1919 / 160 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Jul 1919 18:00:01 GMT) scan diff

L B. R. 755 an das Reichsarbeits ministerlum, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 14. Juli 1919.

Der Reichs arbeits minister. Schicke.

Bekanntmachung.

Der deutschnatio nale Handlungsgehilfen⸗Ver⸗ band, der kaufmännische Verein von 1858, der Verband deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig, der Bund der technischen Angestellten und Beam ten und der deutsche Werkmeisterverband, sämtlich in Quedlinburg, haben beantragt, den zwischen ihnen und der Arbeitgeher-Vereinigung für Industrie, Handel und Gewerbe zu Quedlinburg am 16 Juni 1919 abgeschlassenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anslellunge⸗ bedingungen der kaufmaͤnnischen und technischen Angestt llten und der Werkmeister gemäß 82 ber Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezlrk Quedlinburg sür allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. E. 844 an das Reichsarbeite ministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 14. Jull 1919.

Der Reichsarbeiteminister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Großhandels Augs⸗ burg, der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange⸗ stellten⸗Verbände, Orts ausschuß Augsburg und der Zentralverband der Handlungsgehilsen, Orts gruppe Augsburg, haben beantragt, den zwischen ihnen am 4. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalte⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Lebensmittelgroßhandel gemäß 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Augsburg für allgemein verbindlich zu ertlãren.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Jull 1919 erhoben werden und sind unter Nummer

I. B. R. 756 an das Reichtarbeits ministerium, Berlin, duisen ·

straße Z3, zu richten. Berlin, den 14. Juli 1919. Der Reichsarbeits minister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Der Ortsausschuß der kaufmännischen Angestellten zu Ludwigslu st hat beantragt, den zwischen dem Handelsverein zu Ludwigslust, dem deutschnationalen Handlunge gehilfen⸗ verband, Ortsgruppe Ludwigslust, und dem Zeniralverband für Handlungsge⸗ hilfen, Ortsgruppe Ludwigslu st, am 6. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Rege⸗ lung der Gehalts⸗ und Anstellungebedingungen der kaufmännischen Angestellten gemäß g 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ bezirk Ludwigslust für allgemein verbindlich f erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1919 erhoben werden und sind unter Nummer J. B. E. S65 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße BZ, zu richten.

Berlin, den 14. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schicke.

4

Bekanntmachung.

Der Deutsche Metallarbeiter⸗ Verband, Be⸗ zirk VII in Frankfurt a. M.⸗Eschers heim, hat be⸗ antragt, daß zwischen ihm und dem Verband der Metall⸗ industriellen für Hessen⸗Nassau, Hessen und an⸗ grenzende Gebiete G. V. am 15. Juni 1919 abgeschlossene Kollektivabkommen zur Regelung der Lohn— und Arheittz⸗ bedingungen in der Metallindußrie nebst dem am gleichen Tage vereinbarten Tarifvertrag gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Tezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt (Main) und der Städte Homburg v. d. Höhe, Oberursel und Cronberg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Juli 1919 erhoben werden und sind unter Nummer . B. R. 7ö8 an das Reichsarbeilsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 14. Juli 1919.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

——

Abänderung der Ausführungsbestim mungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vam 15. April 1915.

Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Ein⸗ schränkung der Trinkbranntmeinerzeugung vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 208) wird bestimmt:

In den Ausführungebestimmungen vom 15. April 1915, 22. Ja⸗ nuar 1917 und 14. Marz 1919 (Zentralblatt fär das Deutsche Reich 1915 S. 123, 1917 S. 17 und 1919 S. 53) werden folgende Aende⸗ rungen vorgenommen: .

1I) In S3 Nummer 2 Abs. 2 sind die Worte: monatlich nicht mehr alt 4 Hundertteile“' durch die Worte: „monatlich nicht mehr als ein Zwölftel“ zu ersetzen.

2) In §3 Nummer 2 Abs. 3 sind die Worte; monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in dem gleichen Monaten des Jahres 1915. durch die Worte: „monatlich nicht mehr als ihren Bedarf in den gleichen Monaten des Jahres 1915“ zu ersetzen.

Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1919 in Kraft.

Berlin, den 11. Juli 1919.

Der NReichsernährungsminister. J. V.: Heinriei.

Nachtrag zu der Bekanntmachung des Reichsversicherungs⸗ amts, Abteilung für Kranken⸗, Invaliden und Hinterbliebenenversicherung, über die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden und Hinterbliebenenversicherung vom 27. Oktober 149 6 1I 5320 (Amtliche Nachrichten des RBA. 1916 Seite 720, Nr. 275 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 21. November 1916.

Vom 10. Juli 1919 II 5285 —.

Auf Grund des 5 1411 Abs. 2 der Reichsversicherungs⸗ . 1 Ziffer 15 der Bekanntmachung vom 27. Oktober

1916 wie folgt abgeändert:

An Stelle der Bezeichnung Kgr. Sachsen und Gr. Hessen

treten die Bezeichnungen „Sachsen“ und „Hessen “. Berlin, den 10. Juli 1919. Reiche versicherungsamt, Ableilung für Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. Dr. Kaufmann.

Bekanntmachung Nr. T. 120

über die Abänderung der Bekanntmachung über die

Erhebung von Gebühren auf Einkaufs- und Ein⸗

fuhrbewilligungen für textile Rohstoffe und Erzeug⸗ nisse vom 28. Dezember 1918

Reichsanzelger Nr. 307 vom 31. Dezember 1918).

Auf Grund des 8 14 Absatz 1 der Bunde rats verordnung über wirischaftliche Maßnahmen auf dem Textilgebiet vom 27. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 671) in Verbindung mit S1 des Uebergangegesetzes vom 4. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 286) wird selgendes bestimmt:

1.

§1 der Belanntmachung über die Erhebung der Ge⸗— bühren auf Einkaufs- und Ein fuhrbewisligungen für text ale Rohsoffe und Erzeugnisse vom 28. De— zember 1918 erhält folgende Fassung:

§ 1.

An die Reichsstelle für Textliwirtschaft, Auslandsabtellung, sind Gebühren zu entrichten ö 3

I) für die Behandlung von Anträgen auf Einkaufggenehmigung für textile Rohstoffe und Erzeugnisse aus dem Ausland

bel einem Wert der einzukausenden Ware bis zu 10 900 .... .... 6 von Io o = 1060 0wnæ7Li . von über 100 000 n . 20.

2) für die Erteilung von Einfuhrbew lligungen für textile Roh—

stoffe und Erzeugnisse aus dem Ausland

2. bei der Einfuhr von Rohstoffen 1s. vom Tausend,

b. bei der Eintunr von Halb und Fertigwaren 2 vom Tausend des Wertes der einzusührenden Waren, mindesten s aber i 3

Ist, abgesehen von der Gebühr zu 1, bereits für die Erteilung der Einkaufsgenehm gung eine Gebühr eiboben wor zen, oder ist der Kauf vor dem 9. Februar 1917 abgeschlossen, so wird bei der Einfuhr von Halb oder Fertigwaren nur eine Gebühr von 1 vom Tausend

erhoben.

Die Gebühr zu 2 wird nickt erhoben, wenn Waren im ieinen

Lohnveredelunge verkehr mit der Verpflichtung der Wiedergusfuhr ein—

geführt werden, ohne daß sie in das Eigentum des Einsührenden

übergehen. ö der Gebühr ist der Antragsleller verpflichtet.

II. i ĩ i ng in Kraft. . n nn ,, . 9. ee rf von Rohstoffen wird Rückwirkung vom 1. Juli 1919 ab beigelegt. Berlin, den 17. Juli 1919. . Reichsstelle für Textilwirtschaft. J. V.: Dr. Einert.

Nachtrag zu den Richtsätzen F. für die Preisberechnung von neuen Schuhwaren mit Ausnahme von Maß-Schuh⸗

werk vom 25. April 1919, .

betreffend des Kleinverkaufszuschlags mit Fahllederschaft

1 sest für . rh te n er Leder so hle.

Y Festsetzung des Kleinverkausszuschlags für Schäfte.

Auf Grund der 1 ind 9 der Bekanntmachung des Bundetzratg über Preis beschränkungen bei Verkäufen von Schuh⸗ waren vom 28 Seytemher 1916 wird angeordnet: .

1) Der vom Hersteller von Straßenschuhwerk mit Fahlleder chaft und Leder oble an diesem Schu hwert anzubringende Kleinverkaufspreisg in derart festzusetzen, daß der je⸗ weilige Sonderzuschlag des Ueberwag ungsau schußes der Schuh⸗ indastrie und des Hauptvertellungsausschusses des Schuhhandels bem Verkaufspreis des Herlellers zugerechnet und glödann auf den sich ergebenden Betrag ein Kleinverkaufszuschlag von 18 v9 gerechnet wird.

2) Der vom Hersteller von Schäften an diesen anzubringende Kleinverkaufspreis ist derart festzusetzen, daß auf den Verkausspreis des Herstellers von Schäften ein Kleinhandelszuschlag von 18 vy gerechnet wird. .

Dieser Beschluß tritk mit Wirkung vom 15. Juli d. J. in Kraft. Das nach diesem Tage fertiggestellte, won der Bekanntmachung betroffene Schuhwerk ist mit dem hiernach berechneten Kleinverkaufs- preis zu versehen. ö

Berlin, den 3. Juli 1919.

Gutachterkommission für Schuhwarenprelsse. Dr. Mainzer.

Anmerkung. Nach Verordnung des Ueberwachungèausschusses der Schu hlndustrie und, des Haupverteilunge gusschnwsses des Schuhhandels wird Schuhwerk mit Fahllevberschaft und Ledersohle, welches mit einem KLleinverkausszuschlag von 18 vH gusgestempelt ist, nur mit 65 vH auf die Quote des Schuhhändlers angerechnet.

Preußen.

Dem Propst Lang lo in Lysabbel ist die Propstei Sonder⸗ burg, Regierungsbezirk Schleswig, übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die QOherförsterstellen Dassel (Hildesheim), Harde⸗ hausen (Minden) und Trier sind zum J. Oftober 1919 zu besttzen; Bewerbungen müssen bis zum 10. August eingehen.

12

und

Ministeri um für i ,, Kunst! und Volksbildung. Der Pastor Heinrich Langlo in Lysabbel, Regierung bezirk Schleswig, ist zum Propst ernannt worden.

; x . ͤ Bekanntmachung.

5 ie Relll eslelle für Gemüse und Obst hat in Abänderung . j nom 9. Jull b. J. , Reichsanzeiger Nr. 153) den Erzeugerhöchstpreis für Erbsen bis auf

weiteres auf 25 3 je Pfund fesigesetzt. Diese Preisfestsetzung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 16. Juli 1919. ö Der Vorsitzende der Staatlichen Verteilungsslelle für Groß Berlin. J. A.: Gichmann.

Bekanntmachung.

Auf- Grund des 8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur nh n unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Septem- er 1915 (R. G. Bl. 603) ist dem Kaufmann Lebrecht Deu ssen, Langenberg, wegen Unzuverlässigteit der Handel mit sämtlichen Nahrungs⸗ und Genußmittelln für das gesamte Reichsgebiet untersagt. Die Kosten dieser Be—⸗ kannimachung hat der Genannte zu tragen.

Vohwinkel, den 12. Juli 1919.

Der Landrat. Zur Nieden. (

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(Kitsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage) *

Aichtamtliches. Deutsches Reich. Die vereinigten Ausschüsse des Staatenausschussets

Sitzungen.

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Der Generalfeldmarschall von Hindenburg hat dat „Wolffsche Telegraphenbüro“ um Verbreitung folgender Kund⸗ gebung ersucht: ; J

Ich erhalte täglich zablreiche Briefe und Telegramme. So sehr mich diese Beweise det Vertrauens und gütigen Gedenkens erfreuen, so wenig bin ich doch in der Lage, sie einzeln zu beantworten. Dieser - halb um Entschuldigung bittend, muß ich mich darauf beschränken, in ein für allemal meinen herzlichsten Dank allgemein auszu- prechen. ;

Auf Einladung der Reschsregierung traten gestern die Abgeordneten der Nationalversammlung sowie der preußischen, bayerischen, badischen und hessischen Landegzversammlungen, die in den besetzten rheinischen Gebieten gewählt sind, zusammen, um einen Bericht des Vorsitzenden der deutschen Kommission über die Ausführung des Abkommens, betreffend die militärische Besetzung der Rheinlande,

An der Hand des zugleich mit dem Friedensvertrage ratifizierten Abkommens entwickelte Dr. Lewald laut Be⸗ richt des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ die Forderungen, die er der in. Versailles unter dem Porsitz des Ministers Loucheur stehenden Kommission der Besatzungsmãchte gestellt hatte. Sie fanden die einmütige Zustimmung der Erschienenen. In der Besprechung wurden von Rednern aller Partelen über die schweren Bedrückungen der linksrheinischen Be⸗ völkerung die bittersten Klagen erhoben und die bestimmte Erwartung ausgesprochen, daß es gelingen werde, die Aus⸗ führung bes Abkommens so zu gestalten, daß insbesondere der freie Verkehr zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet wiederhergestellt und die staats bürgerlichen und bürgerlichen Rechte frei ausgeübt werden können. Der Reichs minister Dr. David legte die Aufgaben des Reichs kommissars dar und forderte zur Bildung des diesem beizugebenden parla⸗ mentarischen Beirats auf. Nach längerer Erörterung einigten sich die Erschienenen dahin, daß der Beirat aus 18 Mitgliedern destehen soll, von denen sieben der Zentrumpspartei, vier der sozialdemokratischen, drei der demokranschen, zwei der Deuischen Volkspartei und je einer der Deutschnationalen Volk partei und der Unabhängigen Partei angehören solle. Für r. Mitglied des Beirats wird gleichzeitig ein Vertreter bestellt, der im Behinderungssalle des Hauptmitgliedes einzuberufen sst. Aufgabe des parlamentarischen Beirates ist es, den Reichs kommissar über die Wünsche und Anschauungen der Beoölkerung der be⸗ setzten Gebiete zu unterrichten und ihn bei seinen Maßnahmen zu unterstützen. .

Es sind vielfach Zweifel darüber laut geworben, ob und inwieweit das deutsche Privateigentum in den von Deutschland abzutretenden oder einer Volksabstimmung

unterworfenen östlichen Gebieten einer Liquidation zu—

gunsten der alliierten und assoziierten Mächte ausgesetzt ist. Hierzu wied dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ von untei⸗ richtete Seite nachstehen des mitgeteilt.

Nach Artikel 297 des Frie densvertrags haben die alliierten und assozilerten Mächte das Recht, in den ihnen abgetretenen Gebieten las Pripatoeimögen von Deutschen zu liquidieren. Dieses Recht erngeckt sich auf Vermögenswerte jeder Art. Ausgenommen hiervon bleiben aber die Vermögenswerte solcher Deutschen, die auf Grund des Vertrags ohne weiteres die Stagtsangehörigkeit einer der alliierten unde assozit rten Mächte erwerben. Hieraus ergibt sich für die einzelnen in Betracht kommenden Gebiete folgendes:

1), Gebiete, die ohne Abstimmung an Polen oder die Tschecho⸗ Slowakei abzutreten sind. Die Reichsangehörigen, die in dief n Gebieien ihren Wohnsitz haben, erwerben im allgemeinen die polnische oder die tichecho⸗lowakische Staatsangehörigkeit. Ihr⸗ Vermögen ⸗· werte bleiben deshalb von der Liquidation verichont. Dies gilt auch dann, wenn sie de neue polnisch, oder tschecho,slowatische Staats) angehörigkeit curch die ihnen vorbehaltene Option für Deutschland wieder aufgeben. Hirsichtlich der Bewohner der an Polen fallenden Kebiete bestebt allerdings die Besonderheit, daß sie, fofern fie ihlen

haben, die polnische Staatsangehörigkeir nur mit befonderer Ge—

nehmigung des polnischen. Sftagis eiwerben. Dies türfte indes ohne Einfluß auf die Behandlung des Vermögen der Beteiligten

für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute

des Unterstaatssekréetäröß Dr. Lew ald, entgegenzunehmen.

Wohnsitz in diesen Gebieten erst vach dim 1. Januar 1968 begründet

Denn wenn der polnische Staat die Genehmigung erteilt und it der Erwerb der polni chen Staattsangehörigkeit eintritt, ver- tes sich von selbst, daß eine Liquidation nicht stattfinden; aber in dem Falle, wo die Genehmigung nicht erteilt wird, dürfte Liquidation nicht in Frage konimem da nach dem Zusammenhalig einschlägigen Bestimmungen des Friedens bertragẽ angenommen ben muß, daß die hier in Rede stehenden Perfonen in vermögeng, tlicher Hinsicht nicht ungünstiger zu behandeln sind als die ischen, welche die polnische Staatgsangehörigleit ohne besondere ehmigung erwerben, aber durch die Sptisn für Deutschland er verlieren.

2) Gebiete,, deren etwaige Abtretung an Polen oder die echo⸗Slowakai sich erst nach einer Volksabstimmung entscheidet. gelten grundsätzlich die leichen Regeln wie in den ohne Ab⸗ mung, bzutretenden Gebieten. Jedoch kann die Liquidatlon stverständlich nur dann und erst dann erfolgen, wenn die Abstim⸗ g die Loslösung von Deutschland zur Folge haben sollte.

s) Hieinach kommt eine Liquidation deutscher Vermögenswerte den unter 1 und 2 bezeichneten Gebieten nur dann in Hirn t, n die Eigentümer zur Zeit des Inkrafttretens des Friedengsver⸗ ihren Wohnsitz außerhalb dieser Gebiete haben. In diesen len kann der Liquidationzerlös von den allsierten und assoziierten ierungen aber nicht zurückgehalten und zur Deckung von For⸗ ngen gegen Deutsche oder gegen das Deutsche Reich ver— det werden; er ist vielmehr den deutschen Berechtigten mittelbar duszuzahlen. Außerdem, hat der Eigentümer in Fällen, wo bei Ler Liquidation ein zu niedriger Preis erzielt den ist, Anspruch auf eine von einem gemischten Schiedsgericht susetzende Entschädigung. Dies gilt für Poren ohne Einschränkung. egen scheint hinsichtlich der Tschecho⸗ Slowaken die Venpflichtung unmittelbaren Auszahlung der Liquidationgerlöse an den Eigen⸗ er von gewissen. Vorbehalten zugunsten des Wiedergutmachungt⸗ chusses der alliierten und assozilerten Regierungen (Gommissien Röhnrations) abhängig gemacht werden zu er,

c Gebiet von Danzig. Der Verzicht Deuischlands auf dieses hiei wird zwar. . der alliierten und assoziterten Mächte hesprochen. Diese erwerben dag Gebiet indes nicht für sich, ern haben es als Freistadt zu begründen, die unter den Schutz Völkerbundes gestellt wird. Cine Liguidatjon deutscher Ver? enkwerte können die alliierten und assoziierten Mächte daher in em Gebiete überhaupt nicht vornehmen.

o) Gebiet von Memel. Auf dieses Gebiet verzichtet Deutschland falls zugunsten der alliierten und assoꝛierten Mächte, Aber auch handelt es sich nicht um einen endgültigen Enverb duich diese chte. In dem der deutschen Friedenspelegation übergebenen morandum vom 16. Juni 1916 ist vielmehr ervorgehoben worden, die Uebertragung des , an die alliierten und gssoziierten chte deshalb erfolge, weil ble Rechtsverhaltnisse der . iete noch nicht bestimmt seien. Danach wird angenommen hen müssen, daß eine Liquidation deutscher Vermögenswerte in Gebiet nicht in Frage kommt.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ von zu siündiger Stelle er⸗ it, ist in der Angelegenheit des e rst oche nen fran ishhen Quartiermachers Manheim eine Note des irschalls Fach eingegangen, in der n n igmnß des ichtlichen Verfahrens, Entschuldigung wegen des sals, Uebernahme der Kosten der Bestattung, ö. r Ent schädigung von 190000 Franes für die Familie 'rmordeten und Zahlung einer Buße von einer Ml⸗ ren, in Gold durch die Stadt Berlin verlangt en. ;

Tas Reichgernährungzministerlum hat mit Zustimmung . usses und des n erf ü fi Aut⸗ ses der Nationalversammlung durch. Verordnung vom Pl die Preise für die lan dwirtschaftlichen Er— nise aus der Ernte 1919, soweit diese öffentlich lrtschaftet werden, fetzgesetzt. Die neue Festsetzung wird, , Wolffschen Telegran enbürg, zufolge, bedingt durch die liche daß alle Produtijons miltel der Landwirtschaft, wie ne, Düngemittel, Maschinen und e gg. Betriebs material Teil um ein Vielfaches im Prelse gestiegen sind und daß Betriebsmittel zutückgegangen und die Erträge gesunken Um die Landwirtschaft leistungsfähig zu erhalten, war Erhöhung des Getreidepreises ein zwingendes Gebot. Ein tgang des Getreideanbaues wäre unvermeidlich, wenn die öhsipreise die Produttionskosten nicht mehr becken würden, alsdann die Landwittschaft gezwungen wäre, zu einer nsinen Wirtschaft überzugehen. Die Kostspieligkeit der Aus⸗ Dszufuhren siellt die i: Anforderungen an die Pro⸗ tion der heimischen Scholle. Entsprechend der Steigerung der Produktionskosten ist der ögenpreis für das Berliner Preisgebiet auf 405 festgesetzt, also ICO M oder 33 00 gegenüber dem Vorjahre erhöht warden. Die Erigen Preiggebiete sind Kelbehalten. Etwas storker als die Pro— ionskosten des Roggeng sind diejenigen des Wenzens gestiegen. er G rücksichtigung ber bisherigen Spannung jwischen Ronggen⸗ Weizenpreig und angesichts der größeren Ansprüche des Weizens zofleg⸗ und Dünger erschien ein Preis von 45 S sür das niedrigste he . iet als angemessen und augreichend. Der Preis der ste ist im Hinblick auf ihre weitgehen e Heranziehung als Brot⸗ eize anf der Höhe deg Noggenpreises gehalten, umsomehr als Produktiongkosten nicht hinter denen des Roggens zurückbleiben. Um eine Verteuerung der Lebenshaltung der breiten Massen ha die Erhöhung des Brotgetreidepreises zu vermeiden, wird bie bhung des Brotgetreidepreifeg big zum 1. Sltober auf die thekasse übernommen und der Mehrpreis egenüber dem bisherigen reidebteiz aus dem zur Senkung der Lebengmittelpreife zur Ver⸗ ee teh ten 14 Milliardenfonds gedeckt. Beim Kartoffelpreis waren die gegenüber der Vorkriegszeit um als 190 Prozent gestiegenen Produftionskosten und die zurück⸗ ngenen Erträge in Uebereinstimmung zu bringen. So mußte ein ndpreis von 125 4 für die Tonne angemessen eischeinen. Er . nach den regionalen Verschiedenheiten big zu 145 M erhöht ben. Der Oelfruchtbau erfordert nach seiner Eigenart umfangreiche schaftliche Vorkehrungen. Enifprechend der bisherigen Uebung daher erforderlich, bereit fetzt die Oelfruchtpreife für 1836 legen. Im Interesse der Fettversorgung bestebt dag dringende uri einer besonderen Förderung des Oejfruchtbaumes, wobei zu tlsichtigen war, daß die Oelfrüchte als starke Stickstoffzehrer bei iöherigen Preis auch von dem Gesichtgpunkt der Gestehungt⸗ maus nicht voll ausreichen. Nach der Bewertung des in den i hltedenen , enthaltenen Ciweißes sieht daher die Ver—⸗ lung eine Erhöhung der bisherigen ff vor. Neben den Preisen für die vegetabilischen G lerghiss setzt die Verordnung auch die Schlacht vlehpreife fest, wie bieg angesichts hesonderen. Dringlichkeit bereitz burch dle Verordnung vom uni für die Schlachtrinder vorläufig geschehen ist. Neben der derkolung der Preise für Schlachtrinder sind weiter Preise für achtkälber und Schiachtschweine vorgefehen. Der Kälbenrpreis ist ls , für den Jentner Lehendgewfcht, der Preis fur Schlacht= eine auf 130 . festgesetzt. Um die beständigen Ueberfarderungen den Ferkelmärkten zu beseinlgen, sind aufserdern für ö. und erschweine Fiichtpieife von 15 behnp. 6 M für das Kilogramm ndgewicht vorgesehen.

Die Preiserhöhungen dürsten ben berechtigten Klagen der pwirtschaft über ein Zurückbsleiben der Prelse hinter den Ge—

slehungskosten voll gerecht wer den. Sie werden dazu beitragen, den Schleichhandel zugunsten der gesetzlichen Ration wesenilich einzuschränken. Wird dieses Ziel erreicht, so hraucht die Er⸗ höhung der Preise nicht notwendig eine entsprechende Erhöhung der Kosten der Lebenshaltung nach sich zu ziehen, well die ker m nig Schleichhanzelsration oder wenigstens ein Teil avon auf die legale Versorgung übernommen würde. . Neben einer ausreichenden Preisnormierung ist zur För⸗ derung der Produktion und zur Verbilligung der Erzeugnisse vor allem auch die Bereltstellung eiweißhaltiger Futsermittel dringend geboten. Andererseins besteht der dringende Wunsch der Verbraucher, das Brot wohlschmeckender zu gestalten. Falls die begründeten Aussichten auf namhafte Getreideeinfuhr aus dem Ausland sich erfüllen, und die Eingänge aus heimischer Ernte, ungefährdet durch Landarbeiter streils sich , ge⸗ stalten, wird darum die Aus mahlung des Brotgetreides auf SI vH herabgesetzt werden. Dadurch würde sowohl dem Be— dürfnls der Landwirtschaft nach Kleie, als auch dem Wunsche . Verbraucher nach Verbesserung des Brotes Rechnung ge⸗ ragen.

Von. zuständiger Stelle wird dem, Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ bezüglich der Reichswehr und des republikanischen Führerbunbes mitgeteilt:

Die Gründung eines Bundes revublikanischer Führer in Heer und Flotte hat , allerlei Betrachtungen gegeben und bei einer är. Anzahl von Offizieren die Annahme wachgerusen, es handle ich dabei um eine von der Reichsregierung und Pon dem Relchswehr— minister geförderte Organijation, die den Zweck haben könnte, einen Teil der Offiziere, die sich pflichtgetren in den stzten Monaten zur Verfügung gestellt haben, zu entlassen, falls sich genügend Führer zur Ver⸗ sügung stellen, die ein Bekenntnis zur Republik ablegen. In einem offenen Brief an den Reichswehrminister ist sogar der Beforgnis Ausdruck . worden, pie. Regierung könnte die freie Gefinnung und

einung jedes Offiziers antastsn und einen Bruck gutzüben zu dem

Zwecke, den Beitritt der Offiziere zum republikanischen Führerbund

zu, veranlgssen. Solche Befürchtungen und Besorgnisse find ab— solut gegenstandslog. Die Regierung und der Reichswehrminister haben

mit der Gründung des r pubsikanischen Führerbundes nichts ju tun, son. dern es handelt ö

ern ch dabei um Bestrebungen, die lediglich der Initiasibe einiger Herren entsprungen sind. Politische Parteigruppen ver- schiedener Richtungen suchen innerhalb der Reichswehr Boden zu ge— winnen und Teile derselben zur akiipen politischen Betätigung zu gewinnen. Das kann zu einer bedrohlichen Verwirrung und schließ⸗ lich zum Verfall der Reichswehr führen. Politische Vereinigungen innerhalb der Reichswehr, jum Beispliel konservatipe, demokratische, soiialdemolratische oder kommunistische Soldaten und Führerpereine, Ao repuhlikanischer Fübrerbund oder Nationalperkand deutfcher Offijtere, können auf die Dauer keinen Platz in der Reichswehr haben und dürfen die Reichswehr selbst nicht zum Tummelplatz ihrer Bestrebungen machen. Gbensowenig kann Vereinen jugestimmt werden, die einen Kampf jwischen aktiven und inaktiven Unteroffizieren und Offizieren treiben und dadurch entstandene Meinunggverschie denheiten zu politischer Akon ausnutzen. Von der Reichswehr als Gesamtkörperschaft muß die Politik fern gehalten werden. Deshalb hat der Reichs wehrminifler kürzlich veifügt, daß jede Art von politischer Wrbetätigteit innerhalb der Kasernen zu unterbleiben hat, ferner ist eg von ihm als unzulässig bezeichnet worden, daß von militärischen Dienststellen herausgegebene oder unterstützte Zeitungen, Zeitschriften. Broschüren und Flugblätter politische Tendenz haben. Die Reichzwehr ist eln Werkzeug, nicht sie selbst, sondern die Reichgregierung regelt ihre Ver⸗ wendung, die die Durchführung des Willens der Volksmehr— heit zum Ziele hat. Dieses Instrument würde unbrauchbar werden, wenn es dem Einfluß auseinander treibender politischer Strömungen ausgesetzt ist, und würde den inneren Zufammen« halt verlieren. Die Reichzwehr in ihrer Gesamtheit muß absolut unpolitisch sein. Bet der Autzwahk der Führer wird nicht die politische Gesinnung des einzelnen, sondern L. diglich die militärische Eignung maßgebend sein. Der Reichzwehrminiffer wird nicht seine Hand dazu bieren, daß alte Uebelstände wieder Platz greifen, die vor dem Kriege von ihm perfönlich lange genug bekämpft worden sind. Es ist ausgeschlossen, daß er den fruheren Zuftand, wonach zum Heispiel ein Soztaldemokrät nicht Unteroffizier werden durfte, in dag Gegenteil umkehrt und Männer nicht an militärische Fübrerstellen gelangen 3 weil sie ehen nicht ein republrfanisches Befenntnis ablegen. Ebenso selbstverständlich ist aber auch, daß jeder Angehörige der Reichswehr als Staatsbürger fich politisch betätigen kann und volle Freiheit der politischen Ueberzeugung haben muß.

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Die Verordnung des Hundesrats über Sam mel—

heizung s- und Warm wasserversorgungsanlagen in Mie träumen vom 2. November 1917 ist durch die Ver⸗ ordnung über die Einwirkung der Heizstoffpreise auf Mietoerhältnisse vom 22. Juni 1919 geändert und unter dem gleichen Tage erneut veröffentlich! woꝛ den. Z 3 der Verordnung in der Fassung vom 22. Juni 1919 bestimmt:

Sind seit der letzten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Preisvereinbarung die Selbstkosten des Vermieters für die Heizung und Warmwasserversorgung der Mieträume so ge⸗ wachsen, daß das Anwachsen nicht vorauszusehen war und daß billiger⸗ weise die D enn, der i . dem Vermieter allein nicht zu⸗ gemutet werden kann, so kann die Schiedgstelle auf Anrufen des Vermieters den Mietpreis oder die befondere Vergütung sür die 5 oder Warmwasserversorgung für die weitere Bauer des ? ö oder für einen fürzeren Zeitraum entsprechend erhöhen.

Es sind nun in der Praxis vielfach Zwelfel darüber ent— standen, welche Verordnung in Zeile L des vorstehend abge— druckten 8 3 gemeint ist, die Verordnung vom 2. November 1917 oder die neue Verordnung vom 22. Juni 1919. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ hört, hal auf eine diesbezügliche Anfrage des Magistrats in Wilmersdorf der Reichs justiz⸗ minister erwidert, es unterliege keinem Zweifel, daß die Vor— schrift des 8 3 auf alle vor dem 22. Juni 1919 getroffenen Vereinbarungen Anwendung finde, bei denen die sachlichen Vonꝛ⸗ aussetzungen des Gesetzes gegeben sind. Zu ben sachlichen Voraussetzungen des Gesetzes gehört aber vor allem, daß das Anwachsen der Selbstkosten seit der letzten Preisvereinbarung nicht vorauszusehen war. Also nicht für die Mehrkosten schlechthin, sondern nur für diejenigen, welche seit der letzten Preisvereinbarung keinesfalls vorauszusehen waren, können die Vermieter eine Erhöhung der Vergütung für die Heizung oder Warmwasserversorgung verlangen.

Auch sonst ist man sich im Publikum anscheinend noch nielfach im unklaren über die Tragwelte der Vorschrift des genannten 5 3. Insbesondere hat er insofern in Mieter⸗ kreisen lebhafte Beunruhigung erweckt, als man dort vielfach irrtümlicherweise annimmt, daß der Mieter, der überhaupt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Beteiligung an den Mehrkosten herangezogen werden kann, die Mehrkosten für Heizung und. Warmwasserversorgung allein zu tragen hat. Wie das oben genannte Büro hört, werden deshalb in kurzer Zeit Erläuterungen zu der Verordnung ergehen, die die genannten und einige andere Fragen klarstellen.

wr —— ——

Nach einer Mitteilung des „Wolffschen r , r, ,, hat sich die statistische Abteilung des rumän schen Kriegt⸗ ministeriumz bereit erklärt, über alle vermißten deutschen Kriegsgefangenen in Rumänien Nachforschungen an⸗ stellen zu lassen und Auskunft zu geben. Bei den Anfragen, die an das Preußische Kriegs mmisterium, Abteilung Kriegt⸗ gefangenen schuz, zu richten sind, sind anzugehen: Name, Dienstgrad, Truppenteisl, Ort und Zeit der Gefangennahme, letzter bekannter Aufenthaltsort und Vatum der letzten Nachricht des betreffenden Gefangenen.

Preußen.

Gestern fanden in Thorn laut Meldung des „Wolffschen Telegrophenbüros“ zwischen Verfretern * des Obersten Polnischen Volksrats sowie Mitgliedern des Danziger Oberpräsidium s über die Aus führung ber Frieden g⸗ bedingungen bezw. die Räumung der abzutretenden Gehie te vorbgeitende Besprechungen statt. Vom Ober⸗ präsidium nahmen teil der Oberpräsibent Schnackenburg, die Regierungs räte Loos und von Maercker sowie der der Friedeng⸗ lommission heim Oberpräsidium beigegebene Regie rungsrat Jerin aus Allen ein Beim Danziger Oberpräfidium hatten in den letzten Tagen bereits mehrfach Besprechungen dieser Friedens kommission unter dem Vorsitz des Oberpräsidenten Schnackenburg und unter Hinzuziehung der beiden Regierunga⸗ präsidenten von Danzig und Marienwerder sowie von General⸗ stabsoffizieren beim Generalkommando des 17. Armeetorps stattgesunden. Der Vorschlag der Reichsregierung bei der Entente, auf Eröffnung hirekter Kommissionsverhandlungen zwichen Deutschland und Polen zur Ausführung des Freedenz⸗ vertrages, hat in Versailles noch keine Erledigung gefunden. Die Antwort auf diesen Vorschlag wird binnen kurzem erwartet. Die Thorner Vorbesprechungen sollen der raschen und reibungs⸗ losen Abwicklung der Angelegenheit dienen.

Lippe.

Gestern verabschiedete der Landtag laut Bericht des 3 Wolffschen Telegraphenbüros“ das e ,, über die Verstaatlichung des gesamten Hausfamilienfidei⸗ kom misses ohne jede A findung an das vormals fürstliche ö Lippe⸗Detmold. Der im Landtagsauz schuß vereinbarte Vergleiche vorschlag wurde vom Landtag verworfen, da von dem ehemaligen Fürsten die Mitteilung vorlag, daß ihm die Er⸗ langung der Zustimmung der Agnaten des Fürstenhauses nicht möglich sei.

Samburg.

Da in einem Teil der Hamburger Zeitungen fortgesezt Berichte über angebliche Gewalttätigkeiten der Reich e , ren gebrocht werden, gibt das Korps Lettowm be⸗ kannt, daß in allen Fällen, in denen den Verdacht besteht, daß die Angehörigen der Truppen ihre Befugnis überschritten, ge⸗ richtliche Untersuchungen eingeleitet worden sind.

Desterreich.

Blättermeldungen zufolge hat der Prinz Wilhelm zu Stolberg die Führung der Geschäfte der deutschen Botschaft übernommen.

Um eine Doppelbesteuerung bei der Vermögentz⸗ abgabe zu vermeiden, beabsichtigt da Staats amt sür Finanzen, noch vor dem endgültigen Abschluß der Fessung des 51

entwurfs über die Veimögensgabgabe ein Einvernehmen mit

jenen Nationalstaaten, in denen bie Vermögens abgabe geplant ist, und mit dem Deutschen Reiche herzufellen. Zu diesem Zwecke werden sich Vertreter des Staalgamts für Finanzen demnächst nach Deutschland begeben.

Ungarn.

Die Räteregierung hat den früheren Armeeoberkom⸗ mandanten Wilhelm Boehm nach Einholung der Genehmigung der deutsch⸗sterreichischen Reglerung zu ihrem Gesandten in Wien ernannt.

Wie das „Ungarische Telegraphen⸗Korrespondenzbũro⸗ meldet, hat die Räterepublik einen Aufruf an die Pro⸗ letarier aller Länder gerichtet, an dessen Schluß es heißt:

Mit herzlichen Bruderworten wenden wir uns an Cuch, Ihr revoltierenden, zur Demonstration und zum Generalstreik růstenden Proletarier Italieng, Frankreichs, Englands, Hollands, Schwedens, der Schweiz und Sesterreichs. Wandelt die Solidarltät mit uns und mit unserer nussischen Schwesterrepublik aus einer festlichen Kundgebung in die Aktion des Alltags und schüttelt ab das Joch des Kapitaligmus, entfaltet die Fahne der zerstörenden und aufbauenden Revolution. Den Krieg, den die imperialistischen Räuber nia t be⸗ enden können, kehrt um in den Klassenkrteg der Besitzlosen gegen die Besitzen den. La et Eure Rebellion weder durch Gewalt noch mit schönen Reden ersticken. Es gibt nur einen Ausweg aus den Folgen des fünfjährigen Krieges, die foziale Weltrevolution.

Großꝛbritannien und Irland.

Blättermeldungen zufolge hat die ägyptische Ab erd⸗ nung in Paris an das Unterhaus einen formellen Ein= spruch gerichtet, der von dem Vizepräsidenten der ägyptischen gesetzgebenden Versammlung und Vorsitzenden der Abordnung Saad Zaglul unterzeichnet ist. In ihm mird gegen die Artile 147 und 154 des Friedensvertrages protestiert und darüber Klage geführt, daß über die Zukunft Aegyptens entschieden sei, ohne daß die Bevölkerung zu Rate gezogen worden sei, sowle darüber, daß den Vertretern Agyptens die Erlaubnis zur Reise nach London oder Paris verweigert werde.

In Beantwortung einer Anfrage teilte der Unter staate⸗ sekretär im Auswärtigen Amt Harmsworth, wie „Reuter“ meldet, mit, er glaube, daß die deutsche Regierung sich bemühe, diplomatische Beziehungen mit der russischen Sowjetregierung anzuknüpfen, und daß eine deutsche industrielle und kommerzielle Abordnung Sowjetrußland besucht habe oder im Begriffe sei, es zu tun. Die Delegierten in Paris widmeten dieser Angelegenheit ihre Aufmertsamkeit. Vertretung des Schiffahriskontrolleurs fagte Wilson in Ve— antwortung einer Anfrage über die Benutzung der deuts chen Schiffe, die in südamerikanischen Gewässern interniert lind, daß die britische Regierung sich lebhaft bemühe, die Schiffe in Fahrt zu bringen, aber es noch viele Monate dauern könne, bis die Mehrzahl von ihnen zur Benutzung gebracht sein würde. Das Haus nahm dann die Berg bauvorlage, die den von der NRegterung versprochenen Siebenstundentag fest⸗ setzt, in zweiter Lesung an.