1919 / 156 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Wenn wir nun diese Geeignetheit prüfen, so haben wir vor allen Dingen nicht zu vergessen, daß wir nicht in der alten, ruhigen Zeit leben, in der der Beamte, wenn er ein gutes Maß leidlich an— ständiger Examenskenntnisse mitbrachte, so ziemlich an jeden Posten gesetzt werden konnte und einen guten Durchschnitt leistete, sondern wir haben ganz ungewöhnliche Zeitumstände, unter denen der Be— amte arbeiten muß. Wir haben Beamte an Stellen setzen müssen, an denen es lichterloh brannte, wo die starke Hand eines Mannes notwendig war, um dieses Feuer zu löschen, wo nur ein Mann, der Vertrauen in den Volkskreisen fand, am Platze war. Da konnten wir nicht danach fragen, wieviel Examina der Mann gemacht hat und wieviel Schulbildung er mitbringt.

Herr Abgeordneter von Richter wies darauf hin, ich hätte wir ein geschickter Parlamentarier auf etwas geantwortet, wonach kein Mensch gefragt hätte, nämlich auf das Verlangen, daß die Beamten alle studiert haben müßten. Ich kann Herrn von Richter das jetz zurückgeben. Er hat sich gegen etwas gewendet, was kein Mensc getan hat, nämlich gegen eine angebliche Besetzung von Stellen durch ungeeignete Leute, weil sie die richtige Gesinnung hätten. Nein! Ich betone es nochmals: Geeignetheit für die Stelle ist es, wonach wir die Beamtenposten besetzen. Wir sind in der Beant— wortung dieser Frage äußerst sorgfältig und gewissenhaft und fragen uns zehnmal, ehe wir einen Posten besetzen, ob wir auch den richtigen Mann haben. (Zuruf rechts: Kobbenbrinck in Putzig) Sie be— kommen auch über den Fall Kobbenbrinck eine Antwort. Die können Sie auch gleich haben! (Zuruf rechts: Warum wurde das heute nich: verhandelt?! Ist das abgesetzt? Das wußte ich nicht, ich war in diesem Augenblick durch Rücksprache mit einem Oberpräsidenten ferngehalten. Ich will sagen, daß hier möglicherweise in der Tat eir Mißgriff begangen worden ist. (Zuruf rechts) Ja, du liebe Gott, glauben Sie, daß das alte Regime keinen Mißgriff begange hat! (Lebhafte Zustimmung links.) Wenn das alte Regime nur Männer gewählt hätte, die jeder Situation gewachsen gewesen wären, dann wäre es am 9. Noxember nicht so zusammengebrochen (Sehr richtig! links) Aber ich meine, diesen Fall Kobbenbrinck sollten Sie wirklich in Ruhe lassen. Er wird geprüft, er wird be— arbeitet. Ich habe nicht das Recht, den Entscheidungen der Be⸗ hörden vorzugreifen. Aber ich glaube, dieser Fall löst sich leider Gottes von selbst. Wir kennen ja nun einmal die Bedingungen des Friedens, der abgeschlossen worden ist, und danach ist der Fall Kob—⸗ benbrinck wirklich nicht mehr so wichtig, daß es mir nötig schiene, darüber noch viel Worte zu verlieren.

Aber es sind andere Namen genannt worden. Der Herr Ab⸗ geordnete von Richter hat auf den Herrn Oberpräsidenten Kürbis, auf den Herrn Oberpräsidenten Philipp sich bezogen, er hat den Herrn Regierungspräsidenten Bartel genannt. Ich kann ihm noch zwei andere Männer nennen: den Herrn Staatskommissar und jetzigen Ober⸗ präsidenten Winnig in Ostpreußen und den Herrn Staatskommissar Hörsing in Oberschlesien (Zuruf), und den Namen des Herrn Staats⸗ und Reichskommiffars Severing. Die haben sich bewährt. (Sehr richtig) Wie gut und wie gnädig, daß Sie das zugestehen. Und ich sage Ihnen nochmals, die Herren Kürbis, Philipp und Bartel haben sich auch bewährt. Und weil wir wußten, daß sie sich bewähren würden, deswegen haben wir sie ernannt. (Zuruf rechts: Ex bringt Schleswig an Dänemark!) Glauben Sie es?! (Juruf rechts: In so kurzer Zeit kann man von Bewährung noch nicht reden) In der Zeit, in der Herr Kürbis dort tätig ist, hat er schon so vieles getan, um in diesen gefährdeten Gebieten die Ruhe aufrechtzuerhalten und allerhand Treibereien don der einen und andern Seite die Spitze ab⸗— zubrechen. Herr Kürbis steht fo an der Spitze der nationalen Bewegung zur Erhaltung des Deutschtums in diesen beiden früheren Herzogtümern, daß es im höchsten Grade undankbar von deutschnationaler Seite ist, diesem Manne einen Vorwurf zu mahen und zu sagen, er habe sich nicht bweährt. Haben Sie gelesen oder gehört, was Herr Kürbis neulich gesprochen hat in der großen Nationalversammlung, in der das Deutsch⸗ tum seine Rechte aufrecht erhielt gegenüber dänischen Aspirationen, in der dem deutschen Volke zugerufen wurde, treu und auf ewig ungeteilt zusammenzustehen? Herr Kürbis hat dort die markigsten und zündendsten Worte gesprochen. Soll das alles nicht zählen? Sie glauben, dieser Mann verrate das Land an die Dänen; „glauben?“ nein, Sie glauben es nicht, Sie segen es nur!

Herr Oberpräsident 6p in Schlesien hat auf einem der schwierigsten Pesten, die es gibt, ebenso seinen Mann gestanden und Hervorragendes geleistet.

Und was nun Herrn Regierungspräsident Bartel betrifft, so bin ich ja ganz persönlich dafür verantwortlich, daß er in diese Stellung eines Regierungspräsidenten hineingenommen worden ist, obwohl nicht Studierter, nicht Furist. Warum habe ich das gewagt? Weil ich den Hetrn kannte und sah, daß er bereits dort in der Verwaltung tätig war und daß er das besaß, was die Hauptsache war: die Geschicklichkeit, mit den Menschen umzugehen, die Geschicklichkeit, mit seinen Herren Beamten zusammenzuarbeiten, und die Geschicklichkeit auch, das

ständnis und das Vertrauen der Volksmassen sich zu erhalten. Und

Herr Bartel hat sich gerade an dieser Stelle und in dieser Beziehung

ganz ausgezeichnet bewährt. Dieser Versuch ist vortrefflich gelungen.

Wir müssen für diese Zeit, wie ich schon sagte, die Erfordernisse etwas anders mischen, als die frühere Zeit es zu tun pflegte. Herr von Richter wird mir da zustimmen er hat es mir ja vorweg ge⸗ nommen daß eine tüchtige Persönlichkeit die Hauptsache wäre. Nun, große, weltbeherrschende Genies haben wir freilich nicht in unserm Ministerium. Wir prätendieren das gar nicht, dazu sind wir viel zu bescheiden. Die Zeit hat leider da gebe ich Herrn von Richter auch recht solche nicht gerade in überragendem Maße hervorgebracht. Was wir aber zu fordern verpflichtet sind, das ist, daß die zu ernennenden Beamten Pflichttreue besitzen, ferner die Lust zur Arbeit, wie Herr Bartel sie im Höchstmaße bewährt hat, endlich die Bereitheit, etwas Neues zu lernen und in den neuen Verhältnissen auch etwas Neues und Ungewohntes zu tun. (Sehr richtig! bei den Sogialdemckraten.) —ĩ

Und hier komme ich an einen Punkt, der nicht unberührt bleiben kann. Ich will gleich etwas voraueschicken, was ich auch später hätte sagen können; ich wünsche nur einem Mißverständnis vorzu⸗ beugen. Ich schätze die Leistungen der Beamten, die sich auf Hefe Fachkenntnis und reiche geschäftliche Routine stützen, außerotdentlich hoch, und ich bin den Beamten, die diese ihre erworbenen Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenschaften dem neuen Regiment vorurteilslos zur Verfügung gestellt haben, obwohl sie vielleicht selbst ganz anders in

*

Ver⸗

ihrem Herzen denken, dankbar. Aber in Zeiten wie den gegenwärtigen kann man eine Politik nicht nur mit den Kenntnissen und dem guten Willen und auch selbst mit der tüchtigen Persönlichkeit machen, es ge— hört ein Herz dazu, ein Herz für die ne uen Dinge, eine Ent— schlessenheit, ungewohnte und neue Dinge zu tun. Und das war ich bitte, daß keiner von den Herren Beamten, mit denen ich zu⸗ sammenarbeite, darin einen Vorwurf gegen sich sehen möge eine der Schwächen des alten Regiments, daß ganz natürlich, nachdem eine solche Maschine hundert, zweihundert Jahre gelaufen war, viele Dinge zu sehr nach der Routine beurteilt und behandelt wurden, und daß es auch den einzelnen Beamten zu schwer war, aus der Routine heraus— zukommen. Wenn er auch mal etwas Neues tun wollte, er scheiterte an der Unübersteigbarkeit der Verwaliungspraxis. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.)

Wie gesagt, das ist kaum ein Vorwurf gegen das System, denn dieselbe Erscheinung wird sich nach längerer Zeit in jedem System zeigen, daß es nämlich seine eigenen Schwächen hervorbringt. In Zeiten aber wie den heutigen, müssen wir häufig Dinge tun, ja, vor denen einem ganz korrekt geschulten Beamten unter Umständen grauen kann. Wir müssen Briefe schreiben und Verfügungen erlassen, über die mancher bon unseren Herren Beamten den Kopf schütteln wird. Wir müssen uns aber dazu entschließen, weil wir sonst in dieser Zeit, wo riesenhaft schnell gearbeitet werden muß, überhaupt nicht weiterkommen, und wir müssen es auch darauf ankommen lassen, uns mal zu verhauen und einen Fehler zu machen, was übrigens auch in? der Vergangenheit vorgekommen sein soll. (Sehr gut! bei den Sozial- demokraten. Wir renken ihn auch wieder ein, wo wir ihn gemacht haben.

Im ganzen und großen, meine Damen und Herren ich habe ja nicht die Absicht, hier eine lange Verteidigungsrede zu halten möchte ich nur Sie und vor allen Dingen die Beamten draußen bitten, das Vertrauen zu haben, daß wir niemand wegen seiner Gesinnung verfolgen, daß wir Anstellungen nicht nach der Zugehörigkeit zu einer Partei vornehmen, sondern nach der Fähigkeit des Betreffenden, das zu tun, was von ihm gefordert wird, wofür natürlich, wie ich schon sagte, an manchen Stellungen auch ein inneres Verhältnis zu der neuen Politik gehören wird.

Im übrigen hat die Regierung durch die Verwaltungsresorm, deren Grundsätze sie ausgesprochen hat, den größten Teil des ungeheuren Einflusses, den sie als Regierung durch die Beamtenbesetzung haben würde, bereitwillig von sich gegeben und in die Hände der Kommunal⸗ verbände legen zu wollen erklärt. Wir haben erklärt, daß wir die Landkreise ausschließlich zu Kommunalkörperschaften machen, die Land— räte zu Kommunalbeamten der Kreise machen wollen, und wir werden das Recht des Staates, überall einzugreifen, auf die notwendigsten Fälle beschränken. Wir wollen, daß sich das Volk und die Regierung im Gegensatz zu früher im wesentlichen von unten nach oben aufbaut,: aus den kleineren Zellen zu den größeren Verbänden. Wir wissen ganz genau, daß wir dadurch Machtmittel aus der Hand geben, wir tun es aber in dem Bewußtsein, daß wir dadurch ein politisches Leben in diesem Volk erst erwecken, in diesem Volk, dem es leider noch zu sehr an politischem Leben und politischer Tradition fehlt. (Sehr richtig bei den Sozialdemokraten.) .

Die politische Fähigkeit und Schulung wird freilich nicht dadurch erworben, daß einer eine Gesinnung hat, wohl aber, daß er in den engeren Kreisen des kommunalen oder des sonstigen privaten Lebens arbeitet, um von da aus dann an die Ziele der großen Politik heran⸗ zukommen. Und so sage ich Ihnen, meine Herren von der Rechten, mustergültig ist die Schulung, die die sozialdemokratischen Be⸗ amten durch ihre Gewerkschaften, durch die Parteiorganisationen im Laufe von Jahrzehnten freilich erwerben, und die sie dann in dem gewöhnlichen Gang der Verhältnisse, nachdem sieben und siebenmal gesiebt worden ist, an die leitenden Stellen zu führen pflegt. Wenn unser Staat nach seiner alter Verfassung in der Lage gewesen wäre, das nachzumachen, so würde er stärker fundiert gewesen sein. Die Männer, die wir jetzt berufen, und die meine Parteigenossen in Landratsämter usw. wählen, bringen pielleicht nicht in dem Maße formales Wissen mit wie die früheren Assessoren, aber dafür bringen sie erheblich viel anderes mit: die Fähigkeit, mit Menschen und unter Menschen zu arbeiten, zu leben (Sehr richtig! bei den Sozial— demokraten), sie dadurch zu lenken, daß sie selbst unter ihnen gedient haben. Diese Männer, die auf diese Art herangeschult worden sind, besitzen Qualitäten, die sie auch zu leitenden Staatsämtern vollständig geeignet machen. Ich will damit natürlich nicht behaupten, baß nun jeder Gewerkschaftssekretär, jeder frühere Parteisekretär für die höchsten Aemter berufen wäre. Es fällt uns ja auch gar nicht ein, etwa nach diesem Gesichtspunkt zu verfahren. Es handelt sich nur um wenige Personen, und bei den Landratsämtern handelt es sich um Herren, die durch das Vertrauen der Bevölkerung gerade in ihre Stellen berufen worden sind. Das ist keine Gewalt⸗ herrschaft der Regierung, sondern dabei wird der Ausdruck des Volks⸗ willens verwirklicht. (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.)

Was die weitere Hälfte der Frage betrifft, so will ich folgendes sagen: die bestehenden Anstellungsgrundsätze in bezug auf Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind umerändert ge⸗ glieben. Ob und gegebenenfalls in welchen Grenzen es möglich sein wird, Beamte, namentlich für niedere Dienste, in größerem Umfange als bisher gegen priraten Lohwvertrag anzustellen, unter liegt noch der Prüfung; voraucsichtlich wird jedoch eine wesentliche Aenderung der bisherigen Anstellungsbedingungen nicht eintreten. Selbstverständlich wird außerdem sobald als irgend möglich für alle Beamten eine Gehaltserhöhung eintreten. Das aber sind Dinge, die ein anderes Ressort betreffen, und über die ich Ihnen keine nähere Auskunft geben kann.

Den Vorwurf einer Korruption, den Herr Abgeordneter von Rih⸗ ter mehrfach ausgesprochen hat, weise ich zurück. Ich brauche gar nicht zu sagen: mit Entrüstung zurück. Ich liebe solche statken Worte nicht. (Lachen und Zurufe bei den Unabhängigen Sozialdemokraten.) Der Vorwurf ist an sich so unbegründet, daß ein bloßes Nein voll— kommen genügt.

Auf eine Anfrage des Abg. Lüdemann (Soz.) erklärte det Minister des Innern Heine:

Meine Damen und Herren! Ich will Herrn Abgeordneten Lüdemann auf die Anfrage Nummer 480 nur erwidern: nach meiner Meinung ist es kein „wichtiger Grund“, der zur sofortigen Ent— lassung berechtigt, wenn ein Angestellter seinen staatlichen Funktionen

als Stadtverordneter oder Bürgerdeputierter nachgeht. Andererseits

ist es unmöglich, durch ein Gesetz es auszuschließen, daß ein Arbeit⸗ geber unter irgend einem Vorwand einem solchen Mann gegenüber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Schließlich kann die Uebernahme eines öffentlich-⸗rechtlichen Amts nicht dazu führen, daß nun jeder Privatvertrag, den der Betreffende abgeschlossen hat, auf alle Gwigkeit verlängert wird. Das sind die Schwierigkeiten, die sich bei der Ausübung öffentlicher Aemter durch Männer ergeben, die einen privaten Beruf haben. Diese Schwierigkeiten erlebt jeden von uns, erlebe ich auch, sie müssen in den Kauf genommen werden, und es ist Sache der gewerklichen Organisationen der Angestellten, ihre Mitglieder davor zu sichern, daß sie in willkürlicher Weise und ihrer Parteizugehörigkeit wegen von ihren Arbeitgebern gemaßregelt werden. Die Gesetzgebung kann nichts dazu helfen, dazu kann nur die freie Standesorganisation etwas tun.

Parlamentarische Nachrichten.

Entwurf

eines Gesetzes über das Reichsnotopfer.

§.1 ; 9 3 Der äußersten Not des Reichs opfert der Besitz Durch ei ndl nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bemessende große Abgabe dam Vermögen (Reichsnotopfer). 52

Abgabepflichtig sind: .

J. die Angehörigen des Deutschen Reichs; . 2. die nichtreichsangehörlgen Personen, die auch eine fremd Stagtsangehörigkert nicht besitzen, sofern sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohn sitzs ihren dauernden Aufenthalt haben;;

3. Angehörige außerdeutscher Staaten, die sich im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbes wegen gufhalten

4. inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerbschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, sofern sie die Rechte juristischer Per⸗ sonen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ver= sicherungegesellschaften auf Gegenseitigkeit, eingetragene Ge nofsenschaften fowie die landschaftlichen und ritter haftlichen Kreditanstalten; . . .

5. die sonstigen inländischen juristischen Personen des bürger lichen und öffentlichen Rechts:; ö

H. inländiscke Vermögensmassen, die nicht dem Vermögen anderer Abgabepflichtigen anzurechnen sind, insbesandete das Vermögen nichtrechtsfähiger Vereine und der Stiftungen

ö. ö. ö K Die Abgabepflicht umfaßt: ö

J. bei den unter Nr. 1, 2, 5 und 6h genannten Abgabepflichtigen das gesamte Vermögen; . .

2. bei den unter Nr. 3 genannten Abgabepflichtigen das ge⸗ samte Vermögen mit Ausnahme des ausländischen Grund—⸗ und Betriebsbermögens; . .

3. bei den unter Nr. 4 genannten Abgabepflichtigen das Nein⸗ vermögen nach Abzug , s 17.

Mit ihrem inländischen Grund. und Betriebsbermögen sind abgabepflichtig alle natürlichen und juristischen Personen sewie die im 2 Abs. 1 Nr. 6 genannten Abgabepflichtigen ohne Rücksicht . Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Ort der eitung. .

Wird ein abgabepflichtiges ausländisches Grund- oder Betrichs⸗ vermögen durch den ausländischen Staat zu einer gleichartigen Ab gabe herangezogen, so ist diese Abgabe bei der Vermögen abgabe gah⸗ in oder, insoweit die Vermögensabgabe schon erhoben ist, zu erstatten. ( . ö. .

Die Anrechnung oder Erstattung erfolgt nur bis zu der Höhs der auf das ausändische Grund oder Betriebsvermögen entfallenden Vermögens abgabe. 85

Abgabef ei sind:

1. die Gliedstaaten; .

2. die Gemeinden und sonstigen Kommunalverbänze aller Art;

3. die Kirchen sowie die kirchlichen und religiösen Gemein haften; .

4. Anstalten, die mangels ausreichender eigener Mittel vom Reiche, von den Gliedstaaten oder von sonstigen öffentlich rechtlichen Körperschaften teilweise oder ganz dauernd unter⸗ halten werden; ö .

5. die Meichsbank; ; . .

6. die Anstalten der reichsgesstzlichen Unfall, Invaliden Krankenversicherung und Versicherung für Angestell te; ö. rie auf Gegenfeitigkeit gegründeten Witwen, Waisen,, Sterbße⸗, Krankenkassen und Kassen ähnlicker Art; Stiftungen, Anstalten oder Vereine, die ohne Beschränkung auf einen bestimmten engeren Personenkreis und ohne Er werbsabsichten ausschließlich einem oder mehreren der nach stehend genannten Zwecke dienen: .

der Armenpflege, der Krankenpflege, der Wöchnezinnen⸗, Säuglingeé⸗, Kleinkinder⸗ und Waisenpflege für Minder= bemiktelte, der Fürsorge für Kriegsteilnehmer oder Hinter- bliebenen von Kriegsteilnehmern.

366 r Als Vermögen im Sinne des Gesetzes (steuerbares Vermögen) gilt, soweit nichts anderes vorgeshrieben ist, das gesamtz bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt: J. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen; 2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Berg⸗ baues oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebs vermögen); 3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund oder Betriebsvermögen ist (Kapitalvermögen).

57 . .

Den Grundstücken 6G 6 Nr. 1) stehen gleich, Berechtigungen, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften dem bürger lichen Rechtes gelten. 96

Zum Betriebsvermögen (6 5 Nr. 2) gehören alle dem Unter— nehmen gewidmeten Gegenstände.

n 9 ö Als Kapitalvermögen G6 6 n 3) kommen inshesonderg, somelt die einzelnen Vermögensgegenstände nicht unter 8 6 Nr. 1, 5 oder § 5 Nr. 2, 8 8 fallen, in Betracht: 3

1. i n Rechte und Gerechtigkeiten; .

2. erz nsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art;

3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei 6 Geschäftsanteile und andere Gesellschafts⸗ einlagen:

4. 3 Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Bank⸗ noten und Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände, und Bank⸗ oder sonstige Guthaben, , sie zur Bestreitung der saufenden . für drei Monate dienen, sowie Gold und Silber in Barren;

83 Rapitalwert der Rechte auf Renten und andere wieder= kehrende Nutzungen und Leistungen, die dem Berechtigten au setne Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, unbestimte Jelt oder auf die Dauer von . Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für Ki

i bag des Cötzzd. oder Stamntkapi als; Nie Rlücklsgen für Wohlfahrtswecke, deren Verwendung zu

3.

der Reichsberficherung oder der gefetzlichen

. Mi en,

Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Ver— ügungen, Schenkungen oder vermöge, halsgefetzlichir Be=

stimmungen zustehen, soweit nicht diese Rechte aus Testa⸗

menten oder dus Familienstiftungen stammen, die selbständi steuerpflichtig sind und bei denen de , , n, bet Nutzun 6 nicht abgchbgen wirb; g. noch nicht fälltz. Mn fyrüce, gls Lebend. nd Kaptta lber= in , RNentenbersicherun gen, dus denen der Be— rechtigte noch nicht eingetreten ist. Vorschrift in 8 9 Ar, 5 gilt nicht·⸗

kt ö an Witwen, Waisen⸗ und Pensionstassen; für Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfällversiche rung, Angestellten;

h ö. Renten und ähnliche B züge, die mit Nücksicht auf ein

rüheres Arbeits- oder Dienstberhältnis gewährt werden. §8 11

n steuerbaren Vermögen ier ng Möbel, Hausrat und

stperlscke Gegen stände, son et fie nicht Inter 8 8 fallen oder

e nicht als Zubehör eines Grundstücks G 5 Nr. 1, 8 7) oder tandteil eines Betriebsvermögens (6 5 Rr. 2, S Y) anzu⸗

nde aus Elem Metall, Edelstelnen oder Perlen, soweit ihr vert den Betrag von 26 066 lark 1 : .

5 12

zu einem Haushzut, Familienfidelkommiß, Lehen oder

gut oder einem sonstigen gebundenen Vermögen (Artikel 57, des Einführungsgesetzes zum w n n, ,

en gilt als Vermögen des Inhabers. die Veranlagung der Vermögensahgabe wird das Vermögen gatten zusammen gerechnet, fofern fie nicht dauernd pon ein⸗ trennt leben.

ö. . 6 cr, m Vermögen des e rf en

frau nach dem 31.

weit, als der Bedachte aus der Schen kun Poder aus der Zu⸗ am. Stichtag noch bereichert ist. Der fich danach für Den flichtigen ergebende Abgabenmehrbetrag bleibt in Höhe der bei dachten auf den Betrag der Schenkung oder Juwendung ver— äßig entfallenden Abgabe unerhoben.

§ 15

mn der, Hinzurechnung nach 5 14 sind ausgenommen:

fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des standesgemäßen Unterhalts oder der Aushildimg des Bedachten; ö

Zuwendungen, die auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs

des Bedachten gemacht worden sind;

übliche Gelegenheitsgeschenke; r Zuwendungen im Werte von weniger als 1000 Mark.

ö 546 dem Vermögen sind abzuziehen: die dinglichen ünd persönlichen Schulden des Abgabe⸗

er Wert der dem Abgabepflichtigen obliegenden oder a einem Hausgut, m n n. Lehen, Lr e oder einem sonstigen gebundenen Vermögen tuhenden , der im S 9 Nr. 5 bezeichneten Art. t abzugsfähig sind: z . —̃ a) . zur Bestreitung ö. i, , haltungskosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden); h) e e, und Lasten, 3. . r , D.

enn zu nicht abgabepflichtigen Vermõögensteilen

Ehen.

für den durch K führten gänzlichen keit an den

ist, sowie

*

U

u ent⸗

2

gähebeträge, soweit sie an Stichtag 6 21

Abs. I) noch nicht gezahlt sind.

aftébermbgen, von dem außer den Schulden und Lasten 6 1 ,, 4

solchen Zwecken gesichert ist; 16 be Versicherungsgefellscaften die Riücklegen für die Ver

sichernngs fum men. und für die den Verst bherten selbst als zurückzugewährenden Prämienber⸗

genannte dig Stelle des Grund, oder Stammkapitals tritt . Be ggewerfs chaften oder Bergbau treibenden Ve 9. Betrag, der aus dem Erwerbspreis und den Anlage- und Irweiterungskosten abzüglich des dutch Schuldaufnahme ge— treingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäftsan keile der Genoffen; ö .

Dividende

e , ew den Landschaftlichen und ritterschaftlichen Kreditanstalten das . 1 Gründung und später zugewiesene Ver⸗

Gründstücken, die d ö . e e nien undstücken, zie dauernd land; oder fꝑrstwärtschaftlichen ktnerischen Hecken zu dienen bestinmmt find, ein fh seßkich

behörs, ermäßigt sich der Wertansatz um ein Viertel.

Baugtundsticken kann der Abgabepflichtige verlangen, daß

ne Wert nach seiner Selbfteinschätzung festgestellt werd. In alle zer das f, dergrt belastet, daß das Reich, der Er Tie Gemeine bis zum 31. Dezember igz9 das Recht ß Grundstück für den sesbfteingeschtßtlen Wert zu züglich der Zeil des Crwerbes aufgelaufenen Jinsen, Kosten uünd Auf; n zu erwerben. ; der Keufrees niedriger als der seilfte ngeschäß. Wert, so ich der Übernahmewert auf den Kaufyreis, Machen das r Stat oder zie Gcenginde von ihiem Krmwerhsrecht feine, h, 3 ist das Grundstück, falls er Kauft , , 2 er Vermögen ga gabe fest enen Zinsen, Resten und Aufwendingen, wah Sntri ghrng äß dem höheren Verkaufzyreis zu zahlenden erm öhgensabg e ; Stenerbehöbrde von der Belastung frei fu stelen. der Eigentümer. daz Gtunpstück bebauen, fo ist e von der g durch die Steuerbehörde freiznsteslen. falls nicht der Ver= sründeh ist, daß di c , ugr zu dem Iwecke arschießt, mndstück der Welastung zu en ichen.

ersicherung der

sieuerbares Vermögen gelten jedoch helsteine, Perlen oder

etzbuch) gehörige

ind - Beträge, die er. oder Juli 18f4 zu Schenkungen oder sonstigen sprechende Gegenleistungen gemachten Zuwendungen an selne und deren Abkömmlinge verwendet hat hi nzüzurechnen, jedoch

Wäaus⸗

reinigungen

ei Versicherungegesellschasten auf Gegenfeitigteit der Grün.

kauft Fer Abgabepflichtige das Grünhstück an einen Dritten

gesetzte Wert, zuzüglich der inzwischen

? *

* 9

* ö

*

An Stelle der e hij

K §8 20

Nbch nickt fällige AÄnsprüche us nach rem 31. Juli 1914 ein— gegangenen Lebens-, Kapital⸗= und Rentenversicherungen sind bei Fest— Fellung des Vermögens mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder Käapitalbeträge anzusetzen, falls die jährliche Prämien⸗ zahlung den Hettag von 1000 Mark oder die einmalige Kapital⸗ zahlung den Betrag von 3000 Mark überstei gt.

Als Kapitglversicherung im Sinne des Abf. 1 gilt jede Ver—

§ 21 Für die persönliche und sachliche Steuerpflicht sowie für die ö des Vermögenswertes ist der 31. Dezember 1919 maß— ebend. Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse statt— finden, kann der Vermögensstand am Schlusse desjenigen Wirtschafts— gder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden, dessen Ende in das Kalenderjahr 1319 fällt. Die mit dem Schlüsse dieses Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs bis zum gesetzlichen Stichtag eingetretenen Ver— schishungen zwischen dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem sonst gen Vermögen des Abgabepflichtigen sind zu berüchsichtigen. Bei der Veranlagung der Vermögensckgabe wird das Vermögen des Abgabepflichtigen duf volle Tausende nach unten abgerundet. Diefe Abrundüng erfolgt erst nach Berücksichtigung der Abzüge und Hinzu— rechnungen gemäß diesem Gesetze. 22 Abgahepflichtig ist nur der den Betrag von 5000 Mark über— steigende Teil des Vermögens. Dies gilt nicht für die im 8 2 Abf. 1

pflicht nach 5 3.

Die Ahgabe beträgt, unbeschadet der Vorschrift im 8 24, für die ersten angefangenen oder vollen 50 50 Mark des abgahe— vf, Ferm, 4190 ve H. für die nächsten angefangenen oder vollen 50 000 Mark 1 1090 000 200 000 200 999 200 009 29090 009 500 0090 500000 1000000 20009000 . . 2000000 weiteren Beträge k 14

Die Abgebe beträgt für die im § 2 Abs. 1. Nr. 4 bis 6 ge— nannten Abgabevflichtigen 19) vom Hundert des der Abgabe unter— liegenden Vermögens.

285 85.

Hat der Abgabepflichtige oder haben im Falle der Zusammen— rechnung des Vermötens der Ehegatten §z 13) beide (Ehegatten zwei oder mehr Kinder, so wird für, jedes Kind ein Betrag von je 5000, Mark von der Abgabe freigestellt. ;

Zugleich wird von dem der Zahl der Kinder entsprechend Viel⸗ fachen von 50 000 Mark die Ahgabe nur in Höher von 10 vom Hundert erhoben. Vom Rest des abgabepflichtigen Vermögens wird die Abgahe nab dem Satze erhoben, der sich für das gesamte abgabe⸗ pflichlige Vermögen ergibt. , . Ist eins der Kinzer bereits unter Hinterlassung von Abkömm— lingen gestorben, so zählt das verstorbene Kind mit.

Einem Abgabepflichtigen, dessen steuerbares Einkommen nicht über sechstausend Mark und dessen

Entrichtung der Abgabe nicht imstande ist, oder falls sich sonst bei nisse die Einziehung der

ziehung der Abgabe durch die Stundung nicht gefährdet wird oder sowejt die Sicherheitsleistung eine erhebliche Härte für den Abgabe— pflichtigen darstellen würde.

des überlebenden Ehegatten ganz oder zum Teil fortgewährt werden. Die Bewilligung der Stundung kann aufgehoben oder nach Art,

Umfang und Dauer verändert werden, wenn und soweit nachträglich in

den Verhältnissen des Abgabepflichtigen eine Änderung eintritt oder

wenn sich bei der Nachprüfung ein Fehler ergibt, dessen Berichtigung

eine veränderte Stellungnahme rechtfertigt.

Soweit das Vermögen des Abgabepflichtigen nur aus dem

3 , . r Kapitalwert von Renten besteht, kann an. Stelle der zinslosen Stun—

ahgahenflichtißzes Vermögen der im S. 2 Abs. 1 Nr. 4 be⸗

Gesellschaften gilt das efamte Fewegliche und , . 5

dung ein Erlaß der Abgabe oder eines Teiles der Abgabe treten. 3

mögen von fünftausend Mark oder darüber besaß, hat eine Steuer⸗ erklärung abzugeben. . . . 4 Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, von jedem Abgabepflich⸗ tigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer von ihr zu be— stimmenden Frist, die nrindestens zwei Wochen betragen muß, zu ver⸗

gabepflichtiger die Veranlagung der Vermögensabgabe dadurch, daß er seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann sein im In— land befindliches Vermögen mit Beschlag belegt werden. . §8 28 Trägt die Veranlagungsbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Eiklärung, so hat sie, bevor sie zu anderen Ermittlungen schreitet, dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zu geben, die Bedenken zu beseitigen.

Hundert zu verzinsen.

ist bis zum 1. Oktober 1930 oder, falls der Veranlagungshescheid erst nach dem 1. September 1920 zugestellt wird, binnen einem Monat nach der Zustellung zu zahlen. . Im übrigen ist die Vermögensabgabe in der Weise als Rente n daß der Abgabebetrag zuzüglich der nach S 29 zu berechnenden lb 3) Jahren in n . je nach Wahl des Ahgabepflichtigen vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Teil- beträgen getilgt wird. Der erste Betrag ist am 1. Oftober 1929 fällig. Ist. der Veranlagungsbescheid erst nach dem 1. September 1920 V . so ist dieser des Bescheids zu zahlen. . . 2 Der Abga . hat für die geschuldete Rente Sicherheit zu leisten. Die Veranlagungsbehörde bestinimt den Betrag der Sicher⸗

u , innerhalb

öffentlicher Abgaben geleisteten Vorschriften beizutreiben.

Wertpapiere fowie Antzile von Gewerkschaften und Gesellschaften mit n n Haftung sind zu dem Steuerwert als Sicherheit anzunehmen. . . ! Von der Sicherheilsleistung kaun gegen jederzeitigen Widerruf 4btesehen werden, soweit der Abgabepflichtige, ar macht, daß f , ele ane mit einer erheblichen Härte für ihn verbunden sein würde.

ährigen Rente kann a Antrag des Ab⸗

gabepflichtigen für den chf den Grundbesttz verhältnismäßig ent⸗ fallenden Teil der Abgaße ein fünfzigjährige in das Grundbuch als

offtntliche Cast einzutragende Rente freten (Reichnotzins).

sichernng, uf-Grund Leren den Bersicherten un let allen mständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.

Nr, K bis 5 bezeichneten Abgabepflichtigen sowie im Falle der Abgabe

Vermögen nicht über hundert⸗ tausend Mark beträgt, kann die Ahgabe ganz oder teilweise zinslos gestundet werden, falls er ohne Gefährdung des Lebensunterhalts zur

billiger. Börücksichtigung seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhält⸗ er Abgabe als eine besondere Härte erweist. . Von dem Verlangen der Sicherheitsleistung darf nur abgesehen

werden, soweit nach dem Ermessen der Steuerbehörde die spätere Ein⸗

Die zinslose Stundung kann im Falle des nachgewiesenen Be⸗ dürfnisses auch nach dem Tode des Abgabepflichtigen bis zum Ableben

Jeder Abgabepflichtige, der am Stichtag ein steuerbares Ver⸗

langen. Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender Ab⸗

, 6 Die Vermögensabgabe ist vom 1. Jamtar 1920 an mit fünf vom

. t Der durch dreihundert Mark nicht teilbare Betrag der Abgabe

trag binnen einem Monat nach Zustellung

beit und ist berechtigt, liesen Betrag nach den für die Einziehung

sein Ges

Für die Berechnung dieser Rente ist die Bestimmung im § 30 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. 532 .Der Abgabepflichtige ist berechtigt, die in 588 30 und 31 be— zeichneten Renten jederzeit ganz oder in Teilbeträgen abzulösen. Die Teilbeträge dürfen jedoch nicht weniger als zweihundert Mark betragen und müssen durch einhundert Maik teilbar sein. 6 56335 . Stirbt der Abgabepflichtige, so ist der durch die im 30 be⸗ zeichnete Rente noch nicht getilgte Betrag der Vermögensabgabe in voller Höhe als ,, illig. U ; Die Veranlagungsbehörde kann den Erben die Fortzahlung der Rente gestatten. 34

Im Falle des Konkurses steht der durch die im § 30 bezeichnete Rente noch nicht getilgte Betrag der Vermögensabgabe den im 8 61

iffer 2 der Konkursordnung vom 20. Mal 1868 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 612) bezeichneten Forderungen der Reichskasse gleich.

§ 3h Der, Abgabepflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die hoch nicht veranlagte Abgabe zu leist'n. Von dem im voraus bezahlten Betrage sind fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Ein— zahlung bis zum J. Januar 1920 auf Verlangen des Abgabepflichtigen zu dessen Gunsten zu berechnen. Für die bis zum 31. März 1920 in bar gezahlten Beträge werden fünf vom Hundert, für die in der Zeit vom 1. April bis II. Dezember 1926 bar gezahlten Beträge zwei vom Hundert als Vergütung gewährt. § 36

Die Abgabe kann außer in bar mögenswerte nach Maßgabe tichtet werden.

Als bare Zahlung gilt auch die Hingabe von unverzinslichen Schatzanweisungen (Schatz weselnz.

,,, 8§8 37

Nachweislich selbstgezeichnete Schuldverschreibungen, Schuldbuch⸗ sorderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutsche⸗ Reichs werden bis zum 31. Dezember 1535, und zwar die fünf— prozentigen Schuldberschreihungen, Sckuldbuchforderungen und Schetz— anweifungen mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1920 zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufg zu einem vom Reichsminister der Finanzen fest⸗ zusetzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlung Statt ange⸗ nommen;

Als selbstgezeichnet gelten die Schuldverschreibungen, Schuld buch⸗ sorderungen und Schatzanweisungen, die der Abgabepflichtige oder seine Chefrau infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erworben at oder Vie der Abgabepflichtige oder seine Ehefrau aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben ober von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit be— schränkter Haftung als deren Geseslscafter empfangen hat, fofern der Erblasser oder die Gesellschaft diefe Schuldverschreibungen, Schusd⸗ huchforderungen oder Schatzanweisungen infolge ciner Zeichnung rön Kriegsanleihe erhalten hat.

Andere Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schat⸗ anweisungen des Deutschen Reichs werden bis zum 31. Dezember 19860 unter Zugrundelegung eines Zinsenlaufs vom 1. Januar 1920 an zum festgestellten Steuerkurse an Zahlungs Statt angenommen.

K 333 Für die Hingabe anderer Vermögenswerte wird eine Anstalt mit aener Rechtspersönlichkeit gegründet. Die Rechtsverhältnifse diefer Anstalt werden durch eine Satzung geregelt, die von der Reichs regierung mit. Zustimmung des Staatenausschusses erlassen wird.

Die Anstalt muß reichsmündelsichere Wertpapiere bis zum 31. Dezember 1920 auf Grund des festgestellten Steuerkurses an— nehmen. Im übrigen stellt die Satzung die Grundsätze für die Annahme von Vermögenswerten fest. Die Bestinmungen der Satzung hierüber sind der Nationalversammlung (dem Reichstage) vorzulegen. Auf Verlangen der Volksvertretung sind sie aufzuheben oder zu ändern.

§8 39

Mit ,der Annahme der Vermögenswerte durch die Anstalt wird der Abgabepflichtige in Höhe des Annahmewertes von der Abgabe⸗ schuld befreit. Die Anstalt tritt dem Reiche gegenüber an die Stelle des Abgabeschuldners.

. Verlegt ein nach 5 2 Abs. I Nr. 3 abgabepflichtiger Ausländer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nach dem Ausland, so erlischt seine Verpflichtung zur Zahlung der im § 30 bezeichneten Rente am Ende des Jahres, in dem er seinen Wohnsitz oder dauern— den Aufenthalt verlegt.

§ 41

Ist der Nachlaß eines vor dem 31. Dezember 1919 perstorbenen inländischen Erblassers am Stichtag noch unverteilt, weil noh nicht ermittelt ist, wer der Berechtigte ist. so ist die Vermögensabgahe zunächst aus dem Nachlaß nach dem Steuersatze zu zahlen, der maß— gebend wäte, wenn der Nachlaß einem einzigen Abgabepflichtigen angefallen wäre. Für diese Abgabe haften der Testamentsvollstrecker, Pfleger, Verwalter oder ein sonstiger Vertretungsberechtigter.

Wird später ermittelt, wer der Berechtigte ist, und stellt sich dabei heraus, daß er nicht abgabepflichtig ist, weil er nicht zu den der Abgabe unterliegenden Personen gehört oder weil sein Vermögen zu⸗ züglich des Anteils am Nechlaß die abgabepflichtige Höhe nicht er— reit, oder daß er von seinem Anteil am Nachlaß unter Berück- sichtigung seines eigenen Vermögens eine niedrigere Abgabe zu zahlen gehabt hätte, als auf seinen Anteil aus dem Nachlaß verhältnismäßig gezahlt ist, so ist ihm die Abgabe ganz oder teilweise zu erstatten.

5 42

Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikommisses, Lehens— oder Stammguts oder eines sonstigen auf Grund von Vorschriften gebundenen Vermögens, die nach den Artikeln 57, 58, 59 des Ein⸗ führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 604 unberührt geblieben sind, ist mit Ge⸗ nehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen.

Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des Inhabers nicht, berührt, auf Grund solcher gesetzlicher oder stiftungsmäßiger Verschriften, welcke die Verfügung unter anderen Voraussetzungen zu⸗ lassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen.

Fehlt eine Aufsichtẽebehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur. Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesgeribt, in dessen Bezirke das gebundene Ver— mögen sich seinem Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht für die Genehmigung nicht zu ständig dewesen sei. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.

58 43

Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte Ab⸗ kömmling kann von dem überlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende Abgabebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezablt oder ihm ersetzt wird.

Der überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmlinge für den auf Teffen Anteil, am Gesamtgut entfallenden Abgabebetrag der Staaktskasse als Gesamtschuldner verpflichtet.

: 8 44 Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Mb abe aus dem i eg der Vorerbschaft nach den auß ag r e, entfallenden Abgabesatze ju entnehmen. ö

bar durch Hingabe anderer Ver— der Vorschriften in ss§ 37 bis 39 ent-