Bodenverbesserung eder Aufforderung zum Gegenstand haben. In diesem alle stehen die von Em Vorsteher des Kulturamts zur Erledigung e s aufgenommenen Verhandlung n den gerichtlichen Ur— unden gleich, wenn sie in der für Verhand ungen in Auseinanxer setzungsangelegenbeiten dorgeschriebenen Form aufgenommen und als
1. O. dlandssachen bezeichnet
s ist Dienstvorgesetzter des diesem beigegebenen Beamten. ist Dienstvorgesetzter der sämt szplinare Befugnisse gegenüber und den Vermessungsbeamien er des Kulturamts nicht zu
ze Leitung der vermessungé- und kulturtechnischen Arbeiten
C X Rĩ1
Vermessungsbeamt en übertragen, so ist er Dienstworgesetzter der dem Kulturamt zur Ausführung dieser Arbeiten beigegebenen Beamten. Disziplinarbefugnisse stehen ihm nicht zu.
F 12. — er Vorsteher des Kulturamts hat den geschäftichen Aufträgen und Anweisungen der ihm im Instanzenzuge, vorgesetzten Behönten Folge zu leisten, unbeschcdet seiner Unabhängigkeit bei Fassung der Eeschlüsse in den Fällen der S§ 20 bis 23. § 13.
(l) Für die Erleßigung der Geschäfte ist, unbeschadet der Vor— schrift des 8 10, das Kultusamt und das Landeskulturamt zuständig, in deren Bezirke die von den Geschäften betroffenen Grundstücke liegen.
E) Bäcdem die Aufhebung einer Dienstbarfeit oder einer Meal⸗ last betreffenden Verfahren ist die Lage des belasteten Grundstücks entscheidend. . ᷣ
(G] Liegen die Grundstücke in mehreren Bezirken, oder ist es hweifelhaft, zu welchem Bezirke sie gehören, so wörd das zustandige Kulturamt durch den Präsidenten des Landeskulturamts, das zuftändige Landeskulturamt durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bestimmt. k
(. Ist im Sinne dieser Vorschriften eine Behörde für zuständig erklärt, so finden auf ihr Verfahren di jenigen Vorschriften Anwendung, welche für die übrigen zu ihrer Zuständigkeit gehörigen gleichartigen Geschäfte gelten. ]
. 8§ 14.
(I) Landespelizeiliche und ortepolizeiliche Befugnisse stehen dem Vorsteher eines Kulturamts nicht zu.
(2) Das seitherige Oberaufsichtsrecht der Auseinandersetzungs⸗ behömnen über das Vermögen der bei iner Auseinandersetzung beteilig— ten Könperschaften und öffentlichen Anstalten fällt weg. *
1
1
§ 15.
Die in dem Geßtze, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichter— lichen Beamten, die Versetzung derse ben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) der General⸗ kommission übertragenen Geschäfte werden bezüglich kes auf Enffernung aus dem Amte gerichte ten förmlichen. Disziplinawerfahrens in einer bei dem Landeskulturamt abzuhaltenden Plenarsitzung erledigt. An dieser nehmen die planmäßigen Mitglieder und diejenigen teil, wescke eine planmäßige Stelle versehen; mindestens drei stimmberechtigte Mit— glicher müssen teilnehmen. § 16. (1). . Dem Präsidenten des Landeskulturamts werden übertragen: J. die Geschäfte, die in
a) dem Gesetze, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Ver—
folgung n wegen Amts- urd Diensthandlungen, vom 13. Fe—
zruar 1854 (Gesetzsam S. S6),
b) der Verorßknung, betrefferk die Komvetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, vom 1. August 1879 (Gesetzsamml. S. 573) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1902 (Gesetzsamml. S. 145).
) dem Gesetze, betreffend die Gründung neuer Änsiedlungen in den Provinzen Ostpreußen, Westwreußen, Brandenburg, Pom⸗ mern, Posen, Schlesien, Sachsen und. Westfalen, vom 10. August 1904 ( Gesetzsamml. S. 227) Generalkommission übertrugen sind;
J. folgende Einzelentscheidungen:
dig Genehmigung zur Einleitung und Einstellung des Ver— fahrens zur Begründung von Rentengütern, insoweit das Rentengut durch Vermittlung des Vorstehers des Kultur— amts begründet wird (58 12 des Gesetzes, betreffend die Be— förderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891, Ges tzsamml. S. 29). In einfacheren Sachen kann der Präsident des Landeskulturamts den Vorsteher des Kultur— amts ermächtigen, das Verfahren selbständig einzuleiten und einzustellen;
2. die Genehmigung zur Ablösung der auf Rentengütern haften— den Renten durch Vrmittlung der Rentenbank sowie zur Gewährung von Darlehen zur erstmaligen Errichtung eines RNentenguts durch Aufführung der notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäudg (568 1 flg. des Gesetzes, betreffend die Beförderung Ber Errichtung von Rentengütern, vom 7. Jul 1891, Gesetzsamml. S. 279);
3. die Geneh m gung zur Aufhebung der wärtschaftlichen Selb⸗ ständigkeit, zur Zerteilung eines Rentenguts und zur Mver— äußerung von Teilen eines solchen gemäß § 4, sowie zur Kapitalablösung gemäß F 6 Nr. 4 des Gefetz s, betreffend die, Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom
Jui 1891 (Gesetzsamml. S. 279);
4. Die Genehmigung zur Aufhebung der wirtschaftlichen Selb— ständigkeit, zur Zerteilung eines Anerb nguts und zur Abver— äußerung don Teilen eines solchen cemäß S§ 7, 8 des Gesetzes, betreffend des Anerbenrecht, bei Renten⸗ umd Ansiedlungs— gütern, vom 8. Juni 1896 (Gesetzsamml. S. 124); die Genehmigung zur Uebernahme der Er
die Rentenbai
(
3. die Bestätigung der Rezesse in Gemeinheitsteilungs-, Um— legungs⸗ (Spezialseparations⸗-, Zusammensegungs⸗ Verkoppe⸗ kungs⸗, Konsolidations) und Schulzendienstlandssachen, fowee bei der Ablösung von Dienstbarkeiten, auch wenn sie ohne Ver— mittlung einer öffentlichen Behörde abgeschlossen sind, ferner die Bestätigung der Verträge über die Begründung von Rentengütern durch Vermittlung des Vorstehers des Kultur— amts (G 12 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Er— richtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891, HSesetzsamml. S. 279.
5 her, Msgfnn 32 gr Som * 19 ö z 1 1 * An der Befugnis der Regierungen und Provinzia schul⸗
kollegien zur Bestätigung der hinsichttich ihrer eigenen Güter— verwastungen aufgenommenen Rezesse wird nichts geändert: ie Genehmigung zur Gewährung des Vorzugsrechts für Lanxeskulturrenten, zur Eintragung der Rente ohne die Ein— willigung der Lehns⸗- und Fideikommißfolger und der Agnaten sowie zur Bestimmung des im s 16 Abs. 1 des Gesetzes, be— treffend Die Errichtung von Landeskulturrentenbanken, vom 13. Mai 1879 (Gesetzsamml. S. 357) bez ichne ten Sach— verständigen:
8. die Genehmigung zur Festsetzung des Regulierungskosten— pauschsatzes gemäß 8 2, Nr. 2, 3 und 8 3 des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1575 (Gesetzsamml. S. 395) und gemäß 8 12 Abs. 4 Rr. 3 zes Gesetzes betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetzlamml. S 279;
9. die Genehmigung zur Ausstellung von Unschädlichkeitszeug⸗ nissen, sopeit es sich um Werte über 600 Mark handelt;
die Genehmigung zur Regulierung der Verwendung der in einem Zusammenlegungs,, Gemeinheitsteilungz, Ab— lösungs. Cder Enteignungsverfahren Ker bei Kusstellung
eines Unschädlichkeitszeugnisses festgestellten Geldentschädi gungen, soweit der zu verwendende Betrag 600 Mark über⸗ steigt; .
die Genehmigung zur Verfügung über die Substanz, zur Regulierung der Verwendung und zur Verteilung einer Geldentschädigung von mehr als 60) Mark im Falle der S§ 4, 3 des Gesetzes, betreffend die durch ein Auseinander⸗ setzunge verfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegen⸗ heiten, vom 2. April 1887 (Gesetzsamml. S. 105). .
(2) Die erforderliche Entscheidung des Präsidenten des Landes⸗ kulluramts hat der Vorsteher des Kulturamts einzuholen. In den Fällen der Nr. bis 11 ist die Verfügung des Vorstehers des Kultur— amts, wenn sie die RBescheinigung enthält, daß der Wert des Gegen⸗ standes nicht mehr als 0) Mark beträgt, nicht deshalb umwirksam, weil die Genehmigung des Präsidenten des Landeskulturamts nicht eingeholt worden ist.
II. Verfahren. 8 17. .
(I) Soweit es nicht in diesem Gesetz anders bestimmt ist⸗ kom⸗ men für das Verfahren des Vorstehers des Kulturamts die Ausein— andersetzungsgesetze, für das Verfahren der Spruchkammer und des Oberlandeskulturamts das Landesverwaltungsgefetz sowie die übrigen für die Bearbeitung der Angelegenheiten der allgemeinen Landes ver= waltung ergangenen gesetzlichen Vorschriften sinngemäß zur Anwen⸗ dung. Soweit Ge chaifte gang und Verfahren herdurch nicht geregelt sind, ordnet sie der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
(2) Im Falle der Ausschließung, der begründeten Ablehnung oder der vorübergehenden Behinderung eines Vorstehers des Kulturamts bestellt der Präsident des Landeskulturamts einen Stellvertreter.
518. .
In dem Verfahren vor dem Vorsteher des Kulturamts bedarf es
der Unterschrift des Protokolles durch die Beteiligten außer im Falle
des §8 10 Abs. 2 nicht, wenn ein Protokollführer bei Aufnahme der Verhanlung mitwirkt.
8 19.
(1) Von den gemeinschaftlichen Bevollmächtigten und deren Ver⸗ tretern, die in einem Umlegungeverfahren von allen Beteiligten zu wählen sind, soll mindestens je einer den mit Grundhesitz von kleinem, mittlerem und größerem Umfange beteiligten Eigentümern entnommen werden. Mit diesen Bevollmächtigten soll der Vorsteher des Kultur— amts die wichtigeren gemeinschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere die Feststellung der . werte, den Entwurf des Wege⸗ und Grabennttzes, sowie die bei, Aufstellung des Auseinander—⸗ setzungsplanes zu beobachtenden Grundsätze erörtern. .
(3) Der die Vermessungs⸗ und kulturtechnischen Arbeiten ausfüh⸗ rende Vermessungsbeamte soll diesen Verhandlungen beratend bei⸗ wohnen. .
8 29. 9
In den Fällen des 1 in Verbindung mit 8 3 Abs. 2, des 4 Abs. 3 und des 5 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen An⸗ gelegenheiten, vom 2. April 1887 Gesetzsamml. S. 105) hat dey Vor⸗ steher des Kulturamts einen mit Gründen versehenen Beschluß zu erlassen. Der 8 21 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Gegen den Be⸗ schluß findet binnen zwei Wochen Beschwerde an die Spruchkam— mer statt.
8 21.
( Ueher Streitigkeiten unter den Beteiligten im Verfahren vor dem Vorsteher des Kulturamts, deren Enischeidung zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, hat dieser einen, mit Gründen versehe⸗ nen Beschluß zu erlassen und den an der Streitigkeit Beteiligten zuzu⸗ stellen. Der Vorsteher des . ee, . seiner . aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen un eweise geschöpf⸗ ten . zu entscheiden. Wird gegen den Beschluß ein *r mittel nicht eingelegt, so hat er die Kraft eines endgültigen Urteils.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe der Regulierung der Eintritt der Versäumnis festzustellen ist.
(I) Streitigkeiten der im 8 1 Abs. 5 bezeichneten Art hat der Vorsteher des Kulturamts, soweit gütliche Einigung nicht zu erzielen ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluß in den Rechtsweg zu verweisen. In dem Beschluß ist, und zwar in der Regel demjenigen, welcher sich nicht im Besitze befindet, zur Erhebung der Klage und zum Vachweise hierüber eine angemessene Frist zu setzen. Der 8 21 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.. Der Beschluß ist zuzustellen.
(2) Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben oder wird ihre Fort⸗ setzung schuldhaft verzögert, so trifft der Vorsteher des Kulturamts die
nötigen Festsetzugen über den Streitpunkt mit der Wirkung, daß.
diese Festsetzungen für das schwebende Verfahren endgültig sind und von den Beteiligten weder mit einem Rechtsmittel noch mit der Be— hauptung, ihre Ansprüche seien nicht hinreichend berücksichtigt, in dem schwebenden Verfahren angefochten werden können. Die Folgen der Versäumnis oder der Verzögerung sind in dem Beschluß (Abs. I) an—
zugeben. 8§ 23.. ö
(1) Ueber Streitigkeiten, die in einem Umlegungsberfahren über die Planlage, über solche Angelegenheiten, die nach den seitherigen Vorschriften dem schiedsrichterlichen Verfahren unterlagen oder beim Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen entstehen, beschließt der Vor⸗ steher des Kulturgmts, unter Mitwirkung der bon den Bekeiligten ge— wählten gemeinschaftlichen Bevollmächtigten (6 19 Abs. I. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheik von mindestens drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorstehers des Kulturamts eiforder—
lich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers des
Kulturamts den Ausschlag. Der § 21 Abs. 1 Satz 2 findet An— wendung.
(2), An der Beschlußfassung dürfen diejenigen Bevollmächtigten nicht teilnehmen, deren Landabfindung eine Aenderung erfährt, wenn die erhobene Beschwerde für begründet erklärt wird, sowie diejenigen Bevollmächtigten, welche sich . für befangen erklären, voraus⸗ gesetzt, daß der Vorsteher des Kulturamts ihre Befangenheit für be— gründet hält. Tritt hierdurch Beschlußunfähigkeit ein, die auch nicht durch Heranziehung der Vertreter der Bevollmächtigten beseitigt wer— den kann, oder sind nicht mindestens drei Vertreter gewählt worden, so entscheidet der Vorsteher des Kulturamts allein.
6) Bei den- Verhandlungen soll der ausführende Vermessungs— beamte C 19 Abs. 2) die Planzuteilung und die mit dem Wege- und Grabennetz und mit dessen Ausbau zusammenhängenden Angelegen⸗ heiten vertreten.
() Die, Vorschrift des 8 107 der Verordnung wegen Ovganifation der Generalkommissionen üsw, vom 20. Juni 1817 (Gesetzsamml. S. 161), wonach es außer dem Gutachten des mit der Regulierung und Instruftion beauftragten Kommissars über landwirtschaflliche Gegen— stände keines Gutachtens eines anderen Sachverständigen bedarf, bleibt außer Anwendung.
(1) Gegen den Beschluß (68 21 bis 23) findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die Spruchkammer statt. Sie steht im Walle des 8 23 Abs. 1 auch dem Vorsteher des Kulturamts zu. Die Spruchkammer hat vor der Beschlußfassung mündliche Verhandlung anzuheraumen, sofern ein Beteiligter sie beantragt.
) Auf die Ausschließung und Ablehnung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Spruchkamemr finden die Vorschriften der S§ 61, 62 des Landesperwaltungsgesetzes sinngemäß Anwendung.
ö! G) Im Falle des 8 22 ist der Beschluß der Spruchkammer end— gültig. 4) Im Falle des 8 125 des Landesverwaltungegesetzes tritt an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts das Oberlandeskulturamt. § 25.
Gegen die Beschlüsse der Spruchkammer soweit sie nicht end—
gültig sind, steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die weitere Be—
schwerde an das Oberlandeskulturamt zu. 5 2tz. . ; Ueber Beschwerden gegen eine nach S8 179. 180 des Gerichtsver⸗ fassungsgesetzes in Verbindung mit 8 101 des Gesetzes betreffend dag
Verfahren in Auteinandersetzungs angelegenheiten, vom 18. Februar 1880 (Gesetzsamml. S. 59) 22. Sept. 1899 (Gesetzsamml. S. 285) von dem Vorsteher des Kulturamts festgesetzte Ordnungsstrafe he, schließt die Spruchkammer endgültig.
§ 27. ; . Gegen ein von dem Vorsteher des Kulturamts erlasst nes In. terimistikum (6 I6 der Verordnung wegen des Geschäftsbetriebs in den Angelegenheit der Gemeinheitsteilungen usw. vom 30. Juni Gesetzsamml. S. 93 in Verhinderung mit § 5 der Verordnung, be— tref end den Geschäftsgang und Instanzenzug bei den Aus ein ander setzungebehörden, vom 32. November 1844, Gesetzsamml. 1815, S. 19) findet innerhalb zwei Wochen Beschwerde an die Spruchkammer statt. Der Beschluß der Spruchkammer ist endgültig.
Bei der Durchführung der bon den Landeskulturbehörden erlass⸗ nen Anordnungen und Enischeidungen finden ausschließlich die für die Behörden der allgemeinen Landesperwaltung geltenden Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen und über die Erzwingun andlungen oder Unterlassungen sinngemäß Anwendung. Dabei stehen dem Vorsteher des Kulturamts dieselben Befugnisse zu wie dem Landrat, und zwar auch zur Durchführung einer in einem Ausein- andersetzungsverfahren vor ihm abgeschlosse nen Vereinbarung.
III. Kosten.
I) Bis zu einer anderweiten Regelung des Kostenwesens in Auseinandersetzungssachen gelten die folgenden Vorschriften;
(2) Für die Entscheidung über die Beschwerde und die weiter: Beschwerde werden Kosten des Verfahrens nicht erhoben, ebensowenig haben die Beteiligten Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
(6) Jedoch können die durch Anträge oder unbegründete Einwen⸗ dungen erwachsenen baren Auslagen des Verfahrens demjenigen zur Last gelegt werden, der den Ankrag gestellt oder den Einwand er—
( Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen vom 24. J (Gesetzlamml. S. 395) mit der Kulturamts die Kosten anzuweisen und einzuziehen hat.
IV. Vorschriften für einzelne Landesteile.
Maßgabe, daß der Vorsteher dei
es Gesetzes, betreffend Aenderung von Vorschriften über das Konsolidationsverfahren ufw. im Regierunge= bezirk Wiesbaden, vom 4. . (Gesetzsamml. S. 191) Spruchkammer zuständig zur Entscheidung: . 1. auf J Tie Entscheidung des Vorstehers dei Kulturamts über die Vollstreckbarkeitserklärung nach § 6 des Gesetzes vom 4. August 1904; 2. auf Ausführungsbeschwerden nach § 12 des Gesetzes vom 4. August 1904. J J . (2). Die Entscheidungen der Spruchkammer in diesen Fällen sin
(1) Im Geltungsbereiche d
Im Geltungsbereiche des Hannoverschen Gesetzes vom 30. Jun 1842 über das Verfahren in Gemeinheitsteilungs⸗ und Verkoppelunqz—= sachen ist die Spruchkammer zuständig: .
1. zur Entscheidung über die Stattnehmigkeit des Verfahren nach § 65 des Hannoverschen Verfahrensgesetzes vom 30. Jun 1842. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten inner= halb vier Wochen von der Zustellung der Entscheidung an gerechnet die Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu:
zur Entscheidung über Beschwerden gegen entschei dende Ver⸗ fügungen des Ablösungskommissars nach §§ 315. bis 317 der Hannoverschen Ablösungsordnung vom 23. Juli 1833. Für den weiteren Rekurs gegen diese Entscheidung ist das Ober= landeskulturamt zuständig.
V. Schluß⸗ und Uebergangsvorschriften.
§ 32. (.
(I. Die auf die Präsidenten und Mitglieder der Generalkommis— sionen sich beziehenden Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienst. Mai 1851 (Gesetzsamml. S. 26)
(2) Präsidenten und Mitglieder der Generalkommissionen und des Oberlandeskulturgerichts, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzeg dat 65. Lebensjahr vollendet haben, können in den einstweiligen Ruhe— stand versetzt werden, ohne daß es des Nachweises der dauernden Un⸗ fähigkeit zur Erfüllung ihrer Amtspflichten bedarf, Sie erhalten in diesem Falle während eines Zeitraumes von 5 Jahren ihr bisheriges Diensteinkommen einschließlich des Wohnungsgeldzuschusses unverkürzt.
(3) In dem Falle des Abs. 2 wird der Beamte nach Ablauf einet Zeitraumes von 5 Jahren mit drei Vierteln seines ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens in den Ruhestand versetzt.
( Das Witwen, und Waisengeld für die Hinterbliebenen der in Abs. 2 bezeichneten Beamten wird in jedem Falle unter Zugrunde— legung einer Pension von drei Vierteln des pensionsfähigen Dienst einkommens gewährt. =
(6) Als Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oper der Bezug der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten . Ein— nahmen mit diesen Unkosten selbst wegfällt.
vergehen der Richter usw., vom treten außer Kraft.
33. M
(I Dieses Gesetz tritt 99 1. Oktober 1919 in K ̃ Staatsregierung ist ermächtigt, es ganz oder teilweise zu einem frühe⸗ ren Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Die Ausführung erfolgt durch die digen Minister. ö . ) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Strej tt keiten werden nach den seitherigen Vorschriften zu Ende geführt. Di— bei tritt an die Stelle der Generalkommission die Spruchkammer.
Berlin, den 3. Juni 1919.
Haenisch. Reinhn e, Stegerwals.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Dem Oberpräsidenten der Provinz W
ling in Münster ist das Amt des Kur
versität übertragen worden.
Der bisherige ordentliche nersität in Straßburg Dr. H.
esifalen Dr. Wu er me ators der dortigen Uni⸗
onorarprofessor an der Unt⸗ reund ist zum ordentlichen fessor in der medizinischen Fakaltät der Universität
Honorarpro rt a. M. ernannt worden.
in Frankfu
Akademie der Wissenschaften.
Die Akademie den Wirklichen Geh Karl Engler in Karlsrn Chemie an der Untver und den ordentli Göttingen Dr. Gustav gliedern ihrer physikalisch math
hat in der Gesamtsitzung nam 26. Juni Rat Professor Dr. Dr⸗Ing. druhe, den ordentlichen Professor der sität Heidelberg Dr. Theodor Curtius rofessor der Chemie an der Univensität ann zu korrespondierenden Mit⸗ ematischen Klasse gewählt.
Errichtung surkunde.
Genehmigung des Herrn Ministers für Wissenschaft, ollsbildung und des Evangelischen Sberkirch
Kunst un
so vie nach Auhörurg der Beteiligten wird z . n n n n gten wird von den .
1
Die Evangelischen des Gutebezitks Berlin styaß
uad dis Forftgutzbezirks Grun eh , gehn r . , i. ald in temjenigen Gebiet, urch eine Linie vom Treffpunkt des Gestells oder Spandauer Forst mit der Mittellinie der Havelchaussee, diese . bis zum Treffpunkt mit der Döberitzer Heenstraße, von dort' di⸗ westlichen und nö dlichen Grenzlinien der Blocks 41, 45 und 45 entlang bis zur Mittellinie der Straße 1, donn diese entlang bis zum Treffvunkt mit der Fortsetzung der Hivelmnaussee und von dort die westlichen, nördlichen und östlichen Grenzen des Gutsbezirks Berlin-Heerstraße bis zu dem Punkte, wo im Jagen 79 die Südgrenze des Gutsbezirk; mit jeiner Grenze gegen Charlottenburg zusgmmentrifft, diese Charlottenburger Grenze entlang bis zur Mittellinie der neben dem Königsweg loufenden Automobilstraße, dann diese entlang bis zum Schniti⸗ punkt mit dem Gestell o, dann dieses nordwestlich entlang bis
zum Ausgangspunkt
werden zu einer Kirchengemeinde Berlin ⸗ꝙ Diözese Friedrichswerder 1, e . ö II.
Die Kirchengemeinde Berlin-Heerstraße wird mit der Epi ien⸗ Gemeinde in Charlottenburg pfarram lich ver rfnken⸗ K III.
Diese Urkunde trltt am J. Juli 1919 in Kraft. Berlin, den 24 Juni 1919. Potsdam, den 27. Juni 1919. (L. S.) (L. S8.) Evangelisches Kon sistorium Regierung, der Mark Brandenburg, Abteilung für Kirchen⸗ Abteilung Berlin. und Schulwesen. P. Stein hausen. von Gottberg.
Bekanntmachung.
Dem Markscheider Gustav Marbach ist von uns unterm 24. Januar 1919 die Berechtigung zur selbständigen Ausführung von Markscheißearbe'ten! innerhalb! weh Preußischen Staatsgebietes ert eilt worden. Derselbe hat seinen Wohnsitz in Gelsenkirchen genommen.
Dortmund, den 17. Juli 1919.
Oberbergamt. J. V.: Kaltheuner.
Bekanntmachung.
Dem Gastwirt Franz Engelhard in Garlotten- burg, Berli erstr. Iz, habe ich die Wiederaufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet.
Berlin, den Jh. Jull 199. — Landespolizeiamt beim Staats kemmissar für Volkzernãhrung. , .
—
; Bekanntmachung. Der gegen den Obst⸗ und Gemüsehändler Carl Bro ß, Cöln, Heumarkt 37, auf Grund der Bundesratsperordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend Feinhaltung unzuverlaäͤssiger Personen vom andel, . Beschluß auf Untersagung des Handels mit bst und e müse aller Art vom 14. Dezember 1917 wird
. 6 o ben. — Die Kosten der Veröffentlichung hat Broß zu agen.
Cöln, den 6. Juni 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Bi II st ein.
—
Bekanntmachung.
Der gegen die Firma Theodor Eigel, Cöln, Sckilder— gosse 36, sowie deren Geschäf sführer. den Kaufmann Nifolaus Josef Stellmacher, Eöln, Perlenpfuhl 17, ergangene Be? schluß auf Untersaguag des Handels mit Lebens- Nahrungs- und Genußmitteln, namen lich min Konditorwanen aller Art, wird auf gehoben. — Die Kosten der Veröffentlichung haben die Beteiligten ju tragen.
Coöln, den 14. Juli 1919.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Ma tzerath.
—
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger zersonen vom Handel vom 23. September 1515 (RGB. S. 603) habe ich dem Wurstfabrikanten (Schlächter) Hugo Rekowski in Berlin, Danzigerstraße 37, Durch Verfuͤgung vom heutigen age den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. Berlin, den 17. Juli 1919.
Landetpolizeiamt beim Staatekommissar für Volltzernãhrung. J. V.: Dr. Falch.
— —
Bekanntmachung. . Wegen r rt gr , ist dem Geschäfteführer Heinrich rosse und dessen Chetrau, wohnhaft in Buer k. W., Hoch⸗ straße 1, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Lebengt- mitt elbranche unterfagt worden. — Die Bekanntmachungs⸗ kosten haben die Betroffenen zu tragen. Buer i. W., den 19. Juli 1919. Die Polizeiverwaltung. Ruhr.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Ausschuß des Staatenausschusses sür Handel und Verkehr hielt heu:e eine Sitzung.
Der frühere Londoner Rotschafter Fürst Lich nowsky hat, ber „Neuen Oberschlesischen Volkszeitung“ zufolge, an den eng⸗ lischen Minister des NAeußern Balfour? nachstehendes Tele gramm gerichtet: .
Eurer Exzellenz ist es bekannt, daß von allen abzutretenden Gebieten Qberschlesiens dem südlichen, an Tschechien grenzenden Teil des Krerfetz Rattb or, in dem ich memen Wohnsitz babe, das Selbstbestimmunggrecht. allein versagt bleirt, * Vie Bewohner enpfinden diese n en als schwere Schädigung ihrer Rechte kund haben ihrer Mißstimmüng in zahlreichen Prolesspersammlungen
— Ausdruck gegeben. Namens des Kreigausschusses des Kreises Ratibor wende ich mich an Eure Cröiellen; mit der Bitte, bei den alliierten Regierungen dahin wirken zu wollen, daß auch diesem Gebiet das Recht der Volksabstim mun g nachttäglich gewährt werde.
— —
Preußen.
Auf Einladung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volks bildung traten gestein die Ver refer der Unterrichts⸗ verwaltungen veirschiedener deutscher Einzelstaaten in Bersin zusammen, um zu der Lage Stellung zu nehmen, die für die Sculvermaltungen durch die am Freitag in der zweiten Lesung erfolgte Annahme des Schul tompromisses durch die Nat o nalpersemmlung geschofsen worden ist Lie Beratungen beschränkten sich, we „Wolffs Tele graphenbüro“ berichtet, auf die schul uad verwaltunggtechnische Se te der Sache. Es her schte voll. Ueber einstimmung darüber, Taß für die Einz lstaaten die ptattische Durchführung des Schulkompromisses die denkbar größten Schwierigkesten ergeben müßte. Für einzelne Staaten wäre sie geradezu ein Ding der Unmöglichkeit. Es wurde he— schlossen, sich in letzter Ssunde noch in einer dringenden Vor—⸗ stellung an die Reichsregierung zu wenden und zu verlangen, daß die Schulartikel der Grundrechte vor ihrer endgültigen Verabschiedung einer gründlichen schul⸗ und verwaltungs⸗ echnijchen Durchprüfung unter Zuziehung der einzelstaatlichen Verwaltungen unterzogen werden. .
Großbritannien und Irland. Im Untzerhaus erklärte der Abgeordnete Clynes im
Namen der Aiheiterpartei, wie „Reuten⸗“ berichtet, das Haus.
dürfe die Abstimmung über den Frieden svertrag nicht überhasten, a er bestimmte Mängel enthalte. Diese müßten gegen die großen Gewinne, die erreicht worden seien, ab⸗ gewogen werden. Man müsse ungehtuere Erleichterung darüber empfinden, daß für die Welt durch den Sieg der alliierten Heere und die Niederlage des militaristischen
Geistes, der den Krieg verursacht habe so viel erreicht
worden sei. Der Redner trat mit beredten Worten für inter⸗
nationale Zusammenarheit in. Die folgenden Redner slimmten
einmünig zu, doß der führe deutsche Kaiser vor Gericht ge⸗ stelll werden soll, wenn auch Meinungsverschieden heiten über den Ort der. Verhandlung bestünden. Alle Redner zollten dem Mut, der Erfindungs gabe und der unermüblichen Tatkraft Lloyd Georges warme Ar erkennung, da er nach seinen eigenen Worten die kolossale, beinahe unmögliche Aufgabe hatte, die aus einandergehenben Ansichten innerhalb der Konserenz in Uebereinstimmung zu bringen.
Der Lebens miltelkonttolleur Roberts teilte mit, daß in
den verwüsteten Gebieten Europas interalliierte Hilfskommissionen eingesetzt worden sind, um für die Unterstützung mit Lebensmitteln, Medikamenten und anderen notwendigen Bedarssartikeln zu forgen. Das hritische Schatzamt hat dafür einen Vorschuß von zwölf— einhalb Millionen Pfund Sterling gewährt. Irsgesamt wurden von den Alliierten zweieinhalb Millionen Tonnen Leben mittel und noi— wendige Bedarftzartikel geliefert. Bei der Lebens mittelkommission in Rotterdam zur Lieserung von Lebensmittesn an Deutschland gegen Dahlungen in deutschein Golde befinden sich auch drirische Vertkeker. Der britische Vorschuß ven zwölfeinhalb Millionen Pfund Sterling dient zur Deckung der Lieferungen an Polen, Serbien, Südslawien, Deutsch. Oesterreich, Rum nien, die Tschecho⸗ Slowakei, die baltischen Staaten, Finnlacéd und Deutschland.
Bei der zweiten Lesung des Friedensvertrages brachte Bettomley einen Verbesserungsantrag ein, in dem das Be— dauern darüber ausgesprochen wird, daß der Friedensvertrag Deutschland nicht bestimmte bindende Verpflichtungen auf⸗ erlegt, Großbritannien seine gesamten Geldausgaben' für den Krieg zu er etzen. In seiner Antm ort auf die Besprechung verteidigte der Premierminister Lloyd George verschiedene Bestimmungen des Friedenvertrages unnd erklärte:
Großbritannien habe sich beträchtliche Kompensationen gesichert, obwohl es unmöglich gewesen sei, die gesamten Kriegskosten zurückzu⸗ bekommen. Es fei nicht möglich, Ten? Betrag für die Entschädigung und Wiedergummachung festzusetzen, da die Kossen fül die Wieder herstellungsarbeiten genwärtig noch nicht feslg s'tzt werden fönnten. Llond George verteidigte ferner die te ritorialen Neuregelungen und die Drutschland auferlegten militärischen Bedingungen, betont,, daß auf der ganzen Welt der Wunich bestehe, rer Bienstpflicht ein Ende zu machen, und sprach die Hoffnung aus, daß Großbritannien
Ende 1919 dusth freiwillige Rekrutierung alle nie Streitkräfte auf.
gebracht haben werde, die notwendig seinn. um die über die ganze Welt verstreuten briütischen Interessen zu schützen.
Frankreich.
Der Rat der Fünf hat in Gegenwart des Marschalls Foch über die ungarische Frage beratschlagt.
é Gestern fand in Versailles eine er ste Besprechung zwischen den Vertretern der alliierten und assoztierten Re— gierungen und Vertretern der deuschen Regierung und deutschen Sachoerständigen über die Kohlenliefernngen statt, die Deutschland gemäß Anlage V zu Artikel 236 des Frieden⸗ vertrages an die Eutente zu leisten hat. Die deutschen Dele⸗ gierten legten die gegenwärtige Kohlenloge Deutschlands dar, aus der sich ergibt, daß die Abgabe von Kohlen an die Entente unter den gegenwärtigen Veihälinissen die schwerste Gefährdung, ja unter Umständen den alsbaldigen Zusammenbruch des deutschen Wirtschaftslebens nach sich ziehen muß. Die alllierten und assoziterten Regierungen rerlangten die Vorlage eines Planes uber die Deutschland vem September ab etwa mög⸗ lichen Lieferungen.
Die französische Regierung ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ durch eine Note darauf hin⸗ gewiesen worden, daß nach Mitteilungen aus Budapest etwa 14 5000 aus Rußland über Kassa (Rumänien) zurückkehrende deutsche Kriegsgefangene von den tschecho⸗sflo— wakischen Militärbehörden seit einigen Wochen in Kasfa
festgehalten und zwangsweise zu Schanz⸗ und
anderen militärischen Arbeiten an der ischecho⸗ slowatischen Front verwendet werden. Die Behandlung dieser in Arbeiterkampognien eingeteilten Deuischen foll sehr schlecht, die Veipflegung gänzlich unzureichend sein. Die . Reglerung hat um baldigste Aufklärung dieses Falles gebeten. .
Der Nationalrat der Gewerkschaften trat gestern Vormittag auf Einladung des Verwaltungtzrates der Com— pagnie gén6rale du travail zu einer Sitzung n. um die Frage des abgesagten Generaistreiks zu prüfen. Dem „Populaire“ zufolge, stellte der Generalsekretär Jou,
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haur fest, daß die Arheitermassen nicht geneigt waren, der Streifaaforderung so Folge zu leisten, wie man erwartet halte. Der Ministerpfäsident Cle mence au habe erklärt, daß er mit den schärfsten Mißregeln gegen Streikende vor— gehen werde. Trotzbem wäre der Streik burchgeführt worden, wenn nicht in der Kammersitzung am Freitag tlar zutage getteten wäre, daß man gegen bie Teuerungskeise nachdrück— lichst vorgehen wolle.
Rußland.
„Das Reutersche Büro erfährt, daß, während die Bolsche⸗ wisten behaupten, Jekaterin h slaw * wieder genommen zu haben, die Truppen Denekins in Cherson eingezogen sind Ein amtliches russisches Telegramm vom 18. Jult me det, daß 25 Stunden önlich Pskow 4000 Bolschewisten getötet 9der verwundet und 500 gefangen genommen wurden. Im Abschnitt Gatschina wurden zwei feindliche Bataillone völlig vernichtet.
Italien.
Die ehemaligen Minister Ciufelli und Credaro sind, wie „Wolsfs Telegraphenbüro“ meldet, zu außerordenltlichen Kommnssaren für Triest bezw. Trient ernannt worden.
Niederlande.
Der von dem internationalen Transportarbeiter— kong rneß, der im Aprll in Amsterdam tagte, ernannte Aus⸗
schuß zur Ausarbeitung der neuen Statuen der Trans?
portarbeiter-Internga tionale und zur Vorbereitung des
nächsten internationalen Kongresses der Trans portarbeiter⸗
organisationen aller Länder hat, wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ meldet, in einen om Freitag, Sonnahend und Sonntag in Amsterdam abgehaltenen Sitzungen die neuen Statuten entworfen und beschlossen, für den 10. November und die folgenden Tage einen internationalen Konareß nach Kristianig einzuberufen, der sich haupisschlich mit den neuen Statuten befossen wird. Bisher haben sich dem neuen inter—⸗ nationalen Tranzportarbeiterbund der deussche, englische, osterreichische, schwedische und belgijche Transyportarbeiter⸗ bund angeschlossen, ferner die deutschen Eisenbahner⸗ organisationen. die schwedische Eisenbahnerorgantsation und die holländische Organisation der Trans portarbeiser und Eisenbahner. Der Anschluß der englischen, spanischen, österreichischen und sranzösischen Esenbahnerorganisationen und der französischen Trang portarbeiterverbänre steht so gut wie sicher für die nächste Zeit bevor, fo daß der internationale Trans portarbeiterbund auf dem Kongreß in Kristiania eine Mitgliederzahl von sieben bis acht Millionen haben wird.
Ame rita.
. Die ohnehin gespannten Beziehungen zwischen den Ver⸗ einigten Staaten von Amerika und Mexito sind durch einen Zwischenfall bei Tam pico verschärfk worden. Wse die „Times“ herichtet, sind Mannschaften eines amerikanischen Kriegsschiffes, die in einem Motorboot, das das Sternenbanner führte, fischten, am 6 Juli von mexikanischen Soldaten
überfallen und ausgeraubt worden. Ter Hilfssekretãr
es Stagtsdepartementüs der Vereinigen Staaten er⸗ klärte, daß dieser Zwischenfall der einsteste von allen sei, die sich während der letzten Monate er⸗ eignet hätten. Von anderen maßgebenden Persõnlichkeiten wurde er mit einem ähnlichen Vorfall im Jahre 1914 ver— glichen, der ein militärisches Auftreten der Vereinigten Stasten in Vera Cruz zur Folge hahe. Der Marinesekretär Daniels erklärte, er habe um nähere Aufklärungen ersucht, und von dem Ergebnis dieser Anfrage werde es abhängen, ob der amerikanische Botschafter in Mexiko Schritte unternehmen werde. Wie das „Reutersche Büro“ meldet, hat die amerikanische Regierung bei der mexikanischen wegen des Zwischenfalls Vorstellungen erhoben. Das Kriegs⸗ und Marinedepartement geben sich über die Lage keinen Täuschungen hin.
Asien.
Nach einer Reutermeldung aus Simla haben 4000 Stammegsangehörige eine britische Eskorte angegriffen, die sich auf dem Wege nach Fort Landeman an der afghanischen Grenze befand, und sie gefangen genommen. Vier britische Offiziere der Eskorte wurden getötet, zwei verwundet Bie indischen Truppen hatten 100 Mann Verluste; der Feind er⸗ beutete zwei Geschütze.
Afrika.
Dem „Telegraaf“ zufolge meldet die „Times“ aus Tanger, daß die Ambulanzen noch immer spanische Vei⸗ wundete aus der Schlacht mit Raisuli einbringen. Sowohl die Spanier als Raisuli haben große Verstärkungen erhalten, und die bevorstehenden Kämpfe werden äußerst erbittert sein.
Statistik und Bolkswirtschaft.
Arbeitsstreitigkeiten.
Der gestrige Tag, an dem Kundgebungen für den Versöhnungs— und Verständigungsgedanfen veranstaltet werden follfen, hat zur körderung dieses Gedankens nicht beigetragen. Im Ausland zaben nach den bisher vorlsegenden Meldungen einheitliche Kundgebungen der Arhbeiterschaft nicht stattgefunden In Deutschland kam es laut Meldung des W. T. B.“ in zahlreichen Städten zu Teilausftänden. In Berlin veranstalteten trotz des ergangenen Verbot die Kom⸗ munisten und Unabhängigen mehrere Versammlungen unter freiem Himmel, nach deren Schluß die Teilnehmer in das Innere der Stadt zu dringen versuchten. Dabei kam eg an mehreren Stellen zu Zusammenssößen mit der bewaffneten Macht:; den Truppen gelang es, die Menge ohne größeres Blutvergießen zu zerstreuen. Die Mehrheitssozialisten hatten für den Nachmittag eine Reihe von Versammlungen in geschlossenen Räumen anberaumt, die unter großem Tumult von den Unabhängiger und Kommunisten gesprengt wurden. Heute verläust der Verkehr wieder in ge⸗ regelten Bahnen. In den größeren industriellen Betrieben Hannovers mhte seit 11 Uhr Vormittogs die Aibrit. Unter freiem Himmel hielten die Kommunisten und Unab— bängigen Versammlungen ab, nach deren Schluß die Teilnehmer, mehiere tausend Mann, nach dem Na hause zogen, wo weitere An? sp achen gehalten wurden. — Der Betr eb in en Zweigen der
Grfurter Industrie rukte vollkommen. Bie Arbei e der sFädti⸗
schen Elektrizi äs und Wasserwerke waren eben alls in den Aus⸗ stand getreten. Zeitungen erschienen nicht. Die Straßen- und Eisen⸗ bahn verkehrte. Am. Vormittag fand ne Versammlung guf dem Friedrich Wilhelm Platz und ein Umzug statrt. — Die Kundgebungen in Kiei sind ohne nennenswerte Störungen verlaufen. In allen größeren Werken tuhte die Artz.