und Koks. 15 Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks. Auch, Gaskoksgrus, »(lösche und dergleichen Abfallerzeugnisse so⸗

wie Koksgrusbriketts

sind Hefte zu 5 Karten gegen eine Gebühr von 0,40 (t vorgesehe Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldelarten (siehe 8.5, 1 und “, 5 5, 11 und 92) sind dort für 9, 10 „6 das Stück erhaltli 2. Hat ein Meldepslichtiger Betriebe an veischiedenen Ork!

oder in derschledenen Teilen det gleichen Ortes, so müssen für jein Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. .

3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Flage kommend Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durcht teu zen kenn. lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seined g.; werblichen Betriebes zu mehreren Verbrauche grunen Ebert. j maßgebend, zu welcher Verbrauchergruphe, der wesentlichste Teil seintz Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ve,

hrauchergruppe angewlesen worden, so hat er diese zu duichkreuzen. 6 . . .

ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu duichkreuzen. § 8. Meldung im Falle der Annabmeverweigerun ; der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seine Meldekarte bereit findet so bat er neben der für den Neichs kom min in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmt,

dem Reichskoͤmmissar in Berlin mit einem Begleitschreiben en,.

zusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nich an einn Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen win.

Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigen Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Kan ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie, zu den „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk echt Koöksanstalt, Brikettfabril) oder, wenn und soweit es einem Dritke (Verkaufs kartell 396 n den Vertrieb seiner Produkligz überlassen hat, dieser Dritte. . iberhzs all! ein Lieferer (ODändler) die in einer Meldekarte au geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern beziebt, so gibt nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondein verteilt dern Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlitferer in Frag kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusamm; nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neu Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge, bz die auf die anderen Karten verteilten Restmengen

89.

urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der

J

3

jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalte Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Au geteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu v

2

sehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Oktober 111

sorgfältig aufzubewahren. . 3. Jeder Lieferer (Dändler), der von einem im Auslanm

wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffend ö.

Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, son dern, falls es st um Meldekarten handelt, die von in Bavern gelegenen Bet tie herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (8 E andernfalls an den Kohlenausglrich. Dresden (8 67) zu senden. 2 Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschtj „Auslandskohle“ zu versehen.

§ 10. Unzulässigkeit von Doppel meldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bel mehreren Lieferern su verboten.

§ 11. Ausnahmebestim mungen (Aushilfslieferunge

Bezug von Brennstoffen t Monaismeldekarte (5 1, 1 und 2) h oder der Genehmigung derjenihh

1. Abgabe und ordnungsmäßigen der Anweisung

der důrfen

außer!

Amtlichen Verteilungsstelle, aus deren Bezirk dieser Bezug erfolz

soll. Gegen die Entjcheidung der Amtlichen, Verteilungsstelle Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung n nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grun? erteilt.

nach 5 5, L, 2 von solchen Aushilfslieferungen Mitteilung und h wirkt die Streichung der entsprechenden Menge bei dem ständig Lieferer (Händler). ö.

Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche f das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reederei-G m. b. H. (Koblenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtl der gemäß Absatz erforderlichen Anweisung oder fem für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Es der Kohlenauegleich Mannheim. .

Auf § Za, Ll(letzter Satz) und 5 10 wird hingewiesen.

2. Auehilfslieferun gen zwischen zwei Verbrauchern jowie A hilfelieferungen eines Platzhändlers aus Mengen, dis hereits bei ü greifbar sind, an ei en Verbraucher sind auch zulässig, wenn neh bem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilbe wallungsstelle nach 5 5, J, 2 vorliegt.

Diese Stelle benachrichligt von solchen Aushilfslieferungen Amtliche Verteilungsstelle, die die Streichung der entsprechend Mengen bei dem ständigen Lieferer (Händler) veranlaßt.

J. Ein Hauptlieferer (5 9, 1) darf ausnahn sweise beim V liegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welch in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekn verzeichnet ist, durch einen anderen Handler . ) Auf letzten findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmiß Meldekarte vorgelegen haben muß (5 L 1 und 2), keine Anwendun Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.

4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer Z und 3 sta findenden Lieferungen ist in 5 3a geregelt.

§ 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung bekreffen si soweit mchte anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.

§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. . . Ez ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gew lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reit kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke« zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch 5 3a. § 14. Strafen.

1. Z widerhandlungen gegen diese B kanntmachung werden m S7 der Bekannmachung vom 28. Fbraar 1917 mit Gefängnis bi einem Jahr und mu Geldstrafe bis zu zihn tausend Mark oder mit ein dieser Strafen, bei Fahr ässigkeit gemäß 8 b. Äbs. 2 der Verordnun⸗ , ö vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 estraft.

2. Nehen der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwih handelns auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die ie Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter

hören oder nicht. § 15. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1919 in Kraft. Berlin, 6. Juli 1919. Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.

) Eine Abänderung bestebender Lieferungsbeziehungen soll durch ? Bestimmung nicht begünstigt werden.

ö ö

.

ö

3 )

Die Amtliche Verteilungsstelle macht der 3vilverwaltungsst⸗

Bekanntmachung, betreffend Korkeinfuhr.

Anträge auf Einfuhr von Kork sind bei de „Außenhandelt⸗ nebenste lle für die Korkindustrie“, Berlin, ,. Zimmer 356 357, einzureichen. Vorsitzender der genannten Stelle ist Herr Handelsrichter John Guttsmann, verantwori— licher Geschäfts führer Dr. Behrmann. Berücksichtigung können nur Anträge solcher Firnmen finden, die bereits vor dem 1. August 1914 sich mit der Einfuhr von Kork befaßt haben.

Berlin, den 9. Juli 1919.

Außenhandels nebenftelle für die Korlindustrie. John Guttsmann.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 131 des eiche Ge se Koat gern if img J . 033 eine Bekanntmachung zum Gesetz über den Eir— tritt des Freistaagts Württemberg in die Biersteuergemeinschaft vom 2. März 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 345), vom 5. Juli 1 und unter Nr. 6934 eine Verorbnung über die privairechtlichen Ver— hältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung, vom 3. Juli 1919. Berlin, den 8. Juli 1919.

Postzeitungs amt. Krüer.

Preuns en.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. samml. S. 221) wird der Recht verliehen, die Uebersichtsplan des st

Berlin, den 30. Juni 1919.

Im Namen der Preußischen Staatsregierung. Oe er. Heine.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gewerbereferendar Lüssenhop aus Hannover ist zum Gewerbeassessor ernannt und mit der Untenslützung des Re⸗ gierungs- und Gewerberats in Magdeburg beauftragt worden.

Ministerium des Innern.

Der Kreisarzt und ständige Hilssarbelter bei der Re— gierung in Königsberg, Medizinalrat Dr. Berger ist zum Regierungs- und Medizinalrat ernannt und der Regierung in Gumbinnen überwiesen worden.

Ministerium für Wissenschaft, und Volksbildung.

Der Dr. Lautenschläger in Karlsruhe in Baden ist zum Abteilungavorsieher am Chemischen Institut der Uni⸗ versität in Greifswald ernannt worden.

Der Progymnasialdirektor Dr. Widmann aus Tremessen ist zum Gymnasialdirektor ernannt worden. Ihm ist die Direktion des Gymnagsiums in Coesfeld übertragen worden.

Die Wahl des Studienrats Adamek an dem siädtischen Lyjeum und Oberlyzeum in Bromberg zum Direltor dieser Anstalt ist bestätigt worden.

Kun st

Bekanntmachung.

Gemäß 4 ff. der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfiüchte vom 3. April 1917 (R⸗-G.⸗Bl. S. 3607) hat die Reichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Preiskommission für die Provinz Brandenburg und Herlin folgende Erzeugerhöchstpreise für Früh⸗ ge müse fesigesetzt:

Preis je Pfund

in Pfennigen: ö 3 ö h tüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen). .. 35

2) n g; an nenn 45

5 , 20 Rote Möhren und Karotten aller Art einschließlich der

kleinen runden Karotten... . . mit Kraut 15 ohne Kraut 23

18 Frühweißkohl . 18 Frühwirsingkohl geschlossene, geputzte Köpfe J. . 20 Frührotkohl ö 3539 k mit Kraut 20 ohne Kraut 30

Die Preise für Frühkohlrabi und Frühwnsingkohl treten mit dem 11. Juli 1919 rie ührigen Preise mit dem 16. Jult 1919 in Kraft. Ber Neikauf aller G müfcgrten daif nur nach Gewicht (nicht nach Bund, Stück, Mandel, Schock) erfolgen.

De obi en Höchstprene weren mit dem Bemerken bekannt— gegeben, datz U berschtitun en auf Grund der Verordnung gegen Preistt iber i vom 8. Mai 1918 (RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bs zu S6 200 000, oder mit einer dieser Strafen bestraft werden.

Berlin, den 9. Juli 1919.

Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin.

J. A.: Eichmann.

Aichtamtliches. Deuntsches Reich. Die a Ausschüsse des Staatenausschusses

für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie der Aueschuß fur Handel und Verkehr hielien heute Sitzungen.

Der dänische Gesandte Graf Molt ke hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Legationssekretär von Kauffmann die Geschäfte der Gesandtschaft.

In einer von einem Berliner Blatt gebrachten Meldung aus dem Haag ist von einer Hesprechung zwischen dem Vor— sitzenden der Deutschen Friedene delegasion Freiherrn v. Lerg— ner und dem Generalsekcetär der Ententefonferenz Duta sta über die Rückbeförderung der deutschen Krieg gefangenen die Rede. Hierin findet sich die Be— merkung, es stehe grynndsätzlich fest, daß die Rücksendung der Krlegsgefangenen in glelchem Maßstabe erfolgen solle, in welchem deutsche Zivilarbeiter in Frank⸗— reich zu den Wiederherstellungs arbeiten im zerstörten Gebiet eintreffen. Wie dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge von zuständiger Seite erklärt wird, muß dieser Auf⸗ fassung auf dat entschiedenste entgegengetreten werden. Deutschland ist selbstverstänrlich bereit, an dem Wiederaufbau in Nordfrankreich mitzuwirken und zu diesem Zwecke geschulte deutsche Arbeiter zur Verfügung zu stellen. Es ist indes nicht angängig, die Bereitstellung dieser Arbeite kräfte in irgend einer Weise mit der Heimbeförderung der Kriegsgefangenen in Zusammenhang zu bringen; diese hat vieimehr nach Artitel 214 des Friedens vertrages ohne weiteres nach In⸗ krafttreten mit der größten Beschleunigung zu erfol gen.

Die deutsche Bucht in der Nordsee ist nach einer Mel— dung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ innerhalb der Ver— bindunge lin ie Borkum Riff Feuerschiff Craglief Feuerschiff (das bedeutet im Umkreis von 70 bis 90 See— meilen um Cuxhaven) durch die Reichemarine von ver— ankerten. Minen gesäubert und für Schiffahrt und Fischerti freigegeben. Bezüglich der außerhalb dieser Linie bisher freigesuchten Seegebiete wird auf die laufenden He— kanntmachungen der Nachrichten für Seefahrer hlngewiesen.

Durch „W. T. B.“ wird folgende Richtigstellung verbreitet:

Die „B. Z. am Mittag“ vom 9. d. M. verbreitet eine Mit- teilung, zie geeignet ist, unerfüllbare Hoffnungen oer spätere bfttere Enttäuschung in den Krenen der deuischen Bamtenschast zu wöicken, indem eg heißt, daß den VBegulen im September eine erneute Entschuldungszulgge emthigt werden solse. Diele Mitteilung, wide nspricht, wie von zuständiger Seite mitgeteilt wind, den Tatsachen. Der Präsident des Reichtministeriumz hat ausdrücklich in einem an den preußi— schen Finanzminister gerichteten Briese vom 5. Juni erklärt, daß „Zusagen an die Beamten bezüglich einer Enischuldungs— zulage nicht erteilt worden seien“. Die preußische Staatsregierung hat wiederholt erklärt, daß sie eine erhebliche und nachhaltige Ver? billigung der Lebensmittel und Bedarfsgegen«“ stände durch wirksame Maßnahmen und Aufwendung großer Mittel durchzusetzen bemüht ist. Dleser Politik hat sich die Reichsregierung angeschlossen. Auch in der Beamienschaft wird ihre Richtigkeit und Zweckmäßigteit nicht bestritten.

Großbritannien und Irland.

Im Unterhaus fragte der Abgeordnete George Lamhert, ob Vorsichtsmaßregeln getroffen worden seien, um eine Rückkehr des ehemaligen Kaisers nach Deutsch— land und damit die Möglichkeit weiterer englischer Menschen⸗ perluste zu verhindern. Der Minister Bonar Law erwiderte dem „Reuterschen Büro“ zufolge, daß alle Schritte, die in dieser Richtung für möglich gehalten seien, ergriffen worden wären. Das Mitglied der Arbeiterpartei Thorne fragte, wie der „Telegraaf“ meldet, ob Bonar Law sich dessen bewußt sei, daß in England und besonders in London eine starke Strömung dagegen bestehe, daß der frühere deutsche Kaiser nach London gebracht wird. Der Vertreter der Bergarbeiter Stanton sagte, daß auch in der Provinz eine sehr starke Strömung da— gegen sei. Der Sprecher verfügte, daß über die Kaiserfrage augenblicklich nicht verhandelt werden dürfe.

Mit Rücksicht auf die große Bedeutung der schweren Verbrechen und die Aufreizungen zu Berhrechen durch die An⸗ hänger der Sinnfeiner, besonders in der Grafschaft Tipperary, ist in Duhlin eine Verordnung erlessen, welche die Sinn⸗ einerorganisation und die ihr verwandten Bestrebungen in der Grafschaft Tipperary unterdrückt.

Frankreich.

Nach dem diplomatischen Situationsbericht beschloß der Oberste Rat der Alliierten vorgestern eine Kommission zu ernennen, die Frankreich, Italien, England und die Ver— einigten Staaten vertreten soll, um die Frage der An—⸗ gliederung Spitzbergens an Norwegen, die von diesem Staate verlangt wird, zu prüfen.

Der italienische Minister Tittoni hat sich nach Rom begeben, um mit dem König und den Mitgliedern des Kabinetts über den Stand der diplomatischen Beziehungen zu

sprechen.

Der Vorsitzende der deutschen Friedensdelegation in Frankreich, Freiherr von Lersner, übermittelte vorgestern, laut Meldung des Wolffschen Telegrophenbüros, dem Minister⸗ präsidenten Clemenceau folgende Note: .

Die Ausführung des Friedensvertrags im deutschen Ostsen macht unmittelbar nach der Ratifikation um—⸗ fangreiche Vorbereitungen erforderlich. Insbesondere würde eine un— vermittelte Zurückziehung der deutschen Behörden aus den abzutretenden Gebieten unzweifelhaft große Verwirrung hervorrufen. Dies gilt vor allem für die innere Verwaltung, die Rechtspflege und das Verkehrt wesen. Sicherheit und Ordnung erscheinen um so schwerer gefährdet, als die nationalen Gegensätze in den in Frage kommenden Gebieten bereits jetzt zu einer siarken Erregung der ganzen Bevölkerung geführt haben. Die deutsche Regierung hält deshalb die beschleunigte Einleitung unmittelbarer Verhand ungen mit der polnischen Regierung für un— erläßlich. Das Ziel dieser Verhandlungen würde sein, unter Zuziehung vor allem auch der beteiligten preußischen Ressorts eine geordnete Ueber- gabe und Ueberleitung der einzelnen Verwaltungszweige sicherzustellen und die Einzelheiten über eine planmäßige Zurückziehung der preußi— schen Beamten festzulegen. Di: Verhandlungen würden mit Rücksicht auf den Umfang der Beteiligung der preußischen Dienststellen und die notwendigen sachlichen Unterlagen am besten in Berlin stattfinden. Den polnischen Delegierten würden für diesen Fall alle erforderlichen Erleichterungen gewährt werden.

Es wird um eine baldgesällige Mitteilung darüber gebeten, ob die polnische Regierung diesem Vorschlag zustimmt und bereit ist, mit größtmöglicher Beschleunigung ihre Vertreter zu benennen und den Zeispunkt ihres Eintreffens in Berlin mitzuteilen.

Die finanziellen Bestimmungen im Frieden s⸗ vertrag mit Oesterreich bringen nach dem „Daily Tele—

graph“ anscheinend große Schwierigkeiten mit sich, da man der Ansicht ist, daß sie den Grundsatz bekräftigen, daß die gesamte österreichisch⸗ungarische Schuld mit Inbegriff der Kriegsschuld auf einer proportionalen Grundlage von allen Staaten, die auf dem Gebiete der früheren österreichisch ungari⸗ schen Monarchie entstanden sind, bezohlt werden müßten. Man könne also sehr scharfen Einspruch gegen den finanziellen Teil des Vertrages erwarten Dieser Frage werde entschiedene Bedeutung beigemessen, da die Unzu— friedenheit unter den kleinen überaus gewachsen sei, obgleich diese Staaten sich nicht von ihrem Gefühl hätten hinreißen lassen und so flug seien, nicht dem Beispiel BSratianus je Regierung sei mit dem Teil des u

zu folgen. Die polnisch . Vertrages, der den Schutz der ethnographischen Minderheiten

und die Regelung gewisser wirtschaftlicher Grundsätze betrifft, sehr unzufrieden. Italien tue, obwohl es scheinbar mit der Friedenskonferenz einverstanden sei, sein Besten, um sich für den im April erlittenen Mißerfolg zu entschädigen, während die Lage in Ungarn und Kleinasien zu neuen Verwicklungen führe. Alle diese Anzeichen wiesen auf eine ernste Krisis hin.

In Erwiderung auf verschiedene Reden in der Ahgeord⸗ netenkammer erklärte der Minister des Auswärtigen Pichon, wie die „Agence Havas“ berichtet, daß die Regierung gewillt sei, die Zensur nach der Ratifikation des Friedensvertrages, der als vollzogen gelte, wenn drei Mächte den Feiedens⸗ vertrag ratifiziert haben, aufzuheben. Gleichzeitig werde auch der Belagerungszu stand aufgehoben werden; es werde ein Gesetzentwurf hierüber eingebracht werden, der gleichzeitig die Einstellung der Feindseligkeiten und die Aufhebung der Zensur und des Belagerungszustandes verkünden werde. Man nerde also damit nicht bis zum Abschluß des Friedensoer— trages mit Oesterreich oder der Türkei und Bulgarien warten. Die Regierung sei der Ansicht, daß die Garantien, die im nationalen Interesse in dem Gesetz vom 5. August 1914 nieder⸗ gelegt worden sind, bis zur Ratifikation des Friedensoertrages in Kraft bleiben müßten. Die Regierung übernehme die Ver— antwortung dafür, daß Zensur und Belagerungszustand jetzt nicht aufgehoben werden können, damit salsche militärische und diplomatische Nachrichtey, die den inneren Frieden gefährden, unterdrückt werden könnten.

Der Berichterstatter über die Bestimmungen des Friedens vertrages hinsichllich des Völkerbundes Augagneur, simmte im Kammerausschuß für die Friedensg— ratifikation der Ratifikation des Vertragetz zu, wies aber obiger Quelle zufolge auf zwei Mängel des Völker— bundes hin. Er besitze nämlich nicht die unerläß— lichen Mittel, die Rüstungen in Friedenszeiten zu kton— trollieren, und er sichere sich nicht die unerläßlichen Hilfsmittel, um einem etwaigen Angriff entgegen⸗ zutreten. Augagneur schlug vor, die Zusatzanträge Léon Bourgeois' anzunehmen, die diese Mängel beheben würden. Barthou trat gleichfalls für eine Revision im Sinne der Zusatzanträge Léon Bourgeois ein. Renoult führte aus, daß der Kammerausschuß für die Friedensratifikation nur dann nützlich und erfolgreich arbeiten könne, wenn er Erklärungen der Regierung über ihre Gründe gehört habe. Vivigni und Barthou schlossen sich dem dahlngehenden Antrag Renoults an, der vom Ausschuß angenommen wurde.

Staaten

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Rußland. Von der „Agence Havas“ verbreiteten Nachrichten zufolge hat sich die russische weiße Armee in Ingermanland auf der ganzen Linie zurückgezogen.

Italien.

In der Abgeordnetenkammer leg'e der Minsster⸗ präsident Nitti das Regierungs programm dar und sagte der „Agenzia Stefani“ zufolge:

Das durch die Ereignisse auferlegte Programm lasse sich in folgende vier Punkte zus ammenfassen: 1) die Friedengverhandlungen beenden unter überzeugter Verteidigung des Programms der nationalen Forderungen, 2) so rasch als möglich den Uebergang vom Kriegs— zustand zum Friedenszustand durchführen, 3) die ECxistenzbedingungen des Volkes erleichtern, 4) rasch die durch die neue Lage notwendig ewordenen wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen vor- ereiten. Um dieses Programm zu verwirklichen, müsse die öffentliche Ordnung aufrechterhalten werden. Die Regierung werde sie fest und ohne Schwäche aufrechterhalten. Hinsichtlich der finanziellen Fragen erklärte Nitti, daß die auswärtige Schuld sich auf 20 Milliarden und die innere auf 58 Milliarden belaufe. Man müsse weniger verbrauchen, mebr produzieren und intensiver arbeiten. Eine besondere Steuer müsse auf die während des Krieges gemachten Vermögen gelegt werden. 23 Milliarden seien auegesetzt, um den Brotpreis niedrig zu halten. Der Weinisteipräsident führte sodann zur aus wärtigen Politik aut, daß in diesem Augenblick die wesentlichen Fragen jü! Italien noch nicht entschieden seien und daß man in bezug auf die Adria noch nicht auf dem Wege einer befriedigenden Lösang der nationalen gerechten Forderungen sei. N tti wiederbolte die von Tittond im Senat abge⸗ gebene Erklärung und fügte hinzu: „Unsere Delegierten haben die Verhandlungen in Paris wieder aufgenommen unter den schwierigsten Bedingungen, aber im Bewußtsein der Gerechtig—⸗ feit unferer Sache, die wir mit Zähigkeit verteidigen müssen. Italien hat mit den Alliierten einen harten Weg durchlaufen. Wir müssen nun unsere Angelegenheiten in freundschaftlicher Weise lösen und bedauern die glücklicherweise vereinzelten Versuche, jwischen uns und unseren Alliierten Mißtrauen zu säen. Vexgessen wir nicht das gemeinsam vergossene Blut und den Weg, den wir im Interesse der Zivilisation noch machen müssen. Die Presse hat die Bedeutung einzelner unangenehmer Zwischenfälle übertrieben, die in Fiume und in anderen Städten des Königreichs vorgefallen sind. Diese B uerfälle können unsere Haltung keineswegs beeinflussen. Die Presse muß auf⸗— klärend und maͤßigend wirken.“

Niederlande.

Wie das „Niederländische Korrespondenzbüro“ erfährt, ist an maßgebender niederländischer Stelle nichts darüber befannt, daß eine Note der Alliierten bezüglich der Auslieferung des ehemaligen deutschen Kaisers an die Niederlande abgesandt worden ist.

Das interalliierte Komitee im Haag hat obiger Ouelle zufolge den Niederländischen Ueberseetrust um Mit⸗ teilung ersucht, ob er bereit sei, in gemeinsamem Einvernehmen die im September 1918 mit den assoziierten Regierungen in London geschlossene Uedereinkunft an demselben Toge aufhören zu lassen, an dem das allgemeine Uebereinkommen zmischen den assozüerten Regierungen und der niederländischen Regierung enden wind. Wahrscheinlich wird hiersür der Tag gemählst werden, an dem die Regierungen der assoziierten Mächte offiziell von der Ratsffikation des Friedensvertrags durch Deutschland in Kenntnis gesetzt werden. Der niederländische Ueberseetrust hat sofort geantwortet, daß er damit einverstanden sei.