*
Angestellten im Handelsgewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 14566) für das Gebiet der Stadt und des Kreises Peine für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R. 549 an das Reichg arbeitsministerium, Birlin, Lussen⸗ straße 33, zu richten. J Berlin, den 7. Juli 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Bekanntmachung.
Der Deutsche Apotheker-Verein Berlin, der Ver⸗ band Deutscher e rf, r, Geschäfsstelle Nürnberg, und der Verein zur Wahrung der wirischaftlichen In ter⸗ essen Deutscher Apotheker (E. V.) Leipzig in Berlin haben beantragt, den zwischen ihnen am 2. Mai 1919 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für Apotheker gemäß § 2 der Verord⸗ nung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für
dag Gebiet des Deutschen Reiches für allgemein verbindlich zu
erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nr. J. B. R. 516 . 4. Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 383, zu richten.
Berlin, den 7. Juli 1919.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
——
Bekanntmachung.
Unter dem 11. Juli 1919 ist auf Blatt 7 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Zentralverband der Handlungs⸗ gehilfen, Sitz Berlin, Ortsgruppe Hamburg, und dem Perein der Ladeninhaber von Bergedorf⸗Sande bei Hamburg am 21. März 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Arbeits bedingungen der kauf⸗— männischen Angesellten in offenen Ladengeschäften nebst den unter dem 8. April 1919 dazu vereinbarten Abänderungen und Ergänzungen der 8§ 2 und 5 wird gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet von Bergedorf⸗Sande bei Hamburg für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Veibindlichkeit beginnt mit dem 15. Juli 1919. l
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichgsarbeitg⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 70, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifdertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrages gegen Er— stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 11. Juli 1919.
Der Registerführer. Pfeiffer.
—
. Bekanntmachung zum Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 413).
Vom 9. Juli 1919.
Auf Grund des Artikel 3 Buchstabe h des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (Reichs—⸗ Gesetzbl. S. 413) wird bestimmt: ;
Die Vorschristen unter Artikel 3 Buchstabe a bleiben bis einschließlich 31. Dezember 1919 in Geltung.
Berlin, den 9. Juli 1919.
Der Reichswirtschafts minister. Wissell.
Bekanntmachung.
. Hiermit wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß mit Wirkung vom 15. Juli igl9 ab die Außenhandelsneben⸗ stelle für Kleineisenwaren und Waffen mit dem Sitz in Elberfeld, Alter Markt 12, errichtet worden ist. Zum stellvertretenden Reichsbevollmächtigten dieser Außenhandele— nebenstelle ist vorläufig kommissarisch Herr Assessor Sperling bestellt worden. Anträge auf Ausfuührbewilligungen für Klein— eisenwaren und Waffen sind vom 15. Juli 1919 ab ausschließ⸗ lich bei der genannten Stelle einzureichen.
Berlin, den 11. Juli 1919.
Reichs wirtschaflsministerium. J. A.: von Buttlar.
Bekanntmachung.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 20. November 1917, betreffend Bestellung des Oberregierungsrats Budding zum ständigen Vertreter des Reichs kommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung (Nr. 277 des Reichsanzeigers vom 22. Nobemher 1917), wird der Bezirksamtmann Dr. Mahnke zum ständigen Vertreter des Reichs kommissars für Aus⸗ und
Einfuhrbewilligung bestellt.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: von Moellendorff.
— —
Beranntm achung
über die Herstellung und den Absatz von Dunstobst und Fruchtsäften.
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemuüse und Obst vom 23. Januor 1918 (Reicht⸗-Gesetzbl. Seite 46) geben wir hiermit bekannt:
1) Vie Herstellung und der Absatz von Dunstobst (Kompott⸗ ,, ö. Zucker) und von Fruchtsäften aus diesjähriger Ernte ist gestattet.
2) Die mit unserer Bekanntmachung vom 4. Februar 1918 Reichsanzeiger 37) veröffentlichten Preise für Muttersäsfte beziehen sich nicht auf Fruchtsäfte diesjähriger Ernte.
3) Zucker zur Herstellung von Fruchtsäften wird von uns nicht zur Verfügung gestellt.
der gegenwärtigen Bekanntmachung im
die Regierungsbaumeister Jacoby von Breslau nach
4) Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Krast. s fi
Berlin, den 1. Juli 1919. Reichsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen G. m. b. H
Klein. Dr. Lehman.
—
Bekanntmachung
über die Verarbeitung von Obst zu Obstwein. Auf Grund des 51 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs—⸗Gesetz⸗
blatt Seite 46) wird bestimmt:
Die Bekanntmachung über das Verbot der Verarbeltung von Obst zu Obstwein vom 23. Mai 1918 (Reichs anzeiger 125) wird aufgehoben und trstt mit dem Tage der?
anzeiger“ außer Kraft. Berlin, den 3. Juli 1919. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
2
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 182 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter ]
; 2. 6935, die Verhängung des Belagerungszustandzz über die Stadtaehiete Hamburg, Altona und Wandsbek, vom 30. Juni 1919, unter
Nr. 6956 eine Bekanntmachung, betreffend die Erhöhung der Gebühren für die Prüfung von Kraftfahrzeugen und von Kraftfahrzeugführern, vom 5. Juli 1919, unter Nr. 6937 eine Bekanntmachung über den Frachtverkehr mit dem Augland, vom 10. Juli 1919 und unter Nr. 6938 einen Erlaß über die Abgrenzung der Zu⸗ ständigktit des Reichsernährungsministeriums und des Reichs⸗ wirlschafts m inisteriums, vom 7. Juli 1919. Berlin, den 11. Juli 1919. Postzeitungs amt. Krüer.
Preußen.
Die Preußische Staatgregierung hat die Wiederwahl des Vorstehers eines Akademischen Meisterateliers für Bildhanerei, Professor Manzel zum Präsidenten der Akademie der Künste für das Jahr vom 1. Oktober 1919 bis dahin 1920 bestätigt.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind; der Regierungs- und Baurat Sandmann von Münster i. W. nach Minden i. W. an die Regierung, der Baurat Melcher von Posen nach Merseburg an die .
n, Kees von Duisburg⸗Ruhrort nach Schwedt 4. O. (Bereich der Regierung in Stettin), Sage müller von Aurich nach Norden und Lahrs von Münster i. W. nach Duisburg⸗Ruhrort (Ver⸗ waltung der Duisburg⸗Ruhrorter Häfen).
Dem Regierungsbaumeister des Wasser⸗ und Straßenbau⸗ fachs Mösenthin in Hann, Münden ist eine planmäßige Re⸗ gierungsbaumeisterstelle verliehen.
In den Ruhestand sind getreten: der Regierungs⸗ und Baurat, Geheime Baurat Biedermann in Minden i. W. und die Bauräte Arens in Hirschberg und Otio Lange in Breslau.
Versetzt sind ferner: die Regierungsbaumeister des Hoch⸗ baufachs Molroß von Ratibor nach Kattowitz, Borrm ann von Fürstenwolde nach Berlin an die Ministerialbaukommission, Oelter von Lyck nach Erfurt und der Regierungsbaumeister detz Wasser⸗ und Straßenbaufachs Baumeister von Hemfurt nach Düsseldorf an die Regierung.
Ueberwiesen sind; die Regierungsbaumeister des Hochbau⸗ fachs Dr⸗Jag. Hinrichs der Regierung in Hannover und Tietze der Ministerialbaukommission in Berlin.
Den Regierungsbaumeistern des Hochbaufachs Soecz⸗ kiewicz und Froitzhe im ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste erteilt worden.
Der Regierungsbaumeister des Wasser⸗ und Straßenbau—⸗ fachs Wilhelm Detig ist dem Bauamte für die Oder⸗ regulierung in Greifenhagen (Bereich der Regierung in Stettin) überwiesen.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Die Geschäftsräume des Ministeriums für Volks⸗ wohlfahrt befinden sich vom 10. Juli d. J. ab in dem früheren Herrenhause, Leipziger Straße 3.
Ministerium für Wissenschaft, Kun und n ek n
Der schultechnische Mitarbeiter bei dem Provinzialschul⸗ kollegium in Hannover, Studienrat Dr. Lucke in zum Real⸗ gymnasialdirektor ernannt worden; ihm ist die Direktion des ö n nebst Realschule in Osnabrück übertragen worden.
Der bisherige kommissarische Kreisschulinspektor, Pfarrer y Kreutzer aus Rossitten, Kreis Fischhausen, ist zum
reisschulinspektor in Angerburg ernannt worden.
Die Wiederwahl des Vorstehers einer Akademischen Meisler⸗ schule für musikalische Komposition, Professor Dr. Schumann zum Stellertreter des Präsidenten der Akademie der Künste für das Jahr vom 1. Oktober 1919 bis dahin 1920 ist vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung bestätigt worden. .
Mit dem Rat der Volksbeauftragten — Volksbildung — in Braunschweig ist ein Uebereinkommen wegen gegenseitiger Anerkennung der Befähigungszeug— nisse für Hortnerinnen getroffen Das Uebereinkommen erstreckt sich auf die Zeugnisse, die auf Grund der staatlichen Bestimmungen üher die ir ln der Horsnerinnen im Frei⸗ staat Braunschweig an dem staatlich anerkannten Kinder⸗ gärinerinnen⸗ und Hortnerinnenseminar von Fräulein L. Heyde
eröffent ichmng „Deutschen Reicht⸗
(RGBl. S.
dungen umfangreiche
zu Braunschweig und die in Preußen an Oberlyzeen (Frauen⸗
schulen) oder an siaatlich anerkannten Hortnerinnenseminaren
erworben sind. Vorstehendes wird zur Beachtung mitgeieilt.
Berlin, den 30. Juni 1919.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Kaestn er.
Bekanntmachung. ⸗
Das am 4. Februar gegen die Eheleute Großhändler Wilh. Po ll und Elise, geb. Schlieper, in Obe rhaus en, Nhld, Mülheimer Straße 193, erlaffene Handelsverbot wird
aufgehoben.
Obethaufen, den 8. Juli 1919
Die städtische Polizekverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. A.: Dunckel.
Bekanntmachung. .
Der Händlerin Martha Müller in Caputh, Kolonie
Friedrichshöhe, habe ich auf Grund der Verordnung vom 23 Sep—
tember 1915, RG Bl. S. 693, den Hau del m it allen Gegen. fänden des täglichen Bedarfs, Futtermitteln aller Art sowie rohen
Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, un te r sagt. ö .
Belzig, den 9. Juli 191. ᷓ. Der Landrat. J. V.: Freund, Regierungsassessor. ö
x * .
Bekanntmachung. ; ö
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBI. S. 6635 habe ich dem Schankwirt Josef Tamphal in Berlin, Mauerstraße 22, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handet mit Gegen stän den des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. ö.
Berlin, den 4. Juli 1918.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volkgernährung. ö.
Dr. Po krantz.
Bekanntmachung. ⸗ Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger , vom Handel vom 23. September 1915 9. abe ich dem Weinhändler
Rauchstr. 9, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel m it e ge ; Bedarfs wegen Unzuver⸗ lässigkejt in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Gleich, zeitig ist auf Grund des 8z 8 der Bekanntmachung zur Einschränkung vom 28. Oktober 1915 (RGBl. Seil) die dingliche Schließung der Schankwirt⸗ schaft Weinhaus Kuttner“ in Berlin, Friedrichstr. 71, angeordnet worden. R
Gegenständen des täglichen
bes Fleisch⸗ und Fettverbrauchs
Berlin, den 9. Juli 1919.
Landespolizeiamt beim Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Pokrantz.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 10. Oktober 1916 1145) haben wir dem Kaufmann Augu Ueb bing hier, Bornstr. 69, den Handel mit Tabakware wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt. Die Untersagung wirtt für das Reichsgebiet. — Die Kost der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen.
Dortmund, den 16. Juni 1919. Lebensmittelpolizeiamt. A. A.: Schwarz.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Fern.
haltung unzuverlässiger Personen voni Handel vom 23. September 1915 . ich dem Schlachter Hugo Borchers in Springe durch erfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen
ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläfssigkeit in
bezug auf diesen Handelsbetrieb un tersagt. Springe, den 10. Juli 1919. Der Landrat: von Laer.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nichtamtliches. Dentsches Reich.
In der am Freitag unter dem Vorsitz des Rei verkehr
ministers Or. Bell abgehaltenen Vollsitzung des Staaten⸗
aus schusses wurde den Entwürfen einer Verordnung über
die Vornahme einer Volkszählung und einer Verordnung über die Aufhebung der Kauflionspflicht der Reichsbankbeamten zugestimmt. .
Der Reichswirtschaftsminister Wissell und der Unter staatssekretär im Reichswirtschaftsministerium von Moellen⸗ dorff haben dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge vor— gestern ihr Abschiedsgesuch eingereicht; ebenso der Bankier Andreae, der dem Ministerium in Handels⸗ und Finanzfragen ehrenamtlich zur Seite gestanden hat.
Die Deutsche Waffenstillstands kom misston hatte
dem General Dupont in einer Note vom 2. Juli mitgeteilt,
daß die polnische Reglerung nach zahlreich eingelaufenen Mel— Verhaftungen von deutschen Bürgern vorgenommen und für die Verhafteten im östlichen Polen Internierungslager vorbereitet habe. Der General Dupont war gebeten worden, die polnische
Regierung um Aufklärung zu ersuchen und seinen Einfluß bei den Polen geltend zu machen, um die Freilassung der Ver⸗
— zu erwirken. In einer zweiten Note an den General Dupont vom 5. Juli waren dann deutscherseits direkte Ver⸗ handlungen mit der polnischen Regierung vorgeschlagen worden, um zu einer Verständigung über den gegenseitigen Au tausch .
der Verhafteten zu gelangen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro ⸗
meldet, ist der Deutschen Waffenstillitands kommission auf diet eiste Note durch Vermittlung General Duponts nunmehr die
nachstehende Erklärung der polnischen Regierung zu⸗ gegangen: . ö.
1 s n .
insbesondetre Nahrungs- und
Die Antwort der
GBl. S. 663) Siegfried Kuttner in Berlin,
zuschuß für
Selbständigkeitsrechte
I Die Nachricht von Massenverhaftungen unter der deutschen Bevölkerung Posens ist durchaus unrichtig. Verhaftungen wurden lediglich in verdächtigen Fällen vorgenommen.
2) Die Verhafteten wurden weder nach Pinsk noch nach dem ebe— maligen Königreich Polen verschigt; sie verbleiben! im Lager von Söczypiorno. Anfänglich war die Einrichtung eines Lagers im bstlichen Polen vorgesehen. Dies hat zu dem Gerücht von der Ueberführung der Internierten nach diesem Gebiet Anlaß geben können.
3) Die deutschen Besitzungen sind nicht konfisziert worden,
4 und schließlich sind die Verhaftungen in Posen feit einigen Tagen eingestellt worden.
Gleichzeitig erhebt die Posener Regierung in ihrer Er⸗ klärung Einspruch gegen die von den Deusschen in Schlesien und Ostpreupen vorgenommenen Massenverhafrungen polnischer Bürger, deren Anzahl so groß sel, daß es sich nicht um Ginzel— maßnahmen handeln könne.
Die Antwort der vpolnischen Regierung, bemerlt das oben genannte Telegraphenbüro kann nur als höchst unklar bezeichnet werden. Die pelnische Regierung erklärt, Verhaftungen seien nur in „verdächtigen“ Fällen vorgenommen worden. Wie der Deutschen Waffen stlllstande kommission aber aus zahlreichen ihr zugegangenen Nachrichten hekannt ist, belaufen sich diese Fälle in die Tausende. Und daß dlese Nachrichten aus zuverlässiger Quelle stammen, goht schon daraus hervor, daß die deuische Behauptung, für dle verhafteten Deutschen seien besondere Internterungslager im ösilichen Polen vorgesehen worden, von der polnischen Regierung selbst zugegeben wird. Was die polnische Behauptung von Massen verhaflungen polnischer Staalg⸗ angehörigen in Schlesien und Ostpreußen anbetrifft, so kann hier nur nochmals festgestellt werden, daß dies nicht den Tat— sachen entspricht. Im gegenseitigen Interesse kann man nur wünschen, daß die polnische Regierung auf den deutschen Vor⸗ schlag vom 5. Juli, in direkte Verhandlungen über den Aus— tausch der beiderseitigen Verbafteten zu treten, endlich eingeht, um allen . . für allemal polnischen Regierung auf diesen deutschen Vorschlag steht aber bie her noch aug. 6 !
—
Auf Vergnlassung zes Reichs ministers der Finanzen fand gestern in Weimar eine Zusammenkunft der Finanz— minister der Gliedstgaten statt, an der auch die Staats⸗ präsidenten bezw. Ministerpräsidenten und Gesandten ver⸗ schiedener Gliedstaaten teilnahmen. Wie „Wolffs Telegrophenbüro“ meldet, fand eine
Aussprache über das vom Reichs finanzminister entwickelte
Finanzprogramm watt in dessen Mittespunkt die Reichsein— kommensteuer stöht. In Verbindung mit ihr sollen vach“ dem Plane der Reichsregierung mit möglichster Schnelligkeit die Steuerverwaltungen der Gliedstaaten in eine einheitliche Reichsverwaltung umgewandelt werden. Im Verlaufe der Besprechung kündigte der Reichs minister der Finanzen an, daß er im Interesse von Handel und Industrie die jetzt nach be— stehende Ueberwachung des gewöhnlichen Brief— verkehrs und des Telegrammperkehrs mit dem Auslande demnächst aufheben werde, dagegen werde die Ueberwachung des Paketverkehrs sowie der Einschreibbriefe und Weribriefe aufrechterhalten bleiben. Neue Maßnahmen zur Verhinderung der Steuerflucht, die insbesondere auf dem Gebiete der Zahlungsmittel und Wertpapiere liegen, ständen bevor. Beschlüsse wurden in der Zusammenkunft nicht gefaßt. Das entwickelte Finanzprogramm wird die Landesversamm— lungen der einzelnen Gliedstaaten beschäftigen.
Von unterrichteter Seite wird dem „Wolffschen Tele⸗ graphenbüro“ mitgeteilt, daß im Kabinett beschlossen worden ist, Rie im Besitz des Reichs befindlichen Textikrohstoffe und Fertigfabrikate schleunigst auszuschuͤtten und die Waren teils dem freien Handel zuzuführen, teils die not⸗ leidende Bevölkerung damit zu versorgen. die bürgerliche Bevölkerung kommt, wie gegenüber unrichtigen Pressemeldungen festzustellen ist, bei der gespannten Reichsfinanzlage nicht in Frage. Da— gegen wird das Reich die Reichs Textil⸗A.⸗G. anweisen, für 300 Milllgnen Mark preiswerter Texislien für e . Krieger, Minderbemittelte usw. neu zu beschaffen. Dieser Betrag reicht für eine durchgehende allgemeine Versorgung nicht aus; es wird aber damit gerechnet, daß die Bevölkerung sich noch anderweit eindecken kann.
Die Reichs⸗Textil⸗A.⸗G. soll in Kürze liquidiert werden, während die Reichsbekleidungsstelle nach der in den nächsten Tagen bevorstehenden Aufhebung des Bezuasscheins ihre Tätigkeit auf die Textilnotstandsversorgung beschränkt.
— —
In der Ersten Beilage zur heuti gen Nummer d. Bl ist der Entwurf eines Gesetzes über das Reichsnot— opfer veröffentlicht.
Preussen.
Die preußische Vermaltung ist stets von dem Gedanken ausgegangen, daß Preußen bereit sei, im Reiche aufzugehen. Da indessen dem „Wohfffschen Telegraphenbüro“ zufolge, zur⸗ zeit der Uebergang zum Unitarismus durch bundesstaatliche
Hemmungen außerhalb Preußens gehindert sst, sucht die preußische
Verwaltung den Zusammenhalt des preußischen Staates durch eine zweckmäßigere Gestaltung des Verhälinisses der Zentralregierung zu den Propinzen sicherzustellen. Von diesem Gesichtspunkte hat das Staatsministerlum in der Sitzung vom 12. Juli beschlossen, einen Gesetzentwurr über die Einräumung erweiterter an die Provin⸗ zialperbände unverzüglich der Landesversammlung vorzulegen, um vor deren Auseinandergehen noch seine Durch—2 beratung zu erreichen. In diesem Gesetz wird dem Provinzial⸗ landtag das Recht der siatutarischen Regelung solcher Fragen der Schul⸗ und Kommunalverfassung eingeräumt, die der Provinzialbevölkerung noch den gemachten Erfahrungen ganz besonders am Herzen liegen. Bei den Fragen der Schul⸗ verfassung wird man besonders an die Erteilung des Religions— unterrichts in den Volksschulen und den Gebrauch der Mutter— sprac in den gemischtsprachigen Landesteilen zu der ken haben. Von hesonderer Wichtigkeit ist die Einräumung des pro⸗ vinziellen Statutarrechts in Angelegenhelten der staatlichen Verwaltung. Der beherrschende Gedanke ist hier der, daß der . durch das Statut einigen Ver—⸗ tretern der breiten Schichten der Bevölkerung eine Be— teiligung an der Verwalsung einer Staatsbehörde inner— halb der Provinz, also eta der Bezirksregierung, er—
ein Ende zu bereiten.
sowie der Gesandte Denuischösterreichs
Ein Reichs⸗
möglichen kann. Diese Vertreter, als Beirat in geringer
Anzahl organisiert, würden periodisch am Sitze der staat—⸗ lichen Behörde, der sie beigegeben sind, zusammen zu treten und an den Vorstand dieser Behörde Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus der Provinzialbevölkerung ö
haben. Dem Provinziallandtag würde es freissehen, die HZu⸗ sammensetzung und die Art der Wahl dieser Beiräte statutarssch zu bestimmen. In letzter Linie will der Gesetzentwurf dem Provinzialausschuß das Recht einräumen, vor Besetzung der wichtigsten Staatsstellen, d. h. der Stellen der politischen Be⸗ amten der Provinz, mit feinem Votum gehört zu wer den.
Was Oberschlesien betrifft, das bekanntlich zurzeit einen Negierungebezirk, aber keine Provinz bildet, so will die Staatsregierung für die Zeit, nachdem die Abstimmung zu seinem Verbleiben bei Preußen geführt haben wird, die Bildung einer besonderen Provinz Oberschlesien erwägen. Damit würde auch Oberschlesien von den erweiterten Autonomierechten, die der Gesetzentwurf den Provinzen zu⸗ erkennen will, Nutzen ziehen können.
Der beschlossene Gesetzentwurf wird der Ausdruck des demokratischen Gedankens sein, daß die auf Stammverwandt—⸗ schaft begründeten Provinzen einen lebendigeren Anteil an Gesetzgebung und Verwaltung im Rahmen des Staats ganzen für sich in Anspruch nehmen und damit dem Vaterlande einen wirksameren Halt bieten sollen, als dies bei der bisherigen
strafferen Organisation der Fall gewesen ist.
Der Gesetzentwurf wird etwa so lauten:
Gesetz entwurf
über die Eingäumung erweiterter Selbständig« keitsrechte der Provinzialverbände.
51. .
Die Provinziallandtage sind berechtigt, Provinzialstatuten über folgende Angelegenbeiten zu beschließen:
l) über die Regelung solcher Fragen der Schulverfassung, welche für die Bevölkerung der einzelnen Provinzen ein besonderetz Interesse haben;
2) über Besonderheiten des provinziellen Gemeinde⸗, Kreis- und Provinzial⸗Verfassungsrechts, soweit die Gesetze Abweichungen ge— statten oder auf solche verweisen;
3) über die Einführung einer zweiten Amtssprache neben der deutschen in gemischtsprachigen Gebieten;
4) über die Einrichtung von Beiräten, die den staatlichen Behörden innerhalb der Previnz beizugeben sund. Aufgabe des Previnzialstatuts ist es, die Zusammernsetzung und die Art der Wahl dieser Beiräte erlsprechend den Interessen der Provinzial⸗ bevölkerung zu regeln.
§ 2. Die Provinzialstatuten (5 1) unterliegen der Bestätigung durch die Staatsregierung.
8 3. Vor Besetzung der Stellen der politischen Beamten innerhalb einer Provinz ist der Provinzialausschuß zu hören.
§ 4. - Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Die Anweisung vom 29. September 1911 zur Aus⸗ führung des Gesetzes, betreffend die Feuerbestattung, vom 14. September 1911 (abgedruckt im Ministerialblatt für Medizinalangelegenheiten 1911 S. 294) ist durch eine Ver⸗ fügung des Ministers des Innern vom 5. Juni 1919 wie folgt abgeändert worden:
1) In Ziffer II 4 tritt an die Stell' der Absätze 4—-— 8 (von: „In dieser Hinsicht“ bis eingereicht werden“):
In dieser Hinsicht ist folgendes zu beachten:
Wie Leichen sind in dem Saige ein 'uäichern, in dem sie zur Ver⸗ brennungtstatte gesangen. Die Särge muüssen aus dünnem Holz oder aus Zinib ech gefertigt werden. Die Fugen der Holzsäige sind mit Schellack, Leim, Kitt oder ähnlichen Ssoffen zu schließen. Eisen oder Bronzeteile dürfen wedei zur Verbindung nech zur Veizierung an den Särgen angebracht werden. Holzsärge sind durch Holzzapfen, Metallsärge durch Löten zu veischließen. Für die Giöße und Höhe der Särge ist den Veibrennungkemrichtungen entsprechend ein Hoͤchst⸗ maß vorzuschreiben.
Als Unterlage für die Leiche sowie zum Stopfen etwa in den Sarg hineinzulegender Kissen sind Säge⸗ oder Hobelspäne, Holzwolle oder Torfmull zu verwenden. Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leiche kann in der äblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der Auskleidung Metallstifte und zur Schließung der Kleidung Nadeln, Haken und Oesen unzulässig, dagegen einfache umsponnene Knöpfe gestattet.
Y) Ziffer 11 76 lautet hinfort:
ür die Ausstellung der unter Ziffer 2 daselbst geforderten amtéärztlichen Bescheinigung ist derjenige beamtete Arzt KGreisarzt, Oberamtsarzt, Gerichtsarzt, mit Wahrnehmung kreisärztlicher Tätigteit betraute Stadtarzt, Kreisassistenzarzt) zuständig, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche zur Zeit der Anforderung der Bescheinigung befindet. Für die in größeren Krankenhäusern Verstorbenen können von der Zentralbehörde Aerzte der Anstalt zur Ausstellung dieser amtsärzt⸗ lichen Bescheinigung ermächtigt werden.
3) In Ziffer 11 8 heißt es stait Anlage 2: der Anlage.
4) Anlage 1 fällt fort. —
5) Anlage 2 heißt: Anlage.
6) An Stelle des Abs. 1 in 1 8 2 der Anlage 2 tritt: —
Als beamtete Aerzte im Sinne des Gesetzes, betreffend die Feuerbestattung, vom 14. September 1911 gelten der für den Bezirk zuständige Kreigarzt, Ob eramtsarzt, Gerichtgsarzt, mit Wahrnehmung treisärzlicher Tätigkeit betraute Stadtarzt, Kreisassistenzarzt fowie die Krankenhaugärzte, die zur Ausstellung der amtsärztlichen Bescheinigung * 7 Abs. 3 Ziff. Z des Gesetzes) für die in dem Krankenhaus Ver— töorbenen von der Zentralbehörde ermächtigt worden sind. In diesem letzteren Falle ist Abs. 2 des 5 2 besondeis zu beachten.
aj 8
Die Zweigstelle der General⸗Kriegs kasse in Berlin SW. 19 (Unterwasserstraße 7) hat im November 1918 mit der großen Mehrzahl der deutschen Banken und Bankgeschäfte ein Abkommen geschlossen, um Heeresangehörigen ein ver⸗
lustfreies Umwechseln der aus Gebührniszahlungen er—
haltenen fremden Geldsorten zu ermöglichen. Infolge der fortschreitenden Demobilmachung hat dlese Tätigkeit nahezu aufgehört, und die Zweigstelle hat deshalb das erwähnte Ab⸗ kommen gekündigt, wovon sie durch „Wolffs Telegraphen⸗ büro Kenntnis gibt. Sie läßt alle beteiligten Banken und Bankiers bitten, etwa noch auf Grund des Vertrags herein⸗ genommene Sorten baldmöglichst zur Abrechnung einzusenden, und spricht ihnen gleichzeitig für die übernommene große Mühewaltung ihren besten Dank aus.
Soweit ehemalige Heeresangehörige sich noch im Besitze 6 Geldsorten befinden sollten, die sie in Anrechnung auf hre Gebührnisse erhalten haben, wird ihnen empfohlen, sich diesetwegen unmittelbar an die genannte Zweigstelle f wenden. Von den autz feindlicher Gefangenschaft und Zivll⸗ internierung Heimlehrenden werden gleichfalls fremde Geld⸗ sorten, Lagergelder, Guthabengusweise, Schecks usw. mit⸗ gebracht werden. Die einheitliche Bearbeitung aller hiermit
in n,, . stehenden Fragen ist vom Kriegt ministerium und den anderen beteiligten Behörden der ein⸗ gangs erwähnten Zweigstelle übertragen worden. Unter Mitwirkung der deutschen Bankwelt werden in allen Durch⸗ gangslagern Wechselstuben eingerichtet, die zu besonders aünstigen Kursen diese Gelder den Heimkehrenden einwechseln. Außerhalb der Lager wird sich die Umwechselungstätigkeit auf umlauffähige Sorten beschränken, andere Werte werden nu: zum Einzug übernommen. .
Den Hanken, Bankiers, Kreditgenossenschasten usw. gehen die für die Uebernahme der Tätigkeit vereinbarten Bedingungen durch ihre Verbände zu, doch ist die Zweigstelle auf Anfrage gern bereit, sie auch unmittelbar mitzuteilen.
Diese Kurse werden wöchentlich burch eine große Anzahl von Zeitungen veröffentlicht werden.
Bayern.
Vorgestern ist in dem Hochverratsprozeß gegen Mühsam und Genossen das Urteil gefällt worden. Wie der „Vorwärts“ meldet, wurden der Angeklagte Müh sam wegen Hochverrats zu 15 Jahren Festungshaft und der An⸗ geklagte Dr. Wadler wegen Beihilfe zum Hochverrat zu. 8 Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Beiden Angeklagten wurden 2 Mo⸗ nate und 3 Wochen der Unsersuchungshaft angerechnet. Die Angeklagten Seltmann und Killer wurden mangels ausreichenden Beweises, der Angeklagte Baison aus tassäch⸗ lichen Gründen frelgesprochen. Die übrigen drei Angeklagten, Prjenga, Hofmann und Kandbinder, wurden an die ordentlichen Gerichte überwiesen, da ihre Handlung weise aus subsektiven Gründen als Vergehen gegen die bestehende Ordnung nicht sür das Standgericht zuständig ist.
Oesterreich.
Nach Blättermeldungen ist der ungariche Gesandte Czobel am Freitag nach Budapest abgereist. An seiner Stelle verhandelte der ungarische Volksbeauftragte Agoston in den letzten Tagen mit dem Staatssekretär Bauer, wobei sich eine grundsätzliche Uebereinstimmung über die Beilegung des Konflikts zwischen den beiden Regierungen ergeben hat.
— Ein Aufruf des Reichsvollzugsausschusses der Arbeiterräte Deutsch⸗-Oesßerreichs in der „Arbeiter⸗ zeitung“ weist auf die kraftvolle Kundgebung von Proletariern der Ententeländer gegen den beutegierigen Imperialismus und gegen das geplante Eingreisen der Entente in Rußland und Ungarn hin und ruft das Proletariat zur Bekämpfung des Imperialismus und der Gegenrevolution sowie zur Erringung der sozialistischen Gesellschaftsorduung auf, und zwar zunächst zu einer großen Kundgebung internationaler Solidarität und hrüderlicher Gefühle durch Massenversamm⸗ lungen und Straßenumzüge am Sonntag, den 20. Jult, in ganz Deutsch⸗Oesterreich.
— Laut Meldung des „Wiener Korrespondenzbüres“ aus Spittal sind die militärischen Waffenstillstandsverhandlungen beendet. Gemäß den Bestimmungen sollen die Südslawen heute nachmittag Klagenfurt räumen und über die be⸗ kannte Demarkationslinie zurückgehen. Sodann rücken die deutsch⸗öfterreichischen Sicherheits t uppen in Klagenfurt ein. Die wirtschaftlichen Verhandlungen beginnen nach der Räumung.
— Die Tiroler Landesregierung hat an das englische Oberhausmitglied Lord Bryce ein Telegramm ge⸗ richtet, in dem sie ihm für sein Eintreten zugunsten der Ein⸗ heit und Freiheit des deutschen Tirols dankt und ihn bittet, seine wertvolle Tätigkeit fortzusetzen.
Ungarn.
Der Volkskommissar des Aeußern Bela Kun hat dem Ungarischen Telegraphenbüro zufolge in einem Telegramm an den Präsidenten der Friedenskonferen; Clemenceau darauf hingewiesen, daß die ungarischen Truppen das der tschechoslowalischen Republik zugesprochene Gebiet geräumt und am 24. Juni die diesseitigen Grenzen der mit dem General Vells festgesetzten neutralen Zone bezogen, die rumänischen Truppen aber trotz Befehls der Ententemächte den Rückzug nicht nur nicht begonnen, sondern noch nach dem 24. Juni an mehreren Stellen angegrsffen hätten. Bela Kun erbat eine Antwort darauf, ob das Wort der alliierten und assoziierten Regierungen die rumänischen Truppen veranlassen werde, sich auf die befohlene Linie zurückzuziehen, und ersuchte, den Befehl vom 13. Juni an die Rumänen zu wiederholen.
Italien.
In der Sitzung der Kammer am 11. Juli hielt der Minister Tittoni eine Rede, die mit großer Begeisterung auf⸗ genommen wurde. Er führte laut Bericht der „Agenzia Stefani“ unter anderem aus:
In, diesem Augenblicke, wo Italien auf diplomatischem Felde kämpft und die schwersten Schlachten schlägt, muß das Volk unter allen Umständen Reibungen vermeiden. Ich schließe mich den Erklärungen Pichons an, die den Wunsch ausdrückten, die Beziehungen zwischen Frankreich und Italien aufrecht zu erhalten. Wir werden in Paris mit Vertrauen unser Recht vertreten. Wir kennen unsere Ziele. In der Unterstützung und Zustimmung des Parlaments werden wir die Ermutigung finden; aber jede Kund⸗ gebung, selbst wenn sie ein Druckversuch gegen die Konferenz sein sollte, muß vermieden werden. Das Land muß unsere internationale Stellung kennen, wie und warum wir dazu gekommen sind. Die Verhandlungen werden nun aus dem Anfangestadium heraustreten, vielleicht schon in der nächsten Woche sich lösen. Aus diesem Grunde gilt es, heute Stillschweigen zu bewahren. Der Vertrag mit DOester⸗ reich wind bald unterzeichnet werden; er sichert Italien neue Vorteile zu. Die kleinasiatischen Fragen werden zurückgestellt werden, dafür muß die Löfung der Adriafrage durchgeführt werden. Die italienische Delegation wird ihre Beschlüsse nicht überstürzen, aber auch eine Verzögerung nicht mehr zugeben können.
Tittoni schloß seine Ausführungen, indem er sagte, daß die Delegation nur handeln könne, wenn sie die Anerkennung des ganzen Parlaments erhalte, damit der dann unterzeichnete
Friede ein Friede ganz Italiens sei.
Niederlande.
Das „Algemeen Handele bla“ meldet, daß die Alli⸗ ierten die Wirtschaftlichen Ablom men mit der niederländischen Regierung, mit dem Niederländischen Ueber⸗ seetrust und mit der Niederländischen Ausfuhrgesellschaft mit Wirkung vom 12. Juli ab aufgehoben haben.